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Sachgebiet: Immobilien

5096 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

IMRRS 2004, 0476
ImmobilienImmobilien
Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung nach neuem Schuldrecht

OLG Naumburg, Urteil vom 24.02.2004 - 11 U 94/03

1. Auch nach dem modernisierten Schuldrecht bedarf es für den Rücktritt vom Vertrag keiner Nacherfüllungsfrist, wenn dies von vornherein sinnlos erscheint, weil der Schuldner bereits zuvor fehlende Erfüllungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht hat.*)

2. Sucht der Verkäufer ein offensichtlich mit mehreren Mängeln behaftetes Grundstück zu übergeben und stellt er auf die Rüge eines Mangels durch den Erwerber lediglich die Beteiligung an den Beseitigungskosten in Aussicht, kann der Käufer sogleich vom Vertrag zurücktreten.*)

3. § 464 BGB a.F., wonach der Käufer sich seine Rechte wegen eines Mangels bei der Annahme vorbehalten muss, ist ersatzlos entfallen. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind jetzt nur noch dann ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsabschluss kannte (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB), oder eingeschränkt, wenn ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB).

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IMRRS 2004, 0474
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Privates Schwimmbad: Beseitungsanspruch aufgrund Bebauungsplans?

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.09.2003 - 6 U 144/02

Ein nachbarrechtlicher Anspruch wegen Verletzung von bauplanungsrechtlichen Vorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn die Vorschriften des Planes Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Baurechtliche Normen sind nur dann nachbarschützend, wenn der Kreis der geschützten Personen von der jeweiligen Norm her bestimmt und abgrenzbar ist (etwa Bauwich-Vorschriften oder Bestimmungen über die Bepflanzung der seitlichen Grundstücksgrenzen).

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IMRRS 2004, 0464
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Risikoausschluss bei fehlerhafter Wohnfläche

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2004 - 12 U 110/03

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unzutreffend angegebener Wohnfläche aus einem Immobilienkaufvertrag mit Herstellungs- konkret Ausbauverpflichtung unterfällt dem Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (Baurisikoklausel) auch dann, wenn die zugesagte Wohnfläche bautechnisch von Anfang an nicht erzielbar war.*)

Der Risikoausschluss bezieht sich auch auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (Betrug), sofern sich diese auf bewusste Falschangaben zu wesentlichen Planungswerten beziehen.*)

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IMRRS 2004, 0461
ImmobilienImmobilien
Fassadenrisse durch Kanalaushubarbeiten

OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.12.2003 - 4 U 89/02

1. Entstehen durch den Aushub eines Kanals Rissschäden an einem benachbarten Hausgrundstück, so besteht ein aus dem Rechtsgedanken des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB abgeleiteter nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch.*)

2. Der Inhalt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bestimmt sich grundsätzlich nach den Regeln über die Enteignungsentschädigung und ist auf Beseitigung der durch die unzumutbare Beeinträchtigung hervorgerufenen Vermögenseinbuße gerichtet. Soweit dabei Substanzveränderungen in Rede stehen, unterscheidet sich der Anspruch im Ergebnis allerdings nicht von einem Schadensersatzanspruch. Bei der Bemessung seiner Höhe kann berücksichtigt werden, dass neben den Kanalbaumaßnahmen auch Ursachen aus dem Bereich der natürlichen Bodenbeschaffenheit zum Schaden mit beigetragen haben.*)

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IMRRS 2004, 0456
ImmobilienImmobilien
Notarrecht - Mitwirkungsverbot bei Grundstücks-Kaufverträgen

OLG Celle, Beschluss vom 01.03.2004 - Not 3/04

1. Es stellt einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG dar, wenn der Notar Grundstücks-Kaufverträge beurkundet, die von seinem Vater als Makler vermittelt worden sind. Bei der Beurkundung der Verträge wirkt der Notar in der „Angelegenheit“ einer Person mit, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, weil dessen Rechte oder Pflichten durch den Urkundsvorgang unmittelbar betroffen werden: Die Beurkundung des Kaufvertrages ist als der letzte Teil eines mehraktigen Tatbestandes anzusehen, der schließlich zu einem Zahlungsanspruch des Maklers gegenüber seinem Vertragspartner geführt hat. Erst die notarielle Beurkundung bewirkt im Rechtssinne - dann aber auch „unmittelbar“ -, dass die Forderung vom Vater des Notars gegenüber seinem Vertragspartner durchgesetzt werden kann, da dieser Umstand ohne weitere Zwischenschritte zur Provisionspflicht führt.*)

2. Ein solches Verständnis gebietet auch der Schutzzweck der Vorschrift, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gewährleisten soll: Da den Notar vielfältige Belehrungspflichten treffen, aus denen sich erheblicher Erörterungsbedarf hinsichtlich der Ausgestaltung des konkreten zu beurkundenden Vertrages ergibt, besteht das Risiko, dass eine Vertragspartei - aufgrund der Verhandlungen während der Beurkundung - von einem Vertragsschluss Abstand nimmt. Damit besteht die Gefahr, dass der Notar in Widerstreit zu seiner Verpflichtung zur Unabhängigkeit kommt, da er einerseits ein gewisses Interesse am erfolgreichen Abschluss der Beurkundung hat, andererseits aber über Risiken des Abschlusses des zu beurkundenden Vertrages zu belehren hat.*)

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IMRRS 2004, 0448
AmtshaftungAmtshaftung
Haftung für den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - III ZR 274/03

Zur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung.*)

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IMRRS 2004, 0444
ImmobilienImmobilien
Kleingartencharakter einer Anlage

BGH, Urteil vom 18.03.2004 - III ZR 180/03

Der Kleingartencharakter einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein, wenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (Fortführung des Senatsurteils vom 24. Juli 2003 - III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538, für BGHZ vorgesehen).*)

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IMRRS 2004, 0439
NotareNotare
Belehrungspflicht bei der Niederlegung des Vertragswillens

BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 324/01

Die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechts- und parteifähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts können im Prozeß nur einheitliche Anträge stellen.*)

Ein Kläger, der ausschließlich notarielle Pflichtverletzungen bei dem als selbständiges Betreuungsgeschäft übernommenen Urkundsvollzug geltend macht, unterstellt damit nicht zugleich Pflichtverletzungen bei der Beurkundung der Entscheidung des Gerichts.*)

Vereinbaren die Kaufvertragsparteien, daß der Käufer die auf den Nettokaufpreis zu zahlende Mehrwertsteuer auch durch Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs begleichen kann und der mit dem Vollzug beauftragte Notar erst "nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises" die Eigentumsumschreibung beantragen darf, ist der Antrag frühestens nach Vorliegen einer wirksamen Abtretung zu stellen. Durch eine verfrüht beantragte Umschreibung ist der Verkäufer spätestens dann geschädigt, wenn die Finanzbehörden zu erkennen geben, sie würden auf die Abtretung nicht in voller Höhe zahlen, sowie gegen den Verkäufer einen Haftungsbescheid wegen der danach noch offen stehenden Umsatzsteuer erlassen und wenn die Vollstreckung gegen den wegen des Differenzbetrages verurteilten Käufer aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit scheitert.*)

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IMRRS 2004, 0438
ImmobilienImmobilien
Verpflichtung des Eigentümers zur Prüfung der Umweltgefahr

VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2003 - 3 E 220/02(1)

Zur Frage, wann eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Untersuchung der von seinem Grundstück ausgehenden Grundwasserabstromfahne rechtmäßig ist.

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IMRRS 2004, 0436
SteuerrechtSteuerrecht
Inanspruchnahme durch Baumaßnahmen: Versteuerung der Entschädigung

BFH, Urteil vom 02.03.2004 - IX R 43/03

Erhält ein Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Zuge der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück ein Entgelt, so muss er dieses nach § 21 Abs. 1 EStG versteuern.*)

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IMRRS 2004, 0431
ImmobilienImmobilien
Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2003 - 10 S 2619/00

1. Die Worte "zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und Landespflege" in § 26 LLG beinhalten eine normative Zielbestimmung und kein eine weitere Subsumtion erforderndes Tatbestandsmerkmal. Daher erfasst die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 26 LLG landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke, ohne dass es noch einer Prüfung bedarf, ob ohne Bewirtschaftung und Pflege Landeskultur oder Landespflege im Einzelfall beeinträchtigt werden.*)

2. Für die Frage der Zumutbarkeit der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht i. S. v. § 27 Abs. 1 LLG kommt es regelmäßig auf einen Kosten-Nutzen-Vergleich hinsichtlich des konkreten Buchgrundstücks an, nicht auf die gesamte wirtschaftliche Vermögenssituation des Eigentümers.*)

3. Umfasst ein Buchgrundstück sowohl land- wie auch forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, so ist der Kosten-Nutzen-Vergleich für das gesamte Grundstück durchzuführen, d. h., den Kosten aus der Erfüllung der Pflicht nach § 26 LLG sind alle Erträge - einschließlich derjenigen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung - gegenüber zu stellen.*)

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IMRRS 2004, 0429
ImmobilienImmobilien
Bestimmtheit einer Reallast

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2004 - 3 Wx 262/03

1. Für die Eintragung einer Reallast genügt, dass die Höhe der Leistung bestimmbar ist.*)

2. Werden als Inhalt einer Reallast angegeben die Kosten des Betriebs, der Wartung und Unterhaltung/Instandhaltung einschließlich Schönheitsreparaturen eines Bauwerks, so lässt sich die höchstmögliche Belastung hinreichend deutlich daran messen, welche Kosten im "ungünstigsten" Fall im Lauf eines Jahres aufgewendet werden müssen.*)

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IMRRS 2004, 0428
ImmobilienImmobilien
Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG

BGH, Urteil vom 06.02.2004 - V ZR 196/03

a) Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist nicht deswegen erloschen, weil der Grundstückseigentümer nach dem 25. Dezember 1993 mit dem Versorgungsunternehmen einen Anschlußvertrag abgeschlossen hat.*)

b) Der nachträgliche Abschluß eines Anschlußvertrags nach der AVBEltV verpflichtet das Versorgungsunternehmen nicht, auf die Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG zu verzichten.*)

c) Das Versorgungsunternehmen ist an der Berufung auf die fehlende Eintragung der Dienstbarkeit jedenfalls dann nicht analog § 162 BGB oder aus Treu und Glauben gehindert, wenn der Grundstückseigentümer die Eintragung durch Bewilligung der Grundbuchberichtigung herbeiführen kann.*)

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IMRRS 2004, 0426
ImmobilienImmobilien
Kreditrecht - Sicherheitenaustausch anstelle vorzeitiger Darlehensablösung

BGH, Urteil vom 03.02.2004 - XI ZR 398/02

a) Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, statt dessen auch die Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist.*)

b) Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muß, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden.*)

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IMRRS 2004, 0425
ImmobilienImmobilien
Ausschluss unbekannter Gläubiger von der Hypothek

BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 38/03

Der Ausschluß unbekannter Gläubiger nach § 1170 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auf den Fall beschränkt, daß der Gläubiger von Person unbekannt ist. Ein unbekannter Aufenthalt genügt für sich genommen nicht.*)

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IMRRS 2004, 0421
ImmobilienImmobilien
Dauerschuldverhältnis: Fristlose Kündigung ohne Abmahnung?

BGH, Urteil vom 02.03.2004 - XI ZR 288/02

Ein vertragswidriges Verhalten des Gegners berechtigt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung, es sei denn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung ist derart erschüttert, daß sie auch durch die Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann.*)

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IMRRS 2004, 0413
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Welche Bauleitpläne sind nicht "erforderlich"?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2003 - 1 MN 123/03

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind.

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IMRRS 2004, 0411
MietrechtMietrecht
Wann liegt eine Vorenthaltung der Mietsache vor?

KG, Urteil vom 19.02.2004 - 8 U 185/03

Eine Vorenthaltung der Mietsache ist nicht gegeben, wenn der Mieter die Mietsache zwar zurückgibt, aber seine weiteren Pflichten nicht erfüllt, die im Rahmen der Rückgabepflicht bestehen. Dies gilt insbesondere für unterbliebene Schönheitsreparaturen.

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IMRRS 2004, 0410
ImmobilienImmobilien
Zwangsversteigerung - Einstellen einer Grundschuld in fiktiven Verteilungsplan

BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 135/03

Eine Grundschuld ist in den nach § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG aufzustellenden fiktiven Verteilungsplan mit ihrem Nominalbetrag (Kapital nebst Zinsen und anderen Nebenleistungen) einzustellen.*)

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IMRRS 2004, 0408
ImmobilienImmobilien
Familienrecht - Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 28.01.2004 - XII ZR 221/01

a) Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich.*)

b) Zur Behandlung von vereinigungsbedingten Wertsteigerungen im Zugewinnausgleich.*)

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IMRRS 2004, 0391
ImmobilienImmobilien
Haftung trotz Gewährleistungsausschlusses bei Schädlingsbefall?

LG Coburg, Urteil vom 09.09.2003 - 22 O 509/03

1. Die "Versicherung", dem Verkäufer seien verborgene Mängel nicht bekannt, enthält keine Zusicherung der Mangelfreiheit, sondern beschreibt eine Grundlage für den Arglistvorwurf im Fall ihrer Unrichtigkeit.

2. Der Veräußerer eines Anwesens haftet für Holzschädlinge im Dachgebälk, wenn im Kaufvertrag für Mängelfreiheit keine Gewähr übernommen wurde, nur dann, wenn er die Holzeindringlinge dem Erwerber arglistig verschwiegen hat.

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IMRRS 2004, 0389
ImmobilienImmobilien
Verkehrswertermittlung eines Grundstücks

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2003 - 22 U 2/02 Baul

1. Die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel unterliegt auch im Berufungsverfahren vor den Senaten für Baulandsachen Einschränkungen. § 531 ZPO ist hier jedenfalls dann anwendbar, wenn auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung im Verwaltungsprozess gem. § 128 a VwGO vorliegen würden.*)

2. Bei der Verkehrswertermittlung sind vorhandene Schadstoffbelastungen durch einen Abzug zu berücksichtigen, da deren Vorhandensein die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes (§ 5 Abs. 5 WertV) mit prägt. Die Wertermittlung erfolgt in diesen Fällen regelmäßig in der Weise, dass vom fiktiven Wert ohne Kontaminationen die Kosten der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung in Abzug gebracht werden.*)

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IMRRS 2004, 0386
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Nichteinhaltung von Grenzabständen bei Baumpflanzung

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2003 - 19 U 63/03

Ein Beseitigungsanspruch für einen zu nahe an einer Grenze gepflanzten Baum ist unter den Voraussetzungen des § 47 NachbG-NW nur dann ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von sechs Jahren nach der Anpflanzung rechtshängig gemacht worden ist.

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IMRRS 2004, 0382
ImmobilienImmobilien
Bedingte Kaufpreisverpflichtung mit Alternativkaufpreis

OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2004 - 15 W 377/03

1) Die in einem mit einer Gemeinde geschlossenen Kaufvertrag über ein Baugrundstück von den Erwerbern übernommene Verpflichtung, einen erhöhten Kaufpreis für den Fall zu zahlen, dass das auf dem Grundstück zu errichtende Wohngebäude von ihnen nicht über eine bestimmte Frist selbst genutzt wird, ist als bedingte Kaufpreisverpflichtung unter Hinzurechnung zu dem anderweitig vereinbarten Kaufpreis zu bewerten.*)

2) Die Bewertung dieser Verpflichtung hat mit einem Bruchteil des Nominalbetrages des zusätzlichen Kaufpreises zu erfolgen, der den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung berücksichtigt.*)

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IMRRS 2004, 0381
ImmobilienImmobilien
Wann liegt Kenntnis der Abtretung vor?

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2004 - 5 U 35/03

Für die Kenntnis der Abtretung genügt die Kenntnis der Tatsachen, die den Forderungsübergang bewirken.

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IMRRS 2004, 0372
SteuerrechtSteuerrecht
Eigenheimzulage beim Erwerb vom Ehegatten?

BFH, Urteil vom 19.02.2004 - III R 54/01

Erwirbt ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende Familienwohnung vom Konkursverwalter, liegt keine (nicht begünstigte) Anschaffung "vom" Ehegatten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor. Unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG hat der erwerbende Ehegatte daher Anspruch auf eine Eigenheimzulage.*)

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IMRRS 2004, 0369
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Vergütung des Zwangsverwalters von Grundstücken

BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 37/03

a) Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des Zwangsverwalters von Grundstücken, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, kann bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von Berufsbetreuern angelehnt werden.*)

b) Für in die Jahre 2000 bis 2003 fallende Abrechnungszeiträume kann die zeitbezogene Vergütung des Zwangsverwalters gemäß § 26 ZwVerwVO bereits nach dem Stundensatzrahmen bemessen werden, der nach § 19 Abs. 1, § 25 ZwVwV erst für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist.*)

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IMRRS 2004, 0368
ImmobilienImmobilien
Kann Zweiterwerber Abtretung d. Gewährleistungsansprüche verlangen?

BGH, Urteil vom 13.02.2004 - V ZR 225/03

Beim Weiterverkauf eines Grundstücks unter Gewährleistungsausschluß ist für eine Verpflichtung zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erstverkäufer im Wege ergänzender Vertragsauslegung nur dann Raum, wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Gewährleistungsausschluß dem Zweitkäufer Ansprüche gegen den Erstverkäufer nicht vorenthalten sowie den Erstkäufer wegen etwaiger Mängel nicht abschließend entlasten und vor unvorhersehbaren Rückwirkungen einer Inanspruchnahme des Erstverkäufers schützen sollte (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, NJW 1997, 652).*)

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IMRRS 2004, 2354
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 225/03

Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeit einer unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrechen eines Astes verursachten Verkehrsunfall).*)

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IMRRS 2004, 0356
ImmobilienImmobilien
Verfahrensrecht - Sofortiges Anerkenntnis i.S. von § 93 ZPO

BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 21/03

a) Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen nach §§ 93, 99 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.*)

b) Ist eine Klage (hier: auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit gemäß § 1193 BGB) zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach entsprechend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch "sofort" i.S. von § 93 ZPO anerkennen.*)

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IMRRS 2004, 0333
ImmobilienImmobilien
Verfahrensrecht - Zulässigkeit der Revision bei mehreren Rechtsfehlern

BGH, Beschluss vom 02.10.2003 - V ZB 72/02

Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Bereinigung kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird.*)

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IMRRS 2004, 0327
ImmobilienImmobilien
Auslegung einer Vollmacht im Grundbuchverfahren

KG, Beschluss vom 29.04.2003 - 1 W 132/03

1. Im Grundbuchverfahren ist eine auf eine Eintragungsbewilligung bezogene Vollmacht durch das Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die Auffassung des Landgerichts selbst auszulegen.*)

2. Eine Durchführungsvollmacht zur Änderung eines Grundstückskaufvertrages erfasst regelmäßig nicht die Erhöhung der Belastungsvollmacht, wenn die Durchführungsvollmacht unter der Einschränkung steht, dass die Änderungserklärungen "für die Durchführung des Kaufvertrages noch erforderlich und nützlich" sind.*)

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IMRRS 2004, 0325
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Rechtsmittel gegen Festsetzung des Verkehrswertes

BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 247/03

1. Die Vorschrift des § 182 ZPO a.F. stellt eine Zugangsfiktion dar, deren Eintritt allein von den darin genannten Voraussetzungen abhängig ist. Auf die Kenntniserlangung des Zustellungsadressaten oder die Möglichkeit dazu kommt es nicht an.

2. Haben ungewöhnliche Umstände dazu geführt, dass der Zustellungsempfänger von dem Zugang einer Nachricht unverschuldet keine Kenntnis erlangt hat und auf diese Weise die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist, sind seine Rechte dadurch gewahrt, dass er die Möglichkeit hat, gemäß §§ 233 ff ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken.

3. Die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes steht einer Neubewertung dann nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen, die nicht schon mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG hätten geltend gemacht werden können, eine Anpassung erfordern. In diesem Fall hat das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert gegebenenfalls von Amts wegen anzupassen.

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IMRRS 2004, 0323
ImmobilienImmobilien
Anwendungsbereich des § 8 VZOG

BGH, Urteil vom 23.01.2004 - V ZR 205/03

1. § 8 VZOG verleiht dem Verfügungsbefugten nicht die Rechtsmacht, wirksam über nicht entstandenes Volkseigentum zu verfügen. Nur wenn Volkseigentum besteht, ermächtigt die Vorschrift zu Verfügungen; anderenfalls verleiht sie dem Adressaten nur die Stellung eines Buchberechtigten, und Dritte können nur unter den Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten (§ 892 BGB) Eigentum erwerben.

2. Die Neufassung des § 8 VZOG begründet zudem eine Verfügungsmacht auch für den Fall, dass Volkseigentum zwar im Gundbuch eingetragen, aber nicht zur Enstehung gelangt ist.

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IMRRS 2004, 0322
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Zu den Voraussetzungen eines duldungspflichtigen Überbaus

OLG Bamberg, Urteil vom 03.02.2004 - 5 U 181/03

1. Gemäß Art. 7 Abs. 5 BayBO kann eine Verlagerung einer Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück – dann auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger - nur durch eine im Baugenehmigungsverfahren schriftlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegebene Zustimmungserklärung des Nachbarn gestattet werden, die sich nicht nur auf das Bauvorhaben als solches, sondern ausdrücklich auf die Zustimmung zu einer Abstandsfläche in bestimmter Breite und Tiefe auf dem eigenen Grundstück beziehen muss, die dann von Bebauung freizuhalten ist (qualifizierte Zustimmung).

2. Eine vom Rechtsvorgänger erteilte vertragliche Zustimmung zur Baumaßnahme hat nur schuldrechtlichen Charakter und wirkt nicht gegen den Einzelrechtsnachfolger (einfache Zustimmung).

3. Die bloße Kenntnisnahme von der Existenz des bereits im Rohbau hergestellten Überbaus durch die Käufer beim Grundstückserwerb beinhaltet noch nicht die konkludente Erklärung, eine entsprechende Duldungsverpflichtung begründen zu wollen.

4. Die gesetzlichen Überbauvorschriften sind analog auf andere, weniger gravierende Eigentumsbeeinträchtigungen, wie z.B. die rechtswidrige Nichteinhaltung der Abstandsfläche, anzuwenden.

5. In analoger Anwendung des § 912 BGB wird eine Duldungspflicht des Einzelrechtsnachfolgers im Eigentum des benachbarten Grundstücks dann begründet, wenn der Rechtsvorgänger dem Überbau (vertraglich) zugestimmt hat und der Überbau im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bereits durchgeführt ist.

6. Denn wenn der Rechtsvorgänger (vertraglich) zugestimmt hat, trifft den Überbauenden bei Ausführung vor dem Eigentumswechsel hinsichtlich der Eigentumsbeeinträchtigung weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit, so dass der Überbau als entschuldigt gi1t. Ein Widerspruch des Einzelrechtsnachfolgers gegen den zunächst rechtmäßigen Überbau wäre im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB verspätet.

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IMRRS 2004, 0319
ImmobilienImmobilien
Verpflichtung der Gemeinde zur Grundstücksveräußerun

OVG Sachsen, Urteil vom 27.01.2004 - 4 B 606/02V

1. Rechtsgeschäfte, in denen sich die Gemeinde verpflichtet, Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte zu veräußern, bedürfen nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

2. Eine Verpflichtung zur Veräußerung eines Grundstücks besteht, wenn der Nutzer eines Grundstücks die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangt, das den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 SachenRBerG entspricht.

3. Nimmt eine Gemeinde ein hiervon abweichendes Kaufangebot an, erfüllt sie nicht eine Verpflichtung, sondern handelt in Wahrnehmung ihrer Berechtigung zur freien Vertragsvereinbarung.

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IMRRS 2004, 0317
ImmobilienImmobilien
Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe trotz Miteigentum an Zweifamilienhaus?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.01.2004 - 9 WF 115/03

Das Miteigentum an einem Zweifamilienhaus steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn eine der Wohnungen von dem anderen Miteigentümer genutzt wird und an dieser weiteren Wohnung ein Wohnungsrecht eines Dritten besteht.*)

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IMRRS 2004, 0312
SteuerrechtSteuerrecht
Sind behindertengerechte Umbauten außergewöhnliche Belastungen?

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2004 - 2 K 1430/03

1. Eine "Belastung" im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschafft oder herstellen lässt, die einen wirtschaftlich messbaren Gegenwert oder einen nicht nur vorübergehenden wirtschaftlichen Vorteil zu den aufgewandten Kosten.

2. Da letztlich nahezu jeder Aufwand zu einem Gegenwert im Form von Gütern oder Dienstleistungen führt, werden im Rahmen der sogenannten "Gegenwerttheorie" nur solche Vorteile berücksichtigt, die auch für andere Personen von Wert sein können und damit eine gewisse Markfähigkeit haben.

3. Mehraufwendungen wegen der behindertengerechten Gestaltung eines für den eigenen Wohnbedarf errichteten Hauses können nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn eine eindeutige und anhand objektiver Merkmale durchgeführte Unterscheidung zwischen den steuerlich irrelevanten Motiven für die Errichtung und Gestaltung eines Hauses und den ausschließlich durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Aufwendungen möglich ist und wenn ausgeschlossen ist, dass die durch diese Aufwendungen geschaffenen Einrichtungen jeweils wertbildende Faktoren für das Haus darstellen können, wenn also eindeutig "verlorener Aufwand" vorliegt.

4. Die Ausstattung mit einem Fahrstuhl führt danach nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.

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IMRRS 2004, 0308
ImmobilienImmobilien
Verbot einer Mobilfunkanlage wegen Gesundheitsgefährdung?

BGH, Urteil vom 13.02.2004 - V ZR 217/03

Der Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte kommt Indizwirkung dahin zu, daß eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern.*)

Bei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, muß der Beeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen - und gegebenenfalls beweisen -, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht.*)

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IMRRS 2004, 0306
ImmobilienImmobilien
Notarecht - Belehrungspflichten des Zentralnotars

BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 72/03

Bei der sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Vertragsangebot und -annahme kann dem sogenannten Zentralnotar, der nur die Vertragsannahme beurkundet, gegenüber dem Anbietenden eine betreuende Belehrungspflicht bezüglich zwischenzeitlich eingetragener Belastungen obliegen.*)

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IMRRS 2004, 0301
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Wer hat Anspruch auf den Neuwertanteil?

BGH, Urteil vom 18.02.2004 - IV ZR 94/03

Der Anspruch auf den Neuwertanteil entsteht bis zum Eigentumsübergang in der Person des Grundstücksveräußerers, wenn bis dahin die Wiederherstellung sichergestellt ist.*)

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IMRRS 2004, 0296
ImmobilienImmobilien
Auflösung des Kaufvertrages bei Irrtum über Größe des Grundstücks

BGH, Urteil vom 30.01.2004 - V ZR 92/03

Ist bei dem Verkauf einer noch zu vermessenden Grundstücksfläche der Kaufgegenstand in der notariellen Urkunde sowohl durch eine bestimmte Grenzziehung in einem maßstabsgerechten Plan als auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flächenmaßangabe bestimmt, kommt die Anpassung oder Auflösung des Vertrags nach den Grundsätzen vom Fehlen der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die Parteien bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgingen, daß die Größe der zeichnerisch dargestellten Fläche in etwa der bezifferten Flächengröße entspricht und das Ergebnis der Vermessung davon wesentlich abweicht (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 13. Juni 1980, V ZR 119/79, WM 1980, 1013).*)

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IMRRS 2004, 0295
ImmobilienImmobilien
Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechts

BGH, Urteil vom 30.01.2004 - V ZR 262/03

a) Zum Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechts gehört auch seine Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit. Dafür sind neben den Bestimmungen über die Verleihung von Nutzungsrechten auch die Bestimmungen über die Nichterhebung von Nutzungsentgelten etwa nach der Eigenheimverordnung maßgeblich.*)

b) Auch nach 1970 waren dingliche Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken in der Regel unentgeltlich. Deshalb kann ein Entgelt bei solchen Rechten nur verlangt werden, wenn der Nutzer ausnahmsweise nicht von einem Entgelt befreit war.*)

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IMRRS 2004, 0293
ImmobilienImmobilien
Zwangsversteigerung - Verbot der zwecklosen Pfändung gilt hier nicht

BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 233/03

Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet im Zwangsversteigerungsverfahren keine Anwendung (im Anschluß an BGHZ 151, 384).*)

Das Vollstreckungsgericht darf daher das Verfahren nicht mit der Begründung aufheben, ein Versteigerungserlös sei zugunsten des Gläubigers nicht zu erwarten.*)

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IMRRS 2004, 0286
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Streupflicht bei Glatteis

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2004 - 9 U 220/03

1. Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Dafür notwendig und ausreichend ist es, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird.*)

2. Zu der den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfung gehört die Erwägung, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Der Verletzte hat also das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist.*)

3. Die nur im Rahmen des Zumutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee und Eisglätte die Gehwege abzustumpfen, entfällt, wenn es zwecklos ist, den Bürgersteig zu streuen, da sich Glätte alsbald wieder neu bilden würde. Der Streupflichtige braucht also nicht tätig zu werden, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen oder ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt, was insbesondere bei Glatteis durch anhaltenden Regen auf gefrorenen Boden gilt.*)

4. Sofern die die Glätte verursachenden Niederschläge enden, ist dem Streupflichtigen eine angemessene Beobachtungs und Vorbereitungszeit zuzubilligen, sodass es noch hinnehmbar sein kann, wenn der Streupflichtige erst nach Ablauf von etwa einer Stunde erneut streut; generell darf das Ende des (gefrierenden) Regens abgewartet werden, auch wenn hierdurch Glatteis entsteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn den Sicherungspflichtigen aufgrund besonderer Umstände eine erhöhte Aufmerksamkeit und die Pflicht zu besonderer Vorsorge treffen.*)

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IMRRS 2004, 0280
ImmobilienImmobilien
Vorkaufsrecht des Mieters

BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 137/02

a) Den Vermieter trifft bei Eintritt des Vorkaufsfalls zugunsten des Mieters die mietvertragliche Nebenpflicht, den Mieter über sein Vorkaufsrecht zu unterrichten und ihm den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages mitzuteilen. Diese Pflicht ist verletzt, wenn dem Mieter der Vertragsinhalt unrichtig oder unvollständig zur Kenntnis gebracht wird.*)

b) Im Fall einer solchen Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für "aufklärungsrichtiges" Verhalten des Mieters.*)

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IMRRS 2004, 0270
ImmobilienImmobilien
Bankenrecht - Finanzierung eines Steuersparmodells: Aufklärungspflichten

BGH, Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01

1. Der Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs verpflichtet eine Bank nur, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen.

2. Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Denn es gehört auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.

3. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist erst in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.

4. Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

5. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld.

6. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist.

7. Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an.

8. Fremde, der Bank bekannte Vermittlerkosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darlehensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von diesem im Kreditvertrag anzugeben. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere Vorteile gebracht hat.

9. Das ist bei der Finanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig anzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene Einschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung der vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsgebühr der Erzielung der begehrten Steuervorteile dient.*)

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IMRRS 2004, 0269
MietrechtMietrecht
Anwendungsbereich des § 571 BGB a.F.

BGH, Urteil vom 22.10.2003 - XII ZR 119/02

1. § 571 BGB a.F. ist grundsätzlich nur bei Identität zwischen Vermieter und veräußerndem Eigentümer anwendbar.

2. Ein Einverständnis des Eigentümers mit der Vermietung, das bei jeder erlaubten Untervermietung vorliegt, ist nicht der Identität zwischen Eigentümer und Vermieter gleichzusetzen.

3. Ebensowenig rechtfertigt der Umstand, dass der Eigentümer Alleingesellschafter des Vermieters ist, die analoge Anwendung des § 571 BGB a.F.. *)

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IMRRS 2004, 0255
ImmobilienImmobilien
Kaufvertrag über vermeintliches Bauerwartungsland

BGH, Urteil vom 16.01.2004 - V ZR 166/03

1. Zur Frage, wann ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit eine daran geknüpfte Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Begünstigten vorliegen.

2. Der Kauf von Bauerwartungsland schließt typischerweise ein Element der Unsicherheit ein, weil in aller Regel gerade nicht feststeht, ob und gegebenenfalls wann das Grundstück bebaubar werden wird. Sind - wie normalerweise in einem solchen Fall - Störungen der Geschäftsgrundlage voraussehbar, ist es grundsätzlich Sache des betroffenen Vertragspartners, sich gegen die daraus drohenden Nachteile zu sichern; für eine Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage ist bei einem solchen risikobehafteten Geschäft in der Regel kein Raum.

3. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs kann im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO der Vollstreckung aus einem Titel entgegengehalten werden. Voraussetzung ist aber, dass der Rechtsmissbrauch den Bestand der zu vollstreckenden Forderung betrifft.

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IMRRS 2004, 0253
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Emissionsgrenzwerte: Subjektives-öffentliches Recht?

BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02

Solange für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage.*)

Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist.*)

Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nicht ein, wenn im Lauf des Prozesses ein Emissionsgrenzwert herabgesetzt und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der geänderten Gestalt fortgeführt wird.*)

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