Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2007, 1909
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - Notz 5/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1904
Rechtsanwälte
OLG München, Beschluss vom 27.07.2007 - 11 W 1961/07
1. Für die Einreichung einer Schutzschrift mit Sachvortrag bei Gericht ist, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag dort eingeht, auch im falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrags grundsätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß der Nummer 3100 VV RVG und nicht nur eine 0,8 Verfahrensgebühr gemäß der Nummer 3101 VV RVG zu erstatten.*)
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Enreichung der Schutzschrift als sonstige Einzeltätigkeit nach der Nummer 3403 VV RVG dartellt.*)
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IMRRS 2007, 1886
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.05.2007 - IX ZR 42/04
Trägt der Mandant eine Mehrzahl von Möglichkeiten vor, wie er sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte, so muss er grundsätzlich den Weg bezeichnen, für den er sich konkret entschieden hätte.
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IMRRS 2007, 1872
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 3/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1868
Wohnungseigentum
OLG Dresden, Beschluss vom 21.05.2007 - 3 W 592/07
Haben die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt zur Rechtsverteidigung beauftragt und hat die Gegenseite in diesem Zusammenhang ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, bevor der BGH seine Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert hat (BGH, IBR 2005, 517), ist die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO grundsätzlich erstattungsfähig.
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IMRRS 2007, 1865
Bauträger
LG Göttingen, Urteil vom 28.06.2005 - 8 O 215/03
Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zur vollständigen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages gem. §§ 9, 13, 17 BeurkG verletzt, wenn er die in Bezug genommene Baubeschreibung nicht mit beurkundet.
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IMRRS 2007, 1864
Bauträger
OLG Braunschweig, Urteil vom 13.06.2007 - 3 U 99/05
1. Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zur vollständigen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages gem. §§ 9, 13, 17 BeurkG verletzt, wenn er die in Bezug genommene Baubeschreibung nicht mit beurkundet.
2. Grundsätzlich trifft einen Rechtsanwalt die Pflicht, seinen Mandanten umfassend und erschöpfend zu belehren, unter mehreren möglichen Wegen den sichersten und gefahrlosesten zu wählen, Nachteile für seinen Mandanten zu verhindern und diesen über mögliche Risiken des beabsichtigten Vorgehens aufzuklären.
3. Die Notarhaftung greift nur dann ein, wenn der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz zu erlangen vermag. Deshalb schafft ein Anwalt durch eine Beratung, die auf eine bewusste Herbeiführung oder Mehrung eines auf Grund einer Notarpflichtverletzung drohenden Schadens abzielt, selbst eine anderweitige Ersatzmöglichkeit und entzieht damit dem Notarhaftungsanspruch die Grundlage.
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IMRRS 2007, 1862
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 26.07.2007 - VI R 64/06
Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.)
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IMRRS 2007, 1836
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 51/06
1. Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat.*)
2. Zur Berücksichtigung nachträglicher Erläuterungen und Ergänzungen bei der gerichtlichen Überprüfung der Frage, ob die Justizverwaltung von dem ihr bei der Auswahlentscheidung über die Besetzung einer Notarstelle eröffneten Beurteilungsspielraum rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat.*)
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IMRRS 2007, 1835
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 52/06
Zur Anwendung des Regelvorrangs des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO, wenn sich neben badischen Amtsnotaren auch landesfremde Notare auf eine ausgeschriebene Notarstelle zur hauptberuflichen Amtsausübung beworben haben.*)
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IMRRS 2007, 1829
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 50/06
1. Zur Ausübung des Ermessens der baden-württembergischen Landesjustizverwaltung bei der erstmaligen Errichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet.*)
2. Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat.*)
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IMRRS 2007, 1823
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - XII ZB 32/07
1. Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104).*)
2. Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle kann sich entweder aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer entsprechenden allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken.*)
3. Ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (sog. überholende Kausalität).*)
4. Dem Rechtsmittelführer dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f.*)
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IMRRS 2007, 1817
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 54/06
1. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO befreit nicht von dem Erfordernis der Befähigung zum Richteramt bei der Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; die Ausnahmeregelung des § 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO gilt nur für das württembergische Rechtsgebiet.*)
2. Dementsprechend können württembergische Bezirksnotare nicht zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden bestellt werden.*)
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IMRRS 2007, 1815
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 42/07
Badische Amtsnotare sind nicht befugt, Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu stellen mit dem Begehren, die Verfahren über die (erstmalige) Besetzung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet abzubrechen.*)
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IMRRS 2007, 1809
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 01.08.2007 - III ZR 56/07
§ 27 BORA steht einer Abrede nicht entgegen, wonach sich die Vergütung eines Rechtsanwalts, der als freier Mitarbeiter die auftraggebende Rechtsanwaltsgesellschaft beim Aufbau eines bundesweiten Filialnetzes von Anwaltskanzleien unterstützen soll, am Umsatz der von ihm angeworbenen Partner orientiert.*)
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IMRRS 2007, 1788
Vergabe
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.06.2007 - 1 VK LVwA 29/06
Zur Frage der angemessenen Vergütung eines Rechtsanwalts für seine Tätigkeit und seine Aufwendungen/Kosten in einem Vergabenachprüfungsverfahren.
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IMRRS 2007, 1785
Bauträger
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2007 - 4 U 190/06
Beurkundet ein Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten für das Hausgrundstück übernimmt, der Erwerbspreis gleichwohl aber allein nach den Baufortschrittstufen zu zahlen ist, so muss der Notar den Erwerber auf diese ungesicherte Vorleistung hinweisen und den Parteien eine Vertragsgestaltung empfehlen, mit der das Risiko, dass der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten nicht zahlt und der Erwerber sie deshalb zu tragen hat, für den Erwerber vermieden wird.*)
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IMRRS 2007, 1741
Prozessuales
KG, Beschluss vom 11.06.2007 - 20 U 150/04
Wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, hat in den Fällen eines Hilfsantrages, einer Hilfsaufrechnung oder einer Hilfswiderklage eine gesonderte Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zu unterbleiben. Es gilt § 32 Abs. 1 RVG mit der Folge, dass der für das gerichtliche Verfahren maßgebende Streitwert gleichermaßen für die Erstattung der Anwaltsgebühren zu gelten hat.*)
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IMRRS 2007, 1732
Rechtsanwälte
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.03.2007 - 3 U 2675/06
1. Der "Spezialist" muss in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit qualitativ weit über den Mitbewerber herausragen. Er muss auf seinem speziellen Rechtsgebiet über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche ihm ein "Wald- und Wiesenanwalt" oder auch ein Fachanwalt nicht bieten kann.*)
2. Soweit ein Rechtsgebiet durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt ist, scheidet für dieses Rechtsgebiet eine Selbstbewertung als "Spezialist" schon deshalb aus, weil die hohen Anforderungen, welche an den Spezialisten gestellt werden, angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, welche durch die Fachanwaltschaft abgedeckt werden, aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllt werden können.*)
3. Es ist ein Unterschied, ob ein Gewerbetreibender marktschreierisch seine Ware anpreist oder ein Rechtsanwalt seine Leistungen als Organ der Rechtspflege.*)
4. Der "Spezialist" ist für die strengen Anforderungen, welche sich aus den Entscheidungen des BVerfG (NJW, 2004, 2656) und des OLG Nürnberg (BeckRS 2007, 07073) ergeben, darlegungs- und beweispflichtig.*)
5. Die Rechtsanwaltskammern sind - wie jeder Berufskollege - befugt, den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihre Mitglieder bei unzulässiger Selbstbezeichnung als "Spezialist" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG ohne weitere Voraussetzungen vor den Zivilgerichten durchzusetzen.*)
6. "Spezialisten" wird es also künftig nur noch geben können in sehr beschränkten Rechtsbereichen, beispielsweise "Spezialist für Waffenrecht" oder "Spezialist für Unterhaltsrecht".*)
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IMRRS 2007, 1706
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.07.2007 - VIII ZB 107/06
Bei der Erledigung einfacher Aufgaben darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass ein zuverlässig arbeitender Angestellter sie richtig erledigt. Die ordnungsgemäße Ausführung einfacher Aufgaben muss der Rechtsanwalt bei solchen Mitarbeitern nicht persönlich überwachen.
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IMRRS 2007, 1687
Wohnungseigentum
OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.06.2007 - 2 W 66/07
1. Die Beglaubigung der Verwalterbestellung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ist kostenrechtlich eine Angelegenheit, deren Wert sich nach §§ 29 Satz 1, 30 Abs. 2 KostO bestimmt.*)
2. Dass der Beglaubigung der Verwalterbestellung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ein Geschäft mit wirtschaftlichem Wert zu Grunde liegt, steht der Anwendung des § 29 Abs. 1 KostO nicht entgegen, weil es an der Bestimmtheit dieses Wertes mangelt.*)
3. Die hinter einer solchen Verwalterbestellung absehbaren Tätigkeiten können im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Bedeutung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO eine Abweichung von der Regelwertfestsetzung gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 KostO rechtfertigen, führen aber nicht zur Anwendung des § 30 Abs. 1 KostO.*)
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IMRRS 2007, 1675
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2007 - 14 W 201/07
Wird ein Verfahren durch Vergleich vor dem 31.12.2006 beendet, so bleibt es auch dann bei der Umsatzsteuer in Höhe von 16% für die anwaltliche Vergütung, wenn nach dem Stichtag eine Berichtigungsentscheidung nach § 164 oder § 319 ZPO ergeht.
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IMRRS 2007, 1669
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 14.06.2007 - IX ZR 56/06
Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frühestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat.*)
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IMRRS 2007, 1658
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 28.06.2007 - V ZB 187/06
Ist ein für das Rechtsmittelgericht bestimmter fristgebundener Schriftsatz bei dem mit der Sache befassten erstinstanzlichen Gericht eingereicht worden, darf der Rechtsanwalt auf dessen Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang auch dann vertrauen, wenn er seinen Fehler noch rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt.*)
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IMRRS 2007, 1633
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - VI ZB 81/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1622
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 29.05.2007 - AnwZ (B) 12/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1617
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - AnwZ (B) 45/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1615
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 14.06.2007 - IX ZR 164/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1588
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.05.2007 - AnwZ (B) 47/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1586
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.04.2007 - AnwZ (B) 40/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1584
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 03.05.2007 - IX ZR 218/05
1. Für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet die Rechtsanwaltssozietät entsprechend § 31 BGB.*)
2. Haftet eine Rechtsanwaltssozietät für das deliktische Handeln eines Scheinsozius, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür einstehen.*)
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IMRRS 2007, 1580
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 11.05.2007 - AnwZ(B) 60/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1578
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 27.11.2006 - AnwZ(B) 102/05
Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen; die Vorschriften der Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar.*)
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IMRRS 2007, 1504
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.01.2007 - I ZB 42/06
Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sich zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.*)
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IMRRS 2007, 1494
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 30.05.2007 - XII ZB 82/06
1. Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später "die Berufung" ohne einschränkenden Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels.*)
2. In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 f.). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter Berufung einlegt und im Rubrum der Berufungsschrift ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet, der erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Berufung eingelegt hatte (Abgrenzung zu BSG NJW 1990, 600).*)
3. Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503 und Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. März 1993 - VII ZB 8/92 - NJW-RR 1993, 956).*)
4. Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter die Berufung ohne oder entgegen einer Weisung des Mandanten zurückgenommen hat, kann für eine erneut, aber verspätet eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - V ZB 6/98 - NJW-RR 1998, 1446).*)
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IMRRS 2007, 1491
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 24.05.2007 - III ZR 176/06
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der kündigende Arbeitnehmer aus § 628 Abs. 2 BGB lediglich einen auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch hat und eine angemessene Vergütung entsprechend §§ 9, 10 KSchG verlangen kann (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a), ist auf den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Rechtsvertreter, durch dessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess verloren geht, nicht übertragbar.*)
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IMRRS 2007, 1486
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - VIII ZB 128/06
Der Prozessbevollmächtigte muss in seinem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtszeitig hinausgehen. Der Rechtsanwalt kommt dieser Verpflichtung bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.
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IMRRS 2007, 1484
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.01.2007 - IV ZB 21/06
Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht.*)
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IMRRS 2007, 1474
Rechtsanwälte
OLG Rostock, Beschluss vom 12.12.2006 - 2 U 31/06
Die gemäß § 59k Abs. 1 S. 1 BRAO geforderte Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" ist auch in der gebräuchlicheren Form "Rechtsanwalts GmbH" zulässig.*)
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IMRRS 2007, 1470
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 29.03.2007 - I ZR 152/04
1. Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss – ebenso wie im Fall einer möglichen Revisionszulassung durch das Revisionsgericht – aus dem Beru-fungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (im Anschluss an BGHZ 156, 216).*)
2. Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an jedem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig sind.*)
3. Verwendet eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzqualifikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Sozietätsmitglieds benennen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 5.5.1994 – I ZR 57/92, GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 – Intraurbane Sozietät).*)
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IMRRS 2007, 1469
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 28.02.2007 - VIII ZB 9/07
Die Nachfrage bei drei beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten reicht nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen.
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IMRRS 2007, 1452
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 06.03.2007 - VIII ZB 102/06
Der Rechtsanwalt muss bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze für eine wirksame Ausgangskontrolle sorgen. Hierzu gehört bei einer Übermittlung per Telefax die Anordnung, dass die Frist erst dann gelöscht werden darf, wenn sich der Absender anhand des ausgedruckten Sendeberichts von der erfolgreichen Übermittlung des Schriftsatzes überzeugt hat.
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IMRRS 2007, 1442
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 02.05.2007 - XII ZB 158/06
1. Klagt ein Vermieter rückständigen Mietzins nicht gegen die aus Rechtsanwälten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, die seine Vertragspartnerin ist, sondern gegen die drei Mitglieder dieser Sozietät persönlich als Gesamtschuldner, so ist es diesen unbenommen, sich im Verfahren jeweils selbst zu vertreten.*)
2. Aus dem Prozessrechtsverhältnis folgt jedoch die Pflicht jeder Partei, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt.*)
3. Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten kann daher insgesamt auf den Betrag beschränkt sein, der sich ergeben hätte, wenn sie einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn hinsichtlich ihrer Rechtsverteidigung Interessenkonflikte zwischen ihnen weder bestanden noch zu erwarten waren.*)
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IMRRS 2007, 1409
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.05.2007 - VII ZB 110/06
Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05).*)
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IMRRS 2007, 1408
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06
Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet.*)
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IMRRS 2007, 1406
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 142/05
1. Der anwaltliche Beklagtenvertreter im Zivilprozess ist schon in der Eingangsinstanz verpflichtet, zum Schutz seiner Partei auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, dass das Gericht solche Gesichtspunkte übersieht.*)
2. Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene Urteil auf einem übersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsverfahren aufklären.*)
3. Gegen die Verpflichtung, im Wege des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, kann nur in dem Umfang aufgerechnet werden, in dem die hierdurch erhöhte Altersrente pfändbar wäre.*)
4. Es ist für den Schädiger im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung nicht zumutbar, als Dritter durch Beitragsentrichtung im Wege des Schadensersatzes einen rechtskräftig angeordneten Anspruch auf Versorgungsausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu erfüllen, der gegen den Schuldner des Versorgungsausgleichs nicht mehr durchsetzbar ist. Der Schädiger schuldet nur Geldersatz für die geminderte Rente im Rentenbezugszeitraum.*)
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IMRRS 2007, 1402
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 02.05.2007 - XII ZB 156/06
1. Klagt ein Vermieter rückständigen Mietzins nicht gegen die aus Rechtsanwälten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, die seine Vertragspartnerin ist, sondern gegen die drei Mitglieder dieser Sozietät persönlich als Gesamtschuldner, so ist es diesen unbenommen, sich im Verfahren jeweils selbst zu vertreten.*)
2. Aus dem Prozessrechtsverhältnis folgt jedoch die Pflicht jeder Partei, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt.*)
3. Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten kann daher insgesamt auf den Betrag beschränkt sein, der sich ergeben hätte, wenn sie einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn hinsichtlich ihrer Rechtsverteidigung Interessenkonflikte zwischen ihnen weder bestanden noch zu erwarten waren.*)
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IMRRS 2007, 1400
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 02.05.2007 - XII ZB 157/06
Bei einer gegen mehrere Rechtsanwälte einer Sozietät gerichteten Klage kann sich jeder der Anwälte selbst vertreten und im Falle des Obsiegens grundsätzlich die volle Kostenerstattung verlangen. Dieser nach § 91 Abs. 2 ZPO zu beurteilende Erstattungsanspruch findet jedoch seine Grenze in dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Mit Rücksicht darauf könnten auch Rechtsanwälte, die als Streitgenossen verklagt werden, unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen oder sich zumindest im Rahmen der Kostenerstattung so behandeln zu lassen, als sei dies geschehen.
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IMRRS 2007, 1399
Rechtsanwälte und Notare
OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.07.2006 - 4 U 111/05
1. Soll der Notar eine Auszahlung vom Notaranderkonto erst nach Erteilung einer Verwalterzustimmung vornehmen, so begründet dies eine drittschützende Amtspflicht im Sinne des § 19 BNotO.
2. Vor einer Auszahlung vom Notaranderkonto hat der Notar zu prüfen, ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des anweisenden Zahlungsempfängers eröffnet ist, sofern hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
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IMRRS 2007, 1391
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 23.05.2007 - IV ZB 48/05
Der Prozessbevollmächtigte hat seine Partei so rechtzeitig - zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils - vom Zeitpunkt der Zustellung und über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten, dass die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann; eine Information eine Woche vor Fristablauf ist auch in einfachen Fällen dann nicht rechtzeitig, wenn der Prozessbevollmächtigte Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mandant nicht erreichbar sein könnte (Bestätigung und Fortführung von BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - IX ZB 41/92 - VersR 1993, 630).*)
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