Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil

Miete und Pacht

Wohnungseigentum

Wohnbau

Immobilien

Nachbarn

Versicherung

Prozessuales

Steuern
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Zentrale Sachgebiete

Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Rechtsanwälte und Notare

2968 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2002

IMRRS 2002, 0312
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anwaltsrecht - Unlautere Werbung

BGH, Urteil vom 21.02.2002 - I ZR 281/99

Ein Rechtsanwalt, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" belegt ist, verstößt nicht gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2002, 0248
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Haftung für Verlust von Gesellschaftsanteilen

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - IX ZR 72/99

Zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung, die zum Verlust von Gesellschaftsanteilen des Erblassers führt.*)

Die einseitige Erklärung eines vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen reiche nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründet allein regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dem Geschädigten steht ein Recht zur Überprüfung zu.*)

Die Kosten eines gegen einen möglichen Schädiger geführten, aussichtsreichen Vorprozesses können nachfolgend auch insoweit als Schadensersatz gegen einen Notar geltend gemacht werden, als der Geschädigte damit wegen Vermögensunzulänglichkeit des anderen Schädigers belastet bleibt.*)

Als Ersatz für den Verlust eines Gesellschaftsanteils ist regelmäßig der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschädigten künftig entgehenden Erträge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2002, 0097
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Zulassung

BGH, Beschluss vom 18.03.2002 - NotZ 31/01

Die Nichtberücksichtigung eines Diplom-Juristen bei der Besetzung einer Notarstelle aufgrund von § 6 Abs. 3 BNotO verstößt gegen Art. 3 und 12 GG.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2002, 0057
BauvertragBauvertrag
Sachverhaltsaufklärungspflichten eines Rechtsanwalts

BGH, Urteil vom 07.02.2002 - IX ZR 209/00

Zu den Grenzen der Sachverhaltsaufklärung, die dem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Führung eines Rechtsstreits obliegt.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2002, 0032
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare

BGH, Urteil vom 29.11.2001 - IX ZR 278/00

a) Hat der Rechtsanwalt eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gebotene Maßnahme unterlassen und entsteht dem Mandanten daraus später ein Schaden, ist dieser dem Rechtsanwalt grundsätzlich selbst dann zuzurechnen, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis zu einem Zeitpunkt gekündigt hat, als der Schaden noch vermieden werden konnte (Abgrenzung zu BGH NJW 1993, 2676).*)

b) Hat der Rechtsanwalt durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursacht, daß Ansprüche des Mandanten verjährt sind, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht bereits dadurch unterbrochen, daß der Mandant vor Ablauf der Verjährungsfrist einen anderen Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den ersten Anwalt beauftragt.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2001

IMRRS 2001, 0005
ImmobilienImmobilien
Notarrecht - Grundstückskauf und Treuhandauftrag des Notars

BGH, Urteil vom 12.10.2001 - V ZR 220/00

Die Ausübung des Befriedigungsrechts des Eigentümers nach § 1142 BGB mit dem vom Käufer hinterlegten Kaufpreis liegt regelmäßig außerhalb des Treuhandauftrags des Notars.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2000, 0293
BauträgerBauträger
Wettbewerbsrecht

BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 237/98

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen eine irreführende Immobilienanzeige durch einen - zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätigen - Rechtsanwalt mißbräuchlich ist.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2000, 0278
BauträgerBauträger
Immobilienanlagen

BGH, Urteil vom 28.09.2000 - IX ZR 279/99

1. Wer ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Genehmigung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Verfügt er darüber nicht, ist ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig.

2. Einem Notar, der im Jahre 1993 einen derartigen Vertrag beurkundete, kann die Unkenntnis des Erfordernisses der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht als schuldhaft vorgeworfen werden.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2000, 0273
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 30.05.2000 - IX ZR 121/99

a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.*)

b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.*)

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.*)

d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sittenwidrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.*)

e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 1993

IMRRS 1993, 0001
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wiederseinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 30.03.1993 - X ZB 2/93

1. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß sich schuldhaftes Versagen eines angestellten oder als freier Mitarbeiter tätigen Anwalts bei dem Vermerk des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist zurechnen lassen, wenn der mit der Bearbeitung betraute Anwalt nicht bloß als Hilfsarbeiter tätig ist.*)

2. Sind in einer Anwaltssozietät zusammengeschlossene Anwälte teils bei dem OLG und teils bei dem LG zugelassen, dann ist durch eine entsprechende Organisation sicherzustellen, daß bei einem Wechsel in der Person des bearbeitenden Anwalts keine Unklarheiten über laufende Fristen und deren Überwachung eintreten. (Leitsätze der Redaktion)*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 1987

IMRRS 1987, 0002
RechtsanwälteRechtsanwälte

BGH, Urteil vom 05.11.1987 - IX ZR 86/86

Ein Rechtsanwalt, dem vorprozessual ein Fehler unterlaufen ist, verantwortet nicht den Schaden, der auf falscher Entscheidung des anschließenden gerichtlichen Verfahrens beruht, wenn das Gericht den ihm richtig unterbreiteten Sachverhalt unrichtig beurteilt hat und bei richtiger Beurteilung der Fehler des Rechtsanwalts folgenlos geblieben wäre.*)

Dokument öffnen Volltext


Ältere Dokumente

IMRRS 2001, 0086
RechtsanwälteRechtsanwälte
Zweimaliges Versagen einer Angestellten bei Fristenkontrolle

BGH, Beschluss vom 27.03.2001 - VI ZB 7/01

Ist die Fristenkontrolle im Anwaltsbüro ausreichend organisiert, kann dem Anwalt auch ein organisationsunabhängiges zweimaliges Versagen seiner Angestellten in derselben Sache nicht zugerechnet werden.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2001, 0076
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Rechtsanwälte

BGH, Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 281/00

1. Verweigert der rechtliche Berater dem Mandanten vertragswidrig die Rückgabe erhaltener Unterlagen und erschwert er ihm dadurch die Darlegung, infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten zu haben, kann dies nach den Umständen dazu führen, daß an die Substantiierung des Klagevortrags in diesem Punkt geringere Anforderungen als im Regelfall zu stellen sind.*)

2. Gelingt dem Kläger in einem solchen Fall trotz eines den Umständen nach ausreichenden Sachvortrags der von ihm gemäß § 287 ZPO zu führende Beweis nicht und beruht dies möglicherweise darauf, daß ihm die vom rechtlichen Berater vorenthaltenen Unterlagen fehlen, geht die Unmöglichkeit der Tatsachenaufklärung zu Lasten des Beraters.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2001, 0055
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht

BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 453/99

Die Haftung eines Notars, der unrichtigerweise bestätigt hat, die Eintragung einer Gesamtgrundschuld zur Absicherung eines noch auszuzahlenden Darlehens sei an erster Rangstelle sichergestellt, wird nicht dadurch eingeschränkt, daß bei pflichtgemäßem Verhalten des Grundbuchamts die angestrebte dingliche Sicherung teilweise erreicht worden wäre.

Dokument öffnen Volltext