Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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Online seit 2004
IMRRS 2004, 1030
BayObLG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2Z BR 100/02
Muß zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen, deren Kosten ein Wohnungseigentümer zu tragen hat, eine Treppe beseitigt werden, fallen ihm auch diese Kosten zur Last.*)

IMRRS 2004, 1029

BayObLG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2Z BR 77/02
Zur Frage der Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten, wenn nach der Teilungserklärung "auf der Grundlage der jeweiligen Wohnungsfläche unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Verbrauchszähler" abzurechnen ist.*)

IMRRS 2004, 1024

BayObLG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2Z BR 97/02
Eine Sonderumlage setzt einen Eigentümerbeschluss über die Höhe der Umlage und einen Verteilungsschlüssel voraus.*)

IMRRS 2004, 1023

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2002 - 3 Wx 258/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1022

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2002 - 2Z BR 116/02
Zur Frage der außergerichtlichen Kostenlast in Wohnungseigentumssachen, wenn die sofortige Beschwerde zurückgenommen wird.*)

IMRRS 2004, 1021

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2002 - 2Z BR 79/02
Wohnungseigentümer kommen mit Zahlungen nicht in Verzug, wenn nach der Teilungserklärung Zahlungen an den Verwalter zu leisten sind, aber ein solcher nicht bestellt ist.*)

IMRRS 2004, 1020

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2002 - 2Z BR 107/02
Wird bei einem "zwanglosen Zusammentreffen" aller Wohnungseigentümer beschlossen, auf einem Pkw-Stellplatz ein Carport zu errichten, so handelt es sich um eine Vereinbarung und nicht um einen Eigentümerbeschluss.*)

IMRRS 2004, 1019

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2002 - 20 W 437/02
Die Zwangsvollstreckung in einem WEG-Verfahren richtet sich allein nach den Vorschriften der ZPO. Durch die ZPO-RG von 27.07.2001 ist die sofortige weitere Beschwerde gem. § 793 Abs. 2 ZPO a.F. entfallen und durch die zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum BGH ersetzt worden.*)

IMRRS 2004, 1018

BayObLG, Beschluss vom 20.11.2002 - 2Z BR 45/02
Sind die Wohnungseigentümer gerichtlich zur Mitwirkung bei der Beseitigung von Schäden am Gemeinschaftseigentum verpflichtet worden, so kann der Miteigentümer, der die Mängel im Einvernehmen mit den übrigen Wohnungseigentümern auf seine Kosten behoben hat, die von ihm zur Mängelbeseitigung aufgewandten Kosten anteilig verlangen.*)

IMRRS 2004, 1017

BayObLG, Beschluss vom 20.11.2002 - 2Z BR 144/01
Der Verzugszins für Wohngeldschulden kann nicht abweichend vom Gesetz festlegt werden.*)

IMRRS 2004, 1016

OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2002 - 16 Wx 153/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1015

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.2002 - 20 W 203/02
1. Eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG liegt nicht vor, wenn die Gefahrenlage nicht so dringlich ist, dass ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zuvor den vorhandenen Verwalter bzw. wenn der Umfang der Maßnahme dessen Befugnis überschreitet, die übrigen Wohnungseigentümer einschalten könnte.*)
2. Einem Wohnungseigentümer, der entgegen dem eindeutigen, erkennbaren Willen der Eigentümergemeinschaft die Sanierung von Gemeinschaftseigentum beauftragt, steht kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Einem Anspruch auf Ersatz nach Bereicherungsrecht steht ein Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft wegen Übernahmeverschuldens entgegen.*)

IMRRS 2004, 1014

OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2002 - 16 Wx 226/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1003

KG, Beschluss vom 02.12.2002 - 24 W 92/02
1. Da die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Sonderumlagen in der Einzelabrechnung den zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer, bevor dessen endgültiger finanzieller Ausfall feststeht, einbeziehen müssen (BGHZ 108, 44 = NJW 1989, 3018), können sie nach Feststehen des Ausfalls die insgesamt entstandenen Wohngeldrückstände (im Wege eines "Nachtragshaushalts") durch Eigentümerbeschluss unter sich aufteilen, und zwar nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssels auf die bei Beschlussfassung vorhandenen Wohnungseigentümer und unter Einschluss eines Wohnungseigentümers, der seine Wohnung zwischenzeitlich ersteigert hat und der damit erstmals durch eine solche Sonderumlage belastet wird (vgl. BGHZ 142, 290 = NJW 1999, 3713).*)
2. Für die Nachtrags-Umlage muss die Zusammensetzung der aufgelaufenen Wohngeldrückstände genau nach den zwischenzeitlichen Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen und auch nach den Wohnungen des zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers festgestellt werden (KG WM 2001, 355 = ZWE 2001, 381 = DWE 2001, 117 = KGRep 2001, 209).*)
3. Eventuelle zwischenzeitliche Liquiditätsumlagen mit oder ohne den zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers sind als vorläufige Verwaltungsmaßnahmen nicht notwendig, aber auch nicht hinderlich für die endgültige Abrechnung der Wohngeldausfälle.*)
4. Der Ersteigerer ist nur mit seiner Kostenquote an den umgelegten Wohngeldrückständen zu beteiligen. Dem rechtsgeschäftlichen Erwerber brauchen die Rückstände nicht besonders auferlegt zu werden, wenn in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung ohnehin die gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer und Erwerber bestimmt ist (BGH NJW 1994, 2950).*)

IMRRS 2004, 1002

KG, Beschluss vom 02.12.2002 - 24 W 155/02
1. Eine Nichtigkeitsklage gegen den scheinbar rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts in WEG-Sachen ist in eine sofortige Erstbeschwerde umzudeuten, wenn der Beschluss des Amtsgerichts zwar durch Hinausgabe existent, aber mangels wirksamer öffentlicher Zustellung an den Antragsgegner noch nicht rechtskräftig ist.*)
2. Es kann offen bleiben, ob die auf Grund des scheinbar rechtskräftigen Zahlungsbeschlusses eingetragene Sicherungshypothek eine Beschwer begründet, wenn der Antragsgegner das ursprüngliche Bestehen der Wohngeldverbindlichkeiten nicht bestreitet. Die Beschwer liegt zumindest darin, dass er Erfüllung der Wohngeldschuld behauptet.*)
3. Bei erheblichen Verfahrensfehlern bereits in erster Instanz kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen.*)

IMRRS 2004, 1001

OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2002 - 15 W 190/02
Die Erstreckung einer zur Verwaltung des Sondereigentums formularmäßig erteilten widerruflichen Vollmacht auf die Vertretung des Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung und die Entgegennahme von Zustellungen des Wohnungseigentumsverwalters (einschließlich der Einladungen zur Eigentümerversammlung) hält einer Inhaltskontrolle stand.*)

IMRRS 2004, 1000

OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2002 - 15 W 340/02
1. Der Begriff des werdenden Wohnungseigentümers setzt unabdingbar voraus, daß - neben der Sicherung des Erwerbs durch Eintragung einer Vormerkung - der Besitz und die Nutzungen auf den Erwerber des einzelnen Wohnungseigentums übergegangen sind.*)
2. Der Abnahmeverweigerung des einzelnen Erwerbers können die übrigen (werdenden) Wohnungseigentümer auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegenhalten, der von ihm geschlossene schuldrechtliche Erwerbsvertrag sei unter Berücksichtigung der Vorschriften der MaBV vollzugsfähig.*)

IMRRS 2004, 0999

BayObLG, Beschluss vom 04.12.2002 - 2Z BR 84/02
Wird der Bestellungsbeschluß eines Verwalters für ungültig erklärt, sind die in einer von ihm einberufenen Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse nicht ungültig.(vgl.BayObLG NJW-RR 1991, 531).*)

IMRRS 2004, 0998

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.12.2002 - 11 Wx 6/02
1. Der Wohnungseigentümer kann grundsätzlich auch einen Beschluss anfechten, dem er in der Eigentümerversammlung selbst zugestimmt hat.*)
2. Zu den Anforderungen an die Aufgliederung der Kostenposition "Hausmeister/Putzhilfe" in der Jahresabrechnung und im Wirtschaftsplan.*)

IMRRS 2004, 0997

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.12.2002 - 20 W 429/02
Gegenüber rückständigen Hausgeldansprüchen auf Grund eines bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplans nach § 16 Abs. 2 WEG kommt eine Aufrechung nur mit eigenen Ansprüchen aus Notgeschäftsführung bzw. anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen in Betracht. Ein Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber Ansprüchen auf Hausgeldvorschüsse in jedem Fall ausgeschlossen.*)

IMRRS 2004, 0996

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.12.2002 - 20 W 189/02
Gegenüber einer Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren, die das mit der Hauptsache befasste Landgericht trifft, ist die unbefristete, zulassungsfreie Erstbeschwerde gegeben.*)

IMRRS 2004, 0995

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2002 - 20 W 531/00
Dem Erwerber einer Eigentumswohnung steht vor der Umschreibung im Wohnungsgrundbuch ein eigenes Stimmrecht in der Eigentümerversammlung einer vollständig rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu. In diesem Fall fehlt es dem Erwerber auch an der Antragsbefugnis im Sinne des § 43 Abs. 1 WEG und der Beschwerdebefugnis gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die ein Wohnungseigentümerbeschluss für ungültig erklärt wird.*)

IMRRS 2004, 0994

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2002 - 20 W 446/02
Gegenüber der unangefochten beschlossenen Sonderumlage als Ergänzung eines bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplans nach § 16 Abs. 2 WEG kommt eine Aufrechung nur mit eigenen Ansprüchen aus Notgeschäftsführung bzw. anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen in Betracht. Ein Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber Ansprüchen auf Zahlung anteiliger Sonderumlage in jedem Fall ausgeschlossen.*)

IMRRS 2004, 0993

BayObLG, Beschluss vom 12.12.2002 - 2Z BR 72/02
Die Beteiligten eines Wohnungseigentumsverfahrens können dieses für übereinstimmend für erledigt erklären, auch wenn es tatsächlich nicht erledigt ist. Zu prüfen hat das Gericht nur, ob übereinstimmende Erledigterklärungen vorliegen.*)

IMRRS 2004, 0992

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.12.2002 - 20 W 490/00
Zur Festsetzung des Geschäftswerts bei Anfechtung von Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Verwalterentlastung, Entlastung des Beirats.*)

IMRRS 2004, 0991

OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2002 - 16 Wx 196/02
Auch dann, wenn die Beschwerdeführer Ansätze in der Jahresabrechnung als nicht ordnungsgemäß rügen und die beantragte Korrektur keine finanziellen Verschiebungen in der Abrechnung durch Be- oder Entlastungen der Beschwerdeführer zur Folge hat, ist dem Interesse an der Korrektur ein Wert beizumessen.

IMRRS 2004, 0990

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.12.2002 - 20 W 408/2002
Bei streitigen FGG-Verfahren (WEG-Verfahren) findet § 176 ZPO a.F. = 172 ZPO n.F. entsprechende Anwendung. Belehrt ein Verfahrensbevollmächtigter seinen Mandanten nicht über die Form der Rechtsmitteleinlegung, muss sich das der Mandant nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG als Verschulden zurechnen lassen, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ausschließt. In einem solchen Fall beruht die Fristversäumnis nicht ursächlich auf der fehlenden, nach dem Beschluss des BGH vom 02.05.2002 - V ZB 36/01 - (FGPrax 2002, 166) erforderlichen Rechtsmittelbelehrung.*)

IMRRS 2004, 0989

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.12.2002 - 3 W 202/02
1. Ein Verwalter, der den Wohnungseigentümern mitteilt, er habe seine Vergütung für die nächsten 4 Jahre von den gemeinschaftlichen Geldern vereinnahmt, kann aus einem wichtigen Grund vorzeitig abberufen werden, wenn er kein Recht zu der behaupteten Entnahme hatte.*)
2. Zur Gültigkeit eines Abberufungsbeschlusses genügt die schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes bei der Einberufung der Eigentümerversammlung, wenn den Wohnungseigentümern aus einem früheren Verfahren die dem Verwalter vorgeworfenen Verfehlungen bekannt waren.*)
3. Die Einberufung einer Eigentümerversammlung ist auch dann wirksam, wenn die Verwaltereigenschaft des Einladenden rückwirkend wegfällt.*)
4. Hat ein Beschluss mehrere Anträge zum Gegenstand, erstreckt sich die Hemmungswirkung eines befristeten Rechtsmittels grundsätzlich auf die gesamte Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn sie hinsichtlich eines Verfahrensgegenstandes von dem insoweit obsiegenden Rechtsmittelführer mangels Beschwer von vornherein nicht angefochten werden kann.*)

IMRRS 2004, 0988

OLG Köln, Beschluss vom 16.12.2002 - 16 Wx 231/02
Zur Anfechtung der Bestellung eines Verwalters und zur Bestellung eines Verwalters durch das Gericht bei tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten der Miteigentümer

IMRRS 2004, 0987

OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2002 - 16 Wx 177/02
Für das Informationsinteresse ist es regelmäßig nicht erforderlich, die tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen in allen Einzelheiten in der Tagesordnung darzustellen. Insbesondere bei Vorgängen, die einen Regelungskomplex betreffen, wie etwa Baumängel, brauchen nicht alle Detailpunkte in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.

IMRRS 2004, 0986

BayObLG, Beschluss vom 19.12.2002 - 2Z BR 104/02
Die Entlastung eines Verwalters entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.*)

IMRRS 2004, 0985

OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2002 - 16 Wx 248/02
Nicht nur in Fällen von Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, sondern in allen Fällen, die bisher mit dem Begriff der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" umschrieben wurden, ist nur noch eine Selbstkorrektur durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, möglich.

IMRRS 2004, 0984

OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2002 - 16 Wx 245/02
In allen Fällen, die bisher mit dem Begriff der "greifbare Gesetzwidrigkeit" umschrieben wurden, ist nur noch eine Selbstkorrektur durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, möglich.

IMRRS 2004, 0983

BayObLG, Beschluss vom 23.12.2002 - 2Z BR 93/02
Die einem Verwalter erteilte Stimmrechtsvollmacht mit einer Weisung für die Ausübung des Stimmrechts, bindet auch einen Unterbevollmächtigten.*)

IMRRS 2004, 0982

OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2002 - 16 Wx 233/02
Eine vom Inhalt der Teilungserklärung abweichende Nutzung ist ausnahmsweise als zulässig anzusehen, wenn sie die übrigen Miteigentümer nicht stärker beeinträchtigt als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.

IMRRS 2004, 0981

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2003 - 3 Wx 364/02
Die Bestimmung, dass eine pauschale Sondervergütung für den Fall "Veranlassung von Klageverfahren bei Zahlungsrückstand, zahlbar vom säumigen Eigentümer" erhoben wird, in einem formularmäßigen Verwaltervertrag ist wegen Verstoßes gegen das AGBG a.F. unwirksam.*)

IMRRS 2004, 0980

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2003 - 16 Wx 221/02
Potentielle, nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht feststellbare, aber auch nicht auszuschließende gesundheitliche Risiken einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses für deren Bewohner stehen einer etwaigen Duldungspflicht der Miteigentümer nicht entgegen soweit die Nutzung durch die Teilungserklärung eingeräumt wird.

IMRRS 2004, 0979

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2003 - 20 W 500/02
Die Beschwer als individuelles vermögenswertes Interesse des Beschwerdeführers richtet sich bei Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung und die Umlage von Stellplatzmiete nach den vom Beschwerdeführer zu zahlenden Kostenanteilen. Ein etwaiger Wertverlust des Wohnungseigentums durch die kraft Beschlusses begründeten Zahlungspflichten wird regelmäßig durch die Vorteile aus der Rechtsschutzversicherung und der Anmietung ausgeglichen.*)

IMRRS 2004, 0978

OLG Köln, Beschluss vom 17.01.2003 - 16 Wx 112/02
Zu den Voraussetzungen für eine gerichtliche Ersetzung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung

IMRRS 2004, 0977

OLG Köln, Beschluss vom 17.01.2003 - 16 Wx 111/02
Grundsätzlich keine Geltendmachung von Gemeinschaftsansprüchen durch den einzelnen Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung

IMRRS 2004, 0976

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2003 - 20 W 480/02
Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist über die Kosten nach Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden. Die Gerichtskosten hat mangels besonderer Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, derjenige zu tragen, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten sind nach § 47 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht zu erstatten, insbesondere nicht bei fehlender Anhörung des Gegners.*)

IMRRS 2004, 0975

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2003 - 20 W 480/2002
Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist über die Kosten nach Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden. Die Gerichtskosten hat mangels besonderer Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, derjenige zu tragen, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten sind nach § 47 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht zu erstatten, insbesondere nicht bei fehlender Anhörung des Gegners.*)

IMRRS 2004, 0974

BayObLG, Beschluss vom 23.01.2003 - 2Z BR 123/02
Die tatrichterliche Würdigung auf der Grundlage eingeholter Sachverständigengutachten kann das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt auf Rechtsfehler überprüfen.*)

IMRRS 2004, 0973

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2003 - 3 Wx 381/02
Ein Anspruch auf Änderung einer in der Teilungserklärung für ein Teileigentum als "Büroräume" festgelegten Nutzungsbestimmung kann gegeben sein, wenn eine reale Möglichkeit, das Teileigentum entsprechend zu nutzen oder zu verwerten, nicht besteht und die Nutzung als Wohnung die übrigen WE nicht mehr beeinträchtigt als eine Nutzung als Büroräume.*)

IMRRS 2004, 0972

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.01.2003 - 20 W 167/02
Die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung durch einen Scheinverwalter führt nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse. Dies gilt sowohl für den Einberufungsmangel infolge Beendigung des Verwalteramtes als auch bei noch fehlender Bestellung eines als Verwalter in Aussicht Genommenen.*)

IMRRS 2004, 0971

BayObLG, Beschluss vom 28.01.2003 - 2Z BR 126/02
Der Beschluss mit sofortiger Wirkung einen neuen Verwalter zu bestellen indiziert in der Regel die Abberufung des bisherigen Verwalters.*)

IMRRS 2004, 0970

BayObLG, Beschluss vom 28.01.2003 - 2Z BR 127/02
Ein Eigentümerbeschlusses über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats kann nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Beschluss an formalen Mängeln leidet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Wahl eines Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat spricht.*)

IMRRS 2004, 0969

OLG Naumburg, Urteil vom 29.01.2003 - 1 U 71/02
1. Die Pflicht des Notars, einen Urkundsvollzug durch Einreichung eines Eintragungsantrages beim Grundbuchamt zu bewirken, wird regelmäßig erst mit dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die begehrte Eintragung begründet.*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt der Begründung der Einreichungspflicht trägt der Urkundsbeteiligte, der sich im Notarhaftungsprozess auf eine Verletzung der Einreichungspflicht beruft.*)
3. Ein Notar ist nicht zur Verweigerung der Erfüllung seiner Einreichungspflicht nach § 53 BeurkG berechtigt, um die Beitreibung seiner Gebühren zu fördern.*)
4. Ein Notar, der sich im Juli 1999 oder danach auf ein vermeintlich aus § 10 KostO resultierendes Recht zur Verweigerung der Erfüllung seiner Einreichungspflicht nach § 53 BeurkG beruft, handelt trotz einer der Rechtslage entgegenstehenden möglicherweise weit verbreiteten Praxis zumindest fahrlässig.*)

IMRRS 2004, 0968

BayObLG, Beschluss vom 30.01.2003 - 2Z BR 134/02
Nehmen die Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen vor, die über eine ordnungsmäßige Instandsetzung hinaus gehen und einen Wohnungseigentümer mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, ist der ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.*)

IMRRS 2004, 0965

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2003 - 20 W 295/01
1. Einem negativen Abstimmungsergebnis in der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich Beschlussqualität zu.*)
2. Zur Frage der Zustimmungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Durchführung von baulichen Veränderungen durch Ausbau von im Sondereigentum stehenden Dachgeschossräumen.*)
