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Sachgebiet: Öffentliches Recht

1640 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

IMRRS 2023, 0728
ImmobilienImmobilien
Eigentum rechtfertigt keine Namensänderung!

BVerwG, Beschluss vom 03.05.2023 - 6 B 30.22

Nur eine im Verkehr übliche Hofbezeichnung, die im örtlichen Umfeld etabliert ist und dort zur Identifizierung des Anwesens und damit auch der Familie des Eigentümers ausreicht, kann im Sinne einer notwendigen Voraussetzung Grundlage eines legitimen Interesses für eine Namensänderung durch Angleichung des Familiennamens an den Hofnamen sein.*)

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IMRRS 2023, 0727
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Stichstraße statt durchgehender Straße angelegt: Erschließungsbeitragsschuld entstanden?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2023 - 2 S 2005/22

Eine mit den Grundzügen der Planung nicht mehr zu vereinbarende Abweichung, die der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB entgegensteht, ist in der Regel anzunehmen, wenn die der Planung zugrundeliegende Zweckbestimmung einer Erschließungsanlage geändert und etwa statt einer durchgehenden Straße eine Stichstraße angelegt wird.*)

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IMRRS 2023, 0702
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zweckentfremdungsgenehmigung bei Leerstand einer Wohnung?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2022 - 5 S 26.22

1. Es besteht kein grundrechtlich geschützter Anspruch auf eine Veräußerung einer leer stehenden Wohnung an Selbstnutzer.

2. Die mit einer Vermietung einhergehenden Nachteile bei der Veräußerung rechtfertigen weder einen andauernden Leerstand der Wohnung noch die Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung.

3. Art. 28 Abs. 1 VvB wirkt grundsätzlich nicht unmittelbar anspruchsbegründend.

4. Die in § 2 Abs. 2 ZwVbG normierten Ausnahmen sind von vorneherein keiner erweiternden Analogie zugänglich. Er regelt allein den Fall, dass ein zur Überlassung seines Wohnraums zu Wohnzwecken bereiter Vermieter diesen aus objektiven Gründen nicht zu vermieten vermag.

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IMRRS 2023, 0671
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Sondernutzungserlaubnis muss jeder selbst beantragen!

VG Bayreuth, Urteil vom 11.02.2020 - 1 K 18.1221

1. Einer Klage auf "Neuverteilung" von Sondernutzungsflächen verschiedener Begünstigter fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die Vorschriften über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Bewerber haben grundsätzlich keine drittschützende Wirkung.

3. Eine Ausnahme von dem Grundsatz fehlender Drittwirkung einer Sondernutzungserlaubnis ist auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu machen, wenn der faktische Konkurrent eine Sondernutzungserlaubnis aufgrund zeitlicher Priorität erhalten hat.

4. Ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist nur zulässig, wenn ihm prüffähige Unterlagen über die Varianten ihrer Ausübung beigefügt sind.

5. Die Erwägungen der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis müssen einen sachlichen Bezug zur Straße, namentlich zu den Belangen der Straßenbaulast und zu Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs haben.

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IMRRS 2023, 0653
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Voraussetzungen für Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG?

VGH München, Urteil vom 19.03.2021 - 22 B 20.1347

Zu den Voraussetzungen der Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG, insbesondere zu der Berücksichtigung einer Sicherungsübereignung eines auf dem Betriebsgrundstück des Abfallentsorgers befindlichen Bauwerks an dessen Vermieter, wenn die Sicherungsübereignung (auch) der Absicherung von im Insolvenzfall möglicherweise anfallenden Entsorgungskosten dient.*)

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IMRRS 2023, 0626
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Was ist Wohnraum?

OVG Bremen, Beschluss vom 03.02.2023 - 1 B 245/22

1. Das gesetzgeberische Verständnis von Wohnraum im Sinne des Bremischen Wohnungsaufsichtsgesetzes umfasst unter anderem die jeweiligen Zugangsbereiche zu den Wohngebäuden. Dies ergibt sich aus § 3 BremWAG, der die Anforderungen an den Wohnraum im Sinne des Gesetzes bestimmt und nach dessen Absatz 3 in den Außenanlagen insbesondere die Zugänge zu Wohngebäuden sowie, soweit vorhanden, Innenhöfe und Kinderspielflächen funktionsfähig und nutzbar sein müssen.*)

2. § 5 Satz 1 BremWAG ermächtigt die zuständige Behörde bei Vorliegen des hinreichenden Verdachts für einen Missstand, eine Aufklärungsverfügung gegenüber dem Verfügungsberechtigten zu erlassen.*)

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IMRRS 2023, 0621
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Kita-Bau: Stadt muss Verlegung eines Hubschrauberlandeplatzes bezahlen

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2023 - 16 U 44/22

Verpflichtet sich eine Gemeinde zur Übernahme der Finanzierungskosten für den Bau einer Kindertagesstätte inklusive der Mehrkosten des Bauvorhabens, die sich u. a. aus behördlichen Anforderungen ergeben, gehören Kosten zur Verlegung eines mit dem Bauvorhaben aus Sicherheitsgründen nicht kompatiblen Hubschrauberlandeplatzes zu derartigen Mehrkosten und damit zu den Gesamtfinanzierungskosten.

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IMRRS 2023, 0586
ImmobilienImmobilien
Wann muss eine Einfriedung ortsüblich sein?

OLG Naumburg, Urteil vom 21.09.2022 - 12 U 16/22

Das Gebot des § 23 NbG-SA, wonach eine Einfriedung an der Grenze ortsüblich zu sein hat, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht für jegliche Einfriedungen, sondern nur für solche, die auf Verlangen des Nachbarn und infolge einer Einfriedungspflicht nach § 22 Abs. 1 NbG-SA errichtet werden, weil sie zum Schutz des Grundstücks des Nachbarn vor nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich sind, die von dem Grundstück des Einfriedigungspflichtigen ausgehen.*)

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IMRRS 2023, 0566
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wo muss Abfall bereit gestellt werden?

VG Neustadt, Urteil vom 15.12.2022 - 4 K 488/22

1. Hat der Abfallbesitzer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfälle im Holsystem an einem geeigneten Ort zu überlassen, ist sein Grundstück nur dann ein geeigneter Abholort, wenn es ohne tatsächliche oder rechtliche Hindernisse von einem Sammelfahrzeug erreicht werden kann.*)

2. Kann ein Grundstück durch ein Sammelfahrzeug nur unter Missachtung einzuhaltender Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere durch Rückwärtsfahren angefahren werden, gehört es zur Mitwirkungspflicht eines Abfallbesitzers, den Abfall an einem ohne eine Rückwärtsfahrt erreichbaren Abholort bereitzustellen.*)

3. Eine Rückwärtsfahrt auf einer Strecke von 50 m ist kein nach den für die Müllbeseitigung geltenden Unfallverhütungsvorschriften zulässiges kurzes Zurücksetzen des Fahrzeugs.*)

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IMRRS 2023, 0541
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Rundfunkbeitragspflicht für Ferienwohnung geht nicht auf Vermietungsservice über!

VG Oldenburg, Urteil vom 22.03.2023 - 15 A 233/18

1. Die gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV bestehende Rundfunkbeitragspflicht des Eigentümers einer Ferienwohnung geht nur dann auf einen von ihm beauftragten Vermittler über, wenn dieser das Objekt im eigenen Namen (als Vermieter) an Feriengäste vermietet, während zwischen den Mietern und dem Eigentümer ein rechtliches Verhältnis nicht besteht. Auf die dem Eigentümer vertraglich eingeräumte Möglichkeit zur Eigennutzung der Ferienwohnung oder die Frage der tatsächlichen Verfügungsgewalt kommt es nicht an.*)

2. Ferienwohnungen stellen keine Betriebsstätten i.S.d. § 6 Abs. 1 RBStV dar.*)

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IMRRS 2023, 0537
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zuwendungsbescheid für Solar-Eis-Speicher-System

OVG Münster, Beschluss vom 11.01.2023 - 4 A 2905/19

1. Im Rahmen des Förderprogramms "progres.nrw" werden nach der tatsächlichen, an der Förderrichtlinie orientierten Verwaltungspraxis des Landes NRW Vorhaben nur gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheids durch die zuständige Bewilligungsbehörde noch nicht begonnen wurde.*)

2. Als Vorhabenbeginn ist gemäß der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, welche nach der Förderrichtlinie Grundlage der Zuwendung sind, grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.*)

3. Ausnahmsweise geht das Land NRW nach seiner Verwaltungspraxis allenfalls dann nicht von einem förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn aus, wenn sich ein Antragsteller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine folgenlose Rückabwicklung für den Fall der Versagung der Zuwendung vorbehält.*)

4. Die in einem Generalunternehmervertrag mit Festpreisvereinbarung enthaltene Klausel, wonach es dem Auftraggeber vorbehalten bleibt, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, stellt kein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret für den Fall der Nichtgewährung der Zuwendung vereinbartes folgenloses Loslösungsrecht dar. Sie ermöglicht dem Auftraggeber lediglich generell, auch nach Vertragsabschluss noch Änderungen am Bauentwurf vornehmen zu können und bestimmt die in solchen Fällen vorgesehenen Rechtsfolgen.*)

5. Eine das Fördervorhaben betreffende mündliche Vereinbarung wird nach der tatsächlichen, an der Förderrichtlinie orientierten Verwaltungspraxis des Beklagten jedenfalls dann nicht berücksichtigt, wenn sie bei Vertragsschluss nicht schriftlich dokumentiert war.*)

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IMRRS 2023, 0528
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Unkontaminiertes Aushubmaterial ist kein Abfall!

EuGH, Urteil vom 17.11.2022 - Rs. C-238/21

Art. 3 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 sind dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der unkontaminiertes Aushubmaterial, das nach nationalem Recht zur höchsten Qualitätsklasse gehört, als "Abfall" einzustufen ist, selbst wenn sein Besitzer sich seiner weder entledigen will noch entledigen muss und dieses Material die in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Einstufung als "Nebenprodukt" erfüllt, und die Abfalleigenschaft nur dann verliert, wenn es unmittelbar als Substitution verwendet wird und sein Besitzer Formalkriterien erfüllt hat, die für den Umweltschutz irrelevant sind, falls diese Kriterien die Wirkung haben, dass die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie gefährdet wird.*)

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IMRRS 2023, 0494
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Darf eine städtische Wohnungsbaugesellschaft verstärkt Bauträgergeschäft betreiben?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2023 - 1 S 2793/20

1. Für ein am 01.01.2006 bereits existierendes wirtschaftliches Unternehmen einer Gemeinde besteht Bestandsschutz, wenn keine der vier Tatbestandsvarianten des § 102 Abs. 1 GemO-BW vorliegt. Liegt keine dieser vier Tatbestandsalternativen der Errichtung, der Übernahme, der wesentlichen Erweiterung oder der Beteiligung an einem Unternehmen vor, findet die Vorschrift des § 102 Abs. 1 GemO-BW folglich keine Anwendung.*)

2. Ob eine der vier Tatbestandsalternativen des § 102 Abs. 1 GemO vorliegt, ist bezogen auf den Zeitpunkt ab 01.01.2006 zu prüfen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 06.03.2006 - 1 S 2490/05, IBRRS 2006, 5097).*)

3. Der Begriff der wesentlichen Erweiterung ist - jedenfalls bei wirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - in Anlehnung an § 103a Nr. 2 GemO-BW als die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands zu verstehen.*)

4. Eine neue Aufgabe von besonderer Bedeutung i.S.d. § 103a Nr. 2 GemO liegt nicht vor, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem 31.12.2005 eine Aufgabe wahrnimmt, die sie schon vor dem 01.01.2006 in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang wahrgenommen hat. Auch wenn eine solche schon vor dem 01.01.2006 in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang wahrgenommene Aufgabe nach dem 31.12.2015 in größerem Umfang als zuvor wahrgenommen wird, handelt es sich nicht um eine neue Aufgabe von besonderer Bedeutung i.S.d. § 103a Nr. 2 GemO-BW, wenn sich durch die Ausweitung dieser Tätigkeit der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht verändert.*)

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IMRRS 2023, 0459
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bereitstellung von Bauland: Kommunale Vergaberichtlinien sind bindend!

VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2023 - 2 K 947/22

1. Bei der Bereitstellung von Bauland handeln die Gemeinden im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Es steht daher im gemeindlichen Ermessen, ob und inwieweit sie in ihrem Eigentum stehendes Bauland an Private vergibt.

2. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung gemeindlicher Grundstücke hat der Einzelne grundsätzlich nicht. Vielmehr besitzt er im Ausgangspunkt – soweit sich die Gemeinde zur Vergabe von Grundstücken entschließt – nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

3. Zur Eingrenzung dieses weiten Vergabeermessens kann die Gemeinde Vergaberichtlinien aufstellen, anhand derer sie ihre Zuteilungsentscheidungen ausrichtet. Sie führen zu einer Selbstbindung der Verwaltung mit der Folge, dass die betreffenden Grundstücke nur nach Maßgabe dieser Richtlinien vergeben werden dürfen.

4. Auch die eine ursprüngliche Vergabeentscheidung abändernde Entscheidung des Gemeinderats muss sich an den von der Gemeinde aufgestellten Vergaberichtlinien messen lassen und diesen entsprechen.

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IMRRS 2023, 0340
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbar hat keinen Anspruch auf Sonne und Licht!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2023 - 10 B 1148/22

1. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses mit den dahinter liegenden Zimmern bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal besonnt oder belichtet werden.

2. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes bzw. Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich und hinzunehmen, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen.

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IMRRS 2023, 0301
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Übertragung der Räum- und Streupflicht bei individuellen Besonderheiten!

VGH Mannheim, Urteil vom 23.02.2022 - 5 S 947/21

1. Es unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 41 Abs. 2 StrG-BW den Gemeinden bei der satzungsrechtlichen Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf Straßenanlieger nicht aufgibt, in der Satzung eine Befreiungsmöglichkeit in atypischen Fällen vorzusehen.*)

2. Macht eine Gemeinde von der Übertragungsmöglichkeit nach § 41 Abs. 2 StrG-BW Gebrauch, so bestimmt sich die Zumutbarkeit dieser Verpflichtung i.S.v. § 41 Abs. 1 StrG-BW ab dem Übergang maßgeblich aus der Perspektive der Straßenanlieger.*)

3. Eine zur Unzumutbarkeit führende grundstücksbezogene Härte kann über die in der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14, NVwZ-RR 2016, 311) anerkannten Fälle hinaus auch dann vorliegen, wenn in Bezug auf das Straßengrundstück, das Gegenstand der satzungsrechtlichen Verpflichtung eines Straßenanliegers ist, individuelle Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise dazu führen, dass von diesem die Erfüllung der ihm grundsätzlich obliegenden Reinigungs-, Räum- und Streupflicht billigerweise nicht verlangt werden kann. In diesem Zusammenhang können sowohl die (fehlende oder geringe) Verkehrsbedeutung der in Rede stehenden Straßenfläche Bedeutung erlangen als auch sachliche (z. B. topographische und bauliche) Besonderheiten dieser Straßenfläche.*)

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IMRRS 2023, 0312
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Eigentümer muss Sanierung des Grundstücksanschlusses bezahlen!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.02.2023 - 9 LB 23/21

1. Handelt es sich nicht um den vollständigen (oder weitgehenden) Austausch einer verschleißbedingt abgenutzten Leitung, sondern um die punktuelle Reparatur bzw. Sanierung eines beschädigten Anschlusskanals, ist der Tatbestand der Unterhaltung erfüllt.*)

2. Aus dem Anschlusszwang des Grundstückseigentümers an die öffentliche Abwasseranlage ergibt sich, dass Maßnahmen zur Herstellung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) oder zur Beseitigung von Störungen am Grundstücksanschluss (etwa durch eine Unterhaltung) grundsätzlich dem Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers bzw. Anschlussnehmers zuzurechnen sind.*)

3. Der Kostenerstattungsanspruch der Kommune kann nur dann entfallen, wenn feststeht, dass die Kommune für die Ursache der Maßnahme verantwortlich ist. Dieser Gesichtspunkt greift nicht, wenn der Schaden in den Verantwortungsbereich eines Dritten fällt. Die tatsächliche Unerweislichkeit der Ursache geht zu Lasten des Grundstückseigentümers.*)

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IMRRS 2023, 0225
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Beschlagnahme der Mietwohnung bei vorhandenen Alternativen

VG Köln, Beschluss vom 28.11.2022 - 22 L 1749/22

Eine ordnungsbehördliche Einweisung einer im Räumungsrechtsstreit unterlegenen Familie durch Beschlagnahme der bisherigen Wohnung ist unzulässig, wenn die Behörde über alternativen Wohnraum verfügt oder sich solchen mietweise kurzfristig beschaffen kann.

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IMRRS 2023, 0215
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zutritt zu Anlagengrundstück auch ohne Ankündigung!

BVerwG, Urteil vom 09.11.2022 - 7 C 1.22

1. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bestehende Verpflichtung des Betreibers einer Anlage, den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen durch Angehörige der zuständigen Behörde zu dulden, setzt keine Ankündigung voraus. Unangekündigte Kontrollen sind regelmäßig auch verhältnismäßig.*)

2. § 52 Abs. 2 Satz 1 BImschG umfasst in der Regel die Befugnis, bei der Kontrolle von Anlagen zu fotografieren.*)

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IMRRS 2023, 0203
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wochenweise Vermietung an Monteure ist Zweckentfremdung von Wohnraum!

VG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2022 - 14 K 3958/21

Das Vermieten einer Wohnung an Monteure stellt eine Zweckentfremdung im Sinne des WAG NRW (a.F.) dar. Ein Bestandsschutz besteht nicht, wenn die Nutzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung formell baurechtswidrig war (BVerfG, Beschlüsse vom 29.04.2022 - 1 BvL 2/17).*)

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IMRRS 2023, 0179
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Eigentümerin muss Ratten auf Grundstück bekämpfen

VG Berlin, Beschluss vom 11.10.2022 - 14 L 1235/22

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0172
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Abnahmetermin kann auch auf einen Samstag fallen!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2022 - 2 MB 4/21

1. Bei der als Ereignisfrist ausgestalteten Frist des § 12 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 VOB/B ist der Sonnabend zu Werktagen in diesem Sinne hinzuzurechnen.*)

2. Ändern sich die Eigentumsverhältnisse nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bedarf es für eine rechtmäßige (anteilige) Heranziehung des neuen Eigentümers an entstandenen Ausbaubeiträgen an einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Satzungsbestimmung.*)

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IMRRS 2023, 0164
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Gewässerschaupflicht hat drittschützenden Charakter

BGH, Urteil vom 01.12.2022 - III ZR 54/21

1. Wenn und soweit die öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht einer Verkehrssicherungspflicht inhaltlich gleichkommt, hat sie drittschützenden Charakter i.S.v. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Weiterentwicklung von Senat, Urteile vom 24.02.1994 - III ZR 4/93, IBRRS 1994, 0425 = BGHZ 125, 186, 188 und vom 25.02.1993 - III ZR 9/92, IBRRS 1993, 0423 = BGHZ 121, 367, 374).*)

2. Die Gewässerschau dient der Prüfung der ordnungsgemäßen Unterhaltung oberirdischer Gewässer. Fallen bestimmte Anlagen nicht in die Unterhaltungslast des mit der Gewässerschau betrauten Unterhaltungsverpflichteten, sind sie auch nicht von seiner Schaupflicht erfasst. Stellt eine solche Anlage aber eine ganz offensichtliche für den Gewässerunterhaltungspflichtigen ohne Weiteres zu erkennende Gefahrenquelle dar, kann dieser gleichwohl verpflichtet sein, an der Beseitigung der (drohenden) Gefahr mitzuwirken.*)

3. Wie oft ein bestimmtes Gewässer zu beschauen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.*)

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IMRRS 2023, 0124
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
30-jähriges Wiederkaufsrecht in städtebaulichem Vertrag nicht unangemessen!

BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 144/21

1. Bei einem Verkauf von Bauland an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu einem marktgerechten Preis stellt sich die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde für den Fall, dass der Käufer das Grundstück nicht innerhalb von acht Jahren mit einem Wohngebäude bebaut oder ohne Zustimmung der Gemeinde unbebaut weiterveräußert, selbst dann nicht als unangemessen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, wenn eine Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht nicht vereinbart ist und dieses somit innerhalb der in § 462 Satz 1 BGB geregelten Frist von 30 Jahren ausgeübt werden kann.*)

2. Rechtshandlungen, die der erste Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde bis zum 31.03.2018 vorgenommen hat, waren und bleiben aufgrund seiner umfassenden und uneingeschränkten Vertretungsbefugnis nach Art. 38 Abs. 1 BayGO a.F. wirksam, ohne dass es hierzu eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf oder bedurfte (Bestätigung von Senat, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 266/14, IBRRS 2017, 0357 = BGHZ 213, 30).*)

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IMRRS 2023, 0391
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schottergärten müssen weg!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2023 - 1 LA 20/22

1. Für die Beurteilung, ob eine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 2 NBauO vorliegt, ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dabei ist auf das Gesamtbild abzustellen; eine mathematisch-schematische Betrachtung verbietet sich.*)

2. Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt ("grüner Charakter"). Dies schließt Steinelemente nicht aus, wenn sie sich dem Bewuchs dienend zu- und unterordnen.*)

3. Dass die nicht überbauten Flächen eines Baugrundstücks nur überwiegend Grünflächen sein müssen, ist § 9 Abs. 2 NBauO nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspricht dem Wortlaut und der Intention des Gesetzgebers, die Versteinerung der Stadt auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.*)

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Online seit 2022

IMRRS 2022, 1645
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Aufhebung eines getroffenen Aussetzungsbeschlusses

LG Berlin, Beschluss vom 03.11.2022 - 67 S 259/21

1. Hat ein nationales Gericht den Rechtsstreit ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union mit einem Vorabentscheidungsgesuch befasst, ist es vor Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens nicht gemäß § 150 Satz 1 ZPO zur Aufhebung der Aussetzung verpflichtet, wenn der Kläger den Verzicht auf die Klageforderung für den Fall der Fortsetzung des Rechtsstreits in Aussicht stellt und der Beklagte einer Fortsetzung des Rechtsstreits vor Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens widerspricht.*)

2. Die analoge Anwendung des § 555 Abs. 3 ZPO auf im Zusammenhang mit der Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgegebene oder in Aussicht gestellte Prozesserklärungen kann dahinstehen.*)

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IMRRS 2022, 1630
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Befugnis der Gemeinde zur Festsetzung des Teilkaufpreises durch Verwaltungsakt

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.2022 - 1 LB 2/22

1. Ist die Frage des Vorliegens eines Geschäfts der laufenden Verwaltung (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG) an eine Wertgrenze geknüpft und kann der Wert eines Geschäfts nicht eindeutig beziffert werden, so hat der Hauptverwaltungsbeamte zur Klärung der Frage seiner Zuständigkeit eine Prognose anzustellen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.*)

2. Wird ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB nur hinsichtlich eines Grundstücks(teils) ausgeübt, für das die Kaufparteien zusammen mit anderen Grundstück(steil)en einen Gesamtpreis vereinbart haben, so kann die Gemeinde den nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 467 Satz 1 BGB zu bestimmenden Kaufpreis nicht einseitig durch Verwaltungsakt festsetzen.*)

3. Ein Irrtum der Gemeinde über die Höhe des nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. 467 Satz 1 BGB geschuldeten Kaufpreises begründet in der Regel keinen Ermessensfehler in der Entscheidung über das "Ob" der Vorkaufsrechtsausübung.*)

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IMRRS 2022, 1460
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wärmepumpe braucht weder Baugenehmigung noch Grenzabstand!

VG Hannover, Urteil vom 14.10.2022 - 12 A 2675/20

Die Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe mit einer Höhe über der Geländeoberfläche von 1,13 m und einer dem Nachbargrundstück zugewandten Außenfläche von 0,546 m x 0,753 m entfaltet keine gebäudegleiche Wirkung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO und braucht daher keinen Grenzabstand zu halten; dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit der Anlage verbundenen Geräuschimmissionen.*)

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IMRRS 2022, 1404
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wer Steuerrückstände hat, ist gewerberechtlich unzuverlässig!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022 - 4 A 267/22

1. Ein Gewerbetreibender ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.

2. Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, von Bedeutung.

3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.

4. Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept liegt etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden

5. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht erfüllt hat. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus.

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IMRRS 2022, 1362
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Eintragung einer Vormerkung eines Grundstücks

VG Berlin, Beschluss vom 09.09.2022 - 19 L 112/22

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2022, 1388
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Elektronische (Funk-)Wasserzähler sind unbedenklich!

VGH Bayern, Beschluss vom 07.03.2022 - 4 CS 21.2254

1. Dem Einbau und Betrieb fernauslesbarer Wasserzähler mit aktivierter Funkfunktion durch kommunale Wasserversorger stehen weder datenschutzrechtliche Hindernisse noch Gründe des Gesundheitsschutzes entgegen. Gründe des Gesundheitsschutzes schon deshalb nicht, weil die abgestrahlte Leistung eines Handys - ungeachtet des Umstands, dass ein Mobiltelefon typischerweise in der Nähe des Kopfes verwendet wird, während ein Funkwasserzähler in der Regel im Keller eines Hauses an der zentralen Hauswasserzuleitung angebracht wird - ein Vielfaches der Strahlungsleistung eines typischen Funkwasserzählers beträgt.

2. Die in einem elektronischen (Funk-)Wasserzähler erfassten Verbrauchsmengen stellen personenbezogene Daten der Bewohner oder sonstigen Nutzer des betreffenden Anwesens dar, sobald sie - etwa wenn die aufgezeichneten Verbrauchsdaten eine Wohnung oder eine sonstige Gebäudeeinheit betreffen, die von einer einzelnen Person genutzt wird, oder wenn bei gemeinsamer Nutzung durch mehrere Personen mittels, indes nur geringen, Zusatzwissens (insofern Anschluss an Schweizerisches Bundesgericht EuGRZ 2021, 228 = BeckRS 2021, 14977 Rn. 36) - Rückschlüsse auf das individuelle Verbrauchsverhalten zulassen.

3. ...

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IMRRS 2022, 1359
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Unterbringung einer ukrainischen Familie ist keine Zweckentfremdung

VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2022 - 12 CS 22.182

1. Das Wohnraumzweckentfremdungsrecht erlaubt weder eine öffentliche Wohnraumbewirtschaftung noch eine Prüfung der Angemessenheit des Umfangs einer Wohnnutzung.*)

2. Auch das Zweitwohnen erfüllt den Tatbestand des Wohnens.*)

3. Die vorübergehende kostenfreie Unterbringung (für drei Monate) einer ukrainischen Familie zur Wohnnutzung ist zweckentfremdungsrechtlich unschädlich.*)

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IMRRS 2022, 1346
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ansprüche wegen Diskriminierung bei der Wohnungssuche

AG Essen, Urteil vom 10.12.2021 - 20 C 165/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2022, 1253
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ansprüche gegen Hausverwaltung wegen ethnischer Diskriminierung

LG Essen, Beschluss vom 18.05.2022 - 10 S 6/22

1. Auf Entschädigung nach den §§ 19, 21 AGG kann nicht nur die Partei des abzuschließenden Schuldverhältnisses in Anspruch genommen werden, sondern auch derjenige, der die Benachteiligung getätigt hat bzw. dem sie zuzurechnen ist, auch ein Hausverwalter oder Makler.

2. Bei der Feststellung einer Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft gelten die Darlegungs- und Beweislastregeln des § 22 AGG. Ein Betroffener muss lediglich Indizien darlegen, aus denen sich ein Verstoß nach den Vorschriften des AGG ergibt. Es ist dann Sache des Gegners, das Fehlen eines solchen Verstoßes zu beweisen.

3. Eine Nichtreaktion der Hausverwaltung auf eine Anfrage des Betroffenen und ein von ihm durchgeführtes sog. Testing, woraufhin unter Verwendung eines deutschklingenden Namens eine Reaktion auf eine weitere Anfrage erfolgt, sind hinreichende Indizien für eine Diskriminierung.

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IMRRS 2022, 1291
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Mündlich vorgetragener Widerspruch ist nicht wirksam!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.09.2022 - 3 M 84/22

1. Ein Widerspruch i.S.d. § 69 VwGO muss nicht als solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt.*)

2. Ein lediglich mündlicher Widerspruch im Rahmen einer Vorsprache bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, genügt nicht dem Formerfordernis des § 70 Abs 1 S 1 VwGO.*)

3. Auch von einem juristischen Laien, der in der Rechtsbehelfsbelehrung des von ihm beanstandeten Bescheides (zutreffend) über die einzuhaltende Form des Widerspruchs hingewiesen worden ist, darf die Erkenntnis erwartet werden, dass ein bei der Behörde lediglich mündlich vorgetragener Widerspruch nicht (form-)wirksam und dementsprechend auch nicht geeignet ist, die Widerspruchsfrist zu wahren. Ihm obliegt es regelmäßig, sich ggf. Gewissheit darüber zu verschaffen, dass über seinen mündlichen Widerspruch eine Niederschrift gefertigt worden ist.*)

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IMRRS 2022, 1255
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Nur ein schneller Beschluss über staatliche Anordnung verhindert Zwangsgeld

VG Hannover, Beschluss vom 05.09.2022 - 4 B 2288/22

1. Das Fehlen eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Finanzierung einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, die bauaufsichtlich angeordnet worden ist, stellt kein Vollstreckungshindernis einer Zwangsgeldfestsetzung wegen nicht fristgerechter Umsetzung der bauaufsichtlichen Verfügung dar.*)

2. Die Einwendung, dass ein Zwangsgeld kein geeignetes Zwangsgeld für die Durchsetzung der bauaufsichtlichen Verfügung ist, kann nicht mehr mit Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung geltend gemacht werden.*)

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IMRRS 2022, 1181
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Mietpreisregelungen gelten auch im Familienkreis

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2022 - 940 OWi 862 Js 44556/21

Auch einen nichtgewerblich tätigen Privatinvestor, der erstmals mit der Wohnraumvermietung zu tun hat, treffen besondere Sorgfaltspflichten bei der Bemessung des Mietpreises.

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IMRRS 2022, 0914
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Vollstreckungsandrohung gegenüber dem Zustandsstörer

VG München, Urteil vom 24.01.2022 - M 8 K 21.2279

Im Rahmen des behördlichen Auswahlermessens zwischen Inanspruchnahme des Zustands- oder Handlungsstörer sind stets die Umstände des Einzelfalls, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrbeseitigung zu berücksichtigen.

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IMRRS 2022, 1247
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Flankenschutzprüfer

BFH, Urteil vom 12.07.2022 - VIII R 8/19

1. Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.*)

2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt.*)

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IMRRS 2022, 1235
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Vermieter darf auch in der Krise auf Gas basierende Warmwasserversorgung nicht einstellen

VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2022 - 8 L 1907/22

1. Die Versorgung mit Warmwasser gehört in der Bundesrepublik zu dem üblichen Wohnstandard, den ein Vermieter einer Liegenschaft zu gewährleisten hat.*)

2. Der Anstieg der Gaspreise ist kein Grund, die Versorgung mit Warmwasser sowie die bestehende Gasheizung außer Betrieb zu setzen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es sich insoweit um umlagefähige Nebenkosten handelt, die letztlich die Mieter in der Regel entsprechend ihres Verbrauches zu tragen haben.*)

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IMRRS 2022, 1136
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Betriebszeitverkürzung für Gaststättenbetrieb aufgrund Lärmbelästigung

OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2022 - 4 B 1642/20

1. Unabhängig von dem gaststättenrechtlichen Erlaubniserfordernis nach § 2 GastG verlangt das materielle Recht in § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dem Gastwirt eine Betriebsführung ab, bei der schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden.*)

2. Kommt der Betreiber einer Gaststätte seiner materiell-rechtlichen Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm nach Möglichkeit "auf der sicheren Seite" liegt, kann dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen, ohne dass die Behörde hierbei notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen muss.*)

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IMRRS 2022, 1140
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Nimmt ein Hinterliegergrundstück an der Aufwandsverteilung des Vorderliegergrundstücks teil?

VG Koblenz, Urteil vom 21.04.2022 - 4 K 1019/21

Ein Hinterliegergrundstück, das im (Mit-)Eigentum derselben Person steht wie das selbständig bebaubare Anliegergrundstück (Vorderliegergrundstück) und zusammen mit diesem einheitlich genutzt wird oder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße besitzt, gehört ohne weiteres zum Kreis der durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, KommJur 2016, 136).

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IMRRS 2022, 1127
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung: Mindestanforderungen an die Anhörung?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2022 - 10 S 2829/21

1. Die Heilung eines Anhörungsmangels wird nicht schon allein dadurch bewirkt, dass dem Betroffenen nachträglich eine vollwertige Äußerungsmöglichkeit gegeben wird. Die Behörde muss sich vielmehr in einem weiteren Schritt auch mit den dabei vorgebrachten Argumenten auseinandersetzen sowie eine Entscheidung darüber treffen und dem Betroffenen mitteilen, ob sie den erlassenen Verwaltungsakt auch unter Berücksichtigung derselben aufrechterhält.*)

2. Die Mindestanforderungen an die Anhörung vor einer Heranziehung als Handlungs- bzw. Verhaltensstörer zur Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung sind nicht deswegen geringer, weil ein anderer Sanierungsverantwortlicher in Bezug auf das fragliche Verhalten bereits ausgiebig angehört wurde.*)

3. Eine wirtschaftliche Identität, bei der trotz subjektiver Antragshäufung eine Streitwertaddition nach § 39 Abs. 1 GKG unterbleibt, liegt nicht schon dann vor, wenn sich mehrere Antragsteller gegen ihre gemeinsame Heranziehung als bodenschutzrechtlich sanierungsverantwortliche Handlungs- bzw. Verhaltensstörer wenden.*)

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IMRRS 2022, 1121
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Geplante Entwässerung kann Biotop gefährden: Biotopschutz greift!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.08.2022 - 4 ME 95/22

Das in § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG geregelte Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot ist darauf gerichtet, Maßnahmen zu verhindern, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der kraft Gesetzes unter Schutz gestellten Biotope führen können. Ob eine Handlung eine solche negative Wirkung tatsächlich zur Folge hat, ist nicht von Belang; es genügt bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Maßnahme die genannten Folgen zeitigt.*)

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IMRRS 2022, 1118
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Einfache E-Mail mit pdf-Anhang ist kein wirksamer Widerspruch!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.06.2022 - 1 M 43/22

Die Übersendung eines nicht qualifiziert signierten Widerspruchsschreibens in Gestalt einer PDF-Datei, die an eine einfache E-Mail angehängt ist, wahrt weder die Schriftform noch die elektronische Form nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG-MV*)

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IMRRS 2022, 1093
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine hochwasserrechtlichen Bedenken: Baufreiheit geht vor!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2022 - 3 S 138/22

1. Ist ein Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig, darf das dem Gesetzmäßigkeitsprinzip verpflichtete Gericht dessen sofortige Vollziehung unabhängig von den Erfolgsaussichten eines hiergegen gerichteten Nachbarrechtsbehelfs nicht auf Antrag des Begünstigten gem. § 80a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative VwGO anordnen (hier: wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG).*)

2. § 78 Abs. 4 und 5 WHG haben drittschützende Wirkung nach Maßgabe des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots.*)

3. Ist ein im Innenbereich vorhandener Altbestand in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Neubauvorhaben beseitigt worden, darf das Volumen, das der Altbestand im Hochwasserfall verdrängt hätte, bei der nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WHG gebotenen Bilanzierung grundsätzlich berücksichtigt werden.*)

4. Stehen hochwasserrechtliche Bedenken einem Bauvorhaben im konkreten Fall nicht entgegen, erfordern mithin weder das Wohl der Allgemeinheit noch schützenswerte Belange der Nachbarschaft die einstweilige Aufrechterhaltung des Bauverbots nach § 78 Abs. 4 WHG, kommt der grundrechtlich garantierten Baufreiheit im Rahmen der nach § 80a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative VwGO gebotenen Abwägung ein höheres Gewicht als dem privaten Aufschubinteresse zu.*)

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IMRRS 2022, 1030
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bauplatzvergabe muss transparent erfolgen!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2022 - 1 S 1121/22

1. Der bei gemeindlichen Bauplatzvergaben grundsätzlich bestehende, in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde sog. Vergabeverfahrensanspruch vermittelt Bewerbern einen Anspruch auf eine ermessens-, insbesondere gleichheitsrechtsfehlerfreie Vergabeentscheidung.*)

2. Jeder Mitbewerber muss aufgrund seines Anspruchs auf Gleichbehandlung eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für die spezifische Vergabe wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Das setzt voraus, dass der die Vergabeentscheidung treffende Hoheitsträger etwaige ermessenslenkende Richtlinien im Hinblick auf die Vergabekriterien so klar und eindeutig formuliert, dass jeder verständige Bewerber sie gleichermaßen verstehen, seine Chancen abschätzen und insbesondere erkennen kann, welche Unterlagen er einreichen und welche Angaben er machen muss, um im Vergabeverfahren zugelassen und inhaltlich berücksichtigt zu werden (sog. Transparenzgebot).*)

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IMRRS 2022, 1000
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Maßgeblichkeit der Corona-Sonderregelung zur Verwertung von Vermögen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2022 - L 9 SO 140/22 B ER

1. Die Corona-Sonderregelung des § 141 Abs. 2 SGB XII gilt nur für die Dauer von sechs Monaten. Wenn dieser Zeitraum abgelaufen ist, kommt der erweiterte Vermögensschutz nicht mehr zum Tragen.*)

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IMRRS 2022, 1006
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Antrag eines psychisch erkrankten Räumungsschuldners gegen Räumungsvollstreckung

BVerfG, Beschluss vom 29.06.2022 - 2 BvR 447/22

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2022, 1004
ProzessualesProzessuales
Keine Klage gegen alten Mietspiegel

VGH Bayern, Beschluss vom 03.02.2022 - 4 ZB 21.966

Einem Vermieter fehlt für eine Klage gegen einen Mietspiegel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dieser Mietspiegel wegen eines neu anerkannten Mietspiegels keine Rechtswirkungen mehr für seine Immobilie haben kann.

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