Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IMRRS 2009, 0961
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 03.12.2008 - AnwZ (B) 88/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0960
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.01.2009 - AnwZ (B) 28/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0959
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.12.2008 - AnwZ (B) 37/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0958
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - AnwZ (B) 63/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0957
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - AnwZ (B) 105/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0956
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.01.2009 - AnwZ (B) 24/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0955
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 04.03.2009 - AnwZ (B) 86/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0954
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - AnwZ (B) 102/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0953
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 30.04.2009 - AnwZ(B) 12/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0952
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08
Einwände gegen die Vollstreckung einer Geldbuße nach § 204 Abs. 3 Satz 1 BRAO sind je nach der Art des Einwands im Wege der Erinnerung an das Vollstreckungsgericht ( § 766 ZPO) oder der Vollstreckungsgegenklage an das Prozessgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ( § 767 ZPO) geltend zu machen.*)
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IMRRS 2009, 0951
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - AnwZ (B) 44/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0944
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 20.04.2009 - 4 U 1018/08
1. Eine Partei hat – anders als bei einem Versehen des (zulässigerweise) mit der Fristenberechnung und –eintragung betrauten Büropersonals (ihres Prozessbevollmächtigten) – für eine von ihrem Anwalt selbst verschuldete Fristversäumung jedenfalls dann einzustehen, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen der Fristversäumung und dem Fehlverhalten ihres Anwalts nicht ausgeschlossen werden kann (§ 85 Abs. 2 ZPO).*)
2. Ein Rechtsanwalt muss im Rahmen der ihm obliegenden Büroorganisation sicherstellen, dass für Rechtsmittelfristen (d.h. auch hinsichtlich der Rechtsmittelbegründung) nicht nur eine Ablauf-, sondern auch eine Vorfrist notiert wird, für die ein zeitlicher Rahmen – je nach Einzelfall – von 4 bis 7 Tagen angemessen erscheint.*)
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IMRRS 2009, 0904
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2009 - 10 W 150/08
Eine Anrechnung nach RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 6 entfällt, wenn im Falle der Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen, vgl. § 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG.*)
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IMRRS 2009, 0812
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 19.03.2009 - IX ZR 214/07
Zur Beratungspflicht des Anwalts über den sichersten Weg zur Erlangung eines auslaufenden Steuervorteils.*)
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IMRRS 2009, 0809
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 05.03.2009 - IX ZR 172/05
Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen, so beginnt der Lauf der Verjährung nicht mit der Verwirkung des Säumniszuschlages, sondern erst dann, wenn die Finanzbehörde den Zuschlag - etwa durch Mahnung oder Ankündigung einer Vollstreckung - einfordert.*)
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IMRRS 2009, 0806
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 12.03.2009 - IX ZR 10/08
Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.*)
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IMRRS 2009, 0802
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - V ZB 153/08
Der Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung einer Berufungsschrift auch dann überprüfen, ob sie an das zuständige Berufungsgericht gerichtet ist, wenn er diese Frage durch einen anwaltlichen Kollegen seiner Sozietät hat prüfen lassen.*)
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IMRRS 2009, 0786
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - AnwZ (B) 31/08
1. Die bestandskräftige Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch eine Rechtsanwaltskammer steht auch einem erneuten Antrag an eine andere Rechtsanwaltskammer entgegen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert hat (Fortführung von Senat , Beschl. v. 21. Juli 2008, AnwZ (B) 4/07, NJW-RR 2009, 138).*)
2. Der Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts richtet sich nicht nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22), sondern nach den besonderen EG-Richtlinien über den freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte und die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in anderen Mitgliedstaaten.*)
3. Aus der Niederlassungsfreiheit kann sich zugunsten desjenigen, der in einem Mitgliedstaat einen Hochschulabschluss erworben hat, unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch auf Zugang zur Weiterqualifikation ergeben (vgl. EuGH, Urt. v. 13. November 2003, Rs. C-313/01, Slg. I S. 13467 = EuZW 2004, 61 - Morgenbesser). Demjenigen, der in einem Mitgliedstaat einen der ersten juristischen Prüfung vergleichbaren Abschluss erworben hat, eröffnet diese Freiheit aber auch nach der genannten Entscheidung keinen unmittelbaren Zugang zum Rechtsanwaltsberuf.*)
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IMRRS 2009, 0778
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.10.2008 - 8 W 1997/08
Die Frage des Vorsitzenden Richters am Beginn der mündlichen Verhandlung an den Prozessbevollmächtigten einer Partei, der selbst pensionierter Richter ist, ob er keine Skrupel habe, vor ehemaligen Kollegen als Rechtsanwalt aufzutreten, verbunden mit der Anmerkung, er selbst halte dies für instinktlos, rechtfertigt aus der allein maßgeblichen Sicht der Partei bei verständiger Würdigung nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
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IMRRS 2009, 0744
Rechtsanwälte
VG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2009 - 6 K 1058/09
Auslagen der Rechtsanwälte für die Ablichtung der ihnen übersandten Behördenakten sind in der Regel nicht bereits mit den Gebühren abgegolten, sondern erstattungsfähig.*)
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IMRRS 2009, 0710
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 03.02.2009 - VIII ZB 114/07
Werden zwei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind. Dies gilt auch für die Klage gegen frühere Mitmieter, die nicht mehr zusammenwohnen und vom Vermieter aus dem beendeten Mietvertrag in Anspruch genommen werden. Sie können sie an ihrem jeweiligen neuen Wohnort einen Rechtsanwalt beauftragen.
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IMRRS 2009, 0698
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2009 - 10 W 22/09
Die Terminsgebühr ermäßigt sich nicht nach RVG VV-Nr. 3105, wenn das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung anstelle eines möglichen Versäumnisurteils ein streitiges Endurteil erlassen hat.*)
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IMRRS 2009, 0697
Rechtsanwälte
OLG Naumburg, Urteil vom 22.01.2009 - 1 U 82/08
1. Die Erstellung eines wissenschaftlichen Aufsatzes, hier mit einem "bestellten" Ergebnis, fällt so sehr aus dem üblichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit für einen Mandanten heraus, dass sie von einer Vergütungsvereinbarung über "außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten" nicht erfasst wird.*)
2. Auf den Vergütungsanspruch hierfür ist § 34 Abs. 1 RVG direkt oder entsprechend anwendbar; mündlichen oder konkludenten Vergütungsabreden steht § 4 Abs. 1 RVG a.F. nicht entgegen.*)
3. Beruft sich der Mandant auf eine unentgeltliche Leistungserbringung, so muss er den Nachweis der Unentgeltlichkeit führen.*)
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IMRRS 2009, 0621
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 18/07
Kommt der Vertrag über eine Rechtsberatung wegen der Beschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes allein mit dem einer gemischten Sozietät angehörenden Rechtsanwalt zustande, wird auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein durch die frühere Beratung ausgelöster Folgeauftrag mit ihm geschlossen, sofern er nicht erkennbar zum Ausdruck bringt, nunmehr namens der Sozietät zu handeln.*)
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IMRRS 2009, 0602
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 192/07
Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu.*)
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IMRRS 2009, 0592
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 26.01.2009 - II ZB 6/08
1. Die Verletzung des Anspruchs des Rechtsbeschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis auswirkt.*)
2. Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist und ihre Eintragung im Fristenkalender müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen.*)
3. Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie nur mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt (st.Rspr., vgl. z.B. Sen. Beschl. v. 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW 2008, 576). Betrifft jedoch die mündlich erteilte Einzelweisung die Notierung einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist, müssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass eine solche nur mündlich erteilte Weisung in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist unterbleibt (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431).*)
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IMRRS 2009, 0549
Rechtsanwälte
KG, Beschluss vom 29.07.2008 - 1 W 73/08
Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber zunächst außergerichtlich und dann im gerichtlichen Verfahren, ist auch die erhöhte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 RVG-VV auf die erhöhte Verfahrensgebühr höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen.*)
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IMRRS 2009, 0548
Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2008 - 2 W 281/08
1. Die Kosten der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die auf die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gerichtet ist, gehören zu den Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO und können daher nur durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden.*)
2. Die Kosten für die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. von § 91 ZPO und können nicht durch das Prozessgericht festgesetzt werden.*)
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IMRRS 2009, 0543
Immobilien
OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2008 - 15 W 60/07
1. Die isolierte Beurkundung einer Löschungsbewilligung für eine in einem Grundstückskaufvertrag bewilligte Auflassungsvormerkung für den Fall einer Rückabwicklung des Vertrages (sog. Schubladenlösung) stellt regelmäßig eine unrichtige Sachbehandlung dar, deren Kosten außer Ansatz bleiben, wenn der Vertrag tatsächlich nicht rückabgewickelt werden muss.*)
2. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die kostengünstigste zu wählen hat, es sei denn, die Beteiligten wünschen nach ausführlicher Belehrung eine andere Gestaltung. Die Mitbeurkundung der Löschungsbewilligung oder einer entsprechenden Vollmacht für den Notar im Kaufvertrag sind im Verhältnis zur isolierten Beurkundung der Löschungsbewilligung als gleich sicher anzusehen.*)
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IMRRS 2009, 0534
Vergabe
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Verg 11/08
1. Die gesetzliche Gebühr für die außergerichtliche Vertretung in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bestimmt sich nach RVG VV Teil 2 Abschnitt 3, also nach den Nrn. 2300 ff.*)
2. Beruht der auf die Erstattung der gesetzlichen Gebühren gerichtete Kostenfestsetzungsantrag eines Beteiligten auf einer unzutreffenden Annahme anderer Gebührentatbestände, so ist dem Beteiligten vor einer Entscheidung nach entsprechendem Hinweis Gelegenheit zu geben, sein ihm nach § 14 RVG eingeräumtes Ermessen auszuüben.*)
3. Reisekosten eines nicht am Sitz der Vergabekammer und nicht am Geschäftssitz des Beteiligten ansässigen Verfahrensbevollmächtigten sind jedenfalls dann nur eingeschränkt erstattungsfähig, wenn am Ort des Unternehmenssitzes bzw. am Ort der zuständigen Vergabekammer eine hinreichende Anzahl spezialisierter Rechtsanwälte zur Verfügung steht.*)
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IMRRS 2009, 0531
Gesellschaftsrecht
BGH, Urteil vom 27.10.2008 - II ZR 185/07
1. Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll i.S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG hat den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der Hauptversammlung fertig gestellt, sondern kann auch noch danach im Einzelnen ausgearbeitet und unterzeichnet werden. Urkunde im Sinne des Gesetzes ist erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den Verkehr gegebene Endfassung.*)
2. Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die zwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG bewehrten Protokollierungserfordernisse gemäß § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG.*)
3. Eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abzugebenden "Entsprechenserklärungen" führt wegen der darin liegenden Verletzung von Organpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse, soweit die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.*)
4. Unrichtig ist oder wird eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG, wenn entgegen Ziff. 5.5.3 DCGK nicht über das Vorliegen und die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird. Ein solcher Interessenkonflikt entsteht bereits, wenn ein Dritter eine Schadensersatzklage gegen die Gesellschaft erhebt, die auf einen Gesetzesverstoß des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds während seiner früheren Vorstandstätigkeit gestützt wird.*)
5. Eine Satzungsregelung, welche die Durchführung einer Listenwahl der Aufsichtsratsmitglieder (§ 101 Abs. 1 AktG) in das Ermessen des Versammlungsleiters stellt, ist wirksam und kann nicht durch einen Geschäftsordnungsantrag einzelner Aktionäre, eine Einzelwahl durchzuführen, außer Kraft gesetzt werden.*)
6. Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Informationspflichtverletzungen (§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 4 AktG) setzt die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht beantworteten Fragen innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG voraus.*)
7. Im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG ergangene Entscheidungen binden das Gericht im Anfechtungsprozess nicht.*)
8. Der Erfolg der Anfechtungsklage eines von mehreren (notwendigen) Streitgenossen kommt im Hinblick auf § 248 Abs. 1 AktG auch den übrigen Streitgenossen zugute, ohne dass es einer Prüfung der von ihnen (zusätzlich) vorgebrachten Anfechtungsgründe gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss bedarf (vgl. BGHZ 122, 211, 240) .*)
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IMRRS 2009, 0518
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 15.01.2009 - IX ZR 166/07
1. Die Pflicht eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten über den Inhalt eines möglichen Vergleichs aufzuklären, dient auch dem Schutz der ohne den Vergleich bestehenden Rechtsposition des Mandanten.*)
2. Schließt der Mandant einen Vergleich, weil ihn sein Rechtsanwalt über dessen Inhalt unzureichend aufgeklärt hat, so kann sein Anspruch auf Schadensersatz nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht auf die Differenz zu der Vermögenslage beschränkt werden, die er - nicht aber die Gegenpartei - als Inhalt des Vergleichs akzeptiert hätte.*)
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IMRRS 2009, 0462
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.07.2008 - NotSt (B) 1/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0461
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - AnwSt (B) 9/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0460
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.07.2008 - NotSt (Brfg) 2/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0459
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 03.11.2008 - AnwSt (R) 10/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0458
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.06.2008 - AnwSt (B) 5/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0455
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.06.2008 - AnwSt (B) 14/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0418
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.12.2008 - NotZ 22/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0417
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.12.2008 - NotZ 24/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0416
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.12.2008 - NotZ 53/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0415
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.12.2008 - NotZ 52/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0414
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.12.2008 - NotZ 50/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0413
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.12.2008 - NotZ 25/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0412
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.12.2008 - NotZ 49/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0411
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 03.11.2008 - AnwZ (B) 66/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0410
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 03.12.2008 - AnwZ (B) 22/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0409
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 03.11.2008 - AnwZ (B) 1/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0408
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.12.2008 - AnwZ (B) 98/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0407
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.11.2008 - AnwZ (B) 78/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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