Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1717 Entscheidungen insgesamt
IMRRS 2000, 0333
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 04.06.1991 - IX R 150/85
Nimmt der Steuerpflichtige zur Finanzierung des Erwerbs eines Einfamilienhauses auch ein Darlehen von 50.000 DM zum Zinssatz von 5 v. H. vom eigenen Vater auf, so ist der Darlehensvereinbarung nicht zwingend deshalb die; einkommensteuerrechtliche Anerkennung zu versagen, weil weder eine Abrede über die Tilgung getroffen noch die vereinbarte Sicherheit bestellt wurde. Der Abzug der Darlehenszinsen als Werbungskosten hängt vielmehr im wesentlichen davon ab, daß die Zinsen tatsächlich vertragsgemäß fortlaufend gezahlt wurden Fortentwicklung der GrundS. des Senatsurteils vom 10.8.1988 IX R 220/84, BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137.*)
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IMRRS 2000, 0332
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 04.06.1991 - IX R 30/89
»Anläßlich des Erwerbs von Bauerwartungsland angefallene Finanzierungskosten können als vorab entstandene Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige schon bei der Anschaffung des Grundstücks konkret damit rechnen konnte, das Grundstück in überschaubarer Zeit bebauen zu dürfen und wenn er seine erkennbare Bauabsicht auch nachhaltig zu verwirklichen sucht.«
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IMRRS 2000, 0331
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 04.10.1990 - X R 148/88
1. Der Erwerb und die Veräußerung von Unter-Beteiligungen an einer Personengesellschaft fallen auch dann nicht unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG, wenn das Gesamthandsvermögen nur aus Grundstücken besteht.*9
2. Die Zurechnungsregelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (1977) erlaubt es nicht, Veräußerungsgeschäfte, die eine gesamthänderische (Unter-)Beteiligung zum Gegenstand haben, in Veräußerungsgeschäfte umzuqualifizieren, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG betreffen.*)
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IMRRS 2000, 0330
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 04.07.1990 - GrS 1/89
Vorauszahlungen für ein Bauvorhaben, für die wegen des Konkurses des Bauunternehmers Herstellungsleistungen nicht erbracht worden sind, können vom Bauherrn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.*)
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IMRRS 2000, 0329
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 27.03.1990 - VII R 26/89
Die Haftung der Gesellschafter einer GbR für Steuerschulden der Gesellschaft kann nicht durch Vereinbarungen der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden.*)
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IMRRS 2000, 0328
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 07.08.1990 - IX R 70/86
»Anleger im Bauherrenmodell können einkommensteuerrechtlich auch dann als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen sein, wenn sie sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen, um das Bauvorhaben durchzuführen Anschluß an das Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299.«
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IMRRS 2000, 0327
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 19.09.1990 - IX R 5/86
Läßt der Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er eine Wohnung selbst nutzt, die andere bezugsfertige Wohnung jahrelang in der Absicht leerstehen, sie für unabsehbare Zeit weder zu vermieten noch selbst zu nutzen, so sind seine auf diese andere Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.*)
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IMRRS 2000, 0326
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 28.03.1990 - X R 160/88
»Unter Ferien- oder Wochenendwohnungen i. S. des § 10 e EStG sind Wohnungen zu verstehen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.«
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IMRRS 2000, 0324
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 07.11.1989 - IX R 190/85
»Bauzeitzinsen gehören zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Ein Wahlrecht, sie zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen, besteht bei den Überschußeinkünften nicht.«
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IMRRS 2000, 0323
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 23.01.1990 - IX R 8/85
»Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks ein zu dessen Bebauung vom Verkäufer aufgenommenes Darlehen vorzeitig abgelöst, um das Grundstück vertragsgemäß lastenfrei übereignen zu können, so ist die für die vorzeitige Darlehensrückzahlung an den Darlehensgläubiger zu leistende Entschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.«
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IMRRS 2000, 0309
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 27.06.1989 - VII R 100/86
Die Gesellschafter einer GbR haften nicht nur für die Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft, sondern auch für die damit zusammenhängenden Säumnis- und Verspätungszuschläge Anschluß an BFH, Urteil vom 23. Oktober 1985 VII R 187/82, BFHE 145, 13, BStBl II 1986, 156.*)
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IMRRS 2000, 0302
Prozessuales
BFH, Urteil vom 01.06.1989 - V R 1/84
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, in dem zur Kennzeichnung der angeblich gegenüber dem FA bestehenden Forderung des Vollstreckungsschuldners außer dessen Steuernummer nur angegeben ist "Erstattungsanspruch für das Jahr 1980 und 1981" genügt nicht den Anforderungen an die hinreichend bestimmte Bezeichnung des Anspruchs; der Vollstreckungsgläubiger kann dementsprechend nicht die Auskehrung von Umsatzsteuerüberschüssen des Vollstreckungsschuldners verlangen.*)
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IMRRS 2000, 0224
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 18.12.1997 - IX ZR 153/96
Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters
Zur Vertragspflicht eins steuerlichen Beraters, den Schaden einer GmbH infolge verdeckter Gewinnausschüttung zu ersetzen, die durch Zuwendung von Geschäftsführergehalt an den Alleingesellschafter entstanden ist.
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IMRRS 2000, 0128
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 29.04.1994 - V ZR 280/92
Den Grundstücksverkäufer eines vermieteten Supermarktes, der vereinbarungsgemäß zur Umsatzsteuer optiert, trifft die vertragliche Nebenpflicht, die ihm vom Käufer gezahlte Umsatzsteuer unverzüglich an das Finanzamt abzuführen, um diesen nicht der Gefahr einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt nach § 75 Abs. 1 i.V. mit § 44 AO auszusetzen.*)
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IMRRS 2001, 0023
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 22.02.2001 - IX ZR 293/99
1. Ein Urteil, dessen Tenor in sich selbst unauflösbar widersprüchlich ist, ist insgesamt aufzuheben (Bestätigung von BGHZ 5, 240, 245 f).
2. Die auf dem gemeinsamen Bund-Länder-Erlaß vom 20. Dezember 1990 (BStBl. I 1990, 884) und der diesem Erlaß zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruhende Praxis der Finanzverwaltung, bis zu drei Grundstücksverkäufe in einem Zeitraum von fünf Jahren (noch) nicht als gewerblichen Grundstückshandel einzustufen, ist in einem die Zeit dieser Handhabung betreffenden Anwalts- oder Steuerberaterregreßprozeß zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, WM 2000, 2439, 2442).
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