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Sachgebiet: Banken & Finanzen

1051 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2006

IMRRS 2006, 1742
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Zum Begriff "Privatwohnung" nach dem Haustürwiderrufsgesetz

BGH, Urteil vom 13.06.2006 - XI ZR 432/04

Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden oder eines vom Vertragspartner eingeschalteten Vermittlers, die der Kunde nicht bewusst zu Zwecken eines geschäftlichen Kontakts aufgesucht hat.*)

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IMRRS 2006, 1493
BankrechtBankrecht
Vollmacht nichtig bei Darlehensabschluss: Vertrag wirksam?

BGH, Urteil vom 28.03.2006 - XI ZR 239/04

Wer eine wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unwirksame notarielle Vollmacht erteilt hat, kann an einen vom Bevollmächtigten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden sein, wenn dem Darlehensgeber zuvor eine Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, in der das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht vermerkt ist, zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht zugegangen ist.*)

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IMRRS 2006, 1413
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerruf d. Beitritts finanzierter Immobilienfonds nach HWiG

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 114/05

1. Von einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation kann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen der gestellten Kreditanfrage und dem Vertragsschluss der zeitliche Abstand von einem Monat liegt sowie wegen weiterer Indiztatsachen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann.

2. Zur Frage der Heilung des sich aus dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels eines Darlehensvertrages bei verbundenen Geschäften im Sinne des § 9 VerbrKrG. Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht festhält.

3. Die umfassende Information und Warnung des Verbrauchers und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss einen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfordern auch bei einer so genannten unechten Abschnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG.

4. Die Bank ist nicht zur Neuberechnung der in der Vergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile verpflichtet.

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IMRRS 2006, 1402
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Klagepartei muss Beratungsfehler konkret benennen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2006 - 7 U 225/05

1. Fehler der Anlageberatung darzutun und zu beweisen, ist Sache der Klagepartei. Dem kommt sie grundsätzlich nicht schon durch die nicht näher ausgeführte Behauptung, Anlagezweck sei Altersicherung, oder dadurch nach, dass sie lediglich pauschal behauptet, nicht auf Risiken der Beteiligung hingewiesen worden zu sein. Erforderlich ist vielmehr konkreter Vortrag zu Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel.*)

2. Ein dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung übergebener Prospekt über die Kapitalanlage kann als Mittel der Aufklärung genügen, sofern er so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen wurde, dass sein Inhalt vor der Anlageentscheidung zur Kenntnis genommen werden konnte.*)

3. Die einwöchige Frist zum Widerruf des Beteiligungsangebots bleibt für die Beurteilung der Frage, ob der Kunde die Möglichkeit hatte, rechtzeitige Kenntnis vom Inhalt zu nehmen, außer Betracht, denn diese dient anderen Zwecken.*)

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IMRRS 2006, 1384
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Unrentable Eigentumswohnungen im Strukturvertrieb

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 48/04

1. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist für den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGB-Gesetz), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich anerkannt.

2. § 10 Abs. 2 VerbrKrG (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) ist auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar. Es fehlt eine planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte.

3. Im Falle des wirksamen Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Darlehensnehmer hat die Bank gegen diese aus abgetretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung.

4. Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Kapitals nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handle es sich um ein verbundenes Geschäft.

5. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus.

6. Die Haustürgeschäfterichtlinie kennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobiliengeschäfte, wenn der Grundpfandkredit zu den üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist.

7. Der Darlehensnehmer hat den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. auch dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden.

8. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung ist jedenfalls mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat.

9. Zur der Frage, wann eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kreditnehmer trifft.

10. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft.




IMRRS 2006, 1377
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Steuererstattungsmodell: Erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft?

BGH, Urteil vom 23.02.2006 - I ZR 245/02

1. Ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG liegt nicht vor, wenn die Bezahlung eines Kaufpreisrests im Umfang des Unterschiedsbetrags zwischen dem vollen und dem im Hinblick auf eine mögliche Steuererstattung vereinbarten verminderten Kaufpreis unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Käufer die von ihm in dem Erstattungsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmende Mitwirkungshandlung unterlässt.*)

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem entsprechenden Steuererstattungs-Modell ein unlauteres übertriebenes Anlocken oder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt.*)

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IMRRS 2006, 1363
AGBAGB
Bezugnahme auf sechs Jahre alte Negativerklärung mit Grundschuldbestellung

OLG Naumburg, Urteil vom 15.12.2005 - 2 U 84/05

Eine mit einem Kreditinstitut geschlossene Vereinbarung mit der Bezugnahme auf eine mehr als sechs Jahre zurückliegende "Negativerklärung des Grundeigentümers", in der die Verpflichtung zur Bestellung einer Grundschuld enthalten ist, ist überraschend im Sinne von § 3 AGBG, wenn diese Verpflichtung in der Negativerklärung nicht wenigstens drucktechnisch hervorgehoben ist und wenn die Negativerklärung der Bezugnahmevereinbarung nicht angeheftet ist und auch nicht näher erläutert ist.*)

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IMRRS 2006, 1360
ImmobilienImmobilien
Unklarheiten im Kaufvertrag gehen nicht zu Lasten der Bank

KG, Urteil vom 21.09.2004 - 4 U 62/03

Verpflichtet sich eine Bank zur Freistellung einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung von der Haftung für eine Globalgrundschuld gegen Zahlung des auf den Grundstücksanteil entfallenden und konkret bezifferten Teilbetrages des Kaufpreises, der nach den Bestimmungen des Kaufvertrages auf ein bei ihr geführtes Konto zu zahlen ist, muss sie sich Zahlungen des Erwerbers, die dieser auf den Baupreis unmittelbar an den Verkäufer erbringt auch dann nicht zurechnen lassen, wenn damit im Verhältnis zum Verkäufer eine vollständige Tilgung des Kaufpreises eingetreten ist. Es ist Sache des Kaufvertrages die Reihenfolge der Zahlungen auf Grundstücks- und Baukostenanteil zweifelsfrei zu regeln. Etwaige Unklarheiten insoweit fallen nicht der finanzierenden Bank zur Last.*)

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IMRRS 2006, 1217
BankrechtBankrecht
Beweiswürdigung: Vorliegen einer Vollmachtsurkunde vor 13 Jahren

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2006 - 9 U 77/03 (1)

Zur Beweiswürdigung (hier: Aussagen zweier Zeugen) bei der Frage, ob der Bank bei Abschluss eines Darlehensvertrages vor über 13 Jahren eine Ausfertigung einer notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, auf deren Bestand sie hat vertrauen dürfen.*)

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IMRRS 2006, 1148
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Kapitalanlagerecht - Beweislast des Anlegers für Erhalt des Anlageprospekts

BGH, Urteil vom 11.05.2006 - III ZR 205/05

Nimmt der Zeichner einer Vermögensanlage den Anlagevermittler auf Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung in Anspruch, so trägt er für die Behauptung, vom Vermittler keinen - Risikohinweise enthaltenden - Anlageprospekt erhalten zu haben, die Beweislast.*)

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IMRRS 2006, 1084
GesellschaftsrechtGesellschaftsrecht
Zum Treuhandvertrag im Rahmen eines Kapitalanlagemodells

BGH, Urteil vom 08.05.2006 - II ZR 123/05

1. Die Tätigkeit als Treuhandgesellschafter ist keine Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG.*)

2. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht schon deshalb ein Bankgeschäft i.S. des § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, weil in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, dass bei einem Liquiditätsengpass das Auseinandersetzungsguthaben ratenweise ausgezahlt werden darf.*)

3. Ein mit einer AG geschlossener stiller Gesellschaftsvertrag ist ein Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG und wird deshalb grundsätzlich erst mit der Genehmigung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Will sich der andere Vertragsteil mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen von dem Vertrag lösen, muss er deutlich machen, dass der Widerruf oder die Kündigung gerade auf diesen Grund gestützt wird. Ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz kann nicht nachträglich in eine Lösung wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 293 f. AktG umgedeutet werden.*)

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IMRRS 2006, 1083
BankrechtBankrecht
Nichtige Kündigung eines Girokonto-Vertrages durch die Postbank

OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2005 - 1 Kart-U 2/04

1. Zur Frage der Erheblichkeit einer Falschbezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift.*)

2. Zur Nichtigkeit der Kündigung eines Girokonto-Vertrages durch die Postbank*)

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IMRRS 2006, 1045
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Kreditrecht - Kein Anspruch auf Neuberechnung geleisteter Teilzahlungen

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 119/05

1. Verneint das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation und Abschluss des Darlehensvertrages neben dem zwischenzeitlichen Zeitablauf vor allem deshalb, weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht hinsichtlich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Fondsbeteiligung nicht ausgeübt habe, so ist diese im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbare tatricherliche Würdigung nicht zu beanstanden.*)

2. § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gewährt dem Darlehensnehmer keinen Anspruch auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile, sondern verpflichtet die Bank nur zur Neuberechnung der Höhe der Teilzahlungen unter Berücksichtigung der auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen.*)

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IMRRS 2006, 1029
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerruf eines Realkreditvertr. zur Immobilienfinanzierung

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04

1. Auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) verbleibt es dabei, dass der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs (§ 1 Abs. 1 HWiG) eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 1 HWiG Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat (Fortsetzung von BGHZ 152, 331).*)

2. Der im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) in Rechtsprechung und Literatur erwogene Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen unterbliebener Widerrufserklärung scheidet jedenfalls in all den Fällen aus, in denen der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags gebunden ist.*)

3. In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.*)

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IMRRS 2006, 1022
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Verschuldenszurechnung: kreditfinanzierte Fondsbeteiligung

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 106/05

1. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe völlig fehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist.*)

2. Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).*)

3. Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung finanzierenden Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.).*)

4. Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber kann der Kreditnehmer nicht gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Rückzahlungsverlangen der Bank entgegensetzen (Abweichung von BGHZ 159, 280, 291 f.; 159, 294, 312 f.; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518 ff. und II ZR 374/02, WM 2004, 1525, 1526, vom 25. Oktober 2004 - II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297, vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547 und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845).*)

5. Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben bestehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermittler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist.*)

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IMRRS 2006, 0960
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärungspflicht der Bank

OLG München, Urteil vom 12.05.2005 - 19 U 5596/04

Eine Aufklärungspflicht der den Kaufpreis einer Immobilie finanzierenden Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises besteht ausnahmsweise dann, wenn ihr bekannt ist, dass bei einem steuersparenden Erwerbermodell der Kaufpreis mindestes knapp doppelt so hoch ist wie der tatsächliche Wert der Immobilie.

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IMRRS 2006, 0952
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Zur Rechtsscheinvollmacht der Geschäftsbesorgerin

BGH, Urteil vom 15.11.2005 - XI ZR 84/05

1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig.

2. Die §§ 171 und 172 BGB sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist.

3. Für die Frage, ob der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts gemäß § 173 BGB kennt oder kennen muss, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst.

4. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war.

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IMRRS 2006, 0932
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Vollmacht bei kreditfinanzierter Immobilienfondsbeteiligung

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 219/04

1. Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 307 f.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 26 f.).*)

2. Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der Kredit gebenden Bank wird bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 300 ff.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 24 ff.).*)

3. Für die Anwendung des § 172 BGB ist ausreichend, dass die dem Vertreter ausgehändigte Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner vorgelegt wird. Es kommt nicht darauf an, ob diesen der Rechtsschein des Urkundenbesitzes zum Geschäftsabschluss veranlasst hat.*)

4. Die Durchschrift einer vom Vollmachtgeber mittels eines Durchschreibesatzes erstellten Vollmacht kann eine Originalurkunde im Sinne des § 172 BGB sein.*)

5. Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).*)

6. Zur Auslegung eines formularmäßigen Zeichnungsscheins.*)

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IMRRS 2006, 0924
BauvertragBauvertrag
AGB: Bürgschaft nur für VOB/B-Vertrag zulässig?

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2006 - 10 U 67/06

Eine AGB-Klausel, die vorsieht, dass eine Bürgschaft nur im Falle eines VOB/B-Bauvertrages gestellt wird und nicht bei Vereinbarung eines BGB-Bauvertrages, ist unwirksam.

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IMRRS 2006, 0900
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Rechtsscheinvollmacht des Geschäftsbesorgers

BGH, Urteil vom 15.11.2005 - XI ZR 375/04

1. Die §§ 171 und 172 BGB sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 und zwar auch unter Berücksichtigung der dort erörterten Frage der Schutzwürdigkeit der finanzierenden Banken (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest.

2. Für die Frage, ob der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts gemäß § 173 BGB kennt oder kennen muss, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst.

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IMRRS 2006, 0857
BankrechtBankrecht
Krasse Überforderung des Bürgen

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.04.2006 - 4 U 190/05

Maßstab für eine krasse Überforderung ist im Hinblick auf das Einkommen des Bürgen nicht, ob ihm bezogen auf sein Einkommen zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft nach Abzug seiner Lebenshaltungskosten und sonstigen Verbindlichkeiten ein "freies" Einkommen verbleibt, das ausreicht, um wenigstens die Zinsen der verbürgten Verbindlichkeit bezahlen zu können. Maßstab ist vielmehr, ob sein Einkommen gemessen an den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO nicht einmal ermöglicht, die Zinsen für die verbürgte Verbindlichkeit zu tragen.

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IMRRS 2006, 0749
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Verfahrensrecht - Änderung der Rechtsprechung steht neuen Tatsachen nicht gleich

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2006 - 6 U 172/05

1. Zum Umfang der Rechtskraft bei einem Urteil, das eine Klage als "zumindest derzeit nicht begründet" abweist und hierbei mehrere Anspruchsgrundlagen prüft, von denen nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe alle bis auf eine endgültig abgewiesen werden sollen.*)

2. Zur Behandlung der erstmals in der Berufung erhobenen Einrede der Verjährung unter dem Blickwinkel des Novenverbots (Fortführung vom BGH Urteil vom 19.10.2005 IV ZR 89/05).*)

3. Zum Umfang der Hemmung der Verjährung der unterschiedlichen Ansprüche des Anlegers gegen die eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierende Bank, wenn der Anspruch im Mahnbescheid lediglich mit Bereicherungsansurch gemäß Widerruf bezeichnet wird.*)

4. Zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist beim Rückforderungsdurchgriff.*)

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IMRRS 2006, 0642
VerbraucherrechtVerbraucherrecht

BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - XI ZB 18/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2006, 0516
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Durchgriffsanspruch des Versicherers

OLG Celle, Urteil vom 08.03.2006 - 3 U 247/05

Leistet der Kreditversicherer aufgrund eines mit dem Darlehensnehmer geschlossenen Vertrages direkt an den Darlehensgeber, ohne dass die Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht des Versicherers vorliegen, besteht kein unmittelbarer Rückforderungsanspruch des Versicherers gegen den Darlehensgeber.*)

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IMRRS 2006, 0498
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Schrottimmobilien: Banken müssen Schrott zurücknehmen!

OLG Bremen, Urteil vom 02.03.2006 - 2 U 20/02

1. Der Verbraucher muss einen Kredit nicht zurückzahlen, wenn er den Vertrag im Rahmen eines Haustürgeschäftes abgeschlossen hat, ohne zuvor ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden zu sein.

2. Die Bank muss die Immobilie zurücknehmen. Der Verbraucher muss so gestellt werden, als habe er weder Darlehensvertrag noch Kaufvertrag abgeschlossen.

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IMRRS 2006, 0406
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Finanzrecht - Verjährung: Wertpapierdienstleistungsunternehmen ja oder nein?

BGH, Urteil vom 19.01.2006 - III ZR 105/05

1. Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ohne die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis tätig ist, unterliegen nicht der Verjährung nach § 37a WpHG.*)

2. Ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37a WpHG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und nicht zu den Unternehmen im Sinn des § 2a WpHG gehört, die nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten.*)

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IMRRS 2006, 0400
BankrechtBankrecht
Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?

BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03

1. Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab.*)

2. Das Bankgeheimnis gilt nur für kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind.*)

3. Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Nebenpflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden.*)

4. Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters. Im Konzern steht einer solchen Wirkung das konzernrechtliche Trennungsprinzip auch dann entgegen, wenn die Konzernobergesellschaft Sicherheiten stellt.*)

5. Eine unbefugte Offenbarung von Angaben gemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigte Person solche Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Möglichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen.*)

6. Eine unbefugte Verwertung von Angaben gemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden.*)

7. §§ 17 und 19 UWG a.F. haben nur für den Geschäftsinhaber als Geheimnisträger Schutzgesetzcharakter (§ 823 Abs. 2 BGB), nicht auch für denjenigen, dem der Geschäftsinhaber Verschwiegenheit schuldet.*)

8. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft ist als solcher nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.*)

9. § 824 BGB enthält eine abschließende Haftungsregelung nur für die Verbreitung unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Werturteilen ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht subsidiär. Die Subsidiarität eines solchen Anspruchs gilt außerdem nur gegenüber Forderungen gegen denselben Anspruchsgegner.*)

10. Sachliche Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grundsätzlich weder einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunternehmens dar.*)

11. Bei der Güter- und Interessenabwägung zur Klärung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs durch ein Organ einer juristischen Person in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auch vertragliche Pflichten der juristischen Person gegenüber dem Inhaber des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen.*)

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IMRRS 2006, 0337
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 119/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2006, 0323
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Treuhandvertrag nichtig: Darlehensvertrag unwirksam?

KG, Urteil vom 06.12.2005 - 4 U 33/05

Hat der Treuhänder, über den Darlehnsvertrag und Kaufvertrag anbgeschlossen wurde, keine Genehmigung nach dem RBerG, so ist die dem Treuhänder erteilte Vollmacht nichtig. Der Darlehensvertrag wird von der Nichtigkeit aber grundsätzlich nicht erfasst; dieser ist vielmehr zunächst schwebend unwirksam.

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IMRRS 2006, 0312
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Kreditrecht - Unwirksamer Darlehensvertrag wegen Widerruf nach HWiG?

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2005 - 9 U 8/05

1. Der alleinige Darlehensnehmer kann sich grundsätzlich nicht auf die von der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaftsverpflichtungen bei sittenwidriger Überforderung des Bürgen oder Mitdarlehensnehmers berufen.*)

2. Zu den Folgen des Widerrufs eines Haustürgeschäfts nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.05 (C-229/04 und C-350/03)*)

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IMRRS 2006, 0299
BankrechtBankrecht
Darlehensvertrag: Verstoß des Abschlussvertreters gegen das RBerG

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2005 - 6 U 119/05

1. Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Klageabweisung auf ein einzelnes fehlendes Tatbestandsmerkmal der anspruchsbegründenden Norm gestützt hat.*)

2. Jedenfalls im Rahmen einer geschäftspolitischen Neu- oder Umorganisation einer Bank steht das Bankgeheimnis einer Forderungsabtretung nicht entgegen.*)

3. Zur Bestimmtheit des Streitgegenstands bei einer Klage auf rückständige Raten aus einem Darlehensvertrag.*)

4. Zur Frage, ob Wirtschaftsprüfer als Basistreuhänder eines geschlossenen Immobilienfonds gegen das RBerG verstoßen.*)

5. Zur Genehmigung schwebend unwirksamer Darlehensverträge durch Vereinbarung neuer Zinssätze nach Ablauf einer Zinsfestschreibungsperiode.*)

6. Ist ein Darlehensvertrag wegen Verstoßes des Abschlussvertreters des Darlehensnehmers gegen das RBerG unwirksam und erfasst die Unwirksamkeit auch die Zahlungsanweisung, so haftet der Darlehensnehmer jedenfalls dann nicht aus Bereicherungsrecht für die Rückzahlung, wenn die Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein Konto eines Treuhänders erfolgte. Das gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung der Finanzierung eines verbundenen Geschäfts dienen sollte.*)

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IMRRS 2006, 0290
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf (HWiG)

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2005 - 9 U 77/04

1. Zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, mit dem der Kauf einer Eigentumswohnung finanziert wurde, nach wirksamen Widerruf gemäß HWiG unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH vom 25.10.05 (C 350/03 und C 229/04)*)

2. Ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers gegen die Bank wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung setzt voraus, dass die Nichtausübung des Widerrufsrechts zum durch den Erwerb der Wohnung eingetretenen Schaden geführt hat. Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können aber nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangenen ist. War der Kaufvertrag schon vor Abschluss des Darlehensvertrages zustande gekommen, so hätte er auch durch ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht mehr beseitigt werden können.*)

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IMRRS 2006, 0189
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Zurechnung der Haustürsituation

BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 327/04

Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04).*)

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IMRRS 2006, 0149
BankrechtBankrecht
AGB: Zahlungsaufträge von Unternehmen mit elektr. Kontoführung

BGH, Urteil vom 15.11.2005 - XI ZR 265/04

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der elektronischen Kontoführung teilnehmenden Unternehmers ausschließlich anhand der numerischen Angaben bearbeitet werden, sind wirksam.*)

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IMRRS 2006, 0146
ImmobilienImmobilien
Kreditrecht - Verjährung der Nichtabnahmeentschädigung des Darlehensgebers

BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 66/05

1. Ein Grundurteil beschwert eine Partei, soweit es für sie negative Bindungswirkung hat. Der bloße Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzulässiger Weise die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil ausgeht, rechtfertigt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht.*)

2. Der Anspruch des Darlehensgebers auf Nichtabnahmeentschädigung unterlag der 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F., nicht der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB a.F.*)

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IMRRS 2006, 0097
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Zivilrecht - Wer vom Standardverfahren abweicht, kann sich nicht darauf berufen

OLG Schleswig, Urteil vom 29.09.2005 - 5 U 46/04

1. Erfordert eine Bank nach telefonischer Entgegennahme eines Auftrags für eine Blitzüberweisung zu Dokumentationszwecken zusätzlich einen schriftlichen Überweisungsauftrag, so hat sie durch geeignete Vorkehrungen in ihrem Geschäftsbetrieb sicherzustellen, dass es nicht zu einer irrtümlichen Doppelüberweisung kommt.*)

2. Auf die typischen und unvermeidbaren Risiken standardisiert abzuwickelnder Massengeschäfte kann sich nicht berufen, wer von deren standardisierter Behandlung abweicht.*)

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IMRRS 2006, 0080
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Finanzrecht - Keine Bevorzugung eines Gläubigers bei "Sicherheitenpoolvertrag"

BGH, Urteil vom 02.06.2005 - IX ZR 181/03

a) Ein "Sicherheitenpoolvertrag", nach dem die einbezogenen Sicherheiten jeweils auch für die anderen am Pool beteiligten Gläubiger zu halten sind, begründet in der Insolvenz des Sicherungsgebers auch dann kein Recht dieser weiteren Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung, wenn der Sicherungsgeber dem Vertrag zugestimmt hat.*)

b) Die Verrechnung einer Gutschrift mit dem negativen Saldo eines Kontokorrentkontos stellt auch dann eine Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger dar, wenn die Gutschrift aus der Zahlung auf eine sicherungshalber an eine andere Bank abgetretene Forderung stammt und diese Bank die ihr gestellten Sicherheiten aufgrund eines "Sicherheitenpoolvertrags" auch treuhänderisch für die kontoführende Bank zu halten hat.*)

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IMRRS 2006, 0075
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Finanzrecht - Anlageberater haftet bei mangelnder Aufklärung der Risiken

OLG Schleswig, Urteil vom 27.01.2005 - 7 U 75/03

1. Beruft sich ein Anlagevermittler-/berater auf ein Vertretergeschäft, muß er zmindest kokrete Umstände beweisen, die einen Rückschluß auf seine Vertreterstellung zulassen.*)

2. Empfiehlt ein Anlageberater einem in finanziellen und steuerlichen Fragen erkennbar unerfahrenen Kunden, der nach seinen Einkommensverhältnissen aus der Beteiligung an einem Immobilienfonds steuerliche Vorteile nicht erwarten kann, gleichwohl die volle kreditfinanzierte Beteiligung an einem solchen Fond, haftet der Anlageberater im Fall der Insolvenz des Fonds persönlich dem Kunden auf Schadenersatz, wenn er nicht umfassend über sämtliche Risiken der Beteiligung aufgeklärt hat.*)

3. Es besteht keine Verpflichtung des Kunden i.S.v. § 254 BGB, zuvor die finanzierende Bank auf Rückabwicklung des Kreditvertrages in Anspruch zu nehmen.*)

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IMRRS 2006, 0074
BankrechtBankrecht
Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs

OLG Celle, Urteil vom 18.08.2004 - 3 U 54/04

Zur Anwendung des § 197 BGB a.F. auf den Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank nach erfolgter Kündigung.*)

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IMRRS 2006, 0071
BankrechtBankrecht
Kündigung bei Zahlungsverzug trotz Teilzahlung zulässig

BGH, Urteil vom 26.01.2005 - VIII ZR 90/04

1. Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündigung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die Rückstandsquote von zehn beziehungsweise fünf vom Hundert des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises zurückführt.*)

2. Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers ist unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten rückständigen Betrag fordert. Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung sich nur aus gesondert in Rechnung gestellten Nebenforderungen zusammensetzt, auf die der Kreditgeber keinen Anspruch hat.*)

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IMRRS 2006, 0051
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
"Schrottimmobilie": Kaufvertrag muss rückabgewickelt werden!

OLG Celle, Urteil vom 07.12.2004 - 16 U 126/04

Beratungsfehler beim Immobilienkauf sind anzunehmen, wenn der Erwerber nicht auf eine Laufzeit der Finanzierung von 30 bis 34 Jahren und/oder auf die mit einem Disagio verbundenen Gefahren bei einer nur kurzzeitigen Zinsbindung hingewiesen wird.

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IMRRS 2006, 0025
ImmobilienImmobilien
Wann ist eine AGB-Klausel "überraschend"?

BGH, Urteil vom 22.11.2005 - XI ZR 226/04

Zur Frage, ob eine die Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen regelnde Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf ihre formale und systematische Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist.*)

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IMRRS 2006, 0016
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Rückabwicklung: Abtretung der finanzierten Fondsbeteiligung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005 - 17 U 43/05

1. Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der derartige umfassende Befugnisse enthält, ist nichtig.

2. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB auch die der Treuhänderin/Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlussvollmacht.

3. Die Vorlage der vom Kapitalanleger zur Vorbereitung des Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den Treuhänder vermag eine Duldungsvollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen nicht zu begründen.

4. Dem Anleger, der sich an einem Immobilienfonds beteiligt, steht der Kapitalbetrag nicht - wie einem Anweisenden - zur freien Verfügung, er ist vielmehr von einer eigenen Zweckdisposition über die Darlehensvaluta ausgeschlossen. Stattdessen bestimmt die Bank regelmäßig den Auszahlungszweck im Zuwendungsverhältnis selbst, leistet also zum Zwecke der Erfüllung ihres Valutierungsversprechens gegenüber dem Zahlungs- bzw. Gutschriftempfänger.

5. Rückzahlung der Darlehenssumme kann die Bank daher nur von der GbR verlangen.

6. Der Anleger schuldet im Fall der Rückabwicklung des Darlehensvertrags aus Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern nur die Abtretung der finanzierten Fondsbeteiligung.

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Online seit 2005

IMRRS 2005, 1891
BankrechtBankrecht
Prüfungspflicht einer Bank zur Wirtschaftlichkeit eines Kredits

OLG Köln, Beschluss vom 23.06.1999 - 13 W 32/99

Prüfungspflicht des Kreditinstituts; Erfüllungsgehilfenhaftung für Objekt- und Kreditvermittler*)

BGB §§ 276, 278*)

1. § 18 KWG ist kein Schutzgesetz zugunsten des Darlehensnehmers. Ebensowenig läßt sich aus den bankeneigenen Beleihungsrichtlinien eine dem Darlehensnehmer gegenüber bestehende Verpflichtung ableiten, dessen Kreditwürdigkeit und Leistungsfähigkeit sowie den Beleihungswert des Objekts zu prüfen.*)

2. Die Bank muss über § 278 BGB für falsche Angaben eines Kreditvermittlers nur einstehen, wenn und soweit sie den Vermittler in zurechenbarer Weise in ihren Pflichtenkreis eingebunden hat, was sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden läßt.*)

3. Für Falschangaben eines Objekt- und Kreditvermittlers hinsichtlich der als Steuersparmodell vermittelten Immobilienanlage haftet die Bank grundsätzlich nicht. Anders mag es zu beurteilen sein, wenn sich der Bank aufgrund ihrer Kenntnisse des Anlagemodells ohne weiteres aufdrängt, dass die ihr vermittelten Kreditnehmer von dem Anlage- und Kreditvermittler systematisch mit unrealistischen Angaben geworben wurden.*)

- 13 W 32/99 - Beschluss vom 23.06.1999 - unanfechtbar.*)

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IMRRS 2005, 1889
BankrechtBankrecht
Sittenwidrigkeit eines hypothekarisch abgesicherten Ratenkredits

OLG Köln, Urteil vom 08.06.1999 - 15 U 159/98

Legt eine Teilzahlungsbank einen hypothekarisch abgesicherten Ratenkredit heraus, so ist für den Vergleich zwischen Vertragszins und marktüblichem Zins im Rahmen von § 138 BGB das Geschäftssegment der Hypothekarkredite maßgeblich, nicht das der üblichen, nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Ratenkredite.*)

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IMRRS 2005, 1881
BankrechtBankrecht
Girovertrag: Anspruch auf Kontoauszüge und Abschlüsse nicht pfändbar

BGH, Urteil vom 08.11.2005 - XI ZR 90/05

Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann.*)

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IMRRS 2005, 1834
BankrechtBankrecht
Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen

OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2005 - 3 U 137/05

Zur Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen, insbesondere solchen, die dem Kauf von Aktien dienen.*)

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IMRRS 2005, 1820
BankrechtBankrecht
Zulässige Verwertung einer Grundschuld

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2005 - 12 U 39/05

1. Eine Bank darf eine Grundschuld nur verwerten für die Forderungen, für die sie nach der Sicherungsabrede haftet. Dazu gehört nicht eine Forderung aus § 812 BGB, die die Bank durch Rücküberweisung des Betrages begründet hat, den der Kunde auf einen wegen Anfechtung nichtigen Darlehensvertrag gezahlt hat.*)

2. Auch Kreditverträge können nach allgemeinen Grundsätzen wegen Irrtums angefochten werden.*)

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IMRRS 2005, 1774
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Kapitalanlagerecht - Kündigung der Stillen Gesellschaft: Einlagenrückerstattung?

BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 314/03

1. Auf die stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, 29. November 2004 - II ZR 6/03 und 21. März 2005 - II ZR 140/03, II ZR 310/03 und II ZR 149/03).

2. Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, dass in dem Vertragsanbahnungsgespräch eine gewinnunabhängige Entnahme nicht mit einer Rendite gleichgesetzt wird.

3. Eine Beweisaufnahme über die Behauptung, von den Anlegergeldern sei planmäßig nur ein so geringer Teil investiert worden, dass ein Gewinn von vornherein unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich sei, darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die wirtschaftlichen Aktivitäten des Fonds seien vielschichtig und im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie bei zahlreichen sonstigen Begutachtungen seien in Bezug auf die Investitionstätigkeit keine Unregelmäßigkeiten aufgedeckt worden.

4. Bei einer Beweisaufnahme über Art und Umfang der Investitionstätigkeit hat die beklagte Fondsgesellschaft im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast dem Gericht und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen diejenigen Informationen zu geben, die den auf Schadensersatz wegen unzureichender Investitionen klagenden Anlegern nicht zugänglich sind, die offenzulegen der Fondsgesellschaft aber möglich und zumutbar ist.*)

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IMRRS 2005, 1756
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanlagerecht - Haftung des selbständigen Finanzberaters

BGH, Urteil vom 27.10.2005 - III ZR 71/05

1. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber - vertreten durch den Handelnden - Vertragspartner werden soll.

2. Eine vertragliche Haftung des Vertreters erfordert, dass er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft gehabt oder für sich persönlich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat.

3. Für die Annahme einer solchen Eigenhaftung des Vertreters genügt nicht ein nur mittelbares Interesse. Vonnöten ist vielmehr eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand, dass der Verhandelnde gleichsam in eigener Sache tätig wird. Ein bloßes Provisionsinteresse genügt nicht.

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