Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2008, 1812
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - III ZB 31/08
Der Rechtsanwalt ist, auch nachdem die Berufungsbegründungsfrist nicht mehr mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), sondern mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.) beginnt, verpflichtet, bei Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit der Abfassung der Berufungsbegründung zu prüfen, ob die Berufung innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 XII ZB 57 und 92/94 - VersR 1995, 69).*)
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IMRRS 2008, 1811
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 21.07.2008 - AnwZ (B) 4/07
1. Die Rechtsanwaltskammer ist durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid bestätigt worden ist, an dem Erlass eines Zweitbescheids gehindert, wenn eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht dargelegt ist und deshalb die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 51 VwVfG nicht vorliegen (Bestätigung von BGHZ 102, 252 ff.).*)
2. Soweit der Senat in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat, dass die Zulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigten Versagungsbescheids ohne Weiteres befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung zu berufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals prüfen und sachlich zu bescheiden (vgl. Beschl. v. 17. Dezember 2001 AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334), hält er hieran nicht fest.*)
3. Hat die Rechtsanwaltskammer das Verfahren aufgegriffen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, und im wieder aufgegriffenen Verfahren nach erneuter Prüfung das Anliegen des Antragstellers durch einen Zweitbescheid abschlägig beschieden, so steht auf dessen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Erstbescheid einer erneuten Sachprüfung durch die Gerichte entgegen.*)
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IMRRS 2008, 1807
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - IV ZR 343/07
Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der bedürftigen Partei eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden.*)
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IMRRS 2008, 1803
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 16.10.2008 - III ZR 15/08
Zur Amtshaftung eines Notars, der durch Einreichung der Auflassungs- und Umschreibungsunterlagen beim Grundbuch den Vollstreckungszugriff eines dritten Gläubigers des - später insolvent gewordenen - Käufers auf das Grundstück ermöglicht hatte, bevor die Zahlung des Restkaufpreises sichergestellt worden war; insbesondere zur (hier verneinten) Frage eines Haftungsausschlusses gemäß § 839 Abs. 3 BGB wegen versäumter Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO).*)
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IMRRS 2008, 1802
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - IV ZB 17/08
1. In Ausnahmefällen (hier: sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren) kann sich die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - NJW-RR 2001, 1007 und Urteil vom 15. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453)*)
2. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003, 1000 hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung der Parteien eine konkrete Entlastung des Gerichts eintritt.*)
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IMRRS 2008, 1800
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 16.10.2008 - IX ZR 135/07
Sind die die Erhebung der Verjährungseinrede und den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz eines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verjährungseinrede auch dann zuzulassen, wenn zur Frage der Sekundärhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind.*)
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IMRRS 2008, 1796
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - VII ZB 43/08
Eine Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2 sowie eine Terminsgebühr gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 können im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO nur festgesetzt werden, wenn der betreffende Gegenstand rechtshängig war.*)
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IMRRS 2008, 1795
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - V ZB 66/08
Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben.*)
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IMRRS 2008, 1792
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - V ZB 36/08
Erstellt der Notar einen Serienentwurf, ist der Geschäftswert mit der Summe der Einzelwerte der in Aussicht genommenen Verträge zu bemessen.*)
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IMRRS 2008, 1789
Gesellschaftsrecht
BGH, Urteil vom 13.10.2008 - II ZR 76/07
Gegenüber der Gesellschaft gilt derjenige als Gesellschafter, dessen Anteilserwerb unter einem überzeugenden Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Die Gesellschaft kann auf einen Nachweis verzichten.*)
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IMRRS 2008, 1776
Rechtsanwälte
BayAGH, Beschluss vom 27.02.2008 - BayAGH I - 34/07
Bei jeder Klausurkorrektur steht nicht nur die individuelle Einzelleistung im Mittelpunkt, sondern es muss eine Gleichheit der Maßstäbe gewährleistet sein, an denen sich die einzelnen Bearbeiter messen lassen müssen. Dazu sind individuelle Wertungen der Korrektoren erforderlich, die notwendigerweise auf den von ihnen entwickelten Bewertungsmaßstäben, ihrer Erfahrung und der Gesamtschau der Leistungen aller Bearbeiter einer Klausur basieren. Dementsprechend steht der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich kein Recht zur Überprüfung der Korrektur der Fachanwaltsklausur zu.
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IMRRS 2008, 1766
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2008 - 24 U 223/07
1. Zur den für die Bemessung der Geschäftsgebühr maßgebenden Kriterien.*)
2. Hat der Rechtsanwalt die näheren Umstände zu Hinweisen auf den Gegenstandswert der zu bearbeitenden Angelegenheit dargelegt, so ist der Mandant für die Behauptung der unterlassenen Belehrung beweispflichtig.*)
3. Ob der Rechtsanwalt eine oder mehrere Angelegenheiten zu bearbeiten hat, richtet sich nach dem Inhalt der vereinbarten Geschäftsbesorgung.*)
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IMRRS 2008, 1765
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2008 - 24 U 224/07
Leugnet der Mandant beharrlich und wahrheitswidrig, eine Honorarvereinbarung unterzeichnet zu haben, trifft ihn ein "Auflösungsverschulden" für die Kündigung des Anwaltsdienstvertrages durch den Rechtsanwalt.*)
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IMRRS 2008, 1764
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2008 - 24 U 36/08
1. Eine vor dem 1. Juli 2008 durch Telefax getroffene Vergütungsvereinbarung ist unwirksam.*)
2. Die Vorschusszahlung des Mandanten stellt regelmäßig keine freiwillige vorbehaltlose Leistung auf das vereinbarte Honorar dar.*)
3. Hilfsweise begehrte gesetzliche Gebühren kann der Rechtsanwalt nur auf Grund einer formal wirksamen Kostenrechnung, die auch im Rechtsstreit nachgeholt werden kann, durchsetzen.*)
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IMRRS 2008, 1732
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.09.2008 - V ZB 32/08
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn sie auf einer für den Rechtsanwalt unvorhergesehenen Erkrankung beruht und diesem infolge seiner Erkrankung nicht möglich ist, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen oder seinen Vertreter hierum zu bitten.*)
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IMRRS 2008, 1718
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2008 - 24 W 70/08
Stimmt der Beklagte lediglich der Klagerücknahme zu, fällt die Einigungsgebühr nicht an.*)
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IMRRS 2008, 1717
Rechtsanwälte
KG, Beschluss vom 18.09.2008 - 1 W 425/08
Erörtert das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Gegenpartei die Frage der Zulässigkeit der Klage, so löst dies eine volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV aus.*)
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IMRRS 2008, 1689
Immobilien
BGH, Urteil vom 04.09.2008 - III ZR 331/07
Zur Belehrungspflicht des Notars bei vermietetem Kaufobjekt.
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IMRRS 2008, 1678
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 09.09.2008 - VI ZB 8/08
Befindet sich in den Handakten des Rechtsanwalts ein Schreiben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit einer unzutreffenden Angabe des Ablaufs der Berufungsfrist, darf der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Berechnung der Berufungsfrist seinem Büropersonal nicht ohne einen deutlichen Hinweis auf die falsche Fristberechnung zur selbständigen Erledigung überlassen.*)
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IMRRS 2008, 1676
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 25.09.2008 - IX ZR 133/07
Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen.*)
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IMRRS 2008, 1671
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2008 - 15 Wx 156/08
1. Ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten an einer Fristversäumnis ist nicht gegeben, wenn er ein Schreiben an seinen Mandanten verschickt, er werde ohne ausdrückliche Weisung kein Rechtsmittel einlegen, dieses Schreiben vom ihm unterschrieben wurde, aber er nicht den Nachweis führen kann, dass dieses von seinem Schreibtisch zur Postversandstelle gelangt und tatsächlich versandt wurde.
2. Der Verfahrensbevollmächtigte ist zur Vermeidung eines Sorgfaltsverstoßes nicht gehalten, seinem Mandanten einen Gerichtsbeschluss sicherheitshalber durch Einschreiben zu übermitteln oder sich durch Rückfrage zu vergewissern, ob er ihn auch tatsächlich erhalten hat.
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IMRRS 2008, 1646
Vergabe
BGH, Beschluss vom 23.09.2008 - X ZB 19/07
Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bemisst sich für den Rechtsanwalt, der bereits im Vergabeverfahren tätig geworden ist, nach RVG-VV Nr. 2301.*)
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IMRRS 2008, 1604
Vergabe
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.08.2008 - 1 Verg 1/08
Unangemessenheit einer 2,5-fachen Gebühr und Festsetzung einer 2,0-fachen Gebühr nach VV Nr. 2300 RVG für ein Nachprüfungsverfahren, betreffend die Vergabe der kaufmännischen und technischen Betriebsführung der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie der Besorgung laufender Verbandsgeschäfte eines Abwasserzweckverbandes für maximal zwanzig Jahre.*)
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IMRRS 2008, 1590
Rechtsanwälte
OLG Celle, Beschluss vom 10.09.2008 - 2 W 176/08
Die Geltendmachung einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung hindert die Kostenfestsetzung nur dann, wenn tatsächliche Umstände dargelegt werden, die geeignet sind, einen materiell-rechtlich der Gebührenordnung entgegen stehenden Einwand zu begründen.*)
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IMRRS 2008, 1581
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.07.2008 - AnwZ (B) 42/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 1579
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 23.07.2008 - AnwZ (B) 96/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 1578
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 02.07.2008 - AnwSt (B) 2/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 1575
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.07.2008 - AnwZ (B) 64/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 1574
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.07.2008 - NotZ 82/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 1571
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2008 - 21 U 91/07
1. Die Streitverkündung hemmt die Verjährung nur insoweit, als eine konkrete anwaltliche Pflichtverletzung in der Streitverkündungsschrift als Grund der Streitverkündung genannt wird. Daher wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Tätigkeit in der ersten Instanz nicht gehemmt, wenn als Grund der Streitverkündung allein anwaltliches Fehlverhalten in der zweiten Instanz genannt wird.*)
2. Eine im Rahmen der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erklärte Streitverkündung ist nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB zu hemmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als Zulassungsgrund der Revision die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geltend macht.*)
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IMRRS 2008, 1550
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07
1. Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachlichen Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. September 2002 AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).*)
2. Die Kompetenz des Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer beschränkt sich auf die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den Anforderungen des § 6 Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 6 Abs. 2 FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu "vervollständigen", dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich beurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als "bestanden" bewertet.*)
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IMRRS 2008, 1540
Rechtsanwälte
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2008 - 20 W 98/08
Zum Anfall der Terminsgebühr nach Ziffer 3104 RVG-VV im Wohnungseigentumsverfahren nach mündlicher Verhandlung.*)
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IMRRS 2008, 1523
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.04.2008 - 2 L 256/07
1. Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Rechtsmittelbelehrung fallen jedenfalls in der Regel nicht unter § 58 Abs. 2 VwGO.*)
2. Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Unterscheidung zwischen Rechtsmittelfristen und anderen Wiedervorlagefristen.*)
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IMRRS 2008, 1513
Rechtsanwälte
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.07.2008 - 6 W 97/08
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg schließt sich der Rechtsprechung des BGH an, dass sich die bereits entstandene vorgerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nicht vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 anfallende Verfahrensgebühr (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07; BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - III ZB 8/08; BGH, Beschluss vom 03.06.2008 - VIII ZB 3/08; alle zitiert nach juris; vgl. auch Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 08.07.2008 - 6 W 90/08 - vorgehend 7 O 231/08 LG Magdeburg).*)
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IMRRS 2008, 1491
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.07.2008 - NotZ 124/07
Hat ein Verfahren über die Bewerbung zum Notar im Hauptberuf in Nordrhein-Westfalen durch die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem konkurrierenden Bewerber vorzeitig seine Erledigung gefunden, so kann der unterlegene landesfremde Bewerber, dessen Rechte in dem Bewerbungsverfahren verletzt worden sind, von der Landesjustizverwaltung nicht verlangen, in künftigen Bewerbungsverfahren so gestellt zu werden, als habe er die begehrte Stelle erhalten und bewerbe sich aus der Position eines hauptberuflichen Notars in Nordrhein-Westfalen.*)
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IMRRS 2008, 1484
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.07.2008 - NotZ 3/08
Bei der Auswahlentscheidung zwischen einem schon bestellten Notar und einem Notarassessor, der die Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes noch nicht vollendet hat, ist der Ermessensspielraum der Justizverwaltung zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.*)
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IMRRS 2008, 1458
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 10.07.2008 - III ZR 292/07
Zur Verpflichtung des Notars, sich im Zusammenhang mit der Annahme einer Verwahrungsanweisung, wonach der Zahlungsverkehr zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen über Notaranderkonto in Ratenzahlungen nach Baufortschritt entsprechend einer Bestätigung des Bauleiters abzuwickeln ist, darüber zu vergewissern, dass die Beteiligten sich über die benannte Person und deren Stellung ausreichend im Klaren sind, und ihnen die mit der Einschaltung eines nicht neutralen Dritten verbundenen Risiken aufzuzeigen.*)
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IMRRS 2008, 1454
Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2007 - 10 W 109/06
Zur Frage wann der Grundstücksverkäufer die Notarkosten für die Einholung der Löschungsunterlagen zu tragen hat.*)
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IMRRS 2008, 1449
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.07.2008 - 8 W 307/08
Wird eine Klage wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums nach der Entscheidung des BGH vom 02.06.2005 (Rechtsfähigkeit der WEG), aber vor den Entscheidungen des BGH vom 12.04.2007 (Zuständigkeit der WEG zur Geltendmachung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums) im Namen der Miteigentümer (statt im Namen der WEG) eingereicht, ist die dadurch angefallene Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV erstattungsfähig.
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IMRRS 2008, 1426
Rechtsanwälte
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2007 - 18 U 214/06
1. Die Tätigkeit als geschäftsführender Bevollmächtigter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Vermietung eines im Eigentum der Gesellschafter stehenden Grundstücks ist, ist für einen Rechtsanwalt eine Tätigkeit "außerhalb seiner Anwaltstätigkeit" i.S. des § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO.*)
2. Soweit ein Rechtsanwalt zuvor bereits einzelne Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft vertreten hat, verstößt die Übernahme der Funktion des geschäftsführenden Bevollmächtigten der Gesellschaft auch dann gegen § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, wenn sein früherer Mandant mit der Übernahme dieser Tätigkeit einverstanden ist.*)
3. § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hindert einen Rechtsanwalt, der zeitweise als geschäftsführender Bevollmächtigter für eine Gesellschaft tätig war, nicht daran, diese in Zukunft anwaltlich gegenüber Dritten zu vertreten.*)
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IMRRS 2008, 1425
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.04.2008 - AnwZ (B) 1/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 1424
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.06.2007 - AnwZ (B) 102/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 1423
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 03.05.2007 - I ZR 137/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 1415
Rechtsanwälte und Notare
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2007 - 20 W 150/07
Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis einer bestimmten Notarangestellten gegenüber dem Grundbuchamt ist nicht ausreichend, wenn die Vertragsbeteiligten eines Kaufvertrags der "jeweiligen Notarangestellten" Belastungsvollmacht erteilt haben.*)
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IMRRS 2008, 1383
Rechtsanwälte
BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1886/06
1. § 43b BRAO schließt es nicht aus, einen potenziellen Mandanten zu umwerben, wenn noch kein konkreter, dem Rechtsanwalt bekannter Beratungsbedarf besteht. Eine Werbemaßnahme ist auch nicht deswegen unzulässig, weil sie sich an Personen richtet, zu denen zuvor kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat .
2. Das Angebot anwaltlicher Beratungsleistungen auf der Plattform eines Internetauktionshauses ist als Werbemaßnahme zu behandeln. Denn ein solches Verhalten ist planvoll darauf angelegt, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des anbietenden Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
3. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus verstößt weder gegen Berufsrecht noch gegen Gebührenrecht.
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IMRRS 2008, 1381
Rechtsanwälte
OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2008 - 11 U 11/07
Zu den Pflichten eines Rechtsanwaltes gehört es, Klaganträge so zu formulieren und zu stellen, dass damit das klägerische Rechtsschutzziel erreicht, das klägerische Interesse im Falle des Obsiegens durchgesetzt werden kann.*)
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IMRRS 2008, 1380
Rechtsanwälte
OLG Schleswig, Urteil vom 17.01.2008 - 11 U 27/07
1. Die verspätete oder unvollständige Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung kann den Rechtsanwalt zu einem Schadensersatz verpflichten.*)
2. Die Frage, wie eine Rechtsschutzversicherung nach § 18 ARB 94 bei rechtzeitiger und vollständiger Deckungsanfrage entschieden hätte, hat das Regressgericht - ohne Vorliegen besonderer Umstände - nach der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten oder erhobenen Klage zu beurteilen, und zwar entsprechend den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen.*)
3. Die Vereinbarung eines Stichentscheides nach § 17 Abs. 2 ARB 75 muss rechtzeitig im Prozess vorgetragen werden.*)
4. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann durch die Nichtbeachtung früherer und späterer Belehrungen des Rechtsanwaltes widerlegt werden.*)
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IMRRS 2008, 1375
Immobilien
BGH, Urteil vom 10.07.2008 - III ZR 255/07
1. Sichergestellt ist die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung im Allgemeinen dann, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des hiermit betrauten Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten erforderlich ist. Es genügt insoweit nicht, dass die Eintragung von dem pflichtgemäßen Verhalten eines weiteren Notars abhängt, den der mit dem Betreuungsgeschäft betraute Notar ohne Kenntnis seiner Treugeber und ohne Offenlegung der mit diesem getroffenen Absprachen einschaltet.*)
2. Ein Notar, der über ihm zu treuen Händen überlassene Darlehensmittel unter Verletzung von Treuhandauflagen verfügt, den Treuhandauftrag aber vor dessen Befristung und vor dessen Widerruf durch den Treugeber erfüllt, haftet dem Treugeber nicht für einen Schaden, der diesem daraus entsteht, dass die Darlehensnehmer später ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen.*)
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IMRRS 2008, 1374
Immobilien
BGH, Urteil vom 03.07.2008 - III ZR 189/07
1. Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zur vollständigen Beurkundung, wenn er bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages eine Baubeschreibung nicht mit beurkundet.*)
2. Der Käufer hat keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen seinen Rechtsanwalt, wenn er auf dessen Rat zur Abwehr der restlichen Kaufpreisforderung eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben und sich auf die Formnichtigkeit des Kaufvertrages berufen hat.*)
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IMRRS 2008, 1361
Schiedswesen
OLG München, Beschluss vom 18.07.2008 - 34 Sch 13/07
1. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers eines Oberlandesgerichts ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern die befristete Erinnerung statthaft.*)
2. Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV RVG gesondert erhält.*)
3. Der Prozessbevollmächtigte erhält für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG; die Vergütungstatbestände der Nr. 3327 VV RVG finden demgegenüber keine Anwendung.*)
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