Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1228 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 2899
Versicherungen
BGH, Urteil vom 30.06.1998 - VI ZR 357/96
Die Verjährungshemmung des § 852 Abs. 2 BGB wirkt für einen abtrennbaren Teil eines Anspruchs ausnahmsweise dann nicht, wenn die Parteien nur über einen anderen Teil verhandelt haben.*)
Volltext
IMRRS 2011, 2791
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - VI ZR 337/10
Wenn in einem zwischen einem Haftpflichtversicherer und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geschlossenen Teilungsabkommen auf die "Prüfung des Rechtsübergangs" bzw. den Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit verzichtet wird, erstreckt sich dieser Verzicht grundsätzlich auf das Fehlen der für den Regress vorausgesetzten Kongruenz zwischen einzelnen Schadenspositionen und den Versicherungsleistungen sowie auf das Eingreifen des Familienprivilegs. Von der Prüfung des Übergangs des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist die Prüfung der Haftungsfrage zu trennen.*)
Volltext
IMRRS 2011, 2759
Versicherungsrecht
OLG Celle, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 146/11
Der 8. Zivilsenat des OLG Celle hat drei Rechtschutzversicherern untersagt, in ihren Allgemeinen Bedingungen folgende Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese zu berufen:
"Sie haben ... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."
Diese Klausel widerspricht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer der Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB nicht entnehmen kann, was von ihm konkret verlangt wird und er deshalb auch nicht zu erkennen vermag, wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet.*)
Volltext
IMRRS 2011, 2758
Versicherungsrecht
OLG Celle, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 145/11
Der 8. Zivilsenat des OLG Celle hat drei Rechtschutzversicherern untersagt, in ihren Allgemeinen Bedingungen folgende Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese zu berufen:
"Sie haben ... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."
Diese Klausel widerspricht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer der Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB nicht entnehmen kann, was von ihm konkret verlangt wird und er deshalb auch nicht zu erkennen vermag, wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet.*)
Volltext
IMRRS 2011, 2700
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 21.09.2011 - IV ZR 95/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 2688
Versicherungsrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2011 - 3 U 137/10
1. Unterhält nur einer vom mehreren Mitmietern eine Rechtsschutzversicherung, sind auch die übrigen Mitmieter mitversichert, so dass die Rechtsschutzversicherung die allen Mietern entstehenden Kosten eines Mietrechtsstreits zu übernehmen hat.
2. Zu den unter die Deckung fallenden Kosten gehören auch die Mehrvertretungszuschläge nach VV Nr. 1008 RVG.
3. Verstirbt ein mitversicherter Mitmieter, so erstreckt sich die Deckungspflicht auch auf die bei Vertretung der Erbengemeinschaft neu entstehenden Mehrvertretungsgebühren.
Volltext
IMRRS 2011, 2632
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 131/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 2627
Versicherungsrecht
OLG Bremen, Urteil vom 26.09.2011 - 3 U 48/10
1. Beauftragt der Versicherungsnehmer zur Beseitigung eines Brandschadens einen bestimmten Brandsanierer und überlässt diesem zur Durchführung der Arbeiten eine Einbauküche, so stellt deren etwaiges "Verschwinden" beim Brandsanierer mangels der Verwirklichung einer typischen Brandgefahr kein Abhandenkommen infolge eines Brandes im Sinne des § 4 Nr. 1 VGB 2004 und damit keinen Versicherungsfall dar.*)
2. Ebenso wenig haftet der Wohngebäudeversicherer aus §§ 280, 249 ff BGB, aus §§ 280, 249 ff i.V.m. § 278 BGB oder aus § 831 BGB für dieses etwaige "Verschwinden". Das gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Beauftragung des Brandsanierers nachdrücklich empfohlen oder sogar auf die Beauftragung gedrängt hat, sofern keine Gründe bekannt waren, die gegen die Empfehlung sprachen.*)
Volltext
IMRRS 2011, 2600
Öffentliches Recht
OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2011 - 12 U 1473/09
Die Begleitung eines Schwertransportes durch die Polizei ist im Hinblick auf den Transporteur und das Transportgut nicht drittschützender Natur.
Volltext
IMRRS 2011, 2595
Versicherungsrecht
AG Worms, Urteil vom 15.01.2010 - 2 C 217/09
Mit dem Begriff "Bodenplatte" ist der Gebäudeabschluss nach unten zur Abgrenzung gegen das Erdreich zu verstehen. Eine Bodenplatte besteht üblicherweise aus Beton. Der nachträglich eingebrachte Betonboden im Keller des Gebäudes ist nichts anderes als eine Bodenplatte, die das Gebäude nach unten gegen das Erdreich abschließen soll.
Volltext
IMRRS 2011, 2503
Versicherungsrecht
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2010 - 12 U 99/09
Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten wird von der Leistung frei, wenn der Architekt maßgeblich an der Bauherren-GbR beteiligt ist.
Volltext
IMRRS 2011, 2499
Versicherungsrecht
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.10.2010 - 12 U 99/09
1. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine nach außen hin bestehende beschränkte Rechtssubjektivität gegeben. Daher sind nicht die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter Zuordnungssubjekte für die Rechte und Pflichten, die die Gesellschaft betreffen, sondern die Gesamthand selbst als ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt ist Trägerin dieser Rechte und Pflichten
2. Erbringen die Gesellschafter einer GbR Architektenleistungen, ist deren Ersatzinteresse mitversichert mit der Folge, dass Regressmöglichkeiten des Versicherers der GbR gegen die Gesellschafter gemäß § 67 VVG a. F. nicht bestehen.
3. Angesichts der rechtlichen Struktur einer GbR als nicht handlungsfähiger Personengesellschaft ist für den Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrages erkennbar, dass die GbR ihre Architektentätigkeit nicht selbst erbringt, sondern nur über ihre Gesellschafter erbringen lassen kann. Das versicherte Risiko erhöht sich dadurch für den Versicherer nicht.
4. Diese innergesellschaftliche Interessenlage erfordert den Einschluss der Gesellschafter in die Architektenhaftpflichtversicherung. Im Fall einer falschen Planung durch die Gesellschafter kann sich der Versicherer deshalb nach Begleichung eines Haftpflichtschadens nicht an die Gesellschafter als Schadensverursacher wenden, da diese nicht „Dritte“, sondern (Mit-)Versicherte sind.
5. Ist der Architekt wirtschaftlich mit dem Bauherrn verflochten, wird die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten im Schadensfall von der Leistung frei.
Volltext
IMRRS 2011, 2479
Notare
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 75/09
1. Die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist der Höhe nach durch den Umfang des Regressanspruchs gegen den Vertrauensschadenversicherer begrenzt.*)
2. Der Deckungsausschluss für mittelbare Schäden in § 4 Ziff. 3 der von den Notarkammern gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 BNotO abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherungsverträge ist nach § 9 AGBG (= § 307 BGB n.F.) unwirksam.*)
Volltext
IMRRS 2011, 2477
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 177/09
1. Die zwischen Erstversicherer und Rückversicherer in einem proportionalen Rückversicherungsvertrag vereinbarte quartalsweise Saldierung ihrer wechselseitigen Forderungen im Sinne eines Periodenkontokorrentvertrages wird vom Vollstreckungsverbot des § 77 Abs. 2 VAG nicht erfasst.*)
2. Im Falle der Insolvenz des Erstversicherers ist die Aufrechnung des Rückversicherers mit rückständigen Prämienforderungen gegen vor der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen des Erstversicherers weder aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 77 Abs. 2 VAG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung noch des § 394 Satz 1 BGB unzulässig.*)
Volltext
IMRRS 2011, 2474
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IV ZR 216/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 2383
Versicherungsrecht
OLG Schleswig, Urteil vom 19.07.2011 - 6 U 70/10
Hält der Regulierungsbeauftragte einer Schadensversicherung die Schadensbeseitigungsarbeiten einer von dem Versicherungsnehmer bereits beauftragten Firma nicht für fachgerecht und fordert er den Versicherungsnehmer unter der Ankündigung, die Mehrkosten dieser Arbeiten würden nicht übernommen, zur Einstellung dieser vermeintlich nicht fachgerechten Arbeiten auf, liegt darin noch keine unlautere Wettbewerbshandlung.*)
Volltext
IMRRS 2011, 2357
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 21.07.2011 - IV ZR 43/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 2337
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 22.06.2011 - IV ZR 174/09
1. Folgende Belehrung genügt den Anforderungen der so genannten Relevanzrechtsprechung: "Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann, wenn dem Versicherer keinerlei Nachteile entstehen."*)
2. Ob eine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Verlauf der Regulierungsverhandlungen wiederholt werden muss, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.*)
Volltext
IMRRS 2011, 2335
Versicherungsrecht
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.03.2011 - 10 U 1319/10
"Erdfall" als "naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen" ist nicht gegeben, wenn der Bodenuntergrund sich infolge Austrocknung senkt.*)
Volltext
IMRRS 2011, 2326
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.02.2011 - I ZR 91/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 2314
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 291/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 2311
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 209/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 2293
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 238/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 2282
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 25.05.2011 - IV ZR 17/10
Eine Auseinandersetzung über Ausgleichsansprüche gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen bergbaubedingter Erschütterungen fällt nicht unter den Risikoausschluss für "Bergbauschäden" i.S. von § 3 Abs. 1 c ARB 94/2000.*)
Volltext
IMRRS 2011, 2274
Versicherungsrecht
OLG Bremen, Beschluss vom 02.08.2011 - 3 AR 6/11
1. Sind bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO nicht schlüssig vorgetragen, scheidet eine Zuständigkeitsbestimmung aus.*)
2. Im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers besteht ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG n.F. nur bei Vorliegen einer Pflichtversicherung.*)
Volltext
IMRRS 2011, 2258
Versicherungsrecht
OLG München, Beschluss vom 10.03.2011 - 25 U 4100/10
1. Wirft der Versicherungsnehmer dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor, die Jahrsabrechnungen bereits seit der Zeit vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags falsch zu erstellen, so kann er wegen Vorvertraglichkeit keinen Rechtschutz für die Anfechtung des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft betreffend die Zurückstellung der Genehmigung der Abrechnung für nach Abschluss des RechtsschutzversVertrags liegende Zeiträume verlangen.
2. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer den Beschluss betreffend die Verwalterbestellung für einen nach Abschluss des RechtsschutzversVertrags liegenden Zeitraum (auch) mit der Begründung anfechten möchte, dass der Verwalter bereits seit der Zeit vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags falsch abrechne und damit gezeigt habe, dass er sein Handwerk nicht beherrsche.
Volltext
IMRRS 2011, 2251
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 06.07.2011 - IV ZR 108/07
In der Fahrzeugversicherung ist eine zu hohe Angabe vorhandener Fahrzeugschlüssel generell nicht geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden.*)
Volltext
IMRRS 2011, 2240
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 06.07.2011 - IV ZR 29/09
Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt.*)
Volltext
IMRRS 2011, 2188
Versicherungen
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 180/10
1. Der nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistende Berufshaftpflichtversicherer kann seine Aufwendungen im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars gemäß § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO nur vom Vertrauensschadenversicherer, jedoch nicht von der Notarkammer ersetzt verlangen.*)
2. Die in § 4 Ziff. 2 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern für die Geltendmachung von Schäden bestimmte Ausschlussfrist von vier Jahren ist wirksam. Der Versicherer kann sich auf die Fristversäumnis jedoch nicht berufen, wenn diese unverschuldet ist.*)
Volltext
IMRRS 2011, 2187
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 148/10
Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann die Neuwertspanne auch dann verlangen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes günstiger als der Neuwert waren.*)
Volltext
IMRRS 2011, 1993
Architekten und Ingenieure
SG Berlin, Urteil vom 06.07.2011 - S 36 KR 282/10
1. Zur Versicherungspflicht eines Innenarchitekten in der Künstlersozialversicherung.*)
2. Trotz der engen Verflechtung von Form und Funktion und der Ansiedelung des Berufsbildes zwischen Architektur und Design ist der Beruf des Innenarchitekten wie die klassische Architektur dem allgemeinen technischen Bereich zuzuordnen und nicht dem Bereich der Kunst (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - L 11 KR 181/03). Das gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeit auf die Planungsphase und die Erstellung eines Entwurfs beschränkt, da sich die Gestaltung des Raumkonzepts als Gesamtdienstleistung lediglich in dem von dem Innenarchitekten zu erstellenden Entwurf manifestiert. Im Vordergrund steht nicht die Schaffung bzw. der Entwurf eines Kunstwerks, sondern die Beratungs- und Planungsleistung hinsichtlich der Raumgestaltung.*)
Volltext
IMRRS 2011, 1859
Versicherungsrecht
LG Essen, Urteil vom 16.02.2011 - 9 O 178/09
In der fehlenden Absperrung der Wasserleitungen in einem leerstehenden Gebäude während der kalten Jahreszeiten ist eine schwerwiegende grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung zu sehen, die eine Kürzung des Leistungsanspruchs des Versicherungsnehmers um 70% rechtfertigt.
Volltext
IMRRS 2011, 1793
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 25.05.2011 - IV ZR 191/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 1700
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 18.05.2011 - IV ZR 168/09
1. Für die Anwendung der so genannten Sozienklausel genügt eine Kooperation (hier: zwischen Steuerberatern) nicht.*)
2. Die Grundsätze der Repräsentantenhaftung gelten im Rahmen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht.*)
Volltext
IMRRS 2011, 1691
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 25.05.2011 - IV ZR 151/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 1684
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 106/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 1671
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 105/09
1. Die anlässlich der Überführung der Versorgungszusagen nach § 21 Abs. 4 Landesbankgesetz BW zur LBBW fusionierten Banken gegebene Besitzstandszusage enthält hinsichtlich der Altersversorgung - auch soweit Beschäftigte vom Bundesangestelltentarif im Übrigen in den Geltungsbereich der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken ("Banktarif") gewechselt sind - eine dynamische Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes.*)
2. Die nach § 73 Abs. 1 ZVK-L i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung sowie zur Unverbindlichkeit der auf ihrer Grundlage erteilten Startgutschriften (Fortführung von BGHZ 174, 127).*)
Volltext
IMRRS 2011, 1641
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 25.05.2011 - IV ZR 117/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 1603
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 10.05.2011 - VI ZR 196/10
Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei der Verursachung eines Brandschadens durch Erhitzung von Fett auf einem Küchenherd.*)
Volltext
IMRRS 2011, 1590
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 148/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 1589
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 109/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 1588
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 104/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 1586
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 03.05.2011 - VI ZR 61/10
Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten geht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch in Höhe der Aufwendungen für den Investitionszuschlag nach Art. 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes auf die gesetzliche Krankenkasse über.*)
Volltext
IMRRS 2011, 1571
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - VII ZB 39/10
Ein Gläubiger, der mit Hilfe einer Urkundenfälschung eine auf den Namen des Schuldners abgeschlossene Lebensversicherung kündigt und sich den Rückkaufswert auszahlen lässt, in einem anschließenden Rechtsstreit nachweist, dass ihm der Anspruch aus der Lebensversicherung zusteht und ein vorläufig vollstreckbares Urteil erstreitet, das den Schuldner zur Zahlung des Rückkaufswertes an ihn verpflichtet, kann die Kosten der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil nicht gegen den Schuldner festsetzen lassen, wenn das Berufungsgericht die Verurteilung zur Zahlung aufhebt und den Schuldner lediglich verurteilt, ein Angebot des Gläubigers mit dem Inhalt anzunehmen, dass dieser als Rechtsnachfolger des Schuldners in den Versicherungsvertrag eintritt.*)
Volltext
IMRRS 2011, 1534
Versicherungsrecht
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2011 - 3 U 192/10
Haftung des Versicherungsmaklers für Aufklärungs- und Beratungsfehler, die zu einer Unterversicherung führen.*)
Volltext
IMRRS 2011, 1502
Versicherungsrecht
OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2011 - 20 U 152/10
1. Gemäß Art. 3 Abs. 1, 2 EGVVG ist auf Ansprüche, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt waren, die Verjährungsfrist anzuwenden, die früher abläuft. Ist die Frist nach neuem Recht (§§ 195, 199 BGB) länger als die nach altem Recht (§ 12 VVG a.F.), greift die kürzere zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 S.1 VVG a.F. ein.*)
2. Die Aufnahme von Verhandlungen nach einer ablehnenden Entscheidung des Versicherers hemmt den Ablauf der Verjährungsfrist nur dann, wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erkennen gibt, dass er die vorausgegangene Entscheidung nicht aufrechterhalten will oder wenigstens die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche wieder als offen ansieht. Allein aus der Beantwortung von Gegenvorstellungen des Versicherungsnehmers durch den Versicherer unter Beibehaltung des zuvor eingenommenen Standpunktes kann dabei nicht auf ein Abgehen von der früheren Entscheidung geschlossen werden, selbst wenn sich der Versicherer darin erneut mit der Frage seiner Leistungspflicht auseinandersetzt und vor der Beantwortung noch einige Nachforschungen hat anstellen müssen.*)
Volltext
IMRRS 2011, 1496
Versicherungsrecht
OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2011 - 9 U 241/10
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Reparaturkostenklausel des § 2 Nr. 1 h VHB 2000 werden nur tatsächlich entstandene Reparaturaufwendungen ersetzt. Das schließt eine fiktive Abrechnung und auch einen Anspruch auf Vorschuss aus.
Volltext
IMRRS 2011, 1451
Bauvertrag
LG München I, Urteil vom 28.01.2010 - 12 O 23208/08
Im Versicherungsschein enthaltene Vereinbarungen, Begrenzungen oder Ausschlüsse des Versicherungsschutzes ("Ohne Objektschaden") gehen anderslautenden Klausel der allgemeinen oder besonderen Bedingungen vor, sofern diese allgemein auf den Versicherungsschein als Grundzulage Bezug nehmen.
Volltext
IMRRS 2011, 1299
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - IV ZR 36/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2011, 1283
Bauvertrag
KG, Urteil vom 11.01.2011 - 6 U 177/09
1. Auf einen Vertrag über den Abtransport von Abrissmaterial (nicht mehr benötigte Teile des Baugrubenverbaus) von der Baustelle und dessen Entsorgung durch den Auftragnehmer finden die Vorschriften des Frachtrechts keine Anwendung. Denn ein Beförderungsvertrag gemäß § 407 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass das zu transportierende Gut bei einem Dritten abgeliefert wird. Die Übernahme des Gutes und die Entsorgung durch den Beförderer in eigener Verantwortung fällt nicht darunter.*)
2. Die Haftungsbeschränkungen des Frachtrechtes gemäß §§ 426 ff. HGB kommen nicht zur Anwendung, wenn der Auftragnehmer bei dem Abtransport des Abrissgutes von der Baustelle bereits erbrachte Teilbauleistungen oder sonstige Rechtsgüter Dritter durch einen umstürzenden Kran und herabfallendes Transportgut beschädigt; denn die Haftungsbefreiungen und -erleichterungen betreffen Ansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist (§ 434 Abs. 1 HGB) und nicht Schäden, die bei dem Transport an Rechtsgütern Dritter verursacht werden.*)
3. Zum Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers aus einer kombinierten Bauleistungs-/haftpflichtversicherung gegenüber dem mit dem Rückbau zweier Schlitzwände beauftragten mitversicherten Subunternehmer wegen der durch die Kranhavarie verursachten unterschiedlichen Sach- und Vermögensschäden.*)
4. Der Versicherer kann sich bei der Mitversicherung aller gegenseitiger Ansprüche der vom Bauherrn beauftragten General-, Haupt- und Subunternehmer nicht auf den Ausschluss von Bauleistungsschäden in der Haftpflichtversicherung berufen, wenn er von einem nachgeordneten Unternehmer aus der Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen wird, und dessen Haftung ein mitversicherter, nicht regulierter Bauleistungsschaden eines übergeordneten Unternehmers zugrunde liegt.*)
5. Das Herausheben nicht mehr benötigter Teile des Baugrubenverbaus aus der Baugrube mittels eines Krans stellt eine in der Bauhaftpflichtversicherung versicherte "Leistung von Arbeit" dar.*)
Volltext




