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Sachgebiet: Mietrecht

2779 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2016

IMRRS 2016, 1426
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Telefonleitung defekt: 10% Mietminderung!

LG Essen, Urteil vom 21.07.2016 - 10 S 43/16

1. Begehrt der Kläger die Feststellung der Berechtigung zur Minderung nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft, ist eine etwaige Leistungsklage auf Erstattung überzahlter Miete nicht vorrangig.

2. Eine defekte Telefonleitung stellt einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar.

3. Dies rechtfertigt eine Mietminderung von 10%.

4. Die Pflicht zur Reparatur von Telefonleitungen trifft das Telekommunikationsunternehmen, mit dem ein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen geschlossen wurde. Den Vermieter trifft vor diesem Hintergrund lediglich die Pflicht, dem Telekommunikationsunternehmen den Zugang zum Haus zu ermöglichen und die Zustimmung zu den erforderlichen Arbeiten zu erteilen sowie diese zu dulden.

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IMRRS 2016, 1419
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Heimatsender über Internet zu empfangen: Parabolantenne vertragswidrig!

AG Frankenthal, Urteil vom 21.07.2016 - 3a C 183/16

1. Die Aufstellung oder Anbringung einer Parabolantenne auf dem Balkon der gemieteten Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig, wenn sich die Parteien bei Mietvertragsschluss darauf geeinigt haben, dass dergleichen jedenfalls ohne Genehmigung des Vermieters verboten ist.

2. Allerdings kann sich der Vermieter, der die Beseitigung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne verlangt, nach Treu und Glauben nicht auf das bloße Fehlen seiner Zustimmung berufen, wenn er diese hätte erteilen müssen.

3. in einem Mietverhältnis wird dem durch Art. 5 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen, wenn der Vermieter beispielsweise einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt. Dies gilt prinzipiell auch gegenüber ausländischen Mietern, wenn über den Kabelanschluss ein ausreichender Zugang zu Programmen in ihrer Sprache und aus ihrem Heimatland besteht.

4. Nichts anderes hat auch zu gelten, wenn der Mieter ohne nennenswerte Schwierigkeiten die von ihm gewünschten Heimatsender über das Internet empfangen kann. Ob hierdurch dem Mieter Zusatzkosten entstehen, ist grundsätzlich unbeachtlich.

5. Solange die Parabolantenne über das Balkongeländer hinausragt und demzufolge gut sichtbar ist, ist die optische Beeinträchtigung und der dadurch bedingte Eingriff in das Eigentum des Vermieters augenscheinlich gegeben. Diese Beeinträchtigung ist auch nicht völlig unerheblich.

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IMRRS 2016, 1404
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Reparaturangebot muss zu den angeblichen Schäden passen

AG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2016 - 36 C 195/15

1. Die Zustellung mit Einwurf-Einschreiben dokumentiert nicht, welchen Inhalt das zugestellte Schriftstück hat.

2. Möchte der Vermieter vom Mieter für bei dessen Auszug vorhandene Schäden Ersatz, so muss ein eingeholtes Angebot den konkreten Schäden oder Pflichtverletzungen zugeordnet werden können.

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IMRRS 2016, 1400
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Nutzungsentschädigung auch nach Ausübung des Vermieterpfandrechts

KG, Urteil vom 18.07.2016 - 8 U 234/14

1. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht an den Vermieter heraus, steht es einem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB nicht entgegen, dass er sein Vermieterpfandrecht ausgeübt hat.

2. Der Mieter kann sich nach Treu und Glauben nicht auf eine vertragliche Regelung berufen, dass er bei Stellen eines Ersatzmieters aus dem Mietverhältnis zu entlassen ist, wenn er sich in einem Mietrückstand befindet, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.

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IMRRS 2016, 1396
ProzessualesProzessuales
Wird sich um Details gekümmert, darf entscheidungserheblicher Vortrag nicht übergangen werden!

BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 178/15

Unterstellt ein Gericht nur einen unwesentlichen Teil eines zusammenhängenden Vortrags einer Partei als wahr, während es den wesentlichen, entscheidungserheblichen Vortrag und den hierzu erfolgten Beweisantritt übergeht, liegt darin eine Gehörsverletzung.*)

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IMRRS 2016, 1383
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Kündigung gegenüber Geschäftsunfähigen bedarf keines Betreuers!

LG Hamburg, Urteil vom 10.05.2016 - 316 S 80/15

1. Eine im Formularmietvertrag enthaltene Empfangs-Bevollmächtigungsklausel ist wirksam.*)

2. Selbst wenn der Kündigungsempfänger geschäftsunfähig ist, genügt der Zugang der Kündigungserklärung an den - notariell - Generalbevollmächtigten. Der Bestellung eines Betreuers bedarf es insoweit nicht.*)

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IMRRS 2016, 1390
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wann wird öffentlich geförderter Wohnraum zweckfremdet?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2015 - 5 N 6.13

1. Der öffentlich geförderte Wohnraum muss allein dem Wohnen dienen, um dem Ziel des § 1 WoFG gerecht zu werden - nämlich Wohnraumversorgung der Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen könnten und auf Unterstützung angewiesen sind.

2. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn der Zugang der Wohnungssuchenden nicht nur von einem Wohnbedürfnis, sondern darüber hinaus von wohnzweckfremden Voraussetzungen abhängig gemacht wird.

3. Vermietet eine gemeinnützige GmbH die öffentlich geförderte Wohnung einer betreuten, therapeutischen Wohngemeinschaft weiter, so ist diese Weitervermietung rechtmäßig.

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IMRRS 2016, 1378
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Hoteleröffnung in benachbartem Hinterhof: Höhe der Mietminderung?

LG Berlin, Urteil vom 11.08.2016 - 67 S 162/16

Zur Minderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB des für eine zum 1. Hinterhof eines Mietshauses ausgerichteten Wohnung zu leistenden Mietzinses wegen erheblicher (Lärm-)Beeinträchtigungen, die von einem nach Mietvertragsschluss im 2. Hinterhof des Mietshauses aufgenommenen Hotelbetrieb mit 60 Zimmern, Apartments und Ferienwohnungen ausgehen.*)

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IMRRS 2016, 1377
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieterhöhung durch Verwalter muss nicht explizit auf Vertretungsstellung hinweisen

AG Dresden, Urteil vom 29.08.2016 - 146 C 310/16

1. Ein durch einen Hausverwalter ausgesprochenes Mieterhöhungsverlangen ist auch dann formell wirksam, wenn es nicht ausdrücklich im Namen des Vermieters begehrt wird.*)

2. Bei einem Mieterhöhungsverlangen genügt es, wenn sich die Vertretung des Vermieters aus den Umständen ergibt, was bei einer Vertretung durch die dem Mieter bekannte Hausverwaltung der Fall ist. Die Vertretung muss im Mieterhöhungsbegehren selbst nicht ausdrücklich offen gelegt und der Vermieter muss in diesem auch nicht namentlich benannt werden.*)

3. Auf in einem qualifizierten Mietspiegel genannte Ausstattungsmerkmale zur Einordnung der Wohnung in eine (höhere) Ausstattungsklasse kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn es sich um vom Mieter selbst finanzierte Verbesserungen handelt.*)

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IMRRS 2016, 1368
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Gemeinsamer Haushalt ohne jemals zusammengelebt zu haben?

AG Hamburg, Urteil vom 20.05.2016 - 25a C 315/15

1. Beantragt der Mieter eine Untervermietungserlaubnis und ist der Vermieter verpflichtet, diese zu erteilen, liegt keine unerlaubte Untervermietung vor.

2. Zieht die Tochter der Mieterin mit ihren Kindern in die Mietwohnung, während die Mutter sich bereits in einem Pflegeheim zur Kurzzeitpflege befindet, und verstirbt die Mutter dort, ohne nochmals in ihre Wohnung zurückzukehren, so haben Mutter und Tochter dennoch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, so dass die Tochter nach § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB in das Mietverhältnis eintritt.

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IMRRS 2016, 1367
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zweitwohnung in Berlin darf an Touristen vermietet werden!

VG Berlin, Urteil vom 09.08.2016 - 6 K 112.16

Für die zeitweise Vermietung von Zweitwohnungen zu Ferienzwecken muss eine Ausnahmegenehmigungen nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz erteilt werden, denn durch die Vermietung als Ferienwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer tritt kein Wohnraumverlust ein.

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IMRRS 2016, 1353
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Keine Befriedigung verjährter Betriebskostennachforderungen aus Mietsicherheit!

BGH, Urteil vom 20.07.2016 - VIII ZR 263/14

1. Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 24.03.1999 - XII ZR 124/97, BGHZ 141, 160, 162, sowie vom 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, IMR 2006, 3).*)

2. Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB.*)

3. Dem Vermieter ist es deshalb nach § 216 Abs. 3 BGB verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen.*)

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IMRRS 2016, 1328
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Mieter erstellt Überbau: Wer wird Eigentümer?

OLG Schleswig, Urteil vom 01.07.2016 - 1 U 173/13

1. Der Eigentümer eines Grundstücks, von dem ein Überbau ausgeht, wird nur dann Eigentümer des Gesamtgebäudes, wenn er das Gebäude selbst errichtet. Der Mieter oder Pächter steht dem Eigentümer nicht gleich.

2. Vom Mieter errichtete Gebäude sind in der Regel nur vorübergehend Bestandteil des Grundstücks, weil davon ausgegangen wird, dass dieser die Gebäudeteile mit Mietende entfernt.

3. Der Eigentümer kann den Überbau auch nicht billigen und ihn sich so zu eigen machen, wenn er seit Jahren dessen Beseitigung verlangt.

4. Das Eigentumsrecht führt nicht dazu, dass der Vermieter dem Eigentümer angrenzender Grundstücke Maßnahmen verbieten könnte, die dazu führen, dass ein vormals bestehender Gewässerzugang nicht mehr gegeben ist.

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IMRRS 2016, 1321
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Mieter insolvent, Verwalter kündigt: Bürge haftet nicht auf Schadenersatz!

OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2016 - 3 U 73/12

1. Hat ein Dritter eine Erfüllungsbürgschaft für die vertraglichen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter übernommen, so haftet der Bürge im Falle der Insolvenz des Mieters nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Insolvenzverwalter (§ 109 Abs. 1 Satz 1 InsO) nicht für die Schadensersatzansprüche des Vermieters nach § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO.

2. Nur wenn der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigt, bevor die Kündigungsfrist des Insolvenzverwalters abgelaufen ist, haftet der Bürge wieder für Schadensersatzansprüche des Vermieters.

3. Auf eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, welche auch der Wechsel von einer Feststellungs- zu einer Leistungsklage darstellt, findet § 533 ZPO keine Anwendung.*)

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IMRRS 2016, 1318
ProzessualesProzessuales
Nur nach Klageerhebung fällige Mieten können gesichert werden!

LG Hanau, Beschluss vom 01.04.2016 - 3 T 69/16

1. Auch im Rahmen von Anträgen nach § 259 ZPO und im Rahmen von Klageerweiterungen gilt, dass eine Sicherungsanordnung gemäß § 283a ZPO nur für Mieten ergehen kann, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind.

2. Das Gericht ist über den Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs veranlasst, wenn lediglich eine Rechtsfrage zur Entscheidung steht.

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IMRRS 2016, 1308
ZwangsverwaltungZwangsverwaltung
Zwangsverwalter muss nicht für Gas- und Wasserlieferungen zahlen!

AG Heilbronn, Urteil vom 11.05.2016 - 7 C 3434/15

1. Hat ein Mietvertrag zum Inhalt, dass der Mieter dem Vermieter die Kosten u. a. für Gas und Wasser zu erstatten hat, folgt daraus keine Lieferpflicht des Vermieters mit diesen Medien.

2. Ein Zwangsverwalter, demgegenüber ein solcher Mietvertrag wirksam ist (§ 152 Abs. 2 ZVG), muss auf Grund einer derartigen Regelung Gas- und Wasserlieferungen des Versorgers nicht als sog. Realofferte verstehen. Er wird durch die Entgegennahme nicht Vertragspartner des Versorgungsunternehmens und haftet demzufolge nicht für Entgelte aus den Lieferungen.

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IMRRS 2016, 1319
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Gläubiger können Mietvertragsübernahme anfechten!

OLG München, Urteil vom 23.10.2015 - 5 U 4375/13

1. Die Übernahme eines Mietvertrags durch einen späteren Insolvenzschuldner ist Rechtshandlung i.S.d. § 129 InsO. Die Insolvenzgläubiger sind benachteiligt, soweit über den Zeitraum der Insolvenzeröffnung hinaus Masseverbindlichkeiten entstehen und durch Mietansprüche für die Zeit vor Insolvenzeröffnung als Insolvenzforderungen Quotennachteile für die übrigen Insolvenzgläubiger entstehen.

2. Übernimmt im Rahmen einer Umstrukturierung eines Konzerns die Muttergesellschaft vertragliche Verpflichtungen einer Tochtergesellschaft, kann dies mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO erfolgen. Dem Vertragspartner ist dieser Vorsatz bekannt, wenn die Vertragsübernahme in Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des Konzerns erfolgte.

3. In der Übernahme eines Mietvertrags liegt eine inkongruente Deckung, wenn der Vermieter gegenüber dem Übernehmenden keinen Anspruch auf Eintritt in den Vertrag hat.

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IMRRS 2016, 1288
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieter muss auch nach Vertragsende noch Kaution zahlen!

LG Wuppertal, Urteil vom 27.08.2015 - 9 S 50/15

1. Ein Anspruch auf Zahlung einer Mietkaution kann auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses bestehen.*)

2. Trägt der Vermieter, der die Kaution einklagt, schlüssig dazu vor, dass die Kaution zur Sicherung bestehender Zahlungsansprüche benötigt wird, so ist der Klage stattzugeben, ohne dass es einer Beweisaufnahme über diese Forderung bedarf.*)

3. Auf eine inzwischen eingetretene Verjährung dieses Anspruchs kommt es nach § 215 BGB in der Regel nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass die Aktivforderung während der Verjährungsfrist auch geltend gemacht und/oder schlüssig begründet wird.*)

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IMRRS 2016, 1292
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Weitervermietung über "airbnb": Keine Kündigung ohne Abmahnung!

LG Berlin, Beschluss vom 27.07.2016 - 67 S 154/16

Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen unbefugter entgeltlicher Gebrauchsüberlassung einer vom Mieter über ein Internetportal ("airbnb") angebotenen Mietwohnung an Touristen ist - ebenso wie die darauf gestützte ordentliche Kündigung - grundsätzlich nur dann wirksam, wenn der Vermieter den Mieter vor Ausspruch der Kündigung erfolglos abgemahnt hat.*)

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IMRRS 2016, 1289
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieter heizt mit Strom: Anteilige Zentralheizungskosten sind trotzdem zu zahlen!

LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 - 1 S 159/13

1. Beheizt der Mieter seine Wohnung mit einer strombetriebenen Infrarotheizung, so muss er die auf ihn entfallenden, ordnungsgemäß bestimmten, anteiligen Kosten für Heizung, Wasser und Kaltwasser trotzdem bezahlen.

2. Eine Betriebskostenabrechnung ist ordnungsgemäß, wenn der Vermieter zwar auf die VDI-Richtlinie 2077, die die mathematisch-technischen Methoden zur Heizkostenermittlung und -verteilung beschreibt, hingewiesen, jedoch deren technische Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) mitgeteilt hat.

3. Eine Betriebskostenabrechnung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn der Vermieter den Anteil der Niedrigverbraucher sowie die Standardabweichung nicht wiedergibt.

4. Der Vermieter muss auch nicht darlegen und erläutern, auf welche Weise er die als Verbrauchswerte in der Wohnung anzusetzenden Werte im Einzelnen ermittelt hat.

5. Wenn die ungedämmten, unter dem Estrich verlegten Verteilungsleitungen zu einer derart hohen Wärmeabgabe beitragen, dass sie nicht mehr durch eine wohnflächenanteilige Teilumlage verbrauchsgerecht kompensiert werden können, sind die Regelungen zur Korrektur der Heizkosten bei freiliegenden, ungedämmten Heizungsrohren entsprechend anzuwenden.

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IMRRS 2016, 1298
MietrechtMietrecht
Baugerüstteile fehlen: Ersatzansprüche verjähren in sechs Monaten!

AG Euskirchen, Urteil vom 04.07.2016 - 20 C 14/16

1. Ein Vertrag über die Überlassung und die anschließende Verlängerung der Standzeit eines Baugerüsts ist nach Mietrecht zu beurteilen.

2. Die Ersatzansprüche des Gerüstvermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (hier: Verlust von Gerüstteilen) verjähren in sechs Monaten.

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IMRRS 2016, 1287
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Miete 50% höher als ortsüblich: Wucher!

LG Hamburg, Urteil vom 31.05.2016 - 316 S 81/15

1. Wird die ortsübliche Marktmiete um mehr als 50 % überschritten, liegt Mietwucher vor.

2. Die Wohnflächenberechnung ist zunächst anhand der Vereinbarung der Mietvertragsparteien vorzunehmen. Fehlt eine solche, muss die Bestimmung nach dem ortsüblichen Berechnungsmodus (z.B. Mietspiegel) vorgenommen werden. Ist auch das nicht möglich, können die für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen (II. Berechnungsverordnung, Wohnflächenverordnung) herangezogen werden.

3. Für einen etwaigen Möblierungszuschlag muss dem jeweiligen Möbelstück ein Zeitwert bei vertragsgemäßer Nutzung beigemessen werden.

4. Dass der Wohnraum von "randständigen Personen" genutzt werde, die diesen deutlich mehr strapazierten, rechtfertigt keinen Mietzuschlag.

5. Teppich bzw. Laminat können nicht ohne Weiteres als hochwertiger Bodenbelag angesehen werden. Eine Bewertung mit 3 von 4 möglichen Punkten benachteiligt den Vermieter deshalb nicht unangemessen.

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IMRRS 2016, 1284
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ist der Mietpool einer Eigentümergemeinschaft eine eigene Gesellschaft?

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 - 22 U 23/15

1. Eine für eine GbR ungewöhnliche Regelung, wonach der Sondereigentumsverwalter Wohnungseigentümer in eigener Verantwortung aus einer Mietpool-Vereinbarung entlassen darf, spricht dagegen, den Mietpool als GbR zu qualifizieren.

2. die Herausgabeansprüche gegenüber dem Verwalter vermieteten Sondereigentums erfassen gewöhnlich sämtliche Unterlagen und Konten, in denen Vorgänge betreffend die Wohnungseigentumsanlage enthalten und gebucht sind.

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IMRRS 2016, 1283
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Schließung von Müllabwurfanlagen berechtigt nicht zur Mieterhöhung!

AG Neukölln, Urteil vom 07.06.2016 - 11 C 314/15

1. Das Schließen von Müllabwurfanlagen und Müllhebeschächten ist keine Modernisierungsmaßnahme, die den Vermieter zu einer Mieterhöhung berechtigt.

2. Wenn der Mieter dann seinen Restmüll selbst zu den Müllbehältern nach unten bringen muss, liegt darin weder eine Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache noch eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse.

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IMRRS 2016, 1250
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Betriebskosten unter Vorbehalt bezahlt: Rückforderung problemlos?

LG Berlin, Beschluss vom 24.05.2016 - 67 S 149/16

1. Gleicht der Mieter auf eine Betriebskostennachforderung des Vermieters den in der Abrechnung ausgewiesenen Nachforderungsbetrag aus, trägt der Mieter im Rückforderungsprozess die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Unrichtigkeit der Abrechnung.*)

2. Ein vom Mieter bei der Zahlung erklärter Vorbehalt ändert an dieser Beweislastverteilung nichts, sofern sich aus der Erklärung nicht unmissverständlich ergibt, dass der Mieter nicht nur die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sondern dem Vermieter für einen späteren Rückforderungsstreit auch die Beweislast für die materielle Richtigkeit der Abrechnung aufbürden wollte.*)

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IMRRS 2016, 1234
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Vergleichsmiete kann das Gericht selbst schätzen!

LG Berlin, Urteil vom 09.08.2016 - 18 S 111/15

1. Die ortsübliche Vergleichsmiete für eine in Berlin gelegene Wohnung kann vom Gericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegel 2015 als sog. einfachem Mietspiegel ermittelt werden, auch wenn dessen Qualifizierungswirkung zwischen den Parteien streitig ist.

2. Die ortsübliche Miete für eine konkrete Wohnung kann selbst mit maximalem Aufwand niemals wissenschaftlich exakt ermittelt werden, auch in dem Gutachten eines Sachverständigen wird nur ein Näherungswert bestimmt, bei dem Fehler nicht auszuschließen sind.

3. Die dem Berliner Mietspiegel 2015 nur eingeschränkt zu Teil gewordene Anerkennung durch Interessenvertreter der Vermieter fällt für den zu gewinnenden richterlichen Überzeugungsgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erheblich ins Gewicht, da bereits die Erstellung und Anerkennung eines Mietspiegels durch die Gemeinde - hier das Land Berlin - nach allgemeiner Lebenserfahrung für die objektiv zutreffende Abbildung der örtlichen Mietsituation spricht und außerdem kein Anhalt dafür besteht, dass es bei der Erstellung des Mietspiegels 2015 an der erforderlichen Sachkunde fehlte oder die Erstellung von sachfremden Erwägungen beeinflusst war.

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IMRRS 2016, 1243
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Betriebskostenabrechnung muss nachvollziehbar sein, nicht die Rechnungsgrundlage!

LG Berlin, Urteil vom 19.02.2016 - 63 S 189/15

1. Damit eine Betriebskostenabrechnung formell wirksam ist, muss sie weder Rechnungsdaten, noch Steuernummer oder Erläuterungen der jeweiligen Rechnungen enthalten.

2. Die Betriebskostenabrechnung an sich muss für den durchschnittlichen Mieter nachvollziehbar sein, nicht jedoch die Rechnungsgrundlagen.

3. Der Vermieter kann innerhalb der Abrechnungsfrist die Abrechnung auch zu Lasten des Mieters korrigieren. Es gibt keinen dahingehenden Schutz, dass Nachbesserungen nur zum Vorteil des Mieters sein dürften.

4. Der Vermieter ist gehalten, das Volumen bzw. die Anzahl der Müllbehälter am Bedarf auszurichten.

5. Ist es nach den örtlichen Gegebenheiten möglich, zusätzlich Wertstoff- und Papiertonnen aufzustellen, ist der Vermieter verpflichtet, von dieser Möglichkeit der Reduzierung der kostenpflichtigen Restmüllmenge Gebrauch zu machen.

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IMRRS 2016, 1235
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Keine Überwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebenen Räumen!

OLG Celle, Urteil vom 13.07.2016 - 2 U 45/16

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert übergebenen Wohnung ohne die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs ist auf die Vermietung unrenoviert übergebener Geschäftsräume zu übertragen.*)

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IMRRS 2016, 1237
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Tiefgaragenstellplatz ist kein Getränkekeller!

AG Stuttgart, Urteil vom 01.04.2016 - 37 C 5953/15

Ein Tiefgaragenstellplatz dient ausschließlich dem Abstellen von Fahrzeugen und ggf. Zubehör. Die Lagerung von weiteren Gegenständen (hier: Mineralwasserkästen) stellt keinen zulässigen Gebrauch der Mietsache dar und kann durch den Vermieter unterbunden werden.

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IMRRS 2016, 1233
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Keine Umsatzsteuer auf Wohnraumanteil im Mischmietverhältnis!

OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2016 - 2 U 37/16

1. Nutzt der Mieter einen Teil der vermieteten Räume von Anfang an zu Wohnzwecken, handelt es sich zivilrechtlich trotzdem um ein einheitliches Mietverhältnis über Gewerberäume.

2. Diese gemischte Nutzung führt aber nicht zu einer umsatzsteuerlichen Gleichbehandlung. Vielmehr ist eine Aufteilung vorzunehmen, nach der die Nutzung von Wohnraum nicht mit Umsatzsteuer belastet ist.

3. Dieses steuerliche Ergebnis können die Parteien des Mietvertrags nicht dadurch vermeiden, dass sie für die unternehmerische und die nichtunternehmerische Nutzung ein einheitliches Entgelt vereinbaren.

4. Eine tatsächlich nicht anfallende Umsatzsteuer ist von Mieter auch nicht zu zahlen.

5. Haben die Parteien vereinbart, dass nach Vorlage jeder Betriebskostenabrechnung die Höhe der Vorauszahlungen erneut den tatsächlichen Gegebenheiten nach oben oder unten anzupassen ist, reicht die Vorlage der Abrechnung aus, um eine Erhöhung oder Herabsetzung zu rechtfertigen. auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung kommt es nicht an.

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IMRRS 2016, 1231
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Auch bei repräsentativem Einfamilienhaus gilt: Mietminderung ab 10% zu kleiner Wohnfläche!

AG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016 - 49 C 91/13

1. Werden zwei Räumungsklagen im engen zeitlichen Zusammenhang erhoben, steht der zuerst bei Gericht erfassten Klage keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen.

2. Bei einem vermieteten, repräsentativen Einfamilienhaus mit großem Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10% nach unten abweicht. Eine Anhebung des Grenzwertes wegen des mitvermieteten Gartens kommt insoweit nicht in Betracht.

3. Die Flächenangabe im Mietvertrag stellt regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Bei einem vollflächig unterkellerten Einfamilienhaus mit beheizbarem Hobbyraum im Keller berechtigt ein Entfallen der Nutzungsmöglichkeit durch aufsteigende Feuchtigkeit zur Minderung des Mietzinses, hier um 10% der Bruttomiete.

4. § 814 BGB schließt eine Kondiktion erst dann aus, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen vorliegen, gehen zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Leistungsempfängers, d. h. hier des Vermieters.

5. Zwar ist zu berücksichtigen, wenn der Mieter Volljurist ist. Dies lässt aber jedenfalls bei einem nicht rechtsanwaltlich tätigen oder auch nicht anderweitig mietrechtlich bewanderten Mieter nicht den Rückschluss auf eine Kenntnis des Minderungsrechts zu. Es ist insbesondere nicht von einer allgemeinen Kenntnis in allen Bevölkerungsteilen vom Bestehen eines Mietminderungsrechtes bei Mängeln der Mietsachen auszugehen.

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IMRRS 2016, 1226
MietrechtMietrecht
Mietminderung wegen Lärmbelästigungen?

LG Berlin, Urteil vom 09.02.2016 - 63 S 177/15

1. Nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, begründen bei Fehlen anders lautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss.

2. Die bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zu Stande, dass dem Vermieter eine bestimmte Beschaffenheitsvorstellung des Mieters bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.

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IMRRS 2016, 1205
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Auch der Immobilienverwalter muss über den Energiebedarf informieren!

LG Berlin, Urteil vom 01.06.2016 - 101 O 13/16

1. Die Bestimmungen des § 16a EnEV hinsichtlich der Pflichtangaben in Immobilienanzeigen gelten auch für den Objektverwalter.

2. Der Verwalter ist Sachwalter des Eigentümers und steht damit dem Vermieter gleich.

3. Ob den Makler dieselben Pflichten treffen, bleibt offen.

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IMRRS 2016, 1195
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Behörde prüft den Energieausweis nach Ende des Mietverhältnisses nicht mehr!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2016 - 10 A 2577/15

1. Der Energieausweis dient der Information des potentiellen Käufers oder Mieters, um dessen Entscheidung hinsichtlich des Abschlusses eines möglichen Kauf- oder Mietvertrages zu unterstützen.

2. Jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist, hat der Mieter keinen Anspruch (mehr) auf die behördliche Überprüfung des die Mietwohnung betreffenden Energieausweises.

3. Das Informationsbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung, das Mietverhältnis fortzuführen oder zu beenden, ist dann entfallen.

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IMRRS 2016, 1194
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieterhöhung ist kein Fernabsatzgeschäft!

AG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.04.2016 - 202 C 3/16

Selbst wenn der Vermieter ein Unternehmer und der Mieter ein Verbraucher ist, hat der Mieter nach der Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Textform kein Widerrufsrecht aus einem Fernabsatzgeschäft.

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IMRRS 2016, 1192
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Keine Nebenkostennachzahlung ohne Vorlage von Belegkopien!

AG Dortmund, Urteil vom 29.04.2016 - 436 C 9/16

1. Stellt der Vermieter dem Mieter nicht die der Nebenkostenabrechnung zu Grunde liegenden Belegkopien zur Verfügung, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht für die Nachzahlung.

2. Der Auskunftsanspruch für Wohnungen mit preisgebundenem Wohnraum besteht auch weiter, wenn nach der geforderten Auskunft die Wohnpreisbindung wegfällt.

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IMRRS 2016, 1186
ImmobilienImmobilien
Mieter vor Wohnungsverlust geschützt: Keine Verdrängungsgefahr durch Begründung von Wohnungs- und Teileigentum!

VG München, Urteil vom 09.05.2016 - 8 K 14.3087

Eine Verdrängungsgefahr durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014 S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund verträglicher - auch für die Rechtsnachfolger bindenden - Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen - hier § 1 Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015 S. 398) diesen Schutz noch intensivieren. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 15 Grundgesetz (GG).*)

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IMRRS 2016, 1191
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Kosten der Glasversicherung können auf den Mieter abgewälzt werden!

LG Wuppertal, Urteil vom 24.05.2016 - 16 S 104/15

1. Die formularvertragliche Vereinbarung in einem Mietvertrag über Gewerberaum, nach der der Mieter verpflichtet ist, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume auf eigene Kosten abzuschließen, ist nicht überraschend, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen und begründet auch keine Zweifel, ob der vom Mieter geschuldete Abschluss einer Glasversicherung neben der Absicherung selbst verursachter Schäden auch die Absicherung gegen Schäden durch Dritte zum Inhalt haben müsse.*)

2. Hat der Mieter entgegen einer solchen Vereinbarung den Abschluss einer Glasversicherung unterlassen, so kann der Vermieter vom Mieter Ersatz der Kosten verlangen, die er für die Reparatur einer durch unbekannt gebliebene Dritte beschädigten Schaufensterscheibe aufgewendet hat.*)

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IMRRS 2016, 1176
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WohnraummieteWohnraummiete
Berliner Mietspiegel 2015 als Schätzungsgrundlage geeignet

LG Berlin, Urteil vom 07.07.2016 - 67 S 72/16

1. Die ortsübliche Vergleichsmiete für eine in Berlin gelegene Wohnung kann vom Gericht gemäß § 287 ZPO ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegel 2015 als sog. einfachem Mietspiegel ermittelt werden, auch wenn dessen Qualifizierungswirkung zwischen den Parteien streitig ist.*)

2. Die dem Berliner Mietspiegel 2015 nur eingeschränkt zu Teil gewordene Anerkennung durch Interessenvertreter der Vermieter fällt für den im Rahmen des § 287 ZPO zu gewinnenden richterlichen Überzeugungsgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erheblich ins Gewicht, da bereits die Erstellung und Anerkennung eines Mietspiegels durch die Gemeinde - hier das Land Berlin - nach allgemeiner Lebenserfahrung für die objektiv zutreffende Abbildung der örtlichen Mietsituation spricht und außerdem kein Anhalt dafür besteht, dass es bei der Erstellung des Mietspiegels 2015 an der erforderlichen Sachkunde fehlte oder die Erstellung von sachfremden Erwägungen beeinflusst war.*)

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IMRRS 2016, 1171
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Mietvertrag schützt auch den Betreiber!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2016 - 2-05 O 29/16

1. Auch der Geschäftspartner, der eine Anlage für den Mieter betreibt (hier: Durchführung von Pferderennen auf einer Pferderennbahn), ist durch den Mietvertrag gegenüber dem Vermieter geschützt.

2. Sind störende Maßnahmen (hier: Unterbrechung der Versorgung mit Strom und Wasser) lediglich angekündigt, muss der Besitzer trotzdem über den Fortbestand seines Besitzes ernstlich beunruhigt sein. Darin liegt bereits eine Besitzstörung.

3. Selbst wenn Teile des Geländes (hier: die Ränge des Tribünengebäudes) für Jedermann frei zugänglich sind, hat der Besitzer doch die tatsächliche Sachherrschaft, sofern andere Teile abschließbar und nur mit seinem Willen zugänglich sind.

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IMRRS 2016, 1162
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
In einen Briefkasten müssen große und dicke Umschläge passen!

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2016 - 33 C 3463/15

1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter einen Briefkasten zur Verfügung zu stellen, der eine ordnungsgemäße Postzustellung ermöglicht. Das bedeutet, dass auch dickere DIN-A4 Umschläge hineinpassen müssen und der Briefkasten gegen das unbefugte Herausnehmen eingeworfener Post gesichert ist.

2. Maßgeblich ist die "Briefkastennorm" (DIN EN 13724).

3. Dass die Wohnungseigentümerschaft dem Anbringen eines neuen Briefkastens nicht zustimmt, ist für die Pflicht des Vermieters unerheblich. Nur das Vorhandensein eines funktionstüchtigen Briefkastens entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

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IMRRS 2016, 1165
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Rechtstreitigkeiten sind kein Kündigungsgrund!

LG München I, Urteil vom 04.05.2016 - 14 S 6582/15

1. Zur Annahme eines Kündigungsrechtes wegen Zahlungsverzug ist es erforderlich, dass sich der Mieter im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung im Zahlungsrückstand befindet. Ob dieser Rückstand innerhalb der Schonfrist ausgeglichen wurde, ist unbeachtlich.

2. Eine Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Mieter seine ihm zustehenden Rechte (hier bzgl. Mietmängeln) dadurch bewusst arglistig nutzt, dass er wider besseren Wissens tatsächlich nicht bestehende Mängel behauptet, um den Vermieter zu schädigen.

3. Erstattet der Mieter Strafanzeige gegen den Vermieter, ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn die Anzeige von keinerlei objektiven Anhaltspunkten gedeckt ist nur genutzt wird, um den Vermieter zu schädigen. Ändert sich die Nutzung des Anwesens von einem reinen Mietshaus zu einer Nutzung durch die temporäre Vermietung an Arbeiter, muss sich dem Mieter eine rechtswidrige Zweckentfremdung aber geradezu aufdrängen.

4. Macht der Mieter nur von den ihm allgemein oder aus dem Mietsverhältnis zustehenden Rechten Gebrauch, ist die Mietvertragsgrundlage nicht zerrüttet und eine Kündigung deswegen nicht gerechtfertigt.

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IMRRS 2016, 1164
MietrechtMietrecht
Miete vorbehaltslos gezahlt: Keine Rückforderung trotz angekündigter Mietminderung!

LG Berlin, Beschluss vom 11.03.2016 - 63 T 28/16

Die Ankündigung einer Minderung enthält keinen Vorbehalt in Bezug auf die künftig gleichwohl in voller Höhe geleisteten Zahlungen.

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IMRRS 2016, 1149
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WohnraummieteWohnraummiete
Vorwegabzug ist nicht mehr gesondert in der Abrechnung anzugeben!

AG Oranienburg, Urteil vom 13.04.2016 - 23 C 350/15

Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung liegt vor, wenn in der Abrechnung die Gesamtkosten benannt werden, die der Vermieter auf den Mieter weiter verteilt. Vorwegabzüge müssen nicht mehr gesondert ausgewiesen sein.

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IMRRS 2016, 1137
SteuerrechtSteuerrecht
Risikolebensversicherungsbeiträge sind keine Werbungskosten bei Mieteinkünften!

BFH, Urteil vom 13.10.2015 - IX R 35/14

1. Beiträge für Risikolebensversicherungen, welche der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Immobilienobjekts aufgenommen werden, sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsvertragsabschluss durch das finanzierende Kreditinstitut vorgegeben war.*)

2. Eine Aufteilung von Beiträgen für Risikolebensversicherungen nach den im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) niedergelegten Maßstäben kommt nicht in Betracht, wenn sich die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Beitragsanteile nicht feststellen lassen und dem Darlehenssicherungszweck gegenüber der Absicherung des Todesfallrisikos eine untergeordnete Bedeutung zukommt.*)

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IMRRS 2016, 1144
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ProzessualesProzessuales
Streitwert der Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung?

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 3 = IBRRS 2006, 1960 = IMRRS 2006, 1233; vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 unter II 1 a).*)

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IMRRS 2016, 1140
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Berliner Kappungsgrenzenverordnung verfassungsgemäß?

BVerfG, Beschluss vom 14.04.2016 - 1 BvR 243/16

1. Die Entscheidung des BGH vom 04.11.2015 - VIII ZR 217/14 (IMR 2016, 59) zur herabgesetzten Kappungsgrenze in Berlin verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

2. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil muss sich in ihrer Begründung inhaltlich mit der Entscheidung und der einschlägigen BVerfG-Rechtsprechung auseinandersetzen.

3. Für einen Verfassungsverstoß muss der Vermieter darlegen, dass genau seine Wohnung zu Unrecht in die Verordnung aufgenommen wurde.

4. Ein Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass eine Kappungsgrenzensenkungsverordnung in anderen Stadtteilen als dem, in dem seine Wohnung liegt, nicht hätte gelten dürfen.

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IMRRS 2016, 1136
SteuerrechtSteuerrecht
Dachgeschoss ausgebaut: Keine Wertfortschreibung, sondern Neubestimmung!

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2016 - 3 K 3039/15

1. Bei der Bewertung eines Dachgeschossausbaus ist der Mietwert für den Ausbau gesondert nach dem Baujahr des Ausbaus zu bestimmen, es sei denn, der Ausbau ist nahezu unbedeutend gegenüber dem Bestand.*)

2. Ausgebaute Dachböden sind bei der Mietpreisbildung auch dann als anrechenbare Wohnfläche im Sinne der II. Berechnungsverordnung, nicht lediglich durch einen Zuschlag, zu berücksichtigen, wenn sie im Detail den bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen haben bzw. entsprechen.*)

3. In Berlin haben nicht nur Wohnungen, sondern auch Einfamilienhäuser schon dann eine (mindestens) gute Ausstattung im Sinne des Mietspiegels 1964, wenn sie über Bad, Warmwasserversorgung und Sammelheizung verfügen.*)

4. Mietpreis und Belegungsbindungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am 01.01.1964 (schon) bestanden haben.*)

5. Vermietete ein Arbeitgeber als Grundstückseigentümer am 01.01.1964 Hausgrundstücke freiwillig an seine Bediensteten zu einer niedrigeren Miete als der Marktmiete, liegt darin keine Mietpreisbindung, so dass die Mietspiegelmiete anzusetzen ist, wenn die vereinbarte Miete um mehr als 20 % geringer war. Dies gilt auch für öffentliche Arbeitgeber bei der Vermietung von Beamtenwohnungen.*)

6. Bei einer Wertfortschreibung aus mehreren Gründen ist für jeden Grund gesondert zu prüfen, ob die Fortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder wegen Fehlerbeseitigung erfolgt, und dementsprechend der zutreffende Fortschreibungsstichtag zu wählen. Ggf. muss die Fortschreibung auf zwei Stichtage aufgespalten und der Fehler bis zur zweiten Fortschreibung beibehalten werden.*)

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IMRRS 2016, 1147
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MietrechtMietrecht
Behörde zahlt Miete zu spät: Kündigung möglich!

BGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 173/15

1. Eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen erbringt, wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahlt (Bestätigung der Senatsurteile vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09, IMR 2010, 5; sowie vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, IMR 2015, 140).*)

2. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch - unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters - allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist.*)

3. Bei der - dem Tatrichter obliegenden - Abwägung kann von Bedeutung sein, ob zahlreiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet oder hiermit Kredite bedienen muss. Zudem kann es eine Rolle spielen, ob das Mietverhältnis abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen bisher störungsfrei verlaufen ist oder kurze Zeit vorher bereits eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen worden ist, die erst durch eine Zahlung innerhalb der Schonfrist während des Räumungsprozesses unwirksam geworden ist.*)

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IMRRS 2016, 1129
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieter muss ein für die Instandsetzung unerlässliches Gerüst dulden!

LG Berlin, Urteil vom 20.04.2016 - 65 S 424/15

1. Selbst wenn zwei nebeneinander liegende Häuser eine wirtschaftliche Einheit bilden, stellt ein Gerüst am Nebenhaus keine Besitzstörung für die Mieter des anderen Hauses dar.

2. Die Ankündigung einer Außenmodernisierung stellt noch keine Besitzstörung dar, insbesondere dann nicht, wenn der Vermieter später erklärt, von den angekündigten Maßnahmen Abstand zu nehmen.

3. Grundsätzlich ist das Aufstellen eines Gerüstes vor den vermieteten Wohnräumen eine wesentliche Beeinträchtigung, weil die Privatheit des Rückzugsbereich der Wohnung durch die Möglichkeit des Hineinsehens gestört wird und ein Öffnen der Fenster unter dem Sicherheitsaspekt, dass das Gerüst jederzeit auch von Dritten betreten werden kann, eingeschränkt wird. Damit stellt es auch eine Besitzstörung dar.

4. Bei bestimmten Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten (hier: Dachsanierung und -dämmung, Dachgeschossaufbau) ist das Aufstellen eines Gerüstes vor einem Wohngebäude eine notwendige, nicht vermeidbare Begleiterscheinung und damit vom Mieter zu dulden.

5. Der Vermieter muss das Aufstellen des Gerüstes ankündigen.

6. Der Zweck des im Eilrechtsverfahren durchsetzbaren Besitzschutzes besteht nicht darin, die Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten zu erschweren oder zu verzögern, sondern vielmehr im effektiven Schutz vor wesentlichen, nicht zumutbaren Störungen, gegebenenfalls auch vor Störungen, die die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschreiten.

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