Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 2418
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 19.07.2007 - I ZB 100/06
Eine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter handeln nicht schuldhaft i.S. des § 233 ZPO, wenn sie sich auch vor und an Feiertagen auf die Einhaltung der von der Post angegebenen Brieflaufzeiten verlassen und deshalb keine besonderen Vorkehrungen treffen, um den Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes bei Gericht zu überwachen.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2386
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 135/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 2376
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.10.2007 - AnwZ (B) 91/06
Eine rechtsberatende Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammerrechtsbeistand ist, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2374
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.10.2007 - VI ZB 65/06
1. Bei Beschlüssen, die das Verfahren ganz oder teilweise abschließen sollen oder von deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, muss sich aus der Urschrift ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen ist.*)
2. Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden ist.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2369
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06
Der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungsbereich beschränkt (Fortführung von Senat, Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, BRAK-Mitt. 2004, 79 und v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43).*)
Volltext
IMRRS 2007, 2360
Bauträger
OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.08.2007 - 4 U 106/07
1. Anwaltsrundschreiben an Vertragspartner einer Bauträgergesellschaft, in denen außerhalb bestehender Mandate unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Vollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz eine Rückabwicklung der Kapitalanlage einschließlich der Darlehensfinanzierung in Aussicht gestellt wird, überschreiten jedenfalls dann die Grenzen zulässiger Anwaltswerbung, wenn bei den Adressaten durch Verdachtsäußerungen unter Schüren von Ängsten hinsichtlich der künftigen Wertentwicklung der Anlage die nachhaltige Notwendigkeit anwaltlichen Beratungsbedarfs erweckt wird.*)
2. Gesellschaften, in deren nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Kundenbeziehungen auf diese Weise rechtswidrig eingegriffen wird, steht ein Abwehranspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB zu.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2354
Bauträger
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2007 - 4 U 36/07
Ein Notar, der im Rahmen eines Bauträgervertrages amtspflichtwidrig einen Treuhandauftrag aus einer wegen eines MaBV-Verstoßes nichtigen Kaufvertragsdurchführungsbestimmung annimmt, haftet in der Regel nicht für die dem Käufer entstehenden Finanzierungsschäden. Es spricht nämlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Parteien eines solchen Bauträgervertrages bei entsprechendem Hinweis des Notars eine mit der MaBV in Einklang stehende Verwahranweisung erteilt hätten.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2330
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 04.09.2007 - 32 Wx 114/07
Übersendet der Notar eine Löschungsbewilligung, für die er eine Unterschrift beglaubigt hat, an den nicht mit dem Unterschreibenden identischen Begünstigten zum Zweck der Eintragung im Grundbuch, erhält er neben der Beglaubigungsgebühr nach § 45 KostO auch eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 2 KostO.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2314
Rechtsanwälte
AGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2007 - 2 AGH 17/06
Bei einer neu eingerichtete Fachanwaltschaft, bei der sich eine Bearbeitungspraxis noch nicht herausgebildet hat und es noch Unsicherheiten hinsichtlich der Behandlung der Fälle besteht, ist die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Verleihung des Fachanwaltstitels von fast vier Monaten nicht zu beanstanden.
Volltext
IMRRS 2007, 2312
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - VI ZB 53/06
Bei Kostenentscheidungen gemäß § 91a ZPO fällt keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts an, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2296
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2007 - 20 U 54/07
1. Die anwaltliche Beratung in einem Café verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43b BRAO.
2. Der im öffentlichen Café beratende Rechtsanwalt verletzt gegenüber den Beratungsinteressenten seine Fürsorgepflichten hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht.
3. Die Werbung mit einem Pauschalpreis von 20,-- € ist unzulässig, weil der Interessent eine unabhängig vom Gegenstand und Umfang seiner Sache vollständige und ordnungsgemäße Beratung erwartet, die er indes so nicht bekommt.
Volltext
IMRRS 2007, 2293
Rechtsanwälte und Notare
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2007 - 4 U 252/06
Der Fehler einer Notargehilfin bei der Abwicklung eines Treuhandauftrags ist nach § 278 BGB dem Notar zuzurechnen.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2289
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.09.2007 - AnwZ (B) 75/06
Auch wenn die Höhe der für den Vermögensverfall maßgeblichen Schulden vergleichsweise gering ist, darf die Rechtsanwaltskammer bei Vermögensverfall einem Rechtsanwalt grundsätzlich die Zulassung entziehen.
Volltext
IMRRS 2007, 2283
Notare
KG, Urteil vom 21.09.2007 - 9 U 123/06
Eine Grundbucheintragung ist nicht im Sinne des Treuhandauftrages des Hinterlegers "gewährleistet", wenn die Eintragungskosten nicht gedeckt sind und der Notar nicht für diese Kosten einsteht.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2277
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.06.2007 - IX ZR 171/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 2268
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.06.2007 - AnwZ (B) 82/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 2260
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.07.2007 - AnwZ(B) 62/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 2252
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.09.2007 - AnwZ (B) 80/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 2250
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.09.2007 - AnwZ (B) 83/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 2248
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 02.07.2007 - AnwZ (B) 59/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 2233
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.10.2007 - III ZR 13/07
Der Notar hat, wenn eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH mit Sacheinlagen erfolgen soll und Anlass zu Zweifeln an einer richtigen Bewertung der Sacheinlagen besteht, auf die Gefahr einer Differenzhaftung des Übernehmers hinzuweisen. Dabei kann auch über die Frage aufzuklären sein, ob eine einzubringende Gesellschafterforderung gegen die GmbH vollwertig ist.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2203
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 7/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 2194
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.08.2007 - AnwSt (B) 4/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 2193
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 14.06.2007 - I ZB 5/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 2188
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.08.2007 - AnwZ(B) 51/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 2184
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.05.2007 - AnwZ (B) 74/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 2174
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 19.09.2007 - VIII ZB 44/07
1. Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteiprozess nicht mehr gemäß § 172 ZPO an den (bisherigen) Prozessbevollmächtigten bewirkt werden. Dieser ist aber im Rahmen des § 87 Abs. 2 ZPO weiterhin berechtigt, Zustellungen für die Partei entgegenzunehmen. Macht er hiervon Gebrauch ist die an ihn erfolgte Zustellung wirksam (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 105/90, NJW 1991, 295 zu § 176 ZPO aF).*)
2. Ein Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten ist der Partei nicht zuzurechnen (Bestätigung von BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, unter II 2).*)
Volltext
IMRRS 2007, 2169
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 20.09.2007 - III ZR 33/07
1. Der Notar ist regelmäßig nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG aufgrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen. Ihn trifft hinsichtlich des Entstehens einer Umsatzsteuerpflicht keine allgemeine Belehrungspflicht.*)
2. Korrigiert ein Notar einen Teilaspekt einer ihm von den Urkundsbeteiligten vorgegebenen steuerlichen Gestaltung des Geschäfts, so beschränkt sich seine Prüfungs- und Belehrungspflicht regelmäßig auf diesen Teilaspekt.*)
3. Den Notar trifft keine allgemeine Belehrungspflicht, wer eine in Folge des beurkundeten Rechtsgeschäfts anfallende Umsatzsteuerpflicht zu tragen hat oder dafür haftet, soweit nicht besondere Umstände eine Belehrung erfordern. Ein Hinweis auf die Haftung nach § 75 AO ist jedoch erforderlich, wenn in einem Unternehmenskaufvertrag die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB gemäß § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen wird.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2139
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZR 230/04
1. Es kann sich der Mandant nicht auf die Vermutung eines beratungsgemäßen Verhaltens berufen, wenn einem möglichen steuerlichen Vorteil, welcher durch eine fehlerhafte Beratung nicht erzielt wurde, ein erheblicher Mehraufwand bei der Gewinnermittlung und Fertigung der Steuererklärungen gegenübersteht.
2. Ein entgangener Steuervorteil kann grundsätzlich nur als Schaden im Rechtssinne geltend gemacht werden, wenn er rechtmäßig und nicht unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten hätte erlangt werden können.
Volltext
IMRRS 2007, 2138
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 28.06.2007 - IX ZR 169/04
Ob ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater arglistig und damit treuwidrig handelt, wenn er gegenüber dem Regressanspruch eines Mandanten den Verjährungseinwand erhebt, obwohl er den Mandanten fortlaufend über die Korrespondenz mit dem eigenen Haftpflichtversicherer unterrichtet und dabei bei dem Mandanten den Eindruck erweckt hat, er nehme dessen Interessen gegenüber dem Haftpflichtversicherer wahr, ist in allgemeiner Form nicht zu beantworten; maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles.
Volltext
IMRRS 2007, 2123
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 11.07.2007 - VIII ZR 310/06
Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.
Volltext
IMRRS 2007, 2117
Immobilien
OLG Schleswig, Beschluss vom 06.07.2007 - Not 1/07
1. Die in § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 1 BeurkG genannte Pflicht, bei Verbraucherverträgen darauf hinzuwirken, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich bzw. durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden, stellt eine unbedingte Amtspflicht des Notars dar.*)
2. Die Amtspflicht aus § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 1 BeurkG greift bei der Beurkundung einer Finanzierungsgrundschuld jedenfalls dann ein, wenn in die Urkunde ein abstraktes Schuldversprechen eines Verbrauchers aufgenommen wird.*)
3. Notariatsangestellte sind im Grundsatz keine Vertrauenspersonen des Verbrauchers im Sinne der genannten Vorschrift.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2110
Rechtsanwälte und Notare
OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2007 - 15 W 161/06
1) Eine der Entwurfsanfertigung nachfolgende Beurkundung ist nach § 145 Abs. 1 S. 3 KostO "demnächst" erfolgt, wenn zwischen Entwurf und Beurkundung ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere das abzuschließende Geschäft und die Person des Auftraggebers abzustellen ist.*)
2) Bei einer umfangreichen und komplizierten Scheidungsfolgenvereinbarung kann die Entwurfsgebühr auch dann auf die Beurkundungsgebühr anzurechnen sein, wenn die Beurkundung erst mehr als ein Jahr nach Erstellung des ersten Vertragsentwurfs erfolgt.*)
3) Wenn eine angewendete Kostenvorschrift mehrere Gebühren- und Auslagentatbestände enthält, genügt eine Kostenberechnung den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nur, wenn zusätzlich die einschlägige Untergliederung angegeben wird.*)
4) Ein Mangel nach § 154 Abs. 2 KostO kann auch im Verfahren der weiteren Beschwerde durch Erteilung einer formgerechten Kostenberechnung geheilt werden. Die Angabe einer sachlich falschen Gebührenvorschrift ist dabei unschädlich.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2094
Rechtsanwälte und Notare
OLG München, Beschluss vom 05.07.2007 - 32 Wx 50/07
Es kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 15 Abs. 2 BNotO sein, vom Notar die Rücknahme oder den Widerruf einer bereits den Vertragsparteien übermittelten notariellen Fälligkeitsbestätigung zu verlangen.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2087
Rechtsanwälte
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.05.2007 - 10 U 187/06
Zum Vorliegen eines Anwaltsverschuldens; hier - Rat zur Einleitung eines Beweissicherungsverfahren zur Unterbrechung einer vertraglichen Frist.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2084
Rechtsanwälte und Notare
OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2007 - Not 5/07
Eine von Anwaltsnotaren mit den Rechtsanwälten ihrer Partnerschaft vereinbarte Regelung, wonach die Gebühren aus ihrer Notartätigkeit - pauschal unmittelbar und in vollem Umfange - der Partnerschaft zufließen, damit also auch den mit ihnen verbundenen Rechtsanwälten, verstößt gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2083
Rechtsanwälte
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2006 - 6 W 78/06
1. Eine anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ist der obsiegenden Prozesspartei auch dann zu erstatten, wenn zwar kein Termin stattgefunden hat, der Anwalt jedoch ohne Beteiligung des Gerichts an Gesprächen mitgewirkt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet waren (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zur RVG).*)
2. Eine Terminsgebühr wegen einer außergerichtlichen Besprechung nach Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG setzt ein Gespräch des Anwaltes voraus, dessen konkretes Ziel die Erledigung des Verfahrens ist. Dabei müssen beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen. Das Interesse lediglich eines Gesprächspartners an einer Erledigung des Verfahrens reicht nicht aus (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2005, 15 W 55/05, JurBüro 2006, 192 ff.).*)
3. Die Beweislast für konkrete Umstände, nach denen eine anwaltliche Besprechung mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahrens geführt worden ist, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. vom 06.06.2005 - 14 W 366/05, NJW 2005, 2162).*)
Volltext
IMRRS 2007, 2082
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 25.06.2007 - AnwZ(B) 101/05
Wenn durch den Antragssteller im Beschwerdeverfahren ausgeführt wird, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass durch seinen Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen der Mandanten nicht mehr fortbesteht, kann der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls nachträglich entfallen.
Volltext
IMRRS 2007, 2052
Rechtsanwälte
OLG Naumburg, Urteil vom 10.07.2007 - 1 U 14/07
1. Bei einer verfassungskonformen, insbesondere auch mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG zu vereinbarenden Auslegung des § 43b BRAO ist das Verbot der Einzelfallmandatswerbung einschränkend auszulegen (vgl. BVerfG NJW 1988, 191 sowie NJW 2000, 1035; BGH NJW 2001, 2087; OLG Naumburg NJW 2003, 3566). Es ist nicht gleichzusetzen mit der - zulässigen - Werbung um einzelne Mandanten und nicht immer schon dann verletzt, wenn ein Rechtsanwalt sein Ziel, in einer konkreten Angelegenheit mandatiert zu werden, zu erkennen gibt.*)
2. Abzustellen ist auf eine Bewertung der Relation zwischen der Intensität des konkreten Beratungsbedarfes (i. S. einer Notsituation) und der Intensität der anwaltlichen mandatsbezogenen Werbung (z. Bsp. i. S. von Bedrängung, Nötigung, Überrumplung).*)
Volltext
IMRRS 2007, 2033
Rechtsanwälte
OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.11.2006 - 2 W 155/06
1. Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.*)
2. Begleitet der Rechtsanwalt seinen Mandanten im Rahmen der gerichtsnahen Mediation zum Mediationstermin, wird er damit nicht als neutraler Rechtsanwaltsmediator i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG tätig, weil er weiterhin parteilich berät.*)
3. Die Mitwirkung eines parteilich beratenden Rechtsanwalts im Rahmen der gerichtsnahen Mediation wird grundsätzlich vollständig durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält.*)
Volltext
IMRRS 2007, 2028
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 35/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 1995
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 8/07
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Justizverwaltung Anlass hat zu prüfen, ob bei der Auswahl zwischen zwei Bewerbern um das Amt eines Anwaltsnotars von der nach einem Punkteschema für die fachliche Eignung ermittelten Reihenfolge deswegen abzuweichen ist, weil bei dem punktemäßig höher bewerteten Bewerber die theoretisch oder die praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse einseitig überwiegen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392).*)
Volltext
IMRRS 2007, 1992
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 56/06
Ist ein Notar, nachdem gegen ihn ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Amt eingeleitet worden war, auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen worden (§ 48 BNotO), so dient das Verfahren über die Weiterführung der Amtsbezeichnung nicht dazu, eine umfassende Klärung der gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe herbeizuführen; vielmehr darf die Weiterführung der Amtsbezeichnung schon dann versagt werden, wenn die gegen den ehemaligen Notar gerichteten Vorwürfe nach Aktenlage plausibel waren.*)
Volltext
IMRRS 2007, 1946
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.06.2007 - IX ZR 242/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 1939
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 41/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 1936
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - NotZ 46/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2007, 1929
Rechtsanwälte
OLG Rostock, Beschluss vom 07.09.2006 - 8 W 42/06
Die Auswahl eines auswärtigen Anwaltes kann notwendig sein, wenn es an einem vergleichbaren Spezialanwalt am Wohn- oder Geschäftssitz bzw. am Prozessgericht mangelt. Das ist nur selten der Fall und setzt einen erheblichen Begründungsaufwand der betroffenen Partei voraus. Allein die Behauptung der Partei, ihre Prozessbevollmächtigten seien im Arzthaftungsrecht spezialisiert, reicht dafür nicht aus.*)
Volltext
IMRRS 2007, 1918
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2007 - 23 W 274/06
1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.*)
2. Einigen sich die Parteien nur auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits, nicht jedoch auch über weitere Ansprüche, die ebenfalls Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, umfasst die Kostenregelung des Vergleichs nur Gebühren nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.*)
Volltext
IMRRS 2007, 1915
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2007 - 23 W 23/07
Keine Kostenerstattung der im Güteverfahren nach § 15 a EGZPO angefallenen Anwaltskosten.*)
Volltext
IMRRS 2007, 1911
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 12/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext




