Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IMRRS 2008, 0448
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.09.2007 - AnwZ (B) 76/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0446
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 27.09.2007 - III ZR 278/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0440
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2007 - 5 U 134/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0412
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 03.07.2006 - AnwZ (B) 66/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0409
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.09.2006 - AnwZ (B) 81/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0407
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.02.2008 - IX ZR 239/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0376
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - AnwZ (B) 15/07
Hebt die Rechtsanwaltskammer den rechtmäßigen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen nachträglichen Fortfalls der Widerrufsgründe wieder auf, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen aufzugeben, wenn die Aufhebung unverzüglich erfolgt.*)
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IMRRS 2008, 0363
Rechtsanwälte
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2008 - 2 U 91/07
1. Die in Werbung verwendete Bezeichnung eines Rechtsanwaltes als "Spezialist für Mietrecht" verstößt gegen §§ 7 I 2 BORA i.V.m. 4 Nr.11 UWG, wenn der Rechtsanwalt nicht nachweisen kann, dass er - der dadurch ausgelösten Verkehrserwartung entsprechend - im Mietrecht über den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse verfügt und in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.*)
2. Bei gleichem Defizit ist die genannte Bezeichnung auch irreführend i.S.d. § 7 II BORA und der §§ 3, 5 UWG.*)
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IMRRS 2008, 0361
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 258/05
Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt.*)
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IMRRS 2008, 0351
Rechtsanwälte
OLG Bamberg, Urteil vom 19.10.2007 - 6 U 20/07
1. Ist die in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bestimmte Geschäftsgebühr auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die im anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Prozessgebühr.
2. Eine Anrechnung der Besprechungsgebühr kann bereits aufgrund des Wortlauts des § 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht erfolgen.
3. Sinn und Zweck einer Vorschussforderung stehen grundsätzlich einer Verzinsung bei Verzug des Schuldners nicht entgegen.
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IMRRS 2008, 0327
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 09.10.2007 - XI ZB 4/07
Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes hat eine Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter lediglich dafür zu sorgen, dass hierfür ein geeigneter und zuverlässiger Weg gewählt wird und dieser so rechtzeitig beschritten wird, dass das Schriftstück nach den organisatorischen und betrieblichen Eigenheiten der gewählten Beförderungsart bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Diese Grundsätze gelten auch für die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch einen privaten Kurierdienst.
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IMRRS 2008, 0326
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2007 - 2 UF 11/07
Die im Sendebericht angegebene Empfängernummer ist daraufhin zu überprüfen, ob es sich um die richtige Empfängernummer handelt. Das gilt insbesondere dann, wenn die Empfängernummer aus elektronischen Dateien herausgesucht wird und an einem und demselben Ort mehrere Empfänger in Betracht kommen. Wenn die Empfängernummer nicht aus dem Empfänger amtlich zugeordneten Verzeichnissen, sondern aus dem Verzeichnis einer Internetsuchmaschine (hier: Google-maps) entnommen wurde, genügt dies nicht den Anforderungen an eine sorgfältige Fristenüberwachung, da derartige Verzeichnisse keine ausreichende Gewähr für ihre Richtigkeit bieten und auch nicht bieten können.
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IMRRS 2008, 0325
Rechtsanwälte
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2007 - 2 A 10492/07
Bei einer Übermittlung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gelten für die Beteiligten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die gleichen Sorgfaltsanforderungen wie bei einer Übersendung per Telefax. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Eingangs eines mittels E-Mail übermittelten Schriftsatzes sind deshalb Erhalt und Kontrolle der dem Versender automatisch zugehenden Eingangsbestätigung des Gerichts unabdingbar. Dies gilt insbesondere beim Auftreten technischer Störungen im Bereich der Datenverarbeitungsanlage des Versenders.*)
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IMRRS 2008, 0311
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 10.01.2008 - IX ZR 53/06
Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf falscher Auskunft des Steuerberaters über die Höhe der nach einer Betriebsprüfung gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinne, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der ersten Bekanntgabe des hierauf ergehenden Feststellungsbescheides, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Bescheid gleichzeitig oder später auch dem geschädigten Mandanten bekannt gegeben wird.*)
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IMRRS 2008, 0310
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 130/06
Hängt eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Willen des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren ab und erteilt der steuerliche Berater hierzu eine unrichtige Auskunft, so beginnt die Verjährung eines auf diese Pflichtverletzung gestützten Schadenersatzanspruchs mit der Bekanntgabe des ersten nachteiligen Steuerbescheids, nicht schon mit dem Vertragsabschluss.*)
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IMRRS 2008, 0308
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 10.01.2008 - IX ZR 94/06
1. Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen.*)
2. Das Recht des Mitglieds eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, die Mitgliedschaft zu beenden und die Erstattung gezahlter Beiträge zu verlangen, ist unpfändbar und geht nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über.*)
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IMRRS 2008, 0302
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 03.07.2006 - AnwZ (B) 64/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0301
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - NotZ 34/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0289
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.06.2007 - AnwZ (B) 16/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0288
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.12.2007 - AnwZ(B) 5/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0284
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 01.08.2007 - VI ZA 15/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0279
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 29.05.2007 - AnwZ(B) 3/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0263
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 08.11.2007 - IX ZR 5/06
1. Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Aufträgen nicht besteht.*)
2. Ist der Anwalt von Anfang an nicht bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu offenbaren.*)
3. Steht fest, dass der Anwalt seine vorvertragliche Aufklärungspflicht über Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum Gegner der Partei oder über Grenzen seiner Vertretungsbereitschaft verletzt hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Mandat nicht erteilt worden wäre, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender Kenntnis beendet.*)
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IMRRS 2008, 0246
Bauträger
BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 136/07
Beurkundet der Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten übernimmt und in dem - ungeachtet des Umstands, dass diese von der Gemeinde noch nicht festgesetzt worden sind - diese Kosten Bestandteil der nach Herstellung des ersten Bauabschnitts fälligen Abschlagszahlung sein sollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MaBV), so enthält diese Vertragsgestaltung eine ungesicherte Vorleistung, die die doppelte Belehrungspflicht des Notars auslöst.*)
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IMRRS 2008, 0228
Immobilien
OLG Nürnberg, Urteil vom 31.01.2007 - 4 U 1303/06
Wegen einer vom Notar fehlerhaft erteilten Fälligkeitsbescheinigung (hier: vor der vereinbarten Löschung einer Grundschuld) kann der Käufer nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte der den Kaufpreis nicht bezahlt und den Betrag anderweitig gewinnbringend angelegt, wenn er nach Kenntnis der Belastung an dem Vertrag festhält.*)
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IMRRS 2008, 0220
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 277/06
Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen.*)
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IMRRS 2008, 0218
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.12.2007 - VI ZB 73/06
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.*)
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IMRRS 2008, 0204
Rechtsanwälte
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2007 - 3 W 1748/07
Die Rechtsprechung des BGH zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Geschäftsgebühr (vgl. Urt. vom 07.03.2007, Az.: VIII ZR 86/06, in: NJW 2007, 2049 f) ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar.*)
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IMRRS 2008, 0203
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2007 - 24 U 161/06
1. Mit einem gesetzwidrigen Honorarverzicht verletzt ein angestellter Rechtsanwalt zugleich Pflichten aus seinem Anstellungsverhältnis.*)
2. Leugnet ein angestellter Rechtsanwalt, mit einem Mandanten entgegen dessen Darstellung ein Erfolgshonorar vereinbart zu haben, so ist sein Arbeitgeber (Kanzleiinhaber) grundsätzlich gehalten, zunächst den Mandanten wegen des Honorars in Anspruch zu nehmen oder dessen Kostenerstattungsanspruch beim Gegner zu realisieren, und erst bei Fehlschlagen dieser Bemühungen berechtigt, gegen den angestellten Rechtsanwalt vorzugehen.*)
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IMRRS 2008, 0166
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 07.11.2007 - VIII ZR 341/06
Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112).*)
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IMRRS 2008, 0164
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 03.12.2007 - II ZB 20/07
Der Rechtsanwalt darf sich darauf verlassen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte seiner Anweisung folgend den unterzeichneten Berufungsbegründungsschriftsatz vollständig und unverändert per Telefax an das Berufungsgericht versendet, auch wenn ihr der Schriftsatz ungeheftet übergeben wird bzw. zur Übermittlung per Telefax auseinandergeheftet werden muss.*)
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IMRRS 2008, 0149
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - IX ZR 191/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0142
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - IX ZB 112/05
1. Macht ein Steuerberater durch Beauftragung eines an seinem eigenen Sitz tätigen Rechtsanwalts vor einem auswärtigen Gericht einen Gebührenanspruch geltend, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn der Steuerberater ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt nach umfassender Information mit der Wahrnehmung der Angelegenheit zu betrauen.*)
2. Die Partei kann Erstattung der Kosten einer Flugreise von ihrem Sitz an den Ort des Prozessgerichts nur beanspruchen, wenn die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. Dies ist bei Bagatellstreitigkeiten regelmäßig abzulehnen.*)
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IMRRS 2008, 0121
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - NotZ 6/07
§§ 1 und 2 der Hamburger Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom 5. Juli 2005 sind von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung der behördlichen Genehmigung bedarf und diese regelmäßig versagt werden soll, wenn sich mehr als drei Notare verbinden.*)
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IMRRS 2008, 0119
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 11.12.2007 - X ZB 21/07
Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträchtlich übersteigen.*)
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IMRRS 2008, 0115
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - IX ZB 223/06
Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.*)
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IMRRS 2008, 0091
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - NotZ 99/07
Die Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, weshalb die zu § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und § 85 Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze über die Aufteilung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Büropersonal nicht ohne weiteres entsprechend anwendbar sind, wenn der Bewerber Rechtsanwalt ist und die Bewerbung über seine Kanzlei betreibt.*)
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IMRRS 2008, 0090
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 15.11.2007 - IX ZR 44/04
1. Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und der gerichtlichen Fehlentscheidung ist, anders als bei der Feststellung eines normativen Schadens, die vom Gericht des Vorprozesses getroffene Entscheidung heranzuziehen.*)
2. Der für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendige innere Zusammenhang zum Schadensereignis entfällt, wenn der Fehler des Anwalts ungeeignet war, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehlentscheidung zu vermeiden.*)
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IMRRS 2008, 0079
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 25.09.2006 - AnwZ (B) 73/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0074
Prozessuales
BGH, Urteil vom 06.12.2007 - IX ZR 143/06
1. Die Verjährung wird nur durch eine zulässige Streitverkündung gehemmt.*)
2. Im Prozess gegen den subsidiär haftenden Notar ist die Streitverkündung gegen einen vorrangig haftenden Schädiger unzulässig.*)
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IMRRS 2008, 0055
Rechtsanwälte
OLG Rostock, Beschluss vom 17.08.2007 - 6 U 58/07
Ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 233 ZPO) - gegen die versäumte Frist zur Begründung der Berufung - liegt regelmäßig nicht in einer plötzlich auftretenden Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten und ebensowenig in einer unvorhersehbaren Computerstörung, wenn es an Vortrag zu Art und Behebung des Defekts fehlt.*)
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IMRRS 2008, 0042
Insolvenzrecht
OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2007 - 7 W 104/07
Ein Schuldner, der persönlich verklagt wird, obwohl über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann wirksam einen Rechtsanwalt mit seiner Rechtsverteidigung beauftragen. Nimmt der Kläger die Klage zurück und werden ihm nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, gehören die beim Beklagten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu den Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren und deshalb nach § 91 ZPO zu erstatten sind.*)
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IMRRS 2008, 0032
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - NotZ 23/07
1. § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach Bewerber nach Vollendung des 60. Lebensjahrs nicht erstmals zum Notar bestellt werden können, ist auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger (badischer) Notar im Landesdienst als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden will.*)
2. Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorgenannten Personenkreis ist mit dem Grundgesetz vereinbar.*)
3. § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, sofern diese Richtlinie überhaupt für die Bestellung zum Notar gelten sollte.*)
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IMRRS 2008, 0015
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 219/06
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Beinhaltet die Einzelanweisung aber nicht die unmissverständliche Anordnung, diesen Vorgang sogleich auszuführen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung in Vergessenheit gerät und dadurch die rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt.*)
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IMRRS 2008, 0010
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - NotZ 55/07
1. Zu den Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich ein gegen die Festsetzung einer Einkommensergänzung gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung dadurch erledigt, dass die Kasse den geltend gemachten Anspruch befriedigt.*)
2. Den satzungsgebenden Organen der Kassen steht bei der Bestimmung des Maßes des Erforderlichen im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 BNotO ein weiter Ermessensspielraum zu, der es unter Beachtung des notwendigen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch zulässt, dem Notar eine Einkommensergänzung nach einem geringeren Vergleichsmaßstab als der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu gewähren (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493).*)
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Online seit 2007
IMRRS 2007, 2528
Rechtsanwälte
OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.2007 - 1 U 70/07
1. Anwaltliche Werbung unterliegt heute im Wesentlichen nur noch den allgemeinen Beschränkungen, die sich aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Als schützenswertes Allgemeininteresse ist das Vertrauen des Publikums darauf anzusehen, dass der Rechtsanwalt seine Dienste nicht rein gewerblich und gewinnorientiert anbietet, sondern seine Aufgaben unabhängig, eigenveratwortlich, gewissenhaft und verschwiegen erfüllt. Dies ist alleiniger Maßstab für Beschränkungen der Werbemöglichkeiten eines Rechtsanwalts.*)
2. Der öffentliche Auftritt eines Rechtsanwaltes unter der Bezeichnung "anwalt sofort" ist hieran gemessen nicht zu beanstanden.*)
3. Die Werbung mit sog. "ab-Preisen" für anwaltliche Erstberatungen in verschiedenen Rechtsgebieten ist nicht unlauter im Sinne der §§ 3 ff. UWG.*)
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IMRRS 2007, 2521
Rechtsanwälte
KG, Beschluss vom 24.10.2007 - 2 W 114/07
Zur Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers: Die Berücksichtigung scheitert dann nicht an dem Umstand, dass der Kläger über ausreichendes Personal zur schriftlichen Instruktion seines Hauptbevollmächtigten verfügt, wenn seine Geschäftstätigkeit den laufenden Anfall bundesweiter Gerichtsverfahren zur Folge hat (zustimmend zu BGH, 4. ZS, BGHR 2006, 1334 [1335] und zugleich kritisch gegenüber BGH, 6. ZS, VersR 2006, 1089 [1090]).*)
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IMRRS 2007, 2509
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 105/06
Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will.*)
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IMRRS 2007, 2482
Immobilien
OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2007 - 15 W 308/06
1. Die in einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag getroffene Regelung
"Die anfallende Mehrwertsteuer schuldet die kaufende Vertragspartei allein; bzgl. der umsatzsteuerrechtlichen Abwicklung wird auf § 13b UstG verwiesen..."
ist dahin auszulegen, dass als vertraglich geschuldeter Kaufpreis nur der Nettobetrag vereinbart ist (Abweichung von OLG Celle NJW-RR 2006, 71).*)
2. Der Wert für den Ansatz der Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO ist deshalb lediglich nach dem Nettobetrag zu berechnen.*)
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IMRRS 2007, 2425
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - IX ZR 86/04
Bei Zurückbehaltung oder Minderung des Mietzinses wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache ist eine aktive Beratung des anwaltlichen Beraters gegenüber dem Mieter nötig, sobald eine Mängelbeseitigung erfolgt.
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