Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6424 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2006, 2202
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2000 - 3 Wx 276/00
Eine Abwasserhebeanlage, die sich im gemeinschaftseigenen Heizungskeller befindet, aber lediglich der Abwasserentsorgung einer einzelnen Eigentumswohnung dient, gehört als Gebäudebestandteil gemäß § 5 Abs. 1 WEG zu den Sondereigentumsräumen, deren Abwässer sie entsorgt, und ist damit Gegenstand des Sondereigentums.*)
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IMRRS 2006, 2201
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2000 - 3 Wx 92/00
1. Mit dem die Jahresabrechnung genehmigenden Beschluss der Wohnungseigentümer wird dem Verwalter stillschweigend Entlastung hinsichtlich der in der Abrechnung dargestellten Zahlungsvorgänge einschließlich des zugrunde liegenden Verwalterhandelns erteilt, wenn sich die Eigentümer die Entlastung nicht ausdrücklich oder zumindest schlüssig vorbehalten.*)
2. Ansprüche gegen den Verwalter wegen Vorgängen, die bei dem Genehmigungsbeschluss nicht bekannt oder erkennbar waren, können nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Verwaltungsbeirat die Vorgänge kannte oder kennen müsste.*)
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IMRRS 2006, 2200
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 31.10.2000 - 2Z BR 79/00
Regelmäßig muß das Beschwerdegericht in einer Wohnungseigentumssache mündlich verhandeln.*)
Es ist zulässig, selbständige Rechnungsposten einer Jahresabrechnung anzufechten.*)
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IMRRS 2006, 2198
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 02.11.2000 - 2Z BR 69/00
Eine Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber fällt nicht an, wenn der Verwalter in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche einklagt.*)
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IMRRS 2006, 2197
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2000 - 3 Wx 253/00
1. Wird der Verwalter ermächtigt
a) zur Vergabe von Instandsetzungsaufträgen mit einem 5.000,- DM brutto nicht übersteigenden Auftragsvolumen ohne Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei nicht gesicherter Risikobegrenzung auf eine Gesamtsumme sämtlicher Aufträge;
b) zur Einstellung von Hilfskräften ohne zahlenmäßige bzw. funktionelle Begrenzung und ohne Festlegung einer Obergrenze für die Gesamthonorarbelastung der Gemeinschaft pro Wirtschaftsjahr; so ist der dies genehmigende Beschluss der Wohnungseigentümer auf Anfechtung für unwirksam zu erklären.
2. Die Vereinbarung einer Vergütung von 14,- DM netto für die Verwaltung eines von einem Nicht-Wohnungseigentümer genutzten Hobbyraumes bzw. einer Garage entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.*)
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IMRRS 2006, 2193
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 07.06.2001 - 2Z BR 32/01
Erledigendes Ereignis im Wohnungseigentumsverfahrens kann auch die im Wohngeldverfahren abgegebene Aufrechnungserklärung selbst dann sein, wenn die Forderungen als in einem Zeitpunkt erloschen gelten, der vor der Rechtshängigkeit der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Forderungen liegt.*)
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IMRRS 2006, 2192
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 07.06.2001 - 2Z BR 60/01
Die Nutzung eines Teileigentums als Gaststätte stört erheblich mehr als die Nutzung als Laden.*)
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IMRRS 2006, 2190
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 11.06.2001 - 2Z BR 128/00
Zur Frage der Aufrechnung von Ansprüchen aus einer Notgeschäftsführung gegen Wohngeldansprüche.*)
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IMRRS 2006, 2188
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 12.06.2001 - 2Z BR 94/01
Aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer kann, daß ein beim Bau nicht eingehaltener Teilungsplan an den tatsächlichen Bauzustand angepaßt wird.*)
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IMRRS 2006, 2187
Wohnungseigentum
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2001 - 2 W 7/01
Ein rückwirkend beschlossener Wirtschaftsplan für zurückliegende Wirtschaftsjahre ist nichtig.*)
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IMRRS 2006, 2185
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2001 - 3 Wx 132/01
Zum Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zu einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels dahin, dass die Wasser- und Entwässerungskosten nach dem tatsächlichen Verbrauch und nicht - wie in der Teilungserklärung bestimmt - nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen abgerechnet werden.*)
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IMRRS 2006, 2184
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2006, 2183
Prozessuales
KG, Beschluss vom 20.06.2001 - 24 W 5302/00
1. Sofern nicht in der Teilungserklärung für den Verwalter allgemein oder in der gerichtlichen Bestellung etwas anderes bestimmt ist, umfasst die Einsetzung eines gerichtlichen Notverwalters nicht automatisch die Ermächtigung zur Verfahrensvertretung der Wohnungseigentümer in einem laufenden Beschlussanfechtungsverfahren.*)
2. Führt der Notverwalter ein Beschlussanfechtungsverfahren in zweiter Instanz für die Wohnungseigentümer weiter, sind diese nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten, so dass auf die Rechtsbeschwerde eines einzelnen Wohnungseigentümers notwendig eine Zurückweisung erfolgen muss, falls eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.*)
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IMRRS 2006, 2182
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 20.06.2001 - 2Z BR 12/01
Zur Frage der Rechtskraft und Präklusion im Wohnungseigentumsverfahren.*)
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IMRRS 2006, 2180
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 21.06.2001 - 2Z BR 124/00
Gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die Eigentümerbeschlüsse einer Versammlung für ungültig erklärt werden, die nicht stattgefunden hat, kann ein Rechtsmittel mit dem Ziel der formellen Aufhebung eingelegt werden.*)
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IMRRS 2006, 2179
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 27.06.2001 - 2Z BR 24/01
Die Gemeinschaftsordnung kann wirksam ein Zurückbehaltungsrecht eines Wohnungseigentümers gegen Wohngeldforderungen der übrigen Wohnungseigentümer ausschließen.*)
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IMRRS 2006, 2178
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2001 - 3 Wx 79/01
Das gemäß § 910 BGB im Falle des Überhangs gegebene Selbsthilferecht des Eigentümers ist im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.*)
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IMRRS 2006, 2177
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2001 - 16 Wx 87/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2006, 2175
Leasing und Erbbaurecht
BayObLG, Beschluss vom 29.06.2001 - RE-Miet 1/01
Auch die Übertragung von Wohnungseigentum zur Erfüllung eines Vermächtnisses kann als eine Veräußerung im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB zu werten sein.*)
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IMRRS 2006, 2170
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 13.06.2003 - 3Z BR 102/03
1. Zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren die Hauptsacheentscheidung berichtigt hat.*)
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren in Wohnungseigentumssachen bemessen sich die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes.*)
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IMRRS 2006, 2169
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2003 - 16 Wx 132/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2006, 2164
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2003 - 3 Wx 121/03
1. Die Wohnungseigentümer können einem Miteigentümer ein Sondernutzungsrecht an einem dem Gemeinschaftseigentum unterliegenden Spitzboden ihres Hauses durch Vereinbarung, die auch konkludent oder durch stillschweigendes Verhalten zustande kommen kann, einräumen.*)
2. Ein auf diese Weise eingeräumtes Sondernutzungsrecht kann nicht durch einen (Mehrheits-)Beschluss entzogen werden.*)
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IMRRS 2006, 2163
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2003 - 16 Wx 142/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2006, 2162
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2003 - 15 W 151/03
Eine Öffnungsklausel, die sich auf die in einem vorangegangenen Absatz geregelte Kostenverteilung für die "Betriebskosten" bezieht, derzufolge bestimmte Kostenarten nach Verbrauch, die übrigen Kosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt werden sollen, ist dahin auszulegen, daß sie sich auch auf Instandsetzungskosten erstreckt.*)
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IMRRS 2006, 2158
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.2003 - 20 W 154/03
1. Wird einem Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Flächen eingeräumt, hat die grundsätzlich zur Folge, dass der Sondernutzungsberechtigte die betreffenden Flächen allein, also unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer benutzen darf. Das Recht des Sondernutzungsberechtigten unterliegt jedoch immanenten Schranken, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer ergeben und die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund des Rechts zum Mitgebrauch bestehen.*)
2. Daraus kann sich im konkreten Einzelfall ergeben, dass ein Miteigentümer zwar zu unterlassen hat, die dem anderen zugeordneten Sondenutzungsflächen in bestimmter Weise mitzubenutzen, andererseits aber eine teilweise Mitbenutzung insoweit verlangen kann, als er sonst keinen ausreichenden Zugang zu einem gewerblich genutzten Sondereigentum hätte.*)
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IMRRS 2006, 2157
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 24.07.2003 - 2Z BR 149/03
1. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist die Erstbeschwerde unabhängig von einer Zulassung statthaft.*)
2. Wird durch anderweitigen gerichtlichen Vergleich das gegenständliche Wohnungseigentumsverfahren beendigt, ist dessen Geschäftswert nicht deshalb höher zu bemessen, weil in jenem Vergleich weitere hier nicht streitgegenständliche Ansprüche miterledigt wurden.*)
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IMRRS 2006, 2156
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 30.07.2003 - 2Z BR 117/03
Soll ein Eigentümerbeschluss, durch den ein Hausmeister bestellt wird, für ungültig erklärt werden, ist als Geschäftswert grundsätzlich der Betrag anzunehmen, der der Vergütung des Hausmeisters für den Zeitraum entspricht, für den er bestellt wird. Der Wert ist jedoch nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG niedriger festzusetzen, wenn die Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse der Beteiligten stehen, wie das bei einer größeren Wohnanlage für einen längeren Bestellungszeitraum des Hausmeisters der Fall sein kann.*)
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IMRRS 2006, 2155
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 30.07.2003 - 2Z BR 143/03
Wird ein Eigentümerbeschluss aus einem formellen Grund angefochten (hier: Redeverbot für den Rechtsanwalt eines Wohnungseigentümers), kann es gerechtfertigt sein, einen geringeren als den an sich angemessenen Geschäftswert festzusetzen.*)
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IMRRS 2006, 2154
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 31.07.2003 - 2Z BR 125/03
1. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, der den einzelnen Kostenbeitrag jedes Wohnungseigentümers zu einer bestimmten Sanierungsmaßnahme festlegt, ist auch dann nicht nichtig, wenn die Festlegung dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht.*)
2. Zur Auslegung einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung, die eine Änderung durch einstimmigen Beschluss erlaubt.*)
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IMRRS 2006, 2153
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 14.08.2003 - 2Z BR 148/03
Bei der Erhöhung des Nutzungsentgelts für Einrichtungen zur Wäschepflege bestimmt sich der Wert der Beschwer nach den einjährigen Mehrkosten für die Rechtsbeschwerdeführer. Hinsichtlich des Nutzungsumfangs sind die Vorjahreswerte heranzuziehen.*)
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IMRRS 2006, 2152
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 21.08.2003 - 2Z BR 122/03
1. Ein Schaden kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil möglicherweise ein anderweitiger Anspruch gegen einen Dritten besteht, durch dessen Realisierung der vom Schädiger schuldhaft verursachte Vermögensverlust ausgeglichen werden könnte.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Verwalter, der schuldhaft vom Gemeinschaftskonto einen Rechnungsbetrag überweist, der von einer anderen Eigentümergemeinschaft geschuldet ist, ist mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig etwa bestehende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen Dritte abgetreten werden.*)
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IMRRS 2006, 2141
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003 - 2Z BR 145/03
1. Die Wohnungseigentümer können in Abweichung von der gesetzlichen Regelung durch Vereinbarung die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Fenster-/Türelement) dem jeweiligen Wohnungseigentümer auferlegen.*)
2. Eine Instandsetzung umfasst auch die Erneuerung im Sinne einer Ersatzbeschaffung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums.*)
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IMRRS 2006, 2140
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 11.09.2003 - 2Z BR 40/03
Ob ein Eigentümerbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht ist im Einzelfall unter Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Umstände zu entscheiden, wobei im Vordergrund das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer und nicht nur Einzelner zu stehen hat. Der mit dem Eigentümerbeschluss verbundene Nutzen für die Wohnungseigentümer ist gegen die damit verbundenen Risiken abzuwägen.*)
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IMRRS 2006, 2139
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003 - 2Z BR 170/03
1. Der Fliesenbelag eines Balkons kann grundsätzlich im Sondereigentum stehen.*)
2. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, durch den ein Beschlussantrag auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme abgelehnt wird, steht einem Verpflichtungsantrag, diese Maßnahme vorzunehmen, entgegen.*)
3. Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten zulasten eines Beteiligten kann nicht allein damit begründet werden, dass in einem Vorverfahren die außergerichtlichen Kosten dieses Beteiligten den übrigen Beteiligten auferlegt worden sind.*)
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IMRRS 2006, 2138
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003 - 2Z BR 135/03
Ein Verwalter, der über eine Eigentümerversammlung eine Niederschrift erstellt, die in wesentlichen Punkten unrichtig ist, kann für die weitere Führung der Verwaltung ungeeignet sein. Der Beschluss über die erneute Bestellung des Verwalters ist auf Antrag für ungültig zu erklären.*)
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IMRRS 2006, 2136
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 25.09.2003 - 2Z BR 137/03
Ist in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Nutzungsänderung bei der Vermietung von Teileigentum der Zustimmung des Verwalters bedarf, so verdrängt die Verwalterzustimmung die Verwaltungsbefugnis der Wohnungseigentümer für diese Zustimmung nicht. Die Zustimmungsbefugnis zur Änderung der gewerblichen Nutzung kann in der Gemeinschaftsordnung dahin eingegrenzt werden, dass die Zustimmung nur verweigert werden darf, wenn die Ausübung des geänderten Berufs oder Gewerbezweigs mit den Belangen der übrigen Wohnungs- oder Teileigentümer nicht zu vereinbaren ist.*)
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IMRRS 2006, 2133
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 16.10.2003 - 2Z BR 178/03
Für die Auslegung einer Teilungserklärung sind die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend. Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen, sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt.*)
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IMRRS 2006, 2132
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - 2Z BR 141/03
Ist nach der Gemeinschaftsordnung die schriftliche Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers erforderlich, wenn die Eigentumswohnung vermietet werden soll, so darf diese nur aus wichtigem Grund versagt werden. Verweigert der andere Wohnungseigentümer ohne wichtigen Grund die Zustimmung, so kann dies Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung (Pflichtverletzung) auslösen.*)
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IMRRS 2006, 2131
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - 2Z BR 63/03
1. Wird ein Eigentümerbeschluss, der eine aus einer Vielzahl von Einzelregelungen bestehende Haus- und Gartenordnung zum Gegenstand hat, angefochten, handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, das Verfahren entsprechend der Zahl der Einzelregelungen in eine Vielzahl von Verfahren zu zerlegen.*)
2. Zur Überprüfung eines Eigentümerbeschlusses, der eine Haus- und Gartenordnung zum Gegenstand hat.*)
3. Wird ein Eigentümerbeschluss angefochten, ist das Gericht in seiner Entscheidung durch den Antrag auf Ungültigerklärung beschränkt. Im Fall der Ungültigerklärung kann es ohne einen darauf gerichteten, bestimmten Antrag keine ersetzende Regelung treffen.*)
4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz können keine neuen Sachanträge gestellt werden.*)
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IMRRS 2006, 2130
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - 2Z BR 197/03
1. Ist der Antragsgegner gerichtlich zur Beseitigung eines bestimmten Gegenstands (hier: Halogenstrahler) verpflichtet worden, bemisst sich der Wert der Beschwer des Antragsgegners nach dessen Abwehrinteresse; zugrunde zu legen ist der Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Einbau- und Beseitigungskosten.*)
2. Bei einem Beseitigungsverlangen ist für die Geschäftswertfestsetzung der Verkehrswert des zu beseitigenden Gegenstands einschließlich der Einbau- und Beseitigungskosten zugrunde zu legen.*)
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IMRRS 2006, 2129
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - 2Z AR 3/03
Bei der Zuständigkeitsbestimmung ist die Bindungswirkung eines Abgabebeschlusses zu beachten, es sei denn, der Abgabebeschluss ist offensichtlich unrichtig; hier: Abgabe eines Verfahrens, das Vergütungsansprüche aus einem mit dem Alleineigentümer sämtlicher Wohnungseigentumsrechte abgeschlossenen Hausverwaltervertrag zum Gegenstand hat, an das Wohnungseigentumsgericht.*)
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IMRRS 2006, 2128
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003 - 2Z BR 155/03
1. Ein Eigentümerbeschluss, der einen einzelnen Kostenbeitrag der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten Sanierungsmaßnahme festlegt, ist auch dann nicht nichtig, wenn die Festlegung dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht.*)
2. Ein Eigentümerbeschluss über die Kostentragung der Sanierungsmaßnahme für eine Tiefgarage ist nicht deshalb nichtig, weil er nur von den Teileigentümern der Tiefgarage gefasst wurde, obwohl das Tiefgaragengebäude gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer ist.*)
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IMRRS 2006, 2127
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003 - 2Z BR 184/03
Steht der Kellerraum, in dem sich Heizungsanlage und Öltank einer Eigentumswohnanlage befinden, gemäß der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum, so sind auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zum Heizungsraum bilden, zwingend gemeinschaftliches Eigentum.*)
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IMRRS 2006, 2126
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003 - 2Z BR 119/03
1. Beschließen die Wohnungseigentümer bestandskräftig, eine bestimmte Maßnahme nicht vorzunehmen, so steht dieser Beschluss einem Verpflichtungsantrag auf Vornahme dieser Maßnahme entgegen.*)
2. Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer Stange zum Abstellen von Fahrrädern.*)
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IMRRS 2006, 2125
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 13.11.2003 - 2Z BR 115/03
Es ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn ein Antrag auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne zurückgewiesen wird, wenn bei einem Umgebungswert von 1,33 % des nach der 26. BImSchV zulässigen Grenzwerts die Räume eines Wohnungseigentümers mit maximalen Werten zwischen 0,96 % und 8,63 % des zulässigen Grenzwerts belastet werden (Folgeentscheidung zu BayObLGZ 2002, 82).*)
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IMRRS 2006, 2124
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 20.11.2003 - 2Z BR 134/03
1. Ein auf der Sondernutzungsfläche des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartens errichtetes Gartenhäuschen stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die in der Regel mehr stört, als bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbar ist, und die deshalb der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf.*)
2. Die Errichtung eines Gartenhäuschens auf der zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche ist mit einer Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung unvereinbar, nach der der Garten nur als Ziergarten genutzt werden darf.*)
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IMRRS 2006, 2123
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 20.11.2003 - 2Z BR 199/03
Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, eine Verbindungstüre zuzumauern, wenn dadurch einem anderen Wohnungseigentümer der Zugang zu den Zählerräumen und zu den Hauptabsperrhähnen unmöglich gemacht wird.*)
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IMRRS 2006, 2121
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 27.11.2003 - 2Z BR 176/03
1. Bei der Auslegung von Eigentümerbeschlüssen sind die allgemeinen Auslegungsregeln zu beachten. Es ist der wirkliche Wille der beschließenden Wohnungseigentümer, soweit er im Wortlaut Ausdruck gefunden hat, maßgeblich und nicht der buchstäbliche Wortlaut.*)
2. Wesentliche Grundlage für die Beurteilung, ob eine modernisierende Instandsetzung eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandsetzung darstellt, ist eine umfassende Abwägung aller für und wider die Maßnahme sprechenden Umstände und insbesondere eine Kosten-Nutzen-Analyse.*)
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IMRRS 2006, 2120
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2003 - 16 Wx 216/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2006, 2119
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2Z BR 188/03
1. Eine Regelung in einer Teilungserklärung, dass eine Niederschrift über die Versammlung und die darin gefassten Beschlüsse zu fertigen ist, geht über die gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG hinaus und erfordert zumindest eine Wiedergabe aller gestellten Anträge, auch wenn darüber nicht abgestimmt wird. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme bestimmter Diskussionsbeiträge in die Niederschrift wird dadurch nicht begründet. Vielmehr verbleibt es insoweit beim Ermessen des Versammlungsleiters.*)
2. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, dass der Versammlungsleiter Beschlussanträge oder Abstimmungsergebnisse in der Niederschrift unrichtig festhält. Ein Berichtigungsanspruch besteht nicht in jedem Fall einer Unrichtigkeit oder Auslassung.*)
3. Eine unterbliebene Beteiligung von Wohnungseigentümern am Verfahren kann vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn die Beteiligung lediglich der Gewährung rechtlichen Gehörs dient (Abgrenzung zu OLG Hamburg - ZMR 2003, 6868).*)
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