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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6451 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IMRRS 2017, 1429
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
500 Euro Beiratsentschädigung ist unwirksam!

AG München, Urteil vom 01.02.2017 - 481 C 15463/16 WEG

1. Verwaltungsbeiratsmitglieder werden unentgeltlich tätig und erhalten nur einen dem tatsächlichen Aufwand entsprechenden oder pauschalierten Aufwendungsersatz. Letzterer beträgt üblicherweise ca. 100 Euro.

2. Ein Beschluss, nach dem die Beiratsmitglieder mit 500 Euro jährlich entlohnt werden, weil sie einen besonders hohen zeitlichen Aufwand tätigen müssen, ist unwirksam. Er verkennt gerade, dass die Beiratstätigkeit - egal wie zeitaufwändig - unentgeltlich ist und nur finanzielle Aufwendungen erstattet werden.

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IMRRS 2017, 1409
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Darf sich Eigentümer bei der Versammlung von einer Person begleiten lassen?

AG Hannover, Urteil vom 17.02.2017 - 482 C 11327/16

Bei einem ständigen persönlichen Erschwernis ist die Teilnahme eines Rechtsanwalts als Begleitperson an der Versammlung zuzulassen - allerdings auch nur eines Rechtsanwalts und keiner sonstigen Person.

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IMRRS 2017, 1408
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
WEG-Mitglieder mandatierten Anwalt: Ist Erhöhungsgebühr erstattungsfähig?

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2017 - 14 W 372/17

1. Die bei Klageerhebung bzw. Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Mandatierung durch die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft persönlich entstandene Erhöhungsgebühr ist grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. BGH, 08.02.2007 - VII ZB 89/06).*)

2. Der Gegner kann sich nicht auf das Entstehen unnötiger Kosten berufen, wenn er selbst eine kostenauslösende Rechtsverfolgung gegen die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft persönlich veranlasst.*)

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IMRRS 2017, 1386
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

KG, Urteil vom 21.11.2016 - 20 U 109/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2017, 1385
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss ohne Regelung ist nichtig!

AG Essen, Urteil vom 03.04.2017 - 196 C 288/16

1. Wenn ein Beschluss ohne durchführbare Regelung oder widersprüchlich ist, ist er nichtig.

2. Wenn der Beschlusswortlaut lediglich den Inhalt enthält, dass einem Eigentümer gestattet wird, ein Klimagerät installieren zu lassen, ist er nichtig. Es ist dem Beschluss nämlich weder zu entnehmen, welcher Art dieses Klimagerät sein soll, noch, wo es angebracht werden soll. Es ist damit nicht ermittelbar, welchen Umfang und welche konkrete Ausformung die Installation dieses Klimageräts haben sollte.

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IMRRS 2017, 1376
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Beweissicherung nur nach Vorbefassung der WEG möglich!

LG München I, Beschluss vom 24.08.2017 - 36 T 8948/17

1. Der Antrag eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel, Mängel am Gemeinschaftseigentum festzustellen, bedarf in der Regel einer vorherigen Befassung der Eigentümerversammlung mit dem Begehren.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das selbständige Beweisverfahren der Durchsetzung eines Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung in Gestalt einer entsprechenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 bzw. § 21 Abs. 8 WEG dient.

3. Im Falle der fehlenden Vorbefassung der Eigentümerversammlung ist der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 2 ZPO nach Auffassung der Kammer mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig.

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IMRRS 2017, 1357
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auslegung einer Teilungserklärung: Darf Trennwand bleiben?

LG Hamburg, Urteil vom 01.02.2017 - 318 S 76/15

1. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wohnungseigentümerin, so haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter gem. § 736 Abs. 2 BGB, §§ 160 bzw. 159 HGB analog für deren Handlungen nach.

2. Maßgebend bei der Auslegung der Teilungserklärung ist der Wortlaut, wobei nicht an den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, sondern der mit der Regelung verfolgte Sinn und Zweck zu berücksichtigen ist, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt.

3. Ergibt die Auslegung der Teilungserklärung, dass die (jeweiligen) Eigentümer im Rahmen des Ausbaus der Dachbodenfläche auch berechtigt sind, vorhandene Trennwände, die gültige Schall- und Brandschutzvorschriften nicht erfüllen, zu ersetzen bzw. dort, wo keine Trennwand besteht, eine solche zu errichten, kann kein Rückbau solcher Trennwände gefordert werden.

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IMRRS 2017, 1359
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Parabolantenne auf Balkon zulässig?

AG Köln, Urteil vom 22.05.2017 - 202 C 175/16

1. Der in der Aufstellung der Parabolantenne auf dem Balkon liegende Gebrauch des Sondereigentums führt zu einem Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinausgeht.

2. Ob die Antenne an der Hauswand installiert ist oder auf "einer entsprechenden Vorrichtung" steht, ist unerheblich.

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IMRRS 2017, 1356
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann bei Beschlussfassung Bezug auf Urkunden genommen werden?

LG Dortmund, Urteil vom 30.06.2017 - 17 S 232/16

1. Eine Bezugnahme auf Urkunden, insbesondere die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan, bei der Beschlussfassung ist zulässig, so lange diese zweifelsfrei bestimmt sind; dafür genügt die Bezeichnung "Abrechnung 2015" bzw. "Wirtschaftsplan 2016".

2. Die Aufnahme in die Beschlusssammlung ist keine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines Beschlusses.

3. Eine Entlastung des Verwalters entspricht dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Ersatzansprüche erkennbar in Betracht kommen, etwa bei greifbaren Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung des Verwalters bzw. bei Erstellung einer nicht ordnungsgemäßen Jahresabrechnung.

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IMRRS 2017, 1349
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Per einstweiliger Verfügung gegen Umsetzung eines Beschlusses?

LG Itzehoe, Beschluss vom 11.04.2017 - 11 T 20/17

1. Ein Verfügungsgrund, um per einstweiliger Verfügung die Vollziehung eines Beschlusses zu verhindern, kommt nur dann in Betracht, wenn im Falle einer Umsetzung irreparable, zumindest aber unverhältnismäßig hohe Schäden drohen oder wenn der Beschluss offensichtlich keinen Bestand haben kann.

2. Allein der Umstand, dass bei Umsetzung eines angefochtenen WEG-Beschlusses im Falle seiner gerichtlichen Ungültigkeitserklärung zusätzliche Kosten, namentlich solche aufgrund eines erforderlich werdenden Rückbaus, entstehen könnten, reicht hierfür nicht aus.

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IMRRS 2017, 1348
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Instandsetzungspflicht bei feuchtem Estrich - sonst droht Schadensersatz!

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2017 - 25 S 55/16

1. Kann der Anspruch durch eine Gestaltungsklage wirkungsvoller und effektiver durchgesetzt werden, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Feststellung der Kostentragung in einem solchen Falle nicht gegeben.

2. Für Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Notgeschäftsführung gem. § 21 Abs. 2 WEG i.V.m. § 670 BGB analog oder aber aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 670 BGB beziehungsweise §§ 684, 812 BGB ist der Verband der Anspruchsgegner.

3. Die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Kostenverteilungsregelungen in allein sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten kann bei Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung zulässigerweise vorgesehen werden.

4. Für Schäden, welche durch unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassungen entstehen, sind allein die Wohnungseigentümer ersatzpflichtig und zwar diejenigen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben - zumindest wenn nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ohne jeglichen Ermessensspielraum ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und von einem Wohnungseigentümer verlangt wird, der andernfalls Schäden erleidet.

5. Der Strich gehört zum Gemeinschaftseigentum - solange er der Trittschall- und Wärmedämmung dient.

6. Erleidet ein Wohnungseigentümer einen Schaden aus Anlass von Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum, wird insbesondere ein Schaden durch Beschädigung oder Zerstörung der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile hervorgerufen, so hat er gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Aufopferungsanspruch gem. § 14 Nr. 4 Halbs. 2 WEG.

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IMRRS 2017, 1333
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rollstuhlrampe: Bauliche Alternativen sind darzulegen!

AG München, Urteil vom 05.07.2017 - 482 C 26378/16 WEG

1. Werden Beschlüsse auf einer unzureichenden oder fehlerhaften Entscheidungsgrundlage gefasst, so stellt dies eine eigene Kategorie von Anfechtungsgründen dar; solche Beschlüsse sind anfechtbar.

2. Geht es um den Anbau einer Rollstuhlrampe, so sind den Eigentümern rechtzeitig vor Beschlussfassung mögliche bauliche Alternativen darzustellen, widrigenfalls der Beschluss mangels ausreichender Entscheidungsgrundlage bzw. Tatsachengrundlage anfechtbar ist.

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IMRRS 2017, 1326
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Leistungspflicht durch Beschluss!

LG Aurich, Beschluss vom 24.07.2017 - 4 S 49/17

1. Durch einen Beschluss, in dem die Verwaltung zur gerichtlichen Durchsetzung eines vorher beschlossenen Vorgehens bezüglich eines Abwehranspruchs gem. § 1004 BGB beauftragt und bevollmächtigt wird, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 WEG für die individuellen Ansprüche aus § 1004 BGB der Sondereigentümer begründet, auch wenn dieses im Beschluss nicht ausdrücklich ausgesprochen wird.

2. Eine Leistungspflicht kann gegen den Willen des Schuldners nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer konstitutiv begründet werden und es ist den anderen Wohnungseigentümern verwehrt, außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten einem Eigentümer Leistungspflichten aufzuerlegen.

3. Insoweit können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss lediglich festlegen, ob und in welchem Umfang ein ihrer Meinung nach bestehender Anspruch gerichtlich geltend gemacht und ggf. durchgesetzt werden soll.

4. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein nicht eindeutiger Beschluss nicht eine konstitutive Begründung einer Sonderpflicht, sondern lediglich eine Androhung gerichtlicher Maßnahmen zum Gegenstand hat.

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IMRRS 2017, 1254
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Untersagung einer Eigentümerversammlung durch Verbotsverfügung?

LG München I, Beschluss vom 05.05.2017 - 36 T 6636/17

Der (werdende) Eigentümer hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße und gesetzmäßige Verwaltung. Dazu gehört auch ein rechtlich einwandfreies Vorgehen bei der Herbeiführung und Leitung einer Eigentümerversammlung. Den Anspruch kann er im vorläufigen Rechtsschutz durchsetzen.

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IMRRS 2017, 1300
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sanierungsbeschlüsse müssen konkrete Maßnahmen und Finanzierung regeln!

AG Mettmann, Urteil vom 21.03.2017 - 26 C 23/16

1. Weil Eigentümerbeschlüsse gegen den Sondernachfolger und gegen die nicht an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer wie Gesetze oder Vereinbarungen wirken, sind sie aus sich heraus objektiv und nach ihrem objektiven Erklärungswert wie Grundbucherklärungen und Rechtsnormen auszulegen. In erster Linie ist deshalb für die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen der Wortlaut maßgeblich, wie er sich aus der Niederschrift ergibt, und dessen sich hieraus für einen unbefangenen Beobachter erschließende nächstliegende Bedeutung.

2. Begleitumstände dagegen, also Umstände außerhalb des protokollierten Eigentümerbeschlusses, können im Einzelfall nur dann zur Auslegung berücksichtigt werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann, also auch für nicht an der Versammlung beteiligte Eigentümer und Sondernachfolger, ohne Weiteres erkennbar sind, z. B. weil sie sich aus dem Versammlungsprotokoll ergeben.

3. Beschlüsse über Instandsetzungsmaßnahmen, die die Beseitigung von Putzschäden an der Außenfassade zum Gegenstand haben, müssen grundsätzlich hinreichend bestimmt sein. Es muss erkennbar sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Dabei müssen in der Regel die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung, also Umfang, Finanzierung, Ablauf und Kostenanschläge geregelt werden.

4. Aufgrund eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gefasste Beschlüsse sind für ungültig zu erklären.

5. Das Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "alles aus einer Hand" und zu einem "Festpreis" bearbeiten zu lassen, kann gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, wenn für Teilbereiche günstigere Angebote vorliegen.

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IMRRS 2017, 1314
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer entscheidet über die Gartengestaltung und wie?

AG München, Urteil vom 06.09.2017 - 481 C 7764/17 WEG

1. Die Kompetenz, über die Art und Weise der Bepflanzung zu entscheiden, steht den Wohnungseigentümern selbst zu und kann nicht auf den Verwalter oder die Gartenbaufirma delegiert werden.

2. Daher hat ein Beschluss über Maßnahmen der Neubepflanzung auch die zu setzenden Pflanzen (Sträucher, Stauden usw.) im Einzelnen aufzuführen, widrigenfalls es dem Beschluss an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt.

3. Zwar kann zur Konkretisierung auch auf ein Angebot oder eine Pflanzliste Bezug genommen werden; allerdings muss sich die Bezugnahme zweifelsfrei aus dem Beschlusstext ergeben.

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IMRRS 2017, 1299
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalterbestellung: Ausnahmsweise kann ein Angebot genügen

LG Dortmund, Urteil vom 15.01.2016 - 17 S 112/15

1. Bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen Verwalters ist grundsätzlich die Einholung mehrerer Angebote durch die Wohnungseigentümer erforderlich.

2. Allerdings kann wegen Besonderheiten im Einzelfall auch die Vorlage nur eines Angebots ausreichend sein.

3. Ein Verwalterhonorar von 25 Euro monatlich bewegt sich noch im üblichen Rahmen dessen, was als angemessenes Verwalterhonorar angesehen werden kann.

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IMRRS 2017, 1298
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss zum Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Räumen zulässig!

LG Hamburg, Urteil vom 29.03.2017 - 318 S 36/16

1. Eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Installation von Raumwarnmeldern liegt immer dann vor, wenn eine öffentliche-rechtliche Einbaupflicht besteht. In diesem Fall besteht die Beschlusskompetenz unabhängig davon, ob sich die öffentlich-rechtliche Pflicht an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet.

2. Die Beschlusskompetenz umfasst auch die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder, da zu der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 45 Abs. 6 HBauO auch der Betrieb der Rauchwarnmelder gehört.

3. Der zwingende Einbau von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnräumen ohne Rücksicht auf bereits vorhandene Geräte ist vom Ermessen der Eigentümer gedeckt.

4. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschluss über die öffentlich-rechtliche Einbaupflicht nach § 45 Abs. 6 HBauO hinausgeht und einen Einbau von Rauchwarnmeldern in sämtlichen Wohnräumen der Wohnungen vorsieht.

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IMRRS 2017, 1278
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.2017 - 2-13 S 191/14

In die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung ist die Zeit nicht einzuberechnen, während der die bauliche Veränderung durch einen später für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt war.*)

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IMRRS 2017, 1277
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Boardinghaus in Teileigentum?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.08.2017 - 2-13 S 207/14

Sieht die Teilungserklärung keine Nutzungseinschränkungen vor, kann im Teileigentum auch ein Boardinghaus betrieben werden.*)

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IMRRS 2017, 1270
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlüsse gelten bis zur ihrer Aufhebung fort

AG Dortmund, Urteil vom 22.08.2017 - 512 C 18/17

1. Beschlüsse gelten solange fort, bis eine rechtskräftige Aufhebung erfolgt ist.

2. Eine isolierte Drittwiderklage ist grundsätzlich unzulässig.

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IMRRS 2017, 1262
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss-Anfechtungsgründe müssen fristgerecht vorgetragen werden!

AG Charlottenburg, Urteil vom 26.05.2016 - 72 C 16/16

1. Wird ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten, müssen ausreichende Anfechtungsgründe innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten vorgetragen werden.

2. Dazu muss sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben.

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IMRRS 2017, 1343
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Leistungspflicht durch Beschluss!

LG Aurich, Beschluss vom 30.08.2017 - 4 S 49/17

1. Durch einen Beschluss, in dem die Verwaltung zur gerichtlichen Durchsetzung eines vorher beschlossenen Vorgehens bezüglich eines Abwehranspruchs gem. § 1004 BGB beauftragt und bevollmächtigt wird, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 WEG für die individuellen Ansprüche aus § 1004 BGB der Sondereigentümer begründet, auch wenn dieses im Beschluss nicht ausdrücklich ausgesprochen wird.

2. Eine Leistungspflicht kann gegen den Willen des Schuldners nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer konstitutiv begründet werden und es ist den anderen Wohnungseigentümern verwehrt, außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten einem Eigentümer Leistungspflichten aufzuerlegen.

3. Insoweit können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss lediglich festlegen, ob und in welchem Umfang ein ihrer Meinung nach bestehender Anspruch gerichtlich geltend gemacht und ggf. durchgesetzt werden soll.

4. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein nicht eindeutiger Beschluss nicht eine konstitutive Begründung einer Sonderpflicht, sondern lediglich eine Androhung gerichtlicher Maßnahmen zum Gegenstand hat.

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IMRRS 2017, 1260
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vereitelung der Vorbefassung?

AG München, Urteil vom 17.12.2015 - 484 C 6219/15 WEG

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2017, 1258
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vereitelung der Vorbefassung?

LG München I, Beschluss vom 06.07.2016 - 1 S 1079/16 WEG

1. Eine in der Vergangenheit einmal durch vorzeitiges Verlassen von Beiräten bewirkte Beschlussunfähigkeit einer Versammlung zum Antrag, Schadensersatz gegen die Hausverwaltung geltend zu machen, ist kein ausreichender Beleg dafür, dass die Befassung der Eigentümer mit dem Antrag über die Abmahnung der Verwaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden würde.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen eine Verpflichtung der Eigentümer zur begehrten Beschlussfassung besteht, trägt der klagende Eigentümer. Er muss deshalb auch darlegen, welches die Grundlagen der begehrten Entscheidung sind.

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IMRRS 2017, 1360
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Pinneberg, Urteil vom 06.06.2017 - 60 C 71/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2017, 1255
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wohnungseigentümer falsch beraten: Welcher Anwalt haftet?

AG München, Urteil vom 27.11.2014 - 155 C 13757/14

1. Wird eine WEG in einem Verfahren in 1. und 2. Instanz jeweils von verschiedenen Anwälten vertreten und soll das Unterliegen in einem WEG- Verfahren alleine die Folge richterlicher Fehlentscheidungen in beiden Instanzen gewesen sein, ist nachvollziehbar darzulegen, dass keine schuldhafte Schlechterfüllung des eigenen Anwaltsvertrags vorlag.

2. Liegen die Voraussetzungen für einen Gesamtschuldnerausgleich vor, muss der erste Anwalt für den hälftigen Ausgleich des Selbstbehaltsbetrags für das Gericht schlüssig darlegen, welchen exakten Verschuldensanteil die weitere zweitinstanzliche Beratung durch den zweiten Anwalt an dem eingetretenen Gesamtschaden einnimmt.

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IMRRS 2017, 1358
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
ohne

LG Hamburg, Urteil vom 03.05.2017 - 318 S 48/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2017, 1240
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gebrauchsregelungen trifft die Eigentümergemeinschaft!

AG Remscheid, Urteil vom 04.05.2017 - 7 C 152/16

1. Es obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft, Gebrauchsregelungen (hier: über den Betrieb einer Zirkulationspumpe) nach eigenem Ermessen zu treffen.

2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft von diesem Ermessen im Beschlusswege Gebrauch gemacht und ist der Beschluss unanfechtbar geworden, setzt ein Anspruch auf abweichende Gebrauchsregelung (ohne Kostenübernahme) voraus, dass der bestandskräftige Beschluss nichtig ist.




IMRRS 2017, 1244
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann kommt ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Betracht?

BGH, Urteil vom 14.07.2017 - V ZR 290/16

1. Bei Geltung des Kopfstimmrechts entsteht ein neues Stimmrecht, wenn ein Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer von mehreren Einheiten auf eine von ihm beherrschte juristische Person überträgt; die juristische Person ist von der Ausübung ihres Stimmrechts nicht allgemein ausgeschlossen.*)

2. Ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht; es reicht nicht aus, dass der mit den Stimmen eines Mehrheitseigentümers gefasste Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, oder dass ein Wohnungseigentümer aufgrund seines Stimmgewichts Beschlussfassungen blockiert, obwohl es ein Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung wäre, einen positiven Beschluss zu fassen (Präzisierung des Senatsbeschlusses vom 19.09.2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 61 ff. = IBRRS 2003, 0103 = IMRRS 2003, 0036).*)




IMRRS 2017, 1238
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts!

AG Frankenthal, Beschluss vom 14.06.2017 - 3a C 302/16

Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft in Beschlussanfechtungsverfahren durch unterlegenen Prozessgegner.*)

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IMRRS 2017, 1236
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümerversammlung: Wer darf teilnehmen und abstimmen?

AG Bonn, Urteil vom 22.07.2016 - 27 C 160/15

1. Liegen der Eigentümerversammlung drei aussagekräftige Alternativangebote zur Wahl eines Verwalters vor, ist es unschädlich, wenn ein Angebot am Versammlungstag zurückgenommen wird.*)

2. Hinsichtlich der Berechtigung zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung und des Stimmrechts ist allein auf die Umschreibung im Grundbuch abzustellen um Rechtsklarheit auch für den Verwalter und die Miteigentümer herzustellen.*)

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IMRRS 2017, 1239
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nach Entlastung des Verwalters keine Schadensersatzansprüche mehr gegen ihn!

LG Krefeld, Urteil vom 03.05.2017 - 7 O 20/16

1. Die Entlastung stellt rechtlich ein negatives Schuldanerkenntnis gegenüber dem Verwalter gem. § 397 Abs. 2 BGB dar, das jegliche Schadensersatzansprüche und andere konkurrierende Ansprüche wegen solcher Vorgänge ausschließt, die die Wohnungseigentümer bei gehöriger, zumutbarer Sorgfalt mindestens hätten erkennen können.

2. Die Entlastung sähe sich lediglich dann erschüttert, wenn es um Folgen der Tätigkeit des Verwalters ginge, die nicht auf bloße Unzulänglichkeiten oder Fehler bzw. Irrtümer der Verwaltung zurückzuführen sind, sondern ihren Ursprung in strafbarem Verhalten haben.

3. In den Fällen der zufälligen Schadensverlagerung kann der Inhaber des verletzten Rechtsgutes auf Leistung an sich oder den Geschädigten klagen.

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IMRRS 2017, 1191
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fußgänger rutscht in Tiefgaragen-Ausfahrtsbereich aus: WEG haftet nicht!

LG Heidelberg, Urteil vom 28.07.2017 - 3 O 128/17

1. Keine Haftung der Wohnungseigentumsgemeinschaft wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines von ihr in der Tiefgarage betriebenen öffentlichen Parkhauses gegenüber einer Passantin, die bei niederschlagsbedingter Nässe in einem Bereich verunfallt, der für den bestimmungsgemäßen Zutritt durch Fußgänger ersichtlich nicht vorgesehen ist (Ausrutschen auf einem Wasserablaufgitter in der als solche deutlich kenntlich gemachten Ausfahrt für die parkenden Kraftfahrzeuge zum Verlassen der Tiefgarage).*)

2. In einem solchen Ausfahrtbereich sind etwaige Verkehrssicherungspflichten des Inhabers oder Betreibers eines öffentlichen Parkhauses maßgeblich und vorrangig nach den Bedürfnissen des fahrenden bzw. ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehrs zu richten und gerade nicht im Hinblick auf eine etwaige Nutzung durch Fußgänger, die entgegen der ohne weiteres erkennbaren Widmung bestimmungswidrig erfolgt.*)

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IMRRS 2017, 0923
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wahrheit ist keine zwingende Eigenschaft des Protokolls!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.12.2016 - 2-13 S 100/15

1. Für eine Protokollberichtigungsklage muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.

2. Sind die protokollierten Beschlüsse verkündet worden und bestandskräftig, kommt es nicht darauf an, ob ihnen eine Abstimmung zu Grunde lag. Wenn das Protokoll eine Abstimmung ausweist, die nach der Auffassung der Kläger gar nicht stattgefunden hat, kommt der auf die Protokollberichtigung gerichteten Klage keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung zu.

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IMRRS 2017, 1088
WohnungseigentumWohnungseigentum
Geldnot darf Mangelaufklärung nicht beeinflussen!

AG Kassel, Urteil vom 04.05.2017 - 800 C 3846/16

Hat die Gemeinschaft beschlossen, die Mängelansprüche wegen Schallimmissionen an sich zu ziehen, und weiter beschlossen, diesbezüglich ein Beweisverfahren einzuleiten, so widerspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, in einem weiteren Beschluss zu beschließen, die notwendigen Messungen bis auf die in einer bestimmten Wohnung nicht durchführen zu lassen, da hierdurch die Feststellung der Mängel in ihrer Gesamtheit vereitelt würde und zudem dem betroffenen Wohnungseigentümer Verjährung droht. Für eine Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Wohnungseigentümer ist hier kein Raum.

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IMRRS 2017, 1172
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Tiefgarage dient als Schutzraum: Alle Eigentümer tragen Betriebskosten!

LG München I, Beschluss vom 07.02.2017 - 1 S 8801/16 WEG

Besagt der klare Wortlaut der Teilungserklärung, dass eine gesonderte Abrechnung nur den Teil der Tiefgarage betrifft, der als Schutzraum umgebaut wird, ist dies so zu verstehen, dass die Betriebs- und Unterhaltskosten dieses Teils der Tiefgarage auf alle Eigentümer zu verteilen sind, also auch diejenigen, die nicht Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes sind.

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IMRRS 2017, 1171
WohnungseigentumWohnungseigentum
Tiefgarage dient als Schutzraum: Alle Eigentümer tragen Betriebskosten!

LG München I, Beschluss vom 13.12.2016 - 1 S 8801/16 WEG

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2017, 1086
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ausbau des Dachraums nur mit Zustimmung aller Teileigentümer!

OLG München, Urteil vom 15.05.2017 - 34 Wx 207/16

1. Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum und umgekehrt (hier: Ausbau des Dachraums) bewirkt eine Inhaltsänderung des Sondereigentums bei allen Wohnungs- und Teileigentümern. Sie bedarf deshalb einer Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer sowie deren grundbuchrechtlicher Bewilligung.

2. Eine im Grundbuchverfahren nicht gänzlich ausgeschlossene ergänzende Vertragsauslegung, die auf den hypothetischen Willen des Bewilligenden abstellt, kommt nicht in Betracht, wenn bereits keine Regelungslücke zweifelsfrei festzustellen ist.

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IMRRS 2017, 1085
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zweifel an Anfechtung: Erwerber trägt Lasten des Gemeinschaftseigentums

AG Kassel, Urteil vom 04.05.2017 - 800 C 3456/16

1. Der Erwerber einer Eigentumswohnung steht allenfalls dann nicht mehr in der Pflicht zur Beteiligung an den Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums, wenn er den Kaufvertrag erfolgreich angefochten hat.

2. Bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anfechtung, bleibt er in der Pflicht.

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IMRRS 2017, 1084
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss ist so lange gültig, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird!

LG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2017 - 25 S 52/16

Ein Beschluss der Eigentümerversammlung (hier: zu einer Sonderumlage) ist so lange als gültig zu behandeln, bis er durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wird. Erst das rechtskräftige (nicht ein nur für vorläufig vollstreckbar erklärtes) Urteil beendet die Bindungswirkung.

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IMRRS 2017, 1082
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Verteilungsschlüssel ist strikt einzuhalten!

AG Passau, Urteil vom 01.06.2017 - 23 C 1871/16 WEG

1. Soll sich nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung die Kostenverteilung exakt (und nicht gerundet) an der genauestens festgelegten Größe der Wohnungen orientieren, so sind abweichende Werte - und wenn auch nur um einige Quadratmeter - in der Jahresabrechnung auf der Grundlage der Gemeinschaftsordnung rechtlich nicht begründbar.

2. Liegt keine beschlussfähige Jahresabrechnung vor, entspricht eine damit zusammenhängende Entlastung des Verwaltungsbeirats nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

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IMRRS 2017, 0928
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abgewählter Verwalter klärt nicht über Verbleib des Vermögens auf: Schadensersatz!

AG Hamburg, Urteil vom 10.10.2016 - 22a C 176/15

1. Wenn ein Wohnungseigentum zwei Eigentümern gemeinschaftlich zusteht, müssen entweder beide ihre Zustimmung erteilen oder aber der eine auch im Namen und in Vollmacht des anderen handeln.

2. Inhaber des Anspruchs auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen oder von verwaltetem Vermögen gem. § 667 BGB ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.

3. Gehen die neue Verwaltung und auch die Wohnungseigentümergemeinschaft irrtümlich davon aus, dass das Gemeinschaftsvermögen auf einem Konto des alten Verwalters liegt, so hat dieser die Pflicht zur Beseitigung des Irrtums.

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IMRRS 2017, 0930
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auslegung einer Teilungserklärung: Was muss Eigentümer selbst in Stand halten?

LG Hamburg, Urteil vom 15.06.2016 - 318 S 110/15

1. Ist ein Sondereigentümer nach der Teilungserklärung verpflichtet, Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die entweder in seinem Sondereigentum stehen oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden, in Stand zu halten, so befindet sich die Abdichtung der Dachterrasse, die zugleich das Dach der darunter befindlichen Wohnung darstellt, nicht in diesem Sinn "im Bereich" des Sondereigentums der Penthousewohnung.

2. Ein Beschluss dahingehend, einen Schadensersatzanspruch gerichtlich durchzusetzen, ist inhaltlich etwas anderes als eine Kostenverteilung im Einzelfall.

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IMRRS 2017, 1077
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wenn Gewerbe im Rückgebäude erlaubt ist, darf dort auch gewohnt werden!

LG München I, Urteil vom 12.05.2016 - 36 S 6246/15

1. Darf nach der Teilungserklärung das Rückgebäude eines Hauses im allgemeinen Wohngebiet zwar nicht zu Wohnzwecken, aber grundsätzlich zu jedem anderen beliebigen beruflichen oder gewerblichen Zweck genutzt werden, ist für einen Unterlassungsanspruch der Wohnnutzung eine typisierende Betrachtung anzustellen.

2. Beeinträchtigt danach die Wohnnutzung des Rückgebäudes die weiteren Wohnungseigentümer nicht mehr als beispielsweise die erlaubte Nutzung als Tanz-, Sport-und Fitnesscenter bzw. Schank- und Speisewirtschaft, besteht kein Unterlassungsanspruch.

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IMRRS 2017, 1076
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bretterwand-Bauzaun ist bauliche Veränderung!

AG München, Urteil vom 03.03.2016 - 484 C 30422/14

1. Ein Bretterwand-Bauzaun (bestehend aus Schalungsbrettern, Kanthölzern, Befestigungspfosten, Verankerungen) ist eine bauliche Veränderung. Steht dieser bereits seit 12 Jahren, handelt es sich um eine dauerhafte Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums und nicht um einen vorübergehenden Sichtschutz.

2. Der Beseitigungsanspruch ist nicht verjährt, wenn zwischenzeitlich (im Jahr 2012) der Bauzaun mittels Flechtzaunpaneelen erhöht und mit einem Rankengitter versehen wurde. Mangels einer Legalisierung der ursprünglichen baulichen Maßnahme stellt jede Veränderung, die an der baulichen Maßnahme vorgenommen wird, einen erneuten Eingriff dar, der erneut zu einem Beseitigungsanspruch des benachteiligten Miteigentümers führt.

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IMRRS 2017, 1032
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fassadendämmung: Ohne Sanierungskonzept geht nichts!

AG Charlottenburg, Urteil vom 17.08.2016 - 75 C 32/16

1. Vor der Beschlussfassung über die Dämmung der Außenfassade muss ein hinreichendes Sanierungskonzept erarbeitet werden. Sind Balkon vorhanden, muss dieses Konzept klären, wie die Balkone in die Dämmung einbezogen werden bzw. welche Auswirkungen eine fehlende Dämmung der Balkone auf das Energiekonzept des Hauses hat.

2. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, ist das Merkmal "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Dieser hinnehmbare Rahmen ist nur dann gewahrt, wenn die Verzögerungen sich nur "um zwei Wochen bewegen" oder nur "geringfügig darüber liegen".

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IMRRS 2017, 1066
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zweiter Rettungsweg entspricht regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung

BGH, Urteil vom 23.06.2017 - V ZR 102/16

Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind; dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs entsprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung und können von einzelnen Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 4 WEG beansprucht werden.*)

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IMRRS 2017, 0929
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nur Verband kann Verwalter zur Durchführung der Beschlüsse anhalten!

AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 28.10.2016 - 44 C 2041/16

Bei der Pflicht zur Umsetzung der von der Gemeinschaft gefassten Beschlüsse handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch aus Vertrag zwischen dem Verwalter und dem Verband, der gemeinschaftsbezogen ist und nur aufgrund einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer von einem (einzelnen) Eigentümer durchgesetzt werden kann.

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IMRRS 2017, 1052
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Kameraüberwachung in der Tiefgarage!

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 14.10.2016 - 880 C 9/16

1. Ein Wohnungseigentümer darf in seinem Pkw keine Kamera installieren, die mittels Bewegungsmelder auslöst und Aufzeichnungen und Bilder anderer Kfz oder Personen macht, die sich dem Stellplatz des Wohnungseigentümers in der Tiefgarage nähern, aber sich noch auf der Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums in der Tiefgarage befinden.

2. Die Videoüberwachung von Personen und Fahrzeugen auf der Gemeinschaftsfläche in der Tiefgarage ist sowohl eine Verletzung des Miteigentumsanteils der übrigen Eigentümer, als auch eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.

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