Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IMRRS 2009, 0406
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.12.2008 - AnwZ (B) 28/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0405
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 13.12.2008 - AnwZ (B) 91/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0404
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.12.2008 - AnwZ (B) 2/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0403
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.12.2008 - AnwZ (B) 108/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0402
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.12.2008 - NotZ 9/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0401
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 03.11.2008 - AnwZ (B) 5/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0399
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 03.11.2008 - AnwZ (B) 90/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0398
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 03.11.2008 - AnwZ (B) 84/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0397
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 03.11.2008 - AnwZ (B) 2/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0396
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.12.2008 - AnwZ (B) 75/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 0392
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2009 - Verg 17/08
Dem BGH wird folgende Frage vorgelegt:
Findet eine (Teil-)Anrechnung der durch die Vertretung vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr auf die Vertretungsgebühr für das Verfahren vor dem Vergabesenat statt?
(OLG Düsseldorf möchte diese Fragen bejahen)
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IMRRS 2009, 0218
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 08.01.2009 - IX ZR 229/07
Der Rechtsanwalt, der selbst oder über einen Dritten für seinen in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten Gelder einwirbt zu dem Zweck, eine Kaution zu stellen, darf die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel nicht anderweitig verwenden. Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der Rückführung dieser Mittel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur längerfristigen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt in der Regel nicht (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 und 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267).*)
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IMRRS 2009, 0203
Mietrecht
OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2008 - 28 U 88/07
1. Wenn ein Rechtsanwalt es übernimmt, für seinen Mandanten rückständige Miete und Kosten für die Beseitigung von Schäden in der Wohnung einzufordern und titulieren zu lassen, dann muss er insbesondere auch darauf achten, ob dem Mandanten zwischenzeitlich wegen eines materiellrechtlichen oder prozessualen Fristablaufs ein Rechtsverlust drohte, und dem durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken.
2. Hat der Mieter bei der gemeinsamen Abnahme der Wohnräume seine Verpflichtung zur Beseitigung der festgestellten Schäden "anerkannt" und sich bereit erklärt hat, die sich aus einzuholenden Kostenvoranschlägen ergebenden Reparaturkosten zu tragen, so laufen die mit der Rückgabe beginnende Verjährungsfrist des § 548 BGB und die gemäß § 208 BGB a.F. durch das Anerkenntnis ausgelöste Frist synchron.
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IMRRS 2009, 0186
Vergabe
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2008 - 12 U 91/08
Zum Gegenstandswert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes.*)
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IMRRS 2009, 0184
Mietrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2008 - 10 W 114/08
Begehrt der Vermieter mit der Klage die Zahlung der sich nach Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aus der erstellten Jahresabrechnung zu seinen Gunsten errechneten Nachforderung und verlangt der Mieter widerklagend die Rückzahlung sämtlicher die abgerechnete Periode betreffenden Vorauszahlungen, steht wirtschaftlich gesehen die gesamte Betriebskostenabrechnung, eingeschlossen die geleisteten Vorauszahlungen, in Streit. In diesem Fall betreffen Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, so dass die Werte von Klage und Widerklage zusammenzurechnen sind.
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IMRRS 2009, 0159
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 179/07
Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und verliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs übersehen hat.*)
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IMRRS 2009, 0089
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 17.11.2008 - NotZ 130/07
1. In die Würdigung, ob bei einem Notar eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung vorliegt, können außer den gegen den Notar betriebenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung weitere, sein geschäftliches Verhalten betreffende Umstände (z.B. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Verletzung von Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in der Insolvenz) einfließen.*)
2. Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich.*)
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IMRRS 2009, 0087
Rechtsanwälte
OLG Celle, Beschluss vom 05.12.2008 - 2 W 261/08
Die Terminsgebühren gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil VV-RVG, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.*)
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IMRRS 2009, 0086
Rechtsanwälte
OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2008 - 4 W 73/08
Führen die Parteien in einem gerichtlichen Termin ein Gespräch über weitere, nicht rechtshängige Ansprüche, ist die Terminsgebühr unter Berücksichtigung des Wertes dieser Ansprüche sowie desjenigen des Streitgegenstands festzusetzen, selbst wenn es insoweit nicht zu einer Einigung kommt.*)
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IMRRS 2009, 0084
Rechtsanwälte
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2009 - 8 W 527/08
Die Anrechnung gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV hat auf die wegen desselben Gegenstandes später anfallende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV zu erfolgen vor der Ermittlung der Verfahrensgebühr gem. § 15 Abs. 3 RVG und nicht auf diese.*)
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IMRRS 2009, 0042
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.10.2008 - VI ZB 37/08
Dem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die von seinem Prozessbevollmächtigten nicht unterzeichnete Berufungsschrift zehn Tage vor Ablauf der Berufungsfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist und das Gericht den Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen hat.*)
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IMRRS 2009, 0017
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 04.12.2008 - IX ZR 219/07
Tritt ein Rechtsanwalt mit wirksamer Zustimmung des Mandanten Vergütungsansprüche an einen Dritten ab, so kann er an diesen jedenfalls nicht ohne Einverständnis des Mandanten das Billigkeitsermessen zur Bestimmung einer Rahmengebühr delegieren.*)
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IMRRS 2009, 0012
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 20.11.2008 - IX ZR 186/07
Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne der Nr. 1000 RVG VV bedeuten.*)
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Online seit 2008
IMRRS 2008, 2440
Rechtsanwälte
KG, Beschluss vom 20.10.2008 - 2 W 182/08
Eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anteilig anzurechnen, wenn sie denselben Gegenstand betrifft. Dabei ist es grundsätzlich gleichgültig, welcher Art dieses Verfahren ist.*)
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IMRRS 2008, 2439
Rechtsanwälte
KG, Beschluss vom 06.11.2008 - 2 W 11/08
Wird die Terminsgebühr aufgrund einer telefonischen Besprechung geltend gemacht, die mehrere Parallelverfahren einbezogen hat, ist die Gebühr der Höhe nach begrenzt. In den angesprochenen Prozessen entstehen durch dieselbe Handlung zwar jeweils Terminsgebühren. Der Höhe nach fällt aber die Gebühr nur einmal aus dem addierten Wert aller betroffenen Verfahren an. Jedem Verfahren ist der Gebührenanteil zuzuordnen, der dem Anteil des Verfahrens am Gesamtstreitwert entspricht.*)
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IMRRS 2008, 2433
Rechtsanwälte
VGH Bayern, Beschluss vom 18.12.2008 - 21 ZB 08.470
1. Die Einführung und das Bestehen eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (im Anschluss an BVerfG vom 25. Februar 1960 BVerfGE 10, 354 = NJW 1960, 619; BVerfG vom 4. April 1989 NJW 1990, 1653; BVerwG vom 5. Dezember 2000 NJW 2001, 1590 = DVBl 2001, 741).*)
2. Ein berufsständisches Versorgungswerk kann aus Gründen der wirtschaftlichen Durchführbarkeit einer auf dem Solidaritätsprinzip beruhenden leistungsfähigen kollektiven Versorgung der Mitglieder bei der Normierung von Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten von der Pflichtmitgliedschaft Zurückhaltung üben.*)
3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung in ihrer Satzung keine Befreiungsmöglichkeiten für Berufsangehörige vorsieht, die in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnehmen oder bereits anderweitig eine ausreichende Versorgung sichergestellt haben.*)
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IMRRS 2008, 2307
Immobilien
BGH, Urteil vom 04.12.2008 - III ZR 51/08
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung braucht der Notar ohne besondere Umstände, etwa weil Zweifel am Umfang des Sondereigentums bestehen, nicht in die Grundakten Einsicht zu nehmen, selbst wenn in dem von ihm einzusehenden Wohnungsgrundbuch auf die in den Grundakten befindliche Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Es bedarf dann auch keines Hinweises auf die unterbliebene Einsichtnahme oder darauf, dass sich nur mit ihr der Umfang des Sondereigentums ermitteln lasse.*)
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IMRRS 2008, 2280
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2008 - 10 W 74/08
Ist im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, sind die Kosten des Rechtsanwaltes objektiv nicht mehr notwendig und damit nicht erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auf eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme kommt es nicht an.*)
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IMRRS 2008, 2279
Rechtsanwälte
KG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 W 395/08
1. Die Entstehung einer Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 hat auf die Entstehung der Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3100 f. im nachfolgenden, denselben Gegenstand betreffenden Rechtsstreit keinen Einfluss. Die im Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr gehört in vollem Umfang zu den Kosten des Rechtsstreits.*)
2. Die in RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4 vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr mindert nicht die nach §§ 91, 104 ZPO festzusetzenden Kosten des Rechtsstreits. Sie betrifft den Vergütungsanspruch des bereits außergerichtlich mandatierten und tätig gewordenen Anwalts sowie einen hierauf bezogenen Erstattungsanspruch und kann gegenüber der Festsetzung des prozessualen Erstattungsanspruchs nach § 91 ZPO nur eingewandt werden, wenn wegen der Titulierung oder unstreitiger Erfüllung des materiellen Erstattungsanspruchs - insoweit - kein Anspruch auf Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO besteht (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 17. Juli 2007, 1 W 256/07 und Beschluss vom 24. Juni 2008, 1 W 111/08; gegen BGH, 22. Januar 2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).*)
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IMRRS 2008, 2167
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 04.10.2007 - I ZR 34/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2164
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - NotZ 47/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2163
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.07.2008 - NotZ 112/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2162
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 125/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2161
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - NotZ 16/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2160
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - NotZ 35/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2159
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 1/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2158
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 114/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2157
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.11.2008 - NotZ 16/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2156
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 120/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2155
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - NotZ 31/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2154
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 4/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2153
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 24.07.2006 - NotZ 5/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2152
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - NotZ 27/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2151
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 105/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2150
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.07.2008 - NotZ 6/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2149
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 19.09.2007 - NotZ 76/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2148
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.03.2006 - NotZ 50/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2147
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 54/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2146
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 80/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 2145
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.07.2008 - NotZ 30/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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