Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1640 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 3495BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - V ZB 126/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 3487
BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - V ZB 13/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 3311
BGH, Urteil vom 06.10.2011 - RiZ(R) 7/10
Zur Frage einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch den Betrieb und die Administration des EDV-Netzes im Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit.*)
VolltextIMRRS 2011, 3278
BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 9.10
1. Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebes ist es Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte.*)
2. Den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Dachdeckers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle und den Voraussetzungen hierfür abhängig zu machen, stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit dar.*)
3. Die Voraussetzungen, von denen § 7b HwO die Erteilung einer Ausübungsberechtigung an Handwerker aus dem Inland abhängig macht, sind mit dem Gleichheitssatz auch insoweit vereinbar, als sie von den Voraussetzungen abweichen, unter denen Handwerkern aus dem EU/EWR-Ausland nach § 9 HwO i.V.m. §§ 2 ff. EU/EWR-HwV eine gewerbliche Niederlassung oder das Erbringen grenzüberschreitender Dienstleistungen gestattet ist.*)
VolltextIMRRS 2011, 3276
LG Dresden, Urteil vom 25.02.2011 - 4 S 73/10
Derjenige Mieter, der angesichts einer über viele Jahre währenden Schadstoffexposition in seinem Wohnungs- und Arbeitsumfeld (hier: Asbestbelastung der "Sanierungsdringlichkeitsstufe I") heute mit der Gewissheit leben muss, dass bei ihm ein deutlich erhöhtes Risiko besteht, an Lungenkrebs oder anderen Krankheitsbildern der Lunge verfrüht zu versterben, kann wegen seiner psychischen Beeinträchtigung vom Vermieter jedenfalls dann Schmerzensgeld verlangen, wenn diesem infolge eines früheren Verdachtshinweises seitens des Mieters bzw. infolge der besonderen Asbestproblematik in den Neuen Bundesländern vor "der Wende", als flächendeckend schwach gebundene Asbestprodukte verwendet worden sind, das Erkrankungsrisiko bekannt sein musste.
VolltextIMRRS 2011, 3275
VGH Bayern, Urteil vom 26.09.2011 - 1 B 11.550
1. Mit dem Tatbestandsmerkmal des "Dienens", § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses liegt primär darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können und damit Vorhaben zu verhindern, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen in Wirklichkeit aber andere Zwecke verfolgt werden.
2. Ob einem Vorhaben öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen, ist im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln, bei der dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs Rechnung zu tragen ist.
3. Dem Begriff der Splittersiedlung steht nicht entgegen, dass es sich bei einem Vorhaben nicht um ein Wohngebäude, sondern um eine landwirtschaftlichen Zwecken dienende Anlage handelt. Denn auch bauliche Anlagen, die mit dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen verbunden sind, können im Hinblick auf den Schutzzweck des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Gefahr einer Zersiedelung begründen. Eine Bebauung, bei der Anlagen dieser Art mehr oder weniger ungeordnet und damit unorganisch über den Außenbereich verstreut werden, ist "nicht weniger unangemessen als es für Wohnbauten zutrifft".
VolltextIMRRS 2011, 3273
LG München I, Urteil vom 20.06.2011 - 1 S 23256/10
1. Werden in mehreren hintereinander unter einem TOP gefassten Beschlüssen diverse einzelne Baumaßnahmen beschlossen, die alle das Ziel haben, eine Gewerbeeinheit umzubauen, darf nicht nur jede einzelne Teilbaumaßnahme für sich allein, isoliert betrachtet und auf Nachteile gemäß § 14 Nr. 1 WEG hin untersucht werden. Es ist dabei vielmehr auch das Gesamtvorhaben insgesamt zu beurteilen (Anschluss an BayObLG NJW-RR 1992, 272).*)
2. Nachteile infolge der Umbaumaßnahmen sind nicht allein schon deswegen unvermeidlich im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG, weil der Umbau erforderlich ist, um die betroffene Sondereigentumseinheit wirtschaftlich rentabel nutzen zu können. Das gilt auch, wenn die angestrebte Nutzung noch von der Teilungserklärung gedeckt wäre.*)
3. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass bauliche Änderungen der Zustimmung des Verwalters bedürfen, ist diese Regelung regelmäßig dahin auszulegen, dass dieses Erfordernis zusätzlich zur, nicht anstelle von der Zustimmungspflicht der Eigentümer nach §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG besteht.*)
VolltextIMRRS 2011, 3272
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.04.2011 - 4 PA 246/10
Sind die Angaben des Antragstellers zu seinen Einkünften nicht nachvollziehbar, weil zwischen den angegebenen Einkünften und dem Bedarf und Aufwand zum Lebensunterhalt eine erhebliche "Deckungslücke" besteht, kann die Behörde den Antrag auf Gewährung von Wohngeld mangels anderer Möglichkeiten der Sachaufklärung in vollem Umfang ablehnen oder zwecks Ermittlung des Jahreseinkommens den Betrag, den der Antragsteller im Laufe eines Jahres für seinen Lebensunterhalt aufwendet, schätzen; dieser Schätzung können die sozialhilferechtlichen Regelsätze und die Aufwendungen für Miete sowie andere unabweisbare Verpflichtungen zugrunde gelegt werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 3267
BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 8.10
1. Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerkbetriebes ist es Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte.*)
2. Eine Klage auf Feststellung der Berechtigung, ein stehendes Gewerbe selbstständig ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu betreiben, ist grundsätzlich nicht gegen die Handwerkskammer, sondern gegen die für Betriebsuntersagungen nach § 16 Abs. 3 Handwerksordnung (HwO) zuständige Behörde zu richten.*)
VolltextIMRRS 2011, 3254
BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - V ZB 188/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 3225
VG München, Urteil vom 25.10.2010 - M 8 K 09.718
1. Der Erlass einer Beseitigungsanordnung bzw. einer Nutzungsuntersagung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Dem Nachbarn steht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Einschreiten und über die Art und Weise des Einschreitens zu, wenn nachbarliche Belange in die Ermessenserwägungen einzustellen sind. Das ist dann der Fall, wenn das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt.
2. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO können - auch in einem faktischen reinen Wohngebiet - fernmeldetechnische Nebenanlagen als Ausnahme zugelassen werden.
3. Wird über eine Ausnahme oder Befreiung im Ermessenswege entschieden, so begründet eine ermessensfehlerfreie Zulassungsentscheidung gewissermaßen die materiellrechtliche Legalität des Vorhabens, wenn sowohl eine positive wie auch eine negative Ermessensentscheidung in Betracht käme und nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen wäre.
4. Die formelle Illegalität der Anlagen, der Umstand also, dass für deren Bau und Betrieb eine Ausnahme oder Befreiung nicht erteilt wurde, verletzt für sich alleine Rechte des Nachbarn nicht, da die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht bzw. sonstige baurechtliche Zulassungsverfahren nicht nachbarschützend sind.
5. Bezüglich faktischer Baugebiete kommt die Annahme eines baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs nicht in Betracht.
6. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt Drittschutz, wenn die Umstände des Falles ergeben, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreise Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
VolltextIMRRS 2011, 3107
BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - V ZB 140/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 3095
OVG Thüringen, Urteil vom 14.02.2011 - 4 KO 514/08
1. Der Umstand, dass bei der Veröffentlichung einer Beitragssatzung der Ausfertigungsvermerk nicht mit abgedruckt worden ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Maßgeblich ist insoweit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKO allein, dass auf der Urschrift der Satzung ein Ausfertigungsvermerk enthalten ist.*)
2. Zur Geltung des Erschließungsbeitragsrechts für den Gehweg einer ausgebauten Straße, der vor dem 03.10.1990 nicht auf seiner ganzen Länge erstmalig hergestellt war.*)
3. Zu den Anforderungen an die Widmung eines Stadtparks als öffentliche Einrichtung.*)
VolltextIMRRS 2011, 3094
OVG Thüringen, Beschluss vom 13.04.2011 - 1 EO 560/10
1. Der von Kindertagesstätten ausgehende Lärm ist als typische Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens von den Bewohnern von Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen.*)
2. Diese Hinnahmepflicht besteht erst recht, wenn das Vorhaben in einer Umgebung mit Elementen eines auf ein höheres Maß an Unruhe angelegten Baugebietstyps entstehen soll.*)
3. Das Rücksichtnahmegebot ist nicht allein deshalb verletzt, weil eine Kindertagesstätte die Orientierungswerte der TA Lärm möglicherweise nicht einhält.*)
4. Bei Lärmbelästigungen, die von Kindertagesstätten ausgehen, kann nicht auf die in technischen Regelwerken wie der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte abgestellt werden, da diese keine brauchbare Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Kindern ausgehenden Geräusche bieten. Erforderlich ist vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls.*)
5. Diese Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten, ihrer wechselseitigen Interessen und der Intensität auftretender Nachteile.*)
VolltextIMRRS 2011, 3082
BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - V ZB 307/10
Ein der Ausländerbehörde nicht mitgeteilter Wechsel des Aufenthaltsorts vor Ablauf der Ausreisefrist begründet für sich genommen nicht den Verdacht, der Ausländer werde sich der Abschiebung entziehen.*)
VolltextIMRRS 2011, 3073
BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - V ZB 61/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 3063
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2011 - 1 A 10270/11
1. Das in § 2 Abs. 2 BauGB normierte interkommunale Abstimmungserfordernis bezieht sich nur auf Bauleitpläne. Bei Baugenehmigungen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach §§ 29 ff. BauGB.
2. Ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde bei einer Genehmigung nach § 30 BauGB könnte verneint werden, da diese Vorschrift keine Zulassungsschranke in Gestalt öffentlicher Belange enthält, bei denen das Abstimmungsgebot berücksichtigt werden kann. Die Nachbargemeinde kann sich jedoch gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art zu Wehr setzen, wenn ein abstimmungsbedürftiges Vorhaben genehmigt wird, das nicht Gegenstand der Planung war, sondern vielmehr dem Bebauungsplan widerspricht, ohne dass die Nachbargemeinde dem in einem diesbezüglichen Bebauungsplanverfahren entgegen treten kann, zumal ansonsten der Umgehung des Abstimmungsgebotes nicht wirksam entgegen getreten werden könnte.
3. Ein Einkaufszentrum im Rechtssinne ist nur dann anzunehmen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als "gewachsen" darstellt. Dabei setzt ein "gewachsenes" Einkaufszentrum außer der erforderlichen räumlichen Konzentration weiter voraus, dass die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten.
VolltextIMRRS 2011, 3021
BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - V ZB 173/11
Fehlen in einem zulässigen Haftantrag die objektiv erforderlichen Angaben zu dem Einvernehmen der Strafverfolgungsbehörden mit der Abschiebung, kann die zunächst rechtswidrige Haft durch die spätere Erteilung des Einvernehmens erst dann rechtmäßig werden, wenn dem Betroffenen insoweit rechtliches Gehör gewährt wird.*)
VolltextIMRRS 2011, 2976
LG Bonn, Urteil vom 19.07.2010 - 1 O 247/09
(Ohne antlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2975
OLG Köln, Urteil vom 10.03.2011 - 7 U 158/10
Auch für Auskünfte, deren Erteilung ein Amtsträger übernimmt, ohne dazu verpflichtet zu sein, ist anerkannt, dass sie richtig sein müssen.
VolltextIMRRS 2011, 2973
BVerwG, Beschluss vom 24.05.2011 - 4 BN 45.10
1. Zu der Frage, ob ein Umweltbericht nur für Raumordnungspläne zu erstellen ist, die "rahmensetzenden Charakter" haben.
2. Die Festsetzung der Lärmschutzbereiche durch die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FLärmSchG schließt Festlegungen raumordnungsrechtlicher Siedlungsbeschränkungen mit größerer räumlicher Reichweite als die nach dem Fluglärmschutzgesetz festgesetzten Lärmschutzbereiche durch den Träger der Raumordnung daher nicht aus.
VolltextIMRRS 2011, 2972
BVerwG, Beschluss vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10
Antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d. h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen, berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
VolltextIMRRS 2011, 2971
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2011 - 2 K 102/09
1. Einer Gemeinde ist es nicht verwehrt, im Rahmen ihrer städtebaulich motivierten Zielvorstellungen bereits vorhandene - legale oder auch zunächst ohne hinreichende Legalisierung entstandene - Nutzungen planungsrechtlich abzusichern und hinsichtlich der künftigen Weiterentwicklung zu steuern. Sie darf es als eine Aufgabe städtebaulicher Ordnung ansehen, ein faktisches Baugebiet nunmehr rechtlich zu ordnen und damit städtebaulich "festzuschreiben" und dadurch Rechtssicherheit für solche Grundstücke zu schaffen, deren Bebaubarkeit fraglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, ZfBR 1996, 223).*)
2. Eine Befristung oder Bedingung in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 BauGB bedarf einer außergewöhnlichen städtebaulichen Situation.*)
3. Auch und gerade bei der Festsetzung von Nutzungen, deren Zulässigkeit von Bedingungen abhängig ist, ist das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten.*)
4. Die "Aufgabe des Gartens durch den derzeitigen Nutzer" als Bedingung für einen Wechsel der zulässigen Art der baulichen Nutzung genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht.*)
VolltextIMRRS 2011, 2963
BVerwG, Beschluss vom 14.06.2011 - 4 B 3.11
1. Die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder regelt nicht nur, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf; neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) hat die Baugenehmigung vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind.
2. Sind die von einer Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als zumutbar anzusehen, bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen handelt. Soweit die Baugenehmigungsbehörde zuständig ist, entfaltet die feststellende Regelung der Baugenehmigung im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren Bindungswirkung.
VolltextIMRRS 2011, 2962
BVerwG, Beschluss vom 26.07.2011 - 4 BN 28.11
Die "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik sind keine Rechtsnormen; es handelt sich vielmehr um ein Prognosemodell für die zu erwartenden Geruchsimmissionen der Rinderhaltung. Die Auslegung eines solchen Leitfadens ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel. Das gilt auch für die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" auf Pferdehaltung entsprechend anwendbar sind.
VolltextIMRRS 2011, 2961
BVerwG, Beschluss vom 26.07.2011 - 4 BN 9.11
Zu den Voraussetzungen für den Ausschluss von bestimmten Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 9 BauNVO.
VolltextIMRRS 2011, 2952
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 ME 76/11
Das Maß der baurechtlich gebotenen Rücksichtnahme erhöht sich nicht wegen der besonderen Empfindlichkeit eines Betriebs Umwelteinwirkungen gegenüber.*)
VolltextIMRRS 2011, 2951
OVG Münster, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 A 1276/10
Ein Biergarten - verstanden als "Bewirtungsfläche" - ist nicht nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 NWBauO abstandflächenrelevant, weil er mit Einrichtungsgegenständen wie Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen ausgestattet wird, die 1 m hoch oder höher sind.
VolltextIMRRS 2011, 2950
OVG Hamburg, Urteil vom 30.03.2011 - 2 Bf 374/06
1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Beschaffenheit des öffentlichen Weges und des Grundstückszugangs zum Baugrundstück aus § 4 I 3 HbgBauO F. 1986 sind nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem Hamburgischen Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus (HbgWoBauErlG).*)
2. In diesem vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die Bauaufsichtsbehörde nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung zu erweitern.*)
3. Die Generalklausel des § 58 I HbgBauO F. 1986 ist keine geeignete Rechtsgrundlage, um im Genehmigungsverfahren unliebsame Folgen des verfahrensrechtlich eingeschränkten Prüfungsumfangs bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu korrigieren. Die Bauaufsichtsbehörde ist allerdings nicht gehindert, zeitgleich mit der Baugenehmigung, aber außerhalb ihres Regelungsgehalts Hinweise zu geben oder ergänzende Anordnungen zur Ausführung des Vorhabens zu treffen.*)
4. Der Anspruch des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren lässt die Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde unberührt, einen Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresse abzulehnen.*)
5. Solches kommt jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, in denen ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das Vorhaben nicht zur Ausführung kommen kann oder der baurechtliche Verstoß so schwer wiegt, dass er insbesondere wegen erheblicher Gefahren für hochrangige Rechtsgüter zu einer sofortigen Unterbindung des Vorhabens führen müsste. Bei der Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses an einer im Übrigen nahezu durchgehend bebauten Straße ist dies im Hinblick auf deren Ausbauzustand nicht der Fall.*)
VolltextIMRRS 2011, 2947
BGH, Urteil vom 13.10.2011 - III ZR 126/10
Der mit der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg verbundene Übergang von Aufgaben auf die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales zum 1. Januar 2005 begründet zwischen den beteiligten Körperschaften weder drittbezogene Amtspflichten noch ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, die bei Fehlern zu Schadensersatzansprüchen der einen gegen die andere Körperschaft führen könnten (hier: unterlassene Information über ein anhängiges Gerichtsverfahren).*)
VolltextIMRRS 2011, 2879
BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 4 C 10.10
Das Verpflichtungsbegehren eines Bauantragstellers, der gegen die Zurückstellung seines Bauantrags nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB Widerspruch eingelegt und danach Untätigkeitsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben hat, erledigt sich nicht dadurch, dass die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides angeordnet wird.*)
VolltextIMRRS 2011, 2878
VGH Bayern, Urteil vom 24.03.2011 - 2 B 11.59
1. Eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte (hier: 5 Spielhallen mit einer Gesamtfläche von ca. 643 qm) ist in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 nicht allgemein als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig. Angesichts der deutlichen Überschreitung des "Schwellenwerts" der obergerichtlichen Rechtsprechung bleibt für eine weitere Einzelfallbetrachtung kein Spielraum mehr.*)
2. In einem durch überregional tätige Gewerbebetriebe geprägten und an überregionale Verbindungsstraßen angeschlossenen Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 werden die Grundzüge der Planung i. S. von § 31 Abs. 2 BauGB durch die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte im Weg einer Befreiung nicht berührt. Ebenso wenig ist in diesem Fall ein "trading-down-Effekt" zu erwarten.*)
VolltextIMRRS 2011, 2869
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2011 - 8 B 753/11
1. Der Anwendungsbereich der TA Lärm erfasst Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 der TA Lärm). Das trifft auf einen Flugplatz nicht zu, weil das Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Flugplätze keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG).
2. Für eine schlichte Addition der Geräuschpegel, die sich im Fall eines Zusammentreffens von nach der TA Lärm zu beurteilenden Anlagengeräuschen mit Verkehrsgeräuschen ergibt, ist regelmäßig kein Raum, weil für Verkehrsgeräusche eigenständige Regelungen gelten, aus denen sich abweichende Berechnungsmethoden und Zumutbarkeitsgrenzen ergeben.
VolltextIMRRS 2011, 2868
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.07.2011 - 5 K 2759/09
1. Jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um einen Erlass für einen Zeitraum vor der Änderung des § 33 GrStG durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2844) geht, können die Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses wegen Minderung des normalen Rohertrages nur dann erfüllt sein, wenn entweder ein "strukturell bedingter" Leerstand vorliegt oder der Minderertrag des Grundstück auf "vorübergehende" Umstände zurückgeht, die im Vergleich zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen "atypisch" sind.*)
2. Auch eine beachtliche Ertragsminderung durch einen Mieterwechsel kann durchaus erlassrelevant sein, wenn nicht im Einzelfall Umstände vorliegen, die die atypische Ertragsminderung dennoch als "normal" erscheinen lassen. Insoweit ist auch ein längerer Leerstand einer in einem vermietbaren Zustand befindlichen Immobilie, der auf Umständen beruht, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Grundstückseigentümers liegen, wie z. B. eine mangelnde Mieternachfrage, ohne weiteres atypisch im vorstehenden Sinne.*)
3. Ebenso wird man bei gewerblich genutzten Objekten einen längerfristigen Leerstand zwischen zwei Mietverträgen als einen atypischen Zustand zu bewerten haben. Etwas anderes kommt für gewerblich genutzte Objekte allenfalls dann in Betracht, wenn das Objekt ein derart besonderes Verwendungsprofil aufweist, das einen längerfristigen Leerstand wiederum als durchaus typisch erscheinen lässt.*)
VolltextIMRRS 2011, 2849
BGH, Beschluss vom 14.10.2011 - AK 17/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2848
BGH, Urteil vom 15.09.2011 - III ZR 240/10
Die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 TEHG 2004 (siehe jetzt § 9 Abs. 2 Satz 6 TEHG 2011) als Verifizierer tätige sachverständige Person oder Stelle ist Beamter im haftungsrechtlichen Sinn.*)
VolltextIMRRS 2011, 2837
KG, Beschluss vom 21.01.2011 - 9 W 76/10
Darin, dass die Finanzbehörden Medienvertretern gestatten, sie bei einem Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Steuerschuldners zu begleiten, kann eine Amtspflichtverletzung liegen; führt die hierdurch ermöglichte Produktion und Ausstrahlung des bei der Wohnungsdurchsuchung entstandenen Filmmaterials im Fernsehen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, so kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2011, 2806
BGH, Urteil vom 28.09.2011 - IV ZR 294/10
Unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Nr. 1 AKB (= A 1.1.1 AKB 2008) fallen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben, weil die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (hier: Anspruch für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen der Autobahnmeisterei bei einem auf dem Verzögerungsstreifen einer Autobahnausfahrt liegen gebliebenen Lastzug, der teilweise in die rechte Fahrbahn ragte).*)
VolltextIMRRS 2011, 2779
BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10
1. Die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich unzulässig.
2. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) jedoch ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
3. Bei der Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO.
VolltextIMRRS 2011, 2768
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 133/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2760
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 123/11
Ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bezeichneten Punkte behandelt. Die Darlegungen müssen -wenn auch in knapper Form -die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen.*)
VolltextIMRRS 2011, 2745
BVerwG, Beschluss vom 09.03.2011 - 4 B 46/10
1. Ortsgebundenheit erfordert, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Sie muss auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen sein, weil sie an einem anderen Ort ihren Zweck verfehlen würde. Es genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt.
2. § 2 der 26. BlmSchV ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, obwohl die Grenzwerte, die sich aus dem in Bezug genommenen Anhang 1 ergeben, mangels fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht auf die athermischen biologischen Wirkungen von Hochfrequenzanlagen angelegt sind. Zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gesundheitsgefahren verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Staat nämlich nicht; aus Art. 20a GG folgt nichts anderes.
VolltextIMRRS 2011, 2744
VGH Bayern, Urteil vom 15.12.2010 - 2 B 09.2419
In einem faktischen Gewerbegebiet kann ein "trading-down-Effekt" durch die Zulassung einer Spielhalle allenfalls in einem extremen Ausnahmefall eintreten.*)
VolltextIMRRS 2011, 2743
OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.12.2010 - 12 KN 71/08
1. Die Bekanntmachung einer Satzung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 NGO ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu veranlassen.*)
2. Zur Rechtsgrundlage für die Begrenzung des Rotorradius bei Windenergieanlagen.*)
VolltextIMRRS 2011, 2737
BVerwG, Urteil vom 17.02.2011 - 4 C 9/10
1. Die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgeführten Belange sind unabhängig von ihrem Gewicht schlechthin unbeachtlich.*)
2. Ein von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB privilegiertes Erweiterungsvorhaben muss nicht nur den funktionalen Zusammenhang zum vorhandenen Betrieb wahren, sondern darüber hinaus auch räumlich im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude eine Erweiterung darstellen.*)
VolltextIMRRS 2011, 2711
VG Osnabrück, Beschluss vom 10.12.2010 - 6 B 83/10
Eine Wohnungsverweisung und die Bemessung deren Dauer setzt eine situationsgerechte Sachverhaltsaufklärung voraus. Die Höchstdauer der Maßnahme ist nicht erforderlich, wenn ein Umzug des potentiellen Gewaltopfers unmittelbar bevorsteht. Eine vorhandene weitere Wohnung des Gewaltopfers kann einer Wohnungsverweisung des mutmaßlichen Täters entgegenstehen.*)
VolltextIMRRS 2011, 2694
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 136/11
1. Ist ein Haftantrag unzulässig, weil ihm die vorgeschriebene Begründung fehlt, wird er durch eine Ergänzung der Begründung - für die Zukunft - nur zulässig, wenn die ergänzte Begründung bei dem dann erreichten Sachstand den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG entspricht und der Betroffene ausreichend Gelegenheit hat, zu der Ergänzung Stellung zu nehmen.*)
2. Der ergänzte Antrag ist eine Fortschreibung des ursprünglichen Haftantrags, über den das Beschwerdegericht entscheiden muss, und kein neuer Haftantrag, der bei dem Amtsgericht in einem neuen gerichtlichen Verfahren zu stellen wäre.*)
VolltextIMRRS 2011, 2684
BVerwG, Beschluss vom 14.12.2010 - 9 B 58/10
Das Erschließungsbeitragsrecht, namentlich § 131 I BauGB, bietet keinen Raum für eine Betrachtung, wonach bei Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung und deren "Ersetzung" durch Herstellung einer anderen Anbaustraße, die das Grundstück anderweitig neu erschließt, "per saldo" keine einen Erschließungsvorteil begründende Veränderung der Erschließungssituation vorliege (wie Urteil vom 1. 12. 1989, NVwZ 1990, 872 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 82, S. 50).*)
VolltextIMRRS 2011, 2670
LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 05.04.2011 - 19 S 2/09
1. Aus § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG folgt, dass sich die für Hecken zulässige Höhe aus dem Abstand der Hecke zur Grenze des Nachbargrundstücks ermittelt; die Hecke darf höchstens dreimal so hoch sein wie ihr Abstand zum Nachbargrundstück.
2. Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat.
VolltextIMRRS 2011, 2664
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09
1. Allein der Umstand, dass eine Gemeinde bei der Umsetzung ihres Einzelhandelskonzepts bereits vorhandene konzeptwidrige, jedoch Bestandsschutz genießende Einzelhandelsbetriebe nicht auf den eigentumsrechtlichen (passiven) Bestandsschutz verweist, sondern diese - ohne die Möglichkeit einer Erweiterung - planungsrechtlich absichert, vermag das Gewicht ihres Konzepts in der bauplanerischen Abwägung noch nicht zu mindern, wenn dieses lediglich im Sinne einer Steuerung von Ansiedlungsvorhaben angewandt wird und sich nicht dazu verhält, wie mit dem vorhandenen Bestand umgegangen werden soll.*)
2. Wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, kann eine erneute Auslegung des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans zwar bereits dann erforderlich sein, wenn gerade durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird (wie BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98). Dies ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn lediglich nicht auszuschließen ist, dass im abgetrennten Planteil einmal Festsetzungen getroffen werden, aufgrund derer auch neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können, hierfür aber noch keine konkreten Hinweise vorliegen (Weiterführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 31.07.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185).*)
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