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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6035 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IMRRS 2022, 1208
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert für Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung?

LG Köln, Beschluss vom 13.06.2022 - 29 T 44/22

Auch nach der WEG-Reform 2020 ist der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung grundsätzlich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten (Abrechnungssumme) zu bemessen, auch wenn der Abrechnungsbeschluss nach neuem Recht formal nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse befindet.

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IMRRS 2022, 1171
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verteilung der Wasserkosten bei Teileigentum?

AG Stuttgart, Urteil vom 27.05.2022 - 59 C 172/22 WEG

Die Auffassung, dass § 16 Abs. 2 WEG bei Teileigentümern für verbrauchsabhängige Kosten nicht gelte, wenn sie am Verbrauch nicht beteiligt seien, trifft nicht zu.

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IMRRS 2022, 1207
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fehlerhafte Ladung führt zu ungültigen Beschlüssen

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.2022 - 2-13 S 38/21

Leidet eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung an verschiedenen formalen Mängeln, die in der Gesamtschau dazu führen, dass den Eigentümern die Teilnahme an der Versammlung unzumutbar ist, sind dadurch die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer in gravierender Weise beeinträchtigt, so dass die gefassten Beschlüsse, ohne dass es auf eine Kausalität ankommt, für ungültig zu erklären sind.*)




IMRRS 2022, 1186
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann besteht Anspruch auf Anpassung einer Vereinbarung?

AG Konstanz, Urteil vom 18.07.2022 - 4 C 165/21 WEG

Nach § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwer wiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

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IMRRS 2022, 1196
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann darf der Verwalter eigenmächtig handeln?

LG Braunschweig, Urteil vom 31.07.2020 - 6 S 376/19

Dringend i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG a.F. sind nur diejenigen Fälle, die wegen ihrer objektiven Eilbedürftigkeit eine vorherige, gegebenenfalls im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. dringende Einberufung einer Versammlung und die Befassung der Wohnungseigentümer mit "ob" und "wie" einer Erhaltungsmaßnahme nicht mehr zulassen.

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IMRRS 2022, 1185
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gültigkeit eines Beschlusses

LG Hamburg, Urteil vom 21.07.2021 - 318 S 77/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2022, 1184
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEG-Pflicht zum Rückbau von Terrassenflächen

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.08.2021 - 980b C 16/19 WEG

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2022, 1183
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer darf zur Versammlung laden?

LG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2022 - 11 T 17/22

1. Aus § 24 Abs. 2 WEG a.F./n.F. folgt kein Recht zu Gunsten des dort vorgesehenen Quorums, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Dass laut Gemeinschaftsordnung "jeder" Wohnungseigentümer die Einberufung "verlangen" kann, bedeutet nicht, dass jeder hierzu "ermächtigt" ist.*)

2. Dass bisher der die Versammlung Fordernde bisweilen zugleich dazu geladen hat, mag bei "Vollversammmlungen" unschädlich sein. Eine Veränderung der Gemeinschaftsordnung durch "gelebte Praxis", Rechtsbrauch oder gar Gewohnheitsrecht oder die Selbstbindung kraft Treu und Glaubens lässt sich daraus nicht ableiten.*)

3. Der Klage auf Ermächtigung zur Einberufung einer WEG-Versammlung fehlt in dieser Situation nicht das Rechtsschutzbedürfnis und der gegnerische Verweis auf die bisherige Ladungspraxis nimmt der Klage nicht die Veranlassung.*)

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IMRRS 2022, 1178
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zustimmung zur Grundbuchberichtigung

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.12.2021 - 11 AR 14/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2022, 1177
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eintragung der Bildung von Teileigentum

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2022 - 20 W 261/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2022, 1076
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Beschlusskompetenz für generelle Veränderung des allgemeinen Verteilungsschlüssels

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 13.05.2022 - 980a C 38/21 WEG

Die Eigentümer können nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen. Allerdings folgt daraus keine Kompetenz für eine generelle Veränderung des allgemeinen Verteilungsschlüssels.

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IMRRS 2022, 1167
ProzessualesProzessuales
Anfechtung eines Beschlusses über die Anpassung von Vorschüssen: Streitwert?

AG Köln, Beschluss vom 19.05.2022 - 215 C 61/21

Bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Anpassung von Vorschüssen oder die Einforderung von Nachschüssen bestimmt sich das Einzelinteresse des klagenden Eigentümers i.S.d. § 49 Satz 2 GKG nicht nach den insgesamt auf ihn umgelegten Kosten.

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IMRRS 2022, 1155
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vermögensbericht muss von Jahresabrechnung abgegrenzt werden

AG Wiesbaden, Urteil vom 01.07.2022 - 92 C 3463/21

1. Nach Ablauf des Kalenderjahrs muss der Verwalter einen Vermögensbericht erstellen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 WEG). Der Vermögensbericht muss u. a. die Kontostände aller Bankkonten und den Stand der Erhaltungsrücklage beinhalten.*)

2. Da die Kontostände und die Erhaltungsrücklage somit nicht mehr Bestandteil der Jahresabrechnung sind, begründen falsche Angaben zu den Kontoständen keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse.*)

3. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 WEG ist der Vermögensbericht jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Wird der Vermögensbericht lediglich in der Eigentümerversammlung nur zur Einsicht vorgelegt, wurde er den Wohnungseigentümern nicht zur Verfügung gestellt.*)

4. Die Tatsache, dass der Vermögensbericht den Wohnungseigentümern nicht zur Verfügung gestellt wurde, begründet keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse.*)

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IMRRS 2022, 1098
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einfacher Preisspiegel genügt als Information bei vergleichbaren Alternativangeboten

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.07.2022 - 2-13 S 35/22

Unterscheiden sich Alternativangebote im überschaubaren Leistungsumfang nicht erheblich, genügt zur Information der Eigentümer vor der Versammlung ein einfacher Preisspiegel.*)

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IMRRS 2022, 1097
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert der Anfechtungsklage: Alte BGH-Rechtsprechung weiterhin maßgeblich

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.08.2022 - 2-13 S 35/22

Für den Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen nach § 28 Abs. 2 WEG n.F. ist weiter die bisherige Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16, IMR 2017, 342) heranzuziehen, wonach der Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse und der auf den Kläger entfallende Anteil als Einzelinteresse maßgeblich sind.*)

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IMRRS 2022, 1099
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Ausgleichsanspruch bei erfülltem Kostenerstattungsanspruch!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2022 - 2-13 S 21/22

Wenn ein beklagter Wohnungseigentümer des alten Beschlussanfechtungsverfahrens einen gegen ihn gerichteten (§ 100 Abs. 1 ZPO) Kostenerstattungsanspruch des siegreichen Anfechtungsklägers erfüllt, hat er gegen die übrigen Beklagten keinen Ausgleichsanspruch nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG a.F.*)

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IMRRS 2022, 1069
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Muss Mitglied der WEG Kosten für Gartenpflegearbeiten allein tragen?

AG Schöneberg, Urteil vom 09.03.2022 - 770 C 56/21

1. Beschließen die Wohnungseigentümer nach Inkrafttreten der WEG-Reform über die Jahresabrechnung insgesamt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Wohnungseigentümer im Zweifel nicht unter Überschreitung ihrer Beschlusskompetenz Beschlüsse fassen wollen, dahin zu verstehen, dass sich der Beschluss nicht insgesamt auf das vorbereitende Rechenwerk, sondern nur auf die sich aus allem und gemäß Beschlusswortlaut in Bezug genommenen Einzeljahresabrechnungen ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse bezieht.

2. Es ist unzulässig, materielle Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer durch Einstellung in das Rechenwerk zur Jahresabrechnung und darauf basierender Beschlussfassung als "Nachschuss" gegen den Schuldner quasi selbst zu titulieren.




IMRRS 2022, 1066
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auskunftspflicht des Verwalters nur gegenüber der Gemeinschaft

AG Remscheid, Urteil vom 24.11.2021 - 8a C 97/21

1. Nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern vielmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Gesamtheit kann vom Verwalter Auskunft über die Verwaltungshandlungen verlangen.

2. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die den einzelnen Eigentümer individuell betrifft.

3. Jeder Eigentümer hat ein individuelles Recht auf Einsicht in die Buchführung und die Abrechnungsbelege einschließlich aller Einzelabrechnungen, auch der anderen Wohnungseigentümer und der Bankkontoauszüge.

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IMRRS 2022, 1060
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Entlastung bei fehlerhafter Abrechnung

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.09.2020 - 980b C 45/19 WEG

1. Dem Verwaltungsbeirat und dem WEG-Verwalter ist die Entlastung zu versagen, wenn eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt worden ist (Anschluss BGH, IMR 2010, 149).*)

2. Grundsätzlich ist der Rückgriff auf Mittel der Instandhaltungsrückstellung bei unterjährigen Liquiditätsengpässen schon deswegen nicht ordnungsgemäß, weil die von den Wohnungseigentümern auf die Instandhaltungsrückstellung über die laufenden Wohngelder gezahlten Mittel (Anschluss BGH, Urteil vom 04.12.2009 - V ZR 44/09, IMRRS 2010, 0334 = ZMR 2010, 300) bereits mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan zweckgewidmet sind. Die Grenzen für eine teilweise Entwidmung der Gelder per Beschluss müssen ausreichend festgelegt sein.*)

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IMRRS 2022, 1100
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rechtsanwalt vertritt die beklagten Eigentümer: Und damit auch den Verband?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2022 - 2-13 T 32/22

Werden in einem Prozess gegen eine verwalterlose Gemeinschaft die den Verband vertretenden nicht klagenden Eigentümer von einem Rechtsanwalt vertreten, führt dies nicht zwingend zu einem Mandatsverhältnis des Rechtsanwaltes mit der Wohnungseigentümergemeinschaft.*)

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IMRRS 2022, 1044
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Berechtigte Anliegen sind auf die Tagesordnung zu nehmen!

LG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2022 - 318 T 16/22

1. Begehrt ein Wohnungseigentümer die Aufnahme von Beschlussanträgen auf die Tagesordnung mit dem Ziel, durch seinen Antrag oder eine Vielzahl von Anträgen einen ordnungsmäßigen Ablauf der Versammlung zu gefährden oder die Versammlung ihres Zwecks zu berauben, ist sein Vorgehen rechtsmissbräuchlich.

2. Ebenso darf der in Aussicht genommene Beschluss nicht von vorneherein rechtswidrig und unter allen Umständen anfechtbar sein.

3. Liegen solche Voraussetzungen nicht vor, hat der Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Anliegen auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung gesetzt wird. Der Einladende (in der Regel der Verwalter) hat grundsätzlich kein Recht, den gewünschten Tagesordnungspunkt auf Notwendigkeit/Richtigkeit/Sachlichkeit zu prüfen.

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IMRRS 2022, 1094
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaft ist auch für Wiederherstellung des Sondereigentums zuständig!

BGH, Urteil vom 08.07.2022 - V ZR 207/21

Die Eigentümergemeinschaft, die unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum beschließt, die notwendig Substanzeingriffe auch am Sondereigentum erfordern, ist befugt, zugleich diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Wiederherstellung des Sondereigentums erforderlich sind.*)

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IMRRS 2022, 1020
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unterbliebene Instandsetzungsmaßnahmen begründen Schadensersatz!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 01.04.2022 - 980a C 43/20 WEG

Ist das Ermessen der Eigentümer auf null reduziert, kann das Gericht die entsprechende Beschlussfassung ersetzen.

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IMRRS 2022, 1083
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Noch-Eigentümer ist für Brandschutzmängel verantwortlich!

OVG Saarland, Beschluss vom 17.08.2022 - 2 B 104/22

1. Solange die Übertragung des Eigentums auf den Erwerber noch nicht erfolgt ist, stehen weder der Abschluss des notariellen Kaufvertrags noch die mangelnde Sachherrschaft an den veräußerten Wohnungseigentumsanteilen der Inanspruchnahme des Veräußerers als Zustandsstörer entgegen.*)

2. Bei einer geforderten brandschutzrechtlichen Ertüchtigung von Wohnräumen handelt es sich nicht um eine Maßnahme, deren Vornahme zur Disposition der Wohnungseigentümergemeinschaft steht, sondern um eine behördliche Anordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr, die erforderlichenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung auch ohne entsprechende Beschlusslage der WEG durchgesetzt werden könnte. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird sich ihrer Verpflichtung zur Vornahme dieser zwingend erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum daher nicht durch eine ablehnende Beschlussfassung entziehen können.*)

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IMRRS 2022, 0987
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vergemeinschaftungsbeschlüsse bleiben wirksam

LG München I, Urteil vom 12.08.2021 - 36 S 2639/20

1. Zwar hat das am 01.12.2020 in Kraft getretene WEMoG die gekorene Ausübungsbefugnis des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a.F., auf deren Grundlage Mängelrechte aus Bauträgerverträgen per Beschlussfassung vergemeinschaftet werden konnten, gestrichen. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass entsprechende Vergemeinschaftungsbeschlüsse mit Inkrafttreten des WEMoG ihre Wirkung im Außenverhältnis verlieren, kann dem nicht gefolgt werden, weil nach der Gesetzesbegründung das WEMoG die Rechtsprechung zum Bauträgervertragsrecht - und damit auch die Möglichkeit der Vergemeinschaftung von primären Mängelrechten - gerade unberührt lässt.

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient. Es entfällt deshalb nur ausnahmsweise - auch bei Beschlussvollzug -, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann und Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse der Eigentümer untereinander, gegen den Verwalter oder gegen Dritte sicher ausgeschlossen werden können.

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IMRRS 2022, 1071
WohnungseigentumWohnungseigentum
Doppelbelastung der Eigentümer verletzt Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung!

AG Recklinghausen, Urteil vom 26.04.2022 - 90 C 49/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2022, 0801
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter lässt Hausgeldrückstände verjähren: Schadensersatz!

AG Naumburg, Urteil vom 19.03.2021 - 12 C 46/20

Besitzt der Verwalter eine Vollmacht für Hausgeldinkassoprozessen und verabsäumt es, Hausgeldrückstände gegenüber den Wohnungseigentümern in unverjährter Zeit einzufordern, macht er sich gegenüber dem Verband schadensersatzpflichtig.

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IMRRS 2022, 1073
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Beschlussersetzungsklage gegen die übrigen Eigentümer ist unzulässig!

BGH, Urteil vom 08.07.2022 - V ZR 202/21

1. Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.*)

2. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den Verband im Prozess allein. *)

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IMRRS 2022, 1062
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussanfechtung einer Eigentümerversammlung

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.09.2020 - 980b C 50/19 WEG

1.Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Verlängerung der Bestellung des Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen. Der angefochtene Beschluss widerspricht nicht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung.*)

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IMRRS 2022, 1061
ProzessualesProzessuales
Kostenvorschussanforderung bleibt aus: Muss der Kläger nachfragen?

AG Wiesbaden, Urteil vom 02.10.2020 - 92 C 4393/19

1. Nach Einreichung der Anfechtungsklage darf der Anfechtungskläger zwar die Kostenvorschussanforderung abwarten, muss jedoch, wenn diese ausbleibt, spätestens nach 6 Wochen beim Gericht nachfragen. *)

2. Dieselbe prozessuale Obliegenheit trifft den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Bleibt der Kläger in einem solchen Fall fast 6 Monate lang untätig, so hat er die Verzögerung zu vertreten und die Zustellung der Anfechtungsklage erfolgt nicht mehr demnächst i.S.d. § 167 ZPO, mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist nicht gewahrt wird.*)

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IMRRS 2022, 1047
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann einzelner Eigentümer Rechenschafts- oder Vermögensbericht verlangen?

LG Dortmund, Urteil vom 01.03.2022 - 1 S 172/21

1. Auch nach dem Inkrafttreten des WEMoG kann der Verwalter weiterhin zur Rechenschaft gem. §§ 666, 259 BGB verpflichtet sein. Gläubiger dieses Anspruchs ist aber nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern der Verband der Wohnungseigentümer.

2. Der einzelne Eigentümer kann allerdings die Erstellung eines Vermögensberichts von der Gemeinschaft verlangen, als deren Organ der Verwalter verpflichtet ist.

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IMRRS 2022, 1017
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann gestaltet eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend um?

AG Hannover, Urteil vom 09.03.2022 - 482 C 8604/21

1. Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

2. Ob eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Bezugspunkt ist dabei die Anlage als Ganzes.

3. Eine grundlegende Umgestaltung wird nur im Ausnahmefall und bei den nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Maßnahmen zumindest typischerweise gar nicht anzunehmen sein. Insbesondere führt nicht jede bauliche Veränderung, die nach dem alten § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG die Eigenart änderte, auch zu einer grundlegenden Umgestaltung. Der Begriff der Grundlegendumgestaltung ist vielmehr enger zu verstehen, als der Begriff der Eigenartänderung.

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IMRRS 2022, 1010
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer kann zum Beirat gewählt werden?

AG Potsdam, Urteil vom 16.06.2022 - 31 C 1/22

1. Für die Wählbarkeit zum Beirat genügt es, dass zu Gunsten der Kandidaten bei der Bestellung eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, sie Besitz erlangt haben und ein wirksamer Erwerbsvertrag zu ihren Gunsten besteht.

2. Für die Eigenschaft als werdender Wohnungseigentümer kommt es nicht darauf an, dass ein wirksamer Erwerbsvertrag ohne Rücktritt vorliegt.

3. Nur, wenn schwer wiegende Umstände bekannt sind, die gegen die Person des Gewählten sprechen, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung vor. Dabei sind die Wohnungseigentümer nicht gezwungen, eine Entscheidung zu treffen, die ein außenstehender Dritter als die beste und ausgewogenste Entscheidung ansehen würde.

4. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist nicht, dass Beiräte Miteigentümer unterschiedlicher Einheiten sind.

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IMRRS 2022, 1012
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Verwalter ohne erforderliche Erlaubnis

AG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2022 - 290a C 84/21

1. Es widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, jemanden zum Verwalter zu bestellen, der ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig tätig wird.

2. Sofern die Erlaubnis nach § 34c GewO nach der Beschlussfassung erteilt und nachträglich eine ausreichende Versicherungssumme nachgewiesen wurden, ist dies unerheblich, da es für die Frage, ob der Beschluss Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht auf, den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt.

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IMRRS 2022, 1050
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnnutzung in Teileigentum?

BGH, Urteil vom 15.07.2022 - V ZR 127/21

Gibt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung (Fortführung von Senat, IMR 2018, 249).*)

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IMRRS 2022, 1019
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mehrfachparker haben deren Kosten zu tragen

AG Ulm, Urteil vom 17.03.2022 - 11 C 28/21 WEG

Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und stellt eine angemessene Kostenverteilung dar, wenn nur die ausschließlich Nutzungsberechtigten der Mehrfachparker auch die insoweit entstehenden Kosten zu tragen haben.

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IMRRS 2022, 1015
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlossene Sanierung der Heizungsanlage ordnungsmäßig?

AG Essen, Urteil vom 17.02.2022 - 196 C 123/21

Bei der Beurteilung von Ordnungsmäßigkeit/Nützlichkeit ist auf den Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sinnvollen Neuerungen gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers abzustellen (BayObLG, NJW-RR 2003, 663 (664); OLG Düsseldorf, NZM 1999, 766).

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IMRRS 2022, 1018
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Beiratsmitglieder?

AG München, Urteil vom 26.03.2022 - 1294 C 20147/21 WEG

Üben die Beiratsmitglieder ihr Amt ehrenamtlich und ohne gesonderte Vergütung aus, können sie Ersatz ihrer Auslagen bzw. Aufwendungen verlangen, soweit diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit standen und sie diese den Umständen nach für erforderlich halten durften.

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IMRRS 2022, 1014
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mietern können keine Zahlungspflichten auferlegt werden

AG Rosenheim, Urteil vom 25.02.2022 - 8 C 1259/21

Ermöglicht es ein Beschluss dem Wortlaut nach, dass einem Dritten, nämlich dem Mieter, Zahlungspflichten auferlegt werden sollen, ist der Beschluss nichtig. Denn für die Auferlegung von Kosten an den Mieter liegt eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nicht vor.

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IMRRS 2022, 1011
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Schadensersatz und Rücktritt sind nicht gemeinschaftsbezogen

LG Bochum, Urteil vom 03.06.2022 - 4 O 20/18

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Erwerber von Wohnungseigentum seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbstständig verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. So kann der Erwerber die Rechte auf großen Schadensersatz und Rücktritt selbstständig geltend machen, diese sind nicht gemeinschaftsbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05, Rz. 18, IMRRS 2007, 0991).

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IMRRS 2022, 0974
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Beschlusskompetenz, um konstitutive Ansprüche zu beschließen

AG Gladbeck, Urteil vom 29.04.2022 - 51 C 16/21

1. Die Gemeinschaft ist nicht berechtigt, durch einen Mehrheitsbeschluss konstitutive Ansprüche gegen einen einzelnen Eigentümer zu begründen, diesem also Kosten aufzuerlegen, für die ein Direktanspruch nicht bereits besteht.

2. Ein entsprechender Beschluss ist nicht anfechtbar, sondern nichtig.

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IMRRS 2022, 0965
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unberechtigter Ausschluss eines Vertreters macht Beschlüsse immer unwirksam

AG Bottrop, Urteil vom 08.06.2022 - 20 C 30/21

1. Die Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit auf einen bestimmt bezeichneten Personenkreis durch Vereinbarung in der Teilungserklärung ist zulässig.

2. In Ausnahmefällen ist es aber den Wohnungseigentümern nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die vereinbarte Vertretungsklausel zu berufen, nämlich dann, wenn die Vertretungsbeschränkung für den oder die betroffenen Eigentümer aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht tragbar ist.

3. Der rechtswidrige Teilnahmeausschluss eines Vertreters reicht für die Ungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse aus. Auf eine hypothetische Kausalität des Verfahrensmangels im Hinblick auf die Beschlussergebnisse kommt es nicht an. Das folgt aus der Schwere des Eingriffs in die unantastbaren Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Eigentümers, gegen den auf andere Weise nachträglicher Rechtsschutz in der Regel nicht zu erhalten ist.




IMRRS 2022, 0988
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einladungsmangel bei Übersendung von Vollmachtsvordrucken?

LG München I, Urteil vom 04.11.2021 - 36 S 14711/20 WEG

1. Es stellt einen Ladungsmangel dar, wenn der Einladung ein Vollmachtsformular beiliegt, dass nur Mitglieder des Verwaltungsbeirats als Vollmachtsnehmer vorsieht, weil so der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das nur die dort genannten Personen mit der Vertretung in der Eigentümerversammlung bevollmächtigt werden dürfen.

2. Für eine Kausalität eines derartigen Ladungsmangels ist Vortrag dazu erforderlich, dass konkret ein Eigentümer sich durch den irreführenden Hinweis von einer zulässigen Vertretung hat abbringen lassen.

3. Inwieweit Einzelpositionen in der Jahresabrechnung zusammengefasst werden können, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf.

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IMRRS 2022, 0986
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruch auf bestimmte Vereinbarung?

AG Konstanz, Urteil vom 18.07.2022 - 4 C 165/21

Nach § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwer wiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

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IMRRS 2022, 0991
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ProzessualesProzessuales
Bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung hilft nur Wiedereinsetzung in vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 24.02.2022 - V ZB 59/21

1. Bei Vorliegen einer Streitigkeit i.S.v. § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG a.F. (vgl. jetzt § 43 Abs. 2 WEG) kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG a.F. (vgl. jetzt § 72 Abs. 2 GVG) vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden. Eine beim falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, kann daher auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

2. Legt der Rechtsanwalt die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht beim zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht ein, unterliegt er in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum.

3. Dem unverschuldeten Rechtsirrtum wird dadurch Rechnung getragen, dass die Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung beim zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gem. § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann.

4. Werden Schadensersatzansprüche einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den ehemaligen Verwalter geltend gemacht, handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 3 WEG a.F.

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IMRRS 2022, 0811
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlüsse auf „Ein-Mann“-Versammlung sind nichtig!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.01.2022 - 980a C 23/21

1. Die Fristen nach § 45 Satz 1 WEG gelten nur für die Anfechtungsklage, nicht aber für die Nichtigkeitsklage.

2. Einladung und Durchführung einer sog. "Ein-Mann"-Versammlung führen zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse.

3. Vor einer Beschlussfassung sind mehrere Alternativangebote einzuholen.




IMRRS 2022, 0955
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Ohne Beschlussfassung kein Bauen!

LG Bremen, Urteil vom 08.07.2022 - 4 S 176/21

Ein Wohnungseigentümer kann dem Anspruch auf Unterlassung von baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum wegen des Beschlusszwangs nach neuem Recht nicht gem. § 242 BGB entgegenhalten, dass er einen Anspruch auf Gestattung dieser baulichen Veränderung durch Beschluss gem. § 20 Abs. 3 WEG n.F. hat.

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IMRRS 2022, 0953
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Zu viele Eigentumsanteile: Keine Eintragung, aber Zwischenverfügung

KG, Beschluss vom 12.07.2022 - 1 W 258/22

Ergibt die Verteilung der Miteigentumsanteile in einer Teilungserklärung mehr als ein Ganzes, kann die beantragte Eintragung im Grundbuch nicht vollzogen werden. Gleichwohl ist die sofortige Zurückweisung des Antrags allein aus diesem Grund regelmäßig nicht gerechtfertigt. Vielmehr kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht, um dem Antragsteller die Berichtigung der Verteilung der Miteigentumsanteile zu ermöglichen. Entsprechend ist die Bewilligung zu berichtigen, was aber insoweit rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung möglich ist.*)

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IMRRS 2022, 0957
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Bestimmheit einer Teilungserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2022 - 3 Wx 59/22

Die in einer notariell beurkundeten Teilungserklärung aufgenommene Bestimmung:

"Sollten die zu Sondereigentum erklärten Gebäudeteile nicht sondereigentumsfähig sein, so sind sie den jeweils zugehörigen Sondereigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen und hinsichtlich der Instandhaltungspflichten und etwaiger Betriebskosten wie Sondereigentum zu behandeln"

verstößt nicht gegen den im Grundbuchrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz.*)

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IMRRS 2022, 0951
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Wahl der Verwaltungsbeiräte: Erst muss deren Anzahl feststehen!

AG Sonthofen, Urteil vom 27.10.2021 - 5 C 228/21 WEG

Es ist vor der Wahl des Verwaltungsbeirats denklogisch und zwingend über die entsprechende Anzahl der Beiratsmitglieder zu beschließen.

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