Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3409 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 1368BGH, Urteil vom 16.09.2015 - XII ZR 74/14
Weder von gesetzlichen noch von rechtsgeschäftlichen Zinsen sind Verzugszinsen zu entrichten. Ein durch verspätete Zinszahlung verursachter Schaden muss vom Gläubiger auch dann konkret vorgebracht werden, wenn er nur den gesetzlichen Zins als Mindestschaden verlangt.
VolltextIMRRS 2015, 1321
LG Münster, Urteil vom 04.11.2015 - 2 O 127/15
1. Der Begriff der Dienstleistungen im Sinne des § 312 ff BGB umfasst auch Miet-, Werk- und Werklieferungsverträge.
2. Nach der Neufassung des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist maßgeblich, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen möglicherweise psychisch unter Druck gesetzt oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat.
3. § 357 BGB regelt die Rückabwicklung des Widerrufs abschließend. Infolge des Widerrufs bestehen über die §§ 357 ff BGB hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher.
VolltextIMRRS 2015, 1355
BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14
Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.*)
VolltextIMRRS 2015, 1276
KG, Beschluss vom 11.11.2014 - 1 W 547-548/14
Hat das Grundbuchamt Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit eines Erblassers im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung einer letztwilligen Verfügung, kann dennoch zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage der Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung genügen, wenn das Prozessgericht in einem zwischen den einzig in Betracht kommenden Erbprätendenten geführten Rechtsstreit rechtskräftig das Erbrecht desjenigen festgestellt hat, der in der letztwilligen Verfügung als Erbe bestimmt worden ist. Die Feststellungen können auch in einem Anerkenntnisurteil getroffen worden sein.*)
VolltextIMRRS 2015, 1219
BGH, Beschluss vom 09.09.2015 - VII ZB 17/13
1. Im Erinnerungsverfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO ist bei einer von einem Notar erteilten Vollstreckungsklausel der Umfang einer der notariellen Urkunde beigefügten Vollmacht zu prüfen.
2. Bei der Auslegung einer (Vollmachts-)Urkunde ist nicht nur auf den Wortlaut abzustellen. Die gewählten Formulierungen sind vielmehr in ihrem Zusammenhang zu würdigen.
VolltextIMRRS 2015, 1177
BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - I ZB 74/14
Bei der Auslegung eines Vollstreckungstitels, der eine Auskunftspflicht tituliert, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser kann es gebieten, die titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg markenrechtlich nicht erschöpfter Waren dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Waren erstreckt, bezüglich derer der Auskunftspflichtige auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfügt, dass sie ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden sind.*)
VolltextIMRRS 2015, 1164
OLG München, Beschluss vom 17.07.2015 - 34 Wx 137/15 Kost
1. Eine kraft Vereinbarung oder einseitiger Erklärung des teilenden Eigentümers geltende Veräußerungsbeschränkung gestaltet als Inhalt des Sondereigentums das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und stellt keine Belastung des Miteigentumsanteils dar.*)
2. Die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung bewirkt demzufolge eine Änderung des Inhalts des Sondereigentums, deren Eintragung im Grundbuch den Gebührentatbestand der Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG verwirklicht.*)
3. Zu erheben ist die Festgebühr für jedes betroffene Sondereigentum; betroffen im Sinne der Kostenvorschrift ist jedes Sondereigentum, bei dem das Grundbuchamt auf entsprechenden Antrag die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung einträgt.*)
VolltextIMRRS 2015, 1539
BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 415/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2015, 1001
LG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2015 - 24 O 302/14
1. Zur Bestimmung des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB "erforderlichen Geldbetrags" bedarf es keines Rückgriffs auf die übliche oder angemessene Vergütung gemäß § 632 BGB, wenn eine konkrete Vergütungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und Schadensbeseitiger festgestellt werden kann. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 = IBRRS 2013, 4769).*)
2. Zur Frage des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.*)
VolltextIMRRS 2015, 0923
OLG Celle, Urteil vom 07.07.2015 - 13 W 35/15
1. Die Werbung mit einem Standort des Unternehmens an einem bestimmten Ort ist unzulässig, wenn dort tatsächlich kein solcher Standort unterhalten wird, an dem ein Mitarbeiter zu gewöhnlichen oder zu den in üblicher Weise bekannt gemachten Öffnungszeiten persönlich erreichbar ist.*)
2. Diese Irreführung ist regelmäßig geschäftlich relevant, wenn Interessenten mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme - und sei es nur in einem Gewährleistungsfall - angelockt werden können.*)
VolltextIMRRS 2015, 0876
BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 249/14
Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.*)
VolltextIMRRS 2015, 0805
OLG Celle, Urteil vom 02.06.2015 - 13 U 62/14
1. Eine Vertragsklausel, nach der ein Abwasserverband die Entgelte für die privatrechtlich organisierte Abwasserbeseitigung ändern kann, ist auch dann wirksam, wenn diese Klausel den Bestimmtheitsanforderungen einer Kostenelementeklausel oder Spannungsklausel nicht genügt, sofern zugunsten des Abwasserverbandes ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.*)
2. Sehen die Entgelte keine Trennung zwischen dem Entgelt für die Schmutzwasser- und demjenigen für die Niederschlagswasserbeseitigung vor, sind sie regelmäßig unbillig.*)
3. Zur Billigkeit der Bestimmung von Entgelten für die Abwasserbeseitigung.*)
VolltextIMRRS 2015, 0791
OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.2015 - 6 U 1487/14
1. Wurde vor der Erteilung eines Reparaturauftrags durch den Auftraggeber ein Garantieantrag beim Hersteller gestellt und bewilligt und schuldet der Hersteller nach dem Inhalt seines Garantieversprechens die Durchführung einer kostenlosen Reparatur, stellt sich die Reparaturleistung nicht als eine Leistung des Auftragnehmers an den Auftraggeber aufgrund eines Werkvertrags, sondern als Leistung des Herstellers an den Auftraggeber im Rahmen des Garantievertrags dar.
2. Wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung hat die Rückabwicklung einer ohne rechtlichen Grund erfolgten Vermögensverschiebung in dem Verhältnis zu erfolgen, in dem die Vermögensverschiebung als Leistung im Sinne einer bewussten, zweckgerichteten Vermehrung fremden Vermögens stattgefunden hat.
VolltextIMRRS 2015, 0742
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.11.2014 - 1 W 517/14
Bei der Sachmängelgewährleistung greift der Grundsatz ein, dass nach Gefahrübergang eintretende Veränderungen der Beschaffenheit und/oder Verwendbarkeit der Sache in den Risikobereich des Käufers fallen. Bei der Rechtsmängelgewährleistung ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs maßgebend; es kommt hier darauf an, ob das Recht des Dritten, unabhängig von seiner Geltendmachung, seine Grundlage in Rechtsverhältnissen findet, die schon zur Zeit des Eigentumsübergangs bestehen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0748
AG Bad Segeberg, Urteil vom 13.04.2015 - 17 C 230/14
1. Für die Anwendbarkeit des § 312 Abs. 1 BGB ist unerheblich, ob ein Vertrag als Werkvertrag oder als Kaufvertrag gemäß § 651 BGB einzuordnen ist.*)
2. Die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gilt nicht für Werkverträge im Sinne des §§ 631 ff. BGB.*)
3. Die Beschränkung des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auf Verträge über die Lieferung von Waren entspricht Art. 16 c der Richtlinie 2011/83/EU und ist daher richtlinienkonform. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm und ihrer Bedeutung als Ausnahmebestimmung ist weder eine extensive Normauslegung noch eine analoge Anwendung bezogen auf Werkverträge möglich.*)
4. Der Vertrag über die Renovierung einer Innentreppe in einem Gebäude stellt auch dann einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB und keinen Kaufvertrag nach § 651 BGB dar, wenn Gegenstand des Vertrags die Herstellung und Lieferung einzelner Bauteile (hier: Tritt- und Setzstufen sowie Aluprofile) ist.*)
5. Auch unter Geltung des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB genügt, dass sich der Erklärung des Verbrauchers zweifelsfrei der Wille entnehmen lässt, sich vom Vertrag zu lösen. Den Begriff "Widerruf" muss er dabei nicht verwenden. Die Absicht, sich vom Vertrag zu lösen, kommt auch durch die Verwendung des Begriffs "Rücktritt" oder "Kündigung" hinreichend zum Ausdruck (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.10.1992 - VIII ZR 143/91; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2007 - 24 U 75/07; OLG Bremen, Urteil vom 29.2.2012 - 1 U 66/11). Lediglich eine kommentarlose Rücksendung der Ware oder ein sonstiges konkludentes Verhalten des Verbrauchers kann nicht mehr als Widerrufserklärung gewertet werden.*)
6. Unterlässt der Unternehmer es, den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu informieren, haftet er gegenüber dem Verbraucher aufgrund eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens auf Schadensersatz; der Unternehmer ist insbesondere verpflichtet, dem Verbraucher Rechtsberatungskosten (hier: Inanspruchnahme der Rechtsberatung durch eine Verbraucherzentrale) zu erstatten.*)
VolltextIMRRS 2015, 0728
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2015 - 9 U 34/14
1. § 16 ASVG-BW stellt keine Verbotsnorm i. S. v. § 134 BGB dar.
2. Die Wirksamkeit eines zivilrechtlichen Kaufvertrages hängt nicht davon ab, ob das Siedlungsunternehmen beim Verkauf eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks und das Landwirtschaftsamt bei der Genehmigung des Verkaufs öffentlich-rechtliche Vorschriften, die der Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur dienen, zutreffend angewandt haben.
VolltextIMRRS 2015, 0702
EuGH, Urteil vom 04.06.2015 - Rs. C-497/13
1. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über einen Vertrag, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann, die Frage zu prüfen hat, ob der Käufer als Verbraucher eingestuft werden kann, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auf diese Eigenschaft berufen hat.*)
2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er als eine Norm anzusehen ist, die einer nationalen Bestimmung, die im innerstaatlichen Recht zwingend ist, gleichwertig ist, und dass das nationale Gericht von Amts wegen jede Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts anwenden muss, die seine Umsetzung in innerstaatliches Recht sicherstellt.*)
3. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er nicht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der der Verbraucher für die Inanspruchnahme seiner Rechte aus dieser Richtlinie den Verkäufer rechtzeitig über die Vertragswidrigkeit unterrichten muss, vorausgesetzt, dass der Verbraucher für diese Unterrichtung über eine Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Feststellung der Vertragswidrigkeit verfügt, dass sich diese Unterrichtung nur auf das Vorliegen dieser Vertragswidrigkeit erstrecken muss und dass sie nicht Beweisregeln unterliegt, die dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte unmöglich machen oder diese übermäßig erschweren.*)
4. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand,
- zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, das heißt, sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist;
- von der Anwendung nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer rechtlich hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 0698
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.04.2015 - 10 U 1351/14
1. Erbringt die Zahlungsschuldnerin auf die die Lieferung von Waren - Edelsteine, Schmuck und Geschenke - betreffenden Rechnungen und Lieferscheine Teilzahlungen, so haben diese zwar weder den Charakter eines abstrakten Schuldanerkenntnisses noch eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, führen aber zu einem sog. Zeugnis der Zahlungsschuldnerin gegen sich selbst mit der Folge der Umkehr der Beweislast (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 11.01.2007 - VII ZR 165/05 - IBR 2007, 120 = NJW-RR 2007, 530 = BauR 2007, 700 = MDR 2007, 712 = WM 2007, 796; Urteil vom 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - IBR 2009, 65 = NJW 2009, 580 ff. = WM 2009, 911 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2012 - 24 U 224/11 - IBRRS 2012, 4108 = NJOZ 2013, 549 ff.; BGH, Urteil vom 01.12.2005 - I ZR 284/02 - IBR 2006, 1344 - nur online = NJOZ 2007, 1473, 1475).*)
2. Hinsichtlich der Verjährungsproblematik ist in der Begrifflichkeit zu unterscheiden, ob Teilzahlungen ein deklaratorisches oder abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB darstellen oder ob von einem Anerkenntnis im Rahmen der Frage des Neubeginns der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB auszugehen ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 1522
BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 180/14
1. Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 08.12.2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49 = IBRRS 2010, 0263; IMRRS 2010, 0159).*)
2. Die in § 213 Alt. 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 10.01.1972 - VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39; vom 18.03.1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147).*)
VolltextIMRRS 2015, 0655
BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 206/14
1. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen.*)
2. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung haben bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile außer Betracht zu bleiben.*)
VolltextIMRRS 2015, 0661
BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 59/14
1. Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Bestätigung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff. = IBR 2012, 1128 (nur online) [Gas]; vom 15.01.2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 = IBR 2014, 1319 (nur online) [Strom]; vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff. = IBR 2015, 1006 (nur online) [Fernwärme]; vom 03.12.2014 - VIII ZR 370/13, WM 2015, 306 Rn. 28 ff. = IBR 2015, 1012 (nur online) [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]).*)
2. Der danach maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 1, 5, 32 f. = IBR 2012, 1127 (nur online); vom 23.01.2013 - VIII ZR 52/12, IBRRS 2013, 0739, und VIII ZR 305/11, IBRRS 2013, 0743).*)
VolltextIMRRS 2015, 0592
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2015 - 12 U 17/14
Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis ist bei Unwirksamkeit sowohl des Kausal- als auch des Valutaverhältnisses (sog. Doppelmangel) bei intakter Anweisung "über das Dreieck" durchzuführen; eine Eingriffskondiktion scheitert am Vorrang der Leistungskondiktion (Abweichung von BGH, Urteil vom 25.03.1954 (IV ZR 202/53) sowie von RGZ 86, 343, 347; RG JW 1934, 2458, 2459).*)
VolltextIMRRS 2015, 0555
OLG Schleswig, Urteil vom 03.03.2015 - 3 U 46/14
1. Nur eine vertragsgerechte Abrechnung kann fälligkeitsauslösend sein.
2. Eine fälligkeitsbegründende Rechnung kann nur im Ausnahmefall als zugleich verzugsbegründende Mahnung ausgelegt werden. Die Angabe eines Zahlungsziels in der Rechnung ohne die erforderliche Belehrung genügt hierfür nicht.
3. Die Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung (eines Stromversorgungsunternehmens) ist keine kalendermäßige Fälligkeitsvereinbarung.
VolltextIMRRS 2015, 0535
OLG Koblenz, Urteil vom 09.07.2014 - 5 U 684/12
1. Verwahrt jemand vorübergehend wertvolle Gegenstände, die bei einem anderen wegen dessen vermeintlich rechtswidriger Besitzerlangung sichergestellt worden sind, kann dadurch eine rechtliche Sonderbeziehung mit wechselseitigen Rechten und Pflichten entstehen.
2. Gibt der Verwahrer rechtswidrig die Sache dem letzten Besitzer nicht zurück und konfrontiert diesen stattdessen mit einer unberechtigten, völlig überzogenen Gegenforderung (hier: auf Zahlung von 17 Millionen Euro), muss der Anspruchsteller dem zu Unrecht in Anspruch Genommenen die zur Abwehr des Anspruchs entstandenen Anwaltskosten erstatten.
3. Zur Bemessung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit und zur Frage, ob es sich bei der Abwehr um ein Schreiben einfacher Art handelt, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält (hier bejaht).
VolltextIMRRS 2015, 0537
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2015 - 3 U 901/14
Enthält ein Verzicht auf die Verjährung keine zeitliche Einschränkung, so führt dies nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Verzichts, sondern es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Forderung durch den Verzicht nicht unverjährbar sein soll. Der ohne Bestimmung eines Endzeitpunkts erklärte Verzicht ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB einhält (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06, IBR 2008, 25 = ZIP 2007, 2206 ff = VersR 2008, 366 ff = WM 2007, 2206 ff).*)
VolltextIMRRS 2015, 0536
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2014 - 3 U 901/14
Enthält ein Verzicht auf die Verjährung keine zeitliche Einschränkung, so führt dies nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Verzichts, sondern es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Forderung durch den Verzicht nicht unverjährbar sein soll. Der ohne Bestimmung eines Endzeitpunkts erklärte Verzicht ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB einhält (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06, IBR 2008, 25 = ZIP 2007, 2206 ff = VersR 2008, 366 ff = WM 2007, 2206 ff).*)
VolltextIMRRS 2015, 0440
LG München I, Urteil vom 15.09.2014 - 1 S 1836/13 WEG
1. Die - nicht erweislich wahren - Behauptungen (1) die Klägerin habe die Beklagte im Keller tätlich angegriffen, (2) die Klägerin habe die Beklagte als "Bastard" und "Hurenkind" bezeichnet und (3) die Klägerin habe die Pflanzen der Beklagten im Treppenhaus mit Unkrautvernichtungsmittel eingesprüht, können jedenfalls dann nicht mit der Ehrenschutzklage abgewehrt werden, wenn diese Äußerungen in einem Schriftsatz im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gemacht wurden.
2. Ob etwas anderes gilt, wenn es sich bei den in einem Prozess gemachten Äußerungen um bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen handelt oder diese diffamierend und ohne jeden sachlichen Bezug sind, kann offenbleiben.
3. Die Bezeichnung eines anderen Eigentümers als "Lügner" und "Betrüger" dient nicht dem öffentlichen Meinungsaustausch, wenn die Äußerungen im Rahmen einer rein privaten Auseinandersetzung und losgelöst von einem bestimmten Anlass gefallen sind; es handelt sich dann um Beleidigungen, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG nicht mehr gedeckt sind.
4. Bei der Bezeichnung eines anderen Eigentümers als "vorbestraft" handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung.
5. Die Bezeichnung eines anderen Eigentümers als "dreckige alte Schlampe" stellt sich nicht als derart schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, dass hier eine Geldentschädigung zuzuerkennen wäre.
6. Das Anbringen von Blumenkästen am Balkon - hier: Außenseite - und das regelmäßige Gießen der Blumen stellt eine übliche und sozialadäquate Nutzung des Balkons dar.
7. Kommt es beim Gießen der Blumen zum Überlaufen und Herabtropfen des Blumengießwassers, so ist dies als unvermeidlich und sozialadäquat vom darunter befindlichen Eigentümer grundsätzlich hinzunehmen.
8. Etwas anderes gilt dann, wenn sich andere Eigentümer oder deren Gäste erkennbar im darunter liegenden Bereich befinden; hier gebietet das wohnungseigentumsrechtliche Rücksichtnahmegebot, mit dem Gießen zu warten, bis sich niemand mehr darunter befindet, oder das Einverständnis der betroffenen Personen einzuholen.
9. Für die Darlegung der Beeinträchtigungen durch herabtropfendes Blumengießwasser bedarf es nicht der Vorlage eines "Tropfprotokolls" oder der taggenauen Darlegung der jeweiligen Ereignisse.
IMRRS 2015, 0463
BGH, Urteil vom 26.03.2015 - VII ZR 347/12
Ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führender triftiger Grund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung seines Prozessrisikos diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht, um das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten.*)
VolltextIMRRS 2015, 0402
BGH, Beschluss vom 12.02.2015 - V ZR 211/14
1. Eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 296 Satz 1 BGB liegt auch dann vor, wenn der Gläubiger ein Konto einzurichten hat, auf das der Schuldner bis zu einem bestimmten Termin seine Zahlung leisten muss.
2. Bei einem Verstoß des Gläubigers gegen eine dem Kalender nach bestimmte Mitwirkungsobliegenheit bedarf keines Angebots des Schuldners, um den Annahmeverzug herbeizuführen. Voraussetzung des Annahmeverzugs ist es aber, dass der Schuldner imstande und bereit ist, seine Leistung, so wie er sie schuldet, zu erbringen.
VolltextIMRRS 2015, 0396
BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 87/14
Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses im Sinne von § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.*)
VolltextIMRRS 2015, 1538
BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006
- X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.
- Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.
- Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre.
IMRRS 2015, 0380
LG Heidelberg, Urteil vom 20.02.2015 - 3 O 93/14
1. Auf dem Privatgelände einer Tiefgarage mit Stellplätzen sind - anders als bei öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen - die Vorschriften der StVO grundsätzlich nicht anwendbar.*)
2. Jedoch trifft die Verkehrsteilnehmer die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme. Dabei hat der rückwärts aus einem Stellplatz Herausfahrende wegen der durch die eingeschränkten Sichtverhältnisse höheren Gefahr eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Vergleich zu den Sorgfaltspflichten, welche einem die Parkplatzfahrbahn befahrenden Fahrzeugführer obliegen.*)
3. Im Streitfall, in dem sowohl der rückwärts aus einem Stellplatz Herausfahrende als auch der die Parkplatzfahrbahn befahrende Fahrzeugführer ihre Rücksichtnahmepflicht verletzt haben, ist eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 angemessen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0333
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2014 - 13 U 52/14
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Einfügung des Satzes „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung: Da auch die Gewährung einer Baufinanzierung eine Finanzdienstleistung darstellt, war dieser Hinweis gem. Gestaltungshinweis Nr. 6 der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV vielmehr obligatorisch. Abweichungen von den Mustertexten, die für die Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich ohne Bedeutung sind, schieben den Fristbeginn nicht hinaus.
VolltextIMRRS 2015, 0332
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2014 - 13 U 52/14
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Einfügung des Satzes "Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen." nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung: Da auch die Gewährung einer Baufinanzierung eine Finanzdienstleistung darstellt, war dieser Hinweis gem. Gestaltungshinweis Nr. 6 der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV vielmehr obligatorisch. Abweichungen von den Mustertexten, die für die Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich ohne Bedeutung sind, schieben den Fristbeginn nicht hinaus.
VolltextIMRRS 2015, 0284
BGH, Urteil vom 19.12.2014 - V ZR 194/13
Verzichtet der Verkäufer auf jeglichen Kontakt mit dem Käufer und überlässt er dem Vermittler die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife, darf der Käufer bei verständiger Würdigung im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Vermittler bei der Beratung (auch) namens und in Vollmacht des Verkäufers handelt.*)
IMRRS 2015, 0269
OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2014 - 2 U 24/14
1. Schadenersatz wegen verspäteter Anmeldung einer Photovoltaikanlage zum Netzanschluss.*)
2. Ein kaufmännisches Fachunternehmen im Bereich der Planung und Errichtung von Photovoltaikanlagen musste im Jahr 2012 mit einer stichtagsbezogenen Neuregelung der Vergütungshöhe im Sinne einer Reduzierung für Strom aus Photovoltaikanlagen rechnen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0245
BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14
Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen ("Ölspur"), wenn der Geschädigte bei der Schadensbeseitigung durch eine Fachbehörde handelt.*)
VolltextIMRRS 2015, 0211
EuGH, Urteil vom 23.10.2014 - Rs. C-359/11
Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG und Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.*)
VolltextIMRRS 2015, 0176
BGH, Urteil vom 07.11.2014 - V ZR 309/12
1. Ein noch nicht abgeschlossener Rechtsstreit zwischen Gläubiger und Schuldner, dessen Ausgang Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (noch nicht rechtshängigen) Anspruchs gegen den Schuldner erlaubt, steht nicht der Annahme entgegen, der Gläubiger habe bereits Kenntnis von den Umständen, die diesen Anspruch begründen.*)
2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Prozess führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung des Gegenanspruchs.*)
VolltextIMRRS 2014, 1706
BGH, Urteil vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a.F. (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV),§ 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 = IBR 2012, 1128 - nur online).*)
VolltextIMRRS 2015, 0053
BGH, Urteil vom 03.12.2014 - VIII ZR 370/13
Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei einem langjährigen Gasversorgungsvertrag, in dem mangels wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers kein Preisanpassungsrecht besteht (Fortführung von BGHZ 192, 372 = IBR 2012, 1128 - nur online).*)
VolltextOnline seit 2014
IMRRS 2014, 1688BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - VII ZR 259/13
1. Die Frage, wie ein mit einer Kirchengemeinde geschlossener Vertrag, dessen Wirksamkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhängt, auszulegen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
2. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Regelung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei der einer Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Bestimmung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde.
VolltextIMRRS 2014, 1666
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2014 - 24 U 164/14
1. Hauptsache i.S.v. §§ 943, 919, 937 Abs. 1 ZPO ist der prozessuale Anspruch, dessen Verwirklichung und Durchsetzung das einstweilige Rechtsschutzverfahren dienen soll. Auf die Parteirolle der beteiligten Personen kommt es dabei nicht an, so dass auch eine negative Feststellungsklage mit umgekehrter Parteirolle die Hauptsache sein kann. Das ist der Fall, wenn der Beklagte mit seinem Eilantrag die Regelung des Rechtsverhältnisses erstrebt, dessen Fortbestehen der Kläger mit seiner Feststellungsklage in Abrede stellt.*)
2. Bei der Ausübung eines Optionsrechts handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Auslegung der innere Wille des Erklärenden nicht maßgebend ist.*)
VolltextIMRRS 2014, 1658
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2014 - 24 U 235/13
1. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 627 BGB kann in einem Partnervermittlungsvertrag grundsätzlich nicht durch AGB ausgeschlossen werden.*)
2. Die dem Partnervermittler im Falle einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 628 BGB gebührende Teilvergütung kann pro rata temporis berechnet werden. Eine Pauschalierung der Vergütung durch AGB verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 308 Nr. 7 BGB, wenn der Auftraggeber mit der vollen Provision für den freiberuflich tätigen Vermittler und dem gesamten Aufwand für die Erstellung des Partnerdepots belastet wird.*)
VolltextIMRRS 2014, 1735
BGH, Urteil vom 15.10.2014 - XII ZR 111/12
Zur Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen Vergleichsvereinbarung.*)
VolltextIMRRS 2014, 1528
OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2014 - 14 U 1994/13
Ein Darlehensnehmer, der beim Erwerb einer kreditfinanzierten Immobilie einen sittenwidrig überhöhten Kaufpreis bezahlt hat oder von den Vertreibern des Objekts arglistig getäuscht worden ist und dessen auf den Vorwurf einer diesbezüglichen Kenntnis gestützter, auf eine Aufhebung des Darlehensvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die kreditgebende Bank verjährt ist, kann sein wirtschaftliches Ziel, die laufenden Darlehensverbindlichkeiten nicht weiter bedienen zu müssen, nicht dadurch erreichen, dass er mit seinem Befreiungsanspruch aufrechnet oder aus diesem ein Leistungsverweigerungsrecht ableitet.*)
VolltextIMRRS 2014, 1501
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 U 1409/13
Wird der Endkunde vom Hersteller einer Wärmepumpe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von ihm erstellten Berechnungen nur als grobe Richt- und Dimensionierungshinweise benutzt werden können und alle Angaben ohne Gewähr sind und nicht von einer sorgfältigen Planung entbinden, haftet der Hersteller nicht auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem (selbständigen) Auskunftsvertrag, wenn der tatsächliche Verbrauch über dem ermittelten voraussichtlichen Bedarf liegt.
VolltextIMRRS 2014, 1425
OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2014 - 2 U 27/14
1. Wird bei Feldarbeiten ein Freileitungsmast einer Hochspannungsleitung beschädigt, so ist die Betreiberin des Stromverteilungsnetzes auch dann, wenn sie nicht selbst Eigentümerin ist, sondern Pächterin der Verteilungsanlagen mit der vertraglichen Verpflichtung zur deren Erhaltung, materiell berechtigt, diese Aufwendungen zur Wiederherstellung des Mastes als sog. Haftungsschaden gegenüber dem Schädiger geltend zu machen.*)
2. Zur Angemessenheit der Schadensbehebung durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter auf der Grundlage eines Rahmenvertrages für Instandsetzungsleistungen.*)
VolltextIMRRS 2014, 1384
OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2014 - 3 U 211/14
1. Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt.*)
2. Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe, aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird, ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 92/12, IBRRS 2013, 2046).*)
VolltextIMRRS 2014, 1383
OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2014 - 3 U 91/14
1. Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt.*)
2. Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe, aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird, ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 92/12, IBRRS 2013, 2046).*)
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