Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6451 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 3215
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 24.09.2009 - 483 C 434/09
Wenn keine einheitliche Entscheidung für alle Wohnungseigentümer bei mehrfacher Anfechtung eines Beschlusses durch verschiedene Eigentümer gesichert ist, ist eine vertragliche Schiedsvereinbarung der Wohnungseigentümer unwirksam.
Volltext
IMRRS 2010, 3205
Wohnungseigentum
AG Chemnitz, Beschluss vom 28.09.2010 - 18 C 3378/09
1. Ein faktischer Verwalter haftet auch dann nicht für die Kosten eines Prozesses, der auf die Neuwahl eines Verwalters gerichtet ist, wenn er im Vorfeld des Prozesses jahrelang untätig geblieben ist.
2. Die Kosten des Ermächtigungsprozesses fallen trotz Untätigkeit des faktischen Verwalters dem klagenden Eigentümer und den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Last (Kostenaufhebung).
3. Es liegt allein in der Verantwortung der WEG-Mitglieder, aktiv nach einem neuen Hausverwalter zu suchen.
Volltext
IMRRS 2010, 3177
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - V ZB 206/10
Der (schenkweise) Erwerb einer Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf deshalb der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB. Auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Verwaltervertrags oder eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung kommt es nicht an.*)
Volltext
IMRRS 2010, 3137
Wohnungseigentum
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 105/10
1. § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Ergebnis der Intention des Gesetzgebers, klare Vorgaben hinsichtlich der Streitwertfestsetzung zu machen, um den Streitwert und das danach zu berechnende Kostenrisiko für die Beteiligten anders als nach der alten Regelung kalkulierbar zu machen.
2. Dieser Intention und dem Bestreben, gegenüber der Regelung des § 48 WEG a.F. zu reduzierteren Streitwerten zu gelangen, trägt § 49 a GKG dadurch Rechnung, dass er den Streitwert nach Abs. 1 Satz 1 von vorneherein auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung begrenzt und in Satz 2 und 3 weitere Ober- und Untergrenzen setzt.
Volltext
IMRRS 2010, 3120
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 26.10.2010 - 32 Wx 26/10
1. Bei einem rechtswidrigen und unentschuldigten Überbau sind die Ansprüche auf Beseitigung des Überbaus und Herausgabe der Grundstücksfläche gemeinschaftsbezogen im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG.*)
2. Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen aus § 21 Abs. 4 WEG folgenden Anspruch darauf, dass die Wohnungseigentümer über die Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Ansprüche nach billigem Ermessen entscheiden.*)
3. Jedenfalls dann, wenn nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs billigem Ermessen entspricht (Ermessensreduzierung auf Null), kann die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Geltendmachung des Anspruchs verklagt werden.*)
Volltext
IMRRS 2010, 3062
Wohnungseigentum
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.09.2010 - 3 W 132/10
Beantragt ein Wohnungseigentümer in Ermangelung eines Verwalters die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung, so handelt es sich dabei um ein WEG-Verfahren nach § 43 Nr. 1 WEG und nicht um ein dem FamFG unterfallendes Verfahren analog § 37 Abs. 2 BGB.*)
Volltext
IMRRS 2010, 3012
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 01.10.2010 - V ZR 220/09
1. Besondere Nutzungen im Sinne von § 21 Abs. 7 WEG sind solche, die mit einer gesteigerten Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums einhergehen und zumindest bei typisierender Betrachtung den Anfall besonderer Kosten wahrscheinlich machen.*)
2. Die Festsetzung einer maßvoll bemessenen Umzugskostenpauschale durch Mehrheitsbeschluss nach § 21 Abs. 7 WEG entspricht nur dann den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Regelung nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führt.*)
Volltext
IMRRS 2010, 2961
Wohnungseigentum
AG Dresden, Urteil vom 05.05.2010 - 151 C 5545/09
1. Die Frage der Wirksamkeit der Verwalterbestellung beurteilt sich ausschließlich nach der in der Teilungserklärung vereinbarten Abstimmungsregelung.
2. Sinn und Zweck der Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG ist nicht der Ausschluss anderer Abstimmungsgrundsätze als der des Kopfprinzips, kann also nicht als Verbot einer Abstimmung eines vereinbarten Objektprinzips interpretiert werden.
3. Wird die in der Teilungserklärung vereinbarte Abstimmungsregelung nach Abstimmung im Rahmen der Stimmrechtswertung missachtet und darauf basierend ein Beschluss verkündet, liegt ein Verstoß gegen materielles Recht der Gemeinschaft und gleichzeitig gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Ein solcher Beschluss ist für ungültig zu erklären.
Volltext
IMRRS 2010, 2955
Wohnungseigentum
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.07.2010 - 9 ME 15/10
Wird in einem Bescheid eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Gebührenpflichtige bestimmt, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche und nicht ihre einzelnen Mitglieder als Schuldner der Gebühr in Anspruch genommen werden.*)
Volltext
IMRRS 2010, 2953
Wohnungseigentum
LG Berlin, Urteil vom 26.01.2010 - 55 S 112/09
1. Die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft hat nicht die Funktion, einen unternehmerischen Erfolg zu vermitteln. Vielmehr sind allein die tatsächlich im Wirtschaftsjahr erzielten Gesamteinnahmen den tatsächlich geleisteten Ausgaben dieser Periode gegenüberzustellen.
2. Eine Ausnahme wird lediglich für die Heizkosten und teilweise für die Wasser- und Abwasserkosten gemacht.
3. Wünschen die Wohnungseigentümer eine Jahresabrechnung, die einer Bestands- und Erfolgsrechnung im Sinne des Handelsgesetzbuches entspricht (also insbesondere nach dem Abgrenzungsprinzip erfolgt), ist eine Vereinbarung erforderlich.
Volltext
IMRRS 2010, 2950
Wohnungseigentum
AG Koblenz, Beschluss vom 28.05.2008 - 133 C 2288/07
Die "Terrorversicherung" ist keine Feuerversicherung i.S.d. § 21 Abs. 5 Ziffer 3 WEG. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, eine "Terrorversicherung" nicht abzuschließen, verstößt nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
Volltext
IMRRS 2010, 2947
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2010 - 16 W 25/10
1. Das Interesse der Beteiligten richtet sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- bzw. Teileigentums. Nach § 49a GKG beträgt der Streitwert grundsätzlich lediglich 50 % des Interesses der Beteiligten.
2. Allerdings darf der Streitwert das Interesse des oder der Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht unterschreiten. Mit dieser Regelung soll die Gleichbehandlung mit Verfahren nach der ZPO erreicht werden. Andernfalls wären die Beteiligten eines Verfahrens nach dem WEG gegenüber den Parteien in anderen Verfahren ohne sachlichen Grund besser gestellt.
Volltext
IMRRS 2010, 2945
Leasing und Erbbaurecht
AG Schöneberg, Urteil vom 24.02.2010 - 14 C 218/09
Der Mieter braucht Maßnahmen nicht zu dulden, die nicht einer Verbesserung der Mietsache dienen, sondern eine Aufwandserleichterung für den Vermieter darstellen.
Volltext
IMRRS 2010, 2922
Immobilien
BGH, Urteil vom 01.10.2010 - V ZR 173/09
Das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts setzt das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags voraus; dessen Aufhebung beseitigt nicht den Vorkaufsfall.*)
Volltext
IMRRS 2010, 2833
Wohnungseigentum
AG Köln, Urteil vom 08.07.2010 - 202 C 140/07
1. § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet jeden Wohnungseigentümer von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
2. Überschreitet ein Wohnungseigentümer den danach zulässigen Gebrauch, setzt er sich Ansprüchen gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung eines Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert.
Volltext
IMRRS 2010, 2832
Wohnungseigentum
AG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2010 - 292a C 16167/09
1. Ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung bedeutet inhaltlich den Verzicht auf bis dahin entstandene und erkennbare Schadenersatzansprüche. Sie kann als ein negatives Schuldanerkenntnis gemäß § 297 Abs. 2 BGB ausgelegt werden.
2. Der Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirates entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwaltungsbeirat objektiv keine Pflichtverletzung begangen hat, also seine Pflichten voll erfüllt hat. Solange ein Ersatzanspruch möglich erscheint, widerspricht die Entlastung ordnungsgemäßer Verwaltung.
Volltext
IMRRS 2010, 2821
Immobilien
BVerfG, Beschluss vom 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08
1. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrecht-lichen Bereich sichert und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglicht, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt.
2. Die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentums so weit wie möglich vermeiden. Als Instrumente stehen hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher Ausgleich des gleichheitswidrigen Sonderopfers im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen.
3. Erweist sich der Wert des entzogenen Gutes in seiner vollen Höhe als das Äquivalent eigener Leistung des Berechtigten, so ist dessen Interesse an einem vollen Wertausgleich im Allgemeinen so gewichtig, dass das Allgemeininteresse an einer möglichst niedrigen Entschädigung zurückzutreten hat. Dabei ist aber zu beachten, dass Wertminderungen bis zu einem gewissen Grade von Eigentümern als ent-schädigungsfreie Sozialbindung hinge-nommen werden müssen. Eine Enteignungsentschädigung kann deshalb als „gerecht“ i. S. von Art. 14 III 1 GG angesehen werden, die jene möglichen oder fikti-ven Wertreduzierungen durch entschädigungsfreie Sozialbindungen in Anrechnung bringt.
4. Die ebenfalls von Art. 14 I GG geschützten Interessen der Vorhabensträger an der Nutzung eines Flughafens, die durch die auf § 74 II 3 BbgVwVfG 2004 gestützte Entschädigungsauflage beschränkt werden, müssen zurücktreten, wenn die Betroffenen auf Grund der Festlegung des Stich-tags für die zu zahlende Entschädigung nicht mehr in der Lage sind, sich ein adäquates Wohngrundstück für sich und ihre Familie leisten zu können. Dabei mag zwar – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein gewisser Grundstückswertverlust auf Grund des geplanten Flughafens als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen sein. Diese Zumutbarkeitsschwelle kann jedoch überschritten sein, wenn eine Verkehrswertminderung von 50 bis 60 % eingetreten ist.
5. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, hinsichtlich der bloßen Ermittlung der Höhe der Entschädigung auf einen früheren Zeitpunkt als den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen und auf den Entschädigungsanspruch aus § 74 II 3 BbgVwVfG 2004 den enteignungsrechtlichen Grundsatz der Vorwirkung anzuwenden.
6. Sieht das einfache Recht eine mündliche Verhandlung vor, kann im gesetzwidrigen Absehen von der mündlichen Verhandlung ein Verstoß gegen Art. 103 I GG vorliegen.
Volltext
IMRRS 2010, 2810
Wohnungseigentum
LG Bonn, Urteil vom 23.03.2010 - 8 S 286/09
Sofern der Verwaltungsvertrag vor dem vertraglichen Zeitpunkt der Abrechnungslegung gekündigt wird, ist der Wohnungsverwalter nicht zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung verpflichtet. Dies gilt soweit im Verwaltungsvertrag nichts anderes geregelt ist.
Volltext
IMRRS 2010, 2807
Wohnungseigentum
LG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2010 - 11 S 9/08
1. Der Beschlussgegenstand ist umso genauer zu bezeichnen, je größer seine Bedeutung und je geringer der Wissensstand des einzelnen Eigentümers ist.
2. Dass die Führung von Passivprozessen eine objektiv erforderliche Maßnahme zur Nachteilsabwehr darstellt, wird gesetzlich vermutet.
3. Das Teilnahmerecht eines zu Beratungszwecken bestellten Dritten kann durch einen Geschäftsordnungsbeschluss der anwesenden Wohnungseigentümer anlässlich einer konkreten Versammlung bewilligt werden.
Volltext
IMRRS 2010, 2806
Wohnungseigentum
LG Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2010 - 11 S 60/09
Grundsätzlich widerspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn bei der erneuten Bestellung des Verwalters keine Alternativangebote vorgelegt werden. Dies gilt nicht, bei der Bestellung eines Mehrheitseigentümers zum Verwalter einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft.
Volltext
IMRRS 2010, 2805
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2009 - 318 S 49/09
Die Aufstockung eines Gebäudes stellt eine bauliche Veränderung dar, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen.
Volltext
IMRRS 2010, 2804
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010 - 15 W 330/10
Die schenkweise Übertragung einer Eigentumswohnung auf Minderjährige ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf daher der Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger und das Familiengericht.
Volltext
IMRRS 2010, 2795
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2010 - 21 U 104/09
Von einer zulässigen qualitativen Beschränkung des Klageantrags ist auszugehen, wenn der Übergang von dem Antrag auf Zahlung an die Partei selbst zu dem Antrag, ein Zahlungsgebot zu Gunsten eines Dritten zu erlassen, begehrt wird.
Volltext
IMRRS 2010, 2764
Wohnungseigentum
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 03.05.2010 - 14 T 1536/10
Bei nichtabgeschlossenen WEG-Altverfahren können Rechtsanwälte nach den alten Verfahrensvorschriften abrechnen.
Volltext
IMRRS 2010, 2763
Wohnungseigentum
LG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2009 - 11 T 327/08
1. Zur Absage der Eigentümerversammlung ist ein WEG-Verwalter befugt.
2. Bei einer Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers muss dieser die gesamten Prozesskosten tragen, sofern er zuvor keine Einsicht in die Beschluss-Sammlung genommen hat.
Volltext
IMRRS 2010, 2751
Wohnungseigentum
AG Wennigsen, Urteil vom 30.12.2009 - 21 C 30/08
Wenn ein Wohnungseigentümer lediglich Eigentümer von Wohnräumen im Dachgeschoss ist, die er nicht als Wohnraum nutzen kann und auch über keinen Balkon verfügt, stellt seine Beteiligung in den Kosten der Balkonsanierungen eine unbillige Benachteiligung dar.
Volltext
IMRRS 2010, 2749
Wohnungseigentum
AG Berlin-Köpenick, Beschluss vom 22.01.2010 - 70 C 71/09.WEG
Ein Wohnungseigentümer kann sich vom Rechspfleger ermächtigen lassen, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, wenn weder Verwalter noch Verwaltungsbeirat vorhanden sind.
Volltext
IMRRS 2010, 2748
Wohnungseigentum
VerfGH Bayern, Urteil vom 26.01.2010 - Vf. 108-VI-08
Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu einer Anordnung auf Beseitigung eines Zaunes, die sich nur gegen einen Teil der Miteigentümer richtet, am Maßstab des Grundrechts auf rechtliches Gehör.*)
Volltext
IMRRS 2010, 2747
Wohnungseigentum
LG Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2010 - 9 S 81/09
Für die Anfechtung eines Sanierungsbeschlusses ist bei der Beschwer des Klägers auf den Betrag abzustellen, auf den er sich entsprechend seinem Miteigentumsanteil an den Kosten der Dachrenovierung beteiligen muss. Unerheblich ist dabei die Höhe des Gebührenstreitwertes.
Volltext
IMRRS 2010, 2718
Wohnungseigentum
AG Freising, Urteil vom 28.01.2010 - 6 C 1660/07
Für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer kann eine erhöhte Vorsicht und Sorgfalt der Eigentümer untereinander beim Verursachen von Lärm zu fordern sein.
Volltext
IMRRS 2010, 2717
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 03.02.2010 - 318 S 84/08
Sofern Ansprüche des Verbands von einem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht werden, bedarf es dazu eines ermächtigenden Beschlusses der Gemeinschaft.
Volltext
IMRRS 2010, 2716
Wohnungseigentum
AG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2010 - 102d C 11/10
Durch eine Regelungsverfügung gem. § 940 ZPO kann die Vollziehbarkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung ausgesetzt werden, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten vorzunehmen. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass im konkreten Fall ausnahmsweise die Interessen des Anfechtungsklägers überwiegen.
Volltext
IMRRS 2010, 2715
Wohnungseigentum
AG Hannover, Urteil vom 09.02.2010 - 483 C 11244/09
In § 16 Abs. 4 WEG ist ausdrücklich normiert, dass eine abweichende Kostenverteilung im Einzelfall einer baulichen Maßnahme zulässig ist. Bei dem Merkmal Einzelfall handelt es sich sogar um ein kompetenzbegrenzendes Merkmal und dient damit dem Schutz der Wohnungseigentümer vor den nicht absehbaren finanziellen Folgen einer generellen Abänderung der Kostenverteilung über den Einzelfall hinaus. Deshalb ist den Wohnungseigentümern nicht die Beschlusskompetenz eingeräumt, den Verteilungsmaßstab für die Kosten baulicher Maßnahmen über den Einzelfall hinaus für die Zukunft abzuändern.
Volltext
IMRRS 2010, 2714
Wohnungseigentum
AG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2010 - 102d C 122/08
1. Eine vorsätzlich falsche Ergebnisfeststellung durch den Verwalter, hier nach der Mehrheit der anwesenden Köpfe statt gem. der Teilungserklärung nach der Mehrheit der in der WEG vorhandenen Miteigentumsanteile, führt zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses, eine wissentlich und willentlich falsche Ergebnisfeststellung verstößt gegen die guten Sitten.*)
2. Untersagt die Teilungserklärung explizit und ausnahmslos die Aufrechnung mit Wohngeldern sowie ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht, dann besteht auch kein Raum für die ansonsten rechtlich zugelassene Ausnahme der Notgeschäftsführung. Der Aufrechnende ist darauf angewiesen, seine Forderungen gegebenenfalls selbstständig einzuklagen.*)
Volltext
IMRRS 2010, 2713
Wohnungseigentum
AG Bremen, Urteil vom 12.02.2010 - 29 C 74/09
Ob eine sachgerechte Lösung hinsichtlich der minderwertigen Verputzung einer Grenzmauer beschlossen wurde, kann im Falle der Bestandskraft des Beschlusses nicht mehr geprüft werden.
Volltext
IMRRS 2010, 2706
Wohnungseigentum
AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 15.02.2010 - 70 C 156/09
Von der Kostenbelastung des WEG-Verwalters bei dessen Prozessveranlassung aus grobem Verschulden ist abzusehen, wenn bereits für die an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer ersichtlich war, dass der zustande gekommene Mehrheitsbeschluss Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung offensichtlich widerspricht.
Volltext
IMRRS 2010, 2705
Wohnungseigentum
AG Rendsburg, Urteil vom 12.03.2010 - 18 C 675/09
Ein Beschluss über eine Sonderumlage verstößt gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist für ungültig zu erklären, wenn es der Verwalter zuvor versäumt hat, einen von § 28 I S. 1 WEG geforderten Wirtschaftsplan aufzustellen. In diesem Fall dient die Sonderumlage nicht der Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs der Gemeinschaft, sondern es handelt sich um einen durch nicht ordnungsgemäße Verwaltung verursachten Finanzbedarf für wiederkehrende Ausgaben.
Volltext
IMRRS 2010, 2703
Wohnungseigentum
LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.04.2010 - 5 T 303/09
1. Bruchteilseigentümer haften für das auf ihre Eigentumswohnung entfallende Wohngeld als Gesamtschuldner (§§ 421 BGB, 16 Abs. 2 WEG).*)
2. Die für die Annahme des Gesamtschuldverhältnisses charakteristische Identität des Leistungsinteresses ergibt sich daraus, dass sich die Wohngeldzahlungsverpflichtung auf das Wohnungseigentum als solches bezieht und nicht auf die einzelnen Bruchteilseigentumsanteile.*)
3. Die Eigentumswohnung, der Gegenstand des Wohnungseigentums, ist im Außenverhältnis ungeteilt, die Bruchteilsberechtigung der Miteigentümer im Innenverhältnis ist ideell und nicht real quotenmäßig zu verstehen.*)
Volltext
IMRRS 2010, 2702
Wohnungseigentum
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 13.04.2010 - 14 T 2469/10
1. Bei der Anfechtung der Verwalterwahl ist das Einzelinteresse des Klägers anhand seines finanziellen Anteils an den Verwalterkosten während der gesamten Laufzeit des Verwaltervertrages zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn es dem Kläger allein um die Person des Verwalters, d. h. ein rein ideelles Interesse, geht.*)
2. Das Gesamtinteresse hinsichtlich der Anfechtung des Wirtschaftsplanes beläuft sich grds. auf 20% der Gesamtsumme der Ausgaben und Einnahmen (ohne Vorauszahlungen) aus dem Wirtschaftsplan.*)
3. Das Einzelinteresse des Klägers bestimmt sich grds. auf 20% der Ausgaben und Einnahmen (ohne Vorauszahlungen) aus seinem Einzelwirtschaftsplan.*)
Volltext
IMRRS 2010, 2701
Wohnungseigentum
AG Bremerhaven, Urteil vom 02.06.2010 - 55 C 1463/09
Nach ihrer Auflösung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband nicht mehr existent und damit nicht mehr parteifähig.*)
Volltext
IMRRS 2010, 2700
Wohnungseigentum
LG Kassel, Beschluss vom 01.07.2010 - 3 T 272/10
Wird die Zwangsvollstreckung gemäß § 890 ZPO aus einem Vollstreckungstitel (hier: Vergleich) betrieben, der in einem Wohnungseigentumsverfahren geschaffen worden ist, ist das besondere Berufungs- und Beschwerdegericht i. S. v. § 72 II GVG für das Beschwerdeverfahren örtlich zuständig. Dies gilt auch, wenn das Wohnungseigentumsverfahren vor dem 01.07.2007 anhängig geworden ist, solange das Vollstreckungsverfahren erst danach eingeleitet worden ist.*)
Volltext
IMRRS 2010, 2699
Wohnungseigentum
VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2010 - 8 ZB 10.1109
Hat eine Miteigentümergemeinschaft der Widmung einer Straße zugestimmt, kann diese gemeinschaftliche Verfügung nur von allen Miteigentümern gemeinsam widerrufen werden.*)
Volltext
IMRRS 2010, 2698
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 27.07.2010 - 34 Wx 70/10
Selbst wenn man der Meinung folgt, die Aufhebung eines Erbbaurechts bedürfe dann nicht der Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten, sofern deren Rechte nach Wegfall des Erbbaurechts mit gleicher Rangstelle am Grundstück weiterbestehen (z. B. LG Köln, RNotZ 2001, 391; LG Krefeld Rpfleger 1998, 0284; LG Bayreuth MittBayNot 1997, 39), gilt diese Ausnahme jedenfalls dann nicht, wenn das aufzuhebende Erbbaurecht in Wohnungserbbaurechte aufgeteilt ist, an denen jeweils Verwertungsrechte bestellt sind.*)
Volltext
IMRRS 2010, 2697
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 29.07.2010 - 34 Wx 33/10
Zur Zulässigkeit eines Aufgebotsverfahrens hinsichtlich einzelner Räume in einer Wohnungseigentumsanlage.*)
Volltext
IMRRS 2010, 2696
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 W 97/10
Ist als Inhalt des Sondereigentums im Wohnungsgrundbuch gemäß § 12 WEG eingetragen, dass der Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer verkaufen darf, so bedarf die Eintragung des Eigentumsübergangs aufgrund eines Schenkungsvertrages nicht des Nachweises der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.*)
Volltext
IMRRS 2010, 2694
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 24.09.2010 - 34 Wx 115/10
1. Zur Auslegung der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs, wenn sich der Inhalt des Teilungsvertrags (der Teilungserklärung) und die Darstellung im Aufteilungsplan nicht decken (hier: "vergessener" Hobbyraum).*)
2. Gegenstand einer Zwischenverfügung kann es sein, die Bezeichnung des veräußerten Wohnungseigentums mit dem im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentums in Übereinstimmung zu bringen.*)
Volltext
IMRRS 2010, 2680
Wohnungseigentum
LG München I, Beschluss vom 17.05.2010 - 1 T 13364/09
1. Wenn bei einer bestimmten Einzelmaßnahme durch Vertrag eine wirksame Kostenschuld des Verbandes begründet wurde, stellt dies einen sachlichen Grund für eine Sonderumlage dar; es kommt dann nicht mehr darauf an, ob es sich bei der Maßnahme selbst um einen Akt ordnungsgemäßer Verwaltung handelt.*)
2. Grundsätzlich muss die Sonderumlage den zutreffenden Verteilungsschlüssel angeben.*)
3. Ist die Sach- oder Rechtslage im Einzelfall nicht eindeutig, so dass bei vorläufiger Bewertung grundsätzlich verschiedene Verteilungsschlüssel in Betracht kommen, entspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Mehrheit sich bei der Sonderumlage für einen der in Betracht kommenden Schlüssel entscheidet; die endgültige Kostenverteilung hat dann durch die Jahresabrechnung zu erfolgen.*)
IMRRS 2010, 2671
Wohnungseigentum
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2010 - 2 U 781/09
1. Den Wohnungseigentümern steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn gegen die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verstoßen wird (in Anknüpfung an BGH Beschluss vom 22.04.1999 - V ZB 28/98 - NJW 1999, 2108; OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 423).
2. Der Anspruch richtet sich nicht gegen die WEG, sondern gegen den Verwalter. Für ein Verschulden des Verwalters hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nach § 278 BGB einzustehen (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 423 und WM 1995, 230). Bei schuldhaftem Verhalten des Verwalters besteht ein eigener Anspruch des geschädigten Wohnungseigentümers gegen diesen. Der mit der WEG abgeschlossene Verwaltungsvertrag entfaltet insoweit Schutzwirkung zugunsten der geschädigten Wohnungseigentümer.
3. Die WEG kann aber für ein schuldhaftes Verhalten eines von ihr beauftragten Fachunternehmens (Erfüllungsgehilfen der Wohnungseigentümer) haften.
Volltext
IMRRS 2010, 2641
Wohnungseigentum
LG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2010 - 11 S 70/09
1. Eine Jahresabrechnung muss vollständig, übersichtlich und nachvollziehbar sein. Dazu bedarf es einer geordneten Zusammenstellung der einzelnen Positionen, die rechnerisch aus sich heraus nachvollziehbar und für jeden Wohnungseigentümer bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich und nachprüfbar sein muss.
2. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass den Wohnungseigentümern aufgrund des Verwaltervertrags bekannt sein muss, dass dem Verwalter für verschiedene Tätigkeiten Sonderhonorare zustehen und es deshalb nicht bei der in der Wohngeldabrechnung ausdrücklich ausgewiesenen "Verwaltergebühr" sein bewenden hat, müssen die Sonderhonorare des Verwalters erkennbar zusammenfassend ausgewiesen werden.
3. Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Allerdings können Dritte in der Versammlung anwesend sein, wenn sie nur zum Zwecke der Anhörung, Befragung oder Beratung zu einzelnen Punkten hinzugezogen werden. Allerdings setzt dies voraus, dass der Dritte im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer hinzugezogen wird.
4. Die nicht berechtigte Anwesenheit eines Dritten muss sich bei der angegriffenen Beschlussfassung ausgewirkt haben können.
IMRRS 2010, 2640
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2010 - 3 Wx 46/10
Erlischt die auf einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück lastende Grunddienstbarkeit an dem versteigerten Grundstücksmiteigentumsanteil eines Wohnungseigentümers (hier: mit dem Inhalt, "einen Teil des Grundstücks von geparkten Fahrzeugen und sonstigen Behinderungen des Durchfahrtsverkehrs freizuhalten"), weil sie nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben soll, so hat die Löschung der Grunddienstbarkeit an der versteigerten Einheit grundsätzlich zur Folge, dass ihre Eintragung auch auf den nicht versteigerten Miteigentumsanteilen der anderen Wohnungseigentümer als inhaltlich unzulässig zu löschen ist.*)
Volltext




