Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3038 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2008, 1062
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.04.2008 - X ZB 12/06
Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.*)
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IMRRS 2008, 1060
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - III ZR 262/07
Zur Haftung des Notars wegen einer Fehlüberweisung vom Notaranderkonto.*)
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IMRRS 2008, 1059
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - III ZB 8/08
Zur anteiligen Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323).*)
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IMRRS 2008, 1045
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2008 - 24 U 98/07
1. Erklärt sich ein Dritter bereit, die Kosten eines Mandats zu übernehmen, liegt darin nicht ohne weiteres die Beauftragung des Rechtsanwalts in eigenem Namen.*)
2. Die Kostenübernahmeerklärung des Dritten ist als Schuldversprechen formbedürftig, es sei denn er handelt als Kaufmann.*)
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IMRRS 2008, 1041
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007 - 24 U 12/07
Der Mandant hat gegen den Angestellten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts keinen Anspruch auf Herausgabe der Handakten, auch wenn der Angestellte selbst Rechtsanwalt ist.*)
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IMRRS 2008, 1027
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.04.2008 - NotZ 122/07
Die Berliner Justizverwaltung darf bei der Ausschreibung einer Vielzahl von zu besetzenden Notarstellen die Vergabe einzelner Stellen grundsätzlich Bewerbern mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR vorbehalten. Allerdings kann im Hinblick auf Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG bei der Abwägung der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem besonders qualifizierten Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen auch hinsichtlich einer bevorzugt an Diplom-Juristen zu vergebenden Notarstelle der Vorzug gebühren.*)
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IMRRS 2008, 1018
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - IX ZR 136/07
Zur Frage der Anwendung des "Gebotes des sichersten Weges" bei der anwaltlichen Prüfung von Verjährungsfristen.*)
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IMRRS 2008, 1016
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 02.04.2008 - XII ZB 120/06
Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (im Anschluss an BGHZ 24, 179, 180).*)
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IMRRS 2008, 1015
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 02.04.2008 - XII ZB 189/07
Zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels, wenn diese versäumt wurde, weil eine Kanzleiangestellte die ihr vom Rechtsanwalt mündlich erteilte Einzelanweisung, die Frist unter dem ihr genannten Datum sofort in den Fristenkalender einzutragen, nicht befolgt hat.*)
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IMRRS 2008, 1010
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 121/07
1. Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242).*)
2. Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Dauer der punktemäßig zu berücksichtigenden Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der Bewerber als Rechtsanwalt (Maßgabe 2 b) auf zehn Jahre begrenzt.*)
3. Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie länger zurückliegende Fortbildungsveranstaltungen bei der Vergabe von Punkten für die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen (Maßgabe 2 c) nicht weniger gewichtet als kürzer zurückliegende. Allerdings kann bei der notwendigen Gesamtbetrachtung Anlass bestehen zu hinterfragen, ob die dem Bewerber zuzubilligenden Punkte seine fachliche Eignung zutreffend wiedergeben, wenn die angerechneten Lehrgänge sehr weit zurückliegen und das dort erworbene Wissen nicht durch eine alsbald aufgenommene fortdauernde Anwendung in der Praxis oder durch spätere Fortbildungen verfestigt und weiterentwickelt wurde.*)
4. Notarverwaltungen und -vertretungen müssen nicht unterschiedlich gewichtet werden.*)
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IMRRS 2008, 1009
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.04.2008 - XII ZB 214/04
Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten sind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.*)
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IMRRS 2008, 0997
Immobilien
OLG Celle, Urteil vom 12.12.2007 - 3 U 104/07
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Pfandrechtsgläubiger zu Lasten des Grundstücksverkäufers und -eigentümers die Umschreibung des Eigentums auf den Auflassungsempfänger - seinen Schuldner - erwirken kann, obwohl Umschreibungsreife nach dem zwischen den Kaufvertragsparteien geschlossenen Vertrag noch nicht vorlag.*)
2. Zur Möglichkeit des Rechtsmittels auf Grundbuchberichtigung.*)
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IMRRS 2008, 0983
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 119/07
1. Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242).*)
2. Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Punkten für Beurkundungserfahrungen mit steigender Urkundenzahl den Wert der einzelnen Urkunde verringert (Maßgabe 2 d Satz 1).*)
3. Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Sonderpunkten für Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notarverwalter oder -vertreter (Maßgabe 2 f aa) danach differenziert, ob es sich bei dem verwalteten beziehungsweise vertretenen Notariat um ein unterdurchschnittlich, mittel oder überdurchschnittlich belastetes handelte.*)
4. Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Vergabe von Sonderpunkten für "notarnahe" Tätigkeit (Maßgabe 2 f cc) davon abhängig macht, dass diese mindestens 30 v.H. der anwaltlichen Berufsausübung beansprucht.*)
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IMRRS 2008, 0981
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 118/07
1. § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient allein den objektiven Belangen einer geordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines Notarbewerbers.*)
2. Ein Notarbewerber kann deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Landesjustizverwaltung davon absieht, von der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern den Notaren einen bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk zuzuweisen, und Notarstellen einheitlich für die gesamte Stadt ausschreibt.*)
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IMRRS 2008, 0980
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 09.04.2008 - I ZB 101/06
Ein Rechtsanwalt kann die einfach zu erledigende Aufgabe der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax seinem geschulten und zuverlässig arbeitenden Büropersonal überlassen. Er braucht die Ausführung der erteilten Weisung nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren.*)
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IMRRS 2008, 0972
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 103/07
§ 73 Abs. 1 BNotO enthält keine Ermächtigung für eine Satzungsbestimmung, aufgrund der einem (früheren) Notarkammermitglied ein Sonderbeitrag für die infolge einer wissentlichen Pflichtverletzung verursachten Kosten einer Notariatsverwaltung oder -vertretung auferlegt werden kann, wenn die Maßnahme erst nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Amt angeordnet wurde.*)
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IMRRS 2008, 0957
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 236/06
Im Anwaltshaftpflichtprozess braucht außer dem Pflichtenverstoß voll bewiesen zu werden nur, dass derjenige, dem gegenüber die Pflicht verletzt worden ist, in seinen Interessen so betroffen worden ist, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten konnten. Soweit es um den eigentlichen Eintritt des Schadens und um dessen Höhe geht, kann und muss sich der Tatrichter also mit einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen.
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IMRRS 2008, 0934
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 4/08
Die in § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung des (nordrhein-westfälischen) Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) vorgesehene Kappung der für notarspezifische Fortbildungskurse und Beurkundungen anrechenbaren Punkte auf maximal 120 Punkte ist nicht zu beanstanden.*)
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IMRRS 2008, 0930
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 03.04.2008 - V ZB 115/07
Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO verlangt auch die Angabe des § 32 KostO.*)
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IMRRS 2008, 0919
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - AnwZ (B) 96/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0883
Immobilienmakler
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2007 - 5 U 198/06
Zur Frage, ob ein Anwalt im Rahmen seines Anwaltsauftrags auch als Makler beauftragt und honoriert werden kann.
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IMRRS 2008, 0879
Rechtsanwälte
OLG Naumburg, Urteil vom 26.02.2007 - 10 U 79/06 (Hs)
Ob ein Fachanwaltstitel im Sinne des § 43c BRAO geführt wird, ist inhaltlich zu bestimmen. Nimmt ein Anwalt öffentlich und zu Werbezwecken für sich in Anspruch, in einem Rechtsgebiet der Sache nach die in einem formalisierten Verfahren nachgewiesene Qualifikation eines Fachanwalts zu besitzen, führt er diesen Titel. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt öffentlich bekundet, dass er den Titel derzeit nicht führt.*)
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IMRRS 2008, 0856
Rechtsanwälte
AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2007 - 2 ZU 7/07
Es ist von mindestens 2.300,- € als Richtmaß für das Einstiegsgehalt eines Rechtsanwaltes ohne besondere Spezialisierung, ohne besondere Zusatzqualifikation, ohne Prädikatsexamen bei Vollzeitstelle auszugehen.
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IMRRS 2008, 0844
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 05.03.2008 - XII ZB 186/05
Mit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Wenn der Rechtsanwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisungen sicherstellt, dass im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muss nicht zusätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts einholen.*)
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IMRRS 2008, 0839
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 19.03.2008 - III ZB 80/07
Zur Notwendigkeit einer hinreichenden Ausgangskontrolle bei der Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts, einen fristgebundenen Schriftsatz durch Telefax an das Gericht zu übermitteln.*)
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IMRRS 2008, 0819
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 07.02.2008 - IX ZR 149/04
1. Zur Beratungspflicht des Anwalts über die Wirkungen einer Mietoptionsklausel.*)
2. Erhält der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den neuen Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stehen.*)
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IMRRS 2008, 0817
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 04.03.2008 - VI ZR 176/07
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.*)
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IMRRS 2008, 0813
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 25.02.2008 - AnwZ (B) 14/07
1. Bei der Auswahl der Themen für das Fachgespräch steht dem Ausschuss ein Beurteilungsspielraum zu. Überprüft werden kann nur, ob sich die Themen des Fachgesprächs in dem zulässigen stofflichen Rahmen halten, zur Ermittlung der Kenntnisse geeignet sind, dem Zweck des Gesprächs dienen und ob das Verfahren im Übrigen beachtet ist.*)
2. Genügen die praktischen Nachweise den Anforderungen des § 5 FAO nicht, können die Themen aus dem gesamten nicht durch Fallbearbeitungen abgedeckten für die jeweilige Fachanwaltsbezeichnung in den §§ 8 bis 14k FAO vorgesehenen Stoff gewählt werden; für die durch Fallbearbeitungen abgedeckten Bereiche gilt das nur, wenn sich Zweifel ergeben.*)
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IMRRS 2008, 0810
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07
Die Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar.*)
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IMRRS 2008, 0774
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06
Zur Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" für eine Unternehmensberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf.*)
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IMRRS 2008, 0766
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.02.2008 - Anw Z (B) 17/07
Als Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht im Sinne von §§ 5 Satz 1 Buchstabe c, 10 Nr. 1 FAO kann eine solche im Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht nur dann angesehen werden, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht hat.*)
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IMRRS 2008, 0765
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 04.03.2008 - VI ZB 15/06
Ist ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichteten Klage beauftragt worden und hat das Amtsgericht diese Klage rechtskräftig auf Kosten des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403).*)
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IMRRS 2008, 0764
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 04.03.2008 - VI ZB 69/05
Wenn ein Rechtsanwalt seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass eine korrekte Fristeintragung erfolgt.*)
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IMRRS 2008, 0716
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 03.07.2006 - AnwZ(B) 56/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0708
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - NotZ 89/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0688
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 20.11.2007 - XI ZB 29/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0687
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 20.11.2007 - XI ZB 30/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0686
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 20.11.2007 - XI ZB 31/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0683
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZR 87/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0671
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - IX ZR 221/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0662
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.11.2007 - AnwZ(B) 52/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0629
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 19.12.2007 - IV AR(VZ) 6/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0618
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.01.2008 - AnwSt (B) 2/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0573
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - NotZ 22/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0562
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 25.09.2006 - AnwZ (B) 69/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0561
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - XI ZB 5/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0560
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - AnwZ (B) 23/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0559
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 14.05.2007 - AnwZ (B) 55/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0550
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 222/05
1. Nutzt ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten aus, kann er aus wichtigem Grund entlassen werden.*)
2. Dient eine Unterrichtung des Mandanten über in dem Gläubigerausschuss geäußerte, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen ausschließlich dem Zweck, ihm eine Klärung bzw. Richtigstellung zu ermöglichen, sind Belange der Gläubigergesamtheit, die eine Entlassung des Rechtsanwalts als Ausschussmitglied rechtfertigen könnten, in der Regel nicht berührt.*)
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IMRRS 2008, 0545
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VI ZB 46/07
Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf.*)
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