Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6451 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 0219
Prozessuales
BGH, Urteil vom 05.12.2014 - V ZR 85/14
Wird das gemeinschaftliche Eigentum durch einen Wohnungseigentümer gestört und wird der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausführung zugewiesen (vergemeinschaftet), sind die einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr prozessführungsbefugt.
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IMRRS 2015, 0216
Mietrecht
AG Emmendingen, Urteil vom 10.04.2012 - 3 C 115/10
Zwar lässt § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV eine Korrektur nur für freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung, die überwiegend ungedämmt sind, zu. Diese Vorschrift ist aber auf den Fall der ungedämmt unter dem Estrich verlegten Einrohrheizungsanlagen analog anzuwenden.
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IMRRS 2015, 0183
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2014 - 11 SV 114/14
Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts ist nicht möglich, wenn gegen den Beklagten einerseits in seiner Eigenschaft als Hausverwalter Ansprüche nach dem WEG und andererseits in seiner Eigenschaft als Bauträger werkvertragliche Ansprüche geltend gemacht werden.*)
IMRRS 2015, 0166
Wohnungseigentum
LG Berlin, Urteil vom 23.09.2014 - 55 S 302/12 WEG
1. Allein der Umstand, dass ein Wohnungseigentümer die ihm zustehende Stimmenmehrheit nutzt, um die Bestellung eines bestimmten Verwalters zu erreichen, stellt allein noch keinen Stimmrechtsmissbrauch dar.
2. Eine Majorisierung ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn durch die Ausübung des Mehrheitsrechts gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen wird, wie etwa bei der Verschaffung unangemessener Vorteile oder der Bestellung eines persönlich ungeeigneten oder fachlich unfähigen Verwalters.
3. Ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines Verwalters ist gegeben, wenn eine erhebliche Preisdifferenz zu dem Angebot eines Konkurrenten vorliegt, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
4. Wird anstelle des bisherigen Verwalters ein Tochterunternehmen desselben zum neuen Verwalter gewählt, ist allein der Einwand, dadurch werde die Kontinuität der Verwaltung gewährleistet, kein sachlicher Grund, ein deutlich, nämlich um 45 % günstigeres Angebot eines anderen Verwalters unbeachtet zu lassen.
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IMRRS 2015, 0177
Wohnungseigentum
LG Stuttgart, Urteil vom 07.01.2015 - 13 S 174/13
Wenn mangels Anwendbarkeit des WEG-Rechts eine mehrstimmige Beschlussfassung nicht möglich ist, kann das Recht, die Zustimmung nach eigenem Ermessen aus Zwecksmäßigkeitserwägungen zu verweigern, verwirkt sein.
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IMRRS 2015, 0165
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.06.2014 - 2-09 S 79/13
Bei der Errichtung von Sandkasten und Schaukel auf der Freifläche einer WEG handelt es sich um eine bauliche Veränderung, der alle Eigentümer zustimmen müssen.
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IMRRS 2015, 0174
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 12.12.2014 - V ZR 53/14
Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.*)
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IMRRS 2015, 0164
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.08.2014 - 2-09 S 27/13
1. Die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage um 9 Sektorantennen und 7 Richtfunkantennen stellt eine bauliche Veränderung dar und bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungserbbauberechtigten.
2. Ein Beschluss, mit dem einem Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche eingeräumt wird, ist mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung nichtig.
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IMRRS 2015, 0173
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 05.12.2014 - V ZR 5/14
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.*)
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IMRRS 2015, 0153
Wohnungseigentum
LG Itzehoe, Urteil vom 15.07.2014 - 11 S 82/13
1. Alle Wohnungs- und Teileigentümer dürfen grundsätzlich über den Wirtschaftsplan beschließen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Positionen nur eine abgeschlossene Gruppe von (Teil-) Eigentümern betreffen.
2. Eine getrennte Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan kommt dann Betracht, wenn die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung die Bildung von selbständigen Untergemeinschaften vorsehen.
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IMRRS 2015, 0145
Wohnungseigentum
LG Itzehoe, Urteil vom 15.04.2014 - 11 S 32/13
Aus der Genehmigung einer Jahresabrechnung kann nicht geschlossen werden, dass damit zugleich der in der Jahresabrechnung zugrunde gelegte Kostenverteilungsschlüssel genehmigt wird.
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IMRRS 2015, 0140
Wohnungseigentum
AG Hannover, Urteil vom 06.05.2014 - 483 C 12045/13
Wird die Tochter der Eigentümerin mit den meisten Eigentumseinheiten der WEG zur Verwalterin bestellt, bestehen erhebliche Zweifel an ihrer erforderlichen Neutralität. Ein solcher Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher ungültig.
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IMRRS 2015, 0138
Wohnungseigentum
OLG Bremen, Urteil vom 12.12.2014 - 2 U 54/14
Befinden sich Hauswasseranschluss und Hauptwasserzähler in einem Kellerraum, der zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehört, so stellt dies in der Regel keinen Mangel am Gemeinschaftseigentum dar. Hingegen kann mit dieser baulichen Situation ein Mangel am Sondereigentum gegeben sein.*)
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IMRRS 2015, 0121
Wohnungseigentum
LG Itzehoe, Urteil vom 01.07.2014 - 11 S 10/13
1. Eine grundsätzliche Kompetenzverlagerung von der Eigentümerversammlung auf den Verwaltungsbeirat in Bezug auf Instandhaltung und Instandsetzung kann nur durch Vereinbarung vorgenommen werden.
2. Für den Einzelfall kann eine Kompetenzverlagerung von der Eigentümerversammlung auf den Verwaltungsbeirat auch durch Beschluss festgelegt werden. In einem solchen Fall muss eine Begrenzung auf eine Gesamtsumme vereinbart werden.
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IMRRS 2015, 0122
Wohnungseigentum
AG Ahrensburg, Urteil vom 02.04.2014 - 37 C 23/13
Die nachträgliche Bildung einer Untergemeinschaft "Fahrstuhlgemeinschaft" in Abweichung von der Teilungserklärung kommt nur in Betracht, wenn dies in einer Vereinbarung, der alle Wohnungseigentümer zugestimmt haben. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus.
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IMRRS 2015, 0075
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 01.12.2014 - 1 S 2016/14 WEG
Da erfahrungsgemäß die Begriffe "Instandhaltung" und "Instandsetzung" in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht trennscharf unterschieden werden, umfasst der Begriff "Instandhaltung" regelmäßig auch die "Instandsetzung" (hier: Öffnungsklausel bezüglich der Kostenverteilung).
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IMRRS 2015, 0090
Wohnungseigentum
AG Aachen, Urteil vom 30.04.2014 - 119 C 78/13
1. Entspricht der geltende Kostenverteilungsschlüssel in der Wohnungseigentumsanlage nicht oder nicht mehr den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen derartigen Kostenverteilungsschlüssel ändern.
2. Daneben kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen.
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IMRRS 2015, 0052
Wohnungseigentum
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2014 - 25 S 7/14
1. Eine vollständige, lückenlose und rechnerisch richtige Abrechnung liegt nur dann vor, wenn alle tatsächliche eingegangenen Gesamteinnahmen, alle geleisteten Gesamtausgaben und auch die Ausgaben erfasst sind, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat.
2. Sollpositionen haben in der Jahresabrechnung keinen Platz.
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IMRRS 2015, 0088
Wohnungseigentum
LG Itzehoe, Urteil vom 28.05.2014 - 11 S 58/13
1. Im Bereich der Wohnungseigentumsanlage einschließlich der gemeinschaftlichen Außenflächen besteht keine eine generelle Anleinpflicht für Hunde.
2. Ein Eigentümerbeschluss, der die Unterbringung der Fahrräder auf dem fahrradstellplatz von der Häufigkeit der Fahrradnutzung abhängig macht, ohne dabei zu bestimmen, welche Nutzung als "häufig" anzusehen ist, ist wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam.
3. Das Parken außerhalb der den Wohnungseigentümern zugewiesenen Stellflächen, welches deren Benutzung erschwert, stellt keinen billigenswerten Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar und kann per Beschluss untersagt werden.
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IMRRS 2015, 0073
Wohnungseigentum
VG Neustadt, Urteil vom 11.12.2014 - 4 K 777/14
1. Trotz Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft können die einzelnen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch zu Grundbesitzabgaben herangezogen werden.*)
2. Für das Beitrags und Gebührenrecht nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland Pfalz ist grundsätzlich im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der bürgerlich rechtliche Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts, d. h. der formelle Grundstücksbegriff, maßgebend.*)
3. Ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Gebühren und Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen.*)
4. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen.*)
5. Die Wohnungseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft.*)
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IMRRS 2015, 0105
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 09.12.2013 - 485 C 21237/13 WEG
Da erfahrungsgemäß die Begriffe "Instandhaltung" und "Instandsetzung" in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht trennscharf unterschieden werden, umfasst der Begriff "Instandhaltung" regelmäßig auch die "Instandsetzung" (hier: Öffnungsklausel bezüglich der Kostenverteilung).
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IMRRS 2015, 0054
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 06.06.2014 - 318 S 85/13
Die Abrechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist.
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IMRRS 2015, 0089
Wohnungseigentum
AG Essen-Steele, Urteil vom 27.10.2014 - 21 C 51/13
1. Die Beteiligung von Personen, die von der Abstimmung ausgeschlossen sind, führt grundsätzlich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, welche jedoch nur dann durchgreift, wenn die Abgabe der Stimmen sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.
2. Ein vom Stimmverbot betroffener Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nicht befugt, einen anderen Wohnungseigentümer zu vertreten.
3. Ein Beschluss kann auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn der Ausgang des damit angestrebten Rechtsstreits unsicher ist.
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IMRRS 2015, 0066
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2014 - 11 W 37/14
1. Bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird der Streitwert nicht über den Gesamtbetrag der Abrechnung bestimmt, da der Streit der Parteien grundsätzlich nicht die Frage des ersatzlosen Wegfalls der Belastung, sondern deren individuelle Reduzierung oder andere Verteilung zum Gegentand hat.
2. Die Bemessung des Interesses aller Parteien beträgt daher nur einen Bruchteil des Abrechnungsbetrags, wobei die Berücksichtigung des Betrags mit einem Anteil von 25% nicht ermessensfehlerhaft ist.
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IMRRS 2015, 0048
Wohnungseigentum
AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 17.04.2014 - 880 C 27/12
1. Eine Jahresabrechnung, die weder die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage, noch die geschuldeten Zahlungen der einzelnen Eigentümer erkennen lässt, entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung und ist ungültig.
2. In die Jahresabrechnung sind alle geleisteten Zahlungen aufzunehmen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich.
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IMRRS 2015, 0047
Wohnungseigentum
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 16.05.2014 - 303a C 22/13
Die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer ist bei einer Neubestellung erforderlich. Wie viele Alternativangebote einzuholen sind liegt im Ermessen der Wohnungseigentümer. Eine Verwalterwahl ohne Alternativangebote ist unzulässig.
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IMRRS 2015, 0046
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 03.04.2014 - 36 S 5269/13 WEG
Wurde in der Gemeinschaftsordnung beschlossen, dass der einzelne Eigentümer seine Teilnahme an gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Heizung, Warmwasserversorgung, Gemeinschaftsantenne, Personenaufzug, Gemeinschaftswaschküche, Pflege der Außenanlagen usw. nicht verweigern kann, kann sich ein Eigentümer nicht von der Kostentragungspflicht mit dem Argument entziehen, er habe der betreffenden Maßnahme nicht zugestimmt.
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IMRRS 2015, 0045
Prozessuales
LG München I, Beschluss vom 29.04.2014 - 1 T 18206/12
Die Kosten eines Rechtsstreits können dem Verwalter auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt, wobei hierfür Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist.
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IMRRS 2015, 0044
Wohnungseigentum
LG Köln, Urteil vom 08.05.2014 - 29 S 241/13
1. Ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum ist unzulässig, es sei denn es existiert eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung.
2. Wurde über mehrere Jahre hinweg die Abrechnung in Abweichung vom Kalenderjahr durchgeführt, ohne eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung, kann für künftige Abrechnungen die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangt werden.
3. Ein Beschluss, der auf einen rechtskräftig für ungültig erklärten Beschluss basiert, ist seinerseits ungültig.
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IMRRS 2015, 0025
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 14.10.2014 - 1 W 358/14
Wird dem teilenden Eigentümer in der Gemeinschaftsordnung die spätere Zuordnung näher bestimmter Sondernutzungsrechte zu Sondereigentumseinheiten vorbehalten, schließt dies eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Eigentümers bei Bewilligung der Eintragung der Zuweisung nicht aus.*)
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IMRRS 2014, 1694
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 19.08.2014 - 4 W 35/14
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer befugt. Diesbezüglich besteht eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes, vorausgesetzt, dass nach der Interessenlage ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich ist.
2. Bei gemeinschaftlich zu erfüllenden Pflichten der Mitberechtigten ist die Klage gegen die Rechtsgemeinschaft zu richten. Das ist der Fall bei der Duldung von Baumaßnahmen mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen aufgrund des gemeinschaftlichen Eigentums. Das ist eine gemeinschaftsbezogene Pflicht der Wohnungseigentümer, die auch gemeinschaftlich zu erfüllen ist.
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IMRRS 2014, 1686
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.2014 - 2-13 S 165/13
1. Eine Wiederbestellung des Verwalters ist nicht mehr vertretbar und widerspricht daher den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Mehrheit - aus welchen Gründen auch immer - den Verwalter trotz nachgewiesener Pflichtverletzungen wieder bestellt.
2. Eine Pflichtverletzung des Verwalters liegt vor, wenn es während der Zeit der Ausführung der Verwaltung durch diesen Verwalter zu einer - unstreitig von ihm zu verantwortenden - Verminderung des Instandhaltungsrücklagenkontos von 135.313,00 € auf 61.345,69 € gekommen ist, indem er Kosten, die den einzelnen Sondereigentümern zurückzurechnen gewesen wären, über das Rücklagenkonto Kosten abgerechnet hat.
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IMRRS 2014, 1681
Wohnungseigentum
AG Waldkirch, Urteil vom 04.10.2013 - 1 C 314/12 WEG
1. Eine Verwalterwahl ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Wohnungseigentümer, der kraft seiner Stimmrechtsmehrheit entschlossen ist, die Geschicke der Wohnungseigentümergemeinschaft allein nach seinem Gutdünken zu bestimmen, seine Ehefrau zur Verwalterin wählt.
2. Bei rechtsmissbräuchlicher Stimmausübung ist die Stimme bei der Verwalterwahl nicht zu berücksichtigen. Die Stimmabgabe ist nichtig. Ein darauf beruhender Beschluss ist anfechtbar.
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IMRRS 2014, 1677
Wohnungseigentum
LG Köln, Urteil vom 20.02.2014 - 29 S 181/13
Die Wohnungseigentümer können aufgrund der bestehenden Beschlusskompetenz gem. § 21 Abs. 7 WEG die Fälligkeitsbestimmung bezüglich des Hausgelds mit einer Verfallklausel oder einer Vorfälligkeitsregelung versehen.
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IMRRS 2014, 1656
Wohnungseigentum
LG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2014 - 5 S 107/13
1. Eine Verwalterwahl ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Wohnungseigentümer, der kraft seiner Stimmrechtsmehrheit entschlossen ist, die Geschicke der Wohnungseigentümergemeinschaft allein nach seinem Gutdünken zu bestimmen, seine Ehefrau zur Verwalterin wählt.
2. Bei rechtsmissbräuchlicher Stimmausübung ist die Stimme bei der Verwalterwahl nicht zu berücksichtigen. Die Stimmabgabe ist nichtig. Ein darauf beruhender Beschluss ist anfechtbar.
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IMRRS 2014, 1673
Wohnungseigentum
AG Brake, Urteil vom 29.10.2014 - 3 C 210/14
Auch der bereits ausgeschiedene Wohnungseigentümer bleibt nach einer Beschlussfassung über die Jahresabrechnung aus dem Wirtschaftsplan für die Zahlung von rückständigen Wohngeldvorschüssen verpflichtet. Es erfolgt gerade keine "Umschuldung" zu Lasten des neuen Eigentümers.
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IMRRS 2014, 1707
Wohnungseigentum und Teileigentum
BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14
1. Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.
2.Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.
IMRRS 2014, 1718
Wohnungseigentum und Teileigentum
BGH, Urteil vom 10.10.2014 - V ZR 315/13
1. Die durch eine Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht wird materiell-rechtlich u. a. durch unentziehbare, aber verzichtbare Mitgliedschaftsrechte begrenzt; ein in solche Rechte ohne Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer eingreifender Beschluss ist schwebend unwirksam.*)
2. Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das sog. Belastungsverbot, das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer) - sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebender - Leistungspflichten schützt.*)
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IMRRS 2014, 1671
Wohnungseigentum
LG Dortmund, Urteil vom 28.10.2014 - 9 S 1/14
Der Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn entgegen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes keine konkreten Zwecke festgelegt werden, für welche die erhobenen Verbrauchsdaten der Wohnungseigentümer verarbeitet und genutzt werden sollen.
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IMRRS 2014, 1668
Wohnungseigentum
AG Wedding, Urteil vom 07.07.2014 - 22a C 28/14
1. Lebensbäume (Thujen) sind Hecken im Sinne des § 28 NachbG-BE, die nur einen Grenzabstand von einem Meter einhalten müssen.
2. Ein Anspruch auf Beseitigung des Überhanges von stark nadelnden Fichtenzweigen verjährt in drei Jahren nach erstmaliger Entstehung des Beseitigungsanspruchs.
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IMRRS 2014, 1665
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Itzehoe, Beschluss vom 22.10.2014 - 11 S 13/14
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IMRRS 2014, 1664
Wohnungseigentum
AG Niebüll, Urteil vom 05.02.2014 - 18 C 42/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 1609
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Itzehoe, Urteil vom 14.10.2014 - 11 S 13/14
Die Verpflichtungen auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums entsprechend der Teilungserklärung bestehen unabhängig von Ansprüchen gegenüber einem Bauträger. Der Anspruch ist unverjährbar.
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IMRRS 2014, 1661
Wohnungseigentum
AG Brake, Urteil vom 29.10.2014 - 3 C 212/14
1. Solange kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird, besteht eine fortlaufende Verpflichtung zur Zahlung der beschlossenen Vorschüssen, da diese den Charakter einer wiederkehrenden Last für die jeweiligen Eigentümer haben.
2. Nach der sog. Fälligkeitstheorie ist der Eigentümer zur Zahlung des jeweils beschlossenen Vorschusses verpflichtet, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der eingetragene Eigentümer ist.
3. Der durch den beschlossenen Wirtschaftsplan entstandene Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Eigentümer erlischt nicht durch die später beschlossene Jahresabrechnung.
4. Auch der ausgeschiedene Wohnungseigentümer haftet nach einer Beschlussfassung über die Jahresabrechnung weiterhin aus dem Wirtschaftsplan für die Wohngeldvorschüsse, die in seiner Zeit als Wohnungseigentümer fällig geworden sind.
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IMRRS 2014, 1592
Wohnungseigentum
AG Wilhelmshaven, Urteil vom 08.04.2014 - 6 C 331/12
1. Zu den konstruktiven Teilen des Gebäudes gehören insbesondere sämtliche Geschossdecken und auch das Dach eines Gebäudes. Darüber hinaus gehören zu den konstruktiven Teilen sämtliche Schichten zur Isolierung gegen Feuchtigkeit sowie die entsprechenden Abdichtungsanschlüsse.
2. Dementsprechend sind die Abdichtungsebenen im einem Parkhaus dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.
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IMRRS 2014, 1591
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 09.10.2013 - 318 S 20/13
Wenn nach dem Inhalt der Einladung damit zu rechnen gewesen ist, dass bereits eine konkrete Erneuerung der Heizungsanlage beschlossen wird, mussten die eingeladenen Wohnungseigentümer gleichsam erst recht damit rechnen, dass die Beschlussfassung sich nur auf die Vorbereitung einer endgültigen Beschlussfassung erstreckt. Dies gilt erst recht, wenn, wie hier, in der Einladung darauf hingewiesen wird, dass die bereits von der Verwaltung eingeholten Angebote noch versandt werden, und zwar nach der Einladung und rechtzeitig vor der Versammlung.*)
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IMRRS 2014, 1588
Wohnungseigentum
LG Dortmund, Urteil vom 01.04.2014 - 1 S 178/13
Eine nichtige Regelung, wonach Fenster zum Bestandteil des Sondereigentums gehören, kann im Einzelfall im Wege der Umdeutung dahin verstanden werden, dass die Kostenlast für die jeweilige Maßnahme denjenigen Wohnungseigentümern aufgebürdet wird, in deren Wohnung sich die zu erneuernden oder zu wartenden Fenster befinden. Voraussetzung dafür ist jedoch das Bestehen einer weiteren Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, dass jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen hat.
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IMRRS 2014, 1551
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 23.10.2013 - 113 C 19711/13
Sieht die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Leinenzwang für Hunde in der Anlage vor, so steht den Miteigentümern kein Anspruch auf Anleinung des Hundes gegen die ebenfalls in der Anlage wohnhaften Mieter zu. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus einer Verletzung des Miteigentums am Gemeinschaftseigentum, wenn die Gefährlichkeit des Hundes nicht nachvollziehbar vorgetragen werden kann.
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IMRRS 2014, 1573
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 26/14
1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.*)
2. In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen.*)
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IMRRS 2014, 1539
Wohnungseigentum
LG Rostock, Beschluss vom 16.10.2013 - 1 T 179/13
Nur dem "Ersterwerber" soll in der Entstehungsphase einer Wohnungseigentümerschaft eine vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetz gelten.
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