Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1712 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 1113
BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZR 172/05
1. Eine durch rechtsgrundlose Leistung erlangte Steuerberaterpraxis ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB - spiegelbildlich zur ursprünglichen Übertragung - als Einheit und in der Gestalt an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben, in der sie sich zur Zeit der Herausgabe befindet. Die Herausgabepflicht umfasst nicht die Verpflichtung des Bereicherungsschuldners zur Unterlassung von Wettbewerb.
2. Der Empfänger ist zur Herausgabe außerstande mit der Folge, dass er gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten hat, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 354/99, NJW 2002, 1340).
3. Wird die Herausgabe des Erlangten in Natur erst nach der Entstehung des Bereicherungsanspruchs unmöglich, ist für die Bestimmung des nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Wertes der Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit maßgeblich (Abgrenzung zu BGHZ 5, 197, 200; 35, 356, 358 f.; Senatsurteil vom 8. April 1963 - VIII ZR 219/61, NJW 1963, 1299; BGH, Urteil vom 14. Januar 2002, aaO).
4. Bis zum Zeitpunkt des Eintritt der Unmöglichkeit der Herausgabe in Natur sind von dem Bereicherungsschuldner auch die mit der Steuerberaterpraxis erzielten Gewinne, soweit sie nicht auf seinen persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruhen, als Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben.

IMRRS 2007, 1085

BGH, Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 188/05
1. Nach dem Gebot des sichersten Weges kann der Steuerberater gehalten sein, die Einholung einer Auskunft des Finanzamtes zu empfehlen, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt ist und die Beratung eine einschneidende, dauerhafte, später praktisch nicht mehr korrigierbare rechtliche Gestaltung betrifft.*)
2. Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Verkaufs sämtlicher Anteile an einer Kommanditgesellschaft nach einem "Tranchenmodell".*)

IMRRS 2007, 1041

BFH, Urteil vom 29.11.2006 - VI R 3/04
1. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.

IMRRS 2007, 0967

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.04.2007 - 14 A 661/06
Die Erhebung von Grundsteuer ist auch für selbstgenutzte Einfamilienhäuser verfassungsrechtlich unbedenklich.

IMRRS 2007, 0955

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2007 - 12 U 155/06
1. Eine "Ohne-Rechnung"-Vereinbarung zweier Vertragsparteien dient einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO und führt gemäß §§ 134, 139 BGB zur einer Nichtigkeit des Vertrags, wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck des Vertrags darstellt.
2. Eine Nichtigkeit ist darüber hinaus anzunehmen, wenn die "Ohne-Rechnung"-Vereinbarung auch auf den Vertrag im übrigen Einfluss gehabt hat. Daran fehlt es nur, wenn der Vertrag auch ohne die steuerliche Absprache zu denselben Bedingungen - insbesondere im Hinblick auf die Vergütung - abgeschlossen worden wäre.

IMRRS 2007, 0954

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2006 - 10 K 200/05
Ein Vermögensverlust ist dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der veruntreute Geldbetrag aus einem Darlehen stammt, das zur künftigen Begleichung von Erhaltungsaufwendungen aufgenommen, aber einem Dritten zur Erzielung von Kapitaleinkünften übergeben wurde.

IMRRS 2007, 0952

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2005 - 16 K 517/04
Ob eine Vermietung von Kfz-Stellplätzen als eigenständige Leistung zur Büroraumvermietung angesehen werden muss, ist aus der Sicht des Leistungsempfängers zu entscheiden. Erfolgt die Vermietung der Einstellplätze unabhängig von der Vermietung des Büroraums, muss von einer umsatzsteuerlichen eigenständigen Leistung ausgegangen werden.

IMRRS 2007, 0751

BGH, Urteil vom 18.01.2007 - IX ZR 122/04
Macht der Mandant die Entscheidung über einen Wertpapierverkauf erkennbar davon abhängig, dass entstandene Kursverluste mit Gewinnen verrechnet werden können und erteilt der Steuerberater daraufhin eine rechtlich fehlerhafte Auskunft, die den Mandanten veranlasst, von der Veräußerung abzusehen, so haftet der Berater dem Mandanten grundsätzlich für weitere Kursverluste.*)

IMRRS 2007, 0551

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1993 - 22 A 3850/92
1. Die Steuer auf das Innehaben einer – neben der Hauptwohnung – weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnungssteuer) ist eine gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG verfassungsrechtlich unbedenkliche örtliche Aufwandsteuer und als solche bundesrechtlich geregelten Steuern – vor allem der Einkommensteuer, Grundsteuer, Umsatzsteuer, Vermögenssteuer und Gewerbesteuer – nicht gleichartig.*)
2. Eine satzungsrechtliche Regelung des Steuergegenstandes, durch die das "Innehaben einer Zweitwohnung" der Steuerpflicht unterworfen wird, verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot.*)
3. Ein Steuermaßstab, der zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer an den Mietwert und dabei – in der Regel – an die vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 festgestellte, nach dem Preisindex auf einen bestimmten Monat hochgerechnete Jahresrohmiete anknüpft, ist hinreichend bestimmt und verstößt unter Berücksichtigung der dem Satzungsgeber aus Gründen der Praktikabilität und Typengerechtigkeit eingeräumten Gestaltungsfreiheit nicht gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit.*)
4. Das "Innehaben einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf" setzt eine zeitlich begrenzte tatsächliche Verfügungsgewalt und rechtliche Verfügungsbefugnis (des Zweitwohnungsinhabers) voraus.*)
5. Das in einem langfristigen Pachtvertrag dem Eigentümer und Verpächter einer Zweitwohnung vom Pächter eingeräumte zeitlich begrenzte "Anmietungsrecht" begründet nur einen (vor-)vertraglichen Anspruch auf Abschluß von Mietverträgen zu den im einzelnen geregelten Bedingungen und verschafft dem Eigentümer als solches noch nicht die für das Innehaben einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf erforderliche (zeitlich begrenzte) tatsächliche Verfügungsgewalt und rechtliche Verfügungsbefugnis.*)
Das Anmietungsrecht wird nach den "Eigentümer-Eigennutzungsregelungen" in der Weise umgesetzt, daß der Wunsch des Eigentümers nach Belegung der eigenen Einheit nach Möglichkeit erfüllt wird. Pro Übernachtung wird grundsätzlich ein Coupon bei Zuzahlung von 25 % des jeweils gültigen Logis-Preises abgerechnet. Die Coupons können auch in anderen Hotels bzw. Ferienparks der D. GmbH eingelöst werden.*)
Mit Bescheid vom 9.9.1991 zog der Beklagte den Kläger zur Zweitwohnungssteuer heran. Die hiergegen erhobene Klage wies das VG ab. Die Berufung hatte Erfolg.*)

IMRRS 2007, 0414

BFH, Urteil vom 01.02.2007 - VI R 77/05
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.*)
2. Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als Handwerkerleistung führt sie bis einschließlich VZ 2005 nicht zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.*)

IMRRS 2007, 0386

BFH, Beschluss vom 19.06.2006 - III B 37/05
Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn Gewährleistungsansprüche durch Insolvenz des Bauunternehmers ausgefallen sind; beim Ausfall der Ansprüche selbst handelt es sich nicht um Aufwendungen.

IMRRS 2007, 0375

BFH, Urteil vom 09.11.2006 - V R 9/04
Leistungen, die ein Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH zur Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen bezieht, werden für die durch Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB geschuldete Erschließungsleistung dieser GmbH verwendet.*)

IMRRS 2007, 0367

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - IX R 19/05
1. Da das EigZulG die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung von eigengenutztem Wohneigentum und zugleich die eigene Wohnung als Bestandteil der privaten Altersvorsorge fördern soll, ist die Neuschaffung einer Wohnung, nicht die von Wohnraum maßgebend.*)
2. Werden die Wohnräume (je 12 qm oder 15 qm) einer Etage, ausgestattet mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad/WC, eines bisher als Studentenwohnheim genutzten Gebäudes insgesamt zu einer Eigentumswohnung umgebaut, wird durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i.S. des EigZulG neu hergestellt.*)

IMRRS 2007, 0366

BFH, Beschluss vom 11.05.2006 - IV B 208/04
Der Zeitpunkt der Anschaffung eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Zuge einer Siedlungsmaßnahme kann auch dann nicht vor dem Abschluss der entsprechenden Verträge liegen, wenn darin rückwirkend ein früherer Übergang vereinbart ist.

IMRRS 2007, 0344

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - V R 43/04
1. Zur Anwendbarkeit von § 42 AO 1977 im Mehrwertsteuerrecht.*)
2. Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine Personengesellschaft vor, die das Gebäude errichtet und anschließend unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet, kann darin ein Rechtsmissbrauch vorliegen, der bei der Personengesellschaft zur Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des Gebäudes führt.*)
3. Die Gestaltung kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein. Ertragsteuerliche Gründe gehören nicht dazu.*)

IMRRS 2007, 0341

KG, Urteil vom 08.09.2006 - 4 U 119/05
Wenn ein Steuerberater tatsächlich Kenntnis von einer Entscheidung eines Finanzgerichtes hat, in der wegen grundsätzlicher Bedeutung (hier: Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften) die Revision zugelassen worden ist, muss er gegen Bescheide des Finanzamtes, die auf der Verfassungsmäßigkeit der Norm beruhen, Einspruch einlegen. Es stellt aber keine Pflichtverletzung des Steuerberaters dar, wenn er eine in der Anlage zum Bundessteuerblatt, in der die beim Bundesfinanzhof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren aufgenommen werden, enthaltene Entscheidung nicht kennt, wenn es aus anderen Erkenntnisquellen keinerlei Anlass gab, an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm zu zweifeln.*)

IMRRS 2007, 0336

BFH, Urteil vom 10.05.2006 - IX R 35/05
1. Eine Totalüberschussprognose ist im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur anzustellen, wenn sich aus der besonderen Art der Vermietungstätigkeit ein Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ergibt.
2. Aus Erklärungsverhalten des Steuerpflichtigen kann nicht auf eine besondere Art der Vermietungstätigkeit geschlossen werden.

IMRRS 2007, 0332

BFH, Urteil vom 05.07.2006 - II R 7/05
Die Tatbestandsverwirklichung nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 GrEStG setzt ein rechtswirksames "Kaufangebot" voraus. Ein der Form des § 313 BGB (§ 311b BGB n.F.) nicht genügendes Vertragsangebot bzw. in die Rechtsform eines Vertrags gekleidetes "Kaufangebot" erfüllt nicht die tatbestandlichen Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 GrEStG.*)

IMRRS 2007, 0331

BFH, Urteil vom 18.05.2006 - III R 21/03
Der rückwirkende Ausschluss der Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude oder für die Herstellung eines Gebäudes, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da er nur der Klarstellung dient.*)

IMRRS 2007, 0329

BFH, Urteil vom 22.09.2005 - IX R 13/04
Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde gemäß § 7h Abs. 2 EStG stellt einen Grundlagenbescheid dar, bei dessen Erlass allein die Gemeindebehörde prüft, ob Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden.*)

IMRRS 2007, 0282

BFH, Urteil vom 19.12.2006 - VII R 46/05
1. Die Finanzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, von einer Rechtsanwaltskammer Auskünfte über für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen; die Vorschriften der Berufsordnung über die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes stehen dem nicht entgegen.*)
2. Ein solches Auskunftsersuchen ist auch im Vollstreckungsverfahren zulässig.*)
3. Es ist nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar, wenn das FA für Zwecke der Zwangsvollstreckung eine Rechtsanwaltskammer zur Auskunft über die Bankverbindung eines Kammermitglieds auffordert, sofern diesbezügliche Aufklärungsbemühungen beim Vollstreckungsschuldner erfolglos waren.*)

IMRRS 2007, 0281

BFH, Urteil vom 11.01.2007 - VI R 8/05
Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.*)

IMRRS 2007, 0241

BFH, Urteil vom 26.10.2006 - II R 49/05
Der Flächenerwerb im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3 AusglLeistG durch einen Käufer, dem land- oder forstwirtschaftliches Vermögen durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden ist, ist nicht grunderwerbsteuerfrei.*)

IMRRS 2007, 0240

BFH, Urteil vom 24.08.2006 - IX R 15/06
Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen nicht allein wegen hoher Werbungskostenüberschüsse zu überprüfen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).*)

IMRRS 2007, 0207

BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 68/04
Bestellt eine Kommune einem freien Träger der Wohlfahrtspflege zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentgeltlich ein Erbbaurecht an einem Grundstück mit aufstehendem Senioren- und Pflegeheim, ist dies keine freigebige Zuwendung und daher nicht gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei.*)

IMRRS 2007, 0183

BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
1. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.*)
2. a) Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.
b) Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.*)
IMRRS 2007, 0090

BFH, Urteil vom 18.10.2006 - XI R 9/06
Wird eine aus Wirtschaftsprüfern bestehende GbR im Rahmen von Immobilienfonds als Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten tätig, übt sie eine gewerbliche Tätigkeit aus.*)

IMRRS 2007, 0083

BFH, Urteil vom 31.08.2006 - IV R 53/04
Wird bei der Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen einer Betriebsaufgabe eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung für den Fall vereinbart, dass die Flächen Bauland werden, so erhöht die Nachzahlung den steuerbegünstigten Aufgabegewinn im Kalenderjahr der Betriebsaufgabe.*)

IMRRS 2007, 0067

BFH, Urteil vom 19.10.2006 - III R 73/05
In der Steuerbilanz als Teil der nachträglichen Herstellungskosten eines Gebäudes zu Recht aktivierte Bauzeitzinsen sind auch in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einzubeziehen.*)

IMRRS 2007, 0041

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - IX R 4/06
1. Nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht anspruchsberechtigt (hier: eigenheimzulagenberechtigt) ist, wer den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zugesagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises schenkweise zur Verfügung gestellt bekommt.*)
2. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien --offenkundig-- die notwendigen Folgerungen aus einem Darlehensvertrag bewusst nicht ziehen, weil das Darlehen von vornherein nicht zurückgezahlt werden soll.*)

IMRRS 2007, 0013

BFH, Urteil vom 24.08.2006 - V R 19/05
Gibt der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Sonderabfalldeponie aufgrund eines Vertrages mit einem Bundesland das Vorhaben auf und erhält er dafür vom Land einen Geldbetrag, liegt ein steuerbarer Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor.*)

Online seit 2006
IMRRS 2006, 3183
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2006 - 6 K 2704/04
Zu der Frage, ob ein Vorsteuerabzug für den Bau einer Golfanlage zu gewähren ist.

IMRRS 2006, 3158

BFH, Urteil vom 26.07.2006 - X R 41/04
Baugrundstücke eines Bauträgers gehören zum notwendigen Betriebsvermögen.

IMRRS 2006, 3137

BFH, Urteil vom 06.09.2006 - XI R 3/06
Eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter als Bauleiter tätig sind, erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn ihre Gesellschafter die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen oder das von ihnen in der DDR absolvierte Studium demjenigen eines (Wirtschafts-)Ingenieurs entspricht.*)

IMRRS 2006, 3119

VGH Bayern, Urteil vom 22.11.2006 - 8 BV 05.1918
1. Im Recht der Sondernutzungsgebühren nach Art. 18 ff. BayStrWG ist die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für eine die Wohnanlage betreffende Sondernutzung unzulässig. Gebührenschuldner ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05, IBR 2005, 517) die Gemeinschaft selbst.*)
2. Eine Satzungsbestimmung, die für nicht gesondert geregelte Sondernutzungstatbestände die entsprechende Anwendung solcher geregelter Tatbestände anordnet, welche den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten sind, verstößt gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld und ist nichtig.*)
3. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren setzt nicht voraus, dass für die Sondernutzung eine Erlaubnis erteilt ist.*)
4. Bei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme des Luftraums über öffentlichen Straßen außerhalb des Verkehrsraums (z.B. Balkon) ist die Gebührenschuld grundsätzlich nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. Dieses darf in entsprechender Anwendung von § 905 BGB nur bis zu der Grenze herangezogen werden, innerhalb der der Träger der Straßenbaulast noch ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen auf den Luftraum über der Straße hat.*)
5. Zur Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung bei Sondernutzungsgebühren.*)

IMRRS 2006, 3112

BFH, Urteil vom 20.09.2006 - IX R 17/04
Der Erbbauzins für ein Erbbaurecht an einem privaten Grundstück gehört zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der bewertungsrechtliche Ansatz des Erbbauzinsanspruchs als sonstiges Vermögen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 17. Juli 1995 1 BvR 892/89, BStBl II 1995, 810) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.*)

IMRRS 2006, 3111

BFH, Urteil vom 13.09.2006 - II R 37/05
1. Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft deren Gesamthandsvermögen durch Schenkung der Anteile der anderen Gesellschafter zu Alleineigentum, ist ein dabei erfolgender Übergang von Grundstücken aus dem Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des Gesellschafters nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 und des § 6 Abs. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei.*)
2. Liegt in einem solchen Fall eine gemischte Schenkung an den Erwerber vor, sind als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die um den Anteil des Erwerbers am Gesellschaftsvermögen verminderten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie nach schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen dem entgeltlichen Teil des Erwerbs entsprechen.*)

IMRRS 2006, 3052

BFH, Urteil vom 12.07.2006 - IX R 62/04
Miteigentumsanteile von Ehegatten an der von ihnen selbst genutzten Wohnung bilden auch dann ein Objekt i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG und können zudem zusammen Erstobjekt i.S. von § 6 Abs. 1 EigZulG sein, wenn ein Ehegatte Eigenheimzulage für seinen Miteigentumsanteil als Folgeobjekt in Anspruch nimmt.*)

IMRRS 2006, 3049

BFH, Urteil vom 07.06.2006 - IX R 45/05
Leistet der Käufer eines Mietobjekts an den Verkäufer infolge einer Vertragsaufhebung Schadensersatz, um sich von seiner gescheiterten Investition zu lösen, so kann er seine Aufwendungen als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten absetzen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 15. November 2005 - IX R 3/04, BStBl II 2006, 258).*)

IMRRS 2006, 3048

BFH, Urteil vom 12.07.2006 - II R 1/04
Der auf der Grundlage des Bodenrichtwerts festzustellende Wert eines unbebauten Grundstücks ist entsprechend der Geschossflächenzahl unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen, wenn der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert und die dazugehörige Geschossflächenzahl bestimmt hat.*)

IMRRS 2006, 3040

BFH, Urteil vom 28.09.2006 - V R 43/03
1. Für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist, ist vorgreiflich zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen nur um Erhaltungsaufwand am Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist.*)
2. Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst (Gebäude) oder die Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des Gegenstandes betreffen, sind gesondert zu beurteilen.*)
3. Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (§ 15 Abs. 4 UStG 1991). Dieser kann ein Flächenschlüssel oder ein Umsatzschlüssel sein. Ein sog. Investitionsschlüssel ist nicht zulässig.*)
4. Der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf sog. Erhaltungsaufwendungen an dem Gebäude kann sich danach richten, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden.*)
5. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab i.S. des § 15 Abs. 4 UStG 1991 für die Vorsteuerbeträge auf den Erwerb (bzw. die Herstellung) eines gemischt genutzten Gegenstands, der einem bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid für den entsprechenden Besteuerungszeitraum zugrunde liegt, ist -auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume- bindend und der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn ggf. noch andere "sachgerechte" Ermittlungsmethoden in Betracht kommen, wie z.B. die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der mit dem Gegenstand ausgeführten Umsätze (gegenstandsbezogener Umsatzschlüssel).*)
6. Der gewählte (sachgerechte) Aufteilungsmaßstab ist auch maßgebend für eine mögliche Vorsteuerberichtung nach § 15a UStG 1991; die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Erstjahr gestaltet die für das Erstjahr "maßgebende" Rechtslage für die Verwendungsumsätze.*)
IMRRS 2006, 3039

BFH, Urteil vom 20.04.2006 - III R 1/05
1. Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu addieren.*)
2. Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im Umlaufvermögen gehalten werden.*)
3. Eine Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist -bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist- auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften in späteren Jahren ergibt.*)

IMRRS 2006, 2997

EuGH, Urteil vom 09.11.2006 - Rs. C-433/04
Die Regelung eines Mitgliedstaats, die Auftraggeber und Unternehmer, die nicht in diesem Mitgliedstaat registrierte Vertragspartner beauftragen, verpflichtet, von dem für die geleisteten Arbeiten an die Vertragspartner zu zahlenden Betrag 15% abzuziehen, und ihnen eine gesamtschuldnerische Haftung für Abgabenschulden dieser Vertragspartner auferlegt, verstößt gegen Art. 49, 50 EG-Vertrag.
IMRRS 2006, 2978

BFH, Urteil vom 24.08.2006 - IX R 32/04
Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.*)

IMRRS 2006, 2974

EuGH, Urteil vom 15.06.2006 - Rs. C-264/04
Eine Gebühr, die für durch die Verschmelzung zweier juristischer Personen notwendig gewordene Berichtigung des Grundbuchs erhoben wird, fällt grundsätzlich unter das Verbot des Art. 10 lit. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital.

IMRRS 2006, 2959

BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - IX ZB 141/05
Sowohl gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch geltend macht, als auch gegen einen bloß drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts ist für den Anfechtungsgegner ausschließlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.*)

IMRRS 2006, 2936

BGH, Urteil vom 06.07.2006 - IX ZR 88/02
Durch Steuerzahlungen entsteht dem Mandanten eines Steuerberaters ein ersatzfähiger Schaden dann nicht, wenn er keinen Anspruch auf Steuerbefreiung hat. Dem steht nicht entgegen, dass die zuständigen Finanzbehörden zeitweise den gegenteiligen Standpunkt eingenommen haben (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 158/94, NJW 1995, 3248).*)

IMRRS 2006, 2911

BFH, Urteil vom 17.01.2006 - VIII R 60/02
1. Die auf Grundstücke bezogene unentgeltliche Bestellung von Sicherheiten wahrt die Grenzen der grundstücksbezogenen Vermögensverwaltung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.*)
2. Die Grundschuldbestellung zur Kreditsicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines "Dienens" i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG.*)

IMRRS 2006, 2904

BFH, Beschluss vom 30.11.2005 - IX B 172/04
Je kürzer der Abstand zwischen Anschaffung oder Errichtung eines Objekts und der Veräußerung ist, desto mehr spricht das gegen eine auf Dauer angelegte Vermietertätigkeit.

IMRRS 2006, 2885

BFH, Urteil vom 28.06.2006 - III R 19/05
Investitionszulage für die Herstellung eines Gebäudes i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Hersteller bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes wird.
