Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1228 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 1718
Bauhaftung
OLG Jena, Urteil vom 21.03.2013 - 1 U 447/12
1. Die Pflicht zur Errichtung einer äußeren Brandwand gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 ThürBO dient dem Schutz vor Brandüberschlägen von innen nach außen. Der Schutz vor Brandüberschlägen von außen nach innen ist eine rein tatsächliche Reflexwirkung und für den schadensrechtlichen Schutzzweck der Norm unbeachtlich.
2. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, sein Gebäude gegen ein Übergreifen eines Brandes von außen nach innen zu schützen.
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IMRRS 2013, 1710
Versicherungsrecht
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.09.2012 - 5 U 68/12
1. Die Obliegenheit, die Schadenstelle unverändert zu lassen, ist eine spontan zu erfüllende Obliegenheit, über die nicht nach § 28 IV VVG zu belehren ist.*)
2. An einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit, die Schadenstelle bis zu einer Freigabe unverändert zu lassen, fehlt es, wenn der Versicherer in seiner Schadenanzeige dazu auffordert, die Schadenstelle möglichst bis zu einer Besichtigung unverändert zu lassen, und eine Besichtigung durch einen Versicherungsvertreter erfolgt ist.*)
3. Verletzt der Versicherer seine dann bestehende Pflicht, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er noch eine Begutachtung durch einen Sachverständigen für erforderlich halte, beruht die Veränderung der Schadenstelle auf einer dem Versicherer vorwerfbaren Beweisvereitelung.*)
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IMRRS 2013, 1683
Versicherungsrecht
AG Köln, Urteil vom 28.08.2012 - 267 C 242/11
1. Der Versicherer hat die Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zur Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.
2. Der Passus „Sollte ich nicht bis zum xxx entsprechende Entlastungsbeweise Ihrerseits vorgelegt bekommen, werde ich in die Regulierung eintreten und bitte um Verständnis“ kann nicht als Aufforderung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgelegt werden.
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IMRRS 2013, 1622
Versicherungsrecht
AG Itzehoe, Urteil vom 05.07.2013 - 95 C 57/12
Ein Gebäudeversicherer kann keine Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen, wenn der Bauunternehmer gegenüber dem Versicherungsnehmer die Einrede der Verjährung erheben kann.
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IMRRS 2013, 1568
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 243/12
Wird in einem Gruppenunfallversicherungsvertrag vereinbart, dass für den Fall des Unfalltodes eines Mitarbeiters (versicherte Person) des Unternehmens (Versicherungsnehmer) die gesetzlichen Erben des Mitarbeiters bezugsberechtigt sind, soweit keine andere Bestimmung getroffen wurde, so muss eine Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer erfolgen. Eine bloße Anzeige gegenüber dem Unternehmen ist nur ausreichend, wenn vereinbart wurde, dass das Unternehmen Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung auch für den Versicherer entgegennehmen kann.*)
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IMRRS 2013, 1547
Versicherungen
BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10
1. Sind in einem Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung die Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam, steht dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswert oder als beitragsfreie Versicherungssumme jedenfalls die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindestleistung zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322 f.). Diese Mindestleistung ist ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu berechnen. Der Versicherer ist insoweit auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschlusskosten berechtigt.*)
2. Zur Intransparenz von Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der "Teilzillmerung".*)
3. Ist die Rechtsdienstleistung einer Verbraucherzentrale nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt, so kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob die Tätigkeit der Verbraucherzentrale auch im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.*)
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IMRRS 2013, 1544
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 19.06.2013 - IV ZR 228/12
Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Aufräumungs-, Abbruch- oder Schadenminderungskosten nach § 3 Nrn. 1 und 3 a) AFB 87 setzt nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen seinerseits bereits erbracht oder zumindest entsprechende Zahlungsverpflichtungen begründet hat.*)
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IMRRS 2013, 1461
Versicherungsrecht
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2012 - 9 U 64/11
1. Schaltet der Versicherer in der Wohngebäudeversicherung einen Regulierungsbeauftragten ein, so wird dieser als "Helfer" des Versicherers tätig, und nicht etwa als Berater des Versicherungsnehmers oder als unabhängiger Sachverständiger. Der Versicherer haftet daher in der Regel nicht, wenn der Versicherungsnehmer im Vertrauen auf fehlerhafte Feststellungen des Regulierungsbeauftragten einen Schaden nur unzulänglich beheben lässt.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer kann gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Regulierungsbeauftragte seine Rolle als "Helfer" des Versicherers überschreitet, wenn er z. B. Maßnahmen zur Schadensbeseitigung aus der Sicht des Versicherungsnehmers mit verbindlicher Wirkung festlegt, oder wenn er gegenüber dem vom Versicherungsnehmer beauftragten Werkunternehmer fehlerhafte Anweisungen erteilt.*)
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IMRRS 2013, 1401
Versicherungsrecht
OLG Köln, Urteil vom 09.04.2013 - 9 U 198/12
Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers setzt eine "Überflutung von Grund und Boden" voraus, dass sich erhebliche Wassermengen, sei es durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge, auf der Oberfläche des Geländes, auf welchem das versicherte Gebäude liegt, ansammeln. Dies ist nicht der Fall, wenn nur in den Keller des Gebäudes (auch Grund-)Wasser eingedrungen ist.
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IMRRS 2013, 1381
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 236/11
Das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Transportfahrzeugs (Zugmaschine nebst Kastenauflieger) am Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet einer deutschen Großstadt rechtfertigt nicht ohne weiteres den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB. Dies gilt auch dann, wenn dem Frachtführer bekannt ist, dass sich unter dem Sammelgut eine Palette mit leicht absetzbaren Gütern (hier: Tabakwaren) befindet.*)
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IMRRS 2013, 1354
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 15.11.2012 - 318 S 215/10
1. Ein geschädigter Wohnungseigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Gebäudeversicherers gegen den Eigentümer ausgeschlossen ist und der geschädigte Wohnungseigentümer nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den schädigenden Miteigentümer hat.*)
2. Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme unter den zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbundenen Wohnungseigentümern bedingt, dass ein versicherter Schadensfall, jedenfalls wenn, wie aus Rechtsgründen regelhaft, ein Regress des Gebäudeversicherers gegen den schädigenden Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist, generell im Versicherungsverhältnis abzuwickeln ist. Nur wenn der geschädigte Wohnungseigentümer ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem direkten Schadensausgleich durch den Schädiger geltend machen kann, kommt ein Innenverhältnisausgleich in Betracht. Nicht ausreichend insofern ist es, wenn der Versicherer einer Regulierung ablehnend gegenübersteht und der geschädigte Wohnungseigentümer folglich ein - gegebenenfalls auch erhebliches - Prozessrisiko auf sich nehmen bzw. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmerin zum Tätigwerden gegenüber dem Versicherer anhalten muss.
3. "Leitungswasser" in der Begrifflichkeit der Gebäudeversicherung ist dasjenige Wasser, das bestimmungswidrig aus mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen austritt. Zu solchen Einrichtungen gehören auch Duschwannen und Duschkabinen, d. h. auch die eine Duschwanne umgebenden gefliesten Wände einschließlich etwaiger den Einstieg ermöglichender Kunststoff- oder Glaswände.
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IMRRS 2013, 1349
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 29.05.2013 - IV ZR 165/12
Den Versicherer trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen, es sei denn, dass dies dem Versicherer aus besonderen Umständen im Einzelfall unzumutbar ist.*)
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IMRRS 2013, 1339
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 23.04.2013 - II ZR 161/11
a) Auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (hier: Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit) finden die Vorschriften des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht im Versicherungsaufsichtsgesetz auf abschließende Regelungen des Aktien- oder Genossenschaftsrechts verwiesen wird.*)
b) Bei dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit ist zwischen der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber und dem Mitgliedschaftsverhältnis zu unterscheiden. Das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Arbeitgebern und dem Verein ist keine Zwangsmitgliedschaft, sondern privatrechtlicher Natur.*)
c) Erteilt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit einem Mitglied Auskunft über die Namen und die Anschriften der anderen Mitglieder, liegt darin kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 15 Satz 1 BetrAVG.*)
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IMRRS 2013, 1333
Versicherungen
BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 84/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1332
Versicherungen
BGH, Urteil vom 15.05.2013 - IV ZR 33/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1300
Versicherungen
BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 174/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1253
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 233/11
1. Zur Zulässigkeit eines zwischen Versicherungsnehmerin und Versicherer rückwirkend vereinbarten Leistungsausschlusses in einer Gruppen-Rechtsschutzversicherung.*)
2. Der Leistungsausschluss in Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ... in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Beteiligungen" ist wirksam.*)
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IMRRS 2013, 1167
Sachverständige
LG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2012 - 5 S 443/12
1. Ein Unfallgeschädigter braucht keine genaueren Erkundigungen darüber einzuziehen, ob der KFZ-Sachverständige kostengünstige Gutachten erstattet, da es dort keine "Unfallersatztarife" gibt.*)
2. Wenn sich der vom Geschädigten beauftragte KFZ-Sachverständige an die Werte der BSVK-Honorarbefragung (dortiger Korridor) hält, sind dessen Kosten der Höhe nach erstattungsfähig [Über eine Überschreitung der Korridorwerte hatte die Kammer nicht zu befinden].*)
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IMRRS 2013, 1144
Versicherungen
BGH, Urteil vom 24.04.2013 - IV ZR 23/12
1. Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Verfolgung eigener Ansprüche ("Aktivprozess"), richtet sich die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt (Fortführung der Senatsurteile vom 19. November 2008 -IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn. 20-22; vom 28. September 2005 -IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 und 3; des Senatsbeschlusses vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3 und 4 sowie des Senatsurteils vom 19. März 2003 IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1).*)
2. Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Vertragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.*)
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IMRRS 2013, 1046
Versicherungen
BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11
a) Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.*)
b) Zu allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktoren, die den Ersatz eines höheren Mietpreises rechtfertigen können (hier: Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung, Winterreifen), sowie zum Abzug für Eigenersparnis.*)
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IMRRS 2013, 1005
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 03.04.2013 - IV ZR 411/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0978
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 13.03.2013 - IV ZR 110/11
1. Mit der Erklärung des Versicherers, die Leistung abzulehnen, endet die Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen.*)
2. Will der Versicherer nach einer Leistungsablehnung wieder in die Sachprüfung eintreten und dafür den Schutz vertraglich vereinbarter Obliegenheiten erneut in Anspruch nehmen, muss er dies gegenüber dem Versicherungsnehmer zweifelsfrei klarstellen.*)
3. Die in Nr. 17 VGB 98 geregelte Verwirkung des Leistungsanspruchs infolge einer vom Versicherungsnehmer versuchten oder vollendeten arglistigen Täuschung des Versicherers greift nicht ein bei Angaben des Versicherungsnehmers, die dieser erst nach einer Leistungsablehnung des Versicherers in einem Wiederaufnahmeantrag macht (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Juni 1989 IVa ZR 101/88, BGHZ 107, 368, 370 f. m.w.N.).*)
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IMRRS 2013, 0946
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - IV ZR 260/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0929
Immobilien
OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2012 - 10 U 103/12
VN behält Rechtsschutzdeckung als Eigentümer seiner selbstgenutzten Wohnung, auch wenn er diese nur noch ab und zu benutzt und überwiegend bei seiner Lebensgefährtin wohnt. Auf den "Lebensmittelpunkt" kommt es nicht an.*)
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IMRRS 2013, 0917
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 220/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0914
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 8/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0791
Prozessuales
AG Heinsberg, Urteil vom 11.07.2012 - 18 C 84/12
Verweigert die Haftpflichtversicherung den Ausgleich der durch Privatgutachten festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein "Gegengutachten" oder eine Stellungnahme, ist es dem Geschädigten zuzumuten, diese dem ursprünglichen Gutachter zur Überprüfung vorzulegen. Die entstandenen Kosten sind erstattungsfähig, auch wenn Sie die Kosten für das ursprüngliche Gutachten übersteigen.
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IMRRS 2013, 0771
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 18.05.2011 - IV ZR 165/09
§ 132 Abs. 1 VVG a.F. ist als verhüllte Obliegenheit, nicht als objektiver Risikoausschluss einzuordnen.*)
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IMRRS 2013, 0662
Versicherungsrecht
OLG Bamberg, Urteil vom 21.02.2013 - 1 U 146/12
1. In Bezug auf die mit einem Bauvorhaben verbundenen Risiken stellt der Umfang des Bauvorhabens ein objektives Bewertungskriterium dar.*)
2. Die in den Versicherungsbedingungen einer Privat-Haftpflichtversicherung zur Begrenzung des versicherten Bauherrnrisikos festgelegte - maximale - Bausumme dient somit nicht der Bestimmung des dem Bauherrn voraussichtlich entstehenden Kostenaufwands, sondern soll die Grundlage für eine möglichst zuverlässige Einschätzung der Höchstgrenze des Deckungsschutzes liefern.*)
3. In die versicherte Bausumme sind hierbei auch die mit einer Baumaßnahme verbundenen Arbeitsleistungen einzurechnen, selbst wenn sie, wie im Fall von Eigenleistungen, keine Kosten im Sinn eines Finanzierungsaufwandes verursachen (Anschluss an OLG Düsseldorf ZfSch 2009, 456).*)
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IMRRS 2013, 0505
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 06.02.2013 - IV ZR 230/12
1. Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.*)
2. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vorgesehen ist.*)
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IMRRS 2013, 0442
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 16.01.2013 - IV ZR 94/11
1. Unter Geltung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer ebenso wie nach der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG den Nachweis zu erbringen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Damit übereinstimmende Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.*)
2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von diesem erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist.*)
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IMRRS 2013, 0437
Versicherungsrecht
LG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2013 - 12 U 121/12
Zum Umfang der Belehrungspflicht bei nachträglicher Herabsetzung der Versicherungssumme in einer Geschäftsversicherung.*)
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IMRRS 2013, 0358
Mietrecht
OLG Naumburg, Urteil vom 30.08.2012 - 1 U 26/12
Ist bei der Vermietung einer Sache deren Versicherung durch den Vermieter vereinbart, so muss im vom Mieter verursachten Schadensfall der Vermieter ihn in jedem Fall so stellen, als gäbe es diese Versicherung. Der Mieter haftet daher analog § 61 VVG a. F. nur dann über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus, wenn er den Schadensfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte. Wird der Mieter so behandelt, als werde er von der Versicherung in Regress genommen, so trägt der Vermieter die Beweislast für das grob fahrlässige Herbeiführen des Schadens.*)
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IMRRS 2013, 0354
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 09.01.2013 - IV ZR 197/11
1. Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform i.S. von § 28 Abs. 4 VVG genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls gestellt werden.*)
2. In diesen Fällen muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist.*)
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IMRRS 2013, 0285
Versicherungsrecht
OLG Nürnberg, Urteil vom 21.01.2013 - 8 U 1537/12
1. Der in § 23 (1) ARB 2002 zugesagte Rechtsschutz für Selbständige für den privaten Bereich umfasst einen Rechtsstreit, den der Versicherungsnehmer über Mängel an einer Photovoltaikanlage gegen den Ersteller der Anlage führt, wenn es sich bei der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage um eine Maßnahme der privaten Vermögensverwaltung des Versicherungsnehmers handelt. Die Annahme einer solchen Maßnahme ist auch dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Handelsgewerbes Kunden bei Investitionen in Photovoltaikanlagen umfassend betreut.*)
2. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem zu diesem Zweck angepachteten Dach einer in fremdem Eigentum stehenden Scheune fällt nicht unter den sogenannten Baurisikoausschluss in § 3 Abs. 1 d) ARB 2002.*)
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IMRRS 2013, 0271
Versicherungsrecht
LG Berlin, Urteil vom 28.11.2012 - 23 S 22/12
1. Eine Untervermietung führt nicht zur Einschränkung der Deckungsverpflichtung der Rechtsschutzversicherung.
2. Der relevante Verstoß nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 1975 im Falle einer Eigenbedarfskündigung liegt im Ausspruch der Kündigung.
3. Die Deckungspflicht für die erstinstanzliche Vertretung in einem Räumungsrechtsstreit entfällt nicht dadurch, dass der Vermieter eine Kündigung nachschiebt, für die aufgrund Vorvertraglichkeit kein Versicherungsschutz besteht.
4. Auch der Mehrwert eines Räumungsvergleichs z. B. durch die Vereinbarung einer Abfindungszahlung wird von der Deckungspflicht der (Prozesskosten-)Rechtsschutzversicherung umfasst.
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IMRRS 2013, 0223
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 19.12.2012 - IV ZR 213/11
Ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand (Fortführung von Senatsurteil vom 25. Mai 2011 IV ZR 59/09).*)
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IMRRS 2013, 0182
Mietrecht
LG München I, Urteil vom 13.07.2012 - 12 O 21256/11
Der Kfz-Vermieter kann sich auf grobe Fahrlässigkeit trotz entsprechender Haftungsregelung in seinen AGB nicht berufen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die marktüblichen Versicherungsbedingungen der Kfz-Versicherer eine solche Haftung nicht mehr vorsahen.*)
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IMRRS 2013, 0100
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11
Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch statt dessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (Fortführung von Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 IV ZR 71/99, VersR 2000, 222).*)
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IMRRS 2013, 0010
Versicherungsrecht
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.07.2012 - 12 O 438/12
Der Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung, der die anteiligen Prämien für eine bestehende Gebäudeversicherung entrichtet, ist im Hinblick auf Schäden am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum anderer Eigentümer nicht "Dritter" im Sinne von § 86 Abs. 1 S. 1 VVG.*)
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Online seit 2012
IMRRS 2012, 3311
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 13.12.2007 - 8 U 66/07
Der Anscheinsbeweis kann auch dann eingreifen, wenn die Schweißarbeiten zwar nicht in demselben Raum, in dem der Brand dann ausgebrochen ist, sondern in darüber liegenden Räumen, dort aber an einer Stelle ausgeführt worden sind, an der Schmelzgut oder Schweißteile durch Rohre oder andere Öffnungen zu der späteren Brandstelle herabfallen können. Auch hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs muss der Brand nicht zwingend noch während der Arbeiten ausbrechen. Es kann vielmehr genügen, wenn nach Schweißarbeiten in der Nähe von Holzbalken erst in der darauffolgenden Nacht ein Feuer ausbricht.
Volltext
IMRRS 2025, 1588
Versicherungsrecht
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2011 - 5 U 209/10
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IMRRS 2012, 3256
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 14.11.2012 - IV ZR 198/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2012, 3188
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2012 - 21 U 74/10
1. Bei Dachdeckerarbeiten unter Verwendung von Heißbitumen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr aufgrund der Beschaffenheit des Daches (hier: papierkaschierter, leicht entflammbarer Dämmstoff) besteht, hat der Dachdecker besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Er muss die Beschaffenheit des gesamten Daches untersuchen und dafür Sorge tragen, dass keine heißen Bitumentropfen auf den leicht entflammbaren Dämmstoff tropfen können. Unterlässt er dies und kommt es bei den Arbeiten zu einem Brand, ist der Dachdecker zum Schadenersatz verpflichtet.
2. Hat der Hauseigentümer keine Kenntnis von der Dachbeschaffenheit, muss er sich vor Vergabe von gefährlichen Arbeiten diese Kenntnis verschaffen, um gegebenenfalls Vorkehrungen gegen drohende Schäden treffen zu können. Kommt er dem nicht nach, trifft ihn im Schadensfall ein Mitverschulden.
Volltext
IMRRS 2012, 2998
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2012 - 6 U 16/12
1. Eine Ablösung von Gebäudeteilen i. S. d. § 836 Abs. 1 BGB kann auch dann vorliegen, wenn die Stufe einer auf den Dachboden führenden Treppe beim Betreten bricht.*)
2. Wird eine Treppenstufe im Rahmen ihrer zulässigen Belastbarkeit betreten und bricht sodann, streitet der Anscheinsbeweis für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung. Der Hausbesitzer kann sich nicht erfolgreich mit dem Hinweis entlasten, weitergehende Maßnahmen als Sichtprüfungen seien nicht zumutbar und bei einer bloßen Sichtprüfung hätte ein Schaden an der Holzstufe nicht erkannt werden können.*)
3. Das Zivilgericht muss einen Rechtsstreit nicht nach § 108 Abs. 2 S. 1 SGB VII aussetzen, um die Entscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und das Eingreifen der Haftungsbeschränkung nach §§ 104 ff SGB VII herbeizuführen, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für die Haftungsbeschränkung vorliegen.*)
Volltext
IMRRS 2012, 2894
Versicherungsrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2012 - 11 U 172/11
1. Bei Schadensfällen, die seit dem 01. Januar 2009 eingetretenen sind und die die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten betreffen, die mittels Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) vertraglich im Rahmen so genannter Altverträgen vereinbart wurden, welche mit dem novellierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht mehr in Einklang stehen, ist ein Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 2 VVG nicht ohne Weiteres möglich. Eine derartige Lösung von Konflikten zwischen Alt-AVB und VVG-Neufassung wird auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verworfen.
2. Die Versicherer wurden vom Gesetzgeber aufgefordert, mittels einer Mitteilung der geänderten Versicherungsbedingungen in Textform unter Kenntlichmachung der Unterschiede den jeweiligen Versicherungsnehmer über die neue Rechtslage zu informieren. Ein Informationsblatt "Wichtige Hinweise zur Anwendung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf Ihren Vertrag/Ihre Verträge", das nur abstrakt und nicht einzelfallbezogen auf Änderungen hinweist, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.
3. Es ist grob fahrlässig seitens des Versicherungsnehmers, in der kalten Jahreszeit die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen - wenigstens die Zuleitungen zur Dusche und zu anderen Sanitäranlagen - nicht abzusperren und zu entleeren. Entsteht dadurch ein frostbedingter Wasserschaden, dann steht dem Versicherer die Leistungskürzungsmöglichkeit nach § 81 Abs. 2 VVG zur Verfügung.
Volltext
IMRRS 2012, 2882
Versicherungsrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2012 - 11 U 90/10
1. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet.
2. Dabei hat der Makler von sich aus das Risiko des Kunden zu untersuchen, die tatsächlichen Umstände zu prüfen und den Kunden unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Ergebnisse zu unterrichten.
3. Der Versicherungsmakler hat den Kunden schließlich auf das Fehlen von Versicherungsschutz hinzuweisen.
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IMRRS 2012, 2783
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - IV ZR 150/11
1. Von einer Gefahrerhöhung kann nur dann gesprochen werden, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei welcher der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte. Es kommt nicht auf einzelne Gefahrumstände an, sondern darauf, wie sich die Gefahrenlage im Ganzen seit der Antragstellung entwickelt hat. Dabei sind alle aus dem Parteivortrag ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen.
2. Eine geänderte Gebäudenutzung kann eine Gefahrerhöhung darstellen.
3. Die Änderung der gewerblichen Nutzung von Räumlichkeiten zur Nutzung als Bordell ist anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht beruht auf der Annahme, dass mit dieser Nutzungsänderung eine Gefahrerhöhung einhergeht, insbesondere wegen des damit oft verbundenen kriminellen Milieus.
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IMRRS 2012, 3419
Versicherungen
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2012 - 3 U 307/10
Ein Anerkenntnis nach Verweigerung des Deckungsschutzes bindet die Versicherung z. B. dann nicht, wenn dabei der Anerkennende in Betrugsabsicht gehandelt hat. Dem ist der Fall gleichzustellen, dass der anerkannte Betrag grob unbillig ist und den Versicherer in sachlich nicht gerechtfertigter Weise belastet, so dass zu dessen Lasten eine Bindungswirkung nicht zumutbar ist.
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IMRRS 2012, 2765
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 12.09.2012 - IV ZR 28/12
Macht der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung von seinem Recht Gebrauch, innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses von dem bisherigen Tarif ("Herkunftstarif") mit einem absoluten jährlichen Selbstbehalt in einen neuen Tarif ("Zieltarif") mit behandlungsbezogenem Selbstbehalt zu wechseln, kann der Versicherer gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG einen Leistungsausschluss nur verlangen, soweit der behandlungsbezogene Selbstbehalt den absoluten Selbstbehalt nicht ausschöpft. Der kumulative Ansatz sowohl des absoluten als auch des behandlungsbezogenen Selbstbehalts ist unzulässig.*)
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