Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1221 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 2296
BGH, Urteil vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09
Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentliches Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Aufgabe des Senatsurteils vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - VersR 2009, 1607). Dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs. 1 VBLS sowie auf Sterbegeld gemäß § 85 Satz 1 VBLS zu.*)

IMRRS 2010, 2197

BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - IV ZR 241/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 2162

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2010 - 12 U 6/10
Zum Einschluss des Risikos einer Haftung wegen Schäden, die aus einem fehlerhaften Anschluss eines Wasserhahns an die Sanitärinstallation herrühren, in den Haftpflichtversicherungsschutz eines Möbelschreinerbetriebs.*)

IMRRS 2010, 2138

BGH, Urteil vom 14.07.2010 - IV ZR 208/09
1. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags verjährt gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat.*)
2. Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung aus der Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts i.S. der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297, 313 ff.; IV ZR 177/03 - juris Tz. 39 ff.; IV ZR 245/03 - juris Tz. 40 ff.) sowie aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug (BGHZ 147, 373; 147, 354) ergibt, auch wenn die Abrechnung vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO.) erfolgte.*)

IMRRS 2010, 2134

BGH, Urteil vom 30.06.2010 - IV ZR 163/09
1. Bei einer Krankentagegeldversicherung ist es grundsätzlich der Versicherungsnehmer, der Eintritt und Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat; die Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach § 4 (7) MB/KT 1978 reicht dafür nicht aus.*)
2. Hingegen ist es Aufgabe des Versicherers, darzulegen und zu beweisen, dass seine Leistungspflicht zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt wegen Berufsunfähigkeit der versicherten Person geendet hat.*)
3. Zu den Anforderungen an die Prognose, ob die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist.*)

IMRRS 2010, 2117

LG Coburg, Urteil vom 16.03.2010 - 23 O 786/09
1. Ein Abflussrohr für Regenwasser, welches nicht auch häusliche Abwässer abführt, ist nicht der "Wasserversorgung" zuzuordnen.
2. Der Bruch eines Regenabflussrohres ist somit nicht von der vorhandenen Wohngebäudeversicherung erfasst.
IMRRS 2010, 2114

OLG München, Urteil vom 20.01.2010 - 20 U 3013/09
Zur Berechnung der Ansprüche eines Architekten wegen Verdienstaufsfalls nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.

IMRRS 2010, 1987

BGH, Urteil vom 16.06.2010 - IV ZR 226/07
Eine Klausel in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, nach der von einem Rückkauf oder einer Umwandlung der Hauptversicherung (Lebensversicherung) in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung (lediglich) anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung nicht berührt werden, ist unwirksam.*)

IMRRS 2010, 1973

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2008 - 12 U 1/08
1. Ein Polier gehört zu den Personen, die der versicherte Unternehmer mit der Leitung und Beaufsichtigung eines Teils seines Betriebes betraut.
2. Eine Anstellung im Sinne der Nr. 3.1.1 BBR BauNG setzt kein festes Arbeitsverhältnis voraus.

IMRRS 2010, 1970

OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2010 - 3 U 83/10
Erteilt ein Rechtsschutzversicherer in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Rechtsmittelbegründung eine Deckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens, kann er, wenn das Rechtsmittel auf unveränderter Tatsachengrundlage zurückgewiesen wird, den Prozessbevollmächtigten nicht mit der Begründung, dieser hätte von der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit abraten müssen, auf Erstattung der entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Anspruch nehmen.*)

IMRRS 2010, 1969

LG Mannheim, Urteil vom 28.11.2007 - 5 O 126/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1954

BGH, Urteil vom 16.06.2010 - IV ZR 229/09
Bei Versicherung des Einbruchsdiebstahls- und/oder Vandalismusrisikos kann der zum Zwecke einer Schutzgelderpressung gefasste und dem Versicherungsnehmer in Nötigungsabsicht mitgeteilte Entschluss eines unbekannten Täters, die versicherte Sache - unter Umständen auch mehrfach - zu beschädigen, eine anzeigepflichtige objektive Gefahrerhöhung darstellen.*)

IMRRS 2010, 1892

OLG Koblenz, Urteil vom 30.04.2010 - 10 U 827/09
1. Ein Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 VVG a. F. ist auch gegeben, wenn der Regressverzicht des Gebäudeversicherers darauf beruht, dass die den Schaden verursachende Hilfsperson des Mieters nicht dessen Repräsentantin war.
2. Unerheblich für den Ausgleichsanspruch des Sachversicherers ist es, wenn der Haftpflichtversicherer wegen des restlichen Zeitwertschadens eintrittspflichtig bleibt, weil der Gebäudeversicherer wegen Unterversicherung nur einen Teil des Zeitwertschadens reguliert.

IMRRS 2010, 1880

BGH, Beschluss vom 14.04.2010 - IV ZR 90/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1860

BGH, Beschluss vom 16.06.2010 - IV ZR 92/09
1. Grundsätzlich stellt die mangelhafte Herstellung einer Sache einen Vermögensschaden dar, den der Eigentümer erlitten hat. Das gilt insbesondere für Mängelbeseitigungskosten, die erforderlich sind, um mangelhafte Leistungen des Unternehmers zu sanieren und einen vertragsgerechten Zustand herzustellen (hier: Freilegungskosten für die Neuerstellung eines mangelhaften Gewerks/Sanierung der sanitären Installation).
2. Solche Kosten sind nach der zusätzlich zu vereinbarenden Mängelbeseitigungsnebenkostenklausel versichert, wenn sie erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen und ein Folgeschaden entstanden ist.

IMRRS 2010, 1836

BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - IV ZR 250/08
Zum Versicherungsschutz für Blitzschäden nach VHB 92.

IMRRS 2010, 1827

BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - IV ZR 130/08
1. Ein Polier gehört zu den Personen, die der versicherte Unternehmer mit der Leitung und Beaufsichtigung eines Teils seines Betriebes betraut.
2. Eine Anstellung im Sinne der Nr. 3.1.1 BBR BauNG setzt kein festes Arbeitsverhältnis voraus.

IMRRS 2010, 1806

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 175/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1802

BGH, Urteil vom 02.06.2010 - IV ZR 310/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1801

BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - IV ZR 249/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1787

BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - IV ZR 205/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1782

BGH, Beschluss vom 17.03.2010 - IV ZR 92/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1775

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 176/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1774

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 174/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1760

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 169/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1671

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 168/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1653

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 182/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1610

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 83/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1593

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 80/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1587

BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 258/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1580

BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08
1. Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.*)
2. Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. - Parfümtestkäufe).*)

IMRRS 2010, 1570

BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09
Zur Frage, wann eine Eil- oder Notsituation ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung nach günstigeren Mietwagenpreisen entbehrlich machen kann.
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1542

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 177/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1508

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 227/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1494

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 181/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1492

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 178/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1484

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 180/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1475

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 179/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1391

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.05.2010 - 2-08 O 397/09
Auch dann, wenn nur einer von mehreren Mitmietern mietrechtsschutzversichert ist, umfasst die Deckungspflicht seines Rechtsschutzversicherers die allen Mitmietern entstehenden Kosten einschließlich der Mehrvertretungsgebühren, die den Mitmietern oder den Erben eines verstorbenen Mitmieters entstehen (im Anschluss an OLG Frankfurt, 28.03.1988 - 19 U 108/87).

IMRRS 2010, 1371

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2010 - 4 U 82/09
Da der Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ein einheitlicher ist, beginnt die Verjährung schon mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs und ergreift den Befreiungsanspruch auch dann, wenn er bei Verjährungseintritt noch nicht einmal fällig ist.

IMRRS 2010, 1359

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 71/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1354

BGH, Urteil vom 21.04.2010 - IV ZR 308/07
In der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung ist eine Belastung des Versicherungsnehmers mit Gehalts- und Lohnverbindlichkeiten auch dann als Unterbrechungsschaden im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 6 Nr. 1 und 2 FBUB anzusehen, wenn die Arbeitnehmer Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten und auf diese die Nettolohnansprüche gemäß § 187 Satz 1 SGB III übergehen.*)

IMRRS 2010, 1310

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 67/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1307

BGH, Urteil vom 21.04.2010 - IV ZR 8/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1292

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 90/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1290

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 78/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1280

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 91/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1277

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 68/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1275

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 164/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 1262

AG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2010 - 231 C 16403/09
1. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet.
2. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.
3. Zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und den Besonderheiten des ausgeschlossenen Umstands muss - unter Berücksichtigung des mit dem Risikoausschluss verfolgten Zwecks - ein adäquater Zusammenhang bestehen.
4. Der Baurisikoausschluss verfolgt den - auch für den Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.
5. Die Amtspflichtverletzung des Notars ist einem anders gearteten Risiko zuzuordnen als nach dem Zweck der Baurisikoklausel vorgesehen und somit ist der erforderliche adäquate Sachzusammenhang zu verneinen.
