Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1642 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 1932BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - V ZB 28/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1929
BGH, Beschluss vom 31.05.2012 - V ZB 167/11
Der Haftantrag muss auch dann Ausführungen zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung enthalten, wenn das Einvernehmen generell erteilt wurde und dies gerichtsbekannt ist.*)
VolltextIMRRS 2012, 1859
BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZB 244/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1836
BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZB 4/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1831
VG Arnsberg, Urteil vom 28.06.2012 - 7 K 3053/11
Eigentümer und Besitzer von Gebäuden oder Grundstücken sind verpflichtet, die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Diese Duldungspflicht bezieht sich nicht nur auf die erstmalige Anbringung, sondern auch auf eine auf einem Gebäude bereits vorhandene Sirene.
VolltextIMRRS 2012, 1828
VG Gera, Urteil vom 14.06.2012 - 2 K 1726/10
Die Grundgebühr für die Trinkwasserversorgung entfällt bei ausgebautem Wasserzähler, da es an der "betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses" fehlt.*)
VolltextIMRRS 2012, 1789
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 1055/09
1. Ein Zuwendungsempfänger, der aufgrund einer Bestimmung im Zuwendungsbescheid bei der Vergabe von Bauleistungen die Vorschriften der VOB/A zu beachten hat, muss die Bauleistungen grundsätzlich öffentlich ausschreiben.
2. Ein Verstoß gegen diese Auflage (hier: durch Vornahme einer beschränkte Ausschreibung) berechtigt den Zuwendungsgeber zu einem Widerruf des Zuwendungsbescheids und zu einer Rückforderung der Zuwendung.
VolltextIMRRS 2012, 1773
BVerwG, Beschluss vom 24.05.2012 - 7 VR 4.12
1. Eine Gemeinde hat keinen Anspruch auf eine umfängliche Vollüberprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses. Dieser ergibt sich weder aus der kommunalen Planungshoheit noch aus der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie. Denn auf den aus Art. 14 GG folgenden Vollüberprüfungsanspruch des Eigentümers, dessen Grundstück vom Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsgleicher Vorwirkung in Anspruch genommen wird, kann sich eine Gemeinde nicht berufen, weil sie kein Grundrechtsträger ist.
2. Nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler führt zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Diese Rechtsfolge scheidet aus, wenn der geltend gemachte Fehler für die Eigentumsinanspruchnahme aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal wäre. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des betroffenen Grundstücks führen würde.
VolltextIMRRS 2012, 1751
OVG Saarland, Urteil vom 04.06.2012 - 3 A 33/12
1. Bei den einschlägigen Richtlinien zur Vergabe gemeindlicher Subventionen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen für ihre Verteilung zu regeln.*)
2. Der Gleichheitssatz gebietet es dem Subventionsgeber, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Darüber hinaus begründet der Gleichheitssatz zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden.*)
3. Da es sich bei den Vergaberichtlinien um eine Erklärung über die beabsichtigte ("antizipierte") Verwaltungspraxis handelt und eine Rechtsverletzung durch Abweichung von den Vergaberichtlinien sich nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs.1 GG, ergeben kann, ist bei deren Auslegung neben dem Wortlaut insbesondere die tatsächliche Verwaltungspraxis von Bedeutung.*)
4. Bestimmend ist die tatsächliche Verwaltungspraxis für die Auslegung der Verwaltungsvorschriften allerdings nur insoweit, als sie mit deren Wortlaut (noch) in Einklang gebracht werden kann.
VolltextIMRRS 2012, 1712
BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - V ZB 17/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1706
BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZB 84/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1678
VG Oldenburg, Urteil vom 22.05.2012 - 7 A 3069/12
1. Die Ordnungsbehörde hat nicht für eine wohnungsmäßige Voll-und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Es reicht aus, wenn eine Unterkunft bereit gestellt wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt.
2. Es besteht zwar keine strikte "Bindung" der Ordnungsbehörde an ein zivilrechtliches (Räumumgs)Urteil. Allerdings ist es im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht hinnehmbar, dass die Wirksamkeit eines zivilgerichtlichen Räumungstitels durch Massnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG für einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft unterlaufen wird.
VolltextIMRRS 2012, 1663
BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - V ZB 35/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1655
BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08
1. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Anbieters jedenfalls dann international zuständig, wenn die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, den Mittelpunkt ihrer Interessen in Deutschland hat.*)
2. § 3 TMG enthält keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot.*)
3. Zur Zulässigkeit des Bereithaltens nicht mehr aktueller Beiträge in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals (Online-Archiv), in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird.*)
VolltextIMRRS 2012, 1611
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.05.2012 - 4 L 59/12
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b KAG LSA i. V. m. § 122 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (Satz 1). Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden (Satz 3). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b KAG LSA i. V. m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
VolltextIMRRS 2012, 1593
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2012 - 8 A 10042/12
Kinder dürfen lauter sein als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten werden.
VolltextIMRRS 2012, 1590
VGH Bayern, Beschluss vom 17.05.2006 - 4 ZB 05.3145
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1561
BGH, Beschluss vom 11.05.2012 - AK 10 und 11/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1549
BGH, Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 144/11
1. Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.*)
2. Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.*)
VolltextIMRRS 2012, 1411
BGH, Beschluss vom 30.03.2012 - V ZB 196/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1378
BGH, Urteil vom 16.03.2012 - V ZR 98/11
Betreiber einer Telekommunikationslinie ist, wer über deren Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation tatsächlich und rechtlich bestimmen kann; die umfassende Verfügungsbefugnis über alle körperlichen Bestandteile der Telekommunikationslinie ist nicht erforderlich.*)
VolltextIMRRS 2012, 1359
BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - V ZB 120/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1348
BGH, Beschluss vom 02.05.2012 - V ZB 79/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1333
BGH, Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 131/10
1. Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain ".de" zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGHZ 148, 13 - ambiente.de).*)
2. Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.*)
VolltextIMRRS 2012, 1321
OLG München, Beschluss vom 21.02.2012 - 34 Wx 46/12
Zur Auslegung eines Gemeinderatsbeschlusses, der den Ersten Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde (allgemein) ermächtigt, ein bestimmtes Grundstücksgeschäft "zu protokollieren", im Hinblick auf eine Finanzierungsgrundschuld.*)
VolltextIMRRS 2012, 1314
BVerfG, Beschluss vom 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11
Es steht nicht in Einklang mit der Verfassung, generell minderjährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 III SGB II) unter Hinweis auf die Antragstellung gem. § 38 II SGB II oder auf die gesetzliche Vertretung nach §§ 1626 I, 1629 BGB durch andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Bewilligung von Beratungshilfe mit der Begründung zu versagen, einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei Beratungshilfe gewährt worden. Die Versagung ist allerdings dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Parallelität der Fallgestaltungen offensichtlich ist und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne Hindernisse und wesentliche Änderungen auf weitere Fälle übertragen werden kann (im Anschluss an BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW 2011, 2711).
VolltextIMRRS 2012, 1313
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2011 - 8 A 10636/11
1. Die Bauaufsichtsbehörde ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die zu erteilende Baugenehmigung zu erweitern.
2. Die Bauaufsichtsbehörde ist umgekehrt jedoch nicht gehindert, die - entsprechend dem eingeschränkten Prüfungsprogramm - beschränkte Feststellungswirkung einer Baugenehmigung um weitere Feststellungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu ergänzen.
3. Die unter Verstoß gegen Abstandsflächenrecht ergangene Baugenehmigung bleibt rechtswidrig, solange nicht eine Abweichung vom Abstandsflächenrecht ausdrücklich zugelassen wird. Das Vorliegen einer Abweichungslage begründet allein noch nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.
4. Das Geltendmachen eines Abstandsflächenverstoßes durch den Grundstücksnachbarn ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die dadurch hervorgerufene tatsächliche Beeinträchtigung gering ist und in Vergleichsverhandlungen die Duldung der Abstandsflächenverletzung von einem Entgegenkommen in anderer Hinsicht abhängig gemacht wird.
VolltextIMRRS 2012, 1306
BVerfG, Beschluss vom 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11
Das Beratungshilferecht dient der Gewährleistung des für das gerichtliche Verfahren grundlegenden Prinzips der Rechtsschutzgleichheit. Die Begründung, in ungewisser Zukunft einen Rechtsverlust zu erleiden, begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Beratungshilfe.
VolltextIMRRS 2012, 1305
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 - 2 M 162/11
1. Ob die Erteilung einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.*)
2. Zur erdrückenden Wirkung eines Gebäudes (hier verneint).*)
3. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke.*)
4. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Festsetzung von Ausnahmen im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 VI und VII BauGB die Belange der Nachbarn berücksichtigt sind, so dass sich der Nachbar auf die Erteilung von Ausnahmen grundsätzlich einstellen muss. Nur dann, wenn die Festsetzung unter Ausnahmevorbehalt im Einzelfall nachbarschützenden Charakter hat oder wenn das Vorhaben mit § 15 I BauNVO nicht zu vereinbaren ist, kommt durch Ausnahmeerteilung eine Nachbarrechtsverletzung in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2007, BVerwGE 128, 118 [120], RdNr. 10).*)
5. Zum sog. Gebietserhaltungsanspruch und zum Begriff des "Baugebiets" im Rahmen des § 15 I 1 BauNVO. *)
6. Ein besonderer Ausspruch über die Ausnahme in der Baugenehmigung ist nicht in jedem Fall erforderlich.*)
VolltextIMRRS 2012, 1296
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2011 - 2 A 59/10
1. Die Festsetzung eines partiellen Einzelhandelsausschlusses auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO setzt in jedem Fall voraus, dass die Gemeinde für den Einzelhandelsausschluss eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichungen von den an sich nach der BauNVO zulässigen baulichen Nutzungen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange rechtfertigt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Planung auf einem hinreichend nachvollziehbaren und schlüssigen (Einzelhandels-)Konzept beruht.
2. Die Gemeinde ist im Rahmen ihres Einzelhandelskonzepts nicht darauf beschränkt, auf bereits eingetretene Störungen der städtebaulichen Entwicklung zu reagieren. Es ist ihr auch gestattet, vorbeugend bestimmte Einzelhandelsnutzungen mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zur Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität der Innenstadt und den (eventuell) vorhandenen oder noch zu entwickelnden Nahversorgungsbereichen zuzuführen.
3. Ein Einzelhandelsausschluss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ist auch nur dann von besonderen städtebaulichen Gründen getragen, wenn sich Einzelhandelsvorhaben - würden sie in dem betreffenden Plangebiet realisiert -potentiell schädlich auf die Einzelhandelsstruktur des zentralen Versorgungsbereichs auswirken würden. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie einen derartigen negativen Effekt plausibel machen.
4. Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Eine Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente ist dann nicht geboten.
5. Dient der Einzelhandelsausschluss allein oder vorrangig auf den Schutz bestehender Einzelhandelsstrukturen im zentralen Versorgungsbereich vor schädlichen Auswirkungen durch Einzelhandelsnutzungen außerhalb des Zentrums, steigen die an die Gemeinde zu richtenden Ermittlungs- und Begründungsanforderungen und verlangt ein vollständiger Ausschluss des Einzelhandels mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine Zentrenschädlichkeit - um den städtebaulichen Bezug einer solchen Planung nachvollziehbar sicherzustellen - konkrete Angaben dazu, warum jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art, würde er in dem in Rede stehenden Baugebiet angesiedelt, die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinden unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde.
VolltextIMRRS 2012, 1255
BGH, Beschluss vom 01.03.2012 - V ZB 206/11
Wird der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer aufgrund der vom Amtsgericht angeordneten vorläufigen Freiheitsentziehung von der Polizei festgenommen, befindet er sich zunächst in Polizeigewahrsam und damit in "sonstigem öffentlichen Gewahrsam" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVerfG; ein daraus gestellter Asylantrag steht der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2012, 1208
BGH, Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 123/11
1. Zur Frage, ob den Eltern einer bei einem Verkehrsunfall Getöteten eine Geldentschädigung zusteht, wenn die Presse über das Unfallgeschehen berichtet und dabei ein ihr von dritter Seite übergebenes neutrales Porträtfoto des Unfallopfers verbreitet hat, obwohl die Eltern die Veröffentlichung eines Bildes ihrer Tochter abgelehnt hatten.*)
2. Berichtet die Presse über einen die Öffentlichkeit interessierenden schweren Verkehrsunfall mit Todesopfer, stellt die Veröffentlichung eines kontextneutralen Porträtfotos des Unfallopfers im Rahmen der Berichterstattung in der Regel keine "kommerzielle Verwertung" im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar. Auf eine Lizenzgebühr gerichtete Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Abgebildeten bzw. seiner Erben bestehen in einem solchen Fall nicht.*)
VolltextIMRRS 2012, 1196
BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - V ZB 205/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1173
BGH, Beschluss vom 30.03.2012 - V ZB 59/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1095
BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - V ZB 235/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1092
BGH, Beschluss vom 01.03.2012 - V ZB 183/11
1. Mit der förmlichen Asylantragstellung entsteht die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch dann, wenn der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig ist. Sie erlischt unter den weiteren Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 AsylVfG erst mit der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag.*)
2. Liegen im Zeitpunkt der Asylantragstellung die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Haft nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG nicht vor, ist eine Fortdauer der Sicherungshaft rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der Haft kann nicht dadurch beseitigt werden, dass das Beschwerdegericht nachträglich den Haftgrund austauscht.*)
VolltextIMRRS 2012, 1090
BGH, Beschluss vom 09.03.2012 - V ZB 42/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1079
BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - V ZB 257/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1076
BGH, Beschluss vom 06.03.2012 - V ZB 277/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1058
BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - V ZB 276/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1008
BGH, Beschluss vom 13.02.2012 - V ZB 264/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1003
BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - V ZB 305/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 0990
BGH, Beschluss vom 14.02.2012 - V ZB 4/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 0958
BGH, Beschluss vom 16.02.2012 - V ZB 320/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 0811
BGH, Beschluss vom 13.02.2012 - V ZB 46/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 0807
BGH, Beschluss vom 03.11.2011 - V ZB 169/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 0804
BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 191/10
1. Für die Namen von Wählervereinigungen gilt das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG nicht. Für ihre originäre Unterscheidungskraft ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.*)
2. Der Verkehr geht davon aus, dass bei Wählervereinigungen nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung ebenso wie bei Parteien auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen.*)
VolltextIMRRS 2012, 0796
BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - V ZB 41/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 0745
BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - V ZB 260/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 0694
AG Duisburg, Beschluss vom 19.11.2011 - 105 K 75/10
1. Die Amtshilfepflicht der Verwaltungsbehörden gegenüber den Gerichten folgt unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 GG. Sofern keine Sonderregelungen bestehen, wird sie durch die gesetzlichen Vorschriften über die Amtshilfe der Behörden untereinander als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken konkretisiert.*)
2. Die untere Bodenschutzbehörde ist verpflichtet, im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren dem Vollstreckungsgericht oder dem von ihm beauftragten Sachverständigen im Wege der Amtshilfe Auskunft über die ihr vorliegenden Informationen über gesundheits- oder umweltschädliche Veränderungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit des Versteigerungsobjekts (Altlasten) zu erteilen. Sie darf die Auskunft nicht von der Zustimmung betroffener Personen abhängig machen.*)
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