Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 1386
Versicherungsrecht
AG Hannover, Urteil vom 04.04.2007 - 545 C 15574/06
Zur Frage der Rechtsschutzdeckung für Anwaltshaftungsansprüche aus einem Bauprozess.
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IMRRS 2007, 1385
Vergabe
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2007 - 1 VK LVwA 39/06
1. Die Reduzierung des Vergabeumfanges während des Vergabeverfahrens hat keine gebührenrechtlichen Auswirkungen.*)
2. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine mögliche Erhöhung der regelmäßigen Höchstgebühr nicht angemessen.*)
3. Keine weitere Ermäßigung der Gebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aufgrund des Aufwandes der Vergabekammer sowie der Rückziehung des Antrages erst am Vorabend der mündlichen Verhandlung.*)
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IMRRS 2007, 1360
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 01.03.2007 - IX ZR 261/03
1. Der Anwalt muss dem Mandanten nicht notwendig eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise liefern, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage vermitteln. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen.*)
2. Nach Art und Umfang des Mandats kann eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei einem Aufwand, der außer Verhältnis zum Streitgegenstand steht. Inhalt und Umfang der Aufklärung haben sich nach den erkennbaren Interessen des Mandanten zu richten.*)
3. Zur Prüfung der Handlungsalternativen, die sich dem Auftraggeber bei pflichtgemäßer Beratung stellen, müssen deren jeweilige Rechtsfolgen miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111).*)
4. Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens nicht zugute (Fortführung von BGHZ 123, 311, 319).*)
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IMRRS 2007, 1356
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 25.04.2007 - AnwZ (B) 61/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1326
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - AnwZ (B) 28/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1324
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.08.2006 - AnwZ(B) 1/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1315
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.08.2006 - AnwZ (B) 63/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1312
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.07.2006 - AnwZ (B) 18/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1309
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.10.2006 - NotZ 46/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1306
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.09.2006 - AnwZ (B) 72/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1299
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZA 20/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1289
Rechtsanwälte
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.08.2006 - 4 U 166/05
Die Vermutung eines Rechtsanwalts, sein Mandant befinde sich möglicherweise in Urlaub, rechtfertigt keine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.*)
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IMRRS 2007, 1288
Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2006 - 20 W 306/05
Der dem Notar im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages von den Vertragsbeteiligten erteilte Vollzugsauftrag ohne ausdrückliche Vollmacht, alle Erklärungen abzugeben, die zum grundbuchlichen Vollzug dieses Vertrages etwa noch erforderlich sein sollten, genügt nicht zur wirksamen Abgabe von Löschungsbewilligungen und -anträgen durch den Notar namens der Beteiligten.*)
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IMRRS 2007, 1272
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06
1. Fallbearbeitungen nach § 5 Buchstabe g Nr. 1 FAO können weder durch eine Tätigkeit als "Verwalter hinter dem Verwalter" noch durch eine Tätigkeit als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt werden.*)
2. In dem Fachgespräch nach § 7 FAO können nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Fortführung von Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).*)
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IMRRS 2007, 1258
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 170/06
Die Terminsgebühr für die Berufungsinstanz (RVG-VV Nr. 3202) entsteht nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. In diesem Fall kann die Terminsgebühr auch nicht durch eine Besprechung der Rechtsanwälte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/06, Rdn. 19).*)
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IMRRS 2007, 1248
Rechtsanwälte und Notare
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2007 - 20 W 397/04
1. Als Wert für die Beurkundung einer im Außenverhältnis unbeschränkten, mit Erteilung wirksamen Generalvollmacht für alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, für die eine Stellvertretung zulässig ist, mit der Anweisung an den Bevollmächtigten, davon nur im Vorsorgefall Gebrauch zu machen, ist das Aktivvermögen des Vollmachtgebers ohne Abschlag anzusetzen.*)
2. Die mit der Generalvollmacht zusammen beurkundete Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind einseitige Erklärungen gemäß § 36 Abs.1 KostO und gegenstandsgleich im Sinn von § 44 Abs.1 Satz 2 KostO. Sie haben keinen vermögensrechtlichen Gegenstand und ihr Wert beträgt grundsätzlich 3.000,00 €.*)
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IMRRS 2007, 1238
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 23.01.2007 - VI ZB 5/06
Wird einem Rechtsanwalt der Entwurf der Berufungsbegründung vorgelegt, hat er spätestens dann die Fristennotierung eigenständig zu prüfen.*)
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IMRRS 2007, 1213
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.04.2007 - II ZB 10/06
Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.*)
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IMRRS 2007, 1211
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.04.2007 - XII ZB 179/06
Prozesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für den jeweiligen Rechtszug (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts "zwischen den Instanzen" (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).*)
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IMRRS 2007, 1208
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.04.2007 - VI ZB 66/06
Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, die Eintragung des Fristendes für eine Berufungsbegründung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn ihm die Handakte aufgrund einer notierten Vorfrist vorgelegt wird.*)
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IMRRS 2007, 1204
Rechtsanwälte
OLG Hamburg, Beschluss vom 08.11.2006 - 5 U 118/06
1. Die ordnungsgemäße Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei muss nicht nur sicherstellen, in welcher Weise ein fristwahrendes Schriftstück per Telefax nachprüfbar erfolgreich versandt wird und bei dem Empfänger eintrifft, sondern muss gleichermaßen Sicherungen dafür vorsehen, dass die Anordnung des Telefax-Versandes überhaupt ausgeführt wird.*)
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Versendung per Telefax unmittelbar vor Ablauf einer Notfrist erfolgt und die angeordnete Parallelversendung mit normaler Post ungeeignet ist, die Einhaltung der Frist zu gewährleisten.*)
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IMRRS 2007, 1195
Rechtsanwälte
OLG Rostock, Urteil vom 11.05.2007 - 8 U 84/06
1. Ein dem Leistungsantrag stattgebendes Grundurteil erstreckt sich im Zweifel nicht auf den Feststellungsantrag.*)
2. Im Regressprozess gegen den Rechtsanwalt beurteilt sich die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise entschieden worden wäre nach § 287 ZPO.*)
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IMRRS 2007, 1182
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 28.02.2007 - AnwZ 2/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1181
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 21.03.2007 - AnwZ (B) 87/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 1180
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.01.2007 - XII ZB 166/05
1. Ist die Fristenkontrolle nicht ausschließlich einer bestimmten Fachkraft zugewiesen, liegt darin ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Zuständigkeit für die Fristenkontrolle - auch innerhalb eines Arbeitstages - wechselt, etwa nach Dienstschluss der zunächst zuständigen Fachkraft. Dann ist lediglich sicherzustellen, dass keine Unklarheiten - etwa durch zeitliche Überschneidung der Zuständigkeiten - darüber entstehen können, welcher Fachkraft die Fristenkontrolle zu einem gegebenen Zeitpunkt obliegt. Hierfür reicht eine formlose, aber eindeutige Übergabe des Aufgabenbereichs von der zunächst zuständigen Fachkraft auf die anschließend zu ihrer Vertretung berufene Fachkraft aus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45).*)
2. Zur Fristennotierung und Ausgangskontrolle bei mehreren Verfahren derselben oder namensgleicher Parteien.*)
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IMRRS 2007, 1179
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 01.03.2007 - IX ZR 189/05
Die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zustimmung des Mandanten wirksam.*)
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IMRRS 2007, 1176
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 27.02.2007 - XI ZB 38/05
Für die Entstehung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses reicht es aus, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden.*)
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IMRRS 2007, 1165
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.02.2007 - AnwZ (B) 86/06
1. Gegen die Zurückweisung oder Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Antragstellung erledigten Widerrufsbescheids durch den Anwaltsgerichtshof ist die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft.*)
2. Daran ändert es nichts, wenn dem Antragsteller in einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wird, gegen die Entscheidung sei die sofortige Beschwerde trotz fehlender Zulassung (kraft Gesetzes) statthaft.*)
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IMRRS 2007, 1136
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 14.02.2007 - XII ZB 112/06
Die Verstrickungswirkung des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO entfällt erst dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung nicht mehr nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen geltend machen kann. Erst dann kann der Gegner gegen die Kostenforderung Einwendungen oder Einreden aus der Person der berechtigten Prozesspartei erheben.*)
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IMRRS 2007, 1126
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - III ZB 85/06
Ein Rechtsanwalt, der seiner Kanzleiangestellten die Einzelanweisung erteilt, einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungfrist noch am selben Tag per Telefax an das zuständige Gericht abzusenden, muss, jedenfalls wenn er nicht anordnet, den Schriftsatz sogleich abzuschicken, Vorkehrungen dagegen treffen, dass sein Auftrag im Drange der übrigen Geschäfte in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 f).*)
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IMRRS 2007, 1125
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - NotZ 42/06
Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Notar auf seinen Antrag einen nicht ständigen Vertreter bestellt und wem sie die Vertretung überträgt, dem Vorschlagsrecht des Notars und seinem Interesse, den Betrieb seines Notariats während der Zeit seiner Verhinderung möglichst störungsfrei aufrechtzuerhalten, ein erhebliches Gewicht zu geben (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - DNotZ 1996, 186).*)
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IMRRS 2007, 1116
Vergabe
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2007 - VK 2-LVwA LSA 15/06
1. Bei Vergabesachen handelt es sich um eine Rechtsmaterie, für die regelmäßig eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit anzuerkennen ist, weil das nationale Vergaberecht eine komplexe, vom Gemeinschaftsrecht überlagerte Rechtsmaterie ist, die einer dynamischen Entwicklung unterliegt.
2. Es gibt allerdings keinen Grundsatz, wonach Vergabesachen per se überdurchschnittlich zu vergüten seien. Daher kommt es auch hier auf den tatsächlichen Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall an.
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IMRRS 2007, 1115
Vergabe
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2007 - VK 2 LVwA LSA-33/06
1. Für das Nachprüfungsverfahren bestimmt sich der Gebührensatz nicht nach dem reduzierten Gebührenrahmen der Nr. 2301 VV RVG, sondern nach Nr. 2300.
2. Ist nur die Frage der Zulässigkeit zu klären und ist diese aufgrund der fehlenden Antragsbefugnis wegen zwingenden Angebotsausschlusses zu verneinen, so ist ein 1,3-facher Gebührensatz für die anwaltliche Tätigkeit angemessen.
3. Die vom Rechtsanwalt vorgenommene Bestimmung ist dann für die kostenentscheidende Stelle nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gebührenbestimmung um mehr als 20 % von derjenigen abweicht, die sich unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundsätze ergibt.
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IMRRS 2007, 1114
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - VIII ZB 101/05
1. Ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, ist verpflichtet, durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird.
2. Zur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts darf sich der Rechtsanwalt auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung in der Regel verlassen. Eine organisatorische Anweisung des Anwalts an seine Bürokraft, eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich.
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IMRRS 2007, 1105
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZA 7/06
1. Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss der Anwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass eine Überprüfung erfolgt, ob der Antragsschriftsatz mit den erforderlichen Anlagen auch wirklich vollständig, d.h. mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege, übermittelt worden ist.
2. Über die konkrete Übermittlung muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden.
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IMRRS 2007, 1095
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VIII ZB 40/06
1. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu gehört auch, dass der Anwalt durch rechtzeitiges Diktat eines fristgebundenen Schriftsatzes sicherstellt, dass die weiteren Schritte - Schreiben des Textes, Überprüfung und Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt, Übermittlung an das zuständige Gericht - noch innerhalb der Frist erfolgen können.
2. Ein Anwalt hat bei Ausschöpfung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag wegen des damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen.
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IMRRS 2007, 1071
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - NotZ 38/06
Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Nordrhein-Westfalen gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256).*)
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IMRRS 2007, 1066
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 21.02.2007 - AnwZ (B) 87/06
Die Festsetzung des Gegenstandswerts im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) nicht anfechtbar (Festhaltung an Senat, Beschl. v. 3. März 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128).*)
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IMRRS 2007, 1061
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 14.03.2007 - VIII ZR 184/06
1. Der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und dem Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, betrifft das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage.*)
2. Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach dem einjährigen Bezug der Nettomiete zu berechnen und im Rahmen der Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen.*)
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IMRRS 2007, 1046
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.04.2007 - VII ZB 98/06
Ist der Auftrag für das selbständige Beweisverfahren unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erteilt worden, der Auftrag für das Hauptsacheverfahren unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, ist die Prozessgebühr aus dem selbständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen.*)
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IMRRS 2007, 1045
Rechtsanwälte
BVerfG, Beschluss vom 13.02.2007 - 1 BvR 1389/05
Die Begrenzung der gesetzlichen Gebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten (§ 22 Abs. 2 RVG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.*)
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IMRRS 2007, 1044
Rechtsanwälte
BVerfG, Beschluss vom 13.02.2007 - 1 BvR 910/05
Die Begrenzung der gesetzlichen Gebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten (§ 22 Abs. 2 RVG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.*)
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IMRRS 2007, 1042
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 07.03.2007 - VIII ZR 86/06
Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.
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IMRRS 2007, 1022
Rechtsanwälte und Notare
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.03.2007 - Not 4/06
Ein Notar verstößt nicht gegen das Mitwirkungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG, wenn er einen Kaufvertrag über den Verkauf einer im Miteigentum geschiedener Eheleute stehenden vermieteten Doppelhaushälfte beurkundet, nachdem er zuvor als Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren und im Unterhaltsprozess, dessen Gegenstand u.a. die Mieteinnahmen waren, die Ehefrau vertreten hat.*)
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IMRRS 2007, 1011
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - VII ZB 28/06
Die Hebegebühr nach § 22 BRAGO, die ein Prozessbevollmächtigter deswegen erhält, weil an ihn die Zahlung zur Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs geleistet wird und er diese an den Berechtigten auszahlt, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO geltend gemacht werden, wenn die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten in den Zahlungsvorgang im Hinblick auf den Inhalt des Vergleichs aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist.*)
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IMRRS 2007, 0993
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - NotZ 49/06
Gegen den Beschluss des Notarsenats eines Oberlandesgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wird, ist die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statthaft, wenn sie der Notarsenat in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat.*)
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IMRRS 2007, 0982
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05
Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist.*)
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IMRRS 2007, 0981
Rechtsanwälte
OLG Naumburg, Urteil vom 21.09.2006 - 1 U 37/06
Nimmt ein Steuerberater oder ein Rechtsanwalt einen Rechtsbehelf ohne Rücksprache mit dem Mandanten zurück, so liegt hierin kein Verstoß gegen vertragliche Pflichten, wenn der Rechtsbehelf nach dem dem Berater bekannten Sachstand keine Aussicht auf Erfolgt hat, der Berater den Mandanten hierüber informiert hat und eine Kontaktaufnahme bis zum Ablauf verfahrensrechtliche Erklärungsfristen gleichwohl erfolglos geblieben ist.*)
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IMRRS 2007, 0940
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 77/06
Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte.*)
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IMRRS 2007, 0937
Rechtsanwälte und Notare
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2007 - 4 U 143/06
1. Werden bei der Beurkundung eines Vertrages im Rahmen einer einheitlichen Amtshandlung mehrere Amtspflichten verletzt und stellt sich der Ersatzanspruch hinsichtlich Kausalverlauf und Schaden als identisch dar, bedarf es verjährungsrechtlich gleichwohl der genauen Differenzierung zwischen den unter Umständen verschiedenen Zeitpunkten der Kenntniserlangung von den unterschiedlichen Amtspflichtverletzungen. Insoweit gilt nichts anderes als in den Fällen, in denen mehrere selbstständige Handlungen jeweils unterschiedliche Schäden zur Folge hatten (vgl. dazu BGH NJW 1993, 650).*)
2. Besteht die Amtspflichtverletzung in der Beurkundung eines materiell unwirksamen Vertrages, verfügt der Geschädigte über die zum Inlaufsetzen der Verjährungsfrist notwendige Kenntnis, wenn er weiß, dass der Notar einen unwirksamen Vertrag beurkundet hat. Kennt der Geschädigte die normative Tatsache „Nichtigkeit des Vertrages“, kommt es nicht darauf an, ob er diese Kenntnis auf der Grundlage einer rechtlich zutreffenden Argumentation erlangt hat.*)
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