Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2015, 1205
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG München I, Urteil vom 04.12.2014 - 36 S 5969/14 WEG
1. Wäre die Wiederholung der Eigentümerversammlung ein bloßer Formalismus, so müssen in der fraglichen Verhandlung nicht wenigstens die Hälfte der (noch) stimmberechtigten Eigentümer anwesend sein.
2. Ein bloßer Formalismus wäre es insbesondere dann, wenn eine ausreichende Anzahl abstimmender Wohnungseigentümer anwesend und die die strittige Angelegenheit entsprechend angekündigt war, und es jedem Eigentümer frei gestanden hat, für eine entsprechende Stimmkraft entsprechend seiner Miteigentumsanteile zu sorgen.
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IMRRS 2015, 1162
Wohnungseigentum und Teileigentum
OLG München, Beschluss vom 23.07.2015 - 34 Wx 139/15
1. Als Vereinbarung über das Verhältnis der Wohnungserbbauberechtigten untereinander kann eine Regelung in das Grundbuch eingetragen werden, nach der die Wohnungserbbauberechtigten verpflichtet sind, den jeweiligen Verwalter der Gemeinschaft damit zu beauftragen, den - verteilten - Erbbauzins einzuziehen, an den Grundstückseigentümer abzuliefern, auf dessen Verlangen Einzelaufstellungen über gezahlte Erbbauzinsen zu erstellen und diesen unverzüglich zu informieren, sofern einzelne Erbbauberechtigte trotz Mahnung den Erbbauzins nicht an die Verwaltung bezahlen.*)
2. Eine derartige Regelung erklärt sich nicht nur aus einem Interesse des nicht der Gemeinschaft der Erbbauberechtigten angehörenden Grundstückseigentümers, sondern findet ihren Sinn auch im Interesse aller Wohnungserbbauberechtigten, einen Heimfall wegen Erbbauzinsrückstands zu verhindern.*)
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IMRRS 2015, 1200
Immobilien
BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - V ZB 1/14
Der gutgläubig lastenfreie Erwerb eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit erstreckt sich auch auf nicht eingetragene, jedoch eintragungsbedürftige Dienstbarkeiten am Grundstück. Nicht gebuchte Dienstbarkeiten, welche an einzelnen Miteigentumsanteilen nicht fortbestehen können, erlöschen dann insgesamt und damit auch im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern bzw. Wohnungs- oder Teileigentümern.*)
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IMRRS 2015, 1192
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 1 W 765/15
An einem auf das Nachbargrundstück hinübergebauten Gebäude kann ohne Zustimmung des Nachbareigentümers Wohnungseigentum begründet werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Überbau nach Erstellung des Gebäudes durch Teilung des Grundstücks entstanden ist, und nach Lage und Umfang der maßgebende Teil des Gebäudes so eindeutig auf dem aufzuteilenden Grundstück liegt, dass ausgeschlossen werden kann, dass der Überbau nach der wirtschaftlichen Bedeutung den maßgebenden Teil darstellt.*)
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IMRRS 2015, 1196
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - V ZB 198/14
Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage erfolglos gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt.*)
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IMRRS 2015, 1136
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG Hannover, Urteil vom 21.03.2014 - 480 C 12698/13
1. Sieht die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung die Wahl eines Verwaltungsbeirats vor, so kann diese Verpflichtung nicht durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft suspendiert werden.
2. Die Wahl einer Rechnungsprüfer ist nur in Verbindung mit dem Verzicht auf die Wahl eines Verwaltungsbeirat erlaubt.
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IMRRS 2015, 1146
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 06.08.2014 - 14 S 9871/12 WEG
1. Die Heizkostenabrechnung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung steht.
2. Führt die Anwendung eines der Heizkostenverordnung entsprechenden Umlagemaßstabs zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verteilungsungerechtigkeit, die letztlich gegen das wohnungseigentumsrechtliche Rücksichtnahmegebot in gravierendem Maße verstößt, entspricht die vorgenommene Verteilung der Heizkosten nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung.
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IMRRS 2015, 1144
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Köln, Urteil vom 18.12.2014 - 29 S 75/14
1. Der Verwalter ist nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres verpflichtet eine Jahresabrechnung aufzustellen. Er schuldet dabei nicht die Vorlage einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung, die im Falle einer Anfechtung der Beschlussfassung in jedem Fall Bestand hat.
2. Form und Inhalt einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung sind umstritten, ob eine Abrechnung fehlerhaft ist, ist damit im Einzelfall zu bestimmen.
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IMRRS 2015, 1124
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2015 - 15 W 210/14
Das Recht des Wohnungseigentumsverwalters, zum Zweck der Anspruchsverfolgung Einsicht in das Wohnungsgrundbuch eines mit Wohngeldzahlungen rückständigen Miteigentümers zu nehmen, schließt eine Grundbucheinsicht durch einen anderen Wohnungseigentümer aus.*)
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IMRRS 2015, 1118
Wohnungseigentum und Teileigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2015 - 15 W 294/15
Zu der Frage, auf welche Art und Weise die Mehrheit von Wohnungs- und Teilerbauberechtigten dem Verkauf einer Wohnung zustimmen müssen, wenn die Teilungserklärung hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält.*)
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IMRRS 2015, 1113
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 318 S 74/14
1. Die Ablehnung eines Beschlussantrags (Negativbeschluss) entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, insoweit keine Ermessenreduzierung auf Null vorliegt.
2. Beim Einholen von zwei Gutachten, kann das Ermessen der Eigentümer auf eine Komplettsanierung reduziert sein, insbesondere bei durch Feuchtigkeit bereits geschädigter Bausubstanz.
3. Bei zwei Varianten einer Komplettsanierung kommt eine gerichtliche Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG nicht in Betracht.
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IMRRS 2015, 1056
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 30.09.2014 - 483 C 2720/14 WEG
1. Die Vermietung von Wohnungen an (arabische) Medizintouristen stellt sich als zulässige Wohnnutzung im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09 und Urteil vom 12.11.2010 - V ZR 78/10, IMRRS 2011, 0074) dar.
2. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen, hier: der Art der Nutzung nach BauNVO und der Zweckentfremdungsssatzung der Landeshauptstadt München, ist nur beachtlich, soweit er in die Gemeinschaftsordnung "importiert" wurde.
BGB § 1004; WEG §§ 13, 14 Nr. 1, § 15
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IMRRS 2015, 1100
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 02.07.2015 - 1 W 558/14
Die zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erforderliche Bewilligung muss in einem erkennbaren Zusammenhang zu der ebenfalls vorzulegenden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung stehen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23.04.2013 - 1 W 343/12, IMR 2013, 383). Ein solcher Zusammenhang besteht nicht bei nachträglicher Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn in der Bewilligung auf eine andere Bescheinigung Bezug genommen wird, die von der Grundbucheintragung abweichende Abgrenzungen des Sondereigentums von dem Gemeinschaftseigentums ausweist.*)
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IMRRS 2015, 1090
Immobilien
BGH, Urteil vom 24.07.2015 - V ZR 145/14
1. Rechte auf Minderung und "kleinen" Schadensersatz wegen behebbarer Mängel am Gemeinschaftseigentum sind bei dem nach Werkvertragsrecht zu beurteilenden Erwerb einer neu errichteten Wohnung vom Bauträger als gemeinschaftsbezogen zu qualifizieren.
2. Allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und "kleinen" Schadensersatz fallen jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1 WEG, wenn eine gebrauchte Eigentumswohnung unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie nicht vereinbart worden ist.
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IMRRS 2015, 0731
Wohnungseigentum und Teileigentum
BSG, Urteil vom 23.10.2014 - B 11 AL 6/14 R
Wohnungseigentumsgemeinschaften können zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage für die von ihnen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte, usw) nicht herangezogen werden.
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IMRRS 2015, 1070
Wohnungseigentum und Teileigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.04.2014 - 20 W 32/14
1. Aus der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft folgt auch ihre Fähigkeit, als Inhaber eines dinglichen Rechts - mithin auch als Eigentümer - im Grundbuch eingetragen zu werden.*)
2. Der Erwerb von Grundeigentum durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann auch auf einem Mehrheitsbeschluss beruhen.*)
3. Zur Frage, inwieweit der Verwalter in diesem Zusammenhang wirksam die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten darf.*)
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IMRRS 2015, 1066
Wohnungseigentum und Teileigentum
BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 169/14
1. Wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach bestimmte gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer (für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht) im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands begründet.*)
2. Klagen die Wohnungseigentümer, obwohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbands besteht, kann die Klage dadurch zulässig werden, dass der Verband im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eintritt; der Parteiwechsel ist als sachdienlich anzusehen und kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen.*)
3. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre.*)
4. Eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Ladenraum dient, darf jedenfalls dann nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten genutzt werden, wenn das maßgebliche Landesrecht die nächtliche Öffnung von Verkaufsstellen untersagt.*)
5. Für die schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung ist erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung hat und allseitig der rechtsgeschäftliche Wille besteht, für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen; eine schlichte Duldung reicht keinesfalls aus.*)
IMRRS 2015, 1065
Wohnungseigentum und Teileigentum
BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 198/14
1. Das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG ist auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar.*)
2. Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden.*)
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IMRRS 2015, 1053
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG Bremen, Urteil vom 08.08.2014 - 29 C 39/14
1. Die Genehmigung für eine Instandsetzung und Modernisierung einer vorhandenen Bausubstanz (hier: Dachgauben) darf nicht als Aliud benutzt werden, einen völlig neuen Baukörper (hier: Ersatz der vorhandenen Dachgaube durch eine verglaste Konstruktion mit bodentiefen Fenstern) einzubauen.
2. Konstitutiv für die Annahme einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer sind förmliche Abstimmungen und insbesondere eine Feststellung von Beschlussergebnissen durch den Versammlungsleiter.
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IMRRS 2015, 1030
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG Köln, Urteil vom 22.08.2014 - 215 C 90/14
Die Wohnungseigentümer können nicht durch einen Mehrheitsbeschluss eine Zahlungspflicht (hier: alleinige Kostentragung für die Reinigung eines gemeinsam benutzen Bades durch einen Miteigentümer) begründen, die einer ausdrücklichen Vereinbarung in der Teilungserklärung/Miteigentümerordnung widerspricht. Sie können lediglich den Kostenverteilungsschlüssel verändern.
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IMRRS 2015, 1020
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.08.2015 - 2-13 S 32/13
1. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht fort, wenn die Annahme von Folgenbeseitigungsansprüchen zumindest im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Zum Gegenstand der Willensbildung auf einer Eigentümerversammlung gehören sämtliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, auch die Beschlussfassung über die Verteidigung von angefochtenen Beschlüssen.
3. Eine Vollmacht wird als nicht bestehend angesehen, wenn auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers das Original der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird.
4. Eine wirksame Zurückweisung der Vollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis setzt. Die Information des Verwalters von der Bevollmächtigung genügt nicht.
IMRRS 2015, 1032
Wohnungseigentum und Teileigentum
BGH, Urteil vom 24.07.2015 - V ZR 167/14
Allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und sog. kleinen Schadensersatz fallen jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1 WEG, wenn eine gebrauchte Eigentumswohnung unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie nicht vereinbart worden ist.*)
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IMRRS 2015, 1018
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.07.2015 - 2-13 S 172/14
1. Eine Jahresabrechnung bleibt bestehen, soweit kein durchgreifender Fehler vorliegt hinsichtlich Positionen, die nicht fehlerhaft sind.
2. Der allgemeine Verteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen im Hinblick auf die Hausverwaltungskosten ist auch dann maßgebend, wenn die Verteilung der Kosten nach dem Verursacherprinzip gerechter erscheint. Den Wohnungseigentümern muss nämlich die Möglichkeit eingeräumt werden, auf eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels hinzuwirken.
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IMRRS 2015, 1024
Wohnungseigentum und Teileigentum
BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 194/14
1. Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 und 2 WEG.*)
2. Die Regelungen des § 14 Nr. 3 und 4 WEG rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fremdnutzer.*)
IMRRS 2015, 1017
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2015 - 2-09 S 11/15
1. Die Haustierhaltung gehört nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum, so dass eine Hausordnung grundsätzlich Regelungen über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten kann. Auch wenn solche Regelungen fehlen, müssen die Wohnungseigentümer mit künftigen Änderungen rechnen.
2. Durch den Leinenzwang wird sichergestellt, dass das Tier bestimmte Bereiche nicht beitritt oder verunreinigt und sich immer in Begleitung einer Person befindet. Insbesondere bei Katzen gewährleistet der Leinenzwang eine sichere optische Überwachung.
3. Der Leinenzwang für Katzen ist keinem Katzenverbot gleichzustellen, da der Sondereigentümer Katzen in seiner Wohnung immer noch halten darf. Vielmehr dient die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von den Tieren auf Wohngrundstücken dem gedeihlichen Zusammenleben.
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IMRRS 2015, 1016
Wohnungseigentum und Teileigentum
KG, Beschluss vom 23.07.2015 - 1 W 759/15
Ein sog. überhängender Überbau hindert die Begründung von Wohnungseigentum nicht.*)
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IMRRS 2015, 1022
Wohnungseigentum und Teileigentum
BGH, Urteil vom 24.07.2015 - V ZR 275/14
Ein werdender Wohnungseigentümer bleibt auch dann Mitglied des Verbands, wenn er die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußert (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 14.06.1965 - VII ZR 160/63, BGHZ 44, 43, 45); der Erwerber ist nicht als werdender Wohnungseigentümer anzusehen.*)
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IMRRS 2015, 0976
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG München I, Urteil vom 06.07.2015 - 1 S 12587/14 WEG
1. Bei der Beschlussfassung über die Vergabe einer größeren Instandhaltungsmaßnahme müssen den Eigentümern mindestens drei Kostenvoranschläge von konkurrierenden Firmen vorliegen.
2. Die Größe der Instandhaltungsmaßnahme kann nicht daran gemessen werden, welcher Etat einer Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt zur Verfügung steht.
3. Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Hausverwaltung im Rahmen der Beschlussfassung zur Einholung von weiteren Angeboten und zur Vergabe des Auftrags an den "günstigsten Anbieter" verpflichtet wird.
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IMRRS 2015, 0998
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.08.2015 - 2-13 S 88/15
Da bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens in jedem Falle eine Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers (aufgrund des angefochtenen Beschlusses) besteht, ist die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme durch die WEG mit dem Argument, der Beschluss sei ungültig, ohne jegliche Erfolgsaussicht.
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IMRRS 2015, 0957
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG München, Urteil vom 22.05.2014 - 434 C 1833/14 WEG
1. Der Bau einer Garage stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 I WEG dar, die nur mit Zustimmung der, von der geplanten Veränderung beeinträchtigten Miteigentümer, zulässig ist.
2. Wird die Garage auf Freiflächen des Grundstücks der WEG geplant, ist eine Interessenabwägung zwischen den Parteien durchzuführen.
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IMRRS 2015, 0944
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG München I, Urteil vom 01.06.2015 - 1 S 13261/14 WEG
1. Geht eine Vereinbarung über die Neuordnung der Sondereigentumsanteile der beteiligten Wohnungseigentümer hinaus, bedarf es der Mitwirkung aller übrigen betroffenen Wohnungseigentümer. Dies ist etwa der Fall, wenn sich die (bruchteilsmäßige) Verteilung der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Sondereinheiten oder die Zuweisung von Räumen oder Flächen zu bestimmten Miteigentumsanteilen ändert oder erstmals ein Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum begründet wird.*)
2. Die Begründung eines dinglichen Sondernutzungsrechts am Gemeinschaftseigentum, das alle Zugangsmöglichkeiten zur Eigentumswohnung eines anderen Wohnungseigentümers erfasst, ist unwirksam, weil es in den unantastbaren Kernbereich des Sondereigentums eingreift. Der Schutz des Zugangs zu einer im Sondereigentum stehenden Wohnung kann nicht auf die durch die Gemeinschaftsverhaftung dem Sondernutzungsrecht vermittelten Schranken reduziert werden (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, ZWE 2006, 105).*)
IMRRS 2015, 0935
Bauträger
OLG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2015 - 10 U 114/14
Eine Klausel, mit der dem jeweiligen Erwerber eines in einer Wohnungseigentumsanlage befindlichen Reihenhauses eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt wird, das seinem ausschließlichen Sondernutzungsrecht unterliegende Gemeinschaftseigentum für alle Erwerber abzunehmen, hält einer Inhaltskontrolle stand, wenn schützenswerte Belange der anderen Erwerber - hier bei faktischer Realteilung des Gemeinschaftseigentums - nicht beeinträchtigt werden (in Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 31.03.2015 - 10 U 46/14, IBR 2015, 364).*)
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IMRRS 2015, 0941
Wohnungseigentum und Teileigentum
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2015 - 7 B 478/15
1. Der Wohnungseigentümer kann sich nur und erst dann auf einen Abstandsflächenverstoß der den Nachbarn begünstigenden Baugenehmigung berufen, wenn der Abstandsflächenverstoß bildlich gesprochen "in sein Sondereigentum" hinein reicht.
2. Betrifft die Abstandsflächenverletzung "nur" das gemeinschaftliche Eigentum, ist der Wohnungseigentümer mangels Beschwer nicht klagebefugt.
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IMRRS 2015, 0913
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 26.06.2015 - 34 Wx 182/15
Für die im Zusammenhang mit der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum vorzunehmende Bewertung ist der Zustand des Bewertungsobjekts (Grund und Boden sowie zu errichtendes Bauwerk) maßgeblich, wie er sich nach dem Gegenstand der zum grundbuchlichen Vollzug beantragten Aufteilung darstellt.*)
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IMRRS 2015, 0891
Bauträger
OLG Dresden, Urteil vom 30.05.2014 - 1 U 1899/13
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nur Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen, wenn sie diese Rechte durch Beschluss an sich zieht.
2. Bei der Beurteilung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist das konkrete Verhalten eines jeden einzelnen Wohnungseigentümers maßgeblich, um ein schützenswertes Interesse beim Veräußerer zu begründen, dass die Erwerber die Herstellung des Gemeinschaftseigentums akzeptieren würden.
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IMRRS 2015, 0865
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG München I, Urteil vom 20.04.2015 - 1 S 12462/14 WEG
1. Im Umlaufverfahren setzt ein Beschluss nach § 23 Abs. 3 WEG die schriftliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer sowohl zum Verfahren als auch zum Beschlussantrag voraus.*)
2. Verweigert ein Wohnungseigentümer die Zustimmung zum Beschluss im schriftlichen Verfahren nach § 23 Abs. 3 WEG, ist das schriftliche Verfahren gescheitert.*)
3. Einen Anspruch auf Abgabe einer Stimme im schriftlichen Verfahren haben die Wohnungseigentümer untereinander nicht.*)
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IMRRS 2015, 0893
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG München I, Urteil vom 13.11.2014 - 36 S 28109/13
1. Ein rechtswidrig (vom Rechtsvorgänger) eingebauter Kamin gehört zum Sondereigentum.
2. Wird der Eigentümer aufgrund eines nichtigen Beschlusses zur Vornahme von Umbaumaßnahmen, die eine Mehrfachnutzung ermöglichen, verpflichtet, so kann er eine Kostenbeteiligung der Gemeinschaft nur in Höhe der im Beschluss festgelegten Grenzen verlangen.
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IMRRS 2015, 1413
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - V ZB 34/13
1. Zu den Wohnungseigentumssachen gehören Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.
2. Besteht Streit darüber, ob ein Teil des Kellers im Sondereigentum des einen Eigentümers oder in dem eines anderen Eigentümers steht, handelt es sich um eine Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als solcher gehört er nicht zu den Wohnungseigentumssachen; er ist vielmehr eine allgemeine Zivilsache.
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IMRRS 2015, 0905
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - V ZB 78/13
1. Zu den Wohnungseigentumssachen gehören Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.
2. Besteht Streit darüber, ob ein Teil des Kellers im Sondereigentum des einen Eigentümers oder in dem eines anderen Eigentümers steht, handelt es sich um eine Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als solcher gehört er nicht zu den Wohnungseigentumssachen; er ist vielmehr eine allgemeine Zivilsache.
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IMRRS 2015, 0892
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG München I, Urteil vom 11.12.2014 - 36 S 152/14
Es dürfte im Regelfall unbedenklich sein, einem Verwalter im Voraus für einen bestimmten Kreis von Verfahren eine generelle Ermächtigung zu erteilen. Der entsprechende Beschluss muss aber hinreichend bestimmt sein.
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IMRRS 2015, 0888
Wohnungseigentum und Teileigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2015 - 15 Wx 112/15
In einem Rechtsstreit auf Zustimmung des Verwalters einer WEG-Anlage zu einer beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums entspricht das Interesse des Klägers an der Veräußerung dem vereinbarten Kaufpreis. Demgegenüber verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass das Einzelinteresse des Klägers maßgebend ist.*)
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IMRRS 2015, 0886
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG München I, Urteil vom 06.10.2014 - 1 S 21342/13 WEG
1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vergabe von (größeren) Aufträgen zur Durchführung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht zuvor mehrere Vergleichsangebote eingeholt worden sind.
2. Es besteht aber keine generelle Pflicht zur Übersendung von Alternativangeboten an sämtliche Wohnungseigentümer. Gerade bei einer großen Wohnungseigentumsanlage (hier mit 222 Wohnungen) kann die Übersendung eines Preisspiegels ausreichen, sofern die Möglichkeit für die Wohnungseigentümer besteht, sich eingehender über die Angebote zu informieren.
3. Ein Gutachten über den Leistungsumfang ist nicht erforderlich, wenn der Umfang der Maßnahmen weitgehend öffentlich-rechtlich geprägt ist.
4. In Bezug auf Tiefgaragen als selbstständige Teileigentumseinheiten kann in der Gemeinschaftsordnung eine gesonderte Kostenregelung getroffen werden.
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IMRRS 2015, 0885
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2015 - 11 S 109/14
1. Adressat der sich aus der Regelung des § 15 Abs. 7 der LBO-BW ergebenden Rauchwarnmelderpflicht sind sämtliche Wohnungs- und Teileigentümer. Dementsprechend besteht gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG eine sog. geborene Wahrnehmungskompetenz.
2. Die geborene Wahrnehmungskompetenz hat auf der Passivseite zur Folge, dass eine Wahrnehmungsverpflichtung entsteht mit der Folge, dass nur die Anschaffung der Rauchwarnmelder durch die Gemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
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IMRRS 2015, 0870
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 318 S 107/13
1. Ein Stellplatz darf nicht zum Zweck der dauerhaften Lagerung von Gegenständen genutzt werden, die die Fahrzeugnutzung nicht betreffen.
2. Das Unterstellen einer Kinderkarre in einem abgestellten Anhänger stellt keine Störungshandlung dar, die gegen die Zweckbestimmung verstößt.
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IMRRS 2015, 0868
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Berlin, Urteil vom 20.01.2015 - 55 S 130/14 WEG
Die Wohnungseigentümer müssen im Fall von Baumaßnahmen die wesentlichen Punkte selbst bestimmen, was genau zu unternehmen und wie dies auszuführen ist. Die genaue Ausführung darf nicht dem Verwalter oder etwa einem später vor Ort zufällig anwesenden interessierten Wohnungseigentümer überlassen werden.
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IMRRS 2015, 0844
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Köln, Urteil vom 15.04.2015 - 29 S 121/14
Ein Beschluss, bei dem die Wohnungseigentümer aufgrund einer Öffnungsklausel der gewerblichen Nutzung einer Wohnung zustimmen, unterliegt lediglich der Willkürkontrolle, wobei den Eigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist.
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IMRRS 2015, 0845
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG München I, Beschluss vom 09.08.2013 - 1 S 11673/13
1. Grundsätzlich kann ein Wohnungseigentümer eine Wohngeldüberzahlung aufgrund des Vorrangs des Innenausgleichs über die Jahresabrechnung nicht gemäß § 812 I 1 Fall 1 BGB zurückfordern.
2. Eine Rückerstattung von Wohngeld ist nur möglich, wenn und soweit eine Jahresabrechnung ein entsprechendes Guthaben ausweist.
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IMRRS 2015, 0843
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG Rosenheim, Urteil vom 09.09.2014 - 12 C 322/14
1. Ist eine sog. "Vertreterklausel" in der Gemeinschaftsordnung nicht enthalten, kann sich ein - im vorliegenden Fall: obendrein schwer gehbehinderter - Wohnungseigentümer durch einen Anwalt in der Eigentümerversammlung vertreten lassen.
2. Bei ablehnendem Geschäftsordnungsbeschluss (sog. Spontanbeschluss) muss nicht dieser angegriffen werden, sondern die nach ordnungswidrigem Ausschluss gefassten Beschlüsse.
3. Die Kausalität des durch den Geschäftswohnungsbeschluss verursachten Mangels für den Beschlussergebnis wird vermutet, und zwar unwiderlegbar, wenn elementare Mitgliedschaftsrechte beeinträchtigt sind.
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IMRRS 2015, 0790
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2015 - 2-09 T 335/14
Der Streitwert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen. Dieser Verkehrswert bildet die Grenze des § 49a GKG, eine Addition der Verkehrswerte findet nicht statt.
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IMRRS 2015, 0794
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 16.04.2015 - 34 Wx 99/15
Ist im Titel eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubigerin von Hausgeldforderungen ausgewiesen, existiert diese aber nicht und besteht stattdessen an dem bezeichneten Grundstück Bruchteilseigentum, kommt die Eintragung einer Zwangshypothek am Bruchteil des ausgewiesenen Wohngeldschuldners auch dann nicht in Betracht, wenn die erteilte Vollstreckungsklausel auf eine existente Person lautet.*)
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