Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1228 Entscheidungen insgesamt
Online seit gestern
IMRRS 2025, 1611
Versicherungen
OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2025 - 9 U 4/24
1. Erstattungsfähig sind Schadensermittlungskosten für den verstopften Ablauf der Dusche.*)
2. Auch wenn die Feststellung der Ursache des unstreitig vorliegenden Nässeschadens rückblickend nicht möglich war, können die angefallenen Kosten als Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten den Umständen nach geboten sein. Bei der Frage der Gebotenheit kommt es nämlich auf eine ex ante-Betrachtung an.*)
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Online seit 28. Januar
IMRRS 2026, 0079
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2025 - 12 U 47/25
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen - ohne dass ein Direktanspruch bestünde - eine Feststellungsklage zulässig ist, mit welcher der geschädigte Dritte die Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Gewährung von Deckungsschutz aus einer mit dem Schädiger bestehenden Haftpflichtversicherung geltend macht.*)
2. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist zu bejahen, wenn der Deckungsanspruch des Schädigers zu verjähren droht.*)
3. Die Verjährung des Deckungsanspruchs des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schädiger erstmals auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde.*)
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Online seit 27. Januar
IMRRS 2026, 0077
Versicherungsrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2025 - 11 U 2/25
1. Eine Klausel, wonach u.a. "Bissschäden durch wild lebende Kleintiere/-nager (nicht jedoch Ratten und Mäuse) an elektrischen Anlagen und Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen" versichert seien, begegnet keinen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsbedenken.
2. Der Versicherungsnehmer hat das Vorliegen des Versicherungsfalls darzulegen und zu beweisen (hier: Beschädigung eines versicherten Objekts durch einen Marderbiss).
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Online seit 23. Dezember 2025
IMRRS 2025, 1058
Versicherungsrecht
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2025 - 8 U 421/25
1. Zur Auslegung der Besonderen Bedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Heizkostenableser.*)
2. Einem Risikoausschluss in den Besonderen Vereinbarungen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Heizkostenableser, demzufolge sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden bezieht, die darauf beruhen, dass Aufträge nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, unterfallen gegen den mit der Erstellung von Hausnebenkosten- und Heizkostenabrechnungen für die Mieter beauftragten Versicherungsnehmer erhobene Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Abrechnung.
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Online seit 13. November 2025
IMRRS 2025, 1461
Versicherungsrecht
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.10.2025 - 16 U 98/24
1. Fliesen sind zwar kein Hausrat i.S.d. § 6 VHB, können aber gleichwohl als "Bodenbeläge" i.S.d. § 8 Nr. 1 h VHB zu qualifizieren sein.*)
2. Ein Versicherungsfall "Leitungswasserschaden" liegt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch dann vor, wenn der Bodenbelag (hier: Fliesen) nur wegen notwendiger Reparaturarbeiten am Unterboden (Estrich) - als gewöhnlicher Durchfeuchtungs-Folgeschaden - zwangsläufig entfernt werden muss.*)
Online seit 5. November 2025
IMRRS 2025, 1412
Versicherungsrecht
OLG Nürnberg, Urteil vom 03.11.2025 - 8 U 9/25
Zur Auslegung des Versicherungsfalls "Leckage von stationären Brandschutzanlagen" und des Risikoausschlusses "Schäden infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden" im Bedingungswerk einer Gebäudeversicherung.*)
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Online seit 4. November 2025
IMRRS 2025, 1376
Architekten und Ingenieure
LG Köln, Urteil vom 16.04.2025 - 20 O 343/23
1. Ein bewusster Pflichtverstoß des Architekten als Versicherungsnehmer liegt vor bei einer wissentlichen und willentlichen Abweichung von Normen oder Pflichten.
2. Nicht jeder Pflichtenverstoß des Architekten bei der Wahl einer Sonderkonstruktion begründet zugleich den Haftungsausschluss des Versicherers. Maßgeblich ist, ob es zu den Grundkenntnissen zum Zeitpunkt der Planung durch den Architekten gehörte, die unterlassenen Handlungen vorzunehmen.
3. Im Jahr 2013 war nicht davon auszugehen, dass eine Dicht-Dicht-Konstruktion ohne Hinterlüftung bei Flachdächern schadensgeneigt sein und den allgemein anerkannten Regeln der Technik widersprechen könnte.
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Online seit 2025
IMRRS 2025, 1187
Versicherungsrecht
OLG Schleswig, Urteil vom 21.07.2025 - 16 U 64/24
1. Die Bestimmung "Das Gebäude ist nicht länger als sechs Monate ununterbrochen unbewohnt." ist als Gefahrerhöhungstatbestand in einer Deklaration im Versicherungsschein bzw. in den Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung im Hinblick auf die Steigerung des Brandrisikos unwirksam. Eine Erhöhung der Brandgefahr kann erst dann zu bejahen sein, wenn zum Leerstehen weitere Umstände hinzukommen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.01.1982 - IVa ZR 197/80, IBRRS 1982, 0536 = IMRRS 1982, 0002).*)
2. Steht ein Haus langjährig leer, sind darin erst während der Besitzzeit des Versicherungsnehmers regelmäßig Unbefugte eingedrungen, haben sie sich davon auch nicht durch den wiederholten Verschluss der Türen abhalten lassen, haben sie sich, wie sich aus verbliebenen Überresten erschließt, dort auch länger aufgehalten, befördert auch durch den Umstand, dass in dem Haus Strom vorhanden war, so liegt in einem Brandschadenfall im Hinblick auf die Nichtanzeige eines Versicherungsnehmers, dem all dies bekannt ist, mehr als ein nur mittelgradiges Verschulden vor, das eine Leistungskürzung wegen Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung um 60% rechtfertigt.*)
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IMRRS 2025, 1174
Versicherungsrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2025 - 11 U 37/25
1. In der gleitenden Neuwertversicherung wird der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten durch § 13 Nr. 7 VGB 2008 eingeschränkt. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
2. Die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der über den Zeitwertschaden hinausgeht. Ohne Sicherstellung beschränkt sich der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens.
3. Die Sicherstellung erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann. Diesbezüglich bedarf es Vorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wird etwa anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrags mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrags nur eine fernliegende ist.
4. Die bloße Vorlage von Kostenvoranschlägen oder eines Parteigutachtens oder die vom Versicherungsnehmer geäußerte Absicht, die Reparatur durchführen zu wollen, genügt zur Sicherstellung nicht.
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IMRRS 2025, 1173
Versicherungsrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2025 - 11 U 37/25
1. In der gleitenden Neuwertversicherung wird der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten durch § 13 Nr. 7 VGB 2008 eingeschränkt. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
2. Die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der über den Zeitwertschaden hinausgeht. Ohne Sicherstellung beschränkt sich der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens.
3. Die Sicherstellung erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann. Diesbezüglich bedarf es Vorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wird etwa anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrags mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist.
4. Die bloße Vorlage von Kostenvoranschlägen oder eines Parteigutachtens oder die vom Versicherungsnehmer geäußerte Absicht, die Reparatur durchführen zu wollen, genügt zur Sicherstellung nicht.
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IMRRS 2025, 1084
Versicherungsrecht
OLG Celle, Urteil vom 10.07.2025 - 11 U 179/24
Ein Wohngebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem - absehbar endgültigen - Umzug in ein Altenpflegeheim lediglich noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Heim keinen Platz fanden, ist im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen ungenutzt. Es besteht dann die Obliegenheit, die Wasserversorgung abzusperren.*)
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IMRRS 2025, 0830
Allgemeines Zivilrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.05.2025 - 11 U 188/24
1. Die gelegentliche Nutzung (hier: maximal 10 %) eines versicherten Fahrzeugs (hier: Porsche 911) als Eventfahrzeug in der Firma des Versicherungsnehmers einer Reparaturkostenversicherung stellt weder eine gewerbliche Vermietung noch eine Personenbeförderung dar, wenn die Nutzung (hier: von einem Rennprofi begleitetes Fahren) durch einen Instruktor überwacht wird und keine Personenbeförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes erfolgt.
2. Die gelegentliche Nutzung (hier: maximal 10%) eines versicherten Fahrzeugs als Eventfahrzeug in der Firma des Versicherungsnehmers einer Reparaturkostenversicherung stellt weder eine gewerbliche Vermietung noch eine Personenbeförderung dar, wenn die Nutzung durch einen Instruktor überwacht wird und keine Personenbeförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes erfolgt.
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IMRRS 2025, 0507
Versicherungsrecht
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2025 - 3 U 114/24
Verbindet die Rechtssprache mit einem in Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes darunter verstehen.*)
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IMRRS 2025, 0342
Prozessuales
AG München, Urteil vom 03.01.2025 - 231 C 21924/24
Eine Klage des Wohnungseigentümers gegen die Wohngebäudeversicherung nach einem Leitungswasserschaden am Sondereigentum ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn der Versicherungsvertrag durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auch für das Sondereigentum geschlossen wurde (Fremdversicherung) und die Versicherungsbedingungen (hier: § 12 Nr. 1 Satz 2 Teil B VGB 2008) in zulässiger Abänderung von § 44 Abs. 2 VVG bestimmen, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer zustehen.
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IMRRS 2025, 0329
Versicherungsrecht
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.03.2025 - 12 U 75/24
1. Solange das Bestehen des Haftpflichtanspruchs nicht rechtskräftig festgestellt ist, kann der Versicherungsnehmer gegen den Haftpflichtversicherer im vorweggenommenen Deckungsprozess auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes klagen.*)
2. Die streitige Frage, ob der Haftpflichtversicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens leistungsfrei ist, kann im vorweggenommenen Deckungsprozess nicht entschieden werden. Auch insoweit gilt der Vorrang des Haftpflichtprozesses.*)
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IMRRS 2025, 0287
Versicherungsrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2024 - 11 U 223/23
1. Voraussetzung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist, dass zwischen den Haftenden aufgrund der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eine Tilgungsgemeinschaft besteht. Sie fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung subsidiär oder nachrangig ist. Deshalb besteht kein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Schädiger und der Sachversicherung.*)
2. Verspricht der Versicherer einer Gebäudeversicherung Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt worden sind und definieren die AVB (hier: AWB 87) Leitungswasser als Wasser aus den fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, ist der Versicherungsschutz nicht auf einen Wasseraustritt aus einem der Versorgung des versicherten Gebäudes dienenden wasserführenden System beschränkt (Anschluss an OLG Bamberg, IMR 2007, 374; Abgrenzung zu OLG Nürnberg, IBR 2021, 212).*)
3. Unter einer Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist eine technische Einrichtung im weitesten Sinne zu verstehen, die ihre Selbständigkeit nicht bereits dadurch verliert, dass sie Teil einer anderen Anlage ist. In diesem Sinne ist der aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage bestehende und zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörende Hausanschluss als eigenständige Anlage zu verstehen (Anschluss an BGH, IBR 2014, 764).*)
4. Zur Frage, wer bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage Inhaber der Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2021 - III ZR 249/20, Rz. 9, IBRRS 2022, 0292 = IMRRS 2022, 1705; BGH, IMR 2007, 1100 - nur online).*)
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IMRRS 2025, 0252
Versicherungsrecht
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2025 - 12 U 30/24
1. Eine „Überflutung von Grund und Boden“ im Rahmen einer Elementarversicherung ist anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln.
2. Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster oder auf dem gefliesten Absatz einer Kellertreppe des Hauses oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage, fehlt es an einer „Überflutung von Grund und Boden“.
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IMRRS 2025, 0226
Versicherungsrecht
OLG Bremen, Urteil vom 14.02.2025 - 3 U 13/24
1. Den Versicherungsnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die für den Versicherungsfall maßgeblichen Tatsachen in die Versicherungszeit fallen. Daraus folgt auch, dass der Versicherungsnehmer beweisen muss, dass überhaupt ein Versicherungsvertrag im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestand. Bei der Nichtbeendigung des Versicherungsvertrags handelt es sich hingegen um eine negative Tatsache, für die der Versicherer sekundär darlegungsbelastet ist.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für einen etwaigen Folgeschaden trägt der Kläger. Es handelt sich bei der Klausel nicht um einen Risikoausschluss, sondern noch um einen Teil der primären Risikobeschreibung, weil sie insgesamt einen Teil des eigentlich ausgeschlossenen Erfüllungsschadens doch in den Versicherungsschutz einbezieht.
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IMRRS 2025, 0123
Versicherungsrecht
LG Münster, Beschluss vom 05.09.2024 - 115 O 23/24
Werden während der urlaubsbedingten Abwesenheiten Gegenstände von erheblichem Wert, insbesondere Schmuckstücke sowie eine Geldkassette, in einem einfach abgeschlossenen Schrank gelagert und wird gleichwohl die Wohnung für einen erheblichen Zeitraum (hier: drei Monate) an eine dem Versicherungsnehmer bis dahin allenfalls oberflächlich bekannte Person untervermietet, so ist die Leistung aufgrund einer grob fahrlässigen Gefahrerhöhung zu 100% zu kürzen.
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Online seit 2024
IMRRS 2024, 1494
Versicherungsrecht
LG Lübeck, Urteil vom 05.06.2024 - 4 O 345/22
ohne amtliche Leitsätze
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IMRRS 2024, 1500
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 13.11.2024 - IV ZR 212/23
1. Leistungsbegrenzungen bleiben zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht.
2. Der Tatrichter kann, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag.
3. Im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann es im Falle ihrer Verwendung für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, geboten sein, die Abwägung in den durch die am Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildeten Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, was zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Voraussetzung für die Unterteilung der Klauselgegner in unterschiedliche Fallgruppen ist aber eine hinreichend deutliche, aussagekräftige Abgrenzbarkeit der Unterschiede.
Volltext
IMRRS 2024, 1357
Versicherungsrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.12.2023 - 18 U 53/22
1. Wenn ein gegen Leitungswasserschäden versichertes Wohngebäude leer steht und nicht bestimmungsgemäß bewohnt wird, verletzt der Versicherungsnehmer seine versicherungsvertraglichen Obliegenheiten, wenn er das Gebäude nicht regelmäßig kontrolliert und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperrt, entleert und entleert hält.
2. Weder die gelegentliche Präsentation durch einen Makler gegenüber Kaufinteressenten noch eine geplante Weitervermietung oder die Vornahme von Renovierungsarbeiten in dem Haus führen zu einer Nutzung des versicherten Gebäudes im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Volltext
IMRRS 2024, 1301
Versicherungsrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.08.2024 - 7 U 251/20
Zur Gefahrerhöhung bei Leerstand in der Gebäudeversicherung gegen Leitungswasserschäden*)
Volltext
IMRRS 2024, 1270
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 25.09.2024 - IV ZR 350/22
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)
Volltext
IMRRS 2024, 1109
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2022 - 2 U 619/21
1. Die Verjährung wird u. a. durch die Erhebung der Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Gegenstand der Klage muss das Bestehen eines Anspruchs und nicht lediglich die Feststellung eines diesem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses sein.
2. Der Versicherer kann vor seiner Leistung nicht auf Feststellung seines (künftigen) Anspruchs klagen, sondern nur auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Denn der Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG findet nur statt, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
3. Das festzustellende Rechtsverhältnis muss nicht unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen, vielmehr ist jedes zwischen einer Partei und einem Dritten bestehende Rechtsverhältnis einer Feststellung zugänglich, wenn und soweit die Klagepartei gerade gegenüber dem Beklagten ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung nachzuweisen vermag.
4. Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Schädiger und dem Versicherungsnehmer (hier: Schadensersatzanspruch) werden nicht nur sämtliche Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers, sondern auch die zu einem späteren Zeitpunkt auf den Versicherer übergegangenen Ansprüche gehemmt.
5. Das Feststellungsinteresse des Versicherers kann in der Hemmung der Verjährung begründet liegen.
Volltext
IMRRS 2024, 1054
Versicherungsrecht
LG Berlin II, Urteil vom 10.01.2024 - 4 O 81/23
1. Kann nach den Versicherungsbedingungen ausschließlich die Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin Rechte aus dem Vertrag ausüben, ist sie allein prozessführungsbefugt. Der Versicherte ist selbst dann nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert, wenn er den Versicherungsschein besitzt oder wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, § 44 Abs. 2 VVG ist nicht anwendbar.
2. Eine solche Klausel ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil der Versicherer regelmäßig berechtigte Interessen daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben.
3. Weigert sich die Gemeinschaft, die Ansprüche durchzusetzen, ist der Wohnungseigentümer gehalten, Ansprüche (z. B. auf Schadensersatz oder Tätigwerden) gegen die Gemeinschaft selbst zu erheben.
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IMRRS 2024, 1018
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2023 - 9 U 241/22
1. Der Architekt verletzt seine beruflichen Kardinalpflichten, wenn er bei der Planung der kompletten Instandsetzung eines Gebäudes, das älter als 40 Jahre ist, die Funktionstauglichkeit der vorhandenen Abdichtung nicht prüft und die sich aus der DIN 18195 ergebenden Abdichtungsanforderungen missachtet.
2. Das Haftpflichturteil entfaltet im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung jedenfalls insoweit, als es um den Haftungstatbestand geht. Es ist im Deckungsprozess nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zugrunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (BGH, IBR 2004, 547).
3. Eine wissentliche Pflichtverletzung, die zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt, begeht nur der Versicherungsnehmer, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherungsnehmer die Pflichten zutreffend gesehen hat und das Bewusstsein hatte, pflichtwidrig zu handeln.
4. Darlegungs- und beweispflichtig für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der Versicherer. Er muss darlegen, der Versicherungsnehmer habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Dies bedeutet, dass zunächst der Versicherer einen Sachverhalt vorzutragen hat, der auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zumindest hindeutet.
5. Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien ist nach ständiger Rechtsprechung dann entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann (hier bejaht). Diese Grundsätze gelten auch für den Direktanspruch gegen die Versicherung gemäß § 115 VVG.
Volltext
IMRRS 2024, 1017
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2023 - 9 U 241/22
1. Der Architekt verletzt seine beruflichen Kardinalpflichten, wenn er bei der Planung der kompletten Instandsetzung eines Gebäudes, das älter als 40 Jahre ist, die Funktionstauglichkeit der vorhandenen Abdichtung nicht prüft und die sich aus der DIN 18195 ergebenden Abdichtungsanforderungen missachtet.
2. Das Haftpflichturteil entfaltet im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung jedenfalls insoweit, als es um den Haftungstatbestand geht. Es ist im Deckungsprozess nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zu Grunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (BGH, IBR 2004, 547).
3. Eine wissentliche Pflichtverletzung, die zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt, begeht nur der Versicherungsnehmer, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherungsnehmer die Pflichten zutreffend gesehen hat und das Bewusstsein hatte, pflichtwidrig zu handeln.
4. Darlegungs- und beweispflichtig für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der Versicherer. Er muss darlegen, der Versicherungsnehmer habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Dies bedeutet, dass zunächst der Versicherer einen Sachverhalt vorzutragen hat, der auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zumindest hindeutet.
5. Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien ist nach ständiger Rechtsprechung dann entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann (hier bejaht). Diese Grundsätze gelten auch für den Direktanspruch gegen die Versicherung gem. § 115 VVG.
Volltext
IMRRS 2024, 0997
Bauhaftung
KG, Urteil vom 30.06.2023 - 7 U 94/21
1. Die Versicherung kann beim versicherten Auftragnehmer Regress nehmen, wenn der Versicherungsvertrag Ausnahmen von einem vereinbarten Regressverzicht vorsieht und ein solcher Ausnahmetatbestand erfüllt ist (hier bejaht für grobe Fahrlässigkeit).
2. Für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes zum Regressverzicht trägt der regressierende Versicherer nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings trifft den versicherten Auftragnehmer eine sekundäre Darlegungslast, detailliert und bauablaufgetreu zu der als grob fahrlässig in Streit stehenden Art der Ausführung vorzutragen.
3. Treten Rissbildungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit Bauarbeiten auf, die generell geeignet sind, Bodenerschütterungen auszulösen, streitet der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit.
4. Eine zufällige Schadensverlagerung als Voraussetzung für eine Drittschadensliquidation liegt vor, wenn die vertragswidrige Bauausführung des Auftragnehmers zu einem Vermögensschaden in Form von nachbarrechtlichen Ersatzansprüchen nicht beim Auftraggeber, sondern beim (personenverschiedenen) Bauherrn führt.
5. Enthält eine Klausel neben der unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen, wenn nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (blue-pencil-Test).
Volltext
IMRRS 2024, 0948
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2023 - 5 U 155/22
1. Als Schaden ersatzfähig sind alle notwendigen Aufwendungen, also alle Kosten, die der Auftraggeber als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Hat der Geschädigte sich sachkundig beraten lassen, kann er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung entstanden sind.
2. Das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen.
3. Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers ist erst dann gemindert, wenn die Grenzen des von ihm für erforderlich haltbaren Aufwandes überschritten sind und er bei der Auswahl des Drittunternehmers die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat.
4. Der zwischen dem Geschädigten - respektive seiner Versicherung - und einem Gutachter geschlossene Gutachtervertrag zur Ermittlung der Anspruchshöhe entfaltet Schutzwirkung zu Gunsten der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung.
5. Für die Einbeziehung in den Schutzbereich genügt es, wenn für den Gutachter erkennbar war, dass seine Ausarbeitung einer letztlich zahlungsverpflichteten Versicherung vorgelegt werden wird, denn damit ist die Schutzpflicht hinreichend überschaubar und klar abgegrenzt.
Volltext
IMRRS 2024, 0918
Architekten und Ingenieure
LG Köln, Urteil vom 16.05.2024 - 24 O 211/23
1. In der Architektenhaftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Architekten von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Architekten für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.
2. Der Haftpflichtversicherungsschutz besteht unabhängig davon, inwieweit die gegen den Architekten erhobenen Ansprüche begründet sind. Soweit der Architekt zu Unrecht in Anspruch genommen wird, ist der Versicherer verpflichtet, diese Ansprüche für den Architekten abzuwehren.
3. Eine Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 3 und 4 VVG zum Nachteil des Architekten stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2014 - IV ZR 58/13, IBRRS 2014, 3244).
Volltext
IMRRS 2024, 0894
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 12.06.2024 - IV ZR 341/22
Zur Wirksamkeit von Bestimmungen in Rechtsschutzversicherungsbedingungen über das Schiedsgutachterverfahren nach einer Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen (hier: § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 ARB 2019).*)
Volltext
IMRRS 2024, 0556
Versicherungsrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2023 - 3 U 70/23
1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind gem. § 47 Abs. 1 VVG bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Personen zu berücksichtigen. Dass die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Personen zu berücksichtigen sind, bedeutet, dass der Versicherer gegenüber den versicherten Personen leistungsfrei ist, wenn diese selbst alle gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt haben, die bei einer Verwirklichung durch den Versicherungsnehmer und bei einer Eigenversicherung zur Leistungsfreiheit führen würden.
2. Eine Gefahrerhöhung liegt erst vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden. Durch diese Bestimmung soll das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung erhalten bleiben. Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, am Versicherungsvertrag festzuhalten, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, dass das Verhältnis zwischen Risiko und Prämie nicht mehr der Risikolage entspricht.
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IMRRS 2024, 0840
Versicherungsrecht
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2024 - 8 U 775/24
1. Dem Versicherungsnehmer obliegt der Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls.
2. Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schäden durch einen Sturm, muss er darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung tatsächlich ein Sturm mit der entsprechenden Windstärke geherrscht hat.
3. Kommen andere Schadensursachen in Betracht, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis führen. Er muss einen Lebenssachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Schadensursache ausscheidet. Beweiserleichterungen stehen dem Versicherungsnehmer nicht zur Verfügung.
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IMRRS 2024, 0830
Versicherungsrecht
OLG Dresden, Beschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24
1. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung wegen der Falschbeantwortung einer Antragsfrage (hier: zur Abgabe einer Vermögensauskunft) liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer diese falsch beantwortet, weil er den erfragten Umstand für unerheblich hält.*)
2. Die Berufung auf Treu und Glauben trotz einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer kommt nur dann in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsmomente zu Gunsten des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen sind.*)
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IMRRS 2024, 0799
Versicherungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2023 - 4 U 107/23
1. Die Beweislast für den Eintritt eines unvorhergesehenen Sachschadens trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Versicherungsnehmer (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2022 - 5 U 60/21, RuS 2022, 627).
2. Für die Vorhersehbarkeit ausreichend ist das Erkennen des Schadens in seinen wesentlichen Komponenten.
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IMRRS 2024, 0608
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 17.04.2024 - IV ZR 91/23
Der Senat hält daran fest, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen (vgl. Senatsurteil vom 08.04.2015 - IV ZR 171/13, IBRRS 2015, 0908 = IMRRS 2015, 0541).*)
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IMRRS 2024, 0476
Versicherungen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2023 - 11 U 144/22
1. Eine wissentliche Pflichtverletzung des Architekten führt zum Leistungsausschluss der Architektenhaftpflichtversicherung. Ein Verstoß gegen elementare Berufspflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsträger vorausgesetzt werden kann, indiziert die Wissentlichkeit.
2. Zur Geltendmachung eines Deckungsanspruchs aus dem Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherten ist der geschädigte Dritte nicht aktivlegitimiert. Bei Haftpflichtversicherungsverträgen handelt es sich nicht um Verträge zu Gunsten Dritter. Der Geschädigte ist als möglicher Haftpflichtgläubiger auch kein Versicherter i.S.d. §§ 43 ff. VVG.
3. Zwischen Haftpflichtverhältnis und Deckungsverhältnis ist streng zu trennen (Trennungsprinzip). Rechtskräftige Entscheidungen im Haftpflichtprozess entfalten Bindungswirkung im späteren Deckungsprozess, soweit sie identische Voraussetzungen betreffen. Keine Bindungswirkung besteht, wenn der Geschädigte den Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der Direktklage in Anspruch nimmt.
4. Macht der Geschädigte gegen den Versicherer einen Direktanspruch klageweise geltend, hat er neben den Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG auch alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Haftpflichtanspruch gegen den versicherten Schädiger begründen.
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IMRRS 2024, 0475
Versicherungen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2023 - 11 U 144/22
1. Zur Geltendmachung eines Deckungsanspruchs aus dem Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherten ist der geschädigte Dritte nicht aktivlegitimiert. Bei Haftpflichtversicherungsverträgen handelt es sich nicht um Verträge zugunsten Dritter. Der Geschädigte ist als möglicher Haftpflichtgläubiger auch kein Versicherter im Sinne der §§ 43 ff. VVG.
2. Zwischen Haftpflichtverhältnis und Deckungsverhältnis ist streng zu trennen. Rechtskräftige Entscheidungen im Haftpflichtprozess entfalten Bindungswirkung im späteren Deckungsprozess, soweit sie identische Voraussetzungen betreffen. Keine Bindungswirkung besteht, wenn der Geschädigte den Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 S. 1 VVG im Wege der Direktklage in Anspruch nimmt.
3. Macht der Geschädigte gegen den Versicherer einen Direktanspruch klageweise geltend, hat er neben den Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG auch alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den Haftpflichtanspruch gegen den versicherten Schädiger begründen.
4. Eine wissentliche Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers führt zum Leistungsausschluss der Versicherung. Ein Verstoß gegen elementare Berufspflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsträger vorausgesetzt werden kann, indiziert die Wissentlichkeit.
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IMRRS 2024, 0423
Prozessuales
OLG Köln, Urteil vom 15.03.2024 - 20 U 240/23
1. Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet bzw. vorenthält oder deren Benutzung erschwert oder verhindert.*)
2. Die Nichtwahrnehmung eines zum Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung sowie zur Übergabe geheimhaltungspflichtiger Unterlagen bestimmten Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Hauptbevollmächtigten des Versicherungsnehmers stellt eine Beweisvereitelung seitens des Versicherungsnehmers dar (ausführlich Senatsurteil vom 01.09.2023 - 20 U 50/23, BeckRS 2023, 25905).*)
3. Eine Beweisvereitelung kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bei einer Mehrfachvertretung des klagenden Versicherungsnehmers neben der Partei selbst mindestens ein Hauptbevollmächtigter bereit ist, sich zu der notwendigen Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG verpflichten zu lassen.*)
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IMRRS 2024, 0354
Versicherungsrecht
OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.11.2023 - 5 U 34/23
1. Zum Nachweis des Versicherungsfalls in der Rohrbruch- und Leitungswasserversicherung.*)
2. Macht der Versicherungsnehmer auf ihm gestellte Fragen zum Zeitpunkt des (behaupteten) Versicherungsfalls und seiner Entdeckung bewusst unrichtige Angaben, die ersichtlich darauf abzielen, die verspätete Anzeige des Versicherungsfalls zu verbergen und infolgedessen befürchteten Schwierigkeiten bei der Regulierung zu entgehen, kann dies als arglistige, zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit anzusehen sein.*)
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IMRRS 2024, 0237
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.01.2024 - IV ZR 306/22
Die Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist kann auch konkludent erklärt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VVG).*)
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IMRRS 2024, 0224
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 385/22
1. Der Entladevorgang gehört zum "Gebrauch" des Fahrzeugs i.S.d. § 1 PflVG, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen daran beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Das Entladen eines Tanklastzugs mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe ist danach dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt.*)
2. Zum Begriff der Anlage i.S.d. § 89 Abs. 2 Satz 1 WHG.*)
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IMRRS 2024, 0192
Versicherungsrecht
OLG Köln, Urteil vom 05.12.2023 - 9 U 46/23
Kosten für eine einem Hotel ähnliche Unterbringung i.S.v. Abschnitt A § 8 Nr. 1 Buchst. c VHB 2014 können auch die Aufwendungen für die Anmietung eines Wohnmobils sein.*)
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IMRRS 2024, 0178
Versicherungsrecht
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.12.2023 - 5 U 50/23
1. Zur Eintrittspflicht des Privathaftpflichtversicherers wegen Baumfällarbeiten zwecks künftiger Nutzung einer derzeit stillgelegten Eissporthalle.*)
2. Angesichts der grundsätzlichen Einstandspflicht des Privathaftpflichtversicherers für alle Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und der Notwendigkeit, dem Versicherungsnehmer bestehende Lücken im Versicherungsschutz hinreichend zu verdeutlichen, dürfte einiges dafür sprechen, auch die in neueren Bedingungen als negative Tatbestandsmerkmale formulierten Ausnahmen für Beruf und Gewerbe als - in die Leistungsbeschreibung gekleidete - Risikoausschlüsse anzusehen.*)
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IMRRS 2024, 0118
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 13.12.2023 - IV ZR 12/23
1. Die in den Vertragsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung begründete allgemeine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers setzt grundsätzlich ein Auskunftsverlangen des Versicherers voraus.
2. Eine Regelung in den Vertragsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung, die die Leistungsfreiheit des Versicherers in Fällen der - auch versuchten - arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, anordnet, ist eine Verwirkungsbestimmung mit Strafcharakter, die den in § 242 BGB wurzelnden Rechtsgedanken des redlichen Umgangs der Vertragspartner miteinander konkretisiert und in der Erwägung fußt, dass sich gerade das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße auf wechselseitiges Vertrauen beider gründet.
3. Treu und Glauben setzen der Leistungsfreiheit des Versicherers auch Grenzen. Eine Vertragsbestimmung, die einen völligen Anspruchsverlust anordnet, kann nicht ungeachtet der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls und losgelöst insbesondere vom Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers angewendet werden.
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IMRRS 2024, 0071
Allgemeines Zivilrecht
OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2023 - 4 U 810/23
Das Textformerfordernis kann durch die Übergabe einer CD erfüllt werden.*)
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IMRRS 2024, 0063
Versicherungsrecht
OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2023 - 20 U 76/23
1. "Gebraucht" werden kann ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es als Arbeitsmaschine eingesetzt wird.
2. Ein Entladevorgang - auch soweit er nicht mehr dem "Betrieb" des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist - gehört zu dessen Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen dabei beteiligt sind.
3. Wird von einem für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassenen und kraftfahrthaftpflichtversicherten Silo-LKW Splitt mittels der Motorkraft des Fahrzeugs und der auf dem Fahrzeug vorhandenen Vorrichtungen durch eine Schlauchleitung auf das Hochdeck eines Parkhauses gepumpt, und kommt es aufgrund einer versehentlich am Ende der Schlauchleitung nicht angeschlossenen Wasserzufuhr zu einer schadenstiftenden Staubentwicklung, ist das dem "Gebrauch" des Kraftfahrzeugs zuzurechnen.
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IMRRS 2024, 0066
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 29.11.2023 - IV ZR 117/22
1. Eine Verbraucherinformation ist unvollständig, wenn sie keine Angaben über die Frist, während der ein Antragsteller an den Antrag gebunden sein sollte, enthält. Das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers entfällt nicht deshalb, weil der Versicherer den Antrag innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen (§ 147 Abs. 2 BGB) Antragsbindungsfrist annimmt (Festhalten an Senatsurteil vom 18.07.2018 - IV ZR 68/17, IBRRS 2018, 2509 = VersR 2018, 1113).*)
2. Die Antragsbindungsfrist in Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f der Anlage Teil D zum VAG a.F. steht in Einklang mit der unionsrechtlichen Regelung des Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen.*)
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Online seit 2023
IMRRS 2023, 1470
Versicherungsrecht
OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2023 - 9 U 19/23
1. Ein Leistungsausschluss, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden "durch Schwamm" erstreckt, erfasst gerade auch den Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts.
2. Der Ausschluss für Schwammschäden in der Leitungswasserversicherung ist auch bei der Versicherung eines in Holzständerbauweise errichteten Gebäudes wirksam.
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