Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6451 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2011, 1536
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 17.05.2011 - 34 Wx 6/11
1. Zur Beschwerdebefugnis einzelner Wohnungseigentümer gegen Eintragungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen.*)
2. Der teilende Eigentümer kann sich vorbehalten, nachträglich Sondernutzungsrechte an Pkw-Stellplätzen neu zuzuordnen. Ergibt sich aus der Teilungserklärung, dass Teileigentum und Wohnungseigentum gleichgestellt sind, kann die nachträgliche Zuordnung auch zugunsten eines Teileigentums erfolgen. Ob dies gegen Bedingungen und Auflagen in der erteilten Baugenehmigung verstößt, ist für für den Grundbuchvollzug ohne Bedeutung.*)
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IMRRS 2011, 1532
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 10.03.2011 - 34 Wx 55/11
1. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Grunddienstbarkeit.*)
2. Eine Grunddienstbarkeit, die dem jeweiligen Eigentümer der Sondereigentumseinheit "Laden" die Vornahme folgender Handlungen verbietet:
"Er darf in dieser Sondereigentumseinheit kein Gewerbe betreiben, außer es handelt sich um "stille Gewerbe mit nur geringfügiger Umfeldbeeinträchtigung". Insbesondere sind die Gewerbe ausgeschlossen, welche Lärm- und Geruchsbelästigungen wie Restaurants, Bars, Kaffees oder Discos verursachen bzw. unseriöse Gewerbe wie Nachtclubs oder ähnliches. In jedem Fall ist der Betrieb eines Schmuckladens mit Werkstatt zulässig" -
genügt nicht dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheits- und Publizitätsgrundsatz.*)
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IMRRS 2011, 1527
Wohnungseigentum
LG München I, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 S 11024/10 WEG
Bei der Beschlussanfechtung in WEG-Sachen sind sämtliche Beklagte notwendige Streitgenossen. Jeder einzelne Wohnungseigentümer ist individuell berechtigt, gegen ein den Eigentümerbeschluss aufhebendes erstinstanzliches Urteil Berufung einzulegen. Die Rechtsmitteleinlegung nur durch einzelne Wohnungseigentümer kommt gleichwohl allen Streitgenossen zugute. Sämtliche Beklagte - auch diejenigen, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben - werden Partei im Rechtsmittelverfahren. Das Rubrum hat sämtliche Beklagte auch als Berufungskläger aufzuführen.
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IMRRS 2011, 1526
Wohnungseigentum
OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2010 - 3 U 87/10
Selbst isoliert unzulässige Ansprühe muss der WEG-Verwalter hinnehmen, wenn diese in längere schriftliche Ausführungen eingebettet sind, die sich mit komplexen und im Einzelnen geschilderten Sachverhalten beschäftigen. Denn die Herabsetzung steht gerade nicht als Selbstzweck im Vordergrund, sondern stellt sich durchweg als ein Mittel zur Durchsetzung der in der Sache verfolgten Ziele dar.
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IMRRS 2011, 1525
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 16.05.2011 - 1 S 5166/11
1. Ein Miteigentümer hat einen Anspruch gegen den Verwalter auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Einladung für die nächste Eigentümerversammlung, wenn dessen Behandlung ordnungsgemäßer Verhandlung entspricht, weil sachliche Gründe für eine Erörterung und Beschlussfassung sprechen.
Der Anspruch entfällt, wenn die Ladungsfrist des § 24 IV 2 WEG nicht mehr gewahrt werden kann und auf diese Frist auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann.*)
2. Verletzt die Hausverwaltung den Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in zu vertretender Weise, kann sich ein Schadensersatzanspruch des Miteigentümers gegen die Hausverwaltung auf Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung auf deren Kosten ergeben.*)
3. Im Wege der einstweiligen Leistungsverfügung kann der Verwalter jedoch nur ausnahmsweise dann verpflichtet werden, eine solche außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn die Behandlung eines bestimmten Punktes so dringend ist, dass ein Eigentümer, der bei seinem Einberufungsverlangen ein ordentliches Hauptsacheverfahren abwartet, unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden erleidet.
Die besondere Dringlichkeit ergibt sich nicht allein schon daraus, dass die Hausverwaltung die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes für eine geplante Versammlung so knapp vor dieser Versammlung abgelehnt hatte, dass der Miteigentümer die Aufnahme des Tagesordnungspunktes innerhalb der Frist des § 24 IV 2 WEG nicht mehr erzwingen konnte.*)
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IMRRS 2011, 1506
Wohnungseigentum
AG Halle, Urteil vom 26.10.2010 - 120 C 2063/10
1. Bestanden die der Einladung beigefügten Unterlagen aus den Beschlussentwürfen für die Jahresabrechnung und die Wohngeldvorauszahlungen, so muss der Eigentümer die Beschlussfassungen rechnen.*)
2. Versäumt er dennoch die Anfechtungsfrist, geschah dies nicht ohne Verschulden; Wiedereinsetzung scheidet aus. *)
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IMRRS 2011, 1505
Wohnungseigentum
OLG München, Urteil vom 04.05.2011 - 7 U 189/11
1. Das Wohnungseigentumsgericht ist gem § 43 Nr. 1 WEG zuständig für Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.
2. Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis liegen in der Regel vor, wenn diese die Kosten- und Lastentragung betreffen. Darunter können nach § 16 Abs. 3 WEG auch die durch Beschluss der Wohnungseigentümer umgelegten Kosten des individuellen Gebrauchs von Sondereigentum fallen, wenn sie über die Gemeinschaft abgerechnet werden und nur ein gemeinschaftliches Vertragsverhältnis mit einem Versorgungsunternehmer besteht.
3. Wird eine Abrede über die Stromverteilung und Umlage der Kosten nicht auf einer Wohnungseigentümerversammlung beschlossen, sondern anlässlich einer Zusammenkunft der Strombezieher, lässt die Beteiligung weiterer über den Kreis der Teileigentümer hinaus gehenden Personen an der Stromverteilung auch im Verhältnis der Teileigentümer untereinander den Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis entfallen.
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IMRRS 2011, 1466
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - V ZR 182/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1456
Wohnungseigentum
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2001 - 12 U 180/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1448
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2011 - 16 W 13/11
Gegen eine erstmals vom Berufungsgericht zu Lasten des Verwalters getroffene Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.
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IMRRS 2011, 1442
Wohnungseigentum
AG Biedenkopf, Urteil vom 21.02.2011 - 50 C 332/10
1. Wird ein Verwalter auf mehr als fünf Jahre bestellt, so ist der Beschluss insoweit teilnichtig, als er die Höchstbestellungsdauer übersteigt.
2. Denn im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Verwalter zumindest für den gesetzlichen Maximalzeitraum gewählt werden sollte.
3. Nicht jeder Fehler des Verwalters berechtigt zu dessen Abberufung.
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IMRRS 2011, 1440
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 08.04.2011 - V ZR 210/10
Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau kann gemäß § 22 Abs. 1 WEG verlangt werden, wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht. Die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage rechtfertigt nicht die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist.*)
IMRRS 2011, 1435
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 162/10
Bei der Änderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu.*)
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IMRRS 2011, 1391
Wohnungseigentum
OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.01.2011 - 12 W 296/10
Eine Zustimmung der Inhaber einer dinglichen Rechtsposition zur Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum ist unnötig , weil seine dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht nachteilig berührt wird.
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IMRRS 2011, 1377
Wohnungseigentum
AG Bremen, Urteil vom 18.02.2011 - 29 C 62/10
1. Zum Umfang der zulässigen Nutzung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Spitzbodens durch den Sondereigentümer der darunter liegenden Wohnung.*)
2. Zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung von Abwehr-, Rückbau- und Nutzungsansprüchen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.*)
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IMRRS 2011, 1352
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 09.05.2011 - 1 S 22360/10
1. Eine Korrektur der zwar rechtzeitig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG eingereichten, aber in einzelnen Punkten unvollständigen oder fehlerhaften Eigentümerliste ist grundsätzlich auch noch nach dem Zeitpunkt gemäß § 44 Abs. 1 Saz 2 WEG möglich.*)
2. So ist insbesondere die Nachbenennung einer Miteigentümerin, die ihren Miteigentumsanteil gemeinschaftlich mit dem Ehemann hält, aber in der rechtzeitig vorgelegten Eigentümerliste fehlt, noch in der Berufungsinstanz zulässig.*)
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IMRRS 2011, 1351
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 11.02.2011 - 25 O 12665/10
Grundsätzlich sind ehrenkränkende Äußerungen in gerichtlichen oder sonst rechtlich geordneten Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen, privilegiert und können regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen angegriffen werden, es sei denn die Äußerungen weisen keinen Bezug zum Ausgangsrechtsstreit auf,liegen auf der Hand oder sind falsch oder stellen eine unzulässige Schmähung dar. Dies hat seinen Grund darin, dass das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden soll.
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IMRRS 2011, 1338
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 01.04.2011 - V ZR 96/10
Angebote von mehreren Verwaltern müssen im Grundsatz vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters, nicht aber vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters eingeholt werden.*)
IMRRS 2011, 1337
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2011 - 3 Wx 70/11
1. Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (hier: des WEG-Verwalters) bedarf, so stellt dies keine Verfügungsbeschränkung als Ausnahme von § 137 Satz 1 BGB dar (so aber OLG Hamm NJW-RR 2010, 1524 f.), sondern eine Beschränkung des Rechtsinhalts des Wohnungseigentums.*)
2. Ist der schuldrechtliche Vertrag bereits geschlossen worden, so ist die alsdann erklärte Zustimmung endgültig wirksam und nicht mehr widerruflich, sobald sie von dem im Zeitpunkt der Erklärung Zustimmungsberechtigten gegenüber den Vertragsparteien oder dem mit dem Vollzug beauftragten Notar erklärt worden ist; ob die Berechtigung des Zustimmenden noch im Zeitpunkt der Stellung des Umschreibungsantrages vorliegt oder bereits entfallen ist (hier: mit Blick auf das Ende der Verwalterbestellung), ist nicht von Belang.*)
3. Liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO vor, so ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl nicht zuzulassen, wenn dieses Rechtsmittel (hier wegen fehlender Beschwerdeberechtigung) nicht in zulässiger Weise eingelegt werden kann.*)
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IMRRS 2011, 1292
Wohnungseigentum
AG Moers, Urteil vom 28.01.2011 - 564 C 41/09
Das Verlangen eines Vollmachtsnachweises in Form einer schriftlichen Vollmachturkunde gegenüber dem Vertreter eines Wohnungseigentümers in der Wohnungseigentümerversammlung, kann enen Pflichtverstoß des Verwalters darstellen, der dessen Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigt, wenn der Vertreter bereits wiederholt als solcher aufgetreten ist, ohne dass ein entsprechender Nachweis verlangt wurde.*)
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IMRRS 2011, 1291
Wohnungseigentum
LG Köln, Urteil vom 13.01.2011 - 29 S 90/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1287
Mietrecht
AG Bernau, Urteil vom 30.11.2010 - 34 C 32/09
1. Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Hausgeldforderungen sind Masseverbindlichkeiten, die grundsätzlich im Wege der Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter verfolgt werden können.
2. Empfängt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Einnahmen aus der Vermietung des Sondereigentums des Insolvenzschuldners, besteht ein Kondiktionsrecht des Insolvenzverwalters nur ausnahmsweise. Der Insolvenzverwalter kann Direktzahlungen des Mieters gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft anfechten, wenn es sich um Leistungen des Insolvenzschuldners handelt.
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IMRRS 2011, 1285
Wohnungseigentum
LG Köln, Urteil vom 17.02.2011 - 29 S 143/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1261
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - V ZB 236/10
Das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters bestimmt sich nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen und nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der Gemeinschaft hat. Deren Wert ist, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000 Euro anzusetzen.*)
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IMRRS 2011, 1243
Prozessuales
LG Hamburg, Beschluss vom 03.09.2010 - 318 T 54/10
Fechten mehrere Eigentümer die Jahresabrechnung an, wird bei der Berechnung des Streitwerts nach der Hamburger Formel der höhste Einzelwert zu Grunde gelegt.
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IMRRS 2011, 1236
Wohnungseigentum
LG Bremen, Beschluss vom 03.02.2011 - 4 T 626/10
Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen den Rechtspersönlichkeiten der "Wohnungseigentümergemeinschaft" und den "Wohnungseigentümern". Daher ist nach der Systematik des Gesetzes der Begriff der "Wohnungseigentümer" als selbstständige Rechtssubjekte und damit als eine Mehrheit von Auftraggebern bei Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abwehr einer Beschlussanfechtungsklage zu verstehen.
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IMRRS 2011, 1230
Wohnungseigentum
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.04.2011 - 11 Wx 48/10
1. An die Widerlegung der Angaben zum Zustellungszeitpunkt im Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts sind strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein könnten. Nicht genügend ist es, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist.
2. Es spricht vieles dafür, dass Schadensersatzansprüche nach § 14 Nr. 1 WEG a.F. zu denjenigen Rechten gehören, bei denen im Interesse der Wohnungseigentümer oder aus Gründen des Schuldnerschutzes von vorneherein und auch ohne einen ausdrücklichen Beschluss eine einheitliche Rechtsverfolgung erforderlich ist.
3. Eine Rubrumsberichtigung kann in solchen Fällen vorgenommen werden, in denen Verfahren vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit anhängig gemacht worden sind.
4. Eine bloße Unrichtigkeit der Parteibezeichnung hindert die Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung nicht.
IMRRS 2011, 1228
Wohnungseigentum
AG Erfurt, Urteil vom 12.01.2011 - 5 C (WEG) 69/09
Die Wohnungseigentümer können eine Regelung beschließen, wonach dem Anbringen eines Plakats mit einer auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Meinungsäußerung im Fenster der Eigentumswohnung mit einfachem Mehrheitsbeschluss zugestimmt werden muss.
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IMRRS 2011, 1227
Wohnungseigentum
AG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2011 - 62 C 6646/10 WEG
Verursacht eine Änderung eines Sondereigentums bei einer Maßnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft Mehrkosten, so kann die Gemeinschaft diese Mehrkosten, allerdings nur teilweise auf den Sondereigentümer übertragen. Das Maß der Übertragung orientiert sich am Einzelfall und wesentlich an den Kosten, die ohne die Änderung angefallen wären. Die Mehrkosten sowie die Zustimmungsbedürftigkeit der Änderung sind allenfalls nachrangige Kriterien.*)
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IMRRS 2011, 1191
Wohnungseigentum
LG Oldenburg, Urteil vom 03.02.2011 - 9 O 3122/10
Zur Zuständigkeit des Landgerichts bei WEG-Streitigkeiten.
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IMRRS 2011, 1190
Wohnungseigentum
OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.03.2011 - 8 U 43/11
Zur Zuständigkeit des Landgerichts bei WEG-Streitigkeiten.
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IMRRS 2011, 1180
Bauträger
LG Berlin, Urteil vom 19.04.2011 - 18 OH 11/09
Geht die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund Mehrheitsbeschlusses oder aus eigenem Recht wegen Baumängeln gegen den Bauträger vor, dürfen ihre Mitglieder die Nebenintervention nach § 66 ZPO erklären.
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IMRRS 2011, 1179
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 04.04.2011 - 1 S 16861/09
1. Ob eine zweckbestimmungswidrige Nutzung von Räumen als Spielhalle (mit Internetcafe) mehr stört als eine der Zweckbestimmung entsprechende (Gaststätten-/Imbiss-) Nutzung, kann nur aufgrund einer typisierenden Betrachtung des konkreten Einzelfalls geklärt werden.
2. Bei der typisierenden Betrachtung des konkreten Einzelfalls ist der beabsichtigte zweckbestimmungswidrige Gebrauch nach seiner Art und Durchführung sowie den damit verbundenen Folgen (z.B. Besucherfrequenz, Art der Besucher, Begleitkriminalität) zu konkretisieren und auf die örtlichen Gegebenheiten (z.B. Umfeld, Charakter der Anlage und die prägenden Verhältnisse, Lage im Gebäude) und zeitlichen Verhältnisse (etwa Öffnungszeiten) zu beziehen.
3. Der Betrieb einer Spielhalle führt jedenfalls an "sensiblen Standorten" (wie allgemeines Wohngebiet mit Schule, Kindergarten, Kirche und Geschäften im näheren Umfeld) mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer intensiveren Kriminalitätsbelastung und zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Anwohner und stört daher regelmäßig mehr als der Betrieb einer Gaststätte oder eines Imbisses.
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IMRRS 2011, 1178
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 131/10
1. Ein schwerwiegender Grund, von der gesetzlichen (§ 16 Abs. 2 WEG) oder der in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen abzuweichen, setzt voraus, dass der geltende Verteilungsschlüssel für den die Änderung verlangenden Eigentümer zu einer erheblich (grundsätzlich mindestens um 25 vom Hundert) höheren Belastung als eine Verteilung der Kosten nach den Wohn- oder den Nutzflächen führt.
2. Die erhebliche Mehrbelastung des Wohnungseigentümers allein begründet noch nicht dessen Anspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG auf Änderung, weil das Maß der Belastung nicht das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Unbilligkeit des Festhaltens an dem vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel ist. Hierzu bedarf es einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls.
3. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bestimmen sich nicht nach der tatsächlich ausgeübten, sondern nach der rechtlich zulässigen Nutzung. Der Umstand, dass eine Teileigentumseinheit von der sich aus der Teilungsvereinbarung ergebenden Zweckbestimmung abweichend zu Wohnzwecken genutzt wird und damit zur Zeit auch nur wie die Wohnungseigentumseinheiten zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums beiträgt, führt nicht dazu, dass die Beibehaltung des auf der zulässigen Nutzung beruhenden Kostenverteilungsschlüssels sich als unbillig darstellt.
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IMRRS 2011, 1177
Bauträger
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.1985 - VII ZR 72/84
1. Die Sachmängelansprüche desjenigen, der eine neuerrichtete Eigentumswohnung oder ein neuerrichtetes Haus von einem Bauträger erwirbt, richten sich nach Werkvertragsrecht. Daß das Bauwerk bei Vertragsschluß schon fertiggestellt ist, ändert hieran grundsätzlich nichts.
2. Besteller i.S. des § 640 Abs. 1 BGB ist hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums auch der einzelne Erwerber des Wohnungseigentums. Durch den Erwerbsvertrag erhält der einzelne Wohnungseigentümer einen eigenen Anspruch auf mangelfreies Gemeinschaftseigentum.
3. Eine etwaige Verjährung von Gewährleistungsansprüchen der übrigen Wohnungseigentümer hat keinen Einfluß auf die Gewährleistungsansprüche des einzelnen Erwerbers. Dieser muss sich die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gegen sich gelten lassen.
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IMRRS 2011, 1171
Wohnungseigentum
VG München, Beschluss vom 10.01.2011 - M 8 K 10.3187
1. Innerhalb der Einheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen keine öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche der Eigentümer oder Mieter untereinander (im Anschluss an BVerwG NVwZ 1998, 954).
2. Die Wertungen der öffentlich-rechtlichen Normen, etwa solcher des öffentlichen Baurechts, gelten gleichwohl über §§ 14, 15 Abs. 3 WEG und können vor den Wohnungseigentumsgerichten geltend gemacht werden.
3. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die entsprechenden Normen nachbarschützend sind, also subjektiven Drittschutz vermitteln; schon der objektive Normgehalt ist über §§ 14, 15 Abs. 3 WEG zu berücksichtigen.
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IMRRS 2011, 1169
Wohnungseigentum
OLG Celle, Beschluss vom 29.03.2011 - 4 W 23/11
Der Wechsel eines Gesellschafters einer GbR bedarf nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Grundbuch darf hiervon nicht abhängig gemacht werden.*)
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IMRRS 2011, 1160
Prozessuales
BGH, Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 230/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1093
Bauträger
OLG Schleswig, Urteil vom 27.08.2009 - 5 U 49/08
1. In sog. Altverfahren - also solchen, die in der Zeit vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft begonnen worden sind - ist das Aktivrubrum unter Wahrung der Parteiidentität jedenfalls dann zu berichtigen, wenn als Kläger ursprünglich die einzelnen Wohnungseigentümer aufgetreten waren.
2. Soweit in einem Bauträgervertrag über Wohnungseigentum für den Verjährungsbeginn von Mängelansprüchen am Gemeinschaftseigentum auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Erwerber abgestellt wird, ist dies AGB-rechtlich unwirksam, soweit dadurch vom Erfordernis einer Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts abgesehen werden soll.
3. Generell kann nicht aus der bloßen Tatsache der Abnahme des Sondereigentums auf eine Abnahme auch des Gemeinschaftseigentums durch den jeweiligen Erwerber geschlossen werden. Entscheidend ist allein, ob tatsächlich eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt ist.
4. Als verjährungsunterbrechende Anerkennungshandlung i. S. vorgenannter Vorschrift kommt neben den im Gesetz ausdrücklich Benannten auch die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten im Bewusstsein, zur Gewährleistung verpflichtet zu sein, in Betracht.
5. Auch der in berechtigter Prozessstandschaft für den materiell Anspruchsberechtigten gestellte Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens hat verjährungshemmende Wirkung.
6. Zustellung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB ist auch die formlose, dem Antragsgegner zugegangene Bekanntgabe des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens.(Inzwischen durch BGH, IBR 2011, 263 überholt, d.Red.)
IMRRS 2011, 1068
Wohnungseigentum
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2010 - 4 W 78/10
1. Wird beim Verkauf eines Wohnhauses schuldrechtlich ein lebenslängliches Wohnungsrecht für den Verkäufer vereinbart, so kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn der Verkäufer pflegebedürftig wird, und daher die ihm zugewiesene Wohnung nicht mehr nutzen kann. Das Wohnungsrecht kann in diesem Fall eine Ersatzrente rechtfertigen, die sich an den Maßstäben in § 14 Abs. 2 AGBGB Baden-Württemberg orientiert.*)
2. Ein schuldrechtliches Wohnungsrecht ist - anders als ein dingliches Wohnungsrecht - nicht ohne Weiteres auf eine persönliche Nutzung der Wohnung durch den Berechtigten beschränkt. Die zur ergänzenden Vertragsauslegung bei dinglichen Wohnungsrechten von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind daher nicht uneingeschränkt auf ein schuldrechtliches Wohnungsrecht übertragbar.*)
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IMRRS 2011, 1067
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 22.11.2010 - 1 S 11024/10
Nach § 25 Abs. 5 WEG ist ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Einleitung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft. Soll ein Rechtsstreit gleichzeitig gegen mehrere Wohnungseigentümer eingeleitet werden, sind sämtliche Streitgenossen vom Stimmverbot bei der Beschlussfassung betroffen. Auf die Frage, ob die zu Verklagenden als Gesamtschuldner gegenüber den Eigentümern haften, kommt es nicht an. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 WEG soll verhindern, dass ein Eigentümer, der als Streitgenosse neben anderen Eigentümern verklagt werden soll, letztlich mittelbar auch über das Vorgehen gegen sich selbst entscheidet.
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IMRRS 2011, 1066
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 09.12.2010 - 36 S 1362/10
1. Die den Kern des Wohnungseigentums prägenden Mitgliedschaftsrechte - insbesondere Teilhaberechte - werden unzulässig beschnitten, wenn in einer großen Mehrhausanlage statt einer echten "Vertreterversammlung" eine so genannte "Delegiertenversammlung" die Rechte der Wohnungseigentümerversammlung übertragen erhält. Dies gilt jedenfalls dann, wenn pro Haus nur ein Delegierter entsandt und für diesen kein Vertreter vorgesehen ist, die Mitglied schaft eines Delegierten in der "Delegiertenversammlung" aber schon dann ruht, wenn in seiner Person ein auch nur geringfügiger Zahlungsrückstand aufgetreten ist oder eine persönliche oder sachliche "gerichtsverdächtige" Meinungsverschiedenheit besteht, weil auf diese Weise die anderen Wohnungseigentümer, die nur ab einem Quorum von 50% eine Vollversammlung einberufen lassen können, unzulässig in "Mithaft" genommen werden.
2. Richtiger Anfechtungsbeklagter gegen einen in einer solchen Konstellation gefassten "Delegiertenversammlungs-Beschluss" sind alle übrigen Wohnungseigentümer der Gesamtanlage.
3. Offen bleibt, ob an Stelle der gesetzlich vorgesehenen Versammlung der Wohnungseigentümer eine "Vertreterversammlung", auf der nicht nur die "Wünsche" der einzelnen Wohnungseigentümer berücksichtigt werden sollen, sondern die nach Maßgabe der §§ 164 ff. BGB angelegt ist, namentlich also neben dem Recht des Widerrufs einer einmal erteilten Vollmacht Weisungsbefugnisse der Vollmachtgeber vorsieht, wirksam begründet werden kann.
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IMRRS 2011, 1063
Wohnungseigentum
LG Köln, Urteil vom 09.12.2010 - 14 O 590/10
1. Vereinbaren die Parteien beim Verkauf einer Eigentumswohnung eine Zweckbindung der Kaufpreisforderung (hier: Tilgung einer Grundschuld), so gehört die zweckgemäße Verwendung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung.
2. In diesem Fall kann eine Pfändung allein durch den nach der Zweckbindung bestimmten Empfänger erfolgen und unterliegt gegenüber Dritten (hier: Eigentümergemeinschaft) insoweit einem Pfändungsverbot gemäß § 851 Abs. 1 ZPO.
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IMRRS 2011, 1055
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - V ZB 177/10
Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG).*)
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IMRRS 2011, 1025
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 29.04.2010 - 483 C 1621/09
Ein Beschluss über eine Versorgungssperre ist nicht erst dann zulässig, wenn die Gemeinschaft zuvor beschlossen hat, eine Androhung auszusprechen. Eine Androhung muss lediglich dem Vollzug vorausgehen. Dies gilt zumindest bei endgültiger und ernsthafter Zahlungsverweigerung und hohen Wohngeldrückständen.
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IMRRS 2011, 0994
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 01.03.2011 - XI ZB 20/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0979
Prozessuales
BGH, Urteil vom 11.02.2011 - V ZR 136/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0971
Öffentliches Recht
AG Lörrach, Beschluss vom 12.02.2011 - 25 UR II 27/10
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichten die den Kostenansatz tätigende Behörde, die zu erhebende Gebühr nach dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung zu bemessen. Zufällige Ereignisse dürfen dies nicht beeinflussen.*)
2. Haften mehrere Sondereigentumseinheiten im Rahmen einer Globalgrundschuld so wäre es unverhältnismäßig, die Kosten der Löschung der Grundschuld alleine dem Erwerber aufzuerlegen, der den Antrag auf Entlassung aus der Haftung als letztes stellt.*)
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IMRRS 2011, 0967
Wohnungseigentum
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.01.2011 - 3 W 196/10
Eine Garage ist nach allgemeinem Wortverständnis ein fest umschlossener Raum, der zum Abstellen von Personenkraftwagen geeignet ist, um diese vor äußeren Einflüssen zu schützen. Zum ordnungsgemäßen Zustand einer Garage gehört ihre ungestörte Erreichbarkeit. Ob der jeweilige Nutzungsberechtigte die Garage tatsächlich hierfür oder für einen anderen Zweck nutzt oder nutzen will, für die ein schmaler Zugang ausreichend ist, ist unerheblich.
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IMRRS 2011, 0965
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 01.04.2011 - 32 Wx 1/11
1. Für die Bekanntgabe von Vollmachten abwesender Eigentümer in der Eigentümerversammlung genügt es, dass der Versammlungsleiter feststellt, dass 1000/1000stel der Wohnungseigentümer anwesend und vertreten sind.*)
2. Bezeichnet das Landgericht den im Beschlussanfechtungsverfahren verfahrensbeteiligten Verwalter als Zeugen, so nötigt dies nicht zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung, wenn sich aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass das Landgericht den Angaben des Verwalters nicht deswegen Glauben geschenkt hat, weil er vermeintlicher Zeuge ist, sondern ihm auch geglaubt hätte, wenn er als Beteiligter Erklärungen abgegeben hätte.*)
3. Das Recht zur Beschlussanfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abrechnungsfehler den anfechtenden Wohnungseigentümer nur mit einem geringen Betrag betrifft. Dies gilt insbesondere dann, wenn generelle Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung bestehen, die innerhalb der Beschlussanfechtungsfrist nicht behoben werden können. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die die Anfechtung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist, bleibt offen.*)
4. Die Entlastung des Verwalters und der Rechnungsprüfer widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Abrechnung, auf die sich die Entlastung bezieht, fehlerhaft ist. Offen bleibt, ob insbesondere nach der Reform des Wohnungseigentumsrechts der bisher herrschenden Meinung zur Verwalterentlastung zu folgen ist.*)
5. Eine Regelung in einer Gemeinschaftsordnung, die für die Bestellung des Verwalters eine 3/4 Mehrheit aller Wohnungseigentümer vorsieht, ist nichtig.*)
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