Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6451 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2013, 2219
Wohnungseigentum
AG Bergheim, Urteil vom 02.08.2013 - 29a C 98/12
Soweit die Zustimmung des Verwalters für die Veräußerung von Wohnungseigentum erforderlich ist, kann dieser auch die Vorlage einer Bilanz zur Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des potenziellen Erwerbers verlangen.
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IMRRS 2013, 2205
Wohnungseigentum
LG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2012 - 11 S 46/11
Der Verwalter ist als Zustellungsbevollmächtigter dann auszuschließen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Durchführung der Zustellung in der Sache begründete Umstände erkennbar sind, die die konkrete Gefahr einer unzureichenden und unsachgerechten Information der Wohnungseigentümer rechtfertigen.
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IMRRS 2013, 2195
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 212/12
Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer.*)
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IMRRS 2013, 2194
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - V ZR 281/12
Ein zwischen den Mitgliedern einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft geführter Rechtsstreit darüber, ob die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu den Verwaltungskosten zählen, ist als Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG zu qualifizieren.*)
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IMRRS 2013, 2188
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 15.05.2012 - 481 C 2412/12 WEG
1. Ein mit Tesafilm an der Wohnungstür einer Miteigentümerin befestigter Zettel, in dem dieser - für vorbeigehende Miteigentümer sichtbar - ein "unverschämtes egoistisches Herumschlagen in den frühen Morgenstunden" vorgeworfen wird, hat diffamierenden Charakter und löst Unterlassungsansprüche unabhängig davon aus, ob die Vorwürfe zutreffen.
2. Derartige Vorwürfe stellen eine Beleidigung dar und dienen allein dem Zweck, die Miteigentümerin in Misskredit zu bringen.
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IMRRS 2013, 2181
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 06.02.2013 - 318 S 57/12
1 Wird in der Teilungserklärung der Dachraum als "Boden" bezeichnet, handelt es sich nicht ohne Weiteres um eine Zweckbestimmung im engeren Sinne, sondern vielmehr um einen im wohnungseigentumsrechtlichen Zusammenhang unverbindlichen Vorschlag zur Nutzung dieses Raumes.
2. Die Nutzung eines Dachraumes zu Wohnzwecken ist zulässig, wenn diese dem diesem Raum nach den Vereinbarungen zugewiesenen Nutzungszweck nicht entgegen steht. Ist dieser Raum als Bestandteil einer Wohnung ausgewiesen, ist die Nutzung zu Wohnzwecken zulässig.
3. Ein nicht fachgerecht eingebautes Dachfenster ist zu beseitigen, weil eine Beschädigung oder erhöhte Reparaturanfälligkeit des Gemeinschaftseigentums nicht ausgeschlossen werden kann und es daher ein Nachteil für die WEG darstellt. Der Beseitigungsanspruch umfasst im Übrigen auch die Wiederherstellung der durch den Einbau des Fensters beeinträchtigten Gestaltung des Daches.
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IMRRS 2013, 2180
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 11.10.2013 - V ZR 271/12
Die Gesamtabrechnung kann eine nähere Aufschlüsselung der in dem Abrechnungszeitraum eingegangenen Hausgeldzahlungen im Hinblick auf die Abrechnungszeiträume enthalten, für die sie geschuldet waren; weil die Jahresabrechnung eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung darstellt, sind solche Angaben aber nicht zwingend erforderlich.*)
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IMRRS 2013, 2174
Wohnungseigentum
LG Landau/Pfalz, Urteil vom 17.05.2013 - 3 S 134/12
Vor der Bestellung eines neuen Verwalters sind grundsätzlich auch dann drei Vergleichsangebote einzuholen, wenn die Bestellung lediglich für einen Interimszeitraum von sechs Monaten vorgesehen ist, da nicht auszuschließen ist, dass sich andere Verwalter zu vergleichbaren oder besseren Konditionen um das Amt bemüht hätten.
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IMRRS 2013, 2169
Wohnungseigentum
LG Berlin, Urteil vom 16.07.2013 - 55 S 171/12 WEG
Das Anbringen eines Dachbalkons stellt eine bauliche Veränderung vor, bei der alle betroffenen Eigentümer abstimmen müssen. Die Tatsache, dass in der Teilungserklärung eine Duldungsverpflichtung der anderen Eigentümer für den Fall eines Balkonausbaus vorgesehen ist, kann daran nichts ändern. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss reicht hierfür nicht aus.
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IMRRS 2013, 2159
Wohnungseigentum
LG Berlin, Urteil vom 13.08.2013 - 85 S 177/12 WEG
1. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen können in Berlin zu 50% der Wohnfläche zugerechnet werden.
2. Ein Beschluss über die genaue Festlegung der anteiligen Wohn- und Nutzflächen stellt keine Änderung der Teilungserklärung dar, sondern ist in der Regel als Konkretisierung dieser anzusehen.
3. Die Wohnungseigentümer können den Umlageschlüssel jederzeit ändern, solange den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen Rechnung getragen wird und es insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Die Umstellung eines Verteilungsschlüssels, der eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen vorsieht, auf einen flächenabhängigen Verteilungsmaßstab für die verbrauchsabhängigen Kosten, ist zulässig.
4. Eine rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels scheidet aus, wenn das Wirtschaftsjahr bereits abgelaufen ist und der zugrunde liegende Wirtschaftsplan bestandskräftig ist.
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IMRRS 2013, 2157
Wohnungseigentum
AG Charlottenburg, Urteil vom 22.08.2013 - 72 C 54/13
1. Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind, sind wie Grundbucheintragungen auszulegen.
2. Die Jahresabrechnungspositionen Frischwasserlieferung, Abwasserentsorgung, Müllabfuhr und Recycling Papier/Pappe fallen unter dem Begriff "Betriebskosten" auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich benannt werden.
3. Ein Beschluss, der die Kosten anders verteilt als in der Teilungserklärung festgelegt, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
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IMRRS 2013, 2149
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.06.2013 - 2-13 S 175/10
1. Die Wohnungseigentümer können den Verwalter durch Beschluss oder Vereinbarung bevollmächtigen, ihnen oder der Gemeinschaft zustehende Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Der Verwalter ist dann berechtigt auch ohne einen besonderen Eigentümerbeschluss einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Wohnungseigentümer oder der Gemeinschaft in einem gerichtlichen Verfahren zu beauftragen.
2. Ist der Wohnungskaufvertrag wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nichtig, betrifft dies die Eigentümerstellung nicht, sondern führt lediglich zu einem Rückabwicklungsanspruch gegen den Verkäufer.
3. Ein Eigentümer, der den Kaufvertrag wegen überhöhten Preises angefochten hat, muss trotzdem Wohngeld zahlen.
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IMRRS 2013, 2142
Wohnungseigentum
LG Berlin, Urteil vom 25.01.2013 - 55 S 80/12 WEG
1. Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind - d.h. bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung besonderer Umstande des Einzelfalls nützlich sind - entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Die Sicherung des Fernsehempfangs ist eine ureigene Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung.
3. Erfolgt eine Kompetenzverlagerung auf den Verwalter dergestalt, dass ihm eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss von Verträgen mit Dritten erteilt wird, ist ein Widerspruch zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zu erkennen, wenn alle Eigentümer auf der Eigentümerversammlung den Vertrag zur Abstimmung vorgelegt bekommen und die Mehrheit der Wohnungseigentümer für den - möglicherweise bereits zuvor unterzeichneten - Vertrag abstimmen kann.
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IMRRS 2013, 2133
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 29.05.2013 - 318 S 5/13
1. Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer.
2. Bei der Entfernung eines Baumes handelt es sich um eine bauliche Veränderung, wenn der Baum die Anlage entscheidend prägt bzw. charakteristisch für den optischen Eindruck der Wohnanlage ist. Das ist der Fall bei einem Baum, der sich derart vom übrigen Baumbestand auf dem parkähnlich angelegten Gartenbereich der Anlage abhebt, dass er - würde er entfernt werden - an seinem derzeitigen Standort eine Art Lücke entstehen lassen würde.
IMRRS 2013, 2130
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 10.04.2013 - 318 S 81/12
1. Das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bilden das gemeinschaftliche Eigentum. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Das betrifft die konstruktiven Teile - "tragenden Elemente" - eines Hauses, darunter auch den Dachunterschlag.
2. Eine Änderung der Farbgebung des Dachunterschlags ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums und bedarf der Zustimmung aller Eigentümer.
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IMRRS 2013, 2108
Wohnungseigentum
AG Reutlingen, Urteil vom 22.03.2013 - 9 C 1614/12 WEG
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Entscheidung, ob Individualansprüche eines ihrer Mitglieder geltend gemacht werden, jedenfalls dann nicht mehr gegen seinen Willen an sich ziehen, wenn der betroffene Wohnungseigentümer seine Individualansprüche schon rechtshängig gemacht hat.*)
2. Macht ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft seine Individualansprüche rechtshängig, sind die übrigen Wohnungseigentümer aus Treuepflicht gehalten, den rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens abzuwarten.*)
3. Ein gleichwohl gefasster Beschluss ("Okkupationsbeschluss") ist formell und materiell rechtswidrig, aber nicht nichtig.*)
4. Das Zustimmungserfordernis aus § 22 Abs. 1 WEG kann nicht durch einen mit der Mehrheit der Stimmen gefassten Okkupationsbeschluss unterlaufen werden.*)
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IMRRS 2013, 2102
Wohnungseigentum
AG Mettmann, Urteil vom 17.04.2013 - 26 C 93/11
Die Anbringung eines vollständigen Wärmedämmverbundsystem ist nicht erforderlich, wenn der Mindestwärmeschutz gewährleistet ist. Dies kann auch ohne vollständige Einhaltung der EnEV-Vorgaben erreicht werden.
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IMRRS 2013, 2094
Wohnungseigentum
LG Itzehoe, Beschluss vom 25.03.2013 - 11 S 88/12
Wegen der mangelnden Verfügbarkeit einer Ferienwohnung kann der Eigentümer eine Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangen.*)
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IMRRS 2013, 2091
Wohnungseigentum
AG Bremen, Urteil vom 29.04.2013 - 29 C 87/10
1. Die Bezeichnung der Teileigentumseinheiten als "Laden" in einem Aufteilungsplan stellt keine Nutzungsbeschränkung dar, die dem Betrieb einer Speisegaststätte entgegensteht.
2. Für eine zulässige Nutzung ist nicht formal auf die eigentliche "Zweckbezeichnung" abzustellen, sodass andere Nutzungen nicht per se von vornherein untersagt werden dürfen, sondern darauf, ob eine anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer über das Maß hinaus beeinträchtigt, was bei einer Nutzung der bezeichneten Art typischerweise zu erwarten ist.
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IMRRS 2013, 2085
Wohnungseigentum
AG Konstanz, Urteil vom 31.01.2013 - 12 C 620/12
Unabhängig davon, ob es sich bei dem Vollwärmeschutz einer Fassade um eine modernisierende Instandsetzungsmaßnahme oder eine bauliche Veränderung handelt, haben sich die Wohnungseigentümer als speziellen Ausdruck des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes mit den Nutzen der Maßnahme im Verhältnis zu ihren Kosten auseinanderzusetzen. Liegt keine Kosten-Nutzen-Analyse vor, die ersichtlich macht, ob eine Amortisierung (sei es durch Energieersparnis oder entsprechende Mieterhöhungen) in einem Zeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist, kann der Beschluss angefochten werden.
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IMRRS 2013, 2071
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 11.04.2013 - 36 S 13242/12
1. Die Jahresgesamtabrechnung ist nicht ungültig, wenn eine periodenfremde Zahlung vorliegt, die zwar nicht als Schuld mindernde Einnahme in der Jahreseinzelabrechnung erscheint, jedoch in der erweiterten Bestandsrechnung als Teil der beschlossenen Jahresabrechnung ausgewiesen ist.
2. Erfolgen Zahlungen nach dem maßgeblichen Stichtag, haben diese zwar bei der Ermittlung des Saldos außen vor zu bleiben, allerdings führen die zum Erlöschen der Verbindlichkeit.
3. In der Jahresabrechnung ist grundsätzlich der Gesamtbetrag sämtlicher periodenfremder Zahlungen anzugeben. Eine nähere Aufschlüsselung ist nicht notwendig.
4. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit eines Eigentümers und Einstellung dieser Zahlung in der Jahresabrechnung sind zu trennen. Für letzteres ist allein entscheidend der tatsächliche Zugang auf dem Konto der WEG.
5. Bei der Prüfung der rechnerischen Schlüssigkeit ist allein auf den Anfangs- und Endbestand der Bankkonten der WEG abzustellen.
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IMRRS 2013, 2065
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 10.04.2013 - 318 S 87/12
1. Grundsätzlich muss bei kostenintensiven Maßnahmen ein (gesonderter) Finanzierungsbeschluss ergehen (vgl. OLG München, ZMR 2008, 233; LG Hamburg, ZMR 2012, 474).*)
2. Ein Beschluss ist noch als hinreichend klar und bestimmt anzusehen, wenn unter Heranziehung des weiteren Inhalts der Versammlungsniederschrift sich als nächstliegender Sinn der Bedeutung ohne Weiteres ergibt, dass die (weitere) Beauftragung zwecks Prüfung und gegebenenfalls Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auf diejenigen Vermögenseinbußen gerichtet gewesen ist, die durch die fehlerhafte Erstellung der Jahresabrechnungen 2007 bis 2009 eingetreten sind.*)
IMRRS 2013, 2020
Wohnungseigentum
AG Dortmund, Urteil vom 13.04.2012 - 514 C 123/11
1. Die Darstellung der Einnahmen sowie der Kontenabgleich sind ein unverzichtbarer Bestandteil jeder Jahresgesamt- wie auch Einzelabrechnung. Die Jahresabrechnung muss aus sich heraus verständlich und nachprüfbar sein: Auf Zusatzinformationen außerhalb der Abrechnung kommt es nicht an.
2. Ein Eigentümer, der bei der Beschlussfassung bezüglich der Jahresabrechnung anwesend ist und nicht dem Beschluss nicht widerspricht, kann trotzdem eine Anfechtungsklage erheben. Das Gleiche gilt auch, wenn er dem angefochtenen Beschluss zunächst zustimmt.
3. Jeder Wohnungseigentümer kann eine ordnungsgemäße Verwaltung und Abrechnung verlangen, auch wenn er durch einen fehlerhaften Beschluss keine persönlichen Nachteile erleidet.
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IMRRS 2013, 2006
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 24.04.2013 - 318 S 49/12
Vermietet ein Wohnungseigentümer seine Eigentumseinheit und macht der Mieter davon in einer Weise Gebrauch, die gegen die in der Teilungserklärung vereinbarte Zweckbestimmung verstößt, bestehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen den vermietenden Eigentümer. Das gilt auch dann, wenn nicht der Eigentümer selber, sondern seine Eltern, für die er ein dingliches Nießbrauchsrecht bestellt hat, die Räume vermietet haben. Ein solches gestuftes Fremdnutzerverhältnis lässt die Verantwortlichkeit des Wohnungseigentümers gegenüber seinen Miteigentümern nicht entfallen.
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IMRRS 2013, 2001
Wohnungseigentum
AG Idstein, Urteil vom 17.12.2012 - 32 C 15/12
Die Eigentümerversammlung kann zwar die Ausübung der Beseitigungsrechte auf den teilrechtsfähigen Verband übertragen. Dann kann sie aber nur Vollmacht für den teilrechtsfähigen Verband erteilen. Sie hat keine Kompetenz, mit Mehrheit in die Befugnis des Einzelnen einzugreifen, seine Individualansprüche geltend zu machen; ihn gewissermaßen zur Erhebung einer Beseitigungsklage zu zwingen. Insbesondere kann die Mehrheit nicht durch Mehrheitsbeschluss für einzelne Miteigentümer Vollmacht erteilen, Beseitigungsklage zu erheben.
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IMRRS 2013, 2000
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.03.2013 - 2-13 T 117/12
1. Bei einer Klage auf Erteilung einer Auskunft richtet sich der Streitwert nach einem zu schätzenden Teilwert des Anspruchs, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll.
2. Dem Anfechtungskläger steht es frei, die Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste im Anfechtungsprozess selbst zu erzwingen. Das Gericht muss auf Anregung der Klägerin der Verwaltung aufgeben die Eigentümerliste vorzulegen und diese Anregung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln analog § 142 ZPO durchsetzen.
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IMRRS 2013, 1992
Wohnungseigentum
AG Bremerhaven, Urteil vom 30.10.2012 - 55 C 2091/11
Ist die Wiederherstellung eines baurechtsmäßigen Zustands entweder durch Veränderung der Optik der Außenfassade durch die Anbringung eines Balkongeländers, oder aber durch eine Veränderung innerhalb des Sondereigentums des Klägers durch die Beseitigung eines baurechtswidrig aufgestellten Podestes auf dem Balkon möglich, kann die WEG durch Beschluss den Eigentümer dazu verpflichten, das vom Eigentümer schon angebrachte Geländer zu beseitigen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, den betroffenen Eigentümer auf eine nur ihn verpflichtende Maßnahme zu verweisen, wenn er beim Eigentumserwerb von der Baurechtswidrigkeit des Podestes Kenntnis hatte.
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IMRRS 2013, 1979
Wohnungseigentum
LG Lüneburg, Urteil vom 30.04.2013 - 5 S 111/12
Die Fällung eines großen, eine Anlage prägenden Baumes, ist keine Instandsetzung oder Instandhaltung, sondern mit einer baulichen Maßnahme wie der Errichtung oder dem Abbau eines Schuppens vergleichbar. Daher muss das Fällen großer Bäume von den Wohnungseigentümern in Ausübung gemeinschaftlicher Verwaltung beschlossen werden.
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IMRRS 2013, 1976
Wohnungseigentum
AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 08.03.2013 - 44 C 2032/12
1. Die Wahl des Versammlungsorts liegt im Ermessen des Verwalters, mithin kann ein neutraler Ort gewählt werden, auch wenn dadurch Kosten entstehen.
2. Wird die Ladungsfrist versäumt, trägt der Verwalter die dadurch entstanden Kosten wie z. B. Raummiete.
3. Verzehrkosten sind kein ersatzfähiger Schaden, da die Wohnungseigentümer eine adäquate Gegenleistung erhalten.
4. Wird ein Ladungsfristversäumnis dazu genutzt, ausgiebig zu essen und zu trinken, verstößt das anschließende Geltendmachen von Verzehrkosten gegenüber dem Verwalter gegen Treu und Glauben.
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IMRRS 2013, 1964
Wohnungseigentum
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.07.2013 - 3 W 22/13
Zur fehlenden Bewilligungsbefugnis des nach § 8 WEG teilenden Eigentümers im Hinblick auf die Zuordnung eines Sondernutzungsrechts, nachdem der teilende Eigentümer sämtliche Miteigentumsanteile an Dritte veräußert hat.*)
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IMRRS 2013, 1963
Wohnungseigentum
LG Berlin, Urteil vom 02.04.2013 - 85 S 179/12
1. Trotz eines bestandskräftigen Negativbeschlusses hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Gestaltungsklage.
2. Der Verwalter tritt im Rahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG) im Verhältnis zum geschädigten Wohnungseigentümer nicht als Erfüllungsgehilfe der übrigen Wohnungseigentümer bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft auf.
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IMRRS 2013, 1958
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 12.09.2013 - 36 S 23656/12 WEG
1. Verwirkung von Unterlassungs- oder Herausgabeansprüchen unter Miteigentümern kommt im Regelfall nicht in Betracht.
2. Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung/Unterlassung verpflichtet sein.
3. Die falsche Anordnung von Kellerabteilen fällt nicht unter § 912 BGB.
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IMRRS 2013, 1956
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.05.2013 - 2-13 S 75/12
1. Bei der Befestigung einer Parabolantenne handelt es sich um eine bauliche Veränderung.
2. Ist eine Satellitenanlage die einzige an dem Gebäude und von unten deutlich zu erkennen, stellt diese eine optische Beeinträchtigung dar, die die anderen Eigentümer nicht ganz unerheblich beeinträchtigt, weil der Gesamteindruck des Gebäudes optisch erheblich verändert wird.
3. Es besteht kein Anspruch auf den Empfang aller denkbaren Programme eines bestimmten Landes.
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IMRRS 2013, 1946
Wohnungseigentum
LG Dortmund, Urteil vom 06.08.2013 - 1 S 298/12
1. In der Teilungserklärung kann bestimmt werden, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung dessen Protokollierung erforderlich ist und das Protokoll vom Verwalter zu erstellen und vom Versammlungsvorsitzenden sowie von zwei Wohnungseigentümern oder Verwaltungsbeiräten zu unterschreiben ist. Die unterzeichnenden Wohnungseigentümer müssen bei der Eigentümerversammlung anwesend gewesen sein.
2. Weigert sich ein Verwaltungsbeirat das Protokoll zu unterschreiben, ist das nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Streit über den Inhalt des Protokolls besteht.
3. Der Verstoß gegen eine qualifizierte Protokollierungsklausel ist geheilt, wenn die unterbliebenen Unterschriften nachträglich eingeholt werden. Eine nachträgliche Ersetzung der verweigerten Unterschriften durch die Unterschriften anderer anwesender Eigentümer ist jedoch unzulässig, weil so die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls nicht bestätigt werden kann.
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IMRRS 2013, 1944
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 13.09.2013 - V ZR 209/12
Das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht begründet kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft.*)
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IMRRS 2013, 1943
Wohnungseigentum
AG Idstein, Urteil vom 22.04.2013 - 32 C 3/13
Die Ausübungsbefugnis für sog. "geborene" gemeinschaftsbezogene Rechte obliegt dem teilrechtsfähigen Verband. Das ist der Fall, wenn die Befugnis zur Ausübung von Rechten aus der Kompetenz der Wohnungseigentümer ausgegliedert und der Gemeinschaft zugeordnet wird. Dazu gehört die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum.
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IMRRS 2013, 1936
Wohnungseigentum
AG Wiesbaden, Beschluss vom 08.04.2013 - 92 C 2752/11
Die Mitglieder einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Wohnungseigentümer. Daher kann ein werdender Wohnungseigentümer auch Beklagter einer Anfechtungsklage sein. Haben jedoch die klagenden Eigentümer die Anfechtungsklage ausdrücklich nur gegen die im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer gerichtet, haben sie nicht alle übrigen Wohnungseigentümer verklagt, so dass die Anfechtungsklage unzulässig ist.
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IMRRS 2013, 1931
Wohnungseigentum
LG Berlin, Urteil vom 19.04.2013 - 55 S 170/12 WEG
1. Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, die Jahresabrechnung zu genehmigen, nachdem ein Verwaltungsbeirat eine ablehnende Empfehlung in der Eigentümerversammlung gegeben hat. Es gibt keine Pflicht der Eigentümer auf einer Eigentümerversammlung, den Empfehlungen des Beirats zu folgen.
2. Der Kostenverteilungsschlüssel bezüglich des Verwalterhonorars kann geändert werden, wenn sachliche Gründe vorliegen und kein einzelner Eigentümer unbillig benachteiligt wird.
3. Ist lediglich die Entlastung Beschlussgegenstand der WEG-Versammlung, kann der Verwalter nicht als Vertreter einzelner Eigentümer mitstimmen.
IMRRS 2013, 1926
Wohnungseigentum
LG Itzehoe, Urteil vom 12.04.2013 - 11 S 98/12
Auch der Eigentümer einer Ferienwohnung hat unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung einen Anspruch auf Duldung der Installation eines eigenen Briefkastens.*)
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IMRRS 2013, 1913
Wohnungseigentum
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2010 - 16 S 26/09
1. Dem Wohnungseigentumsverwalter steht auch bei Klagen eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer eine gesetzliche Prozessvertretungsmacht zu.
2. Die jahrelange Duldung einer der Gemeinschaftsordnung widersprechenden Abrechnungsweise führt zur Verwirkung des Anfechtungsrechts.
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IMRRS 2013, 1909
Wohnungseigentum
AG Bonn, Urteil vom 19.10.2012 - 27 C 91/11
Sind die ermittelten Verbrauchszahlen für die Heizung in einer Wohnanlage aus mehreren technischen Gründen im Ergebnis unbrauchbar, ist die Jahresabrechnung bezüglich der Heizkosten als ungültig aufzuheben.
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IMRRS 2013, 1901
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 10.04.2013 - 318 S 91/12
1. Der WEG-Verwalter muss das gemeinschaftliche Eigentum regelmäßig nach Baumängeln überprüfen bzw. überprüfen lassen. Die Kontrollpflichten des Verwalters finden lediglich dort ihre Grenze, wo ihm etwaige Kontrollmaßnahmen nicht zugemutet werden können oder wo er zu einer Beurteilung, ob Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen notwendig sind, mangels Fachkenntnis nicht in der Lage ist. Werden erforderliche Maßnahmen festgestellt, muss der Verwalter die Wohnungseigentümer hierüber unterrichten und deren Entscheidung herbeiführen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit, die Art und den Umfang solcher Maßnahmen fällt jedoch in die Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentümer.
2. Der Verwalter ist nicht befugt, bei einem finanziell weitreichenden Vorhaben, wie etwa umfangreiche Bauarbeiten nach einem Wasserschaden, eigene Entscheidungen zu treffen; seine Pflicht besteht vielmehr in der Information der Eigentümer nebst Vorbereitung entsprechender Beschlussfassungen. Lehnt die Eigentümerversammlung einen Beschluss hierüber ab, kommen Ersatzansprüche gegen die übrigen Eigentümer in Betracht, nicht gegen den Verwalter.
3. Das Verschieben von Erhaltungsmaßnahmen angesichts einer fortschreitenden Verschlechterung des Bauzustandes ist trotz einer hohen finanziellen Belastung nicht zulässig.
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IMRRS 2013, 1875
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.04.2013 - 2-13 T 60/12
Beklagte Partei sind bei einer ausdrücklichen Klage gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" von Anfang an alle im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme des klagenden Eigentümers. Die nachträgliche Bennennung der Wohnungseigentümer, gegen die sich eine Anfechtungsklage richtet, ist keine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels.
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IMRRS 2013, 1864
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 10.11.2011 - 36 S 4112/11
Die Zustimmung aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei Eingriffen in die Fassadengestaltung in der Regel bereits dann erforderlich, wenn der Charakter der Fassade beeinträchtigt wird.
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IMRRS 2013, 1858
Wohnungseigentum
AG Bonn, Urteil vom 21.12.2012 - 27 C 136/12
1. Zeigen Heizkostenabrechnungen von zwei aufeinander folgenden Jahren derartig große Unterschiede des für die einzelnen Wohnungen angesetzten Verbrauchs, dass dies mit unterschiedlichem Heizverhalten, der unterschiedlichen Lage der Wohnungen und etwaigem Leerstand bzw. der dort jeweils lebenden Personenzahl nicht mehr erklärbar ist, spricht vieles dafür, dass die Verbrauchserfassung nicht ordnungsgemäß funktioniert.
2. Kann eine Heizkostenabrechnung keine belastbare Aussage über den tatsächlichen Wärmeverbrauch treffen, entweder aufgrund einer fehlerhaften Installation der Heizkostenverteiler oder eines unterbliebenen hydraulischen Abgleichs, ist die Jahresabrechnung bezüglich der Heizkosten als ungültig aufzuheben, weil sie ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht.
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IMRRS 2013, 1826
Wohnungseigentum
AG Offenbach, Urteil vom 30.11.2012 - 330 C 120/11
1. Die Erneuerung einer Gipskartonwand und von Fenstern in der gemeinschaftlichen Liegenschaft wegen eines Wasserschadens ist keine Notgeschäftsführung, wenn die Maßnahmen nicht erforderlich sind, um einen dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden.
2. Die Tatsache, dass in anderen Wohnungen Fenster und Türen ausgetauscht wurden, spricht nicht dafür, dass ein eigenes Tätigwerden eines Eigentümers dem Willen der übrigen Wohnungserbbauberechtigten entspricht.
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IMRRS 2013, 1806
Wohnungseigentum
AG Bottrop, Urteil vom 10.01.2013 - 20 C 55/12
Ein Wohnungseigentümer, der Tierfutter auslegt um Katzen anzulocken, verletzt das Rücksichtnahmegebot gegenüber seinen Miteigentümern, wenn durch dieses gewollte Anlocken von einer nicht kontrollierbaren Anzahl von Katzen und anderen Tieren Geruchs- und Lärmbelästigungen nicht unerheblichen Ausmaßes hervorgerufen werden, die die übrigen Eigentümer nicht zu dulden brauchen. Der WEG steht diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch zu.
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IMRRS 2013, 1803
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2013 - 20 W 121/12
1. Die Gemeinschaft kann grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss einzelne Wohnungseigentümer ermächtigen, Ansprüche in gewillkürter Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Das hierfür notwendige schutzwürdige Eigeninteresse kann sich aus der Stellung als Wohnungseigentümer und informiertes Mitglied des Verwaltungsbeirats ergeben.
2. Es liegt eine zulässige sachdienliche Klageänderung vor, wenn ein Wohnungseigentümer zunächst einen Anspruch der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend macht, dies aber später dahingehend umstellt, dass er den Antrag unter Vorlage eines Ermächtigungsbeschlusses in Verfahrensstandschaft der Eigentümergemeinschaft stellt.
3. Der Verwalter ist aufgrund des Verwaltervertrags verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand seiner Verwaltungshandlungen zu erteilen. Dieser Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung geht nicht mit dem Vertragsende unter.
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IMRRS 2013, 1797
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 18.04.2012 - 482 C 24227/11
Wird eine Teileigentumseinheit in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichnet, so ist darin eine entsprechende Zweckbestimmung zu sehen, die die Nutzung der Gewerbeeinheit als Wettbüro untersagt.
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IMRRS 2013, 1794
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 17.07.2013 - 34 Wx 10/13
1. Richtigstellung einer offensichtlichen Falschbezeichnung im Wohnungsgrundbuch ("Sondernutzungsrecht" statt richtig "Sondereigentum") unter Heranziehung der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung.*)
2. Bei wirksamer Bezugnahme sind Wohnungsgrundbuch und Eintragungsbewilligung als Einheit zu lesen und zu würdigen, das heißt auch die Bewilligung ist Grundbuchinhalt. Nach den Prinzipien der §§ 133, 157 BGB ist die Grundbucheintragung demnach auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Bewilligung auszulegen.
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