Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2010, 2311
Rechtsanwälte
AG Krefeld, Beschluss vom 30.06.2009 - 2 C 29/08
Bei speziellen Fragen des Architektenrechts und des Gesellschaftsrechts handelt es sich um nicht alltägliche Rechtsgebiete. Die Teilnahme eines mit den erforderlichen Rechtskenntnissen vertrauten Anwalts an dem Gerichtstermin ist notwendig i. S. des § 91 ZPO und die dadurch entstandenen Kosten deshalb erstattungsfähig.*)
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IMRRS 2010, 2299
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 15.07.2010 - IX ZR 180/09
Zum Abschluss eines stillschweigenden Stillhalteabkommens in der Steuerberaterhaftung.*)
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IMRRS 2010, 2298
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 15.07.2010 - IX ZR 227/09
Ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt, der ein Mandat aquiriert und dabei erkennen kann, dass das Mandat unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe geführt werden soll, hat auf den Gleichlauf von Anwaltsmandat und Anwaltsbeiordnung hinzuwirken.*)
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IMRRS 2010, 2295
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 06.07.2010 - AnwSt (B) 1/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2293
Gesellschaftsrecht
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - II ZR 29/09
1. Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird.*)
2. Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten/Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters/Arztes nicht Erfolg versprechend erscheint.*)
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IMRRS 2010, 2288
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 198/09
Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.*)
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IMRRS 2010, 2285
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - XII ZB 59/10
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben.*)
2. Bei der Übermittlung Frist wahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist.*)
3. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellten, einen Frist wahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.*)
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IMRRS 2010, 2274
Rechtsanwälte
VK Hessen, Beschluss vom 15.01.2007 - 69d-VK-33/06
1. Ausgangspunkt bei der Bemessung der im Einzelfall angemessenen Gebühr ist eine Mittelgebühr von 1,9.*)
2. Die Gebührenbestimmung des Rechtsanwaltes ist in analoger Anwendung von § 114 VwGO unverbindlich, wenn sie
- ohne jede Begründung die Mittelgebühr von 1,9 überschreitet (Ermessensnichtgebrauch);
- den Gebührenrahmen über- oder unterschreitet (Ermessensüberschreitung);
- gemäß § 14 Abs. 1 RVG offensichtlich zu berücksichtigende Kriterien unberücksichtigt lässt (Ermessensdefizit);
- auf offenkundig unsinnigen Kriterien beruht, die nicht in § 14 Abs. 1 RVG genannt werden (Ermessensmissbrauch), oder die
- innerhalb der zulässigerweise gewürdigten Kriterien Fehlgewichtungen vornimmt (Ermessensfehlgebrauch).*)
3. Die Gebührenbestimmung ist weiterhin unverbindlich, wenn sie um mehr als 20 % von der von der Kammer für angemessen erachteten Gebühr abweicht.*)
4. Reisekosten eines Rechtsanwalts (Akteneinsicht, mündliche Verhandlung) sind nicht erstattungsfähig, soweit sie die fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwaltes vom Sitz der Partei zum Sitz der Vergabekammer übersteigen.*)
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IMRRS 2010, 2260
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 28.06.2010 - AnwZ (B) 53/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2245
Rechtsanwälte
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.06.2010 - 10 ME 77/10
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG begründet keine subjektiv öffentlichen Rechte auf Leistungen einer Sparkasse zugunsten der Einwohner ihres Trägers.*)
2. Ein solcher Anspruch kann auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gleichbehandlungsgebot gestützt werden. Eine Ungleichbehandlung kann durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, wenn diese sich als verhältnismäßig erweisen.*)
3. Ein sachlicher Grund, die Eröffnung eines Kontos bei einer Sparkasse zu verweigern, liegt vor, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu einzuziehen.*)
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IMRRS 2010, 2244
Rechtsanwälte
VG Osnabrück, Beschluss vom 29.04.2010 - 1 B 9/10
Die regionale Sparkasse ist auch zur Eröffnung und Führung eines Girokontos verpflichtet, wenn der Kunde im Rufe geschädigt ist, die einzuzahlenden Gelder aber nicht deliktisch erlangt sind. Das Image einer Sparkasse wird auch durch ihren öffentlichen Auftrag geprägt.*)
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IMRRS 2010, 2230
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 27.05.2010 - AnwZ (B) 95/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2226
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - AnwZ (B) 39/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2222
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 06.07.2010 - AnwZ (B) 59/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2214
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 58/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2182
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2010 - 14 W 430/10
1. Die Kosten eines Rechtsanwalts, dessen Kanzlei weder am Wohnort der Partei noch im Bezirk des zuständigen Gerichts liegt, sind in der Regel nicht erstattungsfähig.
2. Fiktive Parteireisekosten zur Unterrichtung eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz beim Prozessgericht sind unerheblich, wenn der Prozessbevollmächtigte am dritten Ort ausschließlich schriftlich informiert wurde.
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IMRRS 2010, 2152
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 30.06.2010 - AnwZ (B) 98/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2150
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2139
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 33/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2133
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 04.02.2010 - I ZR 30/08
Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.*)
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IMRRS 2010, 2078
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 232/09
1. Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.*)
2. Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar.*)
3. Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder der genannten Umstände kann also die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen.*)
4. Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten.*)
5. Auch wenn der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe mehr ist, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein.*)
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IMRRS 2010, 2076
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.06.2010 - VIII ZB 12/10
Zur einer ordnungsgemäßen Organisation des Fristenwesens in einem Anwaltsbüro gehört nicht nur die Anweisung an das zuständige Büropersonal, den für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils anhand der Datumsangabe im unterzeichneten Empfangsbekenntnis oder auf dem Zustellungsumschlag zu ermitteln. Dem Büropersonal muss auch aufgegeben werden, das Datum der Zustellung gesondert und deutlich abgehoben von dem nicht maßgeblichen Aufdruck des Eingangsdatums zu vermerken (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 73/90, VersR 1991, 124, und 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442).*)
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IMRRS 2010, 2061
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - AnwZ (B) 85/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2057
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - AnwZ (B) 93/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2046
Notare
BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - NotZ 3/10
Zur Verpflichtung des Amtsnachfolgers eines Notars, dessen Akten zu verwahren.*)
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IMRRS 2010, 2035
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 117/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2027
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - XI ZR 318/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1984
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZB 63/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1982
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 58/10
§ 15a RVG gilt auch in Altfällen.
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IMRRS 2010, 1976
Rechtsanwälte
AG München, Urteil vom 10.12.2009 - 222 C 23309/08
1. Das Gericht kann eine unangemessen hohe Vergütungsvereinbarung auf den angemessenen Betrag herabsetzen, wenn der Rechtsanwalt nicht darlegen kann, dass ganz ungewöhnliche Umstände die Vergütung gerechtfertigt erscheinen lassen.
2. Bei einer Vergütung, die mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren beträgt, spricht eine Vermutung für die Unangemessenheit.
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IMRRS 2010, 1955
Wohnungseigentum
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.03.2010 - 3 W 41/10
1. Bestehen verschiedene Möglichkeiten einer Beurkundung, hat der Notar die Beteiligten auf den billigeren Weg hinzuweisen, wenn dieser eine für die Erreichung des gewollten Erfolgs angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige rechtliche Form darstellt.
2. Dies trifft auch auf die Zusammenbeurkundung von Kaufvertrag einer Eigentumswohnung und Verwalterzustimmung einerseits und die gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO eine zusätzliche, halbe Gebühr auslösende gesonderte Beurkundung der Zustimmung des Verwalters andererseits zu. Das Unterlassen der Belehrung durch den Notar über die Möglichkeit der kostengünstigeren Zusammenbeurkundung stellt daher eine Pflichtverletzung dar, die aber nicht zwingend die Anwendung des § 16 Abs. 1 rechtfertigt.
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IMRRS 2010, 1952
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 34/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1950
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 75/10
In Festsetzungssachen über die Vergütung, die einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen ist, findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt.*)
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IMRRS 2010, 1940
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 36/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1925
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 46/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1920
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - NotZ 20/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1916
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - NotZ 10/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1893
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2010 - 14 W 208/10
Ohne Kostennachteile kann ein auswärtiger Prozessvertreter beauftragt werden; entstehen jedoch Reisekosten, die vernünftigerweise über das notwendige Maß hinausgehen, darf dies der Gegenseite nicht zum Nachteil gereichen.
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IMRRS 2010, 1881
Notare
BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - NotZ 2/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1877
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.05.2010 - IV ZB 18/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1864
Notare
BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - NotZ 19/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1863
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - AnwZ (B) 17/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1859
Notare
BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - NotZ 9/09
1. Die Ländernotarkasse kann die Einkommensergänzung durch Satzung auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume absenken, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes überschritten werden.*)
2. Eine der Konstellationen, in denen schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Rechtslage grundsätzlich nicht besteht, sind die Fälle, in denen die nachteiligen Rechtsfolgen mit einer neuen Satzung nicht erstmalig angeordnet werden, sondern ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und die neu beschlossene Satzung lediglich die frühere, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. April 2008 - NotZ 105/07).*)
3. Seit der 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - allerdings unwirksam - beschlossenen Begrenzung der Einkommensergänzung auf das R 1-Gehalt eines sächsischen Richters in der Eingangsstufe mit gleichem Familienstand ist dem betroffenen Personenkreis bekannt, dass die Ländernotarkasse unmissverständlich und nachhaltig das Ziel verfolgte, das Niveau der Einkommensergänzung abzusenken.*)
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IMRRS 2010, 1849
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 54/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1845
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1843
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 43/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1842
Rechtsanwälte
VGH Hessen, Beschluss vom 17.03.2010 - 7 A 1323/09
1. Im Berufsordnungsverfahren der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen richtet sich die Behandlung eines Antrages auf Terminsverlegung nach denselben Grundsätzen wie im Verwaltungsprozess. Deshalb sind die Regelungen in § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO heranzuziehen.
2. Es ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht zulässig, dass der Gesetzgeber in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG eine Verpflichtung der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zur beruflichen Fortbildung begründet und diese Kammer in ihrer Fortbildungsordnung ihre Mitglieder zum Erwerb von 32 Fortbildungspunkten im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 verpflichtet hat.
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IMRRS 2010, 1831
Rechtsanwälte
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2010 - 12 U 189/09
1. Zur Entstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und zur Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) einer Regressforderung gegen einen Rechtsanwalt aufgrund Verjährenlassens einer Forderung.
2. Die nach §§ 195, 199 BGB zu beurteilende Verjährung einer Regressforderung gegen einen Rechtsanwalt wegen Verjährenlassens einer mit Ablauf des 31. Dezember eines bestimmten Jahres verjährenden Forderung beginnt mit dem Schluss dieses Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB), wenn zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Verjährungsvoraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages gehört noch zu diesem Tag.
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IMRRS 2010, 1814
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - AnwZ (B) 110/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1807
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 55/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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