Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 1793
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 118/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1792
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 49/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1789
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 67/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1788
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 51/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1778
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 14.05.2010 - AnwZ (B) 78/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1777
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - I ZB 69/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1770
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 72/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1767
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 22/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1757
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZR 101/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1755
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 91/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1753
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 30/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1701
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2010 - 24 U 147/09
1. Überlässt ein Dritter dem Rechtsanwalt Geldbeträge zur Verwendung für bestimmte Zwecke und weist dieser die Geldbeträge nicht umgehend zurück, so kommt zwischen ihnen ein Treuhandvertrag zu Stande, es sei denn, der Rechtsanwalt hätte das Geld allein im eigenen Interesse oder als Vertreter seines Mandanten entgegengenommen.*)
2. Der Rechtsanwalt hat zu beweisen, den treuhänderisch angenommenen Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet zu haben, andernfalls ist er zu dessen Rückgabe verpflichtet.*)
Volltext
IMRRS 2010, 1700
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2007 - 24 U 26/05
1. Eine Quittung kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, der bereits dann geführt ist, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts die Wahrheit der quittierten Tatsache erschüttert ist.*)
2. Ein Anwaltsdienstvertrag kann auch anwaltsfremde Maßnahmen umfassen, falls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und auch Rechtsfragen aufwerfen können, es sei denn die Rechtsberatung und -vertretung trete völlig in den Hintergrund und erscheine deswegen als unwesentlich.*)
Volltext
IMRRS 2010, 1641
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - V ZB 38/10
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist bei der Kostenerstattung nur dahingehend zu berücksichtigen, dass der Gegner nicht mehr zu zahlen hat, als die siegreiche Partei ihrem Rechtsanwalt aus dem Mandatsverhältnis schuldet.
Volltext
IMRRS 2010, 1604
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ (B) 122/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1592
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ (B) 1/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1588
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 09.03.2010 - AnwZ (B) 35/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1575
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 15.04.2010 - IX ZR 223/07
1. Verschuldet der Rechtsanwalt, dass der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausschluss von Ansprüchen auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich unterbleibt, so ist der in der Übertragung von Rentenanwartschaften liegende Schaden durch Zahlung desjenigen Betrages an den Versicherer auszugleichen, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen.*)
2. Hat die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts zur Folge, dass der Mandant Versorgungsanwartschaften verliert, aber einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns behält, ist der Rechtsanwalt nur Zug um Zug gegen Abtretung dieses Anspruchs zum Schadensersatz verpflichtet.*)
3. Ist der Rechtsanwalt nur Zug um Zug gegen Abtretung eines Anspruchs gegen einen Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, wird der Schadensersatzanspruch nicht dadurch berührt, dass der Anspruch gegen den Dritten zwischenzeitlich verjährt ist, wenn der Rechtsanwalt dem geschädigten Mandanten nicht angeboten hat, verjährungshemmende Schritte auf seine, des Rechtsanwalts, Kosten zu unternehmen.*)
Volltext
IMRRS 2010, 1573
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.04.2010 - VI ZB 65/08
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, dass auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und die Berufungsschrift anschließend per Fax an dieses Gericht übermittelt wird.*)
Volltext
IMRRS 2010, 1571
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 37/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1555
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - I ZR 147/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1534
Vergabe
OLG Naumburg, Beschluss vom 31.03.2010 - 1 Verg 7/10
1. Ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers bereits im Vergabeverfahren tätig geworden, so ist nicht vom Gebührentatbestand RVG VV 2300 auszugehen, sondern von dem reduzierten des RVG VV 2301. Dem liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass der Umfang der Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren dann deshalb geringer ist. Dieser Umstand darf dann bei der Gebühr nicht noch einmal berücksichtigt werden.*)
2. Allerdings ist ein Überschreiten der 0,7 Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) wegen des Umfangs der Tätigkeit gerechtfertigt, wenn diese Annahme des Gesetzgebers im konkreten Fall nicht zutrifft. Umgekehrt gilt: Hat die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren einen Umfang, der dem Umfang bei einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht, so wird in Anbetracht des reduzierten Gebührenrahmens der Ansatz der 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sein.*)
Volltext
IMRRS 2010, 1510
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - AnwZ (B) 82/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1456
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - VIII ZB 84/09
1. Ein Rechtsanwalt darf die Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen einschließlich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung der Frist im Kalender regelmäßig einer geschulten und sich bisher als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiterin überlassen.*)
2. Ihn trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob diese die Aufgabe weisungsgemäß ausgeführt hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, [...], Tz. 8).*)
3. Streicht er nach Unterrichtung über die ordnungsgemäße Übermittlung des Schriftsatzes eigenhändig die Frist im Kalender, ist ihm regelmäßig nicht schon deswegen ein eigenes Verschulden an einer durch das Fehlschlagen der Faxübermittlung verursachten Fristversäumung anzulasten, weil er sich zuvor nicht persönlich von der Richtigkeit der ihm von seiner Mitarbeiterin erteilten Auskunft überzeugt hat.*)
4. Die Sachlage stellt sich insoweit nicht anders dar, als wenn er die Streichung im Fristenkalender seiner Mitarbeiterin überlassen hätte (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785).*)
Volltext
IMRRS 2010, 1356
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 14.04.2010 - AnwZ (B) 89/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1352
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - V ZB 122/09
Zustellungen an einen gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Bevollmächtigten sind bis zu dessen Zurückweisung durch das Gericht wirksam (vgl. nunmehr auch § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO); ein den Bevollmächtigten vom Verfahren ausschließender Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine Rückwirkung.*)
Volltext
IMRRS 2010, 1340
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2009 - 24 W 61/09
1. Werden Rechtsanwälte als einfache Streitgenossen verklagt und steht fest, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für jeden Streitgenossen bei interessengerechter Prozessführung nicht erforderlich sein wird, ist es rechtsmissbräuchlich, jeweils einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind.*)
2. Bei der Berechnung der fiktiven Gebühren für die Tätigkeit eines gemeinsam beauftragten Prozessbevollmächtigten in derselben Angelegenheit der Mehrvertretungszuschlag zu berücksichtigen.*)
3. Ein Streitgenosse kann gegen den ihm unterlegenen Prozessgegner grundsätzlich nur den seinem Anteil am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil geltend machen.*)
Volltext
IMRRS 2010, 1336
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2008 - 24 U 186/06
1. Wendet sich der Kostenschuldner eines Notars nicht gegen die sachliche Richtigkeit der Gebührenberechnung, sondern macht er geltend, der Notar habe bereits bezahlte Gebühren beigetrieben, ist nicht die Notarkostenbeschwerde als spezifischer Rechtsbehelf, sondern die allgemeine Leistungsklage statthaft.*)
2. Ein Notar macht sich gegenüber dem Kostenschuldner schadensersatzpflichtig, wenn er schuldhaft von einem Vollstreckungstitel Gebrauch macht, obwohl die titulierte Forderung nicht mehr oder nicht mehr in der titulierten Höhe besteht.*)
3. Im Rahmen der Abwägung des Mitverschuldens kann leicht fahrlässiges Verhalten des geschädigten Kostenschuldners gegenüber grob fahrlässigem Verhalten des Notars (Schädigers) vollständig unberücksichtigt bleiben.*)
Volltext
IMRRS 2010, 1329
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2010 - 24 W 68/09
1. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens zurückbleibt.*)
2. Ist der Auftrag für das selbstständige Beweisverfahren unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erteilt worden, der Auftrag für das Hauptsacheverfahren unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, ist die Prozessgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen.*)
Volltext
IMRRS 2010, 1311
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.04.2010 - IX ZB 49/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1262
Versicherungsrecht
AG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2010 - 231 C 16403/09
1. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet.
2. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.
3. Zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und den Besonderheiten des ausgeschlossenen Umstands muss - unter Berücksichtigung des mit dem Risikoausschluss verfolgten Zwecks - ein adäquater Zusammenhang bestehen.
4. Der Baurisikoausschluss verfolgt den - auch für den Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.
5. Die Amtspflichtverletzung des Notars ist einem anders gearteten Risiko zuzuordnen als nach dem Zweck der Baurisikoklausel vorgesehen und somit ist der erforderliche adäquate Sachzusammenhang zu verneinen.
Volltext
IMRRS 2010, 1236
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - AnwZ (B) 107/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1231
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - XII ZB 166/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1228
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ (B) 100/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1227
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - XII ZB 230/09
§ 15a RVG gilt auch in Altfällen.
Volltext
IMRRS 2010, 1202
Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 20/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1197
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.03.2010 - XII ZB 227/09
§ 15a RVG gilt auch in Altfällen.
Volltext
IMRRS 2010, 1166
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09; AnwZ (B) 112/09
1. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Teilneuwahlen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer nur alle zwei Jahre durchzuführen. Ein anderer Turnus ist unzulässig.*)
2. Eine Wahl ist nur bei einem Wahlfehler für ungültig zu erklären, der auf das Wahlergebnis von Einfluss ist oder konkret und nicht nur theoretisch von Einfluss sein kann. Das ist bei einem Verstoß gegen § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Fall.*)
3. Das Gericht darf trotz eines solchen Fehlers davon absehen, die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären, wenn das dem wahlprüfungsrechtlichen Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs entspricht oder wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt.*)
Volltext
IMRRS 2010, 1158
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 13/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1145
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.12.2009 - NotZ 14/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1130
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 11/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1125
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.03.2010 - AnwZ (B) 80/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1124
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.03.2010 - AnwSt (R) 15/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1123
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ (B) 4/09; AnwZ (B) 66/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1120
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ (B) 84/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1119
Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 10/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1117
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 30.11.2009 - AnwZ (B) 11/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1115
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 15/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1113
Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 14/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2010, 1112
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ (B) 29/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext




