Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6218 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2024
IMRRS 2024, 0170
BGH, Urteil vom 10.11.2023 - V ZR 51/23
1. Bei der Entscheidung über eine Gestaltungsklage, mit welcher bei fehlender oder bei fehlerhafter Verkündung des Ergebnisses eines Beschlusses der Wohnungseigentümer der wahre Beschlussinhalt geklärt werden soll (sog. Beschlussfeststellungsklage), hat das Gericht einredeweise geltend gemachte Beschlussmängel zu prüfen.*)
2. Im Rahmen einer solchen Beschlussfeststellungsklage kann die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Anfechtungsgründe einredeweise geltend machen.*)
3. Soweit die materielle Rechtskraft eines beschlussersetzenden Gestaltungsurteils reicht, kann eine auf tatsächliche Umstände gestützte Neuregelung durch Zweitbeschluss der Wohnungseigentümer nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sich die tatsächlichen Umstände nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess verändert haben.*)

IMRRS 2024, 0152

VG Würzburg, Urteil vom 28.07.2022 - W 3 K 18.675
(Ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2024, 0134

LG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2023 - 4 T 23/23
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2024, 0145

LG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2023 - 19 S 13/23
1. Eine Streitverkündung bedarfs keines vollen Rubrums. Ein Kurzrubrum kann ausreichen, wenn dem Streitverkündeten die Parteien, insbesondere der Gegner des Streitverkünders, bekannt sind.
2. Die Interventionswirkung kommt nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht. Entscheidend ist, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht.
3. Die ordnungsgemäße Überprüfung des Wirtschaftsplans seitens des Beirats fordert i.d.R. eine rechnerische Schlüssigkeitsprüfung sowie eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Abrechnungspositionen mit stichprobenartiger Belegprüfung. Eine darüberhinausgehende Prüfung des Wirtschaftsplans durch den Beirat, insbesondere in Bezug auf eine Vereinbarkeit mit der Teilungserklärung ist nicht erforderlich.

IMRRS 2024, 0100

AG Dorsten, Urteil vom 27.11.2023 - 3 C 106/21
1. Bevor eine Winterdienst beauftragt werden kann, bedarf es der Vorbefassung damit seitens der Gemeinschaft.
2. Wenn ein Anspruch auf Beschlussersetzung nicht besteht, kann der klagende Eigentümer durch die Ablehnung des Beschlusses in der Eigentümerversammlung auch nicht in seinem Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung verletzt worden sein.

IMRRS 2024, 0128

LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2023 - 325 O 159/21
1. Alle (urspr.) Miteigentümer des Grundstücks, organisiert in der Rechtsform einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sind als solche, sofern und soweit von dem Grundstück und von dem darauf errichteten Gebäude Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen des Grundstücks und Gebäudes des klagenden Nachbarn ausgehen, als Handlungsstörer und zugleich als Zustandsstörer i.S.d. § 1004 BGB einzuordnen und damit passivlegitimiert.*)
2. Gem. § 74 Abs. 3 HBauO hat der Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes, wenn dieses an ein auf dem Nachbargrundstück befindliches, niedrigeres Gebäudes angebaut wird, dafür zu sorgen, dass das Dach des niedrigeren Gebäudes dicht an die Wand des höheren Gebäudes angeschlossen wird.*)
3. Der Nachbar kann gem. § 1004 BGB i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 HBauO verlangen, dass die Gebäudetrennwand brandschutztechnisch so ertüchtigt wird, dass eine Feuerwiderstandsklasse von (mindestens) REI 60 nach DIN 13501-2 erreicht wird.*)

IMRRS 2024, 0126

LG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2023 - 11 S 12/23
1. Wenn von einer erlassenen, aber nicht rechtskräftigen einstweiligen Verfügung über die Bestellung eines WEG-Verwalters lange Zeit kein Gebrauch gemacht wird, kann dies zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit führen.*)
2. Eine Regelungsverfügung über die Bestellung eines WEG-Verwalters ist für gewöhnlich auf maximal ein Jahr zu befristen.*)

IMRRS 2024, 0102

LG Aurich, Beschluss vom 01.12.2023 - 1 S 83/21
Nimmt der Ehepartner eines Eigentümers an der Eigentümerversammlung teil, obwohl dies von anderen Eigentümern gerügt wird, sind die getroffenen Beschlüsse anfechtbar.

IMRRS 2024, 0016

OLG Hamburg, Urteil vom 06.04.2023 - 15 U 96/21
1. Die in einem Erwerbsvertrag vorgesehene Übernahme der Vertragsverpflichtung durch den Erwerber begründet eine Vertragsbeziehung zur Wohnungseigentümergemeinschaft nicht.
2. Waren sich die Parteien einig, dass ein Fernwärmebezug eine Vertragsübernahme erfordert, kommt diese aber nicht zu Stande, kann in dem fortgesetzten Fernwärmebezug kein konkludenter Vertragsschluss gesehen werden.
3. Besteht bereits ein Wärmeliefervertrag (hier: mit dem Bauträger), kommt die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses durch Wärmeentnahme nicht in Betracht.

IMRRS 2024, 0103

LG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2023 - 11 S 85/21
Das Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens stellt keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Hierin liegt nach objektiver Betrachtung ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten.*)

IMRRS 2024, 0087

VG Berlin, Beschluss vom 23.11.2023 - 19 L 225.23
1. Im Anwendungsbereich von § 9a Abs. 2 WEG n.F. stehen die Ausübungs- und Wahrnehmungsbefugnis und damit auch das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte ausschließlich dem Verband und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Dazu zählt auch die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum.*)
2. Auch nach neuer Rechtslage bleibt es möglich, dass sich ein Sondereigentümer auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen kann, wenn die besorgte Beeinträchtigung ausschließlich oder zumindest auch sein Sondereigentum betrifft. Dafür ist indes erforderlich, dass er substantiiert die Umstände benennt und darlegt, aufgrund derer sich die angegriffene Maßnahme gerade auf sein Sondereigentum - über die allgemeine Betroffenheit des Gemeinschaftseigentums hinaus - auswirkt. Insbesondere ist die Darlegung unerlässlich, in welcher räumlichen Beziehung das Sondereigentum zum angegriffenen Vorhaben steht.*)

IMRRS 2024, 0032

AG Heidelberg, Urteil vom 16.03.2022 - 45 C 119/21
1. Wird ein ein ehemals unbebauter Bereich über die gesamte Breite des Anwesens nahezu stockwerkshoch durch ein Sauna-Fass, zwei große Container sowie die Überdachung der Sauna und eine Schneckendusche bebaut, liegt eine (unzulässige) grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage vor.
2. Im Gegensatz zu einem Aufzug oder einer Klimaanlage stellt eine Sauna einen überflüssigen außergewöhnlichen Vorteil dar, der in der Lage der Wohnung gerade nicht angelegt ist. Es handelt sich um Aufbauten, die für eine solche Freifläche untypisch und daher auch nicht zur Verwirklichung des Sondernutzungsrechts an der Terrasse erforderlich sind.
3. Steigt durch die Bauten auch die Einbruchsgefahr für einen Eigentümer, so wird dieser gegenüber den anderen Eigentümern unbillig benachteiligt.

IMRRS 2024, 0078

LG München I, Urteil vom 13.12.2023 - 1 S 3566/23 WEG
1. Bauliche Änderungen an einer Sondernutzungsfläche stellen eine nicht ordnungsgemäße Nutzung dar, wenn sie den Rahmen des eingeräumten Sondernutzungsrechts überschreiten.
2. Das für eine unbebaute Grundstücksfläche eingeräumte Gartensondernutzungsrecht gestattet mit der Nutzung, wie wenn der Sondernutzungsberechtigte Eigentümer eines Gartens in einem real geteilten Grundstück wäre, keine bauliche Veränderung ohne Beschluss.

IMRRS 2024, 0041

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 30.11.2023 - 29 C 10/23 WEG
1. Auch ein Beschluss über lediglich vorbereitende Maßnahmen kann anfechtbar sein.
2. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage stellt eine bauliche Veränderung gem. § 20 Abs. 1 WEG dar und darf grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
3. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage kann nach § 20 Abs. 4 WEG unzulässig sein, wenn hierdurch der optische Gesamteindruck in erheblichem, wertminderndem Maße beeinträchtigt wird.

IMRRS 2024, 0067

AG Kerpen, Urteil vom 29.06.2023 - 26 C 2/23
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2024, 0031

AG Wetzlar, Urteil vom 31.05.2022 - 39 C 54/22
Gläubiger des Rechenschaftsanspruchs aus dem Verwaltervertrag ist nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern der Verband der Wohnungseigentümer.

IMRRS 2024, 0110

LG München I, Urteil vom 09.08.2023 - 1 S 16489/22 WEG
1. Auch das Einladungsschreiben kann - trotz seiner fehlenden Dokumentation - zur Auslegung eines Beschlusses ausnahmsweise herangezogen werden, wenn der Beschluss keine Dauerwirkung entfaltet.
2. Es macht keinen Unterschied, ob ein Beschluss "auf Grundlage" oder "analog" eines Angebotes gefasst wird.
3. Die Ungültigerklärung eines Beschlusses aufgrund eines Auszählungsfehlers kommt nur in Betracht, wenn sich bei korrekter Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für den zu Grunde liegenden Beschlussantrag nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hätte.
4. Die Online-Teilnahme ohne entsprechenden Gestattungs-Beschluss verletzt nicht per se das Teilnahmerecht eines Wohnungseigentümers oder das Nichtöffentlichkeitsgebot.
5. Allein die fehlende Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit.
6. Eine Pflicht, bei der Einholung von Angeboten für eine Maßnahme über jedwedes Angebot eine Abstimmung herbeizuführen, besteht nicht.
IMRRS 2024, 0029

AG München, Urteil vom 28.06.2023 - 1292 C 9285/22 WEG
1. Ein Beschluss bezüglich eines Speicherausbaus zur Wohnfläche entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die beabsichtigte Wohnnutzung gegen die Zweckbestimmung verstößt und die Maßnahme deshalb unzulässig ist.
2. Ist in der Teilungserklärung ein Speicher als Teileigentum bestimmt, besteht eine Beschlusskompetenz zur Genehmigung von Umbaumaßnahmen für eine Wohnnutzung nicht.

IMRRS 2024, 0030

AG München, Urteil vom 26.05.2023 - 1295 C 8327/22 WEG
Bestätigt ein Beschluss lediglich einen früheren bestandskräftigen Beschluss und geht er inhaltlich in keiner Weise über diesen hinaus, verbleibt es selbst bei wirksamer Anfechtung des Beschlusses bei der bereits getroffenen Entscheidung.

IMRRS 2024, 0059

BGH, Beschluss vom 09.11.2023 - V ZB 67/22
1. Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich die Beschwer des Klägers im Falle der Abweisung der Klage weiterhin in aller Regel nach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (im Anschluss an Senat, Urteil vom 24.02.2023 - V ZR 152/22, Rz. 24 ff., IMR 2023, 210 = NJW 2023, 2111).*)
2. Dass der gem. § 49 GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des unterlegenen Anfechtungsklägers maßgeblichen Beschwer entspricht, ändert nichts daran, dass für die Wertbemessung die gleichen Grundsätze gelten, soweit es um das für beide Werte relevante Einzelinteresse des Anfechtungsklägers an einer stattgebenden Entscheidung geht (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 24.03.2022 - V ZR 149/21, Rz. 6, IBRRS 2022, 1556 = IMRRS 2022, 0625 = NJW 2022, 2195).*)

IMRRS 2024, 0023

AG Bremen, Urteil vom 16.03.2022 - 28 C 52/21
1. Auf eine geplante Abstimmung über eine Abmahnung eines Eigentümers muss in der Ladung zur Eigentümerversammlung hingewiesen werden.*)
2. Die Führung von Gerichtsverfahren gegen die WEG allein ist kein Grund für die Entziehung des Wohneigentums und kann so auch nicht Gegenstand einer Abmahnung sein.*)

IMRRS 2024, 0002

AG München, Urteil vom 08.11.2022 - 1294 C 10278/22 WEG
Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, eine bestimmte Firma "mit dem Fassadenanstrich analog deren auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses abgegebenen Angebots zu beauftragen", ist zu unbestimmt, da augenscheinlich nicht auf Grundlage eines Angebots, sondern "analog" zu einem Angebot eine Beauftragung erfolgen soll und zudem weder ein Datum des Angebots benannt noch der Preis beschlossen und mitgeteilt wurde.

IMRRS 2024, 0014

AG Charlottenburg, Urteil vom 14.04.2023 - 73 C 29/22
Beschlüsse sind nichtig, wenn die Versammlung von einer Person einberufen wurde, die absolut unzuständig war. Dies führt regelmäßig dazu, dass alle dort gefassten Beschlüsse Nichtbeschlüsse sind, was gleichwirkend mit ihrer Nichtigkeit ist.

IMRRS 2024, 0003

LG München I, Beschluss vom 04.07.2023 - 1 S 5214/23 WEG
1. Die Nutzungen des nach §§ 20, 21 WEG baulich veränderten gemeinschaftlichen Eigentums gebühren nur denjenigen Wohnungseigentümern, die auch die Kosten zu tragen haben.
2. Die in §§ 20, 21 WEG vorgesehene Beschlusskompetenz ermöglicht ein faktisches Sondernutzungsrecht.

IMRRS 2024, 0004

AG München, Urteil vom 01.06.2023 - 1293 C 13203/22 WEG
1. Ein Vornahme-, Gestattungs- oder Grundlagenbeschluss muss dem Grundsatz der Bestimmtheit genügen. Dazu muss der Beschluss die bauliche Veränderung nach Art, Maß und Umfang genau beschreiben. Es muss für jeden klar sein, was, wann, wo, von wem, mit welchen Mitteln errichtet/verändert/eingebaut/abgebaut usw. wird.
2. Demnach ist ein Beschluss, der Wanddurchbohrungen erlaubt, ohne die Lage der Löcher festzuhalten, zu unbestimmt.

IMRRS 2024, 0043

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2023 - 4 U 22/23
1. Die Parteien eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung können individualvertraglich wirksam die Anwendung der werkvertragsrechtlichen Regelungen für die Gewährleistung wegen Sachmängeln der Sanierungsarbeiten des Gebäudes vereinbaren.
2. Die Höhe eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung bemisst sich nach den - aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers - für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen.
3. Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Gibt es verschiedene Mängelbeseitigungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlichen Kosten führen, ist die günstigste Methode zu Grunde zu legen, die den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt.
4. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen (Anschluss an BGH, IBR 2023, 76).

IMRRS 2024, 0015

AG Bonn, Urteil vom 18.08.2023 - 210 C 14/23
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2024, 0005

AG Buxtehude, Urteil vom 06.04.2023 - 31 C 324/22
Ein Ansatz der Verwaltung, eine Hand voll Firmen zu kontaktieren, die in der Region ansässig sind und mit denen man bereits geschäftlichen Kontakt gehabt hat, ist nicht zu kritisieren. Der Verwaltung kann nicht zugemutet werden, zahlenmäßig unbeschränkte Telefonate zu führen oder Schreiben zu verfassen und abzusenden, allein zu dem Zweck, später den Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung zu vermeiden.

IMRRS 2024, 0006

LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2022 - 318 S 80/21
Für Kosten ordnungsgemäßer Erstherstellung ist es bei entsprechenden Regelungen in der Teilungserklärung nicht ausgeschlossen, diese einzelnen Wohnungseigentümern aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 199/19, IMRRS 2020, 1555).

IMRRS 2024, 0007

AG Neuss, Urteil vom 13.05.2022 - 82 C 2432/21
Den Wohnungseigentümern steht aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts sowohl für das "Ob" einer neuen Regelung als zugleich für das "Wie" ihrer Ausführung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Veränderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels setzt nicht voraus, dass einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt sind oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist. Mangels abweichender gesetzlicher Vorgaben hat ein wohnungseigentumsrechtlicher Beschluss nämlich nur dem Gebot der ordnungsmäßigen Verwaltung zu entsprechen und darf damit nicht willkürlich sein.

Online seit 2023
IMRRS 2023, 1613
AG Wilhelmshaven, Urteil vom 15.05.2023 - 6 C 123/22
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Eigentümers ist gegenüber dem Beitragsanspruch der WEG grundsätzlich nach § 242 BGB ausgeschlossen.

IMRRS 2023, 1646

LG Berlin, Urteil vom 22.02.2023 - 44 O 103/22
Die Ausweisung des Treppenraumes ab der zweiten Stufe als das einer Wohneinheit zugeordnete Sondereigentum im Grundbuch ist unwirksam.

IMRRS 2023, 1590

LG Bremen, Beschluss vom 04.11.2022 - 4 S 156/22
Ein Beschluss über eine Darlehensaufnahme (hier: in Höhe von 3,5 Mio Euro) kann nur dann im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen werden, wenn aufgrund von Ausschreibungen und Angeboten die aufzunehmende Darlehenssumme bzw. zu beschließende Sonderumlage feststeht.

IMRRS 2023, 1194

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 03.04.2023 - 980a C 29/22 WEG
Sofern der klagende Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beschlussfassung hat und den (übrigen) Wohnungseigentümern bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahmen ein Gestaltungsspielraum verbleibt (wie etwa bei der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums), wird bei der Beschlussersetzungsklage das den Eigentümern zustehende Ermessen durch das Gericht ausgeübt; prozessual wird dem dadurch Rechnung getragen, dass die Angabe des Rechtsschutzziels genügt und das Gericht an den Wortlaut eines konkreten Klageantrags nicht gebunden ist.

IMRRS 2023, 1294

AG Tostedt, Urteil vom 21.03.2023 - 5 C 123/22
Die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der WEG-Verwalter sind bei unterjährigem Ausscheiden eines Wohnungseigentümers zur Aufstellung einer Zwischenabrechnung weder verpflichtet noch legitimiert.

IMRRS 2023, 1640

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.11.2023 - 2-13 S 54/23
Ein Balkonkraftwerk stellt eine bauliche Veränderung dar, die nicht unter die Privilegierung des § 20 Abs. 2 WEG in der derzeitigen Fassung fällt.*)

IMRRS 2023, 1638

AG Mainz, Urteil vom 13.04.2023 - 74 C 8/23
(Ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2023, 1607

AG Rosenheim, Urteil vom 05.05.2023 - 8 C 1598/21 WEG
Der (Negativ-)Beschluss betreffend die Rückzahlung einer von der Untergemeinschaft erhobenen Sonderumlage ist nur anfechtbar, wenn eine vollständige Ermessensreduzierung der Wirtschaftseinheit/Untergemeinschaft dahingehend vorgliegt, den Beschluss zu erlassen. Diese käme in Betracht, wenn die zweckwidrige Verwendung der Sonderumlage offensichtlich vorliegt.

IMRRS 2023, 1495

AG Köln, Urteil vom 24.07.2023 - 202 C 6/23
Der Verwalter erfüllt durch die eigenmächtige Einvernahme der ihm nach seinem Dafürhalten zustehenden zukünftigen, noch nicht fälligen Vergütungsansprüchen den Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB.

IMRRS 2023, 1606

AG München, Urteil vom 28.04.2023 - 1290 C 17690/22 WEG
Dem Eigentümer, der behauptet, dass das Rolltor der Tiefgarage unvermittelt hinuntergekracht sei, obliegt die Beweislast dafür, dass er bei auf "Grün" stehender Lichtzeichenanlage seine Fahrt die Auffahrtsrampe hinauf angetreten hat und das Rolltor ohne Verzögerung passiert hat bzw. passieren wollte.

IMRRS 2023, 1568

AG Cuxhaven, Urteil vom 13.04.2022 - 5 C 478/20
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2023, 1570

AG Bonn, Urteil vom 30.03.2023 - 211 C 28/22
Die Eigentümer können gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom Gesetz und der Teilungserklärung abweichende Verteilung beschließen. Auf Erhaltungsmaßahmen gerichtete Änderungsbeschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Eigentümer möglich. So ist nach § 16 Abs. 2 WEG generell eine Abänderungsmöglichkeit der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss hinsichtlich der Verteilungsschlüssel möglich. Ein neuer Verteilungsschlüssel muss dabei ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 18 Abs. 2 WEG, also dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen.

IMRRS 2023, 1562

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2023 - 25 S 34/22
Es ist regelmäßig unzulässig, in bereits vollständig abgeschlossene Abrechnungszeiträume einzugreifen. Anders liegt es nur, wenn der bisherige Kostenverteilungsschlüssel unbrauchbar, in hohem Maße unpraktikabel oder grob unbillig ist.

IMRRS 2023, 1599

BGH, Beschluss vom 25.10.2023 - V ZB 9/23
1. Wird die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen nach dem 30.11.2020 auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen abgewiesen, bestimmt sich die Beschwer weiterhin in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan entsprechen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZR 290/13, Rz. 10, IMR 2014, 535 = NJW 2014, 3583).*)
2. Ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den "der Wirtschaftsplan genehmigt wird", ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen.*)
IMRRS 2023, 1569

AG Hamburg, Urteil vom 28.11.2022 - 22a C 226/21
Der richtige Berechnungsmodus der Verteilung der Verwaltungskosten stellt nicht auf die Zahl der Einheiten ab, sondern die Höhe der MEA.

IMRRS 2023, 1579

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2023 - 102 AR 154/23 e
(Ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2023, 1574

LG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023 - 11 S 126/22
1. Durch Zweitbeschlusses kann auch ein vereinbarungsersetzender Beschluss über ein generelles Tierhaltungsverbot aufgehoben werden und durch bloße Einschränkungen bei der Tierhaltung (hier: kein freies Herumlaufenlassen; kein Betreten fremder Flächen) ersetzt werden.*)
2. Eine streitige lebensbedrohliche Tierhaar-Allergie eines Wohnungseigentümers zwingt nicht zum Erlass eines generellen Tier- oder Felltierhaltungsverbots.*)
3. Angesichts des eher generalisierenden Ansatzes der WEG-Hausordnung kommt die Berücksichtigung jeder individuellen Besonderheit bzw. jeder individuellen Empfindlichkeit oder Unempfindlichkeit nicht in Betracht.*)
4. Es ist dem (angeblich) hochallergischen Sondereigentümer in der Regel zumutbar, aus der Betroffenheit eigener Rechte in individuellen, risikoreichen Prozessen die betreffenden Wohnungseigentümer auf Unterlassung der Tierhaltung in Anspruch zu nehmen. Denn umgekehrt würde die gänzliche Ablehnung des Beschlussantrags auf Lockerung des Tierhaltungsverbots die Gemeinschaft einem erheblichen Prozessrisiko aussetzen.*)

IMRRS 2023, 1587

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2023 - 2-13 S 27/23
1. Eine Teilanfechtung der Beschlüsse über die Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG) bzw. die Anpassung der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen (§ 28 Abs. 2 WEG) ist nicht möglich.*)
2. Enthält die Abrechnung bzw. der Wirtschaftsplan einen verteilungsrelevanten Fehler, sind die gefassten Beschlüsse insgesamt für ungültig zu erklären.*)
IMRRS 2023, 1575

AG München, Urteil vom 25.04.2022 - 1291 C 17006/21 WEG
(Ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2023, 1522

KG, Beschluss vom 06.01.2023 - 1 W 394/22
ohne amtlichen Leitsatz
