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Sachgebiet: Gewerberaummiete

1787 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2021

IMRRS 2021, 1371
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietvertrag weist Mieter Betriebsunterbrechungs-Risiko zu: Keine Vertragsanpassung bei corona-bedingter Schließung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2021 - 30 U 147/21

1. Weist der Mietvertrag dem gewerblichen Mieter allein das Risiko einer vom Vermieter nicht zu vertretenden Unterbrechung des Betriebs zu und umfasst diese Risikozuweisung nach der Auslegung auch den Fall der COVID-19-Pandemie, ist der Mieter bei pandemie-bedingter Schließung seines Betriebs nicht berechtigt, nach § 313 BGB eine Anpassung des Mietvertrags zu verlangen.*)

2. Die Ausübung eines Optionsrechts zur Verlängerung des Mietvertrags durch den gewerblichen Mieter und/oder die Vereinbarung der Verlängerung des Mietvertrags zu den bestehenden Konditionen während der Zeit der Corona-Pandemie, insbesondere während einer COVID-19 bedingten Schließung des Betriebs des Mieters, kann ein Indiz dafür begründen, dass dem Mieter ein Festhalten am Mietvertrag zu unveränderten Vertragsbedingungen nicht unzumutbar ist.*)

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IMRRS 2021, 1292
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Formularmäßig vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht zulässig?

BGH, Urteil vom 06.10.2021 - XII ZR 11/20

1. Die formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum stellt auch im Zusammenspiel mit fehlendem Konkurrenzschutz keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn sie mit keiner hinreichend konkreten Sortimentsbindung verbunden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 03.03.2010 - XII ZR 131/08, IMR 2010, 228, und in Abgrenzung zum Senatsurteil, IMR 2020, 203).*)

2. Hat der Vermieter den Vorsatz, eine falsche Betriebskostenabrechnung mit wahrheitswidrigen Angaben zu verteidigen, bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund durch den Mieter keiner vorherigen Abmahnung.*)




IMRRS 2021, 1278
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-bedingte Schließung: Nur 50% Miete!

LG Berlin, Urteil vom 01.06.2021 - 2 O 85/21

1. Es fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Mieters, wie sich sein Geschäftserfolg und die äußeren Umstände für die Erzielung des Geschäftserfolges entwickeln und gestalten.

2. Als Ausnahme sind aber insoweit behördliche Betriebsverbote anzusehen, mit denen bei Vertragsschluss niemand rechnete. Dies gilt insbesondere für durch die Corona-Pandemie erforderlich gewordenen Verbote. Insoweit sind die Regeln über den Fortfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden.

3. Im Zweifelsfall ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die finanziellen Auswirkungen eines solchen Risikos hälftig geteilt hätten, ohne dies - abgesehen von eventuellen besonderen Ausnahmefällen - irgendwie von Details tatsächlicher Nachteile und eventueller staatlicher Zuschüsse oder Ausgleichszahlungen und der effektiven persönlichen und/oder wirtschaftlichen Betroffenheit abhängig zu machen.

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IMRRS 2021, 1240
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mieter muss nach außerordentlicher Kündigung Mietausfall ersetzen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2021 - 3 U 105/20

1. Vorenthalten der Mietsache bedeutet die Weigerung des Mieters, den nach rechtlich beendetem Mietverhältnis geltend gemachten Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache zu erfüllen.

2. Der Mieter hat den aus einer berechtigten außerordentlichen Kündigung entstehende Schaden zu ersetzen.

3. Dementsprechend hat der Mieter grundsätzlich den Ausfall der Miete und der Nebenkosten, die der Vermieter bei einer Weitervermietung hätte umlegen können, auszugleichen, wenn die Mietsache nicht oder nur zu einer geringeren Miete vermietet werden kann.

4. Der Vermieter ist gehalten, sich nachhaltig um eine alsbaldige anderweitige Vermietung des in Rede stehenden Objekts zu bemühen. Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast für diesbezügliche Versäumnisse des Vermieters den Mieter, sofern der Vermieter zunächst seine Bemühungen um einen Nachmieter in ausreichender Weise dargelegt hat.

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IMRRS 2021, 1102
Mit Beitrag
PachtPacht
Kündigungsgrund Corona?

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2021 - 2 U 147/20

1. Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Gaststätten begründen auch im Pachtverhältnis keinen zur Minderung führenden Mangel der gepachteten Gewerberäume und keine Unmöglichkeit der von dem Verpächter geschuldeten Leistung. Das Fruchtziehungsrecht des Pächters führt zu keiner abweichenden Beurteilung.*)

2. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann die Geschäftsgrundlage auch eines Pachtvertrages schwerwiegend gestört sein, wenn die Vertragsparteien sie bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht haben. Der Pächter ist aber nicht berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.*)

3. Gibt der Pächter den Geschäftsbetrieb auf, bevor die Betriebsbeschränkungen Auswirkungen auf seine Geschäfte zeigen konnten, ist eine Anpassung der Pacht über § 313 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht möglich.*)

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IMRRS 2021, 1193
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Keine verschuldensunabhängige Haftung unter den Mietern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2021 - 24 U 294/20

1. Die verschuldensunabhängige Haftung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist im Verhältnis zu Mietern untereinander nicht anwendbar, wenn Wasser von einem Grundstücksteil in einen anderen eingedrungen ist und dadurch Schäden verursacht wurden (Anschluss an BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11, Rz. 9, IMRRS 2012, 0903).*)

2. Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem von einem Fachbetrieb installierten, auf Dauerbetrieb ausgelegten Wasseraufbereiter, der als "praktisch wartungsfrei" angegeben wird und aus dem 17 Jahre nach dem Einbau unkontrolliert Wasser ausgetreten war.*)

3. Auch Verschleißteile sind nicht per se einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen, denn eine Verkehrssicherungspflicht muss nicht jede nur denkbare Gefährdung ausschließen, sondern erst eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für den Sachkundigen nahelegt (Anschluss an BGH, Urteil vom 03.12.1985 - VI ZR 185/84, IMRRS 1985, 0002).*)

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IMRRS 2021, 1183
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona und kein Ende: Mietminderung nein - Vertragsanpassung vielleicht

OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2021 - 30 U 114/21

1. Art. 240 §§ 1 bis 7 EGBGB lassen die Pflicht des gewerblichen Mieters zur Entrichtung der Miete nicht entfallen.*)

2. Die Covid-19-Pandemie führt - vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen - nicht zu einer Minderung der Miete nach § 536 BGB.*)

3. Ebenso begründet diese Pandemie keine vorübergehende Nichtigkeit des Mietvertrags nach § 134 BGB.*)

4. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete entfällt infolge der Pandemie weiter auch nicht nach §§ 326 Abs. 1, 275 BGB. Der Vermieter schuldet grundsätzlich nur die Überlassung des Mietobjekts in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Die Erfüllung dieser Leistung wurde durch die gesetzlichen und tatsächlichen Covid-19-Beschränkungen nicht unmöglich.*)

5. Die Beschränkungen der Covid-19-Pandemie können jedoch nach § 313 BGB ein Recht zur Anpassung des Mietvertrags nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage begründen. Erforderlich ist aber, dass das pandemie-bedingte Risiko nach dem Mietvertrag nicht einer Vertragspartei (allein) zugewiesen ist und das Festhalten an den vereinbarten Regelungen zumindest für eine Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Letzteres wird nicht vermutet, sondern ist konkret darzulegen und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen. Die Annahme einer "pauschalen Mietreduzierung" um 50% aufgrund der Pandemie ist damit nicht vereinbar (in Abweichung zu OLG Dresden, IMR 2021, 190; KG, IMR 2021, 240 und OLG Köln, Urteil vom 14.05.2021 - 1 U 9/21, IMRRS 2021, 0927).*)

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IMRRS 2021, 1179
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Bedürfen nachträgliche Änderungen der Schriftform?

BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - XII ZR 60/20

Eine Änderung von vertragswesentlichen Vereinbarungen ist nur dann gem. § 550 Satz 1 BGB schriftformbedürftig, wenn sie für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum Geltung beansprucht (Fortführung der Senatsurteile IBR 2005, 1197 - nur online; IMR 2016, 71 = NJW 2016, 311 und IMR 2018, 242 = NJW-RR 2018, 1101). *)

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IMRRS 2021, 1136
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Hat Mieter Anspruch auf bestimmte Mieterstruktur?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2021 - 24 U 155/20

1. Sind einzelne im Mietvertrag verwendete AGB-Klauseln unwirksam, so ist der Vertrag im Übrigen wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne Klauseln gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen.

2. Von der Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft kann nur ausgegangen werden, wenn der Zusichernde über die allgemeine Anpreisung und Beschreibung der Mietsache hinaus bindend erklären will, die Gewähr für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften zu übernehmen und für alle Folgen ihres Fehlens eintreten zu wollen.

3. Weder bei der Mieterstruktur noch bei der Vollvermietung handelt es sich um zusicherungsfähige Eigenschaften.

4. Wird bei hohen Außentemperaturen eine zu hohe Temperatur der Innenräume festgestellt, dann erfordert die substanziierte Darlegung des Mangels der Mieträume nicht nur die genaue Angabe der Raumtemperaturen, sondern auch der damit korrespondierenden Außentemperaturen.

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IMRRS 2021, 1108
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietanpassung für die Dauer der Schließung des Fitnessstudios

AG Singen, Urteil vom 06.08.2021 - 1 C 28/21

1. Wer sich mit einem dauernden und wiederkehrenden Rückenleiden als Nutzer darauf einlässt, für die Dauer von zwei Jahren einen Fitnessstudio-Vertrag zu schließen, ist und bleibt an den Vertrag gebunden.*)

2. Es ist systemfremd und rechtlich unzulässig, dem durch äußere Umstände benachteiligten Betreiber eines Fitnessstudios gemäß § 313 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf zuzuerkennen, den für einen bestimmten Zeitraum geschlossenen Fitnessstudiovertrag in der Weise anzupassen, dass die Vertragsdauer verlängert und das Vertragsende hinausgeschoben wird.*)

3. In einem solchen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage bietet sich an, den Vertrag dahin anzupassen, dass der Anspruch des Vermieters auf die Miete für die Dauer der Schließung des Fitnessstudios nicht gänzlich entfällt, sondern den Vergütungsanspruch um ein Maß zu kürzen, das sich nach den Umständen des Einzelfalls bemisst. Auf solche Weise lässt sich vermeiden, dass das Pandemie-Risiko allein den Vermieter trifft. Insoweit gilt nichts Anderes als in Fällen, in denen nicht etwa der Vermieter an der Gewährung der Nutzungsmöglichkeit gehindert ist, sondern der Mieter die Räumlichkeit zur Nutzung überlassen bekommen hat, sie jedoch wegen eines Corona-Verbotes nicht nutzen kann.*)

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IMRRS 2021, 1096
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-Miete: Keine Anpassung nach § 313 Abs. 1 BGB

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2021 - 2 U 18/21

1. Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte begründen weder einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der gemieteten Gewerberäume, noch eine Unmöglichkeit der von dem Vermieter geschuldeten Leistung.*)

2. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann aber die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages schwerwiegend gestört sein, wenn die Vertragsparteien sie bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht haben. Für die Frage, ob und in welcher Weise dieser Umstand zu einer Anpassung des Mietvertrages führt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.*)

3. Erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen für den Mieter können von Beginn der Maßnahmen an zu einer Herabsetzung der Miete führen. Einer solchen Herabsetzung können aber eigene erhebliche finanzielle Verpflichtungen des Vermieters entgegenstehen.*)

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IMRRS 2021, 1099
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietvertrag in Zeiten der Pandemie nicht nichtig!

LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2021 - 21 S 14/21

1. Die hoheitlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie richten sich nicht gegen die Vermietung von Räumen zum Zweck des Betriebs von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften oder auch nur gegen den Betrieb als solchen, sondern nur - vorübergehend - gegen die Öffnung des Geschäfts für den Publikumsverkehr.

2. Dementsprechend ist ein Mietvertrag nicht nach § 134 BGB nichtig, weil er gegen die hoheitlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie verstoßen würde.

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IMRRS 2021, 1086
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Ausübung des Optionsrecht: Auf den Wortlaut kommt es an!

LG Köln, Urteil vom 19.11.2020 - 2 O 284/19

Sieht der Mietvertrag ein einmaliges Optionsrecht über neun Jahre vor und erklärt der Mieter, dass er das Optionsrecht ausübt und den Mietvertrag um acht Jahre verlängert, so ist das Optionsrecht nicht ausgeübt. Denn es ist aus objektivem Empfängerhorizont nicht auszuschließen, dass der Mieter zwar das Optionsrecht ausüben wollte, jedoch zu anderen als im Vertrag vereinbarten Bedingungen (acht statt neun Jahre).

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IMRRS 2021, 1072
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona: Keine Schließung - keine Vertragsanpassung

LG Köln, Urteil vom 23.07.2021 - 90 O 11/21

1. Für eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage müssen die Umsatzeinbußen unmittelbar auf einer staatlichen Maßnahme zum Infektionsschutz beruhen; es reicht nicht, dass sie lediglich einen Ausfluss solcher Maßnahmen darstellen.

2. Dementsprechend kann ein Mieter, dessen Geschäft von corona-bedingten Schließungen nicht betroffen ist, keine Vertragsanpassung verlangen, nur weil die Kunden ausbleiben.

3. Der Räumungsanspruch wegen Zahlungsverzugs kann im Gewerberaummietrecht nicht durch eine nachträgliche Zahlung zu Fall gebracht werden.

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IMRRS 2021, 0750
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kautionsbürgschaft auf erstes Anfordern und Urkundenprozess

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.05.2021 - 2-7 O 154/20

1. Keine Treuhandauflage beim Kautionsverhältnis; § 551 BGB ist bei Gewerberaummiete nicht anwendbar.

2. Der Zugriff auf die Kaution ist im laufenden Urkundenprozess statthaft.

3. Die Mietkaution hat keinen Treuhandcharakter.

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IMRRS 2021, 1055
GewerberaummieteGewerberaummiete
Unwirksame Rückzahlungspflicht für Baukostenvorschuss in AGB

LG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2020 - 17 O 380/20

1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der Mieter einen Baukostenzuschuss anteilig zurückzahlen muss, wenn der Mietvertrag, egal aus welchen Gründen, vorzeitig endet, ist unwirksam.

2. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, findet § 308 BGB keine Anwendung. Solche Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB, und zwar auch insoweit, als dies zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in § 308 BGB aufgeführt sind; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen.

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IMRRS 2021, 0981
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Belegeinsichtsrecht zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung

LG Leipzig, Urteil vom 11.08.2021 - 9 O 539/19

Derjenige, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, diese Belege auch vorzulegen. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Belege, die zur Überprüfung der Abrechnung erforderlich sind.




IMRRS 2021, 0959
GewerberaummieteGewerberaummiete
Inanspruchnahme wegen Mietzins im Urkundenprozess

LG Hagen, Urteil vom 15.04.2021 - 21 O 103/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2021, 0955
Mit Beitrag
PachtPacht
Instandhaltung kann dem Pächter per AGB auferlegt werden!

LG Köln, Urteil vom 28.06.2021 - 7 O 247/19

1. Schadensersatzansprüche wegen vertraglich übernommener und nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen sind als Schadensersatz statt der Leistung zu behandeln.

2. Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen der Mietsache sind als Verletzung einer Nebenpflicht des Mieters zu behandeln.

3. Die Verpflichtung zur Instandsetzung und Instandhaltung kann bei der Gewerberaummiete formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, soweit sie sich auf Schäden beschränkt, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind.

4. Soweit dem Pächter auch noch auferlegt wird, das Objekt bei Beendigung des Vertrags "bezugsfertig" zu übergeben, folgt daraus kein Summierungseffekt, der die Unwirksamkeit der Klausel begründet.

5. Eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt, wenn diese auf einer Verzögerung bzw. Unterlassung der vertraglich geschuldeten Mängelbeseitigung beruht.

6. Auch wenn eine Reparatur nur zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands führt, findet eine Vorteilsausgleichung nicht statt.

7. Die Rückgabe von Räumen an den Verpächter setzt regelmäßig voraus, dass ihm die Schlüssel dazu ausgehändigt werden und der Pächter die darin von ihm untergebrachten Einrichtungsgegenstände entfernt. Bleiben erhebliche Teile des Mobiliars zurück, ist die Rückgabe nicht vollzogen.

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IMRRS 2021, 0956
GewerberaummieteGewerberaummiete
Zahlung der Betriebskostenabrechnung

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2021 - 3 U 11/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2021, 0954
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-bedingte Schließung rechtfertigt Mietreduzierung um 25%

LG Itzehoe, Urteil vom 30.07.2021 - 9 S 97/20

Während der behördlich angeordneten pandemie-bedingten Schließung liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, so dass die Miete in dieser Zeit um 25% reduziert ist.

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IMRRS 2021, 0812
PachtPacht
Ordentliche Kündigung eines Pachtverhältnisses durch ergänzende Vertragsauslegung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.07.2021 - 7 U 88/20

1. Der Anspruch aus § 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB steht dem Verpächter zu, ohne dass es auf dessen Eigentümerstellung ankommt.

2. Befristete Pachtverträge enden durch Zeitablauf, eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung besteht nicht, es sei denn, die Parteien vereinbaren Abweichendes. Die Vereinbarung zur automatischen Verlängerung des Pachtverhältnisses ändert an dem Charakter als befristeter Vertrag nichts.

3. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht nur in Betracht, wenn die Parteien einen Punkt übersehen haben, sondern auch dann, wenn sie ihn offengelassen haben, weil sie - aus welchen Gründen auch immer - eine Regelung dieses Punkts für nicht erforderlich hielten.

4. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Ein hiergegen verstoßender Vertrag ist gem. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig.

5. Die Annahme eines Vorvertrags ist nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass sich die Parteien ausnahmsweise vor der abschließenden Einigung über alle regelungsbedürftigen Punkte vertraglich binden wollten.

6. Zum wesentlichen Inhalt eines gewerblichen Mietvertrags gehört beispielsweise die Einigung über das Mietobjekt, die Mietdauer und den Mietzins; für den Inhalt eines Vorvertrags reicht demgemäß die Einigung über diese Punkte aus, wohingegen die Ausgestaltung näherer Vertragsbedingungen den weiteren Verhandlungen, die zum Abschluss des Hauptvertrags führen sollen, vorbehalten bleiben kann.

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IMRRS 2021, 0945
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Wegen Störung der Geschäftsgrundlage darf gekündigt werden!

OLG Dresden, Urteil vom 17.02.2021 - 5 U 1814/20

Die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen nicht durch Vertragsanpassung korrigierbarer Störungen der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB) hat einen abgrenzbaren Anwendungsbereich und wird deswegen nicht von der Möglichkeit zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß §§ 314, 543, 569 BGB verdrängt (Fortführung von Senatsbeschuss vom 08.02.2017 - 5 U 1669/16, IMR 2017, 404).*)

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IMRRS 2021, 0914
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vollständige Schließung: halbe Miete / Öffnungsbeschränkungen: volle Miete

LG Augsburg, Urteil vom 15.07.2021 - 91 O 2329/20

1. Ein Mangel der Mietsache liegt bei corna-bedingter Schließung nicht vor.

2. Auch eine Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung liegt nicht vor.

3. Der Mieter hat jedoch einen Anspruch auf Vertragsanpassung für die Zeiträume, in denen das Mietobjekt wegen der Schließungsanordnungen vollständig geschlossen gehalten werden musste.

4. Eine nennenswerte Kompensation für die Schließung des Betriebs ist in der Leistung von Kurzarbeitergeld nicht gegeben. Die Zahlung von Kurzarbeitergeld allein ändert nichts an der Unzumutbarkeit der Belastung durch die vollständige Mietzahlung.

5. Bei corona-bedingter vollständigen Schließung des Einzelhandelsgeschäfts ist die Miete somit nur zur Hälfte zu zahlen.

6. Voll zu zahlen ist die Miete hingegen in den Zeiträumen, in denen das vermietete Einzelhandelsgeschäft wieder geöffnet war, infolge der Corona-Schutzmaßnahmen aber Beschränkungen des Betriebes (Maskenpflicht, Einhaltung der Abstandsregeln, Hygienekonzept, Beschränkung des Zutrittes von Kunden) unterworfen war.

7. Auch sind die vertraglich vereinbarten Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen während der gesamten Dauer des Mietvertrags in vollem Umfang zu entrichten.

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IMRRS 2021, 0853
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
LG Köln versetzt Mietern herben Schlag: Keine Rechte, volle Zahlungspflicht!

LG Köln, Urteil vom 06.01.2021 - 16 O 255/20

1. Beschränkungen durch corona-bedingte Schließungsanordnungen stellen weder einen Mietmangel noch einen Fall der Unmöglichkeit dar.

2. Aus dem Moratorium in Art. 240 § 1 EGBGB folgt eine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit des § 313 Abs. 1 BGB.

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IMRRS 2021, 0876
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Bei Corona nicht Neues: Mangel nein, Vertragsanpassung vielleicht

OLG Schleswig, Urteil vom 16.06.2021 - 12 U 148/20

1. Art. 240 § 2 EGBGB (Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen in Zeiten der Corona-Pandemie) bewirkt keine Stundung des Mietzinses. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in dem Gesetzesentwurf mit Drucksache 19/18110 ausgeführt, dass die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete im Grundsatz bestehenbleibt. Statt eines gänzlichen Ausschlusses der Mietzahlungsverpflichtung oder einer Stundung wurde im Ergebnis nach Abwägung der wechselseitigen Interessen der für den Vermieter weniger intensive Eingriff des Ausschlusses des Kündigungsrechts gewählt.*)

2. Ob ein i.S.v. § 536 BGB zur Minderung berechtigender Mangel der Gewerbemietsache bei behördlich angeordneter Schließung des Unternehmens wegen der Corona-Pandemie vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Es kommt darauf an, ob die Folgen des Lockdowns der im Rahmen von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblichen Risikosphäre des Vermieters zuordnen lassen. Hoheitliche Maßnahmen können - sofern nicht andere vertragliche Vereinbarungen bestehen - nur dann einen solchen Mangel begründen, wenn sie unmittelbar auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhten und ihre Ursachen nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters haben. Maßnahmen, die nur den geschäftlichen Erfolg des Mieters beeinträchtigen, fallen allein in dessen Risikosphäre, so regelmäßig auch hinsichtlich der Coronafolgen.*)

3. Mietansprüche entfallen auch nicht gem. §§ 326 Abs. 1 Satz 1, 275 BGB, da die behördlich angeordnete Schließung grundsätzlich allein das Verwendungsrisiko (des Mieters) betrifft.*)

4. In Betracht kommt allenfalls ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB. Hierfür kommt es zum einen darauf an, ob die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie sich bewusst gemacht hätten, dass es für die Dauer eines Monats zu einer staatlich verordneten Schließung der Verkaufsstätten des Einzelhandels kommen würde. Zum anderen muss dem Mieter das Festhalten am Vertrag in ursprünglicher Form unzumutbar geworden sein. Dass die erzwungene Schließung hier zu existenziell bedeutsamen Folgen für den Mieter geführt hat, ist von diesem darzulegen und zu beweisen.*)

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IMRRS 2021, 0867
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-bedingte Schließung rechtfertigt Anpassung des Pachtzinses

LG Krefeld, Urteil vom 14.07.2021 - 2 O 58/21

1. Die durch eine landesrechtliche Corona-Schutzverordnung verfügten Verbote der Beherbergung von Privatreisenden und der Öffnung eines Restaurantbetrieb in einem Hotel stellen in der Regel keinen Pachtmangel dar; die damit verbundene Nichtnutzbarkeit des Pachtobjekts fällt in das Verwendungsrisiko des Pächters.*)

2. Das Verbot der Beherbergung von Privatreisenden und das durch die Corona Pandemie bedingte Ausbleiben von Geschäftsreisenden in einem Hotel stellen aber eine schwer wiegende Störung der Geschäftsgrundlage dar, die selbst bei nicht vollständigem Ausbleiben von Umsätzen eine Anpassung des Pachtzines (mit Ausnahme der verbrauchsabhängigen Betriebskosten) auf die Hälfte rechtfertigen. Eine Existenzgefährdung des Pächters ist nicht erforderlich, entscheidend ist vielmehr das Maß der Störung der Vertragsangemessenheit und Vertragsgerechtigkeit.*)

3. Staatliche Unterstützungsleistungen für den Pächter oder ähnliche Ersatzleistungen sind allenfalls in Ausnahmefällen zu berücksichtigen.*)

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IMRRS 2021, 0835
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Pflicht zur Betriebsunterbrechungsversicherung: Keine Vertragsanpassung wegen Corona!

LG München I, Urteil vom 20.01.2021 - 15 O 6089/20

1. Die Untersagung des Gaststättenbetriebs durch Allgemeinverfügung im Zuge der Corona-Pandemie begründet keinen Mangel der Mietsache.

2. Hat der Mieter der Gaststättenräume die vertragliche Verpflichtung übernommen, eine Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen, so besteht auch kein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB, da der Mieter damit das Verwendungsrisiko vertraglich übernommen hat.

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IMRRS 2021, 0826
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Betriebsschließung ist kein Mietmangel!

LG Krefeld, Urteil vom 30.06.2021 - 2 O 546/20

1. Die durch eine landesrechtliche Corona-Schutzverordnung verfügte Betriebsschließung einer Diskothek stellt in der Regel keinen Mietmangel dar; die damit verbundene Nichtnutzbarkeit des Mietobjekts fällt in das Verwendungsrisiko des Mieters.*)

2. Ein Anspruch auf Anpassung der Miete gem. § 313 BGB muss entsprechend § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB unverzüglich nach Ausspruch einer Zahlungsverzugskündigung gem. § 543 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden.*)

3. Der für eine Zahlungsverzugskündigung gem. § 543 Abs. 2 BGB notwendige kündigungsrelevante Rückstand bemisst sich im Fall einer Mietanpassung gem. § 313 BGB nach der angepassten Miete.*)

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IMRRS 2021, 0814
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vertragsanpassung bei corona-bedingter Schließung?

OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2021 - 22 U 205/20

1. Die allgemeinen Auswirkungen der Corona-Pandemie begründen in der Regel keinen Mietmangel.

2. Es erscheint möglich, dass aufgrund behördlich verhängter Beschränkungen insbesondere etwa im Gastronomiegewerbe eine Anpassung des geschuldeten Mietzinses nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geboten sein kann.

3. Allerdings kommt eine Anpassung des Vertrags nur in Betracht, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar erscheint.

4. Zur Beantwortung dieser Frage müssen erhaltene oder aber zwar beanspruchbare, aber zurechenbar dennoch nicht beantragte staatliche Hilfszahlungen in die Bewertung einfließen. Zudem ist zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Mieter durch weitere zumutbare Maßnahmen, insbesondere etwa Kurzarbeit für seine Mitarbeiter oder gar Freistellung, seine Betriebskosten senken kann.

5. Der Mieter muss schlüssig und substantiiert dazu vortragen, dass und gegebenenfalls inwieweit seine Umsätze durch die Pandemie während der Zeiten behördlich verordneter Beschränkungen zurückgegangen sind.

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IMRRS 2021, 0771
GewerberaummieteGewerberaummiete
Ein per AGB vereinbarter Kündigungskorridor ist unwirksam

LG Heilbronn, Urteil vom 15.07.2020 - 2 S 30/19

1. Dass eine Kündigung nicht nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt spätestens erklärt werden muss, sondern auch frühestens ab einem weiteren bestimmten Zeitpunkt überhaupt wirksam erklärt werden kann (Kündigungskorridor), ist nicht nur für das gewerbliche Mietrecht, sondern für das gesamte bürgerliche Recht objektiv ungewöhnlich. Eine solche AGB-Klausel ist demnach überraschend und benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen.

2. Der konkludente Verzicht geht der formularmäßig vereinbarten Schriftform der Kündigung ungeachtet der Frage, ob diese formularmäßige Vereinbarung wirksam ist, vor.

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IMRRS 2021, 0386
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-bedingte Schließung: Muss Mieter seine finanziellen Reserven einsetzen?

KG, Beschluss vom 11.03.2021 - 8 U 1106/20

1. Ein Einsatz von Mietervermögen, um die Miete - hier: April und Mai 2020 - für eine Hotelimmobilie im Lockdown der ersten Pandemie-Welle aufzubringen, ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und in Ansehung des Schutzzwecks des Kündigungsmoratoriums in Art. 240 § 2 EGBGB nur dann zu fordern, wenn es liquide vorhanden und sein Einsatz dem Mieter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Unsicherheiten der Pandemiezeit und im Interesse des Unternehmensfortbestands zuzumuten ist; eine Pflicht, sogleich alle Reserven aufzubrauchen, kann nicht angenommen werden.

2. Einer weiteren Kündigung des Gewerberaummietverhältnisses im laufenden Berufungsverfahren wegen Zahlungsverzugs des Mieters einer Hotelimmobilie zwischen November 2020 und Januar 2021 kann der Mieter einen Anspruch auf Anpassung der Miete an die grundlegend veränderten Verhältnisse infolge der Pandemie nach § 313 BGB einredeweise entgegenhalten, wobei nicht ausgeschlossen erscheint, dass wegen des Verbots touristischer Beherbergung und des daraus folgenden Wegfalls der wesentlichen Umsätze eine Mietreduzierung von 50% der vereinbarten Miete angemessen ist.

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IMRRS 2021, 0757
GewerberaummieteGewerberaummiete
Auch große Handelsketten müssen Miete zahlen - trotz Corona!

LG Mainz, Urteil vom 25.06.2021 - 2 O 311/20

1. Geschäftsraummieter, insbesondere die großen Handelsketten sind auch während der wegen der Coronaverordnung erfolgten Anordnung der Schließung von Filialen in aller Regel verpflichtet, die vereinbarte Miete auch für die Zeit der Schließung zu zahlen.

2. Zwar stellt die Schließungsanordnung eine Störung der Geschäftsgrundlage dar. Das Maß der Unzumutbarkeit und damit ein Anspruch auf Vertragsanpassung ist aber nur bei substanziierter Darlegung des Mieters erreicht, in der eigenen Existenz gefährdet oder jedenfalls in einem solchen Ausmaß wirtschaftlich betroffen zu sein, dass ein weiteres Festhalten am unveränderten Mietvertrag unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände als unzumutbar erscheinen lässt.

3. Da die wirtschaftliche Situation des Mieters zu berücksichtigen ist, kommt es bei einem Konzern auch auf die Konzernmutter an.

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IMRRS 2021, 0747
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Betriebsschließungsversicherung bei Schließung in Folge der Corona-Pandemie

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 - 12 U 4/21

1. Nehmen Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug und bestimmen diese eine Entschädigungspflicht für eine Betriebsschließung "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)", wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene und abschließend zu verstehende Katalog mit den "folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger[n]", gegenüber dem Katalog in § 6 und § 7 IfSG eingeschränkt ist, so ist die den abschließenden Katalog enthaltende Klausel wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.*)

2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel besteht Versicherungsschutz für eine bedingungsgemäße Betriebsschließung auch aufgrund des Auftretens von Krankheiten und Krankheitserregern, die von den Generalklauseln in § 6 und § 7 IfSG erfasst werden. Diese Generalklauseln schließen die Krankheit COVID-19 bzw. den Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit ein.*)

3. Ob eine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Allein der Umstand, dass weiterhin in geringem Umfang eine geschäftliche Tätigkeit möglich war, schließt die Annahme eines Versicherungsfalles nicht aus, wenn sich die behördliche Anordnung im konkreten Fall faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt hat.*)

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IMRRS 2021, 0745
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Greift Betriebsschließungsversicherung bei corona-bedingter Schließung?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 - 12 U 11/21

1. Enthalten Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung die ausdrückliche Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags "nur" die in einem nachfolgenden Katalog - ohne Erwähnung des Infektionsschutzgesetzes - aufgezählten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten ist, so ist eine Betriebsschließung infolge des Auftretens dieser Krankheit bzw. dieses Erregers nicht vom Versicherungsschutz umfasst.*)

2. Die hierin liegende Risikobegrenzung ist wirksam. Sie ist weder mehrdeutig noch überraschend gemäß § 305c BGB und begründet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB.*)

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IMRRS 2021, 0602
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VersicherungenVersicherungen
Corona-bedingte Schließung einer Gaststätte: Muss Betriebsschließungsversicherung zahlen?

LG Bielefeld, Urteil vom 11.12.2020 - 18 O 234/20

1. Versicherungsbedingungen sind objektiv auszulegen.

2. Beginnt eine Klausel, in der die wegen einer Betriebsschließung versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Kranheitserreger aufgezählt werden, mit den Worten "die folgenden" und enthält auch noch den Satz "Diese Aufzählung ist vollständig", so ist klar, dass die Auflistung abschließend ist.

3. Die Zusage eines Versicherungsvertreters, der Versicherungsnehmer sei "gegen alles" und "alle Eventualitäten" abgesichert, kann nur als generelle Werbeaussagen ohne konkret erkennbaren rechtlichen Bindungswillen verstanden werden. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen, dass eine Versicherung gegen Risiken versichert, die noch niemandem auf der Welt bekannt sind.

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IMRRS 2021, 0698
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Darf Verkäufer nach Veräußerung die Mietsicherheit noch verwerten?

LG Köln, Urteil vom 14.05.2021 - 14 O 99/20

1. Im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung sind die Prozesshandlungen sog. Bewirkungshandlungen, weil der Prozess durch die korrespondierenden Erklärungen selbst und nicht erst durch Richterspruch gestaltet wird.

2. Ist durch eine Bewirkungshandlung der prozessuale Erfolg eingetreten, auf den sie zielt, dann kann sie (anders als sog. Erwirkungshandlungen) nicht mehr widerrufen werden.

3. Tritt der Erwerber insgesamt in das Mietverhältnis ein und wurde die Mietsicherheit bereits vor Eigentumsübergang geleistet, muss der Verkäufer die Mietsicherheit an den Erwerber herausgeben, und zwar in dem Zustand und der Höhe, in der sie zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels bestand.

4. § 566a BGB ist, auch wenn das in ihrem Wortlaut nur unzureichend zum Ausdruck kommt, Anspruchsgrundlage.

5. Der Vermieter darf eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses nicht verwerten.

6. Der Verkäufer darf sich nach der Veräußerung aus einer nicht auf einem Treuhandkonto angelegten Barkaution nicht mehr wegen offener Ansprüche gegen den Mieter befriedigen.

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IMRRS 2021, 0699
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ProzessualesProzessuales
Kann im selbständigen Beweisverfahren Höhe der Mietminderung ermittelt werden?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.05.2021 - 2 W 11/21

Ein Beweisantrag im selbständigen Beweisverfahren kann darauf gerichtet sein, die Höhe der Mietminderung durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen.*)

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IMRRS 2021, 0431
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Unnötig komplizierte und unverständliche Klauseln sind unwirksam

AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 21.09.2020 - 44 C 343/20

Ein Mietverhältnis kann durch außerordentlich schwer verständliche und "sinnlose" Klauseln nicht verlängert werden.

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IMRRS 2021, 0606
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Rechte des Mieters bei corona-bedingter Schließung?

LG Lüneburg, Urteil vom 17.11.2020 - 5 O 158/20

1. Corona-bedingte Geschäftsschließungen stellen weder einen Mietmangel noch einen Fall der Unmöglichkeit dar.

2. Corona-bedingte Schließungen können eine Vertragsanpassung rechtfertigen. Hierbei sind die Länge der Schließung, die Möglichkeit einer Online-Verkaufs, die Reduzierung der Umsatzsteuer zur Umsatzsteigerung sowie die Möglichkeit staatlicher Hilfen und Betriebsausgabenreduzierung (Kurzarbeit) zu berücksichtigen, zudem, dass der Vermieter weiterhin für Erhaltungsmaßnahmen voll einzustehen hat.

3. Eine im Mietvertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, die hinsichtlich einer zu stellenden Bürgschaft bestimmt, dass der Bürge auf die Einrede der Aufrechenbarkeit verzichtet, ohne eine Ausnahme für rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Forderungen aufzunehmen, ist unwirksam.

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IMRRS 2021, 0610
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Fristlose Kündigung des Gewerberaummietverhältnisses wegen Schließungsverfügung: Kein Mietaval fällig

LG Bonn, Urteil vom 18.03.2021 - 10 O 157/20

1. Der Mieter kann ein Kündigungsrecht nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB in Anspruch nehmen, wenn sich nach Schluss des Mietvertrags Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, schwer wiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag nicht geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten und dem Mieter das Festhalten am unveränderten Vertrag, nicht zuzumuten ist.

2. Klare Anhaltspunkte für eine gesetzliche Risikozuordnung, nach der das pandemiebedingte Schließungsrisiko und die damit verbundenen Umsatzeinbußen, in jedem Fall von Mieterseite zu tragen wären, können nicht aus Art. 240 § 2 EGBGB gezogen werden. Das gilt erst recht, wenn die Parteien im Einzelfall eine vertragliche Risikozuordnung vorgenommen haben.

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IMRRS 2021, 0588
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Nachtclub muss auch in Corona-Zeiten volle Miete zahlen

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2021 - 2-14 O 113/20

Der Mieter eines Nachtclubs ist wegen der aufgrund der COVID-19- Pandemie angeordneten Schließung weder von der Mietzahlung befreit noch zur Zahlung einer geringeren Miete berechtigt.

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IMRRS 2021, 0582
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-bedingte Schließung ist kein Mietmangel

LG Itzehoe, Urteil vom 22.12.2020 - 4 O 95/20

Durch hoheitliche Maßnahmen bewirkte Gebrauchsgüterbeschränkungen können nur dann einen Mangel begründen, wenn sie unmittelbar mit der kon­kreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der konkreten Mietsache in Zusammenhang stehen; Maßnah­men, die nur den geschäftlichen Erfolg des Mieters beein­trächtigen, fallen in dessen Risikobereich. Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, die Mietsache in einem Zustand zu erhalten, der dem Mieter die vertraglich vorgesehene Nut­zung ermöglicht, das Verwendungsrisiko trägt hingegen der Mieter allein.

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IMRRS 2021, 0574
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Bäckerei darf trotz Corona geöffnet bleiben: Keine Mietminderung!

LG München II, Urteil vom 28.01.2021 - 1 O 2773/20

Eine Bäckerei, die während der COVID-19 Pandemie geöffnet bleiben durfte, war von der Pandemie nur mittelbar durch die Verminderung der Laufkundschaft betroffen. Für eine Reduzierung der Miete ist dann kein Raum.*)

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IMRRS 2020, 1549
GewerberaummieteGewerberaummiete
Formgerechter Nachtrag heilt Schriftformverstoß!

BGH, Urteil vom 04.11.2020 - XII ZR 104/19

1. Zur Rechtsnatur eines Vertrags über die Aufstellung eines Geldautomaten (Fortführung von Senatsurteil vom 17.07.2002 - XII ZR 86/01, IMRRS 2002, 0613 = NJW 2002, 3322).)*)

2. Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen durch eine nachfolgende Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertragsurkunde erfüllt werden (im Anschluss an Senatsurteil, IMR 2009, 303).*)

3. Dabei kann es im Einzelfall auch genügen, wenn lediglich eine dem Vertrag beigefügte Anlage von den Parteien unterschrieben wird, sofern hinreichend deutlich ist, auf welchen Vertrag sich die Anlage bezieht.*)

4. Im Räumungsprozess kann der während des Revisionsverfahrens eingetretene Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit eines Mietvertrags vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, wenn schützenswerte Belange des Mieters nicht entgegenstehen.*)

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IMRRS 2021, 0548
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Umgestaltungspflicht nicht erfüllt: Wann verjähren Ersatzansprüche?

BGH, Urteil vom 31.03.2021 - XII ZR 42/20

Übernimmt der gewerbliche Mieter eine Verpflichtung zur Umgestaltung der Mietsache als (teilweise) Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung und bezieht sich die Umgestaltungspflicht auf den Zustand des Mietobjekts bei dessen Rückgabe, gilt für Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung der Verpflichtung die kurze Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB (im Anschluss an BGH, BGHZ 86, 71 = NJW 1983, 679, und BGH, IMR 2014, 111).*)

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IMRRS 2021, 0495
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Lockdown rechtfertigt Vertragsanpassung

AG Dortmund, Urteil vom 27.04.2021 - 425 C 7880/20

1. Die Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts während des ersten Lockdowns im April 2020 stellt keinen Mangel der Mietsache dar.*)

2. Es hat jedoch eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen.*)

3. Dabei ist die Miete um 50% des auf den Monat entfallenden prozentualen Umsatzrückgangs zzgl. staatlicher Ausgleichszahlungen und Zusatzumsätze aus Online-Geschäften zu reduzieren.*)

4. Art. 240 § 7 EGBGB ist auch auf Situationen vor seinem Inkrafttreten anzuwenden.*)

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IMRRS 2021, 0487
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Schilderpräger genießt keinen Konkurrenzschutz

BGH, Urteil vom 08.12.2020 - KZR 124/18

1. Ein privater Vermieter, der aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung vor einer Vermietung den aktuellen Bedarf im Wege der Ausschreibung ermitteln muss, ist nicht verpflichtet, ein förmliches, die Vorschriften des Vergaberechts beachtendes Ausschreibungsverfahren durchzuführen und dessen Grundsätze einzuhalten.

2. Bei Verträgen, die aufgrund der Länge ihrer Laufzeit gegen das Behinderungs- oder Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verstoßen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sie im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf das zeitlich zulässige Maß zurückzuführen.

3. Die berechtigte Verkehrserwartung der Besucher einer Kfz-Zulassungsstelle, dass sich in dem Gebäude oder in unmittelbarer räumlicher Nähe Ladenlokale von Schilderprägern befinden, bei denen sie im Anschluss an die behördlich erteilte Zulassung zügig die erforderlichen Kfz-Kennzeichen erwerben können, kann zur Folge haben, dass einem in dem Gebäude tätigen Schilderpräger kein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz zukommen kann.

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IMRRS 2021, 0473
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Echte oder unechte Nachmieterklausel?

LG Dresden, Urteil vom 07.08.2020 - 3 S 359/19

Eine echte Nachmieterklausel liegt vor, wenn der Vermie­teter an den vom Mieter benannten Nachfolger gebunden sein soll. Von einer unechten Nachmieterklausel spricht man, wenn dem Mieter nur das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vertrag bei Stellung eines Ersatz­mieters zustehen soll, ohne dass der Vermieter verpflichtet ist, mit dem Nachfolger abzuschließen. Im Zweifel liegt eine echte Nachmie­terklausel vor.

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IMRRS 2021, 0471
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Verdacht der Tötung des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung

OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2021 - 2 U 13/20

Besteht gegen den Geschäftsführer des Mieters der dringende Tatverdacht, den Vermieter getötet zu haben, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

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