Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2008, 0755
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2007 - 15 W 239/06
1. Es kann nicht als Verstoß gegen nachwirkende Treuepflichten angesehen werden, wenn der ausgeschiedene Verwalter seine restlichen Vergütungsansprüche gegen einen auf Zahlung gerichteten Herausgabeanspruch aufrechnet.*)
2. Der Grundsatz, dass der Verwalter nicht befugt ist, wegen seiner Vergütungsansprüche auf die Instandhaltungsrücklage zuzugreifen, gilt nur für den amtierenden Verwalter (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2005, 628 = ZMR 2005, 468 = WuM 2005, 359 = OLG-Report 2005, 365), nicht aber für den ausgeschiedenen.*)
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IMRRS 2008, 0749
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 20.03.2008 - 34 Wx 46/07
1. Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung sind objektiv und normativ auszulegen. Danach bestimmt sich auch, ob die Einzelabrechnungen jeweils mit umfasst sind. Eine ergänzende Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme zum Beschlussinhalt kommt nicht in Betracht.*)
2. Inhaltskontrolle eines Verwaltervertrags im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Ermächtigung des Verwaltungsbeirats zu dessen Abschluss.*)
3. Die Wohnungseigentümer können im Rahmen einer Erneuerung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage auch den Austausch defekter Heizkörper in den einzelnen Wohnungen mitbeschließen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum stehen.*)
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IMRRS 2008, 0745
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2007 - 2 Wx 68/07
1. Ob eine unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer im schriftlichen Verfahren getroffene Regelung als Eigentümerbeschluss auszulegen ist oder als Vereinbarung, beurteilt sich entscheidend nach deren Inhalt; eine Vereinbarung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Mehrheitsbeschluss nicht möglich wäre.
2. Die Begründung eines Nutzungsrechts eines Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum kann nicht durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer begründet werden; vielmehr ist hierfür eine Vereinbarung aller Miteigentümer erforderlich.
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IMRRS 2008, 0744
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2007 - 2 Wx 110/02
1. Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich gemäß § 21 Abs. 3 WEG auch einen Beschluss darüber fassen, ob im Rahmen eines Vergleiches einem Miteigentümer gegen Zahlung eines Teilbetrages die restliche Forderung erlassen werden soll.
2. Die Wohnungseigentümer können zwar durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Aufgaben und Befugnisse innerhalb des gesetzlichen Rahmens auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsbeirats wie auch auf andere Wohnungseigentümer übertragen; es dürfen dadurch aber nicht den Wohnungseigentümern, dem Verwalter oder dem Verwaltungsbeirat gesetzliche Aufgaben entzogen werden.
3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach diesen Grundsätzen nicht berechtigt, einen Miteigentümer/Beirat zu ermächtigen, mit anderen Miteigentümern wegen deren jeweiligen Zahlungsrückständen eine Vergleichslösung auszuhandeln und für die Gemeinschaft eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Insbesondere der Abschluss derartiger Verträge über den Verzicht von Wohngeld- und Umlageforderungen des Verbandes gegen einzelne Miteigentümer gehört gemäß § 21 Abs. 1 und 3 WEG zu den ureigensten Aufgaben der Wohnungseigentümerversammlung.
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IMRRS 2008, 0657
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 12.02.2008 - 27 U 36/07
1. Die Annahme einer gesamtschuldnerischen vertraglichen Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, d.h. gemeinschaftlich bezogenen Leistungen (hier: Wasserver- und -entsorgung über ein gemeinschaftliches Leitungsnetz) kommt seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur -nunmehr bejahten- Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, V ZB 32/05, Beschluss vom 2.6.2005 = BGHZ 163, 154ff. = NJW 2005, 2061ff.) und aufgrund des zum 1.7.2007 geänderten Wohnungseigentumsgesetzes grundsätzlich nicht mehr in Betracht.*)
2. Die Regelung in § 10 Abs. 8 WEG über eine Außenhaftung jedes Wohnungseigentümers nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils ist auch auf vor dem 1.7.2007 begründete Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden.*)
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IMRRS 2008, 0602
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 06.03.2008 - 34 Wx 14/08
1. Über Grundbuchbeschwerden entscheidet bei den Landgerichten eine Zivilkammer in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die von der Beschwerdekammer dennoch vorgenommene Übertragung ist ohne rechtliche Grundlage und nicht geeignet, den gesetzlichen Richter zu bestimmen.*)
2. Der Erwerb von Wohnungseigentum durch einen über siebenjährigen Minderjährigen dürfte auch dann, wenn ein Verwalter nicht bestellt und eine Verschärfung der den Wohnungseigentümer kraft Gesetzes treffenden Verpflichtungen durch die Gemeinschaftsordnung nicht feststellbar ist, nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sein, so dass für das dingliche Rechtgeschäft die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers notwendig ist.*)
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IMRRS 2008, 0591
Wohnungseigentum
LG Konstanz, Beschluss vom 23.02.2007 - 62 T 16/07
Der Antrag/die Klage bei einem Beschlussanfechtungsverfahren ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Ist der Antrag/die Klage gegen die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben, ist der Antrag/die Klage aufgrund fehlender Passivlegitimitation zurückzuweisen. Eine Rubrumsberichtigung kommt nicht in Betracht.
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IMRRS 2008, 0590
Wohnungseigentum
AG Konstanz, Urteil vom 13.03.2008 - 12 C 17/07
1. Der Beschluss über die Errichtung von mehreren Wintergärten kann auch mit qualifizierter Mehrheit des § 22 Abs. 1 WEG nicht beschlossen werden, da die beabsichtigte Maßnahme eine nachteilige bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG darstellt, die keine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG i.V.m. § 559 BGB ist und darüber hinaus die Eigenart der Wohnanlage im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG verändert.
2. Der Beschluss über den nachträglichen Einbau von Personenaufzügen außen am Gebäude stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar. Auf Anfechtung hin ist er für ungültig zu erklären zu erklären, da er eine nachteilige bauliche Veränderung beinhaltet und hierdurch die Eigenart der Wohnanlage geändert wird.
3. Der Einbau von zusätzlichen Fenster stellt keine Modernisierungsmaßnahme nach §§ 22 Abs. 2 WEG, 559 Abs. 1 BGB dar.
4. Anfechtungsgründe, die erst nach Ablauf der 2-Monts-Frist ab Beschlussfassung vorgebracht werden, sind unbeachtlich.
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IMRRS 2008, 0503
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - V ZB 123/07
Verfahren in Zwangsversteigerungssachen sind i.S. von § 62 Abs. 1 WEG ab dem Erlass des Anordnungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 ZVG) bei Gericht anhängig.*)
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IMRRS 2008, 0501
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2008 - 3 Wx 1/08
Wird die WEG rechtskräftig verpflichtet, der Herstellung eines zweiten Rettungsweges zuzustimmen, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenregelung hierfür nach § 16 Abs. 2 WEG unter Beteiligung der WEG, wenn der Wohnungseigentümer mit der Regelung nicht einem aktuellen Rechtsschutzziel Geltung verschaffen, sondern lediglich einen „Vorratsbeschluss“ erreichen will, der es ihm ermöglichen soll, irgend wann einmal – womöglich unter dann maßgeblich veränderten Umständen – die Baumaßnahme unter Kostenbeteiligung der WEG durchzuführen.*)
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IMRRS 2008, 0497
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 20.02.2008 - 34 Wx 65/07
Einen wesentlichen Maßstab für die Abgrenzung zwischen vollständiger und teilweiser Ungültigerklärung von Jahresabrechnungen bildet die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Rechenwerks für den durchschnittlichen Wohnungseigentümer. Im Regelfall ungeeignet erscheint eine quantitative Betrachtung, die darauf abstellt, wieviel Prozent der Gesamtjahreskosten fehlerbehaftet sind.*)
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IMRRS 2008, 0495
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2008 - 16 Wx 141/07
1. Die Beitragspflicht eines Wohnungseigentümers entsteht nicht bereits mit dem Anfall der Lasten und Kosten, sondern wird im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht aus § 16 Abs. 2 WEG erst mit dem Beschluss der Wohnungseigentümer begründet
2. Im Falle eines Eigentümerwechsels haftet der frühere Eigentümer für solche Verbindlichkeiten, die bis zur Eigentumsumschreibung entstanden und fällig geworden sind.
3. Die sogenannte "Aufteilungstheorie" besagt, dass für Kosten, die entstanden sind, als noch der frühere Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, die Genehmigung der Abrechnung nur die Feststellung enthalte, die Forderung gegen den früheren Eigentümer geltend zu machen. Diese Theorie ist abzulehnen, denn sie widerspricht der Rechtsklarheit und es ist auch sachgerecht, das Risiko des Forderungsausfall auf den Erwerber zu verlagern.
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IMRRS 2008, 0465
Wohnungseigentum
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.01.2008 - 3 W 257/07
In Wohnanlage muss ein Bordell nicht geduldet werden.
IMRRS 2008, 0464
Wohnungseigentum
LG Kaiserslautern, Beschluss vom 26.10.2007 - 1 T 164/07
In Wohnanlage muss ein Bordell nicht geduldet werden.
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IMRRS 2008, 0441
Wohnungseigentum
LG München I, Beschluss vom 06.02.2008 - 1 T 22613/07
Eine vorsorgliche Beschlussanfechtung sämtlicher Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bei nicht rechtzeitiger Übersendung des Protokolls führt nach neuem WEG-Recht regelmäßig nicht mehr zu einer kostenmäßigen Privilegierung des Klägers, weil dieser durch Einsichtnahme in die Beschlusssammlung Kenntnis von den gefassten Beschlüssen erlangen kann.
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IMRRS 2008, 0439
Wohnungseigentum
OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2008 - 4 W 213/07
1. Der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar.*)
2. Im Rahmen der einer Wohnungseigentümergemeinschaft verliehenen Teilrechtsfähigkeit ist auch von der Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auszugehen.*)
3. Die Prüfung der Frage, ob der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen ist, obliegt nicht den Grundbuchämtern im Rahmen der Eintragung der Eigentümergemeinschaft als Eigentümerin, sondern vielmehr nur den Wohnungseigentumsgerichten im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 46 WEG.*)
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IMRRS 2008, 0369
Wohnungseigentum
AG Wangen, Beschluss vom 30.01.2008 - 4 C 36/08
1. Ruft eine Person, ohne ordnngsgemäß zum Verwalter bestellt zu sein (faktischer Verwalter), eine Wohnungseigentümerversammlung ein, kann ihr durch einstweilige Verfügung verboten werden, generell Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen oder konkret eine bereits durch diese Person einberufene Versammlung abzuhalten.
2. Sind die Wohnungseigentümer einig, eine professionelle Verwaltung zu bestellen, kann das Gericht keinen Notverwalter durch einstweilige Verfügung bestellen; dem steht entgegen, dass jeder Wohnungseigentümer durch das Gericht ermächtigt werden kann, eine Versammlung einzuberufen und durchzuführen.
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IMRRS 2008, 0368
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 20.02.2008 - 32 Wx 2/08
Enthält eine Teilungserklärung die Bestimmung „Die einzelnen Eigentümer der Reihenhauseigentumseinheiten sollen wirtschaftlich soweit wie möglich gestellt werden, als ob sie Alleineigentümer der betreffenden Grundstücks- und Gebäudeeinheiten seien“, sind Abwehrrechte der anderen Wohnungseigentümer gegen bestimmte Nutzungen und bauliche Veränderungen in der Regel ausgeschlossen, sofern nicht der Bestand von der Gemeinschaft dienender Anlagenteile als solcher beeinträchtigt oder gegen allgemeine nachbarrechtliche oder nachbarschützende bauordnungsrechtliche Normen verstoßen wird.*)
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IMRRS 2008, 0358
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2007 - 15 W 41/07
1. Dem Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ihren (abberufenen) Verwalter auf Rechnungslegung und Herausgabe der Unterlagen betr. ein Fremdgeldkonto steht es nicht entgegen, dass über das Konto auch Geldbewegungen Dritter (hier: Mietein- und -auszahlungen im Rahmen der Sondereigentumsverwaltung) geflossen sind.*)
2. Der Anspruch ist nicht davon abhängig, dass die Eigentümergemeinschaft die Unterlagen zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Verwalter benötigt.*)
3. Mangels Informationsinteresse der Gemeinschaft, ist der Verwalter befugt, vor einer Hausgabe der Unterlagen diejenigen Beträge in den Kontoauszügen unkenntlich zu machen, die sich nach dem Buchungstext zweifelsfrei auf Geldbewegungen Dritter beziehen.*)
4. Der Zulässigkeit eines Stufenantrages steht es nicht entgegen, dass die in der ersten Stufe begehrte Auskunft auch Bedeutung für den Anspruchsgrund hat, wenn die Informationen zugleich für die Anspruchshöhe relevant sind.*)
IMRRS 2008, 0357
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2008 - 15 VA 12/07
Die unternehmerische Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter begründet keinen Anspruch auf Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren.*)
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IMRRS 2008, 0356
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2008 - 15 W 420/06
1. Die für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Gebäudeversicherung ist eine Fremdversicherung, soweit sie das Sondereigentum der einzelnen Miteigentümer umfasst.*)
2. Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmerin die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Versicherer auch in Ansehung des Sondereigentums an sich, so hat sie die Bindungen aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zu dem einzelnen Miteigentümer zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass diesem der zustehende Entschädigungsbetrag tatsächlich zufließt.*)
3. Eine Pflichtverletzung des Verwalters aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 278 BGB zurechnen lassen.*)
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IMRRS 2008, 0339
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 29.01.2008 - 34 Wx 89/07
Tritt nach Wirksamwerden der unanfechtbaren Rechtsbeschwerdeentscheidung während des Verfahrens der Anhörungsrüge Erledigung der Hauptsache ein, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn die Rüge erfolgreich ist und das Verfahren fortgesetzt wird.*)
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IMRRS 2008, 0331
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2007 - 20 W 395/07
Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung des Verwalters zur Zustimmung zur Veräußerung des Wohn- bzw. Teileigentums beträgt 10-20 % des Verkaufspreises.*)
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IMRRS 2008, 0330
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2007 - 20 W 173/07
Die Zwangsvollstreckung in einem WEG-Verfahren richtet sich allein nach den Vorschriften der ZPO. Für Verfahren, Rechtsmittel und Kostenentscheidung gelten die ZPO-Vorschriften. Eine Rechtsbeschwerde ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts in einem Verfahren nach § 887 ZPO nur bei Zulassung in dem angefochtenen Beschluss statthaft. Dies gilt auch, wenn das Verfahren die Vorbereitung eines Antrags auf Vorschuss nach § 887 Abs. 2 ZPO betrifft.*)
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IMRRS 2008, 0328
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - V ZB 99/07
Einem Schuldner, dem gemäß § 149 Abs. 1 ZVG eine Eigentumswohnung belassen wurde, kann von dem Vollstreckungsgericht nicht deshalb nach § 149 Abs. 2 ZVG die Räumung aufgegeben werden, weil der Schuldner das auf sein Wohnungseigentum entfallende laufende Wohngeld nicht bezahlt.*)
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IMRRS 2008, 0324
Wohnungseigentum
LG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2007 - 13 S 136/07
Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB findet auf das Verhältnis der Wohungseigentümergemeinschaft zum ehemaligen Mieter eines Wohnungseigentümers wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum (hier: Rolltor einer Tiefgarage) keine Anwendung.
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IMRRS 2008, 0323
Wohnungseigentum
LG Stuttgart, Gerichtlicher Hinweis vom 17.10.2007 - 13 S 136/07
Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB findet auf das Verhältnis der Wohungseigentümergemeinschaft zum ehemaligen Mieter eines Wohnungseigentümers wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum (hier: Rolltor einer Tiefgarage) keine Anwendung.
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IMRRS 2008, 0322
Wohnungseigentum
AG Nürtingen, Urteil vom 30.05.2007 - 11 C 618/07
Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB findet auf das Verhältnis der Wohungseigentümergemeinschaft zum ehemaligen Mieter eines Wohnungseigentümers wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum (hier: Rolltor einer Tiefgarage) keine Anwendung.
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IMRRS 2008, 0321
Wohnungseigentum
LG Konstanz, Beschluss vom 29.01.2008 - 62 T 13/08
1. Über die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in einem Wohnungseigentumsverfahren hat der Einzelrichter und nicht die Kammer zu entscheiden.
2. Ist der Verwalter nach dem Verwaltervertrag gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, nach dem RVG abzurechnen, können diese Kosten nicht als außergerichtliche Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
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IMRRS 2008, 0261
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 20.04.2007 - 24 W 12/07
1. An das Vorliegen eines Grundes für die mangelnde Eignung sind bei der Wiederbestellung eines Verwalters strengere Anforderungen zu stellen als bei der Abberufung aus wichtigem Grund.
2. Gründe gegen die Wiederbestellung müssen sich aus Tatsachen ergeben, die zum Zeitpunkt des Bestellungsbeschlusses vorgelegen haben.
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IMRRS 2008, 0236
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2008 - 3 Wx 119/07
Liegt zwischen der Einreichung des Beschlussanfechtungsantrages bei Gericht und dessen Zustellung ein längerer Zeitraum (hier: mehr als 2 Jahre) und hat der Verfahrenbevollmächtigte des Antragstellers nicht nur nicht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hingewirkt, sondern das Verfahren verzögert (fristwahrende Anfechtung; Antragsbegründung erst am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht), so durfte der Antragsteller mit Blick hierauf und das zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Treueverhältnis nicht über einen derart langen Zeitpunkt untätig bleiben, sondern hätte zur Wahrung der Anfechtungsfrist bei Gericht nachfragen und so auf eine Beschleunigung der Zustellung hinwirken müssen.*)
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IMRRS 2008, 0235
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2008 - 3 Wx 260/07
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die ein Wohnungseigentumsverfahren wegen "Vorgreiflichkeit" aussetzt, unterliegt nur der Anfechtung, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.*)
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IMRRS 2008, 0231
Wohnungseigentum
LG Konstanz, Beschluss vom 20.12.2006 - 62 T 26/06
1. Die Errichtung einer Garage, die die durch die bestehenden Garagenzeile vorgegebenen Maße nicht unerheblich überschreitet (hier: Höhe um 30 cm; Breite um 18 cm, Höhe um 5 cm), stellt eine Veränderung des architektonischen Gesamtbild dar und ist deshalb von den anderen Wohnungseigentümern nicht zu dulden.
2. Wenn der Wohnungseigentümer die Situation durch eigenmächtiges Verhalten heraufbeschworen und trotz Protestes der Hausverwaltung fortgesetzt hat, dann es steht dem Anspruch auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Änderung auch nicht entgegen, dass wirtschaftliche Werte zerstört werden.
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IMRRS 2008, 0230
Wohnungseigentum
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2008 - 14 Wx 5/07
1. Die Errichtung einer Garage, die die durch die bestehenden Garagenzeile vorgegebenen Maße nicht unerheblich überschreitet (hier: Höhe um 30 cm; Breite um 18 cm, Höhe um 5 cm), stellt eine Veränderung des architektonischen Gesamtbild dar und ist deshalb von den anderen Wohnungseigentümern nicht zu dulden.
2. Wenn der Wohnungseigentümer die Situation durch eigenmächtiges Verhalten heraufbeschworen und trotz Protestes der Hausverwaltung fortgesetzt hat, dann es steht dem Anspruch auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Änderung auch nicht entgegen, dass wirtschaftliche Werte zerstört werden.
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IMRRS 2008, 0224
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 28.01.2008 - 34 Wx 77/07
1. Parteiwechsel in der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen.*)
2. In vor dem 1.7.2007 anhängigen Entziehungsverfahren können die Wohnungseigentümer insgesamt den geltend gemachten Anspruch weiterverfolgen. Einer Verfahrensführung durch die Eigentümergemeinschaft bedarf es insoweit nicht.*)
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IMRRS 2008, 0200
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2007 - 20 W 325/07
§ 72 Abs. 2 Satz 1 GVG in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 (BGBl. I S. 509 ff) ist für vor dem 01.07.2007 bei Gericht anhängige Verfahren in Wohnungseigentumssachen nicht einschlägig. Für diese Verfahren, die sich noch nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten, verbleibt es bei der bisherigen Regelung über die örtliche Zuständigkeit des Beschwerdegerichts.*)
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IMRRS 2008, 0194
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 24.01.2008 - 32 AR 1/08
Ist eine Wohnungseigentumssache vor dem 01.07.2007 beim Amtsgericht anhängig geworden, ist das für dieses Amtsgericht übergeordnete örtliche Landgericht als Beschwerdegericht und nicht das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts bzw. das landesrechtlich bestimmte Gericht zuständig.*)
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IMRRS 2008, 0152
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2007 - 15 W 444/06
1. § 10 Abs. 2 WEG ist in dem Sinne unabdingbar, dass eine Bindung des künftigen Sonderrechtsnachfolgers nicht unabhängig von der Grundbucheintragung vereinbart werden kann.
2. Wenn der Ausschluss von Abwehransprüchen der positiven Begründung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts gleich käme, dann entfaltet die Verwirkung von Beseitungs- oder Unterlassungsansprüchen gegenüber einem Sonderrechtsnachfolger keine Wirksamkeit.
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IMRRS 2008, 0150
Wohnungseigentum
KG, Urteil vom 07.11.2007 - 11 U 16/07
Zu der Frage der Haftung von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Entgelte für Trinkwasserbelieferung und Schmutzwasserentsorgung.
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IMRRS 2008, 0137
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 20.12.2007 - 34 Wx 76/07
Zur Ordnungsmäßigkeit eines Eigentümerbeschlusses über den Ausgleich von Wohngeldausfällen durch Entnahmen aus der Instandhaltungsrückstellung.*)
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IMRRS 2008, 0136
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2007 - 16 Wx 25/07
Ist in der Teilungserklärung ein Sondereigentum als "Wohnung" bezeichnet, so darf darin keine Arbeitsvermittlung oder Schülernachhilfe betrieben werden.
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IMRRS 2008, 0128
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 15.01.2008 - 32 Wx 129/07
Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Notgeschäftsführung oder berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag richten sich gegen den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem Geschäftsführer steht nicht das Recht zu, seine Aufwendungen direkt bei den Miteigentümern anteilsmäßig einzufordern.*)
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IMRRS 2008, 0069
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 09.01.2008 - 34 Wx 114/07
1. Der maximal zulässige Trittschall in Wohnungseigentumsanlagen kann nicht ausschließlich der DIN 4109 entnommen werden. Die zulässigen Werte sind vielmehr unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln.*)
2. Waren die bei Errichtung des Wohngebäudes erreichten und prägenden Trittschallwerte erheblich besser als nach der damals geltenden DIN, so bildet auch die im Zeitpunkt der nachteiligen Veränderung des Bodenbelags gültige DIN nicht die maximale Obergrenze, bis zu der eine Trittschalldämmung verlangt werden kann (siehe schon Senat vom 25.6.2007, 34 Wx 020/07 = ZMR 2007, 809; Klarstellung zu Senat vom 18.7.2005, 34 Wx 063/05 = OLG-Report 2005, 645, und vom 10.4.2006, 34 Wx 021/06 = ZMR 2006, 643).*)
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IMRRS 2008, 0066
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2007 - 3 Wx 98/07
1. Wird einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung „die ausschließliche Nutzung des Dachbodens“ zugewiesen, so schließt dies eine gelegentliche Benutzung zu Wohnzwecken („Hobbynutzung“) nicht von vornherein aus.*)
2. Ein WC und ein Handwaschbecken stellen Ausstattungsmerkmale dar, die bei der Ausübung von Freizeitbeschäftigungen einen gewissen Komfort bedeuten, nicht stets auf die Vorbereitung einer (umfassenden) Wohnnutzung hinweisen und deshalb bei einem Verbot derselben nicht zwingend zu entfernen sind.*)
3. Der Einbau eines weiteren Dachfensters, das großflächiger als das daneben befindliche angelegt ist, bedarf – weil schon mit Blick auf den erhöhten Instandhaltungsaufwand der Dachfläche und künftiges Streitpotential hinsichtlich der Einstandspflicht im Falle vom Schäden nachteilig – als bauliche Veränderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.*)
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IMRRS 2008, 0065
Wohnungseigentum
LG Konstanz, Beschluss vom 09.01.2008 - 62 T 134/07
1. Für sofortige Beschwerden in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die noch dem FG-Verfahren unterliegen, ist nicht das Konzentrationsgericht nach § 72 GVG, sondern das nach § 19 Abs. 2 FGG übergeordnete Landgericht zuständig (entgegen LG Leipzig, Beschluss vom 05.09.2007 - 16 T 635/07).
2. Die Jahresabrechnung ist vollständig aufzuheben, wenn die Einnahmen in der Abrechnung nicht vermerkt sind und die Abrechnung der Ausgaben in mehreren Punkten der Gemeinschaftsordnung widerspricht.
3. Ein Beschluss ist aufzuheben, wenn sich das Abstimmungsergebnis nicht ermitteln lässt, weil nur die Enthaltungen oder die Gegenstimmen im Protokoll ausgewiesen sind.
4. Die Entlastung des Verwalters hat keinen Bestand, wenn die Jahresabrechnung aufgehoben wird.
5. Dem Verwalter sind die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er es zu verantworten hat, dass die Jahresabrechnung für ungültig zu erklären ist oder wenn der Beschluss deshalb aufzuheben ist, weil das Protokoll lückenhaft erstellt ist und sich das Abstimmungsverhältnis nicht ermitteln lässt. § 49 Abs. 2 WEG ist auf Verfahren, die noch dem FG-Verfahren unterliegen, nicht anwendbar. Es gehört zu den elementaren Aufgaben des Verwalters, die Gemeinschaftsordnung zu beachten.
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IMRRS 2008, 0064
Wohnungseigentum
LG Leipzig, Beschluss vom 05.09.2007 - 16 T 635/07
Das Landgericht Dresden ist für alle Rechtsmittelverfahren in Wohnungseigentumssachen zuständig, die im Freistaat Sachsen nach dem 01.07.2007 anhängig gemacht werden.
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IMRRS 2008, 0039
Wohnungseigentum
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.04.2007 - 5 W 2/07
1. Ein Wohnungseigentümer muss einschreiten, wenn eine zu seinem Haushalt gehörende Person Mieter eines anderen Wohnungseigentümers fortgesetzt massiv beleidigt und beschimpft.
2. Andernfalls haftet er einem vermietenden Wohnungseigentümer auf Ersatz des Mietausfallschadens, der dadurch entsteht, dass dessen Mieter infolge der dauerhaften massiven Verbalattacken das Mietverhältnis kündigt.
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IMRRS 2008, 0001
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2007 - 15 W 180/07
Derjenige, der ohne als Verwalter der Eigentümergemeinschaft bestellt zu sein tatsächlich Aufgaben der gemeinschaftlichen Verwaltung wahrnimmt, insbesondere über gemeinschaftliche Geldmittel verfügt, haftet der Gemeinschaft nach den Grundsätzen des Auftragsrechts, ohne sich auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können.
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Online seit 2007
IMRRS 2007, 2519
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 17.10.2007 - 34 Wx 84/07
1. Eine auf den Kostenpunkt beschränkte unzulässige Rechtsbeschwerde kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr auf die Hauptsache erweitert werden.*)
2. Ist das Rechtsbeschwerdegericht mit einer zulässigen Erstbeschwerde gegen die vom Landgericht vorgenommene Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren befasst, so kann es auch den Geschäftswert des erstinstanzlichen Verfahrens von Amts wegen abändern. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache unzulässig ist (wie BayObLG vom 11.11.1988 BReg. 2 Z 84/88 = WE 1989, 220).*)
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IMRRS 2007, 2516
Wohnungseigentum
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2007 - 13 Wx 9/07
1. Auch nach der Ungültigerklärung einer Verwalterbestellung müssen die Wohnungseigentümer in der Regel die bisher vom Verwalter in ihren Namen getätigten Rechtsgeschäfte nach den Regeln der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht gegen sich gelten lassen. Ebenso bleiben die in einer von dem Verwalter zwischenzeitlich einberufenen Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse wirksam und sind nicht etwa wegen eines Einberufungsmangels für ungültig zu erklären.
2. Die Wohnungseigentümer können dem Verwalter zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen durch Mehrheitsbeschlüsse sowohl für den Einzelfall eine spezielle Ermächtigung erteilen, als auch für alle anhängig werdenden oder auch für einen ganz bestimmten Kreis von Verfahren, wie etwa für die Einziehung von Beiträgen der Wohnungseigentümer, eine generelle Ermächtigung erteilen. Die Ermächtigung kann im Verwaltervertrag erteilt werden. Genau genommen handelt es sich auch bei dieser Form der Ermächtigung um eine besondere Ausgestaltung der im Gesetz vorgesehenen Ermächtigung mittels Beschlusses der Wohnungseigentümer, weil ein solcher die Grundlage für die Regelung im Verwaltervertrag ist.
3. Ist dem Wirtschaftsplan ein anderer als der gesetzliche bzw. vereinbarte Verteilungsschlüssel zu Grunde gelegt, ist der Wirtschaftsplan fehlerhaft und damit zwar generell anfechtbar, nicht aber nichtig. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist wird der gesetzes- bzw. vereinbarungswidrige Mehrheitsbeschluss über den Wirtschaftsplan bestandskräftig.
4. Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung hat grundsätzlich hinsichtlich der noch offenen Vorschussforderungen nur bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung und begründet lediglich hinsichtlich eines eventuellen Teils des nach einer Einzelabrechnung auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfallenden Betrags, der die nach dem Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse übersteigt, einen neuen (originären) Anspruchsgrund.
5. Fehlt ein Beschluss über die Einzelabrechnungen, macht dies den Beschluss über die Gesamtabrechnung nicht ungültig, sondern begründet nur einen Ergänzungsanspruch, weil die Gesamtabrechnung ein eigenständiger Teil der Beschlussfassung ist, der das Gesamtergebnis des Rechnungsjahres verbindlich feststellt.
6. Mit einer Beitragsforderung aus Beschlüssen über Wirtschaftspläne, Sonderumlagen bzw. Jahresabrechnungen können überhaupt nur solche Forderungen gegen die Gesamtheit der Wohnungseigentümer aufgerechnet werden, die durch die Gemeinschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind oder die einer Notgeschäftsführung (WEG § 21 Abs. 2 i.V.m. BGB § 683) entstammen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Unzulässigkeit einer Aufrechnung gelten ebenfalls für die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber den genannten Beitragsforderungen.
7. Die Gemeinschaftsordnung kann sogar vorsehen, dass eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung der Wohngeldvorschüsse nicht zulässig ist, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel über eine Gegenforderung vor. Dies bewirkt im Ergebnis eine wirksame Verschärfung des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbots.
8. Die Regelungen zur Urteilsergänzung aus § 321 ZPO gelten entsprechend im WEG-Verfahren. Beim Übergehen eines Antrages ist daher nur nach § 321 ZPO entsprechend vorzugehen.




