Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 2856
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.09.2010 - AnwZ (B) 95/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2853
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.09.2010 - AnwZ (B) 108/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2841
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.09.2010 - AnwZ (B) 87/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2839
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.09.2010 - AnwZ (B) 94/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2837
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - IV ZB 5/10
§ 15a RVG gilt auch in Altfällen.
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IMRRS 2010, 2791
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 23.08.2010 - AnwZ (B) 45/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2789
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 23.11.2009 - II ZR 7/09
Treten einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte bei, die zuvor mit anderen Rechtsanwälten eine Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben haben, haftet die Partnerschaftsgesellschaft nur aufgrund eines erklärten Schuldbeitritts, nicht jedoch entsprechend § 28 Abs. 1 HGB für die bisher die Sozietät verpflichtenden Versorgungsansprüche eines aus der Sozietät ausgeschiedenen Altpartners.*)
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IMRRS 2010, 2778
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.08.2010 - VIII ZB 15/10
Der VIII. Zivilsenat schließt sich zur Frage der Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG der eine Anwendung des § 15a RVG befürwortenden Rechtsprechung anderer Zivilsenate (Beschlüsse vom 02.09.2009 - II ZB 35/07, IBR 2009, 687; 09.12.2009 - XII ZB 175/07, IMR 2010, 116; vom 03.02.2010 - XII ZB 177/09, IMR 2010, 1032 - nur online; vom 11. 03.2010 - IX ZB 82/08, ibr-online; vom 29.04.2010 - V ZB 38/10, IMR 2010, 1033 - nur online) zur Vermeidung eines der Sache nicht angemessenen Vorgehens nach § 132 GVG an.*)
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IMRRS 2010, 2767
Mietrecht
LG Berlin, Urteil vom 21.04.2010 - 67 S 460/09
Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der Abwehr eines auf unwirksamer Schönheitsreparaturvereinbarung gründenden beharrlichen Renovierungsverlangen des Vemieters der Wohnung entstanden sind, können als Schadensersatzforderung gegen den Vermieter geltend gemacht werden.
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IMRRS 2010, 2764
Wohnungseigentum
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 03.05.2010 - 14 T 1536/10
Bei nichtabgeschlossenen WEG-Altverfahren können Rechtsanwälte nach den alten Verfahrensvorschriften abrechnen.
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IMRRS 2010, 2757
Grundbuchrecht
OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - Not 9/10
Zu der Frage, ob ein Anwaltsnotar, dem durch Vertrag die Teilnahme am uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahren zur Grundbucheinsicht als Notar gestattet ist, sich vor Einholung des Grundbuchauszugs davon vergewissern muss, ob der Grundbuchauszug für eine notarielle Tätigkeit erforderlich ist oder eine solche Tätigkeit zumindest beabsichtigt ist, was auch der Fall ist, wenn die Einholung des Grundbuchauszuges einer notariellen Handlung dienen kann. Der Senat lässt offen, ob eine notarielle Tätigkeit bereits dann vorliegt, wenn der Anwaltsnotar aufgrund des Auftrags eines Grundstückseigentümers einen Grundbuchauszug mittels des uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahrens einholt, ohne dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.*)
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IMRRS 2010, 2750
Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2010 - 3 Wx 250/09
1. § 62 FamFG ist in Grundbuchverfahren prinzipiell anwendbar.*)
2. Hat der Notar eine Zwischenverfügung angefochten, mit der ihm aufgegeben wird, Eintragungsvoraussetzungen durch Einreichung diverser Urkunden nachzuweisen und kommt er der Auflagen nach, so ist für ein Fortsetzungsfeststellungsgesuch dahin, dass seinem Eintragungsantrag (auch) ohne Vorlage der geforderten Unterlagen stattzugeben gewesen wäre, bei Nichtvorliegen eines gravierenden Grundrechtseingriffs oder konkreter Wiederholungsgefahr, regelmäßig kein Raum.*)
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IMRRS 2010, 2742
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.09.2010 - AnwZ (B) 83/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2739
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.08.2010 - AnwZ (B) 83/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2728
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - IV ZR 240/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2720
Rechtsanwälte
KG, Beschluss vom 30.07.2010 - 2 W 102/09
1. Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15a RVG beinhaltete eine Gesetzesänderung im Sinn des § 60 Abs. 1 RVG und ist daher auf "Altfälle" nicht anwendbar, so dass es hinsichtlich der Anrechnungsregelung bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (entgegen etwa BGH, IBR 2009, 687; Anm. d. Red: entgegen auch BGH, IMR 2010, 116 und BGH, IMR 2010, 1033 - nur online).
Den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die bisher bestehende Anrechnungsregelung lediglich klarstellend korrigieren wollte. Dabei erscheint es zumindest zweifelhaft, ob der Gesetzgeber nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung überhaupt befugt ist, unmittelbar in die Auslegung von Gesetzen einzugreifen und vielmehr nicht darauf beschränkt ist, erforderlichenfalls das Gesetz zu ändern. Jedenfalls gebietet es der Grundsatz der zu gewährleistenden Rechtssicherheit, dass eine gewollte Rückwirkung der Änderung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird. Anderenfalls bleibt es bei der Regelung des § 60 Abs. 1 RVG.*)
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht überprüft werden, ob die einem Rechtsanwalt aus der Staatskasse gezahlte Vergütung hinsichtlich der Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr zutreffend berechnet worden ist.*)
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IMRRS 2010, 2719
Rechtsanwälte
AGH Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2010 - AGH 18/09
Dem Antragsteller zur Zulassung zum Fachanwalt ist mitzuteilen, aus welchem Grund die von ihm aufgelisteten Fälle zu seinen Ungunsten gewertet wurden. Darüber hinaus ist ihm genau aufzugeben, was er nachzubessern hat, damit die Fälle berücksichtigt werden können.
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IMRRS 2010, 2691
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 23.08.2010 - AnwZ (B) 17/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2689
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 23.08.2010 - AnwZ (B) 18/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2676
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 113/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2668
Mietrecht
AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 14.01.2010 - 7 C 41/09
Die mit Anwaltsschreiben ohne Vorlage der Vollmachtsurkunde ausgesprochene Vermieterkündigung erfüllt den Tatbestand der Verletzung des Mietvertrags und verpflichtet den Vermieter zum Ersatz der Kosten des zu seiner Abwehr vom Mieter eingeschalteten Rechtsanwalts.
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IMRRS 2010, 2653
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.09.2010 - IX ZA 31/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2646
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 23.08.2010 - AnwZ (B) 118/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2644
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 01.09.2010 - StbSt (R) 2/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2589
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 03.08.2010 - AnwZ (B) 47/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2582
Prozessuales
BGH, Urteil vom 20.07.2010 - KZR 9/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2574
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - XII ZB 60/08
Ein Rechtsanwalt kann in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG seine Gebühren erneut fordern, wenn ein Prozessvergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525).*)
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IMRRS 2010, 2563
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2555
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 60/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2545
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 19/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2541
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 74/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2524
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 27.07.2010 - VI ZR 261/09
1. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen, wenn durch die unrichtigen Äußerungen sowohl eine GmbH als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten.*)
2. Sind durch eine falsche Berichterstattung eine GmbH und ihre Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Domaininhaberin sowie an die Betreiberin des Online-Angebots richten, wird die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn die Abmahnungen ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserklärungen der für die Berichterstattung Verantwortlichen führen und die Sache bis dahin ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann.*)
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IMRRS 2010, 2514
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 76/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2487
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2010 - 5 U 101/09
1. Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben seines Auftraggebers vertrauen, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen. Lediglich dann, wenn nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen ersichtlich ist, muss sich der Rechtsanwalt für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist, muss sich der Rechtsanwalt um weitere Aufklärung bemühen.*)
2. Im Anwaltshaftpflichtprozess hat der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung (Pflichtwidrigkeit) und dem Schaden darzutun und nachzuweisen. Bei Verstößen gegen die Beratungspflicht spricht zu Gunsten des Mandanten die - widerlegliche - Vermutung, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauftragten beratungsgemäß verhalten.*)
3. Die Verjährungsregeln des § 51b BRAO a.F. ist weiter anzuwenden, falls der primäre Schadensersatzanspruch vor dem 15.12.2004 entstanden ist.*)
4. Liegt das Anwaltsverschulden darin, den Mandanten zu einer von vornherein aussichtslosen Klage geraten zu haben, beginnt die Verjährung eines sich auf die unnütz aufgewandten Prozesskosten beziehenden Regressanspruches § 51b BRAO a.F. bereits mit der Einreichung der Klage unterlässt.*)
5. Unterlässt der Rechtsanwalt die erforderliche Überprüfung seines eigenen Verhaltens oder erkennt er dabei nicht seinen Fehler und gibt er infolgedessen nicht an seinen Mandanten den erforderlichen Hinweis auf § 51b BRAO, kann dies den so genannten Sekundäranspruch auslösen. Der Sekundäranspruch entsteht nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist.*)
6. Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.*)
7. Die Erklärung des Anwalts, er sei bereit, die Sache seiner Haftpflichtversicherung vorzulegen, kann von dem Geschädigten dann nicht als ein Bekunden einer Verhandlungsbereitschaft im Sinne des § 203 BGB aufgepasst werden, wenn der Rechtsanwalt ausdrücklich darauf verweist, dass er zur Haftungssituation keine Erklärungen abgebe (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 1. Februar 2007, IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, 1360).*)
8. Der Haftpflichtversicherer des Rechtsanwalts ist auf Grund der Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB bevollmächtigt, Erklärungen abzugeben oder Handlungen vorzunehmen, die zu Lasten des Rechtsanwalts zu einer verjährungshemmenden oder sonst wie den Lauf der Verjährungsfrist berührenden Wirkung führen konnten.*)
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IMRRS 2010, 2471
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - VI ZB 1/10
1. Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem den Fristenlauf auslösenden Ereignis vorgenommen werden.*)
2. Beantragt der Anwalt eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.*)
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IMRRS 2010, 2465
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 03.08.2010 - VI ZR 113/09
Zur Frage, ob die außergerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft.*)
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IMRRS 2010, 2456
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2010 - 14 W 463/10
1. Eine als Nebenforderung zur Hauptsache eingeklagte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG - VV wird durch einen Prozessvergleich über sämtliche Forderungen nicht tituliert im Sinne von § 15a Abs.2 RVG, wenn kein bezifferter oder bestimmbarer Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart ist ( Anschluss an OLG Karlsruhe 13 W 159/09 und OLG Stuttgart 8 W 132/10 ).
2. Nach dem RVG wird die Säumnis einer Partei nicht kostenrechtlich sanktioniert, wenn eine streitige Verhandlung nachfolgt.
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IMRRS 2010, 2455
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2010 - 14 W 460/10
Eine als Nebenforderung zur Hauptsache eingeklagte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG - VV wird durch einen Prozessvergleich über sämtliche Forderungen auch dann tituliert im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG, wenn zwar kein bezifferter oder bestimmbarer Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart ist, die Auslegung des Vergleichs aber ergibt, dass die Geschäftsgebühr umfassend abgegolten sein soll (Abweichung und Klarstellung zu OLG Karlsruhe 13 W 159/09 und OLG Stuttgart 8 W 132/10).
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IMRRS 2010, 2447
Bauträger
BGH, Urteil vom 22.07.2010 - III ZR 293/09
Zum Umfang und Schutzzweck der notariellen Belehrungspflicht bei Beurkundung eines Bauträgervertrags, wenn zum Zeitpunkt der Niederschrift ein Zwangsversteigerungsvermerk zu Lasten des Verkäufers/Bauträgers im Grundbuch eingetragen ist.*)
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IMRRS 2010, 2418
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 26.07.2010 - AnwZ (B) 72/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2410
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 03.08.2010 - AnwZ (B) 100/09
Ist gegen die Widerrufsverfügung der Rechtsanwaltskammer nach § 215 Abs. 2 BRAO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben, richtet sich die sofortige Vollziehung der Verfügung auch dann nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., wenn diese erst nachträglich nach dem 31. August 2009 angeordnet wird. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann in diesem Fall nach §§ 16 Abs. 6 Satz 4, 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F. beantragt werden.*)
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IMRRS 2010, 2386
Notare
BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - NotZ 5/10
Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergeht, ist die Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht eröffnet.*)
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IMRRS 2010, 2381
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 20.07.2010 - XI ZB 19/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2373
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 28.06.2010 - AnwZ (B) 29/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2371
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 111/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2360
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2010 - 2 W 147/10
Die 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV RVG, die dem beauftragten Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen zusteht, gehört zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits.*)
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IMRRS 2010, 2350
Vergabe
OLG Dresden, Beschluss vom 27.07.2010 - WVerg 7/10
1. Die Erstattung der Anwaltskosten eines Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren setzt voraus, dass die Vergabekammer diese der unterlegenen Partei aus Billigkeitsgründen nach § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB auferlegt hat und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Beigeladenen zur effektiven Rechtsverfolgung notwendig war.
2. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Beigeladenen ist grundsätzlich notwendig. Ausnahmen bestehen nur bei offensichtlich einfach gelagerten Sachverhalten oder falls der Beigeladene über eine vergaberechtlich geschulte Rechtsabteilung verfügt.
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IMRRS 2010, 2329
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 115/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2328
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 83/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2313
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010 - 5 U 1409/09
1. Ein Stundensatz bis zu 250 € in der Vergütungsvereinbarung mit einem Strafverteidiger begegnet keinen Bedenken (gegen OLG Düsseldorf I-24 U 183/05 vom 18. 2. 2010).*)
2. Ergibt ein Abgleich des anwaltlichen Tätigkeitsnachweises mit den in den Strafakten durch Schriftsätze oder in sonstiger Weise belegten Aktivitäten des Verteidigers, dass der jeweils behauptete Zeitaufwand plausibel erscheint, kann das ausreichen. Gleiches gilt, soweit eine Vergütung für Besprechungen mit dem Gericht, einem zuvor tätig gewordenen anderen Verteidiger oder gar mit dem Mandanten selbst verlangt wird. Pauschales Bestreiten ist insoweit unzureichend (Modifizierung zu BGH IX ZR 18/09 vom 4. 2. 2010).*)
3. Offen bleibt, ob der Auffassung des BGH zu folgen ist, dass allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche "jedenfalls bei wiederholter Verwendung" unzureichend sind.*)
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