Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1253 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 0268LG Berlin, Urteil vom 17.07.2009 - 15 O 855/06
1. Bescheinigt der vom Bauträger beauftragte Sachverständige zu Unrecht die vollständige Fertigstellung, so dass die Restkaufpreisrate fällig wird bzw. der Käufer eine Vertragserfüllungsbürgschaft zurückgeben muss, so haftet er dem Käufer.
2. Anstelle der Übergabe einer neuen Bürgschaft kann sich der Anspruch des Käufers auf Zahlung der vollständigen Kosten der Fertigstellung richten.
3. Die Ansprüche gegen den Sachverständigen verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren.
VolltextIMRRS 2010, 0255
OLG Schleswig, Beschluss vom 25.08.2009 - 16 W 95/09
1. Die Ablehnung eines Sachverständigen als befangen setzt voraus, dass die ablehnende Partei nicht nur ganz unvernünftige Zweifel haben darf, der Sachverständige lasse es ihr gegenüber an der gebotenen Neutralität und damit Unparteilichkeit fehlen.
2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der beauftragte Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hat.
3. Geht ein Sachverständiger bei einem offen formulierten Beweisbeschluss aufgrund des Vortrags der Parteien von falschen Anknüpfungstatsachen aus, scheidet eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aus.
VolltextIMRRS 2010, 0252
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2009 - 16 W 77/09
1. Ein Sachverständiger ist dann als befangen abzulehnen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln.
2. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht allein daraus, dass ein Sachverständiger im Ortstermin eine vorläufige Einschätzung abgibt.
VolltextIMRRS 2010, 0251
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.05.2009 - 16 W 57/09
1. Ein Sachverständiger ist dann als befangen abzulehnen, wenn er bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und den Prozessbeteiligten den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.
2. Nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrags rechtfertigt bereits die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist insoweit eine Entscheidung nach Lage des Einzelfalls zu treffen.
VolltextIMRRS 2010, 0097
OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2009 - 34 U 152/05
1. Der Sachverständige hat seinen Vergütungsanspruch gem. § 2 Abs. 1 JVEG binnen drei Monaten nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens bei Gericht geltend zu machen.
2. Die Frist beginnt mit der Vorlage des Gutachtens unabhängig davon, ob der Sachverständige später noch einmal zu einer Erläuterung herangezogen wird.
3. Wiedereinsetzung bei unverschuldetem Irrtum über die Frist.
VolltextIMRRS 2010, 0083
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2008 - 21 S 142/07
1. Der zum Zwecke der Regulierung eines Schadens mit einem Sachverständigen geschlossene Gutachtervertrag ist ein Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung.
2. Erforderlich für die pflichtgemäße Bewertung des Restwerts eines Fahrzeugs ist jedoch grundsätzlich die Zugrundelegung von drei Angeboten, mindestens jedoch von zwei Angeboten.
VolltextIMRRS 2010, 0072
AG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2008 - 54 C 5495/08
1. Der Unternehmer kann nach Kündigung durch den Besteller von diesem die vereinbarte Vergütung verlangen.
2. Dem Unternehmer steht kein Anspruch auf Abschlagszahlung zu, sofern die der Rechnung zu Grunde liegenden Leistungen nicht als tatsächliche Teilleistung der vereinbarten Hauptleistung angefallen sind.
VolltextIMRRS 2010, 0061
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008 - 23 U 13/08
1. Die Annahme eines Vertragsangebots ist - von den Sonderfällen der §§ 151, 152 BGB abgesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB. Daraus folgt, dass sie an den Antragenden als Erklärungsempfänger gerichtet sein muss.
Soll sie durch eine schlüssige Handlung zum Ausdruck gebracht werden, so ist die Erklärung in Richtung auf den Antragenden nur dann abgegeben, wenn die Handlung diesem gegenüber vorgenommen wird.
2. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung im fremden Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt
3. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und typische Verhaltensweisen.
4. Die Rechtsprechung erkennt eine Konstruktion der Untervertretung an, bei der der Vertreter in eigenem Namen die Untervollmacht erteilt, den Untervertreter also zu seinem Vertreter bestellt, der ihn in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des (Haupt) Vollmachtgebers vertreten solle: sog. Vertreter des Vertreters.
VolltextIMRRS 2010, 0039
LG Chemnitz, Beschluss vom 12.03.2009 - 7 OH 83/06
1. Die Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit den Parteien bzw. den Parteivertretern ist erst dann zu beanstanden, wenn sie der einseitigen Abstimmung inhaltlicher Fragen dient.
2. Bei der Bestimmung von Ortsterminen ist der Sachverständige weder verpflichtet noch gehalten, sich nach den persönlichen Wünschen der Beteiligten zu richten.
VolltextIMRRS 2010, 0035
LG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2009 - 22 O 11/09
Eine Tatsache, die für sich genommen, die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet (hier: Tätigkeit bei einer Partei vor über 40 Jahren) wird dann zu einem Ablehnungsgrund, wenn der Sachverständige auf diese Tatsache nicht oder nicht rechtzeitig hinweist.
VolltextIMRRS 2010, 0033
LG Bielefeld, Beschluss vom 03.12.2009 - 2 O 365/04
Der erforderliche Zeitaufwand ist nicht unbedingt die von dem Sachverständigen tatsächlich aufgewendete Zeit, obwohl sich diese beiden Größen in der Regel weitgehend decken. Maßgebend ist vielmehr der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit einer durchschnittlichen Fähigkeit und mit durchschnittlichen Kenntnissen benötigt, um die jeweilige Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten.
VolltextIMRRS 2010, 0031
OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 - 6 W 394/09
1. Die Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit den Parteien bzw. den Parteivertretern ist erst dann zu beanstanden, wenn sie der einseitigen Abstimmung inhaltlicher Fragen dient.
2. Bei der Bestimmung von Ortsterminen ist der Sachverständige weder verpflichtet noch gehalten, sich nach den persönlichen Wünschen der Beteiligten zu richten.
VolltextIMRRS 2010, 0022
BFH, Urteil vom 21.09.2009 - GrS 1/06
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.*)
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.*)
VolltextIMRRS 2010, 0021
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.08.2009 - 11 U 133/03
Der Bauherr kann sich vom Bauunternehmer, der einen Dritten zur Erstellung eines Bodengutachtens beauftragt hat, die Rechte aus diesem Vertragsverhältnis abtreten lassen und den Gutachter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn das Gutachten mangelhaft war.
VolltextIMRRS 2010, 0007
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2009 - 22 U 143/07
1. Wird ein Ingenieurbüro durch einen Auftraggeber mit Gutachterleistungen bezüglich eines Bestandsgebäudes beauftragt und wird der Auftraggeber über Bestandsrisiken nicht informiert, so kann der Auftraggeber grundsätzlich Schadensersatzansprüche auf eine Schlechtleistung des Auftrags, eines selbstständigen Beratungsvertrags oder aus Unterlassen einer Aufklärungspflicht herleiten.
2. Was die Parteien eines solchen Auftrags unter einem Schadstoff verstanden haben, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei kommt es weniger auf Feinheiten der begrifflichen Abgrenzung als darauf an, was nach dem übereinstimmenden Willen die jeweilige Aufgabenstellung sein sollte. Die Untersuchung einer Tiefgarage auf Chloridbelastung durch Tausalzeintrag ist nach den vorbezeichneten Grundsätzen jedenfalls dann nicht im Rahmen einer Schadstoffuntersuchung geschuldet, wenn diese Belastung keine Kostenprobleme herbeiführt, zu deren Schätzung ein Ingenieurbüro hätte beauftragt werden müssen.
VolltextOnline seit 2009
IMRRS 2009, 2269OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2009 - 14 W 769/09
1. Führt ein Sachverständiger eine Orts- und Sachbesichtigung in Anwesenheit nur einer Partei durch, ohne die andere davon zu benachrichtigen oder ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, so lässt ihn dies als befangen erscheinen.
2. Die Beurteilung der Frage, ob mögliche im Ortstermin zu ermittelnde Tatsachen geheimhaltungsbedürftig sind, steht allein dem Gericht zu und lässt die Besorgnis des Sachverständigen nicht entfallen.
VolltextIMRRS 2009, 2205
OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2009 - 19 W 31/09
Im selbständigen Beweisverfahren ist der Antrag auf Einholung eines zweiten Ergänzungsgutachtens, der auf eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene richterliche Beweiswürdigung zielt, unbegründet.*)
VolltextIMRRS 2009, 2203
BVerwG, Urteil vom 26.06.1990 - 1 C 10.88
Bei der Prüfung, ob ein Bewerber die nach § 36 Abs. 1 GewO erforderliche besondere Sachkunde für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nachgewiesen hat, steht der zuständigen Stelle kein Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die zuständige Stelle von einem Fachausschuß beraten läßt, der ein prüfungsähnliches Leistungsermittlungsverfahren durchführt.*)
VolltextIMRRS 2009, 2199
OLG München, Beschluss vom 03.07.2008 - 11 W 2846/06
Wird der Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, verliert er seinen Vergütungsanspruch nur dann, wenn er die dadurch verursachte Unverwertbarkeit des Gutachtens grob fahrlässig verursacht hat.
VolltextIMRRS 2009, 2186
LG Dresden, Beschluss vom 20.11.2009 - 10 O 444/09
Die Streitverkündung gegenüber dem Sachverständigen eines anderen Verfahrens ist statthaft.
VolltextIMRRS 2009, 2083
LG Leipzig, Beschluss vom 09.09.2009 - 03HK O 4523/06
1. Muss sich eine Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im Allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme ab.
2. Bei der Rechtfertigung des Misstrauens gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen, muss es sich um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
3. Ausreichend ist bereits, dass vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus ein objektiver Grund gegeben ist, der in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Sachverständigen zu erregen.
4. Eine Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutachterlichen Äußerungen in einer Weise gestaltet, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können.
VolltextIMRRS 2009, 2049
OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2009 - 4 U 26/09
1. Für die Anwendbarkeit des § 839a BGB ist bei einem über zwei Instanzen geführten Rechtsstreit auf die zeitlich zuletzt ergangene, verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung abzustellen.*)
2. Sind Gerichte in zwei Instanzen dem - angeblich fehlerhaften - Sachverständigengutachten gefolgt, bedarf es einer eingehenden Darlegung der grob fahrlässigen Fehlerhaftigkeit des Gutachtens; dazu gehört, dass der Kläger erläutern muss, warum auch die Gerichte nicht nur übersehen haben sollen, dass sie ihrer Entscheidung in Teilen unrichtige Gutachten zugrundelegen, sondern dass dies auch jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen.*)
3. Die Inanspruchnahme eines Sachverständigen nach § 839a BGB setzt in jedem Fall voraus, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Hierfür ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht ausreichend, dass das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abweist, der Kläger habe sich zu dem von der beklagten Partei in Bezug genommenen Gutachten nicht hinreichend erklärt, weil es sich dabei um Parteivortrag und keine Beweisaufnahme handelt.*)
VolltextIMRRS 2009, 2023
OLG Jena, Beschluss vom 03.09.2009 - 4 W 373/09
1. Ein (gerichtlich bestellter) Sachverständiger kann aus den gleichen Gründen wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 ZPO). Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die auch ein nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Ob der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist, ist unerheblich.*)
2. Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit kann auch eine besondere berufliche Nähe des Sachverständigen zu einer Partei sein, die - wie hier - ihren Ausdruck in dem beruflichen Werdegang des Sachverständigen in der Einrichtung der Beklagten gefunden hat. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sachverständige vor/bei seiner Beauftragung (auf Vorschlag der Beklagten) diese berufliche Nähe verschwiegen hatte.*)
VolltextIMRRS 2009, 1988
AG Erkelenz, Beschluss vom 03.07.2007 - 8 H 9/06
1. Hilfskraft ist eine Person, die der ernannte Sachverständige zur Durchführung zusätzlicher Arbeiten heranzieht und die an seine Weisungen gebunden ist. Es kann sowohl ein anderer Architekt sein als auch eine Büro- oder Schreibkraft. Erforderlich ist, dass die Tätigkeiten auf die Vorbereitung bzw. Erstattung eines besonderen Gutachtens bezogen sind und es sich nicht um Arbeiten handelt, für die pauschal Schreibauslagen gezahlt werden.
2. Die Bearbeitung der Auftragseingänge, Vorbereitung der Unterlagen und des Ortstermins, Terminplanung, Rücksprachen mit Gericht und Parteien und Überprüfung der eingegangenen Gutachtenaufträge sind organisatorische Tätigkeiten zur Vorbereitung bzw. Erstattung eines konkreten Gutachtens.
VolltextIMRRS 2009, 1882
BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - V ZB 84/09
In einem selbständigen Beweisverfahren kann dem Sachverständigen auch die Frage vorgelegt werden, ob Schäden und Mängel eines Gebäudes für dessen Eigentümer bzw. Bewohner - aus sachverständiger Sicht - erkennbar waren.*)
VolltextIMRRS 2009, 1871
LG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2008 - 603-16/08
Eine "kurze gutachterliche Stellungnahme” sollte nur Teile eines vollständigen Gutachtens umfassen.
VolltextIMRRS 2009, 1866
OLG Bremen, Beschluss vom 06.07.2009 - 3 U 6/07
1. Es rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, wenn dieser in der Wohnung einer Partei einen Ortstermin durchführt, ohne die andere Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten davon zu unterrichten.*)
2. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen entfällt, wenn er erfolgreich abgelehnt wird, weil er in der Wohnung einer Partei einen Ortstermin durchführt, ohne die andere Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten davon zu unterrichten.*)
VolltextIMRRS 2009, 1831
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2009 - 4 W 121/09
1. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat.
2. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
3. Eine Ablehnung des Gutachters kommt allerdings nicht schon deswegen in Betracht, weil das Gutachten mangelnde Sachkunde des Sachverständigen zeigt oder Unzulänglichkeiten aufweist. Dies entwertet allein das Gutachten und mag eine ergänzende schriftliche Stellungnahme oder eine Anhörung des Gutachters oder ggf. auch ein Obergutachten rechtfertigen, nicht jedoch die Ablehnung des Sachverständigen.
4. Führt ein Sachverständiger eine Orts- und Sachbesichtigung in Anwesenheit nur einer Partei durch, ohne die andere zu benachrichtigen oder ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, so lässt ihn dies als befangen erscheinen. Dies rechtfertigt sich auf der objektiven Ebene aus einem Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit, also wenn der Sachverständige sich der einseitigen Einflussnahme einer Partei aussetzt.
VolltextIMRRS 2009, 1830
LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 08.10.2009 - 3 OH 7/08
1. Die Wahrnehmung eines Termins ohne vorherige Unterrichtung der anderen Partei stellt einen Verstoß gegen elementare Grundsätze der Sachverständigentätigkeit, die ein jeder gerichtlich bestellter Sachverständiger kennen und beachten muss, dar und ist als grob fahrlässig zu bewerten.
2. Bei Zweifeln des Sachverständigen hinsichtlich der einzuhaltenden Vorgehensweise ist eine Rückfrage bei Gericht zumutbar, gar unerlässlich.
3. Verschuldet ein Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unverwertbarkeit seines Gutachtens, steht dem eine Vergütung hierfür grundsätzlich nicht zu.
VolltextIMRRS 2009, 1826
OLG Schleswig, Beschluss vom 03.09.2008 - 16 W 91/08
1. Zieht ein Sachverständiger bei der Vorbereitung seines Gutachtens lediglich eine der beiden Parteien hinzu, so gibt dies regelmäßig Anlass zur Besorgnis der Befangenheit.
2. Wie ein Richter ist ein Sachverständige dazu verpflichtet, zu allen Parteien den gleichen Abstand einzuhalten.
3. Bezieht der Sachverständige - in Kenntnis der Gegenpartei - nur eine Partei in seine Gutachtenvorbereitung ein, so liegt keine Befangenheit vor, wenn die Gegenpartei dies rügelos hinnimmt.
4. Es stellt keine durchgreifende Missachtung des Neutralitätsgebots dar, wenn ein Sachverständiger bestimmte Unterlagen der Klägerin in seinem Gutachten nur referiert und nicht beifügt.
VolltextIMRRS 2009, 1825
OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2009 - 16 W 150/08
1. Gerade bei komplexen Fragestellungen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige bei der fotografischen Bestandsaufnahme nicht nur die im Beweisbeschluss aufgeführten Punkte dokumentiert.
2. Es rechtfertigt keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen, wenn er im Rahmen von Diskussionen über den Umfang der Beweisaufnahme im Ortstermin deutlich auf seine Leitungsfunktion hinweist.
VolltextIMRRS 2009, 1824
OLG Schleswig, Beschluss vom 06.10.2008 - 16 W 112/08
1. Stellt die Tätigkeit eines Mitarbeiters die Eigenverantwortlichkeit des Sachverständigen für sein Gutachten infrage, so wirkt sich dies allein auf die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens aus und begründet keine Zweifel an der gebotenen Neutralität und Unparteilichkeit des Sachverständigen.
2. Inhaltliche Mängel eines Gutachtens begründen nur dann eine Besorgnis der Befangenheit, wenn weitergehende Anhaltspunkte dafür vorliegen, warum der Sachverständige bewusst zu Gunsten der anderen Partei handelt.
VolltextIMRRS 2009, 1799
OLG Bremen, Beschluss vom 17.09.2009 - 3 W 19/09
Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dem Inhalt seines Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab.*)
VolltextIMRRS 2009, 1747
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.08.2009 - 7 L 571/09
1. Eine nachträgliche Überprüfung der besonderen Sachkunde kann auch dann erfolgen, wenn der Sachverständige 10 Jahre öffentlich bestellt war.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs liegt im öffentlichen Interesse, wenn in der Hauptsache keine Erfolgsaussicht der Klage gegen den Widerruf besteht.
VolltextIMRRS 2009, 1733
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.02.2008 - 16 W 13/08
1. Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende oder beleidigende Äußerungen des Sachverständigen sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
2. Erfolgt eine solche Äußerung jedoch aufgrund einer Provokation, z. B. durch einen unsachlichen Angriff gegen den Sachverständigen, so muss eine scharfe Reaktion des Sachverständigen nicht zwangsläufig zu einer Ablehnung wegen Befangenheit führen, wenn der Sachverständige ansonsten zu den Einwänden sachlich Stellung nimmt.
VolltextIMRRS 2009, 1732
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.08.2008 - 16 W 85/08
Aus einer vereinzelt möglicherweise nicht ganz glücklichen Wortwahl des Sachverständigen im Gutachten ("spekulativ", "Ausforschung") sind Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit nicht herzuleiten.
VolltextIMRRS 2009, 1731
LG Itzehoe, Beschluss vom 20.02.2009 - 4 T 343/08
1. Gemäß § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch des Sachverständigen auf Vergütung, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird.
2. Bei der mündlichen Erstattung eines Gutachtens durch den Sachverständigen beginnt die Frist des § 2 Abs. 1 JVEG mit der Beendigung seiner Hinzuziehung.
VolltextIMRRS 2009, 1730
LG Itzehoe, Beschluss vom 20.02.2009 - 4 T 309/08
1. Gemäß § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch des Sachverständigen auf Vergütung, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird.
2. Bei der mündlichen Erstattung eines Gutachtens durch den Sachverständigen beginnt die Frist des § 2 Abs. 1 JVEG mit der Beendigung seiner Hinzuziehung.
VolltextIMRRS 2009, 1729
OLG Schleswig, Beschluss vom 03.03.2009 - 9 W 21/09
1. Gemäß § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch des Sachverständigen auf Vergütung, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird.
2. War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
3. Aus dem Umkehrschluss aus der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG ergibt sich, dass der Staatskasse gegen die Gewährung von Wiedereinsetzung keine Beschwerde zusteht.
VolltextIMRRS 2009, 1728
OLG Schleswig, Beschluss vom 21.04.2009 - 16 W 40/09
1. Es rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, wenn er bereits ein für die Partei negatives Gutachten in einem anderen Rechtsstreit erstattet hat.
2. Es rechtfertigt ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu dem übersandten Befangenheitsantrag abgibt.
VolltextIMRRS 2009, 1642
LG Mannheim, Beschluss vom 24.07.2009 - 25 OH 1/09
War der von einer Partei vorgeschlagene und dann gerichtlich bestimmte Sachverständige zuvor in einem mit Beteiligung dieser Partei durchgeführten anderen Schiedsverfahren als Gutachter tätig, ist er noch nicht befangen.
VolltextIMRRS 2009, 1596
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2009 - 10 W 62/06
Die Sachverständigenvergütung eines Ingenieurs, der ausschließlich Vermessungsarbeiten durchführt, erfolgt nach Anlage 1 JVEG, Sachgebiet "Vermessungstechnik" (Honorargruppe 1), nicht nach Sachgebiet "Honorare (Architekten und Ingenieure)" (Honorargruppe 7).
VolltextIMRRS 2009, 1509
OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2009 - 3 Ws 9/09
1. Eine "kurze gutachterliche Stellungnahme" soll nur Teile eines vollständigen Gutachtens beinhalten.
2. Bei einem begrenzten Gutachtenauftrag und einem geringfügigen Anlassdelikt beschränkt sich der gutachterliche Prüfungs- und Dokumentationsaufwand auf ein möglichst geringes Maß.
3. Fallen für die erbetene Stellungnahme aufgrund einer schwierigen Sachlage Kosten an, die erkennbar außer Verhältnis zu dem zu begutachtenden Schaden stehen, so muss der Sachverständige hierauf hinweisen (ZPO § 407a Abs. 3 Satz 2).
VolltextIMRRS 2009, 1490
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2009 - 7 LA 220/07
Eine Zertifizierung von Grundstückssachverständigen gemäß DIN ISO/JIC 17024 (vormals DIN EN 45013) allein begründet keinen Anspruch auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger gemäß § 36 GewO, sondern es bedarf einer Einzelfallprüfung der für die Bestellung zuständigen Stelle.*)
VolltextIMRRS 2009, 1452
BGH, Beschluss vom 14.07.2009 - VIII ZR 295/08
Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.*)
VolltextIMRRS 2009, 1408
LG Kiel, Beschluss vom 08.07.2008 - 9 O 216/05
1. Werden einem Gutachten die Geschäftsunterlagen einer Partei nicht beigefügt, so rechtfertigt dies keine Besorgnis der Befangenheit.
2. Gemäß § 172 Nr. 2 GVG kann das Gericht für einen Teil der Verhandlung die Öffentlichkeit ausschließen, wenn ein wichtiges Geschäftsgeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden.
VolltextIMRRS 2009, 1407
LG Kiel, Beschluss vom 13.08.2008 - 8 O 19/07
1. Verfasst der Gerichtssachverständige das Gutachten selbstständig, so reicht die Hilfe eines Mitarbeiters bei der Gutachtenerstellung nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
2. Es ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgesuchs, sich auf das Zeugnis des Sachverständigen zu berufen.
3. Der Antrag, dem Sachverständigen die Vorlage seiner Handakten aufzuerlegen, ist nicht zulässig.
VolltextIMRRS 2009, 1331
LG Halle, Beschluss vom 29.04.2009 - 12 O 61/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1330
LG Halle, Urteil vom 08.04.2009 - 12 O 61/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1329
LG Halle, Beschluss vom 11.07.2008 - 12 O 61/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext