Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1228 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2012, 0772
Versicherungsrecht
OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2011 - 20 U 41/11
1. Fällt bei einem schweren Unwetter eine Pumpenanlage aus, die Oberflächenwasser unterhalb des Geländeniveaus abpumpen soll und nur über Baustrom gesichert ist und kommt es dadurch zu einem Wassereinbruch in einer nahezu fertig gestellten Turnhalle, dann hätten die eingetretenen Schäden mit dem erforderlichen Fachwissen vorausgesehen werden können (§ 2 Nr. 1 ABN 2008). Der Versicherer ist in diesem Fall zu einer Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit zu 50% berechtigt.*)
2. Redundante Anlagen zur Wasserhaltung i.S.d. § 2 Nr. 4 lit. d ABN 2008 sind nur solange einsatzbereit zu halten, wie eine Baugrube besteht. Eine nahezu fertig gestellte Turnhalle, deren Eingangs- und Hallenbereich unterhalb des übrigen Geländeniveaus liegt, wird von dieser Klausel nicht erfasst.*)
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen von der Möglichkeit der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden kann.*)
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IMRRS 2012, 0740
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 08.02.2012 - IV ZR 2/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0621
Immobilien
OLG Koblenz, Urteil vom 23.09.2011 - 10 U 148/11
1. Eine Grundstücksmauer fällt nicht unter den Schutz der Gebäudeversicherung.
2. Der Hauseigentümer hat somit die Schäden an einer solchen Mauer nach einem Sturm selbst zu tragen.
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IMRRS 2012, 0620
Versicherungsrecht
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2011 - 5 U 71/11
1. Entschädigung für eine durch einen Elementarschaden zerstörte, serienmäßig gefertigte, in einer Möbelfundgrube erworbene Einbauküche kann auf der Grundlage einer Gebäudeversicherung nicht verlangt werden.*)
2. Bittet der Versicherungsnehmer darum, ein "Objekt komplett auf die neue Eigentümerstruktur" umzustellen, so ist das kein Anlass, ihn über den Abschluss einer eigenen Hausratversicherung zu beraten.*)
3. Sagt der Versicherer die Erstattung der "Kosten für Hotel" im Schadenfall zu, so sind damit fiktive Kosten nicht gemeint.*)
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IMRRS 2012, 0563
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 18.01.2012 - IV ZR 140/09
§ 2 Nr. 1 a AFB 87 stellt bei Gebäuden nicht auf das Eigentum des Versicherungsnehmers ab.*)
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IMRRS 2012, 0539
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 08.12.2011 - IV ZR 5/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0504
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 18.01.2012 - IV ZR 142/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0477
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 15.11.2011 - VI ZR 30/11
1. Zu den Voraussetzungen für den Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert.*)
2. Weichen die durchgeführten selbst vorgenommenen Reparaturarbeiten an einem Unfallwagen von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens ab, so ist ein Anspruch auf Ersatz der über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehenden Reparaturkosten zu verneinen.
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IMRRS 2012, 0416
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 11.01.2012 - IV ZR 251/10
Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037).*)
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IMRRS 2012, 0407
Mietrecht
LG Berlin, Urteil vom 09.11.2010 - 65 S 111/10
1. Der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die anteiligen Versicherungskosten des Vermieters zu zahlen, ist auch dann die stillschweigende Beschränkung seiner Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu entnehmen, wenn der Vermieter die Versicherung tatsächlich nicht abgeschlossen hat und dem Mieter dies nicht bekannt ist.
2. Ist ein Schaden durch leichte Fahrlässigkeit des Mieters oder seines Erfüllungsgehilfen eingetreten, der mangels Abschlusses der (in den umlagefähigen Betriebskosten enthaltenen) Versicherung nicht versichert ist, kann der Vermieter hierfür keinen Ersatz vom Mieter verlangen.
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IMRRS 2012, 0387
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 07.12.2011 - IV ZR 105/11
1. § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG schließt nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherer aus.*)
2. In diesem Fall wird weder die Krankheitskostenversicherung mit dem bisherigen Versicherer im Basistarif (§ 12 Abs. 1a VAG) fortgesetzt, noch steht dem Versicherungsnehmer gegen diesen ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages zu.*)
3. Im Bereich der Pflegepflichtversicherung ist jede außerordentliche Kündigung des Versicherers ausgeschlossen (§ 110 Abs. 4 SGB XI)*)
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IMRRS 2012, 0346
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 13.12.2011 - VI ZR 274/10
Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.*)
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IMRRS 2012, 0255
Versicherungsrecht
AG Schwandorf, Urteil vom 02.11.2011 - 2 C 587/11
Der Betreiber einer Photovoltalkanlage ist Lieferant von Strom. Insoweit verkauft er eine Ware. Diese Tätigkeit ist daher nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen.
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IMRRS 2012, 0244
Versicherungsrecht
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.03.2011 - 4 W 12/11
Wer in einem Wohnhaus Feuerwerkskörper zündet, diese in einen Kellerraum mit Holzmöbeln und leicht entzündbaren Kleidungsstücken wirft, um eine Katze zu vertreiben, und den Kellerraum erst 5 bis 10 Minuten später kontrolliert, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG und kann im Schadensfall keinen Ersatz von der Versicherung verlangen.*)
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IMRRS 2012, 0141
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZR 144/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0118
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 21.09.2011 - 1 StR 95/11
1. Keine Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch aufgrund einer Verletzung der Kognitionspflicht durch die Strafkammer.
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IMRRS 2012, 0114
Versicherungsrecht
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2011 - 10 U 724/11
Der Versicherungsmakler haftet auf Schadensersatz, wenn er bei Vermittlung einer für eine Ausschreibung erforderlichen Bauwesenversicherung es versäumt, diese entsprechend den ihm mitgeteilten Ausschreibungsbedingungen auszugestalten, so dass dem Versicherungsnehmer der ansonsten zu erwartende Zuschlag entgeht.*)
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IMRRS 2012, 0078
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - VI ZR 201/10
Beim Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer im Prozess sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer nach §§ 61, 69 ZPO seine eigenen Interessen wahrnehmen.*)
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IMRRS 2012, 0055
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 115/10
1. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Januar 1996 IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004 IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a).*)
2. Allein das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages ist keine solche Beschäftigung.*)
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IMRRS 2012, 0038
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 23.11.2011 - VIII ZR 203/10
1. Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters, der vor dem 5. August 2009 entstanden ist, bestimmt sich nach Maßgabe des § 89b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB aF. Eine europarechtskonforme Auslegung des § 89b Abs. 1 HGB aF im Hinblick auf die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist für diesen Bereich nicht geboten.*)
2. Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten "Grundsätze-Sach", "Grundsätze-Leben", "Grundsätze-Kranken" und "Grundsätze-Bauspar" können als Grundlage für die richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags dienen.*)
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Online seit 2011
IMRRS 2011, 3923
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 23.11.2011 - IV ZR 40/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 3903
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 251/08
1. Zum Begriff des Versicherungsfalles in einer Geld- und Werttransportversicherung, wenn die Bedingungen des Transportvertrages zur Geldentsorgung es ausschließen, dass die Versicherungsnehmerin transportiertes Bargeld bei Ablieferung zunächst einem auf ihren Namen lautenden Konto gutbringt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I IV ZR 117/09, VersR 2011, 918).*)
2. Ist ein Versicherungsvertrag von allen Mitversicherern angefochten, besteht keine Bindung an eine vertragliche Verpflichtung, Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer entsprechend seiner Beteiligungsquote geltend zu machen.*)
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IMRRS 2011, 3900
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 23.11.2011 - IV ZR 70/11
Der Unfallversicherer hat den Vollbeweis i.S. von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO dafür zu erbringen, dass Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen (hier dem Tod des Versicherungsnehmers) zu mindestens 25% mitgewirkt haben.*)
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IMRRS 2011, 3891
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 172/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 3865
Versicherungsrecht
LG Hamburg, Urteil vom 29.04.2011 - 322 O 53/09
1. Der Ausgleichsanspruch des Gebäude-Feuerversicherers des Vermieters gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters setzt einen den Mieter verpflichtenden Haftpflichtfall voraus. Daran fehlt es, wenn sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung ausschließen lässt, dass die Brandursache außerhalb der Verantwortungssphäre des Mieters gelegen hat. Verbleibende Zweifel gehen auch nach anwendbaren mietrechtlichen Beweislastregeln des § 538 BGB zu Lasten Vermieters.
2. Der Ausschluss für unter das RVA der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche in Nr. 4.2 BBR steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelvers. nicht entgegen.
3. Lässt sich insbes. in Fällen der der Beschädigung oder Vernichtung der Mietsache durch Brand nicht ausschließen, dass der Schadeneintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, weil nicht ausgeschlossen ist, dass ein Dritter die Ursache gesetzt hat, für den keine der beiden Seiten einzustehen hat, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters.
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IMRRS 2011, 3824
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 173/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 3809
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - IV ZR 40/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 3790
Prozessuales
AG Aachen, Urteil vom 27.04.2011 - 119 C 91/10
1. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung und deren Unterrichtung entlasten einen Kläger nicht davon, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen.
2. Ein Kläger muss sich nachlässiges Verhalten seiner Rechtsschutzversicherung zurechnen lassen.
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IMRRS 2011, 3776
Mietrecht
AG Aachen, Urteil vom 10.08.2011 - 109 C 128/09
Ein Vermieter ist nicht berechtigt, zulasten des letztlich die Versicherungssumme zahlenden Mieters jedwelchen Versicherungsvertrag abzuschließen. Übersteigt die Prämie für die Gebäudeversicherung vergleichbare Angebote um 70 %, ist der Mieter zur Kürzung der Nebenkostenabrechnung berechtigt.
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IMRRS 2011, 3750
Versicherungsrecht
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011 - 12 U 89/11
1. Zum notwendigen Inhalt einer Stehlgutliste.*)
2. Bei einer verspäteten Vorlage einer Stehlgutliste kann sich der Versicherer, der eine Schadensmeldung zu einem Zeitpunkt bekommt, in welchem der Versicherungsnehmer dieser Obliegenheit noch nachzukommen vermag, nicht auf eine teilweise Leistungsfreiheit berufen, wenn er entgegen § 28 Abs. 4 S. 2 VVG es unterlassen hat, den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheit hinzuweisen. *)
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IMRRS 2011, 3733
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - IV ZR 255/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 3730
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 16/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 3695
Versicherungen
OLG Celle, Urteil vom 09.07.2003 - 3 U 39/03
Teilt der Rechtsanwalt seinem wegen Anwaltsverschuldens Regressansprüche geltend machenden Auftraggeber mit, dass er seine Haftpflichtversicherung von dem Schadensfall in Kenntnis gesetzt hat, so liegt darin kein Anerkenntnis gem. § 208 BGB a.F., das die Primärverjährung des § 51b Alt. 1 BRAO unterbricht.
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IMRRS 2011, 3643
Versicherungen
OLG München, Urteil vom 04.12.1992 - 23 U 7144/91
Beruft sich der Versicherungsnehmer als Verkäufer trotz Unwirksamkeit einer formularmäßigen Abbedingung der Rügepflichten nach §§ HGB § 377, HGB § 378 HGB gegenüber dem Käufer gleichwohl nicht auf einen Ausschluß der Mängelrechte nach diesen Vorschriften, führt dies nicht zwangsläufig zum Verlust des Versicherungsschutzes aus einer Betriebshaftpflichtversicherung.*)
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IMRRS 2011, 3636
Insolvenzrecht
OLG Köln, Urteil vom 28.10.2005 - 9 U 146/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 3564
Versicherungen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.1999 - 22 U 218/98
1. Wenn der Geschädigte, nachdem der Haftpflichtversicherer des Schädigers die Regulierung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgelehnt hat, diesem schriftlich mitteilt, er werde den Ausgang des von einem anderen Geschädigten eingeleiteten Klageverfahrens abwarten, kommt allein durch das Schweigen des Haftpflichtversicherers auf diese Mitteilung kein die Verjährung hemmendes Stillhalteabkommen zu Stande.*)
2. Allein aus Regulierungsverhandlungen des Haftpflichtversicherers des Schädigers nach Ablauf der Verjährungsfrist kann kein Verzicht auf die Verjährungseinrede hergeleitet werden; der dazu erforderliche Verzichtswille setzt voraus, dass der Haftpflichtversicherer sich bewusst ist oder jedenfalls damit rechnet, dass Verjährung eingetreten ist.*)
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IMRRS 2011, 3552
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 21.11.1953 - VI ZR 82/52
§ 5 SHaftpflG findet auf den Ausgleichsanspruch des § 17 KrfzG (jetzt StVG) jedenfalls dann keine Anwendung, wenn die Gesamtschuldner dem Geschädigten ohne Verschulden haften.*)
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IMRRS 2011, 3526
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 15/10
Sind vom Versicherungsschutz Schäden ausgenommen, die vom Versicherten einer Geld- und Werttransportversicherung vorsätzlich herbeigeführt werden, beeinträchtigt eine lediglich fahrlässige oder grob fahrlässige Verursachung eines Schadens den zu gewährenden Versicherungsschutz nicht.*)
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IMRRS 2011, 3404
Versicherungen
BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - IV ZR 170/10
1. Was unter einer vom Versicherungsschutz ausgenommenen vertraglichen Erfüllungsleistung zu verstehen ist, muss anhand des Interesses am unmittelbaren Leistungsgegenstand bestimmt werden, wie es in den den Versicherungsnehmer bindenden Verträgen seinen Niederschlag findet.
2. Die von einem ARGE-Partner vorgenommene Reparatur einer von einem Nachunternehmer beschädigten Bohrpfahlwand ist eine solche Erfüllungsleistung.
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IMRRS 2011, 3296
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.03.1976 - IV ZR 222/74
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 3289
Versicherungsrecht
OLG Schleswig, Urteil vom 16.09.2011 - 14 U 129/10
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss.*)
2. Will ein Versicherungsnehmer Versicherungsschutz betreffend das Bauherrenhaftpflichtrisiko bei einem Umbau insbesondere für den Fall, dass trotz ordnungsgemäßer Abplanung durch Extremwetterlagen Regenwasser eindringt und entspricht dem der Versicherungsausschluss in § 2 Nr. 4 b ABN 2008 (keine Entschädigung für Schäden durch jahreszeitbedingt normale Witterungseinflüsse), erwartet der durchschnittliche Versicherungsnehmer von vornherein nicht, dass dieser Ausschluss durch weitere einbezogene Zusatzbedingungen für Altbauten wieder aufgehoben wird, auch wenn dort der Ausschluss nicht noch einmal gesondert aufgeführt wird.*)
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IMRRS 2011, 3170
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 12.10.2011 - IV ZR 199/10
1. Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten (hier: § 11 Nr. 2 Satz 1 bis Satz 3 VGB 88) ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG geltend machen.*)
2. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten (hier: grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG) kann sich der Versicherer weiterhin berufen.*)
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IMRRS 2011, 3154
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 14.07.1981 - VI ZR 304/79
1. Die Rechtskraft der Abweisung der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer hindert das Gericht im Haftungsprozeß gegen den Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht daran, dessen Ersatzpflicht aufgrund eines von ihm ohne Einwilligung seines Versicherers gegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu bejahen.*)
2. Zur Beurteilung eines angeblich an der Unfallstelle vom “Schädiger” abgegebenen Schuldbekenntnisses als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn damit gerechnet werden muß, daß der Unfall von den Beteiligten vorgetäuscht worden ist, um den Haftpflichtversicherer zur Deckung zu veranlassen.*)
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IMRRS 2011, 3129
Versicherungen
BGH, Urteil vom 29.10.1985 - VI ZR 56/84
Leisten der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer dem Verletzten auf dessen Anforderungen wiederholt vorbehaltlos Ersatz auf einzelne Schadensgruppen (Heilungskosten, Erwerbsschaden, Mehrbedarf) seines Personenschadens, so unterbricht das in den Zahlungen liegende tatsächliche Anerkenntnis in der Regel jeweils die Verjährung des dem Verletzten insgesamt zustehenden Schadensersatzsanspruchs.*)
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IMRRS 2011, 3092
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2010 - 318 T 12/08
Es ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst, für Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum zu sorgen. Verpflichtung des Verwalters ist es nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, die erforderlichen Maßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer zu unterrichten und eine Entscheidung der Eigentümer herbeizuführen. Verletzt der Verwalter seine Prüfungs-, Kontroll-, Überwachungs- und Hinweispflichten, haftet er gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. einzelnen Wohnungseigentümern für den dadurch eingetretenen Schaden aus Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 280 BGB).
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IMRRS 2011, 3066
Mietrecht
OLG Köln, Urteil vom 06.09.2011 - 9 U 40/11
Ist unstreitig bzw. vom Vermieter nachgewiesen, dass ein Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters durch Mietgebrauch entstanden ist, so trifft den Mieter die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines von ihm zu vertretenden Pflichtenverstoßes mit der Folge seiner Beweisfälligkeit bei Unaufklärbarkeit der Brandursache*)
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IMRRS 2011, 3037
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 14.11.1989 - X ZR 116/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2991
Sachverständige
AG Heidenheim, Urteil vom 03.05.2011 - 3 C 329/11
1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens zählen zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen, auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist, wobei auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist.
2. Die Einholung eines Gutachtens ist nicht unzweckmäßig, nur weil die Abrechnung auf Basis der Reparaturrechnung betrieben wird. Bei einem großen Schaden kann es dem Geschädigten nicht verwehrt werden, die erforderlichen Reparaturkosten auf einer gesicherten Basis feststellen zu lassen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird oder der Geschädigte sich doch entschließt, das Fahrzeug unrepariert zu lassen.
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IMRRS 2011, 2967
Versicherungen
AG Meiningen, Urteil vom 18.02.2010 - 11 C 651/09
Wenn ein Unternehmer mit der Aussage "Kostenlose Steinschlagbeseitigung oder Reparatur" wirbt und dann von seinem Kunden Geld fordert, muss er vor Durchführung der Reparatur alle Eventualitäten geklärt haben. Er muss geklärt haben, ob der Teilkaskoversicherer die Schadensbeseitigung übernimmt oder nicht. Ist eine solche Klärung nicht erfolgt, besteht kein Werklohnanspruch gegen den Kunden.
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IMRRS 2011, 2900
Versicherungen
BGH, Urteil vom 30.06.1998 - VI ZR 260/97
Die Fortsetzung von Verhandlungen wird erst dann verweigert im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB, wenn ein Abbruch der Verhandlungen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht wird.*)
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