Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6223 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2011, 3291
OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2011 - 15 Wx 582/10
1. Allein dadurch, dass im Aufteilungsplan abgeschlossene Räume (im Kellergeschoss) mit einer Ziffer gekennzeichnet werden, kann Sondereigentum nicht begründet werden, wenn die Beschreibung des Sondereigentums in der Aufteilungserklärung sprachlich so abschließend gefasst ist, dass sie die lediglich im Aufteilungsplan mit Ziffern gekennzeichneten Räume gerade nicht erfasst.*)
2. Wird das Wohnungseigentum später in der Weise unterteilt, dass an den gekennzeichneten Kellerräumen selbständiges Sondereigentum begründet wird, so ist die dies vollziehende Grundbucheintragung, die zur Bezeichnung des Sondereigentums sowohl auf die ursprüngliche als auch die (unterteilende) Teilungserklärung Bezug nimmt, im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO inhaltlich unzulässig und muss gelöscht werden.*)

IMRRS 2011, 3287

LG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2011 - 11 S 7/10
Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG ist als Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls dann ungeeignet, wenn das nach Abzug der Gründungskosten zur Verfügung stehende Kapital eine Inanspruchnahme des Verwalters auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen regelmäßig wirtschaftlich ins Leere laufen lässt. Etwas anderes kann etwa bei Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme oder sonstiger Sicherheitsleistung gelten.

IMRRS 2011, 3286

LG München I, Urteil vom 30.06.2011 - 36 S 18551/10
Die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers berührt nicht die an einen Beschlussanfechtungskläger zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Förderung einer alsbaldigen Zustellung.*)

IMRRS 2011, 3279

AG Offenbach, Beschluss vom 04.02.2011 - 330 C 84/09
1. Der in einem Verfahren nach § 43 WEG unterlegene Prozessgegner muss einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts nicht erstatten.
2. Das gilt auch für die Kosten eines Terminvertreters des auswärtigen Hauptbevollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft.
3. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Anwalt seinen Kanzleisitz am Ort der auswärtigen Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft hat.

IMRRS 2011, 3273

LG München I, Urteil vom 20.06.2011 - 1 S 23256/10
1. Werden in mehreren hintereinander unter einem TOP gefassten Beschlüssen diverse einzelne Baumaßnahmen beschlossen, die alle das Ziel haben, eine Gewerbeeinheit umzubauen, darf nicht nur jede einzelne Teilbaumaßnahme für sich allein, isoliert betrachtet und auf Nachteile gemäß § 14 Nr. 1 WEG hin untersucht werden. Es ist dabei vielmehr auch das Gesamtvorhaben insgesamt zu beurteilen (Anschluss an BayObLG NJW-RR 1992, 272).*)
2. Nachteile infolge der Umbaumaßnahmen sind nicht allein schon deswegen unvermeidlich im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG, weil der Umbau erforderlich ist, um die betroffene Sondereigentumseinheit wirtschaftlich rentabel nutzen zu können. Das gilt auch, wenn die angestrebte Nutzung noch von der Teilungserklärung gedeckt wäre.*)
3. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass bauliche Änderungen der Zustimmung des Verwalters bedürfen, ist diese Regelung regelmäßig dahin auszulegen, dass dieses Erfordernis zusätzlich zur, nicht anstelle von der Zustimmungspflicht der Eigentümer nach §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG besteht.*)

IMRRS 2011, 3266

KG, Beschluss vom 18.10.2011 - 1 W 570/11
Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums außer bei Veräußerung an einen Verwandten der Zustimmung des Verwalters bedarf, so erfasst die Ausnahme nicht die Veräußerung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sämtlichst Verwandte des Veräußerers sind.*)

IMRRS 2011, 3265

KG, Beschluss vom 18.10.2011 - 1 W 569/11
Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums außer bei Veräußerung an einen Verwandten der Zustimmung des Verwalters bedarf, so erfasst die Ausnahme nicht die Veräußerung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sämtlichst Verwandte des Veräußerers sind.*)

IMRRS 2011, 3264

KG, Beschluss vom 18.10.2011 - 1 W 567/11
Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums außer bei Veräußerung an einen Verwandten der Zustimmung des Verwalters bedarf, so erfasst die Ausnahme nicht die Veräußerung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sämtlichst Verwandte des Veräußerers sind.*)

IMRRS 2011, 3263

KG, Beschluss vom 18.10.2011 - 1 W 566/11
Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums außer bei Veräußerung an einen Verwandten der Zustimmung des Verwalters bedarf, so erfasst die Ausnahme nicht die Veräußerung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sämtlichst Verwandte des Veräußerers sind.*)

IMRRS 2011, 3262

KG, Beschluss vom 18.10.2011 - 1 W 568/11
Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums außer bei Veräußerung an einen Verwandten der Zustimmung des Verwalters bedarf, so erfasst die Ausnahme nicht die Veräußerung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sämtlichst Verwandte des Veräußerers sind.*)

IMRRS 2011, 3261

KG, Beschluss vom 25.10.2011 - 1 W 479/11
Wollen die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Teilfläche ihres Wohnungseigentumsgrundstücks abtrennen und veräußern, so müssen sie hierzu nicht sämtliche Sondereigentumsrechte, sondern nur diejenigen im Bereich der abzutrennenden Teilfläche aufheben. Dabei etwa entstehende isolierte Miteigentumsanteile müssen mit einem oder mehreren anderen Miteigentumsanteilen am Restgrundstück verbunden werden. Das gilt auch, wenn das Gebäude, das im Bereich der abzuschreibenden Teilfläche liegen sollte, noch nicht erbaut ist, die Wohnungsgrundbuchblätter jedoch schon angelegt sind.*)

IMRRS 2011, 3234

LG Köln, Urteil vom 28.04.2011 - 29 S 112/10
1. Nach der herrschenden Fälligkeitstheorie ist derjenige zur Zahlung verpflichtet, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch eingetragen ist, so dass der Verwalter nur demjenigen gegenüber abzurechnen hat, der im Grundbuch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung eingetragen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Abrechnung objektbezogen erfolgt, so dass der Name des Voreigentümers in der Jahresabrechnung eine "rechtlich unbeachtliche Falschbezeichnung" ist.
2. Wenn aber mehr als 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang weiterhin Abrechnungen zur Beschlussfassung vorgelegt werden, die ausdrücklich an den Voreigentümer adressiert sind, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohnungseigentümer mit ihrer Beschlussfassung entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung in den Abrechnungen denjenigen zur Zahlung verpflichten wollten, der zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war.

IMRRS 2011, 3230

AG Kiel, Urteil vom 07.07.2011 - 108 C 341/10
1. Sofern die Gemeinschaftsordnung die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung von Balkonen den Sondereigentümern der betroffenen Balkone auferlegt, tragen die jeweiligen Sondereigentümer sämtliche Kosten für die Instandhaltung/Instandsetzung, mithin auch Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten an Teilen des Balkons, die zwingend Gemeinschaftseigentum sind.
2. Eine abweichende Kostenverteilung im Sinne von § 16 Abs. 4 WEG dahingehend, dass die Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten nicht nur auf die betroffenen Sondereigentümer umgelegt werden, sondern auf alle Eigentümer, mithin auch auf diejenigen, deren Wohnung über keinen Balkon verfügt, kann wirksam nicht beschlossen werden, da dabei der Gebrauch oder die Gebrauchsmöglichkeiten nicht berücksichtigt werden.

IMRRS 2011, 3224

AG Stadthagen, Urteil vom 15.04.2011 - 41 C 278/08 (VII)
1. Die Vorlage einer aktuellen Eigentümerliste kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden.
2. Ohne Bedeutung ist es, das vorher bereits einmal mündlich verhandelt und auch zwischendurch das schriftliche Verfahren angeordnet worden war. Urteil des LG Lüneburg vom 29.09.2011, AZ: 5 S 34/11.

IMRRS 2011, 3223

LG Lüneburg, Urteil vom 29.09.2011 - 5 S 34/11
1. Die Vorlage einer aktuellen Eigentümerliste kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden.
2. Ohne Bedeutung ist es, dass vorher bereits einmal mündlich verhandelt und auch zwischendurch das schriftliche Verfahren angeordnet worden war.

IMRRS 2011, 3207

BGH, Urteil vom 14.10.2011 - V ZR 56/11
Von dem Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG werden nur Abstimmungen über Beschlussgegenstände erfasst, die verfahrensrechtliche Maßnahmen betreffen, worunter insbesondere Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung fallen; dass eine Beschlussfassung Auswirkungen auf den Rechtsstreit in materiell-rechtlicher Hinsicht hat oder haben kann, genügt nicht.*)

IMRRS 2011, 3164

OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2011 - W 146/11
Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, wie etwa die Auseinandersetzung mehrerer Immobilien und Nachlassgegenstände einer Erbengemeinschaft.

IMRRS 2011, 3106

BGH, Urteil vom 16.09.2011 - V ZR 236/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3092

LG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2010 - 318 T 12/08
Es ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst, für Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum zu sorgen. Verpflichtung des Verwalters ist es nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, die erforderlichen Maßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer zu unterrichten und eine Entscheidung der Eigentümer herbeizuführen. Verletzt der Verwalter seine Prüfungs-, Kontroll-, Überwachungs- und Hinweispflichten, haftet er gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. einzelnen Wohnungseigentümern für den dadurch eingetretenen Schaden aus Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 280 BGB).

IMRRS 2011, 3065

KG, Beschluss vom 18.10.2011 - 1 W 571/11
Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums außer bei Veräußerung an einen Verwandten der Zustimmung des Verwalters bedarf, so erfasst die Ausnahme nicht die Veräußerung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sämtlichst Verwandte des Veräußerers sind.*)

IMRRS 2011, 3048

BGH, Urteil vom 07.03.1989 - XI ZR 25/88
Hat eine Wohnungsverwaltungsgesellschaft in Unkenntnis der Tatsache, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Abschluß des Verwaltervertrags nicht rechtswirksam vertreten war, die Hausverwaltung besorgt, steht ihr aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu.

IMRRS 2011, 3042

KG, Beschluss vom 25.10.2011 - 1 W 480/11
Wollen die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Teilfläche ihres Wohnungseigentumsgrundstücks abtrennen und veräußern, so müssen sie hierzu nicht sämtliche Sondereigentumsrechte, sondern nur diejenigen im Bereich der abzutrennenden Teilfläche aufheben. Dabei etwa entstehende isolierte Miteigentumsanteile müssen mit einem oder mehreren anderen Miteigentumsanteilen am Restgrundstück verbunden werden. Das gilt auch, wenn das Gebäude, das im Bereich der abzuschreibenden Teilfläche liegen sollte, noch nicht erbaut ist, die Wohnungsgrundbuchblätter jedoch schon angelegt sind.*)

IMRRS 2011, 3041

KG, Beschluss vom 06.10.2011 - 1 W 477/11
Die Bestellung des ersten Verwalters in der Teilungserklärung ist auch ohne Grundbucheintragung wirksam, wenn sämtliche Sondernachfolger der Bestellung zugestimmt haben.*)

IMRRS 2011, 3027

BGH, Urteil vom 21.02.1991 - V ZB 13/90
Macht die Teilungserklärung die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters abhängig, so gilt dies auch für die Veräußerung aus der Hand des teilenden Eigentümers nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft.*)

IMRRS 2011, 2984

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.05.2011 - 2-9 S 54/10
1. Die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft setzt keine vorherige Befassung der Wohnungseigentümerversammlung voraus. Die vorherige Befassung der Versammlung der Wohnungseigentümer mit einem auf deren Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung gerichteten Antrag ist vielmehr Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage nach § 21 Abs.4 WEG oder der Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG.
2. Während der Zahlungsanspruch gemäß § 14 Nr.4 WEG (bzw. §§ 280, 278 BGB) sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (als Verband) richtet, besteht der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung gegenüber den Wohnungseigentümern.

IMRRS 2011, 2965

BGH, Urteil vom 16.09.2011 - V ZR 3/11
1. Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Sie dürfen jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (Bestätigung von BGH, IMR 2011, 285).
2. Gemessen daran ist die Umstellung des mangels anderweitiger Vereinbarung geltenden gesetzlichen Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 2 WEG, der eine Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen vorsieht, auf einen flächenabhängigen Verteilungsmaßstab nicht zu beanstanden.

IMRRS 2011, 2886

BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03
Kaufvertrag ist infolge fehlerhafter Rentabilitätsberechung nicht sittenwidrig.

IMRRS 2011, 2880

OLG München, Beschluss vom 09.08.2011 - 34 Wx 248/11
Zum grundbuchmäßigen Nachweis der Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung (§ 12 WEG) durch Eigentümerbeschluss.*)

IMRRS 2011, 2871

LG München I, Urteil vom 17.02.2011 - 36 S 79/10
1. Ein Beschluss über die Begründung einer Zahlungspflicht für Wohnungseigentümer ist mangels den Eigentümern zukommender Beschlusskompetenz ohne Weiteres als nichtig anzusehen.
2. Nicht möglich ist es, ohne Kostenverteilung und Saldenbildung bestimmte Beträge im Beschlusswege festzusetzen, auch wenn dies als "Ergänzung (der jeweiligen) Jahresabrechnung" etikettiert wird. Es handelt sich dabei mitnichten um den Beschluss über eine Jahresabrechnung, sondern um die Festlegung einer im übrigen nicht näher überprüfbaren Zahlungspflicht.

IMRRS 2011, 2865

AG Landsberg, Beschluss vom 10.05.2011 - 1 C 1146/10
1. Ein Beschluss, in dem die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, Kosten für ein von einem einzelnen Eigentümer beauftragtes Gutachten für Mängel am Gemeinschaftseigentum zu übernehmen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Der Ausschluss des Bauträger-Eigentümers entsprechend § 25 Abs. 5 WEG ist rechtmäßig.
3. Auch im Übrigen wäre ein Beschluss wegen des Ausschlusses nur anfechtbar, wenn sich die Stimme des Bauträger-Eigentümers auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hätte.

IMRRS 2011, 2835

LG Köln, Urteil vom 17.03.2011 - 29 S 194/10
Bei der Überprüfung der Anfechtung der Verwalterbestellung sind strengere Maßstäbe anzulegen als bei einem Antrag auf Abberufung. Dies folgt daraus, dass das Gericht den Mehrheitswillen bei der Verwalterwahl berücksichtigen muss.

IMRRS 2011, 2834

LG Köln, Urteil vom 18.02.2010 - 29 S 140/09
1. Jeder Miteigentümer hat einen, nicht vor einer vorherigen Beschlussfassung der Gemeinschaft abhängigen, individuellen Anspruch darauf, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen. Die Unterlagen sind grundsätzlich am Ort der Verwaltung einzusehen.
2. Im Rahmen der Einsichtnahme hat der Wohnungseigentümer grundsätzlich gegen Kostenerstattung einen Anspruch auf Fertigung von Kopien, da es ihm in aller Regel nicht zugemutet werden kann, handschriftliche Aufzeichnungen zu fertigen. Ein Anspruch auf Zusendung von Kopien der gewünschten Unterlagen - gegen Kostenerstattung - besteht hingegen nicht.
3. Bei dem Anspruch auf Auskunft und Einsichtnahme in einen internen Bericht des Verwaltungsbeirates handelt es sich um einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch, der grundsätzlich von einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht geltend gemacht werden kann.
4. Die Wohnungseigentümer können nur gemeinschaftlich einen Anspruch auf Auskunft über den Stand der Verwaltungshandlungen geltend machen.
5. Es besteht kein individueller Auskunftsanspruch bezüglich Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan.

IMRRS 2011, 2833

LG Dortmund, Urteil vom 10.03.2011 - 11 S 148/10
1. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. 10 ff. WEG, § 823 Abs. 1 BGB wegen eigenmächtigen Baumschnitts ist ein gemeinschaftsbezogener Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft, den der Verband geltend machen kann.
2. Wenn der ursprüngliche Zustand des Baumes nicht wiederhergestellt werden kann, steht es der Gemeinschaft frei, auch die zum Ausgleich der Wertminderung geleistete bzw. zu leistende Summe zumindest vorläufig im Gemeinschaftsvermögen zu belassen, um ggf. Folgekosten des Schadensereignisses hiervon bestreiten zu können. Eine solche Vorgehensweise entspricht ohne weiteres ordnungsgemäßer Verwaltung.

IMRRS 2011, 2823

AG Langenfeld, Urteil vom 15.12.2010 - 64 C 52/10
Die einzelnen Sondereigentümer sind verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, von den Ankündigungen der Termine zur Ablesung der Heizverbrauchserfassungsgeräte Kenntnis zu erlangen. Der Verwalter ist nicht verpflichtet, für jeden nur denkbaren Sonderfall dafür zu sorgen, dass allgemeine Informationen auch jedem Sondereigentümer zur Kenntnis gelangen.

IMRRS 2011, 2822

LG Hamburg, Urteil vom 25.05.2011 - 318 S 21/11
1. Ein Wohnungseigentümer, der sich an der Beratung und Abstimmung über den einheitlichen Beschlussantrag zu einem TOP beteiligt, ohne die Nichteinhaltung des § 23 Abs. 2 WEG zu rügen, kann nicht im Wege der Anfechtungsklage Ladungsfehler einwenden.
2. Die Belastung eines Teils der Wohnungseigentümer mit den Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme kommt in Betracht, wenn die belasteten Wohnungseigentümer von dem Gemeinschaftseigentum einen eigennützigen Gebrauch machen oder machen können, der den von den Kosten freigestellten Wohnungseigentümern nicht oder so nicht möglich ist. Am Dach des Gebäudes haben grundsätzlich alle Wohnungseigentümer den gleichen Gebrauchsanteil, so dass § 16 Abs. 4 WEG unanwendbar ist.
IMRRS 2011, 2816

LG München I, Urteil vom 08.08.2011 - 1 S 4470/11
Auch eine gesondert erstellt Heizkostenabrechnung muss in der Jahresgesamt- und in den Jahreseinzelabrechnungen berücksichtigt und es müssen zumindest in den Jahreseinzelabrechnungen Jahresendsalden ausgewiesen werden. Andernfalls widersprechen sowohl die gesonderte Heizkostenabrechnung als auch die Jahresrestabrechnung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und sind für unwirksam zu erklären.*)

IMRRS 2011, 2815

LG München I, Urteil vom 27.06.2011 - 1 S 1062/11 WEG
1. Ob ein Negativbeschluss einer späteren positiven Beschlussfassung entgegensteht, ist durch objektiv-normative Auslegung zu bestimmen. Eine Sperrwirkung wird demnach regelmäßig nicht gegeben sein, wenn sich der Beschluss in einer reinen Ablehnung des gestellten Antrages erschöpft.*)
2. Eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, welche die Instandhaltung und Instandsetzung u.a. der Außenfenster einer Sondereigentumseinheit mit Ausnahme des Außenanstrichs dem jeweiligen Sondereigentümer auferlegt, ist grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass von ihr auch eine erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erfasst wird, jedenfalls soweit es um die Behebung anfänglicher Baumängel geht (entgegen OLG München NZM 2007, 522 f.).*)
IMRRS 2011, 2755

LG Landau, Beschluss vom 15.04.2011 - 3 S 4/11
1. Im Unterschied zu Veranden, Loggien, Balkonen und Dachterrassen, denen die Sondereigentumsfähigkeit zugesprochen wird, wenn sie mit Sondereigentumsräumen durch ihren einzigen Zugang verbunden sind, fehlt einer ebenerdigen Terrassenfläche, die nicht einmal seitlich umschlossen ist, die für das Sondereigentum erforderliche Raumeigenschaft.
2. Pflanzen (hier: Glyzinien), die im Bereich einer solchen Terrassenfläche in das Erdreich eingepflanzt sind, sind damit wesentliche Bestandteile des Grundstücks und stehen deshalb im Gemeinschaftseigentum.

IMRRS 2011, 2751

LG München I, Urteil vom 08.08.2011 - 1 S 809/11
1. In einem Beschlussanfechtungsverfahren kann ein zunächst mitverklagter Miteigentümer grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 46 I WEG dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Nebenintervenient beitreten (Anschluss an BGH NJW 2009, 2132, Tz. 21).*)
2. Aus § 16 IV WEG ergibt sich keine Beschlusskompetenz für allgemeine, über eine Einzelfallregelung hinausgehende Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels für Instandhaltungen und Instandsetzungen (Anschluss an BGH NJW 2010, 2654, Tz. 15).*)
3. Eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 III WEG oder § 16 IV WEG bedarf eines ausdrücklichen Änderungsbeschlusses (Anschluss an BGH NJW 2010, 2654, Tz. 16).*)

IMRRS 2011, 2726

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.05.2010 - 5 W 96/10-39
Die Eintragung der Einräumung eines Gebrauchsrechts für eine Photovoltaikanlage bedarf keiner Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger.*)

IMRRS 2011, 2725

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.05.2010 - 5 W 95/10-38
Die Eintragung der Einräumung eines Gebrauchsrechts für eine Photovoltaikanlage bedarf keiner Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger.*)

IMRRS 2011, 2724

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.05.2010 - 5 W 94/10-37
Die Eintragung der Einräumung eines Gebrauchsrechts für eine Photovoltaikanlage bedarf keiner Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger.*)

IMRRS 2011, 2722

LG Hamburg, Urteil vom 11.02.2011 - 318 S 121/10
Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt wird, steht einer erneuten Beschlussfassung über denselben Gegenstand nicht entgegen, da sich die materielle Rechtskraft der Entscheidung nur auf den konkreten, für ungültig zu erklärenden Beschluss erstreckt.

IMRRS 2011, 2721

LG Hamburg, Urteil vom 01.09.2010 - 318 S 128/09
Durch Zuschlag im Rahmen der Zwangsversteigerung wird allein das erworben, was im Grundbuch eingetragen ist, und zwar auch dann, wenn das Grundbuch unrichtig ist.

IMRRS 2011, 2714

LG Hamburg, Urteil vom 22.12.2010 - 318 S 207/09
1. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch, der der Verjährung unterliegt. Der Beseitigungsanspruch ist gerade kein Anspruch aus eingetragenem Recht im Sinne des § 902 BGB, der von der Verjährung ausgenommen ist.
2. Zwar ist der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar. Jedoch gilt dies nicht für den Fall, dass zwei Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft um eine Beseitigungspflicht nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB streiten.

IMRRS 2011, 2713

LG Berlin, Beschluss vom 01.12.2010 - 82 T 548/10
Die Kostenbegrenzungsregelung des § 50 WEG ist bei mehreren getrennt durch verschiedene beauftragte Rechtsanwälte erhobenen Anfechtungsklagen, die später verbunden werden, auf Klägerseite nicht anwendbar.

IMRRS 2011, 2712

LG Braunschweig, Urteil vom 21.09.2010 - 6 S 113/10 (041)
1. Ein Beschluss, in dem es inhaltlich um die Versagung der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung einer Wohnung geht, ist nichtig, wenn ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung nicht vorliegt.
2. Die Gefahr der Majorisierung durch den Erwerber stellt keinen wichtigen Versagungsgrund dar. Der bloße Umstand, dass die Miteigentumsanteile anwachsen, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass infolge dessen die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachtet werden und der Wohnungseigentümergemeinschaft Schaden zugefügt wird.

IMRRS 2011, 2687

LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2010 - 318 S 24/09
1. Der einzelne Wohnungseigentümer hat i.d.R. keinen Anspruch auf Herausgabe der Schlüssel zum Heizungsraum ausschließlich an den Verwalter.*)
2. Das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche umfasst auch die übliche gärtnerische Pflege (Rückschnitt, Entfernung von Pflanzen und Neuanpflanzung).*)
3. Ein "Trampelpfad" im Sondernutzungsbereich ist keine bauliche Veränderung; dassselbe gilt für die geringe Vergrößerung der Terrasse.*)
4. Das Ersetzen eines alten Holzzaunes ist dem Sondernutzungsberechtigten gestattet.*)
5. Schwer vermeidbare Staubentwicklungen muss der Mietwohnungseigentümer dulden.*)
6. Zur teilgewerblichen Nutzung eines ehemaligen Schwimmbads.*)

IMRRS 2011, 2679

AG Hamburg, Urteil vom 13.04.2010 - 102D C 125/08
1. Die Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung einer Wohnung ist pflichtwidrig, wenn es für diese Verweigerung keinen wichtigen Grund gibt.
2. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein ausländischer Erwerber die Benenung eines inländischen Zustellbevollmächtigten verweigert, obwohl die Teilungserklärung dies vorsieht.

IMRRS 2011, 2677

LG München I, Beschluss vom 22.02.2011 - 13 T 2375/11
Zur Verjährung eines Anspruchs auf Einräumung eines (vorbehaltenen) Nießbrauchs bei einer 1971 an die Kinder erfolgten Grundstücksschenkung.*)
