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Sachgebiet: Insolvenz und Zwangsvollstreckung

829 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

IMRRS 2017, 1396
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Suizidgefahr in der Zwangsvollstreckung: Behandlungsmaßnahmen und Unterbringung

BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - V ZB 150/16

1. Ein Vollstreckungsverfahren (hier: seit rund 10 Jahren andauernde Zwangsversteigerung) ist nicht allein deshalb einzustellen, weil eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Schuldners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist. Vielmehr ist das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse des von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.

2. Ist davon auszugehen, dass die Suizidgefahr durch eine konsequente längerfristige psychotherapeutische Behandlung abgewendet werden kann, ist die Möglichkeit zu prüfen, eine solche Behandlung durch bestimmte flankierende Maßnahmen sicherzustellen (z. B. vorübergehende Unterbringung oder aufzuerlegende stationäre Behandlung).

3. Dass der Schuldner in der Vergangenheit psychotherapeutische Behandlungen nicht aufgenommen oder aus eigenem Antrieb beendet hat, belegt alleine nicht, dass eine Unterbringung zum Zweck der therapeutischen Behandlung keine Aussicht auf Erfolg hat.

4. Das Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht kann gehalten sein, zunächst das Betreuungsgericht einzuschalten, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Befassung der für eine Unterbringung nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Ordnungsbehörden.

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IMRRS 2017, 1159
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Anfechtungsklage des Zwangsverwalters gegen Beschlussfassung der WEG

AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 18.04.2016 - 20 C 1233/16

Der Zwangsverwalter ist auch nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens befugt, eine rechtshängig gemachte Klage gegen die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer weiter zu verfolgen.

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IMRRS 2016, 0799
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Verlust der Zulassung des Rechtsanwalts aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

BGH, Beschluss vom 07.10.2015 - AnwZ (Brfg) 48/15

1. Kann ein Rechtsanwalt nur wirtschaften, indem er neue Schulden auflaufen lässt, und zahlt er Schulden über einen gewissen Zeitraum lediglich unter dem Druck des Widerrufs der Zulassung oder aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ist dies regelmäßig als Vermögensverfalls anzusehen.

2. Bei der Beurteilung des Vermögensverfalls ist auf den Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen.

3. Zur Abwendung des Zulassungswiderrufs ist erforderlich, dass der Anwalt als Schuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung zeitnah wieder an Liquidität gelangen kann.

4. Besteht ein hoher Dispositionskredit des Rechtsanwalts, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass Zahlungen an die Gläubiger nicht aus eigenen Mitteln bewirkt werden können.

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IMRRS 2019, 0443
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Herausgabe von Einrichtungsgegenständen: Antrag muss hinreichend bestimmt sein!

OLG Dresden, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 1366/18

Der Herausgabeantrag in Bezug auf Gegenstände ist nur zulässig, wenn er hinreichend i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt ist. Dafür muss er die Gegenstände konkret bezeichnen. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrages. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und des Umständen des Einzelfalls ab (Anschluss BGH, NJW 2016, 317).*)

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IMRRS 2019, 0424
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Mietkaution unterliegt Insolvenzbeschlag!

BGH, Beschluss vom 21.02.2019 - IX ZB 7/17

1. Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen, von ihm selbst erwirtschafteten Einkünften.*)

2. Allein der Umstand, dass der Mieter ein Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung eines Darlehens benötigt, das ihm zur Finanzierung der Mietsicherheit für ein neues Mietverhältnis gewährt worden ist, begründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags.*)

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IMRRS 2019, 0529
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 07.02.2019 - V ZB 89/18

vom
7. Februar 2019
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja BGHZ: neinBGHR: ja
ZPO § 835 Abs. 1, § 857 Abs. 5, § 859 Abs. 2
Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Erbanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts.

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IMRRS 2019, 0324
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Wann darf in unbewegliches Vermögen vollstreckt werden?

VG München, Beschluss vom 07.12.2018 - 10 V 18.5500

1. Nur die Durchführung der Mobiliar-Vollstreckung und die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten fällt in die eigene Zuständigkeit des Vorsitzenden, während er für die Liegenschaftsvollstreckung zuständigen Stellen um Vollstreckung ersuchen muss.

2. Mit der Vollstreckungsverfügung bestimmt der Vorsitzende die vorzunehmende Zwangsmaßnahme. Hierbei ist er an den Antrag des Vollstreckungsgläubigers gebunden, hat aber eigenständig und ungeachtet der Art der beantragten Zwangsmaßnahme in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob dessen Wahl der Verhältnismäßigkeit entspricht.

3. Unterhalb eines Betrags von 750,- Euro ist eine Immobiliarvollstreckung entsprechend § 866 Abs. 3 ZPO unzulässig.

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IMRRS 2019, 0317
SteuerrechtSteuerrecht
Wohneigentum mit Nießbrauchsvorbehalt auf Kind übertragen: Duldung der Zwangsvollstreckung?

FG München, Urteil vom 27.09.2018 - 10 K 2927/17

1. Überträgt der Vater in Kenntnis zu erwartender Steuernachforderungen, die er nicht erfüllen kann, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein Wohnanwesen unter Nießbrauchsvorbehalt auf sein minderjähriges Kind, das durch die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter vertreten wird, so liegt eine das FA benachteiligende anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG vor.*)

2. Überträgt das minderjährige Kind, vertreten durch seine Mutter, kurz nach Anfechtung der Grundstücksübertragung durch das FA und Erlass eines Duldungsbescheids das Grundstück durch einen Kaufvertrag an einen Angehörigen des Schuldners (hier: Schwester des Vaters) unter Beibehaltung des Nießbrauchs zugunsten des Vaters, Vereinbarung eines nachrangigen, nicht übertragbaren Nießbrauchs zugunsten des Kindes sowie unter Vereinbarung einer Rückauflassungsvormerkung für den Fall der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens über das Grundstück, so kann das FA die Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung durch den Vater auf das minderjährige Kind gem. § 15 Abs. 2 AnfG auch gegen die Angehörige als Rechtsnachfolgerin mit der Wirkung geltend machen, dass sie die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden hat; hierzu ist nicht erforderlich, dass die Anfechtung des Ersterwerbs (hier: Übertragung vom Vater auf den Sohn) rechtskräftig bzw. bestandskräftig geworden ist.*)

3. Eine Benachteiligung des FA liegt auch nach Eintritt der Einzelrechtsnachfolge durch die Weiterübertragung des Grundstücks auf die Angehörige vor, wenn eine gegen das Kind als Rechtsvorgänger begründete Anfechtung vorliegt und der durch die anfechtbare Handlung begründete frühere, benachteiligende Zustand durch die Rechtsnachfolge aufrechterhalten wird.*)

4. Der Tatbestand für eine Anfechtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG gegen eine dem Schuldner nahestehende Person als Rechtsnachfolger (im Streitfall: Schwester des Schuldners) ist bereits dann erfüllt, wenn der Rechtsnachfolger die Umstände kennt, die die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Rechtsvorgängers begründen (im Streitfall: Anfechtbarkeit des Ersterwerbs nach § 4 AnfG). Nicht nötig ist insoweit, dass der Rechtsnachfolger die Voraussetzungen des § 2 AnfG mit Bezug auf den Hauptschuldner kennt.*)

5. Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt. Die Bestellung eines Nießbrauches ist keine Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1989 - V ZR 252/87, NJW 1989 S. 2122). Bestand jedoch ein Anspruch auf angemessene Gegenleistung, so kann die Zuwendung nicht schon deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung unterblieben ist.*)

6. Die tatsächliche Geltendmachung der Anfechtung des Ersterwerbs - und nicht auch die erfolgreiche - reicht auch für die Wahrung der Anfechtungsfrist bei der Rechtsnachfolgerin (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99).*)

7. Sofern nicht anderweitig geregelt, ist für den Erlass eines Duldungsbescheids nach § 24 AO das für den Steuerschuldner zuständige FA örtlich zuständig.*)

8. Soweit als Anfechtungsgrund in der Einspruchsentscheidung nur § 15 Abs. 2 Nr. 3 AnfG begründet worden ist, während tatsächlich § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG einschlägig ist, führt dies nicht zu einem Ermessensfehler des Duldungsbescheids, wenn das FA im Schriftsatzaustausch während des Klageverfahrens auch Begründungen zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG vorgebracht und die Klägerin entsprechend erwidert hat.*)

9. Für die Frage, ob bei einer Anfechtung durch Duldungsbescheid die Voraussetzungen der Anfechtungsberechtigung (§ 2 AnfG) erfüllt sind, ist auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung abzustellen. Wird gerügt, das FA habe nicht in noch vorhandene anderweitige Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt, so muss substantiiert dargelegt werden, über welche Vermögenswerte der Schuldner verfügt haben soll, in die noch hätte vollstreckt werden können.*)

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IMRRS 2019, 0319
ZwangsverwaltungZwangsverwaltung
Anspruch auf Auszahlung des Überschusses ist abtretbar und pfändbar!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2018 - 12 W 15/18

Der schuldrechtliche Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Überschusses nach Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Antragsrücknahme ist nach den allgemeinen Vorschriften abtretbar und pfändbar. Da der Anspruch auf Auszahlung des Überschusses erst mit der Aufhebung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss entsteht, handelt es sich um die Vorausabtretung eines künftigen Anspruchs. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Abtretungsempfänger an dem Anspruch auf Auszahlung des Überschusses aus der Zwangsverwaltung gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Recht erwerben, weil er bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens noch keine gesicherte Rechtsposition innehat.*)

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IMRRS 2019, 0294
GewerberaummieteGewerberaummiete
Einrichtung nicht entfernet = Vorenhalten der Mietsache?

KG, Urteil vom 25.02.2019 - 8 U 6/18

1. Macht der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Insolvenz des Mieters von der Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters gemäß § 539 BGB Gebrauch, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache Masseverbindlichkeit, da der Insolvenzverwalter den Zustand des Mietgegenstands durch eigene Handlungen i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verändert hat.*)

2. Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit eine Vorenthaltung i.S.v. § 546a BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjekts anzunehmen ist (hier: Entfernung einer Leichtbaumetallhalle ohne Beseitigung der Fundamente).*)

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IMRRS 2019, 0193
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Fehler des Notars - keine Vollstreckung!

LG Münster, Beschluss vom 10.12.2018 - 5 T 557/18

1. Mit der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde liegt zwar ein für die Zwangsvollstreckung geeigneter Vollstreckungstitel vor, § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO, es fehlt aber an der erforderlichen Vollstreckungsklausel, §§ 795, 724 ff., 797 ZPO, denn die vom Notar erteilte Vollstreckungsklausel ist nichtig.*)

2. Die Grundschuld ist nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes bestellt worden mit der Folge, dass gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB das Kapital der Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten fällig wird und, wenn - wie hier - die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient, eine davon abweichende Bestimmung gemäß § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zulässig ist. Sinn dieser Neuregelung ist nach der Gesetzesbegründung, Hauseigentümer als Schuldner bei finanziellen Schwierigkeiten vor einer sofortigen Fälligkeit und dem damit verbundenen Handlungsdruck zu schützen und ihnen vor Anordnung der Zwangsversteigerung Zeit zu geben, sich auf die Situation einzustellen.*)

3. Im vorliegenden Fall hat der Notar die Vollstreckungsklausel noch am Tag der Beurkundung der Grundschuldbestellung und damit zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem die Kündigung noch nicht erfolgt, zumindest aber die sechsmonatige Kündigungsfrist noch nicht verstrichen sein konnte und damit die Voraussetzungen des § 1193 BGB unzweifelhaft noch nicht vorlagen. Ebenso wie das Amtsgericht geht daher auch die Kammer von der Nichtigkeit der Vollstreckungsklausel aus.*)

4. Daran ändert auch der von der Schuldnerin erklärte Nachweisverzicht nichts. Dieser Nachweisverzicht kann nicht zu einer Umgehung des mit dem Risikobegrenzungsgesetz verfolgten Schuldnerschutzes führen, zumal er sich lediglich auf den urkundlichen Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen bezieht, während auf das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen selbst nicht verzichtet wird und auch nicht verzichtet werden kann, wie sich aus § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt. Eine Klauselerteilung hätte zwingend daher unterbleiben müssen, weil unabhängig von der Frage des Nachweises der Fälligkeit deren Nichtvorliegen für den Notar eindeutig erkennbar auf der Hand lag.*)

5. Richtig ist, dass grundsätzlich das Vollstreckungsgericht nur zu prüfen hat, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vorhanden und ordnungsgemäß, d. h. von der zuständigen Amtsperson, erteilt worden ist, während die mit der Vollstreckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung der Nachprüfung durch das Vollstreckungsgericht außerhalb klauselinterner Rechtsbehelfe entzogen sind. Das kann aber dann nicht gelten, wenn - wie hier - die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft erfolgt ist, weil mit der erteilten Klausel das Vorliegen von Voraussetzungen bescheinigt wird, die denknotwendig zum Zeitpunkt der Erteilung noch gar nicht vorgelegen haben können. Eine derartige offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Klausel muss für das Vollstreckungsgericht beachtlich sein.*)

6. Die nichtige Klausel hindert nicht nur die Vollstreckung wegen des Grundschuldkapitals, sondern auch wegen der Zinsen, der Nebenleistung und der persönlichen Schuldverpflichtung. Wegen der Zielsetzung des Risikobegrenzungsgesetzes ist nicht nur bezogen auf das Grundschuldkapital, sondern auch bezogen auf Zinsen und Nebenleistung von einer nichtigen Vollstreckungsklausel auszugehen. Die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen Regelungen zur persönlichen Schuldverpflichtung verweisen auf die bestellte Grundschuld, so dass davon auszugehen ist, dass die Fälligkeit der Forderung aus der persönlichen Schuldverpflichtung vereinbarungsgemäß parallel zur Fälligkeit der Grundschuld eintritt mit der Folge, dass § 1193 BGB auch für die persönliche Schuldverpflichtung maßgeblich ist.*)

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IMRRS 2019, 0192
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Lebensgefahr aufgrund drohender Suizidhandlung bei Zwangsräumung

BVerfG, Beschluss vom 07.12.2018 - 2 BvR 2425/18

1. Das BVerfG kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG).

2. Eine mögliche Suizidhandlung stellt einen drohenden irreparablen Nachteil dar, hinter dem das Interesse der Gläubiger an einer sofortigen weiteren Vollziehung der Vollstreckungshandlung zurücktritt.

3. Für die Prüfung der Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzusetzen, die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, sind dabei nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vorneherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

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IMRRS 2019, 0194
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Keine Beendigung einer öffentlich-rechtlichen Widmung durch Zwangsversteigerung

VGH Bayern, Beschluss vom 26.09.2018 - 8 ZB 18.1187

1. Die Widmung eines Eigentümerwegs nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG erlischt nicht durch eine Zwangsversteigerung.

2. Eine Entscheidung kann nicht auf der Ablehnung einer Schriftsatzfrist beruhen, wenn das Verwaltungsgericht die Tatsachen, zu denen der Kläger ergänzend schriftlich vortragen wollte, nicht als entscheidungserheblich angesehen hat.

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IMRRS 2019, 0528
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - V ZB 56/18

vom
10. Januar 2019
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja BGHZ: neinBGHR: ja
GBO § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1; FlurbereinigungsG § 79 Abs. 1
Die nach § 79 Abs. 1 FlurbG um Berichtigung des Grundbuchs ersuchende Flurbereinigungsbehörde ist zur Vorlage des Grundschuldbriefes verpflichtet, wenn sich im Zuge der Flurbereinigung der Belastungsgegenstand ändert. Dies ist der Fall, wenn für die Grundschuld (auch) ein neues, d.h. im Bestandsverzeichnis mit einer eigenen Nummer aufzuführendes selbständiges Grundstück haftet (Fortführung von Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916).

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IMRRS 2019, 0195
NotareNotare
Fehlender Hinweis auf Sicherung durch Vormerkung kann für Notar teuer werden!

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2018 - 4 U 240/17

1. Ein Notar begeht eine Amtspflichtverletzung, die zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er bei der Beurkundung eines notariellen Grundstückskaufvertrags nicht über die Möglichkeit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung informiert, diese unterbleibt, und die Käuferin daher das Grundeigentum nur mit einer zwischenzeitlich zugunsten eines Gläubigers der Verkäufers eingetragenen Zwangshypothek erwerben konnte.

2. Zu ersetzen sind danach alle Schäden, die der Käuferin aufgrund der Eintragung der Zwangssicherungshypothek entstanden sind.

3. Schließt die Käuferin mit dem Gläubiger des Verkäufers einen Vergleich, in dem sie sich verpflichtet, 30.000 EUR zur Ablösung eine Zwangshypothek über 83.885,40 EUR zu zahlen, begründet die Zahlung des Betrags von 30.000 EUR durch die Käuferin einen auf die Amtspflichtverletzung des Beklagten zurückzuführenden Schaden, weil es sich bei der von der Klägerin geleisteten Zahlung um den Kostenaufwand handelte, den die Klägerin nach dem Inhalt des Vergleichs zur Ablösung der durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten verursachten Belastung ihres Vermögens mit der Zwangssicherungshypothek des Gläubigers aufwenden musste.

4. Eine Subsidiarität der Haftung des Notars nach § 19 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BNotO wegen der Forderungen der Käuferin gegen den Verkäufer kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich eine Inanspruchnahme des Verkäufers für die Käuferin nicht als zumutbare anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellt. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit scheidet mangels Zumutbarkeit für den Geschädigten aus, wenn keine Aussicht auf alsbaldige wirtschaftliche Durchsetzung der Forderungen gegen den Dritten besteht. Die ist der Fall bei Überschuldung des Dritten.

5. Der Verlust eines realen Vermögensbestandteils wird im Übrigen durch einen Anspruch des Geschädigten gegen einen Dritten nicht ausgeglichen. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung des § 255 BGB, nach der Geschädigte den Anspruch gegen einen Dritten an den Schädiger, der Schadensersatz leistet, abtreten muss, dass das Bestehen eines Anspruchs gegen einen Dritten den Schadensersatzanspruch gerade nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - IX ZR 223/07, IBRRS 2010, 2167 = IMRRS 2010, 1575). Entsprechendes ergibt sich für Fälle einer gesamtschuldnerischen Haftung aus der Vorschrift des § 421 S. 1 BGB, nach der der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise verlangen kann.

6. Hat ein Landgericht Tatsachen in dem Tatbestand eines Urteils als unstreitig festgestellt, ist die Feststellung des Landgerichts aufgrund der Beweiskraft, die dem Urteilstatbestand gemäß § 314 ZPO zukommt, auch für das Berufungsverfahren zugrunde zu legen, wenn der Berufungsführer sie nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen hat.

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IMRRS 2019, 0241
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Ein Mann, ein Wort?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2018 - 12 U 16/18

Erklärt der vorläufige Sachwalter, dass er Zahlungen, die aus Mitteln des Unternehmens für Lieferungen und Leistungen erfolgen, die ab einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seiner Bestellung zum Sachwalter/Insolvenzverwalter nicht anfechten wird, ist er nachfolgend nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gehindert, solche Zahlungen anzufechten, die bereits vor dem Stichtag geliefertes Material betreffen, das der Bauunternehmer erst nach dem Stichtag in das Bauvorhaben eingebaut hat. Darauf, ob dem Bauunternehmer am Stichtag bereits ein fälliger Anspruch auf Bezahlung der Teil- oder Vorleistung zustand, kommt es nicht an.*)

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IMRRS 2019, 0199
ZwangsversteigerungZwangsversteigerung
Kein Mietvertrag: Besitzer muss Nutzungsersatz zahlen

LG München II, Urteil vom 19.07.2018 - 8 S 4978/11

1. Fehlt es an einem Mietverhältnis, muss der Besiter Nutzungsentschädigung nach § 987 BGB leisten.

2. Kann der Eigentümer nicht die Unwirksamkeit einer Nutzungsvereinbarung beweisen, ist Nutzungsentschädigung erst nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs geschuldet.

3. Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung einer Immobilie sind nach dem üblichen Mietzins für diese Immobilie oder eine vergleichbare Immobilie zu bemessen.

4. Bei einem Mietwertgutachten ist es nicht erforderlich, dass der Sachverständige die als Vergleichswohnungen herangezogenen Immobilien offenlegt.

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IMRRS 2019, 0226
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Keine Klärung umsatzsteuerrechtlicher Fragen im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2019 - 6 W 16/19

Im Kostenfestsetzungsverfahren genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen, dass der Antragsteller erklärt, er könne die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen. Er braucht seine Erklärung nicht glaubhaft zu machen oder sonst irgendwie zu bekräftigen. Die Richtigkeit der Erklärung ist in dem Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen.

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IMRRS 2019, 0177
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Voraussetzung für Anordnung der Zwangsversteigerung/-verwaltung

LG Trier, Beschluss vom 26.01.2018 - 5 T 5/18

1. Für die Anordnung der Zwangsversteigerung/-verwaltung aus einer Sicherungsgrundschuld haben die Vollstreckungsorgane auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Kündigung des Grundschuldkapitals und des Ablaufs der sechsmonatigen Wartefrist (§ 1193 Abs. 1 BGB) zu prüfen.

2. Der materiell-rechtlich unwirksame Verzicht des Schuldners auf den Nachweis der besonderen Vollstreckungsbedingungen (§ 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB) entfaltet im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Wirkung.

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IMRRS 2019, 0178
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Erwerber mus Grunddienstbarkeit aus Flurbereinigung gegen sich gelten lassen

BGH, Urteil vom 20.07.2018 - V ZR 199/17

1. Derjenige, der während eines Flurbereinigungsverfahrens ein im Flurbereinigungsgebiet liegendes Grundstück rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, muss gemäß § 15 Satz 1 FlurbG die Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit gegen sich gelten lassen, auch wenn diese aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist und im geringsten Gebot nicht aufgeführt ist.

2. § 15 Satz 1 FlurbG steht dem Erlöschen einer durch Flurbereinigung entstandenen, entgegen den §§ 79 bis 83 FlurbG nicht in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs (§ 892 BGB) oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG) aber nicht (mehr) entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren mit der bestandskräftigen Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 3 FlurbG abgeschlossen ist.

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IMRRS 2019, 0182
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Gegen Hausbesetzer hilft kein Klagen, nur rohe Gewalt!

LG Köln, Beschluss vom 22.10.2018 - 5 O 410/18

1. In der Klageschrift müssen gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Parteien genau bezeichnet sein.

2. Auch in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen die Parteien genau bezeichnet sein.

3. Zwar muss der Antragsgegner nicht unbedingt mit Namen bezeichnet werden. Notwendig ist es aber, die Partei so klar zu bezeichnen, dass kein Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen kann und dass sich anhand der Parteibezeichnung die Partei feststellen lässt.

4. In Fällen der Hausbesetzung kann es für einen Grundstückseigentümer unmöglich sein, die Besetzer mit zivilrechtlichen Mitteln in Anspruch zu nehmen.

5. Das Problem ist mit polizeirechtlichen Mitteln zu lösen, wenn zivilrechtliche Maßnahmen nicht möglich sind.

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IMRRS 2019, 0318
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung ist ohne vorherige Anhörung möglich!

LG Heidelberg, Beschluss vom 31.01.2019 - 5 T 3/19

1. Das Recht auf rechtliches Gehör soll gewährleisten, dass ein Betroffener Gelegenheit erhält, sich zu dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt vor Erlass einer Entscheidung zu äußern und damit das Gericht in seiner Willensbildung zu beeinflussen.

2. Dieser Grundsatz gilt bei kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Interessen allerdings nicht uneingeschränkt.

3. Erfordert der Schutz gewichtiger Interessen die Überraschung eines Beteiligten - wie z. B. bei einer Zwangsvollstreckung -, ist es ausnahmsweise zulässig, ihn erst nach der Entscheidung anzuhören.

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IMRRS 2019, 0174
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 15.11.2018 - V ZB 71/18

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2018, 1497
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Keine zusätzliche Fristsetzung zum Auszug nach einem Räumungsvergleich erforderlich!

BGH, Beschluss vom 17.10.2018 - I ZB 13/18

1. Schließen die Parteien einen Räumungsvergleich ist nach Ablauf des Räumungstermins eine weitere Fristsetzung nicht erforderlich.

2. Zwangsvollstreckungskosten nach Ablauf der Räumungsfrist stellen daher gem. § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar und sind vom Räumungsschuldner zu erstatten und gegen ihn festzusetzen.

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IMRRS 2019, 0049
ProzessualesProzessuales
Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in Zwangsversteigerung: Streitwert?

BGH, Beschluss vom 15.11.2018 - V ZR 25/18

1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20% des Meistgebots zu schätzen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18.01.2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rz. 6; Beschluss vom 19.07.2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rz. 3).*)

2. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20% des Meistgebots (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18.01.2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rz. 6 und 8; Beschluss vom 19.07.2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rz. 4).*)

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IMRRS 2018, 1326
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Suizidandrohung im Zwangsversteigerungsverfahren

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 30.08.2018 - Vf. 86-IV-18 (HS)

1. Hat der Schuldner seine Erkrankung im Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht durch Vorlage aktueller Stellungnahmen der Ärzte belegt, kann es sich gegen die Ablehnung seiner Anträge nicht mit Erfolg mit einer Verfassungsbeschwerde wenden.

2. Datenschutzrechtliche Erwägungen können die unterlassene Vorlage ärztlicher Atteste nicht rechtfertigen.

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IMRRS 2018, 1327
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Keine Zwangsräumung einer schwangeren Mieterin

LG Heilbronn, Beschluss vom 07.05.2018 - II 3 T 12/18

Eine Zwangsräumung ist während des Mutterschutzes, analog den Zeiten nach dem Arbeitsrecht, nach einem Antrag gem. § 765a ZVG auszusetzen.

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IMRRS 2018, 1299
WohnraummieteWohnraummiete
Voraussetzung Auswahlermessen bei Eigenbedarfskündigung

AG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.04.2018 - 210 C 569/17

1. Sofern über einen langen Zeitraum eine monatliche Miete gezahlt, vom Vermieter ein Mieterhöhungsverlagen sowie bereits mehrfach Kündigungen ausgesprochen wurden, besteht ein mündliches Mietverhältnis zwischen den Parteien.

2. Bei mehreren freistehenden Wohnungen des Vermieters in einem Wohnhaus muss der Vermieter im Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs ein Auswahlermessen treffen und dem gekündigten Mieter frei gezogene Wohnungen anbieten, sowohl vor als auch nach Rechtshängigkeit des Verfahrens.

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IMRRS 2018, 1303
ProzessualesProzessuales
Streitwert bei Anfechtungsklage gegen Zwangssicherungshypothek

BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - IX ZR 275/17

Bei einer Klage auf Löschung einer Hypothek oder Grundschuld ist der Wert der der Klage zu Grunde liegenden Forderung für den Streitwert maßgeblich.

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IMRRS 2019, 0009
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Räumung: Kein Vollstreckungsschutzantrag - keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung!

BGH, Beschluss vom 07.12.2018 - VIII ZR 146/18

1. Hat der zur Räumung einer Mietwohnung verurteilte Schuldner in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt, ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht in der Regel ausgeschlossen (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 01.04.2014 - VIII ZR 1/14, Rz. 5, IMRRS 2014, 1734; vom 27.02.2018 - VIII ZR 39/18, IMRRS 2018, 0323 = WuM 2018, 221 Rz. 5; vom 26.09.2018 - VIII ZR 290/18, IMRRS 2018, 1492 = WuM 2018, 726 Rz. 7).*)

2. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtsfehlerhaft § 713 ZPO angewandt und eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht ausgesprochen hat. Denn diese entfällt - anders als im Fall des § 712 Abs. 1 ZPO -, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, und schützt damit den Wohnraummieter nicht vor dem (endgültigen) Verlust der Wohnung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19.08.2003 - VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 09.08.2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 2 b; vom 18.07.2012 - VIII ZR 107/12, WuM 2012, 510 Rz. 8; vom 27.02.2018 - VIII ZR 39/18, IMRRS 2018, 0323 = WuM 2018, 221 Rz. 9; Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 24.03.2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279 unter II 1 a; vom 30.01.2007 - X ZR 147/06, IMRRS 2007, 0738 = NJW-RR 2007, 1138 unter II 2 a; vom 15.03.2007 - V ZR 271/06, IMRRS 2007, 1459 = WuM 2007, 545; vom 04.03.2009 - XII ZR 198/08, IMRRS 2009, 0631).*)

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Online seit 2018

IMRRS 2018, 1483
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Untreuer Insolvenzverwalter verwirkt Vergütung und Auslagen!

BGH, Beschluss vom 22.11.2018 - IX ZB 14/18

1. Ein Insolvenzverwalter, der zum Nachteil der Masse eine strafbare Untreue begeht, um sich oder einen nahen Angehörigen zu bereichern, handelt regelmäßig in besonders schwerem Maß verwerflich und verwirkt in der Regel seinen Anspruch auf Vergütung.*)

2. Hat der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt, ist der Insolvenzverwalter mit seinem Anspruch auf Vergütung insgesamt ausgeschlossen.*)

3. Die Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung erstreckt sich regelmäßig auch auf die vom Insolvenzverwalter als Pauschsatz geltend gemachten Auslagen.*)

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IMRRS 2018, 1432
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Unerträgliche Rechtsverletzung erkennbar: Schwerer Rechtsverstoß!

LG München I, Beschluss vom 28.11.2018 - 14 T 12593/18

1. Ist eine Rechtsverletzung ohne vertiefte Prüfung sofort als unerträglich erkennbar ist, liegt ein besonders schwerer Rechtsverstoß nach § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO vor.

2. Die gegen den Bestätigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde muss das Beschwerdegericht auf Antrag nach § 253 Abs. 4 InsO selbst dann unverzüglich zurückzuweisen, wenn die Beschwerde zulässig und begründet ist.

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IMRRS 2018, 1380
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Gerichtsvollzieher muss Auskunftssperre beachten!

BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - VII ZB 12/15

Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.*)

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IMRRS 2018, 1328
ProzessualesProzessuales
Insolvenz einer Partei verhindert Kostenfestsetzung für übrige Beteiligte nicht!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.10.2018 - 6 W 87/18

Nach Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz einer Partei bleibt die Kostenfestsetzung aus einer Kostengrundentscheidung, die andere Verfahrensbeteiligte als die insolvente Partei betrifft (hier Streithelfer der insolventen Partei und deren Gegner), möglich.*)

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IMRRS 2018, 1350
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
IVR 4/18

LG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2018 - 2 T 442/17

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2018, 1336
SteuerrechtSteuerrecht
Auswirkung der englischen Restschuldbefreiung auf Abgabenfestsetzung

VG Greifswald, Urteil vom 20.06.2018 - 3 A 1365/16 HGW

1. Den gegen die Vollstreckbarkeit einer bestandskräftigen Abgabenfestsetzung erhobenen Einwand der Erlangung der Restschuldbefreiung kann der Abgabenschuldner im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend machen.*)

2. Eine solche Feststellungsklage ist gegen den Rechtsträger Vollstreckungsbehörde zu richten.*)

3. Eine nach der Verodnung (EU) Nr. 2015/848 im Inland anzuerkennende mitgliedstaatliche Restschuldbefreiung stellt je nach den ihr vom Recht des Eröffnungsstaates beigelegten Rechtswirkungen ein der Vollstreckung entgegenstehendes Vollstreckungshindernis dar.*)

4. Das nationale Gericht ist unter der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 grundsätzlich daran gehindert, die Bejahung der internationalen Zuständigkeit des mitgliedstaatlichen Eröffnungsgerichts nachzuprüfen.*)

5. Ein Mangel in der Annahme der internationalen Zuständigkeit durch ein mitgliedstaatliches Gericht begründet für sich genommen noch keinen der Anerkennung der Entscheidung im Inland entgegenstehenden Verstoß gegen den nationalen ordre-public im Sinne von Art. 33 Verordnung (EU) Nr. 2015/848. Dieser Mangel ist nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2015/848 vor den Gerichten des Eröffnungsstaates geltend zu machen.*)

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IMRRS 2018, 1334
ImmobilienImmobilien
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bei mehreren Eigentümern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2018 - 3 Wx 132/18

1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück für mehrere Gläubiger gemeinschaftlich erfordert - auch wenn der Antrag später auf einen Gläubiger beschränkt wird – dass die Anteile der Beteiligten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebliche Rechtsverhältnis nicht nur in der Eintragung bezeichnet werden (§ 47 Abs. 1 GBO), sondern sich die entsprechenden Angaben bereits aus den Eintragungsunterlagen ergeben.*)

2. Fehlt die grundsätzlich erforderliche Angabe der Gesamtgläubigerschaft im Titel, so besteht zumindest im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 GBO dann kein Eintragungshindernis, wenn das Vollstreckungsorgan (Grundbuchamt) sie durch mögliche und gebotene Auslegung des Titels unzweideutig ermitteln kann (hier wurde das ein Gemeinschaftsverhältnis auf Klägerseite nicht ausdrücklich angebende Versäumnisurteil gleichzeitig durch zwei Kläger als Streitgenossen mit gemeinsamem Anwalt erwirkt und sind die beiden - im natürlichen Sinne teilbaren - Zahlungsbeträge nebst Zinsen je einheitlich ohne Differenzierung nach den beiden Klägern ausgewiesen).*)

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IMRRS 2018, 1320
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsschutz = gesetzliche Räumungsfrist!

LG Baden-Baden, Beschluss vom 12.07.2018 - 4 T 31/18

1. Die Nichtbeachtung der Räumungsfrist durch den Gerichtsvollzieher nach der GVGA führt nicht zur Unwirksamkeit der Räumungsmitteilung.

2. Eine gesetzliche Räumungsfrist ergibt sich aus der Möglichkeit für den Schuldner, Vollstreckungsschutz zu beantragen.

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IMRRS 2018, 1335
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
IVR 4/18

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2018 - 9 S 10.18

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2018, 1324
ProzessualesProzessuales
Welches Gericht ist für die Erstattung von Unterbringungskosten zuständig?

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2018 - 13 W 35/18

1. Maßgebend für den Rechtsweg ist die sich aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers ergebende Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs. Auf die von dem Kläger vorgetragene rechtliche Bewertung der von ihm behaupteten Tatsachen kommt es hingegen nicht an.*)

2. Nimmt ein Bürger Aufgaben wahr, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören, kann ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen aufgrund entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen. Ansprüche aus einer derartigen öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob der behauptete öffentlich-rechtliche Anspruch tatsächlich besteht.*)

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IMRRS 2018, 1319
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Gültigkeit eines Vollstreckungstitels: Sind unlautere Geschäftspraktiken zu prüfen?

EuGH, Urteil vom 19.09.2018 - Rs. C-109/17

1. Art. 11 Richtlinie 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie jener im Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, die es dem Hypothekenvollstreckungsgericht verwehrt, von Amts wegen oder auf Parteiantrag die Gültigkeit des Vollstreckungstitels im Hinblick auf das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken zu prüfen, und jedenfalls das für die Beurteilung des Bestehens solcher Praktiken zuständige Erkenntnisgericht daran hindert, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu erlassen.*)

2. Art. 11 Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einem Verhaltenskodex wie jenen, die in Art. 10 dieser Richtlinie bezeichnet sind, keine rechtliche Bindungswirkung zuerkennt.*)

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IMRRS 2018, 1312
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Herausgabeverlangen der hinterlegten Miete

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.2018 - 20 VA 9/17

Einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Erwerbers vermieteten Wohnraums nach § 5 Abs. 2 HintG (Hessen) i.V.m. §§ 23 ff. EGGVG gegen die Annahmeordnung der Hinterlegungsstelle (in Gestalt der Beschwerdeentscheidung auf dem Aufsichtswege) betreffend die Hinterlegung der von dem Mieter an den seinerzeitigen Zwangsverwalter der Wohnung gezahlten Mietkaution durch den Zwangsverwalter fehlt die Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, weil eine Möglichkeit der Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen des Erwerbers unmittelbar durch die Annahmeanordnung nicht besteht.*)

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IMRRS 2018, 1305
SteuerrechtSteuerrecht
Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Erfüllung der schuldnerischen Steuerpflicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2018 - 3 V 1143/18

1. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob der Zwangsverwalter einer Immobilie entgegen der von dem Urteil des BFH vom 10.02.2015 - IX R 23/14, BStBl. II 2017, 367, abweichenden Rechtsprechung der Amtsgerichte in NRW die einkommensteuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen hat.*)

2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides bestehen auch dann, wenn seitens der Zivilgerichte eine vom BGH noch nicht abschließend beurteilte Rechtsfrage anders beantwortet wird als vom BFH.*)

3. Die Aussetzung der Vollziehung ist in diesem Fall nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren, da die Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters zeitlich durch die Dauer des Verfahrens begrenzt sind und sich der Anspruch des Fiskus auch nur gegen das liquide Verwaltungsvermögen richtet.*)

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IMRRS 2018, 1300
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
IVR 4/18

AG Gütersloh, Beschluss vom 04.08.2018 - 11a L 008/16

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2018, 1288
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Streitbefangene Sache veräußert: Rechtsnachfolger an Vergleich gebunden?

BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 267/17

1. Wird nach Eintritt der Rechtshängigkeit die in Streit befangene Sache veräußert, so muss der Rechtsnachfolger des Veräußerers einen zwischen dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter diesen Voraussetzungen kann dem Prozessgegner gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers erteilt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 14.05.1986 - IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307 sowie BGH, Urteil vom 09.12.1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392).*)

2. Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht gegen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch dann auf den Rechtsnachfolger, wenn dieser die Rechtshängigkeit bei Rechtserwerb weder kannte noch kennen musste.*)

3. Die in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht („doppelte Gutgläubigkeit“; Fortführung von BGH, Urteil vom 07.05.1991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.).*)

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IMRRS 2018, 1270
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Mietbeitrittsvereinbarung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 11.10.2018 - IX ZR 217/17

Der einem Gläubiger zur Zeit der Insolvenzeröffnung zustehende Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit dem Schuldner stellt eine Insolvenzforderung dar. Diese kann nur mit dem geschätzten Wert des Anspruchs zur Tabelle angemeldet werden.*)

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IMRRS 2018, 1500
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 27.09.2018 - IX ZB 19/18

vom
27. September 2018
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja BGHZ: neinBGHR: ja
ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2
Einkünfte des Schuldners sind auch dann eigenständig erwirtschaftet, wenn er vor Insolvenzeröffnung mit Erbbaurechten belastete Grundstücke geerbt hat und daraus im laufenden Insolvenzverfahren Erbbauzinsen erhält.

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IMRRS 2018, 1250
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Welches Gericht ist für die Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung zuständig?

KG, Beschluss vom 18.10.2018 - 2 AR 54/18

Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil der Schuldner die titulierte Forderung zuvor bezahlt, ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (Aufgabe von KG, Beschluss vom 19.10.2007 - 2 AR 42/07, Rpfleger 2008, 145, und Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2010 - 24 W 3/10, IBRRS 2010, 1878 = IMRRS 2010, 1341).*)

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IMRRS 2018, 1239
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Wann ist der Gläubiger vom Formularzwang entbunden?

BGH, Beschluss vom 26.09.2018 - VII ZB 56/16

1. Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, IBR 2016, 49; IBR 2016, 119).*)

2. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.*)

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IMRRS 2018, 1504
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - X ZR 76/18

Ist der Schuldner zur Auskunft über den Vertriebsweg bestimmter Erzeugnisse und deren gewerbliche Abnehmer verurteilt, weil die Erzeugnisse patentverletzend sind und die Inanspruchnahme des Schuldners auch nicht unverhältnismäßig ist, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines dem Schuldner durch die Abnehmerauskunft drohenden nicht zu ersetzenden Nachteils regelmäßig ein überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs entgegen. Dies gilt auch dann, wenn das Patent bei Durchsetzung des Auskunftsanspruchs bereits abgelaufen ist.*)

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