Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6451 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 0343
AGB
OLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2015 - 3 U 157/13
1. Die Berechnungsformel für Preisänderungen in einem Rahmenvertrag stellt keine Preisabrede, sondern eine der AGB-Kontrolle unterliegende Preisnebenabrede dar.*)
2. Wer Guthaben aufgrund einer Abrechnung erhält, stimmt nicht konkludent der Berechnungsweise zu.*)
3. Zur rückwirkenden Abrechnung nach dem Basispreis des Rahmenvertrags.*)
4. Erklärungen (hier: Widerspruch gegen Abrechnungen) durch einen WEG-Verwalter im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag gelten im Zweifel für alle WEG-Anlagen des Verwalters bei betreffenden Versorger.*)
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IMRRS 2016, 0326
Wohnungseigentum
AG Wuppertal, Urteil vom 30.09.2015 - 91b C 58/15
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihre Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in ausreichender Weise nur dadurch erfüllen, dass sie selbst für die Installation und die Wartung der Melder sorgt.
2. Eine Delegation auf die einzelnen Eigentümer bzw. ein Beschluss dahingehend, dass die Eigentümer in Eigenleistung für die Installation und Wartung sorgen sollen, bietet keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Pflicht.
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IMRRS 2016, 0308
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 21.01.2016 - 1 W 6/16
Der Gläubiger einer Wohnungseigentumsgemeinschaft kann ein berechtigtes Interesse an der Erteilung vollständiger Grundbuchauszüge der einzelnen Wohnungseigentümer haben. Einen Vollstreckungstitel muss er hierzu noch nicht erlangt haben.*)
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IMRRS 2016, 0257
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Berlin, Urteil vom 09.09.2015 - 53 S 26/15 WEG
Wurde die Änderung des Umlageschlüssels früher an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft, bedeutet dies unter der Geltung des nunmehrigen § 16 Abs. 3 WEG lediglich, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen.
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IMRRS 2016, 0254
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 24.06.2015 - 539 C 31/14
Nachträgliche Erläuterungen sowie Sonderwissen von Verwalter oder Eigentümern können zur Rettung eines Beschlusses nicht erfolgreich ins Feld geführt werden. Maßgeblich für eine Bewertung eines Eigentümerbeschlusses ist immer der Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung.
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IMRRS 2016, 0276
Prozessuales
AG Langen, Beschluss vom 22.01.2016 - 52 C 72/15
1. Ein Anspruch nach § 906 BGB kann jedenfalls in Hessen erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Das gilt auch in einem Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht.
3. Das gilt nicht für eine Widerklage, es sei denn, die ursprüngliche Klage wird zurückgenommen.
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IMRRS 2016, 0275
Prozessuales
AG Langen, Beschluss vom 29.01.2016 - 52 C 72/15
1. Ein Anspruch nach § 906 BGB kann jedenfalls in Hessen erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Das gilt auch in einem Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht.
3. Das gilt nicht für eine Widerklage, es sei denn, die ursprüngliche Klage wird zurückgenommen.
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IMRRS 2016, 0273
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG Offenbach, Urteil vom 16.11.2015 - 310 C 93/13
1. Die WEG darf denjenigen Eigentümern die Aufwendungen für den Austausch von Fenstern in ihren Wohnungen ersetzen, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit eines Beschlusses die Fenster auf eigene Kosten austauschten.
2. Sie ist nicht darauf beschränkt, nur unverjährte Erstattungsansprüche zu berücksichtigen.
3. Ein pauschaler Ausgleich für fast 30 Jahre zurückliegende Fensteraustauschmaßnahmen geht zu weit und führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses
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IMRRS 2016, 0261
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG München I, Urteil vom 08.10.2015 - 36 S 16283/14 WEG
1. Wenn in der Jahresabrechnung die Wohngeldeinnahmen, die den größten Teil der Gesamteinnahmen ausmachen, fehlen, lässt sie sich insgesamt nicht auf ihre Plausibilität hin überprüfen.
2. Die Gemeinschaft darf Forderungen gegen einzelne Mitglieder nicht durch wiederholte Beschlussfassung vervielfachen.
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IMRRS 2016, 0253
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG Hamburg-Blankenese, Beschluss vom 27.04.2015 - 539 C 21/14
Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Instandhaltung mit Formulierungen wie "auf Basis des vorliegenden und noch zu verhandelnden Angebots" sind zu unbestimmt.
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IMRRS 2016, 0239
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Hamburg, Urteil vom 28.10.2015 - 318 S 9/15
1. Ein Beschluss über eine Jahrzehnte früher geregelte Angelegenheit kann erneut gefasst werden.
2. In der Beschlussfassung über die langfristige Vermietung liegt keine Einräumung eines Sondernutzungsrechts und damit keine unzulässige Umgehung der dafür erforderlichen Vereinbarung. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt insoweit.
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IMRRS 2016, 0231
Wohnungseigentum und Teileigentum
KG, Beschluss vom 05.01.2016 - 1 W 1032/15
1. Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum muss in Berliner Milieuschutzgebieten erst bei Antragstellung nach dem 03.03.2015 nach der Berliner Umwandlungsverordnung genehmigt werden.
2. Dabei kommt es auf das Datum der Antragstellung an, eine für den Antrag notwendige Abgeschlossenheitsbescheinigung kann auch nach dem 03.03.2015 erteilt und nachgereicht werden.
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IMRRS 2016, 0235
Prozessuales
LG Dortmund, Beschluss vom 26.10.2015 - 1 S 218/15
1. Wird Klage im Namen der "übrigen Eigentümer der WEG" erhoben, so klagen diese übrigen Eigentümer und nicht der Verband.
2. Gehören alle übrigen Wohnungseigentumseinheiten einer einzelnen Frau, so kann auch aus dem Umstand, dass in der Klage von "der Klägerin" die Rede ist, nicht darauf geschlossen werden, dass der Verband Klägerin sein soll.
3. Wird ein Eigentümer vorsätzlich aus der Versammlung ausgeschlossen, um seine Teilnahme zu verhindern, sind die gefassten Beschlüsse nichtig.
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IMRRS 2016, 0228
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2015 - 11 T 16/15
1. Strebt ein Eigentümer die Zustimmung zu einem Gemeinschaftsbeschluss an, ist die Klage zwingend an alle Eigentümer zu richten, selbst wenn nur von einer Partei Widerstand erwartet wird.
2. Bevor Klage erhoben wird, muss sich zunächst um eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bemüht werden. Besteht bereits ein positiver Beschluss der Gemeinschaft, muss dieser zunächst angefochten werden, bevor die Klage auf Zustimmung zu einem (neuen) Beschluss möglich wird.
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IMRRS 2016, 0222
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2015 - 11 S 118/14
Ein Eigentümer, der sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, darf nicht selbst an der Eigentümerversammlung teilnehmen. Nimmt er gleichwohl teil, wird sein Bevollmächtigter zum grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigten Dritten.*)
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IMRRS 2016, 0196
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG Aachen, Urteil vom 12.11.2014 - 118 C 62/13
Ein Eingriff in Gemeinschaftseigentum liegt bei dem Auswechseln der Wohnungseingangstüren vor. Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann die Beseitigung dieser unzulässigen Veränderung des Gemeinschaftseigentums fordern.
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IMRRS 2016, 0171
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015 - 8 O 144/14
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird.
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IMRRS 2016, 0225
Prozessuales
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2015 - 12 U 64/14
1. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung ist die irrtümliche Benennung einer falschen Partei zu unterscheiden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 102/12, ZMR 2013, 453 = IMR 2013, 163).*)
2. Wird eine Klage im Namen einer "Wohnungseigentümergemeinschaft mit ausdrücklicher Herausnahme des verklagen Wohnungseigentümers erhoben", so ist nicht der Verband "WEG X-Straße" Kläger, sondern eine Vielzahl von Wohnungseigentümern.*)
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IMRRS 2016, 0194
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.11.2015 - 2-13 S 38/15
Für die Berechnung der Verkehrswertgrenze erfolgt keine Addition der Verkehrswerte, sondern ist der höchste Einzelwert zu Grunde zu legen. Ist der Kläger eine Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft, so kommt es nicht darauf an, dass die Wohnungen einzelner Kläger einen geringeren Wert aufweisen.
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IMRRS 2016, 0170
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG Erfurt, Urteil vom 07.07.2015 - 2 C 12/13
Grundsätzlich muss die Jahresabrechnung eine geordnete übersichtliche inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Neben der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben muss die Jahresabrechnung auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen und die Kontostände auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und Ende des Abrechnungszeitraumes enthalten.
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IMRRS 2016, 0220
Wohnungseigentum und Teileigentum
BGH, Urteil vom 11.12.2015 - V ZR 80/15
Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat.*)
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IMRRS 2016, 0195
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG Aachen, Urteil vom 04.06.2014 - 118 C 7/14
Einladungsschreiben haben nicht unbedingt alle Einzelheiten des Beschlusses zu nennen, sodass keine konkrete Anträge oder Inhalte geboten sind. Dem Informationsbedürfnis des Wohnungseigentümers kann bei einem einfachen Sachverhalt, über den zu beschließen ist, durch dessen schlagwortartige Bezeichnung genügt werden.
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IMRRS 2016, 0169
Prozessuales
LG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2015 - 19 T 54/15
Dem Verwalter können die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß reicht aber für sich alleine noch nicht aus; hinzu kommen muss, dass die Pflichtverletzung auch subjektiv schlechthin unentschuldbar ist.
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IMRRS 2016, 0206
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Lüneburg, Urteil vom 03.02.2015 - 9 S 77/14
1. Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, die laufenden Hausgelder zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob er Einnahmen aus der zwangsverwalteten Wohnung erzielt.
2. Die Beschlusskompetenz für eine sog. Vorfälligkeitsregelung, wonach das gesamte restliche für die jeweilige Wirtschaftsperiode zu entrichtende Hausgeld in voller Höhe zur Zahlung fällig wird, sofern ein Wohnungseigentümer mit der Entrichtung der Hausgelder für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug gerät, ergibt sich aus § 21 Abvs. 7 WEG.
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IMRRS 2016, 0168
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Itzehoe, Urteil vom 02.06.2015 - 11 S 100/12
Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Verwaltung unterliegt nicht der Verjährung. Sofern eine Maßnahme im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist, erfordert sie ständig ihre Durchführung.
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IMRRS 2016, 0180
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG Traunstein, Beschluss vom 18.09.2015 - 319 C 1083/15
Die vorübergehende Vermietung einer 80 qm großen Eigentumswohnung an 11 Asylbewerber muss geduldet werden.
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IMRRS 2016, 0167
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2015 - 318 S 133/14
Von dem Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG werden nur Abstimmungen über Beschlussgegenstände erfasst, die verfahrensrechtliche Maßnahmen betreffen, worunter insbesondere Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung fallen; dass eine Beschlussfassung Auswirkungen auf den Rechtsstreit in materiell-rechtlicher Hinsicht hat oder haben kann, genügt nicht. Da das Stimmrecht des Wohnungseigentümers zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört, verbietet sich eine weite Auslegung des Stimmrechtsverbots gem. § 25 Abs. 5 WEG. Der überstimmte Wohnungseigentümer ist darauf zu verweisen, den Beschluss mit der Anfechtungsklage anzugreifen.
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IMRRS 2016, 0183
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2015 - 16 W 29/15
Der Streitwert für die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses ist bezüglich des Verwalters regelmäßig mit 1.000,00 € anzusetzen, kann im Einzelfall aber auch bei 2.000,00 € liegen.*)
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IMRRS 2016, 0175
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG Wedding, Urteil vom 23.09.2015 - 6a C 112/15
1. Die Gemeinschaft kann entscheiden, dass für Gebäudeteile, die zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen (hier: Heizungsanlage), den Sondereigentümer, in deren Bereich sich das Gemeinschaftseigentum befindet, die Kostentragungspflicht obliegt. Diese erstreckt sich insbesondere auf Betriebs- und Wartungskosten inkl. Heizöl.
2. Müssen zwei Sondereigentümer die entsprechenden Kosten tragen, erfolgt die Aufteilung grundsätzlich hälftig, zumindest wenn keine Heizkostenerfassungsgeräte vorhanden sind und die Aufteilung bisher so praktiziert wurde. Auf die tatsächliche Verursachung der Kosten kommt es nicht an.
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IMRRS 2016, 0165
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Dortmund, Urteil vom 21.04.2015 - 1 S 445/14
1. Den Wohnungseigentümern fehlt die Beschlusskompetenz, um eine wesentliche Aufgabe von der Eigentümerversammlung auf die Verwaltung zu delegieren.
2. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, dass vor einer Instandsetzungsmaßnahme eine Bestandsaufnahme vorzunehmen ist, also der Schadensumfang zu ermitteln ist, dessen Ursachen sowie der Instandsetzungsbedarf.
3. Eine Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG kommt erst dann in Betracht, wenn die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund bestehender Kontroversen nicht mehr imstande sind, sich selbst zu organisieren.
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IMRRS 2016, 0164
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2015 - 25 S 167/14
Baut die WEG-Gemeinschaft Rauchwarnmelder ein, so ist dieses zu dulden. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Dies führt zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist.
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IMRRS 2016, 0134
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Bremen, Urteil vom 10.07.2015 - 4 S 318/10
1. Eine Instandsetzung ist dann modernisierend, wenn im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse die durch die Maßnahme erzielbaren Kosteneinsparungen in der Unterhaltung die durch sie entstehenden Investitionsmehrkosten in einem Zeitraum von 10 Jahren wenigstens aufwiegen.
2. Eine Baumaßnahme ist dann modernisierend, wenn sie die Eigenart der Wohnanlage nicht ändert, aber einen Vorteil bringt (hier: Erneuerung der Balkonbrüstungselemente). Der Vorteil muss nicht geldwert sein, ein qualitative Verbesserung (hier: mehr Lichteinfall, keine besondere Instandhaltung, Vergrößerung der Balkonflächen, Anpassung an den gegenwärtigen Zeitgeschmack) reicht aus.
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IMRRS 2016, 0133
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG München I, Beschluss vom 21.05.2015 - 36 S 19367/14 WEG
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht über konstitutive Handlungspflichten - wie etwa die Kostentragung für ein Gutachten - beschließen. Sie muss vielmehr versuchen, die Kostentragung eines Miteigentümers auf dem Rechtsweg zu erreichen.
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IMRRS 2016, 0132
Prozessuales
AG Hamburg, Urteil vom 13.07.2015 - 102d C 126/13
Der Verwalter muss die Prozesskosten tragen ohne Partei des Rechtsstreites zu sein, wenn er den Streit durch grobe Unachtsamkeit (mit-)verursacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er eine fehlerhafte Beschlussvorlage präsentiert, die zur erfolgreichen Anfechtung des gefassten Beschlusses führt oder ein fehlerhaftes Abstimmungsergebnis protokolliert wird, welches auf den willkürlichen Umgang mit Vollmachten zurückzuführen ist.
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IMRRS 2016, 0126
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG München I, Urteil vom 16.07.2015 - 36 S 18089/14 WEG
Hat es die Verwalterin mehrere Jahre hintereinander nicht geschafft, rechtzeitig im Wesentlichen den formellen Anforderungen entsprechende Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne zu erstellen, die Wohnungseigentümer rechtzeitig über wichtige Entwicklungen, insbesondere die Anhängigkeit bzw, den Ausgang von Rechtstreitigkeiten zu unterrichten, Beschlussanträge auf die Tagesordnung zu setzen und gefasste Beschlüsse umzusetzen, liegen so wesentliche Verstöße gegen die Pflichten des Verwalters im Sinne des § 27 WEG vor, dass ernsthaft an der fachlichen Geeignetheit gezweifelt werden muss.
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IMRRS 2016, 0119
Prozessuales
OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014 - 13 U 110/12
Macht die in zweiter Instanz beigetretene Nebenintervenientin die bislang unstreitige Vertragsgrundlage nunmehr geltend, so ist dies prozessual verspätet (verjährt).
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IMRRS 2016, 0117
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Bremen, Beschluss vom 19.02.2015 - 4 S 223/14
Eine bauliche Veränderung liegt beim Einbau einer Tür anstelle eines Fensters nicht vor, wenn dadurch die erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums erfolgt.
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IMRRS 2016, 0116
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2014 - 8 W 111/14
1. Lassen sich die Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte vertreten, ohne dass dieses geboten war, kommt die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder, wenn es hieran fehlt, eine Quotelung des Erstattungsanspruchs in Betracht.
2. Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Entsprechendes gilt, wenn die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts fassen.
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IMRRS 2016, 0123
Grundbuchrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2015 - 3 Wx 272/15
1. Eine Verfügung, die sich aufgrund ihres objektiven Erklärungsinhaltes nicht als Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO darstellt (hier hatte das Grundbuchamt den Antragsteller aufgefordert, seinen Eintragungsantrag in vollem Umfang innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen, weil demselben ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehe), ist nicht anfechtbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet oder der formalen Gestaltung nach als solche aufgebaut hat oder behandelt wissen will.*)
2. Zu den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen sowie der - vom Grundbuchamt nur eingeschränkt zu überprüfenden - materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vereinigung von Wohnungs- und Teileigentumsrechten gemäß § 890 BGB.*)
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IMRRS 2016, 0118
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG München I, Urteil vom 30.11.2015 - 1 S 14998/14 WEG
1. An die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Einladung zur Eigentümerversammlung dürfen keine übertriebenen Anforderungen an die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes gestellt werden. In der Regel genügt daher eine schlagwortartige Bezeichnung.
2. Die Bezeichnung "Beschluss über Jahresabrechnung 2012 mit Gesamt-, Einzel- und Heizkostenabrechnung" genügt den vorgenannten Anforderungen und ist ausreichend.
3. Auch nach der Übersendung der Gesamt- und Einzelabrechnung sind die Eigentümer nicht darauf beschränkt, diese unverändert zu beschließen, sondern können vor der Beschlussfassung noch Änderungen vornehmen, sofern diese für die Eigentümer nach Umfang und Auswirkungen überschaubar sind.
4. Die Eigentümer haben aufgrund der ihnen gemäß § 21 Abs. 3 WEG zustehenden Befugnis zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auch bei der Ermittlung des Wärmeverbrauchs, wenn insoweit verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Wahl zwischen diesen. Die Beschlusskompetenz ergibt sich insoweit dann nicht aus § 16 Abs. 3 WEG, sondern aus § 3 Heizkostenverordnung.
5. Es obliegt zunächst den Eigentümern, im Wege eines Mehrheitsbeschlusses darüber zu entscheiden, nach welcher der nach der Heizkostenverordnung zur Verfügung stehenden Methoden der Wärme- und Wasserverbrauch zu ermitteln ist und die Kosten auf die Eigentümer zu verteilen sind.
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IMRRS 2016, 0107
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.09.2015 - 2-13 S 214/14
1. Die beklagten Wohnungseigentümer sind bei einem Beschlussmängelprozess notwendige Streitgenossen; nur alle Kläger und alle Beklagten können den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären.
2. § 49 Abs. 2 WEG ist keine Anspruchsgrundlage, auf die eine Klage umgestellt werden kann, sondern räumt dem Gericht nur die Möglichkeit ein, dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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IMRRS 2016, 0100
Versicherungsrecht
AG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2015 - 23 C 17/15
1. Die Ausschlussklausel für Baumaßnahmen im Sinne der ARB ist für eine Binnenrechtsstreitigkeit unter Wohnungseigentümern auch dann nicht einschlägig, wenn ihre Beschlussfassung Baumaßnahmen beinhaltet.
2. Risikoausschlüsse sind in der Regel eng auszulegen - ihr Anwendungsbereich darf nicht weiter ausgedehnt werden, als ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.
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IMRRS 2016, 0095
Wohnungseigentum und Teileigentum
BGH, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 246/14
1. Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.*)
2. Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft).*)
3. Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls der Verband.*)
IMRRS 2016, 0085
Immobilien
KG, Beschluss vom 08.12.2015 - 1 W 518/15
Die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum ist genehmigungspflichtig, wenn das Grundbuchamt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB auf einen bereits zuvor gestellten Antrag auf grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt hat. § 878 BGB findet in einem solchen Fall keine entsprechende Anwendung, weil es an einer insoweit erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehlt.*)
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IMRRS 2016, 0084
Wohnungseigentum
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2015 - 33 C 457/15
Ein Sonderhonorar steht dem Verwalter trotz der Klausel im Verwaltervertrag, wonach er für die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen, die einen Fachmann erfordern, eine Vergütung nach den Baunebenkostenansätzen für Verwalterleistungen der II. BV erhält, jedenfalls dann nicht zu, wenn die jeweilige Baumaßnahme von einem externen Bauleiter betreut wird.
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IMRRS 2016, 0028
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG Dortmund, Urteil vom 12.11.2015 - 514 C 71/14
1. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich dem Beschluss zweifelsfrei entnehmen lässt, über welche Jahreseinzel- und Jahresgesamtabrechnung ein Beschluss gefasst wurde. So genügt etwa die Formulierung "die vorliegenden Jahresabrechnungen werden genehmigt" nicht, wenn sich dem Protokoll nicht eindeutig entnehmen lässt, welche Jahresabrechnungen vorlagen.
2. Voraussetzung eines hinreichend bestimmten Beschlusses über die Jahresabrechnungen ist eine Bezugnahme auf die dem Protokoll anliegende Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen oder zumindest aber eine genaue Bezeichnung des Datums der jeweiligen Gesamt- und Einzelabrechnungen.
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IMRRS 2016, 0026
Prozessuales
LG Dresden, Beschluss vom 05.10.2015 - 2 T 106/15
1. Der Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Prostitution in einer Eigentumswohnung richtet sich danach, inwieweit die erzielbaren Mieteinnahmen und der Verkehrswert der Eigentumswohnung durch die Nutzung von Wohnungen zu Zwecken der gewerblichen Prostitution beeinträchtigt wird.
2. Allein die Möglichkeit, dass ein Sachverständiger einen Streitwert besser und exakter abschätzen könnte als das Gericht, macht dessen Beauftragung noch nicht zwingend, sofern es für das Gericht Anknüpfungspunkte für eine eigene Schätzung gibt.
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IMRRS 2016, 0001
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2015 - 318 S 167/14
1. Die Bezeichnung "Tiefgaragenstellplatz“ ist nach dem Wortlaut und nächstliegendem Sinn dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Die Erlaubnis zur Nutzung als Fahrradabstellplatz mit einem auf dem Boden befestigten Bügel widerspricht damit ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Hierbei ist es egal, ob es sich um Gemeinschafts- oder Sondereigentum handelt.
2. Der Beschluss, den Zaun um den Spielplatz ersatzlos entfernen zu lassen, widerspricht den Regelungen der Teilungserklärung, wenn in der in der Teilungserklärung in Bezug genommenen Abgeschlossenheitsbescheinigung ausdrücklich eine Spielfläche „Kleinkinder“ ausgewiesen ist, denn diese bedarf aufgrund baurechtlicher Vorgaben einer Abgrenzung gegenüber Gefahrenquellen.
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Online seit 2015
IMRRS 2015, 1511
Bauträger
OLG Bamberg, Urteil vom 09.12.2015 - 8 U 23/15
Ziehen die Erwerber in ihre Eigentumswohnungen ein und bezahlen sie den Kaufpreis vollständig, ohne auf die in den Erwerberverträgen vereinbarte förmliche Abnahme zu bestehen, wird die Leistung des Bauträgers insgesamt - also einschließlich der Teile der Leistung, die in das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümer übergehen sollen - konkludent abgenommen.
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IMRRS 2015, 1490
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 17.12.2014 - 539 C 18/14
1. Der Beschluss über Vornahme von Sanierungsarbeiten muss klarstellen, ob mit dem Werkunternehmer der Bauvertrag nach BGB oder VOB/B geschlossen werden soll, da dies erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Mängelrechten und die Abnahme hat.
2. Für eine moderne, flexible und dauerhafte Kunststoffbeschichtung, die die durch thermische Einwirkung ausgelösten unterschiedlichen Ausdehnungen verschiedener Materialien dauerhaft, langlebig und sicher überbrücken soll, muss von der Eigentümergemeinschaft gesorgt werden.
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