Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2010, 3324
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 237/09
Zur Frage derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG bei außergerichtlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den für die Verbreitung durch ein Druckerzeugnis verantwortlichen Verlag und gegen die Verantwortlichen für die Verbreitung durch eine Online-Berichterstattung.*)
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IMRRS 2010, 3322
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 03.11.2010 - XII ZB 177/10
Besteht in einer Anwaltskanzlei die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt selbst Fristen streicht und bleibt offen, wer eine Frist zu Unrecht gestrichen hat, so muss der Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden ausräumen und gegebenenfalls zu den organisatorischen Maßnahmen, die er zur Vermeidung von Fehlerquellen durch die Kompetenzüberschneidung getroffen hat, Stellung nehmen.*)
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IMRRS 2010, 3320
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 21.10.2010 - IX ZR 48/10
1. Ein Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundete, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten.*)
2. Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages.*)
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IMRRS 2010, 3317
Rechtsanwälte
OLG Celle, Beschluss vom 23.11.2010 - 2 W 378/10
Die antragsgemäß erfolgte Festsetzung einer um die hälftige Geschäftsgebühr verminderten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG hindert den Antragsteller nicht, wegen der restlichen Verfahrensgebühr die Nachfestsetzung zu beantragen.*)
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IMRRS 2010, 3300
Rechtsanwälte
AGH Sachsen, vom 12.05.2010 - AGH 1/10
§ 155 Abs. 4 BRAO gestattet dem Rechtsanwalt die Wahrnehmung seiner eigenen Interessen nur, "soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten Ist". Im Anwaltsprozess darf sich daher der Rechtsanwalt, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden ist, nicht mehr selbst vertreten.
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IMRRS 2010, 3294
Rechtsanwälte
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2010 - 3 U 318/10
1. Als „Testamentsvollstrecker” oder „Zertifizierter Testamentsvollstrecker” darf sich nicht bezeichnen, wer nicht regelmäßig als solcher tätig wird.
2. Eine höchstens zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist nicht als regelmäßig anzusehen.
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IMRRS 2010, 3293
Rechtsanwälte
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2010 - 3 HK O 9663/09
Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, auf seiner Website unmittelbar auf die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen zu verlinken.
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IMRRS 2010, 3292
Rechtsanwälte
AG Aachen, Urteil vom 01.04.2010 - 112 C 182/09
Auch wenn aufgrund der Zahlung eines Vorschusses durch die Versicherung der Anspruch auf Rückerstattung etwaig überzahlter Beträge auf sie übergegangen ist und diesem Anspruch der Auskunftsanspruch als Nebenrecht gefolgt sein mag, steht der Erteilung der Auskunft die dem Rechtsanwalt obliegende Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zu seinem Mandanten entgegen.
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IMRRS 2010, 3282
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.11.2010 - IV ZR 240/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3265
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 20.08.2010 - AnwZ (B) 99/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3255
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 24/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3251
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 05.10.2010 - VI ZR 257/08
Allein die Verwendung der "Ich-Form" in einem Einspruchsschriftsatz eines Rechtsanwalts lässt grundsätzlich keine Zweifel daran aufkommen, dass der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter seiner Partei für diese den Einspruch einlegen will.*)
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IMRRS 2010, 3245
Prozessuales
OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2006 - 28 U 173/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3241
Rechtsanwälte
BFH, Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 10/09
Eine Sozietät von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig sind, erzielt aus der Berufsbetreuung Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung). Die Abfärberegelung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG findet daher keine Anwendung.
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IMRRS 2010, 3240
Rechtsanwälte
LG Erfurt, Urteil vom 23.06.2010 - 7 O 2036/09
1. Im Briefbogen eines Rechtsanwalts muss klar zu erkennen sein, wo er seine Hauptniederlassung unterhält und welche Anschrift sich lediglichl auf die Zweigstelle bezieht.
2. Keinesfalls darf der unzutreffende Anschein erweckt werden, dass der Rechtsanwalt an dem Standort seiner Zweigstelle eine Hauptkanzlei unterhält.
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IMRRS 2010, 3239
Rechtsanwälte
LG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - 28 O 721/09
Der Urheberrechtsschutz greift nicht, sofern das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung den Anwaltsschriftsatz zum Bestandteil der Entscheidung macht.
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IMRRS 2010, 3238
Rechtsanwälte
KG, Beschluss vom 20.08.2010 - 1 Ws B 51/07
Aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde ergibt sich keine gesetzliche Befugnis oder gar Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Weitergabe mandatsbezogener Information an den Datenschutzbeauftragten.
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IMRRS 2010, 3237
Rechtsanwälte
LG Bonn, Urteil vom 13.04.2010 - 15 O 451/09
Ein ausgeschiedener (Schein-)gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät haftet dem Mandanten nach §§ 736 II BGB, 160 I 1 HGB nur dann auf Schadenersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, wenn die Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden begangen worden ist.*)
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IMRRS 2010, 3193
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - AnwZ (B) 58/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3190
Notare
BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - V ZB 147/09
In einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bemisst sich die bei dem Landgericht entstehende Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500.*)
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IMRRS 2010, 3182
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 06.10.2010 - XII ZB 66/10
Wenn in mehreren Verfahren gleicher Parteien mehrere Fristen für Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründung zu notieren sind, muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen verhindern, dass eine Verwechslung in der Behandlung der verschiedenen Verfahren entstehen kann. Er muss durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird. Hat er die Fristenkontrolle auf eine Fachangestellte übertragen, ist es darüber hinaus geboten, die notierten Fristen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen.*)
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IMRRS 2010, 3180
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 05.10.2010 - VI ZR 152/09
Zur Frage, ob die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Autor einerseits und den Verlag andererseits dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft.*)
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IMRRS 2010, 3168
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 07.10.2010 - IX ZR 191/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3166
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.09.2010 - AnwZ (B) 105/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3162
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 29.09.2010 - AnwZ (B) 103/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3160
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.09.2010 - AnwZ (B) 106/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3153
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 30.08.2010 - AnwZ (B) 102/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3146
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - AnwZ (B) 76/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3138
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2010 - 24 U 194/09
1. Bei Streitgenossenschaft ist nicht jeder Streitgenosse notwendig auch Auftraggeber.
2. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts stellt ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs für die Familie dar, weshalb der Ehepartner für die dadurch entstandenen Kosten in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Ehegatten einzustehen hat.
3. Bei der Beauftragung mit der Vertretung von Streitgenossen darf ein Rechtsanwalt ohne Vorliegen besonderer Umstände und Abreden gemäß §§ 133, 157 BGB grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Auftragserteilung durch alle Genossen erfolgt. Denn dies entspricht für den Regelfall den Interessen aller Beteiligten, weil der Rechtsanwalt zwei Schuldner erhält, der handelnde Streitgenosse das Risiko seiner (alleinigen) Inanspruchnahme verringere und der andere Streitgenosse wiederum eigene Ansprüche und Rechte gegenüber dem Rechtsanwalt erhält.
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IMRRS 2010, 3100
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.09.2010 - AnwZ (B) 105/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3093
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.09.2010 - AnwZ (B) 23/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3092
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - AnwZ (B) 83/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3088
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.09.2010 - VIII ZB 14/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3087
Prozessuales
BGH, Urteil vom 16.09.2010 - IX ZR 203/08
1. Ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft, ob ein vertraglicher Anspruch im Wege der Vertragsübernahme auf einen Dritten übergegangen ist, hat der Rechtsanwalt, der zur Klage gegen den Dritten rät, seinem Mandanten zu empfehlen, dessen ursprünglichen Vertragspartner den Streit zu verkünden.*)
2. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der in der unterlassenen Streitverkündung bestehenden Pflichtverletzung und dem durch die Verjährung des Anspruchs entstandenen Schaden wird nicht dadurch unterbrochen, dass das Gericht des Erstprozesses die Frage der Passivlegitimation unzutreffend beurteilt.*)
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IMRRS 2010, 3070
Rechtsanwälte
OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2008 - 6 U 130/07
1. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist nach § 126 I ZPO grundsätzlich befugt, im eigenen Namen die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen zu verlangen.*)
2. Aber auch die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, kann die Festsetzung der Kosten auf ihren Namen beantragen.*)
3. Ist der zugunsten der Partei ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht auf den beigeordneten Rechtsanwalt überschrieben worden, kann und darf der Kostenfestsetzungsschuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die Kostenschuld durch Zahlung zum Erlöschen bringen.*)
4. Der beigeordnete Rechtsanwalt muss in einem solchen Fall Erfüllungshandlungen des Kostenfestsetzungsschuldners gegenüber der Partei gegen sich gelten lassen.*)
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IMRRS 2010, 3066
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 85/09
1. Die Vertretung in einer höheren Instanz stellt im Rahmen des Nachweises der besonderen praktischen Erfahrungen keinen gegenüber dem Ausgangsfall neuen "Fall" dar.
2. Eine höhere Gewichtung des Ausgangsfalls aufgrund einer Tätigkeit in der zweiten Instanz ist möglich, wenn z. B. die Verhandlung in der zweiten Instanz sich auf andere rechtliche Fragen konzentriert hat oder prozessuale Umstände vorliegen, die mit Blick auf die zweite Instanz die Sache besonders schwierig oder umfangreich erscheinen lassen.
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IMRRS 2010, 3056
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.09.2010 - XII ZB 117/10
Zur Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze bei Anweisung einer Übersendung per Telefax.*)
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IMRRS 2010, 3051
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 27.09.2010 - AnwZ (B) 101/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2996
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - VI ZB 85/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2978
Architekten und Ingenieure
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.07.2009 - 2 L 3/07
1. Die Mandatsniederlegung in dem Vertretungszwang unterliegenden Zulassungsverfahren wird erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtlich wirksam.*)
2. Zu den Voraussetzungen der Eintragung in die Architektenliste.*)
3. Der Begriff der "Leistungen von besonderer Auszeichnung" i.S. des § 5 Abs. 5 ArchG M-V ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum.*)
4. Leistungen zeichnen sich i.S. des § 5 Abs. 5 ArchG M-V besonders aus, wenn sie aus dem üblichen Rahmen der Architektenleistungen hervortreten, indem sie in Qualität, Erscheinungsbild und sonstigen charakteristischen Merkmalen einer Architektenleistung i.S. des § 1 Abs. 1 ArchG M-V eine herausragende Güte aufweisen, die über das hinausgeht, was als üblicherweise durch einen Architekten geschuldete Qualität mittlerer Art und Güte anzusehen ist.*)
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IMRRS 2010, 2964
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010 - 24 U 98/09
Macht der Arbeitgeber als Mandant seinem Rechtsanwalt zum Vorwurf, er habe ein arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren fehlerhaft geführt, so hat er im Regressprozess einen Sachverhalt vorzutragen, der die betriebsbedingte Kündigung des Mitarbeiters gerechtfertigt hätte; andernfalls lässt sich die Kausalität einer fehlerhaften Beratung des Rechtsanwalts für das Unterliegen im Rechtsstreit und einen daraus für den Arbeitgeber folgenden Schaden nicht feststellen.*)
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IMRRS 2010, 2943
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.09.2010 - VIII ZB 9/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2940
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 23.09.2010 - IX ZR 26/09
1. Der mit der Anmeldung von Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten betraute Steuerberater braucht den Mandanten auf eine etwaige Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung erst hinzuweisen, sobald der Bundesfinanzhof dahin lautende Bedenken in einer Entscheidung, die dem Steuerberater bekannt sein muss, äußert.*)
2. Ein Steuerberater braucht eine nicht mit einem Leitsatz versehene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die lediglich in einer nicht amtlichen Entscheidungssammlung, aber in keiner der einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften abgedruckt wurde, vorbehaltlich anderer Hinweise nicht zu kennen.*)
3. Versäumt es der Steuerberater, im Anschluss an die beratungsfehlerfreie Abgabe von Jahresumsatzsteueranmeldungen auf eine danach bekannt gewordene Rechtsprechungsänderung durch einen Antrag auf Neufestsetzung zu reagieren, so beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs des Mandanten erst mit dem Ende der Festsetzungsfrist zu laufen.*)
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IMRRS 2010, 2928
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 13.09.2010 - AnwZ (P) 1/09
1. Zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, durch den ein Beschluss der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 191e Halbs. 2 BRAO aufgehoben wird, ist allein die Bundesrechtsanwaltskammer, nicht die bei ihr eingerichtete Satzungsversammlung aktivlegitimiert.*)
2. § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO ermächtigt auch zur Regelung von Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Zweigstelle.*)
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IMRRS 2010, 2927
Sachverständige
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010 - 20 U 175/09
1. Die Beurteilung eines Sturzes auf frisch gewaschenen Fliesen in einem Abwehrschreiben, in dem die Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint wird, ist eine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls und somit eine Rechtsdienstleistung.
2. Wird eine solche Rechtsdienstleistung von einem Sachverständigenbüro als Hauptleistung erbracht, ist eine Untersagung nach dem UWG begründet, auch wenn das Schreiben von einem dort angestellten Volljuristen verfasst und unterschrieben wird.
3. Es liegt auch keine erlaubte Annextätigkeit im Sinne von § 5 RDG vor, wenn der Schwerpunkt eines Schreibens keine technische Untersuchung der Rutschfestigkeit der Fliesen beinhaltet, sondern die Auseinandersetzung mit der Verkehrssicherungspflicht ist.
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IMRRS 2010, 2918
Immobilienmakler
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2010 - 6 U 64/10
Wirbt ein Immobilienmakler, der für seine Kundschaft ein Wohnungsmietobjekt sucht, in einer Anzeige mit der Formulierung "Mietvertrag kostenfrei", entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung lediglich, dass der Makler potentiellen Vermietern anbietet, ihnen ein Mietvertragsformular kostenlos zu überlassen und erforderlichenfalls beim Ausfüllen des Formulars behilflich zu sein. Darin liegt kein Verstoß gegen das RDG.*)
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IMRRS 2010, 2901
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 88/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2877
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.09.2010 - IV ZB 42/09
§ 15a RVG gilt auch in Altfällen.
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IMRRS 2010, 2876
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - IV ZB 41/09
§ 15a RVG gilt auch in Altfällen.
Volltext
IMRRS 2010, 2863
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 20.08.2010 - AnwZ (B) 77/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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