Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2010, 0101
Rechtsanwälte
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2009 - 10 U 16/09
Wird eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist von über einem Monat beantragt, ohne dass eine Einwilligung des Gegners vorliegt, muss ein Rechtsanwalt in geeigneter Weise dafür sorgen, dass im Fristenkalender nicht nur die beantragte, sondern auch die vom Senat üblicherweise gewährte Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO mit Vorfrist eingetragen wird. Auf die Bewilligung einer Fristverlängerung, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, darf er nicht vertrauen.*)
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IMRRS 2010, 0089
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2009 - 24 U 204/08
1. Wird ein aus mehreren selbständigen Ansprüchen resultierender Teilanspruch geltend gemacht, muss angegeben werden, mit welchem Anteil die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen. Andernfalls kann der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festgestellt werden.
2. Die genaue Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich die Gesamtforderung aus mehreren Einzelpositionen zusammen setzt, die unselbständige Rechnungsposten darstellen.
3. Ein Rechtsanwalt ist gehalten, für seinen Mandanten günstigen Sachvortrag schriftsätzlich vorzutragen. Er muss auch ein gerichtliches Gutachten durch Vorlage eines bereits vorliegenden Privatgutachtens angreifen, welches zu für seine Partei günstigeren Ergebnissen kommt.
4. Wenn ein Rechtsanwalt eine für seinen Auftraggeber vorteilhafte Einwendung nicht schriftsätzlich vorträgt, weil er meint, dieser Vortrag sei für seinen Mandanten unehrenhaft, so handelt er pflichtwidrig, wenn er den Auftraggeber nicht über die Vor- und Nachteile dieses Vorgehens aufgeklärt und dessen Zustimmung eingeholt hat.
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IMRRS 2010, 0071
Rechtsanwälte
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2009 - 4 U 92/08
Der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes besteht in erster Linie darin, die Rechtssuchenden vor ungeeigneten Beratern und die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen zu schützen.
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IMRRS 2010, 0038
Notare
OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2009 - Not 3/09
1. Ein Anwaltsnotar, der sich mit anderen Anwaltsnotaren oder Rechtsanwälten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hat und nach dem Gesellschaftsvertrag alle Einnahmen (auch) aus dem Notariat an die Sozietät abführt, verstößt nicht gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO. Prüfungsmaßstab für eine solche Regelung ist § 9 Abs. 3 BNotO.*)
2. Allein die pauschale Abführung der Notargebühren an die Sozietät gefährdet die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Notars i. S. d. § 9 Abs. 3 BNotO nicht, wenn er am Gewinn mit einem den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessenen Anteil partizipiert. *)
3. Ob die Notaraufsicht von dem Notar allein wegen einer pauschalen Abführung der Notargebühren an die Sozietät verlangen kann, die Regelungen des Sozietätsvertrages vorzulegen, bleibt offen.*)
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IMRRS 2010, 0022
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 21.09.2009 - GrS 1/06
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.*)
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.*)
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IMRRS 2010, 0019
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 88/08
1. Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06, NJW- RR 2007, 955).*)
2. Zur Frage, ob eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Veräußerer von neu errichtetem Wohnungseigentum nach Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu halten, auf eine Klage des teilrechtsfähigen Verbandes hätte umgestellt werden müssen.*)
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Online seit 2009
IMRRS 2009, 2240
Rechtsanwälte
VGH Mannheim, Beschluss vom 17.03.2009 - 3 S 1592/08
1. Beauftragt ein Prozessbeteiligter einen am oder in der Nähe seines Zweitwohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten nach § 162 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sich der Prozessbeteiligte regelmäßig während der Woche an seinem Zweitwohnsitz aufhält und sich die beauftragte Kanzlei auf das Verwaltungsrecht spezialisiert hat.*)
2. Gebühren eines Rechtsanwalts für seine Tätigkeit während des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans werden von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht erfasst und sind nicht erstattungsfähig. Eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO scheidet aus, denn es fehlt an einem analogiefähigen Tatbestand.*)
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IMRRS 2009, 2218
Vergabe
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.10.2009 - 1 Verg 8/09
1. Zur Unbilligkeit eines Gebührenansatzes einer 2,5-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG in einem Nachprüfungsverfahren, welches ein Verhandlungsverfahren nach VOF zum Gegenstand hat (hier: keine Beanstandung der Festsetzung einer 1,5-fachen Gebühr).*)
2. Keine Prüfung eines hilfsweisen Gebührenansatzes von 2,0.*)
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IMRRS 2009, 2189
Rechtsanwälte
OLG Celle, Urteil vom 18.11.2009 - 3 U 115/09
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nach der der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 150 € je Stunde erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand bei Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt.*)
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IMRRS 2009, 2169
Rechtsanwälte
KG, Beschluss vom 13.10.2009 - 27 W 98/09
Durch die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 02. September 2009 (II ZB 35/07), wonach der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG die bereits zuvor bestehende Gesetzeslage lediglich klargestellt und nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG geändert habe, ist die Anwendung von § 15 a RVG auf "Altfälle" nicht abschließend geklärt, weil andere Senate des Bundesgerichtshof die vor Einführung des § 15 a RVG bestehende Rechtslage abweichend beurteilen und der Große Senat für Zivilsachen insoweit noch nicht entschieden hat.*)
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IMRRS 2009, 2156
Rechtsanwälte
KG, Beschluss vom 10.09.2009 - 27 W 68/09
Durch den am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG ändert sich für "Altfälle" hinsichtlich der Anrechnungsregelung nach der bisherigen Rechtslage nichts, weil insoweit § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet, wonach die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde.*)
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IMRRS 2009, 2119
Notare
BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 6/09
Die Landesjustizverwaltung ist nach § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihr obliegenden Dienstaufsicht den Notaren durch Verwaltungsvorschriften allgemeine Weisungen zu erteilen. Sie verlässt dabei den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie den Notaren vorgibt, dass bei bargeldlosem Zahlungsverkehr Eintragungen in das Verwahrungsbuch und in das Massebuch unter dem Datum des Eingangs des Kontoauszugs beim Notar zu erfolgen haben (§ 10 Abs. 3 DONot).*)
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IMRRS 2009, 2075
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1990
Vergabe
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.10.2009 - 11 Verg 3/09
Der sachliche Grund dafür, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach Nr. 2301 VV RVG geringer vergütet wird, liegt darin, dass er durch die - nach Nr. 2300 VV RVG vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist.
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IMRRS 2009, 1981
Notare
BGH, Beschluss vom 11.05.2009 - NotZ 17/08
1. Streiten ein Notar und die Notarkammer darüber, ob die Notarkammer dem Notar ihre allgemeinen Serviceleistungen vorenthalten darf (hier: im Internet bei der Notarkammer abrufbares Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit einer "Verlinkung" zum eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechtsweg zu den Notarsenaten gegeben.*)
2. Zur Frage, ob die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.notarin-X-Stadt.de amtswidrige Werbung darstellt.*)
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IMRRS 2009, 1978
Notare
BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - V ZB 70/08
Neben der Hebegebühr fällt für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit keine weitere Gebühr an.*)
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IMRRS 2009, 1977
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 52/08
Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO wegen Ernennung zum (Fach-) Hochschulprofessor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 1 ZP 1 EMRK) noch gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer andere Regelungen getroffen worden sind.*)
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IMRRS 2009, 1972
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 01.04.2009 - XII ZB 12/07
Wird der Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel dann aber begründet und in der Sache entschieden, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstattungsfähig (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - FamRZ 2007, 1735 = NJW 2007, 3723).*)
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IMRRS 2009, 1968
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 174/06
Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben.*)
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IMRRS 2009, 1914
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZR 88/08
Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch.*)
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IMRRS 2009, 1902
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2009 - 28 U 14/09
1. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des Erfüllungsanspruchs auf Vornahme von Renovierungsarbeiten beginnt mit der Rückgabe der Mietsache, § 548 Abs. 1 BGB.
2. Ist die Verfristung dieses Anspruchs auf eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts zurückzuführen, so tritt der Schaden des Mandanten mit Ablauf dieser Frist ein.
3. Dieser Regressanspruch gegen den Anwalt verjährt dann mit Ablauf von drei Jahren (§ 5b BRAO a.F.).
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IMRRS 2009, 1887
Rechtsanwälte
OLG Celle, Urteil vom 16.09.2009 - 3 U 102/09
Steht dem Mandanten des Rechtsanwalts materiell-rechtlich kein Anspruch gegen den Anspruchsgegner zu, kommt eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich feststellen lässt, dass der Anspruchsgegner (hier eine Versicherung) gleichwohl ein Vergleichsangebot unterbreitet hätte, der Rechtsanwalt diese Möglichkeit aber zu Gunsten seines Mandanten nicht weiterverfolgt und ein Vergleich nur aufgrund dessen nicht zu Stande gekommen ist. Der Schaden besteht in einem solchen Fall in der entgangenen Vergleichssumme.*)
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IMRRS 2009, 1885
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 29.09.2009 - X ZB 1/09
1. Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen.*)
2. Zur Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle.*)
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IMRRS 2009, 1878
Rechtsanwälte
OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2009 - 2 W 280/09
Bei der Neuregelung des § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet (entgegen BGH, Beschluss vom 2. September 2009, Az.: II ZB 35/07 = ZIP 2009, 1927 f. = NJW 2009, 3101).*)
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IMRRS 2009, 1870
Vergabe
OLG Naumburg, Beschluss vom 01.10.2009 - 1 Verg 6/09
1. Der Gegenstandswert eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer bemisst sich regelmäßig nach der Bruttoangebotssumme des Angebotes der Antragstellerin (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 50 Abs. 2 GKG).
Ist einem Verfahrensbeteiligten, der Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Antragstellerin hat, dieser Wert nicht bekannt (hier: der Beigeladenen), so darf er diesen Wert im Rahmen seines Kostenfestsetzungsantrages schätzen. Es obliegt der Antragstellerin, einen etwaigen niedrigeren Wert darzulegen.*)
2. Zur Billigkeit eines Gebührenansatzes von 2,0-fachen Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG in einem Nachprüfungsverfahren, welches die Ausschreibung von Postdienstleistungen zum Gegenstand hatte.*)
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IMRRS 2009, 1843
Wohnungseigentum
LG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2009 - 25 T 554/08
1. Grundsätzlich entsprechen Beschlüsse, die die Verwaltung bevollmächtigen, die Wohnungseigentümer in Verfahren gegen einen Antragsteller aktiv und passiv zu vertreten und einem Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen, ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Eine generelle Ermächtigung kann sich als zweckmäßig erweisen und die Wahrnehmung der Interessen der überwiegenden Mehrheit von Wohnungseigentümern vor Gericht erleichtern; dies gilt besonders dann, wenn die große Mehrheit von Wohnungseigentümern von einzelnen Wohnungseigentümern mit einer Vielzahl von Verfahren befasst wird.
3.Das Recht eines einzelnen Wohnungseigentümers, in einem Verfahren selbst aufzutreten und einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, wird dadurch nicht berührt.
4. Es ist zulässig, dass der Verwalter die Gerichts- und Anwaltskosten, die in einem laufenden Verfahren anfallen, vom Gemeinschaftskonto bestreitet bzw. diese in Form einer Sonderumlage geltend macht. Es ist nur auf die jeweilige Beteiligtenstellung Rücksicht zu nehmen.
5. Der Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung, die auch für das Innenverhältnis maßgebend ist, wird dadurch nicht berührt, so dass nach Abschluss des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens die Kosten nur entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung zu verteilen sind.
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IMRRS 2009, 1838
Rechtsanwälte
VGH Bayern, Beschluss vom 06.05.2009 - 2 C 09.535
1. Die im Mandantenauftrag durchgeführte Besprechung eines Rechtsanwalts mit einem "Dritten" (hier: Architekten) löst die Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nur aus, wenn ein sachbezogenes Gespräch über tatsächliche oder rechtliche Fragen stattgefunden hat, das zur Beilegung oder zur Förderung des Verfahrens geeignet ist. Dies setzt einen Austausch von Informationen und Argumenten voraus, der über die bloße Informationsbeschaffung hinsichtlich Stand und Fortgang des Verfahrens hinausgeht.*)
2. Zu den Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des von der Partei beigezogenen Architekten.*)
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IMRRS 2009, 1835
Vergabe
OLG München, Beschluss vom 27.08.2009 - Verg 4/09
1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt, gegen den abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrechtsweg nach den §§ 40 ff VwGO die sofortige Beschwerde nach §§ 116 ff GWB zum zuständigen Vergabesenat statthaft ist.
2. Zur Frage, der angemessenen Vergütung eines Rechtsanwalts im Nachrpüfungsverfahren.
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IMRRS 2009, 1801
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.*)
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IMRRS 2009, 1768
Rechtsanwälte
BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 - 1 BvR 386/09
1. Eine anwaltliche Schadensersatzpflicht kann allenfalls mittelbar Auswirkungen auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben, indem sie die Erwartung sorgfältiger Vertragserfüllung unter Einhaltung der beruflichen Standards nachdrücklich unterstreicht und sich auch auf den Umfang der gebotenen Haftpflichtversicherung auswirkt; weder die zugrunde liegenden Schadensersatznormen noch ihre Anwendung betreffen jedoch berufsspezifische Sanktionen.
2. Bei einer Mitursächlichkeit des Gerichts für den Schaden einer Partei kann auf die gleichstufige Haftung abgestellt werden; dass für das Gericht eine Haftungserleichterung nach § 839 Abs. 2 BGB greift, eine solche für Rechtsanwälte aber nicht existiert, stellt keine Besonderheit dar.
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IMRRS 2009, 1694
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - VII ZB 93/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1681
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 24.07.2009 - AnwZ (B) 12/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1664
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07
Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.*)
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IMRRS 2009, 1633
Rechtsanwälte und Notare
OLG Köln, Urteil vom 23.07.2009 - 7 U 25/09
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Notar verpflichtet, bei ungesicherten Vorleistungen nicht nur über die Folgen bei Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten zu belehren, sondern auch Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können.
2. Dabei hat der Notar jedenfalls die Sicherungsmöglichkeiten zu nennen, die sich nach Sachlage anbieten und gegebenenfalls in Betracht kommen.
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IMRRS 2009, 1624
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2009 - 14 W 553/09
1. § 15a RVG ist in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar anwendbar.*)
2. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 15a RVG im Kern eine Rechtsprechung bei aus seiner Sicht unveränderter Gesetzeslage ändern und nicht das Gesetz selbst, so dass § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht anwendbar ist (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009 - 8 W 339/09 gegen LAG Hessen, Beschluss vom 07.07.2009 - 13 Ta 320/09).*)
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IMRRS 2009, 1606
Wohnungseigentum
LG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2009 - 11 T 292/08
1. Die Entscheidung, ob die Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte notwendig war (§ 50 WEG), ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.
2. Gründe für eine ausnahmsweise gebotene Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte ergeben sich nicht schon aus dem Umstand, dass dem Verwalter hier im Zusammenhang mit der mehrheitlich erteilten Genehmigung der Jahresabrechnung vom Kläger Fehlsamkeit vorgeworfen, und der Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten wurde.
3. Der Kläger ist zur Erstattung von Kosten bis zur Maximalhöhe der fiktiven Gesamtkosten eines durch alle Beklagten beauftragten gemeinsamen Prozessbevollmächtigten verpflichtet.
4. Der unterlegene Kläger hat den Betrag anteilig nach Köpfen (nicht nach Wohnungseigentumseinheiten) zu erstatten, weil alle beklagten, anwaltlich vertretenen Wohnungseigentümer an den zu erstattenden Kosten im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind.
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IMRRS 2009, 1603
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 26.05.2009 - VI ZR 174/08
Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen (Rückläufer zum Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06).*)
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IMRRS 2009, 1562
Rechtsanwälte
KG, Urteil vom 01.07.2009 - 11 U 59/08
Bei der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen freihändiger Erwerbsverhandlungen sowie in dem nachfolgenden Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren handelt es sich nicht um die dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.*)
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IMRRS 2009, 1556
Rechtsanwälte
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009 - 8 W 339/09
Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i. S. des § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), so dass § 15a RVG auch auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" anzuwenden ist.*)
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IMRRS 2009, 1555
Rechtsanwälte
OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009 - 2 W 240/09
Bei der Neuregelung des § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2008, Az.: 8 W 339/09)*)
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IMRRS 2009, 1551
Vergabe
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2009 - 1 Verg 1/09
1. Mangels eines konkreten Gebührentatbestands verdient der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eine Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urt. vom 23.09.08 - Az. X ZB 19/07).
2. Daneben kann der Rechtsanwalt grds. aber zusätzlich auch im Rahmen einer außergerichtlichen Tätigkeit die Einigungsgebühr Nr. 1000 RVG-VV verlangen , sofern deren Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind.
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IMRRS 2009, 1535
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - V ZB 54/09
Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später das Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben.*)
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IMRRS 2009, 1530
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - V ZB 122/08
Honorare eines von dem Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts müssen im Vergütungsfestsetzungsverfahren wie Auslagen im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV abgerechnet werden. Daneben kann der Verwalter die Auslagenpauschale gemäß Satz 2 beanspruchen.*)
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IMRRS 2009, 1503
Vergabe
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2009 - 11 Verg 1/09
1. Hat der Rechtsanwalt einen Antragsteller bereits im Vergabeverfahren vertreten, indem er für ihn einen Vergabeverstoß gerügt hat, bemisst sich die erstattungsfähige Geschäftsgebühr für seine Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach Nr. 2301 VV-RVG (0,5 bis 1,3).*)
2. Die bereits zuvor für die Tätigkeit im Vergabeverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2330 VV-RVG (0,5 bis 2,5) ist nicht erstattungsfähig.*)
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IMRRS 2009, 1476
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08
1. Ein ordnungsgemäß berufenes richterliches Mitglied des Anwaltsgerichtshofs verliert sein richterliches Nebenamt nicht schon durch den Wechsel in ein anderes richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn.*)
2. Der Rechtsanwalt kann die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mit fehlendem Anlass für die Gutachtenanordnung verweigern, wenn die Anordnung bestandskräftig geworden ist.*)
3. In der Gutachtenanordnung müssen die zu untersuchenden Fragen nicht im Einzelnen benannt werden, wenn sie sich auf tatsächliche Vorkommnisse bezieht, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen.*)
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IMRRS 2009, 1462
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2009 - 24 U 50/08
Ein Rechtsanwalt, der im Auftrage einer Mieterschutzvereinigung deren Mitglied fehlerhaft berät, kann dem Mitglied nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter haften.*)
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IMRRS 2009, 1458
Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2009 - 3 Wx 264/08
1. Bevollmächtigen die Beteiligten den Notar bzw. seinen Vertreter, ihre Erklärungen "zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies dem grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde dienlich ist.", so bedeutet dies, dass der Notar über § 15 GBO hinausgehende in Bezug auf das angestrebte Ziel zweckmäßige bzw. dienliche Erklärungen, das heißt typischerweise die notwendigen Erklärungen zur Vertragsabwicklung, die von den Beteiligten oder vom Notar bei Vertragsunterzeichnung übersehen wurden, abgeben darf.*)
2. Bewilligen und beantragen die Beteiligten im notariellen Vertrag die Eintragung der Vereinigung zweier unterschiedlich belasteter Flurstücke mit dem Ziel der Bildung von Wohnungseigentum, scheitert dieser Antrag an Bedenken des Grundbuchamts und nimmt der Notar ihn deshalb zurück, so ist ein im Wege der Eigenurkunde abgegebener Antrag des Notars auf Bestandteilszuschreibung nicht als notwendige Erklärung zur Vertragsabwicklung von der "Änderungsvollmacht" gedeckt.*)
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IMRRS 2009, 1438
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 70/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1429
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZR 135/08
Eine streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch genommene Beklagte hilfsweise einen auf Freistellung von der Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 5 BRAO einwendet.*)
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IMRRS 2009, 1423
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 77/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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