Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1712 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 2728
BFH, Urteil vom 23.08.2006 - II R 41/05
Stimmt ein Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren nach § 52 Abs. 1 FlurbG zugunsten eines Dritten zu, statt in Land in von dem Dritten aufzubringendem Geld abgefunden zu werden, ist die Eigentumszuweisung an den Dritten nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.*)

IMRRS 2006, 2673

BFH, Urteil vom 27.06.2006 - IX R 47/04
Die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.*)

IMRRS 2006, 2672

BFH, Urteil vom 23.08.2006 - II R 16/06
Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist --jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat-- die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist (Abgrenzung zu den BFH-Entscheidungen vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273, und vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425).*)

IMRRS 2006, 2646

BFH, Urteil vom 14.05.2004 - II R 50/01
Besteht die dem Betriebsinhaber gehörende genutzte Fläche (Eigenfläche) ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche, von der aus angepachtete Flächen (Stückländereien) bewirtschaftet werden, schließt dies die Feststellung eines Vergleichswerts für die Hof- und Gebäudefläche nicht aus; der Vergleichswert allein für diese Eigenfläche ist mit 0 DM anzusetzen. An einem Vergleichswert "null" können Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 BewG gemacht werden.*)

IMRRS 2006, 2628

BFH, Urteil vom 24.06.2004 - III R 42/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2622

BFH, Beschluss vom 14.07.2004 - IX B 102/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2615

BFH, Beschluss vom 18.04.2006 - VIII B 141/05
Ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel stellen nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen dar, sondern auch (ungeteilte) Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten. Hierbei wird weder auf die Größe und den Wert der einzelnen Objekte noch auf deren Nutzungsart abgestellt. Die Indizwirkung der zahlenmäßigen Voraussetzungen hängt von diesen Umständen nicht ab. Es muss sich lediglich um ein selbstständig veräußerbares und nutzbares Objekt handeln.

IMRRS 2006, 2604

BFH, Urteil vom 19.07.2006 - II R 81/05
Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, das selbstgenutzte Einfamilienhaus von der Grundsteuer auszunehmen.*)

IMRRS 2006, 2529

BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 53/05
1. Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen.*)
2. Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quote übersteigt.*)
3. Der Mandant hat nach § 287 Abs. 1 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über anfallende Kirchensteuern aus der Kirche ausgetreten wäre; auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen.*)

IMRRS 2006, 2497

BGH, Urteil vom 20.07.2006 - IX ZR 77/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2474

BFH, Urteil vom 15.03.2006 - II R 28/04
Ein Leasingvertrag begründet keine Verwertungsbefugnis i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG, wenn dem Leasingnehmer lediglich des Recht eingeräumt wird, zum Ablauf des Leasingvertrages den Abschluss eines Kaufvertrages über das Leasingobjekt mit dem Leasinggeber (zu einem feststehenden Kaufpreis) herbeizuführen.*)

IMRRS 2006, 2446

BFH, Urteil vom 20.10.2004 - II R 49/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2314

BFH, Urteil vom 05.06.2003 - III R 49/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2309

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.02.2006 - 11 K 11002/03
Sanierungsaufwendungen, die ein Steuerpflichtiger an einem denkmalgeschützten, vom Wohnhaus räumlich getrennten Nebengebäude leistet, sind auch dann nach § 10f EStG steuerbegünstigt, wenn das Nebengebäude als Abstellraum für Gartenmöbel, Hobbywerkstatt, Stall für Kleintiere der Kinder, Lagerplatz für Futtermittel und als Sattelkammer genutzt wird. Auch diese mittelbaren Wohnzwecke werden vom Förderzweck des § 10f EStG erfasst.

IMRRS 2006, 2308

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2005 - 13 K 464/03
Zur Abzugsfähigkeit von Abbruchkosten und der restlichen Anschaffungskosten eines zu Vermietungszwecken genutzten Wohnhauses als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn anschließend auf dem Grundstück ein selbstgenutztes Wohnhaus errichtet wird.*)

IMRRS 2006, 2302

BFH, Urteil vom 20.08.1997 - X R 127/94
Die Begünstigung der Anschaffungskosten (zur Hälfte) für den zur Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 EStG gehörenden Grund und Boden erstreckt sich nicht auf ein an das Wohngrundstück angrenzendes, nachträglich hinzuerworbenes Wiesengrundstück, das der Eigentümer als Garten nutzt, wenn es als selbständiges, verkehrsfähiges Grundstück bestehen bleibt und das Wohngrundstück mit 784 qm der für ein Wohngebäude erforderlichen und üblichen Größe entspricht (vgl. auch das zu § 52 Abs. 15 Satz 8 EStG ergangene BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).*)

IMRRS 2006, 2301

BFH, Urteil vom 27.08.1997 - X R 26/95
Nach der Anschaffung vorgenommene Herstellungsmaßnahmen schließen die Annahme eines Spekulationsgeschäftes nur aus, wenn dadurch das angeschaffte Wirtschaftsgut bei wirtschaftlicher Betrachtung in ein anderes ("aliud") umgestaltet wird. Baut der Käufer einer Eigentumswohnung, die beim Erwerb lediglich aus einem "Dachboden im absoluten Rohzustand" besteht, diese zu einer Dachgeschoßwohnung aus, um sie anschließend zu veräußern, kommt ein Spekulationsgeschäft nicht hinsichtlich der Dachgeschoßwohnung, sondern nur hinsichtlich des Miteigentumsanteils am Grund und Boden in Betracht (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 29. März 1989 X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652).*)

IMRRS 2006, 2297

BFH, Urteil vom 01.10.1997 - X R 149/94
Hohe Renovierungsaufwendungen im Anschluß an den teilentgeltlichen Erwerb einer eigengenutzten Wohnung sind nur insoweit als sog. anschaffungsnahe Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG einzubeziehen, als sie auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs entfallen, und zwar unabhängig davon, ob sie teils als Herstellungskosten teils als Erhaltungsaufwendungen oder insgesamt als nachträgliche Herstellungskosten zu beurteilen sind.*)

IMRRS 2006, 2296

BFH, Urteil vom 20.10.1997 - IX R 38/97
Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages nach Maßgabe des sog. Fremdvergleichs ist, daß die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und Höhe der zu entrichtenden Miete (vgl. § 535 BGB) stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden.*)

IMRRS 2006, 2295

BFH, Urteil vom 21.10.1997 - IX R 29/95
Der Nutzungswert einer im Beitrittsgebiet belegenen Wohnung ist nur dann entsprechend § 21 Abs. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG (sog. große Übergangsregelung) zu besteuern, wenn er im Jahre 1986 nach dem Recht und der Besteuerungspraxis der (ehemaligen) DDR im wesentlichen ebenso wie eine in der Bundesrepublik Deutschland belegene Wohnung zu besteuern war.*)

IMRRS 2006, 2294

BFH, Beschluss vom 29.10.1997 - X R 183/96
Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:*)
Ist die Errichtung von Wohnobjekten (im Streitfall Eigentumswohnungen) in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit, weil diese "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers entspricht"?*)

IMRRS 2006, 2290

BFH, Urteil vom 11.12.1997 - III R 14/96
1. Feststellungsbescheide, durch die von einer Gesellschaft erzielte Einkünfte festgestellt werden, haben keine abschließende Einkünftezuordnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG im Hinblick auf solche Umstände vorzunehmen, welche bei den einzelnen Gesellschaftern aufgrund außerhalb der Gesellschaft liegender Umstände zu einer abweichenden Einkünftezuordnung führen; sie entfalten diesbezüglich bei der sog. Zebra-Gesellschaft keine Bindungswirkung.*)
2. Eine verbindliche Entscheidung über die Einkünftezuordnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG aufgrund von einem Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft verwirklichter Besteuerungsmerkmale hat nicht das Gesellschafts-FA im Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977, sondern das für die persönliche Besteuerung des Gesellschafters zuständige FA zu treffen. Der Bescheid ist Grundlagenbescheid für die vom Gesellschafts-FA verbindlich vorzunehmende Einkünfteermittlung. Die Einkünftefeststellung des Gesellschafts-FA als solche ist insoweit ihrerseits Grundlagenbescheid.*)
3. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG ohne Bindung an einen Einkünftefeststellungsbescheid zu ermitteln (Bestätigung von BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350).*)

IMRRS 2006, 2289

BFH, Urteil vom 16.12.1997 - IX R 11/94
Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist mit steuerrechtlicher Wirkung grundsätzlich auch unter Fremden möglich.*)

IMRRS 2006, 2288

BFH, Urteil vom 16.12.1997 - IX R 69/95
Eine Schwimmhalle, die für sich allein bei der Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung (§ 21 Abs. 2 EStG) den Ansatz der Kostenmiete als Rohmietwert rechtfertigt, liegt erst dann vor, wenn die Oberfläche des Beckens mehr als 50 qm beträgt.*)

IMRRS 2006, 2286

BFH, Urteil vom 17.12.1997 - X R 88/95
Scheitert der zum ideell hälftigen Erwerb durch Ehegatten (am 13. Februar 1979) abgeschlossene Grundstückskaufvertrag (Vertrag I), in dem § 139 BGB durch eine salvatorische Klausel abbedungen wurde, am insoweit vollmachtlosen Vertreterhandeln für die Ehefrau und wird nach Entdeckung dieses Mangels am 14. Oktober 1983 ein Ergänzungsvertrag (Vertrag II) geschlossen, wonach der Ehemann alleiniger Erwerber des ganzen Grundstücks sein soll, so können Anschaffungsgeschäfte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG durch den Ehemann zum einen hinsichtlich des von Anfang an für ihn bestimmten Miteigentumsanteils im Vertrag I und zum anderen hinsichtlich des ursprünglich für die Ehefrau bestimmten Miteigentumsanteils im Vertrag II vorliegen. Veräußert der Ehemann sodann --am 17. August 1984-- das ganze Grundstück, kommt hinsichtlich des am 14. Oktober 1983 hinzuerworbenen Miteigentumsanteils ein Spekulationsgeschäft in Betracht.*)

IMRRS 2006, 2168

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2003 - 23 U 185/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2095

BFH, Urteil vom 17.05.2006 - II R 46/04
Bestellt eine Kirchengemeinde einer kirchlichen Einrichtung mit karitativer Zielsetzung ein Erbbaurecht an einem Grundstück mit aufstehendem Alten- und Pflegeheim und hat diese Einrichtung den vereinbarten Erbbauzins so lange nicht zu zahlen, wie sie den Heimbetrieb fortführt, liegt eine von der Grunderwerbsteuer befreite Schenkung unter Lebenden vor.*)

IMRRS 2006, 2054

BFH, Beschluss vom 05.09.2001 - X B 19/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2044

BFH, Urteil vom 27.09.2001 - X R 67/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2025

BFH, Urteil vom 06.11.2001 - IX R 85/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2024

BFH, Urteil vom 06.11.2001 - IX R 43/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2023

BFH, Urteil vom 06.11.2001 - IX R 38/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2022

BFH, Urteil vom 06.11.2001 - IX R 34/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2020

BFH, Urteil vom 06.11.2001 - IX R 44/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2019

BFH, Urteil vom 06.11.2001 - IX R 25/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2018

BFH, Urteil vom 06.11.2001 - IX R 35/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2017

BFH, Urteil vom 07.11.2001 - II R 32/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2004

BFH, Beschluss vom 30.11.2001 - II B 30/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1998

BFH, Urteil vom 12.12.2001 - X R 35/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1952

BGH, Urteil vom 13.07.2006 - III ZR 361/04
Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhandlungen unterliegen nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht nicht der Verjährung nach § 68 StBerG (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849).*)

IMRRS 2006, 1950

BFH, Urteil vom 15.12.2005 - III R 45/04
1. Räume eines Gebäudes, in denen ein Seniorenpflegeheim betrieben wird, können auch dann der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken i.S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 dienen, wenn nicht jede überlassene Wohneinheit mit einer eigenen Küche und einem eigenen Bad ausgestattet ist.*)
2. Die Bewohner haben die tatsächliche Sachherrschaft über die angemieteten Räume, auch wenn das Personal zur Pflege und Betreuung der Bewohner Zutritt zu den Räumen hat.*)
3. Das Merkmal "Wohnzwecken dienen" entfällt nicht dadurch, dass die Heimverträge neben der Überlassung von Wohnraum zahlreiche andere Dienstleistungen, insbesondere die Pflege und Betreuung der Bewohner vorsehen.*)

IMRRS 2006, 1938

BFH, Urteil vom 19.03.2002 - IX R 19/00
Im Fall der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 EStG) gehören zu der an der Marktmiete orientierten Rohmiete auch die ortsüblichen umlagefähigen Nebenentgelte. Wird daher lediglich die Nettokaltmiete angesetzt, so müssen --auch im Fall des Ansatzes des Werbungskosten-Pauschbetrags gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG-- auf der Einnahmenseite die umlagefähigen Nebenentgelte in durchschnittlicher Höhe hinzugerechnet werden.*)

IMRRS 2006, 1918

BFH, Urteil vom 25.04.2002 - II R 57/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1915

BFH, Urteil vom 16.05.2002 - V R 4/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1888

BFH, Urteil vom 09.07.2002 - IX R 29/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1844

BFH, Urteil vom 13.12.2000 - X R 93/98
BUNDESFINANZHOF*)
Gestalten Ehegatten, die jeweils Alleineigentümer einer Eigentumswohnung sind, die nebeneinander liegenden Wohnungen durch einen Mauerdurchbruch und Entfernung einer Küche zu einer Wohnung um, können die Anschaffungskosten der später erworbenen Eigentumswohnung nicht als nachträgliche Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag der zunächst erworbenen, nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigten Eigentumswohnung einbezogen werden.*)
EStG § 10e Abs. 1, 3*)
Urteil vom 13. Dezember 2000 - X R 93/98 -*)
Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 1307)*)

IMRRS 2006, 1843

BFH, Beschluss vom 13.12.2000 - IX B 109/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1752

BFH, Urteil vom 25.01.2006 - I R 58/04
Eine wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsguts i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 Alternative 3 HGB kann auch in einer Veränderung mit dem Ziel einer neuen betrieblichen Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit begründet sein. Die dahin gehenden Feststellungen sind im Einzelfall vom FG zu treffen.*)

IMRRS 2006, 1737

BFH, Beschluss vom 03.04.2001 - VII B 331/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1698

BFH, Urteil vom 15.10.2002 - IX R 29/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
