Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1717 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 0265
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 17.12.2003 - I R 99/01
Räumt ein Grundstückseigentümer einem Unternehmen zum Betrieb einer Deponie gegen Entgelt das Recht ein, das betreffende Grundstück mit Abfall zu verfüllen, wird das Grundstück und nicht ein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut "Auffüllrecht" vermietet oder verpachtet, weshalb eine Hinzurechnung der gezahlten Beträge zum Gewinn des Deponiebetreibers aus Gewerbebetrieb und des Teilwerts des Verfüllrechts zum Einheitswert des Betriebsvermögens nach § 8 Nr. 7 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GewStG 1991 ausscheidet.*)
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IMRRS 2004, 0263
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 14.01.2004 - IX R 33/03
Das FördG begünstigt als Anzahlungen auf Anschaffungskosten die volle Vorauszahlung des Kaufpreises jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 MaBV vorliegen (gegen BMF-Schreiben vom 29. März 1993, BStBl I 1993, 279, Tz. 8).*)
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IMRRS 2004, 0258
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - 23 U 222/02
1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Steuerberaterverhältnis in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Hat ein Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, so beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruchs bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.*)
2. Ein für den sogenannten „sekundären“ Ersatzanspruch gegen einen Steuerberater erforderlicher Anlass, die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, kann sich bei gleichartiger, jährlich wiederkehrender Tätigkeit des Steuerberaters als Folge eines einheitlichen Dauermandats und der darauf beruhenden gleichartigen Befassung mit derselben Frage in den jeweiligen Folgejahren hinsichtlich einer Pflichtverletzung in einem früheren Jahr ergeben.*)
3. Erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachter Sachvortrag ist auch dann gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen, wenn er unstreitig ist. Anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall einer der Fälle des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegt. Ob darüber hinaus auch dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Nichtberücksichtigung des unstreitigen Vortrags zu einer evidenten Unrichtigkeit der Entscheidung führt, bleibt offen.*)
4. Die bloße Anmeldung von Ansprüchen durch den Berechtigten begründet auch dann keine Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB n. F., wenn der Verpflichtete hierauf entsprechend einem Wunsch des Berechtigten mit einem Verjährungsverzicht reagiert, weil allein hieraus noch keine berechtigte Erwartung des Berechtigten folgt, der Verpflichtete lasse sich auf Eörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.*)
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IMRRS 2004, 0249
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 09.07.2003 - IX R 102/00
1. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat.*)
2. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet.*)
3. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.*)
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IMRRS 2004, 0227
Bauvertrag
OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.2003 - 11 U 152/03
1. Im Bauprozess stellt der Übergang von der Abschlagszahlung zur Schlusszahlung eine Klageänderung dar.
2. Eine einmal gültige Freistellungsbescheinigung §§ 48 Abs. 2, 48 b EStG muss nicht ständig aktualisiert werden.
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IMRRS 2004, 0219
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 19.11.2003 - I R 3/02
1. Ob Bau- oder Montagearbeiten eine Betriebsstätte i.S. des DBA-Luxemburg begründen, hängt allein von der Dauer der einzelnen Bauausführung oder Montage ab. Mehrere Bauausführungen oder Montagen sind in zeitlicher Hinsicht nicht zusammenzurechnen (Anschluss an die Senatsurteile vom 21. April 1999 I R 99/97, BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694, und vom 16. Mai 2001 I R 47/00, BFHE 195, 335, BStBl II 2002, 846).*)
2. Arbeiten an mehreren Bau- oder Montagestellen können doppelbesteuerungsrechtlich eine einheitliche Bauausführung oder Montage sein, wenn zwischen ihnen eine wirtschaftliche und geographische Einheit besteht. Dies kann nicht anhand abstrakter Merkmale, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Unternehmers ein einziger (ggf.: fortschreitender) Einsatz oder eine Mehrzahl von Einsätzen vorliegt.*)
3. Die äußerste Grenze einer geographischen Einheit zwischen mehreren Tätigkeitsorten ist nicht erst dann überschritten, wenn die Luftlinie zwischen diesen Orten mehr als 50 km beträgt (gegen BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1076 Tz. 4.3.5).*)
4. Bei einem Einsatzgebiet mit einer Fläche von ca. 2 500 qkm liegt jedenfalls dann keine in geographischer Hinsicht einheitliche Tätigkeit vor, wenn es um einzelne Arbeiten in ständig wechselnden Teilbereichen dieses Gebiets geht.*)
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IMRRS 2004, 0218
Steuerrecht
BFH, Beschluss vom 20.01.2004 - IV B 203/03
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob einem Steuerpflichtigen, der ohne Gewinnerzielungsabsicht Wohnungen erwirbt und veräußert, um ein anderes Objekt weiterhin ohne Zahlung einer Zweckentfremdungsabgabe als Büroraum vermieten zu können, der Abzug eines Verlustes aus der Veräußerung der Wohnungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung des zweckentfremdeten Objekts versagt werden kann.*)
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IMRRS 2004, 0217
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 20.11.2003 - III R 47/02
Entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und damit auch der Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, ist die Eigenheimzulage mit Wirkung ab diesem Kalenderjahr entsprechend neu festzusetzen.*)
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IMRRS 2004, 0140
Steuerrecht
BFH, Beschluss vom 24.07.2003 - X B 123/02
1. Einem Grundstückseigentümer, der an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die Grundstücke veräußert, sind auch alle Tätigkeiten auf der Ebene der Gesellschaft zuzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft für sich gewerblich oder vermögensverwaltend tätig ist.
2. Bei einem gewerblichen Grundstückshandel beginnt der Gewerbebetrieb in der Regel zu dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige Tätigkeiten aufnimmt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der Grundstücksgeschäfte gerichtet sind. In der Regel ist dies der Zeitpunkt des Erwerbs des ersten in den Grundstückshandel einzubeziehenden Grundstücks.
3. Daran ändert sich nichts, wenn die Zeitfolge sich so darstellt, dass der Steuerpflichtige zunächst einige Grundstücke in eigener Person anschafft, sich danach an der Personengesellschaft beteiligt und schließlich - in engem zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Erwerb - die Grundstücke veräußert.
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IMRRS 2004, 0139
Immobilien
BGH, Urteil vom 17.10.2003 - V ZR 84/02
1. Macht ein geschädigter Investor Schadensersatz geltend, muss er sich Steuervorteile anrechnen lassen, die er durch den zusätzlichen Finanzierungsaufwand erlangt hat.
2. Der Schädiger hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass anrechenbare Steuervorteile beim Geschädigten entstanden sind.
3. Die Anrechnung eines Steuervorteils kann in Höhe der Steuerbelastung ausgeglichen werden, die durch die Besteuerung des zugesprochenen Schadensersatzbetrages entsteht.
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IMRRS 2004, 0107
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 30.09.2003 - III R 51/01
Ist für ein Bauvorhaben weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, gilt als Beginn der Herstellung i.S. des § 19 EigZulG der Zeitpunkt, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Das ist unter anderem der Fall, wenn auf dem Bauplatz eine nicht unerhebliche Menge von Baumaterial und/oder auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnittene Bauteile angeliefert worden sind. Die Anlieferung von 20 % des insgesamt erforderlichen Baumaterials für einen Betrag von über 23 000 DM ist erheblich.*)
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IMRRS 2004, 0084
Steuerrecht
BFH, Beschluss vom 16.12.2003 - IX R 46/02
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.*)
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IMRRS 2004, 0061
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 01.12.2003 - II ZR 202/01
a) Bei einer (steuerrechtlichen) Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG) bestimmen sich Umfang und Grenzen eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft nach den für den Ergebnisabführungsvertrag geltenden Grundsätzen (Ergänzung zu BGHZ 120, 50).*)
b) Mit der Abführung des Jahresüberschusses einer Organgesellschaft an den Organträger sind im Verhältnis zu ihm auch Steuerzahlungen ausgeglichen, welche er später für die Organgesellschaft nachentrichten muß.*)
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IMRRS 2004, 0037
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 20.11.2003 - III R 4/02
1. Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können als Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter nur investitionszulagenbegünstigt sein, wenn sie aufgrund wirtschaftlichen Eigentums dem Anlagevermögen des Investors zuzurechnen sind.*)
2. Wirtschaftliches Eigentum an Einbauten in fremde Gebäude auf eigene Kosten setzt die Befugnis zur ausschließlichen Nutzung und einen Anspruch auf Wertersatz im Falle der Nutzungsbeendigung voraus. Wer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Heizstation Heizkörper, Steigleitungen und Anbindungen an eine Heizstation in ein fremdes Gebäude einbaut, ist in der Regel schon mangels ausschließlicher Nutzungsbefugnis nicht deren wirtschaftlicher Eigentümer (Fortführung der Senatsurteile vom 6. August 1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144; vom 30. März 2000 III R 58/97, BFHE 192, 176, BStBl II 2000, 449).*)
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IMRRS 2004, 0022
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 30.09.2003 - III R 6/02
Nach dem die formwechselnde Umwandlung bestimmenden Prinzip der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers alter und neuer Rechtsform und aufgrund der gewerberechtlichen Behandlung einer GmbH & Co. KG wie eine Kapitalgesellschaft gilt die einer GmbH erteilte personenbezogene Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die Handwerksrolle nach dem Formwechsel in eine GmbH & Co. KG zulagenrechtlich fort, auch wenn der Formwechsel und die etwaige Bestellung eines neuen handwerklichen Betriebsleiters der zuständigen Handwerkskammer noch nicht angezeigt und noch nicht in die Handwerksrolle eingetragen worden sind. Dementsprechend kann die GmbH & Co. KG für von ihr bereits vor der Eintragung angeschaffte Wirtschaftsgüter eine erhöhte Investitionszulage beanspruchen.*)
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IMRRS 2003, 1426
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 05.06.2003 - V R 32/02
1. Der grundlegende Umbau eines Altbaus steht dann der Errichtung eines (neuen) Gebäudes i.S. der Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 UStG 1993 gleich
-wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben
-oder wenn der Altbau durch den Umbau eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung erfährt.*)
2. Für vermietete Altbauten, die vor dem 11. November 1993 errichtet worden sind, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen nach § 9 Abs. 2 UStG 1993 ohne zeitliche Beschränkung auch dann möglich, wenn der Vermieter den Altbau nach dem 11. November 1993 erworben und Herstellungsaufwendungen getätigt hat, die zu sonstigen nachträglichen Herstellungskosten geführt haben.*)
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IMRRS 2003, 1425
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 11.03.2003 - IX R 77/99
Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung (vgl. § 14 Satz 3 der Abgabenordnung --AO 1977--) zum Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt.
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IMRRS 2003, 1424
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 20.08.2002 - IX R 69/00
Ein Vermögensgegenstand ist betriebsbereit, wenn er entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Zu den Anschaffungskosten zählen daher die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den erworbenen Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen zu können.
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IMRRS 2003, 1405
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 249/02
Rät der steuerliche Berater dem Mandanten pflichtwidrig zur Aufgabe des Gewerbebetriebs und führt diese zur Aufdeckung stiller Reserven, stellt die hierauf entfallende Einkommensteuer grundsätzlich einen Schaden dar.*)
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IMRRS 2003, 1381
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 16.10.2003 - IX ZR 167/02
Kommt die Inanspruchnahme alternativer Steuervergünstigungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen in Betracht, hat der Steuerberater grundsätzlich über die verschiedenen Möglichkeiten auch dann umfassend zu belehren, wenn noch nicht erkennbar ist, ob die unterschiedlichen Rechtsfolgen für den Mandanten jemals bedeutsam werden.*)
Hat der Steuerberater schuldhaft über die Wirkung des sogenannten Objektverbrauchs bei Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung nach § 7b EStG nicht belehrt, so beginnt die Verjährung des daraus herrührenden Ersatzanspruchs nicht mit Bestandskraft des letzten diese Abschreibung gewährenden, sondern mit Zugang des die erhöhte Abschreibung für ein weiteres Objekt versagenden Steuerbescheids.*)
Ist im Regreßprozeß gegen den rechtlichen Berater streitig, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Leistung des rechtlichen Beraters verhalten hätte, kann der Richter den Regreßkläger nach seinem Ermessen hierzu ohne weiteres als Partei vernehmen.*)
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IMRRS 2003, 1368
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 14.01.2003 - IX R 5/00
Vermietet der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt; ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 liegt insoweit nicht vor.*)
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IMRRS 2003, 1366
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 18.09.2003 - X R 2/00
1. Die Erhebung der Gewerbesteuer führt weder zu einem übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar.*)
2. Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten des EGVtr. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar.*)
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IMRRS 2003, 1347
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 30.09.2003 - IX R 7/03
Ein Pflegezimmer, in dem sich ein Bewohner mangels Kochgelegenheit nicht selbst verpflegen kann und über das er nicht die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, dient nicht Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 7 Abs. 5a EStG, § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.*)
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IMRRS 2003, 1346
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 30.09.2003 - IX R 2/00
Ein Pflegegebäude, in dem ein Bewohner nicht die tatsächliche Sachherrschaft über seine Unterkunft ausübt, dient nicht Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990.*)
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IMRRS 2003, 1345
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 30.09.2003 - IX R 9/03
Eine Eigentumswohnung, die in der Wohnform des "betreuten Wohnens" genutzt wird, dient regelmäßig Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 7 Abs. 5a EStG, § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.*)
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IMRRS 2003, 1331
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 23.09.2003 - IX R 65/02
Erbbauzinsen sind auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr ihrer Leistung sofort abziehbar, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden (gegen BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1440).*)
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IMRRS 2003, 1323
Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2003 - 17 U 210/02
§ 48a EStG legt den Fälligkeitszeitpunkt der Bauabzugssteuer im Verhältnis zwischen Bauherr und Finanzamt fest, untersagt aber nicht, dass bereits vor Fälligkeit an das Finanzamt geleistet wird.*)
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IMRRS 2003, 1163
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 19.09.2002 - X R 68/00
1. Ein gewerblicher Grundstückshandel schließt nicht aus, dass der gewerbliche Grundstückshändler neben seinen für den Handel bestimmten Grundstücken seines Betriebsvermögens Grundstücke in seinem Privatvermögen hat und deren Veräußerung deshalb dem gewerblichen Grundstückshandel nicht zuzurechnen ist.
2. Dies ist der Fall bei Grundstücke, deren Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken des Grundstückshändlers angelegt war und eine Veräußerungsabsicht ursprünglich fehlte.
3. Schulden dienen der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn der Gegenwert der Schulden aufgrund ihrer tatsächlichen Laufzeit das Betriebskapital für längere Zeit, d.h. im Allgemeinen länger als ein Jahr, verstärkt. Sie sind Dauerschulden aufgrund ihrer Laufzeit und sind dem Gewerbebetrieb gemäß dem Gewerbesteuergesetz hinzuzurechnen.
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IMRRS 2003, 1161
Steuerrecht
BFH, Beschluss vom 11.05.2001 - IX B 92/01
1. Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrages zurück, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (hier: Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.*)
2. Wegen dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.*)
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IMRRS 2003, 1157
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 20.02.2003 - III R 10/01
Das für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche Merkmal "Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr" ist auch dann erfüllt, wenn der Eigentümer Wohnungen nur an bestimmte Personen auf deren Wunsch veräußert.*)
Eine bestimmte Zahl veräußerter Objekte und ein enger zeitlicher Abstand der maßgebenden Tätigkeiten zwingen im Regelfall zu dem Schluss, dass der Verkäufer die Objekte in mindestens bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft oder errichtet hat. Bei der für die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel erforderlichen Gesamtwürdigung des Einzelfalls kann diese Vermutung durch gewichtige objektive Umstände widerlegt werden.*)
Die konkreten Anlässe und Beweggründe für die Veräußerungen (z.B. plötzliche Erkrankungen, Finanzierungsschwierigkeiten oder unvorhergesehene Notlagen) sind im Regelfall nicht geeignet, die aufgrund der Zahl der veräußerten Objekte und dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten vermutete (bedingte) Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Errichtung auszuschließen.*)
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IMRRS 2003, 1156
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 24.07.2003 - V R 39/99
1. Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude --einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils-- entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 UStG abziehen.*)
2. Die (teilweise) Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers ist keine steuerfreie Grundstücksvermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG und schließt deshalb den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus (Änderung der Rechtsprechung).*)
3. Die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes unterliegt als steuerpflichtiger Eigenverbrauch der Umsatzbesteuerung.*)
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IMRRS 2003, 1153
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 17.07.2003 - III R 48/01
Wird nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus.
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IMRRS 2003, 1143
Amtshaftung
BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - III ZR 362/02
Zur (fehlenden) Drittgerichtetheit von Amtspflichten, die das staatliche Finanzamt im Gewerbesteuerverfahren gegenüber der hebeberechtigten Gemeinde wahrzunehmen hat.*)
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IMRRS 2003, 1119
Steuerrecht
FG Brandenburg, Urteil vom 14.05.2003 - 2 K 761/00
1. Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist nicht auf den Gesamtüberschuss beider Objekte abzustellen, sondern im Rahmen der so genannten Segmentierung nur das einzelne Objekt der Prüfung zu Grunde zu legen.
2. Für eine kurze Vermietungsabsicht sprechen die Nichtvereinbarung einer Vermietungsgarantie sowie die zahlreichen Sonderwünsche des Vermieters, die auf eine beabsichtigte Selbstnutzung der Wohnung schließen.
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IMRRS 2003, 1116
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 20.03.2003 - III R 55/00
Erstjahr i.S. des § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des achtjährigen Förderzeitraums, in welchem unter Einbeziehung des Vorjahres erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzbetrag nicht überschreitet.*)
Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung erst in einem auf das der Herstellung oder Anschaffung folgenden Jahr, hat er daher unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im vorangegangenen Jahr die maßgebende Grenze nicht übersteigt. Auf die Höhe der Einkünfte im Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und im Vorjahr kommt es nicht an.*)
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IMRRS 2003, 1112
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 18.12.2002 - II R 82/00
Veräußern Eheleute, die je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks sind, dieses an eine von ihnen gegründete GbR, so kommt eine Grunderwerbssteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 4 GrEStG 1983 wegen Erwerbs zwischen Ehegatten nicht in Betracht, da sich ihre bisherige hälftige dingliche Mitberechtigung am Grundstück als Miteigentümer in der ihnen vermögensmäßig zuzurechnenden hälftigen Beteiligung am Gesamthandsvermögen fortsetzt.
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IMRRS 2003, 1081
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 19.09.2002 - X R 51/98
Die Einbringung eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft durch ihren Alleingesellschafter gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Übernahme von grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten kann eine Grundstücksveräußerung im Sinne der Rechtsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel sein.*)
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IMRRS 2003, 1032
Steuerrecht
BFH, Beschluss vom 13.11.2002 - I R 13/02
Dem EuGH werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die hier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, in Deutschland Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in einem anderen Mitgliedstaat entstehen, bei der Einkommensermittlung nicht abziehen kann?
2. Für den Fall, dass diese Frage zu verneinen ist: Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn die erwähnten Verluste nicht im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden können?
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IMRRS 2003, 1029
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 04.06.2003 - X R 30/99
"Beginn der Herstellung" im Sinne der Übergangsregelung zu § 10e Abs. 6 a EStG 1992 ist der Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück, z.B. der Beginn der Ausschachtungsarbeiten, die Anfuhr von Baumaterial oder das Aufstellen einer Baubaracke. Die Anknüpfung an den Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück soll Härten für diejenigen Steuerpflichtigen vermeiden, die im Vorfeld des Gesetzesänderungsbeschlusses Bau- oder Kaufentscheidungen getroffen haben.
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IMRRS 2003, 1023
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 26.06.2003 - IV R 9/03
Ist ein Architekt neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. In diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG.*)
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IMRRS 2003, 1020
Steuerrecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - 2 S 2567/01
1. Zur Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung, bei der die vom Bürger zu zahlenden Ablösebeträge für den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch, für die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und für Hausanschlusskosten nicht getrennt ausgewiesen wurden, sondern lediglich ein Gesamtbetrag festgesetzt wurde.*)
2. Das vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht entwickelte "Erfordernis der Offenlegung" (BVerwG, Urteil vom 1.12.1989 - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183) erfordert die getrennte Ausweisung der Ablöseanteile, die auf den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch, auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und auf die Hausanschlusskosten entfallen, da ansonsten nicht die Überprüfung möglich ist, ob der Ablösebetrag den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit gerecht wird.*)
3. Das vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht entwickelte Gebot der Offenlegung des Ablösebetrags gilt auch für Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz, um die Möglichkeit zu eröffnen festzustellen, ob die Beiträge etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden sind.*)
4. Bei der Prüfung, ob eine Ablösungsvereinbarung teilnichtig oder gesamtnichtig ist (§ 59 Abs. 3 LVwVfG), ist zunächst festzustellen, ob nach Abtrennung des von einem Nichtigkeitsgrund betroffenen Teils ein Rest der Ablösungsvereinbarung zurückbleibt, der als selbständiges Rechtsgeschäft für sich bestehen kann; fehlt es an einer Teilbarkeit im dargestellten Sinne, scheidet die Anwendung des § 59 Abs. 3 LVwVfG von vornherein aus.*)
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IMRRS 2003, 1011
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 25.06.2003 - XII ZR 161/01
Zum Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur gemeinsamen ESt-Veranlagung bei Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft (im Anschluß an BGHZ 142, 137).*)
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IMRRS 2003, 0998
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 14.01.2003 - IX R 72/00
Hat die Denkmalbehörde die Herstellungskosten einer Tiefgarage in die nach § 7i Abs. 2 EStG erteilte Bescheinigung aufgenommen, ist diese denkmalrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, wenn zwischen den Baulichkeiten ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt, und die Tiefgarage deshalb kein selbständiges Gebäude, sondern Teil des Denkmals ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92, BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176).*)
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IMRRS 2003, 0997
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 26.02.2003 - VI R 130/01
Ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Hobbyraum ist auch dann ein "häusliches" Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sich der betreffende Raum im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet.*)
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IMRRS 2003, 0996
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 28.05.2003 - II R 41/01
Bedarf ein Bauwerk der äußeren Umschließung, weil die in ihm stattfindenden betrieblichen Abläufe und/oder die darin eingebundenen Menschen vor Wind und Wetter geschützt werden müssen, sind die Konstruktionselemente, mit deren Hilfe die Standfestigkeit der Umschließung erreicht wird, auch dann dem Grundvermögen zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig eine betriebliche Funktion erfüllen, zu diesen Zweck verstärkt sind und ohne die Stützfunktion für das Bauwerk als Betriebsvorrichtung anzusehen wären.*)
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IMRRS 2003, 0995
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 14.05.2003 - II R 14/01
1. Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Feststellungszeitpunkt.*)
2. Die Unzumutbarkeit einer bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie auf behebbaren Baumängeln und Bauschäden sowie sog. aufgestautem Reparaturbedarf beruht.*)
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IMRRS 2003, 0994
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 04.06.2003 - X R 49/01
Ein Grundstück ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i.S. von § 10e Abs. 1 EStG angeschafft. Das ist der Zeitpunkt, zu dem nach der Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen.*)
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IMRRS 2003, 0993
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 30.04.2003 - I R 19/02
Die gemäß R 33 Abs. 7 EStR 1993 in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern als Anlagevermögen einbezogenen und aktivierten Bauzeitzinsen sind dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen, in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10. März 1993 I R 59/92, BFH/NV 1993, 561).*)
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IMRRS 2003, 0992
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 03.04.2003 - V R 63/01
Die für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung kann bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein.*)
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IMRRS 2003, 0989
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 05.06.2003 - III R 47/01
1. Dem Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die Eigenheimzulage nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu, auch wenn der andere Miteigentümer mangels Eigennutzung keinen Anspruch auf Eigenheimzulage hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 4. April 2000 IX R 25/98, BFHE 192, 415, BStBl II 2000, 652).*)
2. Die Zusatzförderungen nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG stehen als Teil des einheitlichen Fördergrundbetrags einem Miteigentümer ebenfalls nur anteilig zu.*)
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