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Sachgebiet: Rechtsanwälte und Notare

2968 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

IMRRS 2020, 0182
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Gesonderte Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren bei unterschiedlicher Beteiligung

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.09.2019 - 14 T 6001/19 WEG

Sind Parteien unterschiedlich am Rechtsstreit beteiligt, indem mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zum Teil gegen eine Partei, zum anderen Teil gegen eine andere Partei geltend gemacht werden, ist auf Antrag der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessvertreters der nur teilweise beteiligten Parteien abweichend festzustellen.

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IMRRS 2020, 0149
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Rechtsdienstleistung oder Prozessfinanzierung?

AG Wedding, Urteil vom 08.01.2020 - 22c C 233/19

Bietet ein Dienstleister Mietern einen sog. "Schutzbrief gegen Mieterhöhungen" an, wonach der Mieter für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einer Mandatierung eines Vertragsanwalts des Dienstleisters sowie im Falle einer Klage des Vermieters auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung von Prozesskosten gegen ein Erfolgshonorar freistellt, stellt dies kein Fall einer Rechtsdienstleistung i.S.d. § 3 RDG, sondern lediglich eine Prozessfinanzierung dar.

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IMRRS 2020, 0136
RechtsanwälteRechtsanwälte
Eingelegter Widerspruch gegen Mahnbescheid

AG Grünstadt, Beschluss vom 12.11.2019 - 3 C 4/18

(kein amtlicher Leitsatz)

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IMRRS 2020, 0241
RechtsanwälteRechtsanwälte
Gegenstandswert bei Zwangsverwaltung

BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - V ZB 154/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2020, 0048
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Bindet ein strafgerichtliches Urteil im Disziplinarverfahren?

BGH, Urteil vom 18.11.2019 - NotSt(Brfg) 4/18

1. Zu der Entfernung eines Notars aus dem Amt.*)

2. Zu der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils im Disziplinarverfahren gegen einen Notar.*)

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IMRRS 2020, 0012
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notar muss Vertretungsmacht prüfen!

BGH, Beschluss vom 15.09.2019 - V ZB 119/18

1. Der Notar hat die Amtspflicht, vor der Vollziehung einer Erklärung, die ein Urkundsbeteiligter als Vertreter eines anderen abgegeben hat, die Vertretungsmacht zu prüfen.*)

2. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vollmacht (hier: Änderungsvollmacht des Bauträgers) und der Wirksamkeit eines Widerrufs der Vollmacht ist der Prüfungsmaßstab des Notars eingeschränkt. Er hat die Vollziehung eines unter § 53 BeurkG fallenden Vertretergeschäfts nur dann zu unterlassen, wenn für ihn ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar und damit offensichtlich ist, dass eine wirksame Vollmacht nicht (mehr) vorliegt. Ebenso liegt es, wenn ein evidenter Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht aufgrund von Verstößen gegen im Innenverhältnis bestehende Beschränkungen gegeben ist.*)

3. Der Notar, der seiner Amtspflicht zur Einreichung vollzugsreifer Urkunden gemäß § 53 BeurkG nachkommt, verstößt auch dann nicht gegen seine Pflicht zu unabhängiger und unparteiischer Betreuung aus § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn ein Beteiligter die Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärung mit beachtlichen Gründen bestreitet (insoweit Aufgabe von Senat, IBR 2016, 319).*)

4. Den beabsichtigten Vollzug einer Urkunde i.S.d. § 53 BeurkG muss der Notar regelmäßig in einem Vorbescheid ankündigen, wenn einer der Urkundsbeteiligten dem Vollzug widerspricht.*)

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Online seit 2019

IMRRS 2019, 1525
RechtsanwälteRechtsanwälte
Zwangsvollstreckung muss zügig betrieben werden!

BGH, Urteil vom 19.09.2019 - IX ZR 22/17

1. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 07.09.2017 - IX ZR 71/16, Rz. 11, IBRRS 2017, 3280).*)

2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten führen würde, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Er muss dann unter den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.*)

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IMRRS 2019, 1521
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen!

BGH, Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

1. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerfG - verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570 (jeweils zum RBerG)).*)

2. Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32 (jeweils zum RBerG)).*)

3. Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 30.10.2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rz. 34 ff.; Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rz. 31; Urteil vom 21.10.2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rz. 5; Urteil vom 11.01.2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rz. 34; Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rz. 18; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192). *)

4. Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vorneherein nicht auf eine Forderungseinziehung i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das "Geschäftsmodell" des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.*)

5. Nach diesen Maßstäben ist es von der Inkassodienstleistungsbefugnis eines nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters (noch) gedeckt, wenn dieser auf seiner Internetseite einen "Mietpreisrechner" zur - zunächst unentgeltlichen - Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung stellt und im Anschluss hieran dem Mieter die Möglichkeit gibt, ihn durch Anklicken eines Buttons mit der außergerichtlichen Durchsetzung von - näher bezeichneten - Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren gegen den Vermieter im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" - unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) sowie einer Freihaltung des Mieters von sämtlichen Kosten - zu beauftragen und in diesem Zusammenhang die genannten Ansprüche zum Zweck der Durchsetzung treuhänderisch an den Inkassodienstleister abzutreten, der im Falle einer Erfolglosigkeit der eigenen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungstätigkeit einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen kann, zum Abschluss eines Vergleichs jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters befugt ist.*)

6. Da damit (auch) die in diesem Rahmen erfolgte treuhänderische Abtretung der genannten im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters (noch) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) verstößt und demzufolge nicht gem. § 134 BGB nichtig ist, ist der Inkassodienstleister im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert, diese Ansprüche im Wege der Klage gegen den Vermieter geltend zu machen.*)

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IMRRS 2019, 1430
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vorfrist mangelhaft notiert: Wiedereinsetzung möglich?

BGH, Beschluss vom 29.10.2019 - VI ZB 31/19

Zur Wiedereinsetzung bei mangelnder Notierung einer Vorfrist.*)

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IMRRS 2019, 1416
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wie ist die Kontrolle fristgebundener Schriftsätze zu organisieren?

BGH, Beschluss vom 29.10.2019 - VIII ZB 104/18

Zur Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden Organisation der Ausgangskontrolle in einer Rechtsanwaltskanzlei (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 08.01.2013 - VI ZB 78/11, Rz. 10, IBRRS 2013, 0456; vom 16.12.2013 - II ZB 23/12, IBRRS 2014, 0592; vom 11.03.2014 - VIII ZB 52/13, IBRRS 2014, 3462; vom 04.11.2014 - VIII ZB 38/14, Rz. 8, IBRRS 2014, 4222; IBR 2015, 104; vom 16.04.2019 - VI ZB 33/17, Rz. 8, IBRRS 2019, 2106).*)

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IMRRS 2019, 1495
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wie ist die Kontrolle fristgebundener Schriftsätze zu organisieren?

BGH, Beschluss vom 29.10.2019 - VIII ZB 103/18

Zur Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden Organisation der Ausgangskontrolle in einer Rechtsanwaltskanzlei (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 08.01.2013 - VI ZB 78/11 = IBRRS 2013, 0456, NJW-RR 2013, 506 Rn. 10; vom 16.12.2013 - II ZB 23/12 = IBRRS 2014, 0592; vom 11.03.2014 - VIII ZB 52/13 = IBRRS 2014, 3462; vom 04.11.2014 - VIII ZB 38/14 = IBRRS 2014, 4222, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 09.12.2014 - VI ZB 42/13 = IBRRS 2015, 0077, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; vom 16.04.2019 - VI ZB 33/17 = IBRRS 2019, 2106, NJW-RR 2019, 950 Rn. 8).*)

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IMRRS 2019, 1337
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anwalt macht Honoraransprüche aus WEG-Verfahren geltend: Welches Gericht ist zuständig?

AG Idstein, Beschluss vom 07.08.2019 - 3 C 165/19

1. Für Klagen Dritter gegen Wohnungseigentümer, die sich auf das Sondereigentum beziehen, ist nach § 43 Nr. 5 WEG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet.

2. Dies ist auch bei Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts zu bejahen, der im Auftrag eines Wohnungseigentümers Ansprüche wegen des Sondereigentums geltend macht.

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IMRRS 2019, 1298
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wann beginnt die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs?

BGH, Urteil vom 10.10.2019 - III ZR 227/18

Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen (Fortführung von Senat, Urteil vom 07.03.2019 - III ZR 117/18, IBRRS 2019, 0975).*)

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IMRRS 2019, 1155
RechtsanwälteRechtsanwälte
Partner haftet auch nach Mandatsabgabe noch mit!

BGH, Urteil vom 12.09.2019 - IX ZR 190/18

War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft.*)

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IMRRS 2019, 1148
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt in eigener Sache muss für Vertretung sorgen!

BGH, Beschluss vom 21.08.2019 - XII ZB 93/19

Auch ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen vornimmt.*)

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IMRRS 2019, 1099
RechtsanwälteRechtsanwälte
Einzelanwalt wird unerwartet krank: Was muss er tun?

BGH, Beschluss vom 08.08.2019 - VII ZB 35/17

Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt. Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (Fortführung von BGH, IBR 2009, 1368 - nur online).*)

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IMRRS 2019, 1047
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Niemals zu früh aufgeben!

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - VIII ZB 19/18

Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist - vorliegend bereits gegen 20.00 Uhr - zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.11.2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rz. 21).*)

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IMRRS 2019, 0869
RechtsanwälteRechtsanwälte
Räumungstermin ist kein Gerichtstermin: Keine Terminsgebühr!

LG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2019 - 5 T 81/18

Die Teilnahme des Rechtsanwalts bei der Räumungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher begründet keine Terminsgebühr gemäß RVG VV 3310, da der Räumungstermin des Gerichtsvollziehers kein Gerichtstermin im Sinne dieser Vorschrift ist. *)

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IMRRS 2019, 0857
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Höhe der Gebühr für die Erstellung einer Gesellschafterliste?

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - II ZB 16/18

Die Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung des GmbH-Gründungsvertrags ist nach Nr. 22110 KV-GNotKG mit einer 0,5 Gebühr abzurechnen.*)

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IMRRS 2019, 0803
NotareNotare
Grundbuchrechtliche Absicherung des Mietvertrags: Höhe der Gebühr?

LG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2019 - 25 T 162/16

Wird zur grundbuchlichen Absicherung des Nutzungsrechts aus einem Mietvertrag eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt, ist gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 GNotKG der auf die Dauer des Rechts entfallene Wert unter Berücksichtigung der Laufzeit sowie des Mietzinses aus dem Mietvertrag für die Bewertung der Dienstbarkeit zu Grunde zu legen. Der Jahreswert wird nur dann gem. § 52 Abs. 5 GNotKG mit 5% des Werts des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.

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IMRRS 2019, 0758
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Legal-Tech-Geschäftsmodell verstößt nicht gegen RDG

LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019 - 15 O 60/18

1. Die Bereitstellung von Online-Formularen und das bloße Abfragen von Daten sowie deren Auswertung zur Vorbereitung eines Inkassovertrags sind keine Rechtsdienstleistungen.

2. Die Abgabe von Erklärungen sowie die Äußerungen von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner sind von der Inkassoerlaubnis erfasst, hier: Aussprache der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB.

3. Auskunftsansprüche nach § 556g Abs. 3 BGB sind als Hilfsansprüche inkassofähig, so dass sich eine begleitende Rechtsberatung auch auf diese beziehen darf.

4. Im Rahmen einer Prozessfinanzierungsdienstleistung sind die rechtliche Prüfung und die Mitteilung des Ergebnisses an den Kunden keine Rechtsdienstleistung.

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IMRRS 2019, 0739
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Mietrückforderung durch Inkassounternehmen: Ist die Abtretung doch unwirksam?

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23.01.2019 - 3 C 2/18

1. Die Abtretung von Ansprüchen auf die Mietrückforderung im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse ist wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes unwirksam. Der Auffassung dass die Inkassozession zulässig ist, ist nicht zu folgen. (a. A. LG Berlin, IMR 2018, 388).

2. Ist die Abtretung gegenüber dem Inkassounternehmen unwirksam, kann der Vermieter gegenüber dem Mieter im Wege der zulässigen Drittwiderklage negative Feststellungsklage erheben, dass Rückzahlungsansprüche der Überzahlungen nicht geschuldet sind.

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IMRRS 2019, 0666
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vereinbarung eines 15-Minuten-Takts ist unwirksam!

OLG München, Beschluss vom 05.06.2019 - 15 U 319/18

1. Besteht eine gesetzliche Vergütungsregelung wie das RVG, unterliegen davon abweichende Mandatsbedingungen einer AGB-Kontrolle.

2. Klauseln über die Mindestvergütung und die Hinzurechnung einer Abfindung zum Gegenstandswert sind unwirksam, wenn sie den Mandanten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

3. Dies gilt erst recht, wenn die streitigen Klauseln zu einer indirekten Erfolgsbeteiligung des Mandanten führen, denn Erfolgshonorarvereinbarungen sind grundsätzlich unzulässig (§ 49b Abs. 2 BRAO).

4. Die formularmäßige Vereinbarung eines 15-Minuten-Takts, die zur Aufrundung des Zeitaufwands für jede Tätigkeit führt, ist nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16, NJW 2017, 2127).

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IMRRS 2019, 0484
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Belehrungspflicht betrifft nur zu beurkundendes Geschäft

BGH, Urteil vom 04.04.2019 - III ZR 338/17

1. Die notariellen Belehrungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG beschränken sich grundsätzlich auf das konkret zu beurkundende Geschäft. Ein - für die Schadenszurechnung erforderlicher - innerer Zusammenhang einer durch die Verletzung dieser Pflichten geschaffenen Gefahrenlage kann daher nur mit einem Schaden bestehen, der im Bereich des beurkundeten Geschäfts entstanden ist. Die notariellen Belehrungspflichten beziehen sich dagegen nicht auf ein verdecktes Geschäft, das nicht Gegenstand der Beurkundung ist, das der Notar nicht kennt und das für ihn auch nicht erkennbar ist. Ein Schaden, der in dem Bereich eines solchen Geschäfts entsteht, fällt daher nicht in den Schutzbereich der verletzten Belehrungspflichten (Anschluss und Fortführung von BGH, Urteil vom 06.10.2011 - III ZR 34/11, IMRRS 2011, 3026 = NJW-RR 2012, 300 Rn. 17).*)

2. Die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO gilt grundsätzlich nur zu Lasten des Streitverkündeten und nicht zu Lasten der unterstützten Hauptpartei. Sie ist jedoch nicht teilbar und kann dem Streitverkündeten nicht lediglich hinsichtlich ihm ungünstiger Umstände unter Weglassung günstiger Teile entgegengehalten werden (Bestätigung BGH, Urteil vom 19.01.1989 - IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766, 767).*)

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IMRRS 2019, 0449
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Zulassung als Syndikusrechtsanwältin auch während der Elternzeit

BGH, Urteil vom 18.03.2019 - AnwZ (Brfg) 6/18

Entspricht die vom Antragsteller zuletzt ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO, kann der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung Elternzeit in Anspruch nimmt.*)

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IMRRS 2019, 0412
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wie ist mit Vorschüssen nach Kündigung des Mandats zu verfahren?

BGH, Urteil vom 07.03.2019 - IX ZR 143/18

1. Der Rechtsanwalt ist nach Kündigung des Mandats vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen.*)

2. Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückzuzahlen.*)

3. Der Rechtsanwalt ist nicht allein deshalb zur Rückzahlung geforderter und erhaltener Vorschüsse verpflichtet, weil er pflichtwidrig keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechnung erstellt und dem Mandanten mitgeteilt hat.*)

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IMRRS 2019, 0388
RechtsanwälteRechtsanwälte
Rechtsanwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr

KG, Beschluss vom 03.08.2004 - 27 W 159/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2019, 0280
RechtsanwälteRechtsanwälte
Muss ein Rechtsanwalt die Angaben seines Mandanten überprüfen?

BGH, Urteil vom 14.02.2019 - IX ZR 181/17

Zur Frage, inwieweit sich ein Rechtsanwalt auf Angaben seines Mandanten über den Zeitpunkt des Zugangs eines Kündigungsschreibens verlassen darf.*)

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IMRRS 2019, 0213
RechtsanwälteRechtsanwälte
Darf ein Rechtsanwalt Planer und Bauüberwacher vertreten?

BGH, Urteil vom 10.01.2019 - IX ZR 89/18

1. Ob ein Rechtsanwalt einen haftpflichtigen Versicherten in dessen Auftrag oder im Auftrag des Haftpflichtversicherers vertritt, hängt von den Umständen des Falls ab. Allein die Befugnis und die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherten durch Bestellung eines Rechtsanwalts Rechtsschutz zu gewähren, macht ihn nicht zum Vertragspartner des Rechtsanwalts.*)

2. Ein Rechtsanwalt verstößt mit der Vertretung mehrerer Gesamtschuldner gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, wenn das Mandat nicht auf die Abwehr des Anspruchs im gemeinsamen Interesse der Gesamtschuldner beschränkt ist und nach den konkreten Umständen des Falles ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt.*)

3. Ein Rechtsanwalt vertritt in der Regel widerstreitende Interessen, wenn er in dem zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer wegen eines Schadensfalls geführten selbständigen Beweisverfahren das unbeschränkte Mandat zur Vertretung mehrerer als Streithelfer beigetretener Sonderfachleute übernimmt, die teils mit der Planung, teils mit der Bauüberwachung beauftragt wurden.*)

4. Ist ein Anwaltsvertrag nichtig, weil der Rechtsanwalt mit dem Abschluss des Vertrags gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist ein Bereicherungsanspruch für Leistungen des Rechtsanwalts ausgeschlossen, wenn der Anwalt vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (Anschluss an BGH, IBR 2011, 1120 - nur online).*)

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Online seit 2018

IMRRS 2018, 1383
RechtsanwälteRechtsanwälte
Syndikus-Rechtsanwälte rückwirkend von Rentenversicherungspflicht befreit

SG Münster, Urteil vom 06.11.2018 - S 24 R 565/18

1. Syndikus-Rechtsanwälte können von der Rentenversicherungspflicht auch für Zeiten vor dem gesetzlichen Stichtag (01.04.2014) befreit werden, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden sind.

2. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beiträge für die eigentliche Tätigkeit als Syndikus oder aber für eine daneben ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt geleistet wurden.

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IMRRS 2018, 1311
SteuerrechtSteuerrecht
Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis trotz Existenzgefährdung?

FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2018 - 10 V 1958/18 A KV

1. Der Gesetzgeber hat auch für die Berufsgruppe der Steuerberater die Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bewusst in Kauf genommen.*)

2. Hat der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH ohne Angabe eines Grundes die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert und ist die GmbH ihrer Verpflichtung zur zeitnahen vollständige Tilgung der Steuerschuld (im Streitfall: über 110.000 Euro) nicht nachgekommen, ist die Anordnung ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - ermessensgerecht.*)

3. Die Finanzbehörde ist im Rahmen dieser Ermessensentscheidung nicht verpflichtet, den Gründen nachzugehen, die nach dem Vortrag der Schuldnerin zu den hohen Steuerschulden bzw. zu seiner Zahlungsunfähigkeit geführt haben sollen.*)

4. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kann nicht auf die Existenzgefährdung des Schuldners durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gestützt werden.*)

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IMRRS 2018, 1091
ProzessualesProzessuales
Beiordnung eines Notanwalts im Rechtsmittelverfahren vor dem BGH

BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - VIII ZR 75/18

1. Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

2. Zudem muss die Partei im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof substanziiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg an eine ausreichende Zahl bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte gewandt zu haben.

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IMRRS 2018, 0920
WohnraummieteWohnraummiete
Inkasso III: Abtretung von Ansprüchen gemäß „Mietpreisbremse“ unwirksam!

LG Berlin, Beschluss vom 03.07.2018 - 67 S 157/18

1. Die im Rahmen des von einem legal tech-Unternehmen im Internet betriebenen akquisitorischen Geschäftsmodells zur Erbringung von Inkasso- und Rechtsberatungsdienstleistungen zu dessen Gunsten erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unwirksam, auch wenn das Unternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert ist.*)

2. Zu legal tech als unqualifizierter Rechtsdienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG.*)

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IMRRS 2018, 0903
WohnraummieteWohnraummiete
Inkasso II: Abtretung von Ansprüchen gemäß „Mietpreisbremse“ wirksam!

AG Lichtenberg, Urteil vom 04.01.2018 - 16 C 135/17

1. Die außergerichtliche Tätigkeit eines Inkassounternehmens hinsichtlich der Rückzahlung überzahlter Mieten wegen einer Mietpreisüberhöhung bei Vertragsschluss, einschließlich der damit notwendigerweise verbundenen Klärung mit dem Vermieter hinsichtlich der tatsächlich geschuldeten – und mithin auch künftig zu zahlenden - Miete ist vom Umfang der Inkassobefugnis gedeckt und stellt keine darüberhinausgehende Rechtsbesorgung und einen sich auf die Abtretung auswirkenden Verstoß gegen §§ 2, 5 RDG dar.

2. Die Abtretung eines Freistellungsanspruchs ist trotz § 399 Alt. 1 BGB zulässig, wenn sie an den Gläubiger der Forderung bewirkt worden ist, von der freizustellen ist. Die Forderung wandelt sich dabei in einen Zahlungsanspruch.

3. Die Erneuerung von Fliesen bzw. Fußbodenbelägen ist als Instandhaltung zu qualifizieren. Der Gebrauchswert erhöht sich hierdurch nicht.

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IMRRS 2018, 0901
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Inkasso: Abtretung von Ansprüchen gemäß „Mietpreisbremse“ wirksam!

LG Berlin, Urteil vom 20.06.2018 - 65 S 70/18

1. Teilt ein Fachgericht die Überzeugung eines vorlegenden Gerichts von der Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz nicht, so hat es diese weiter anzuwenden.

2. Die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug gestattet stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung. Sie umfasst auch die rechtliche Beratung darüber, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung überhaupt zusteht.

3. Da die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten, sondern der durch Inkassounternehmer sogar gleichgestellt ist, müssen auch Rechtsäußerungen im Rahmen des außergerichtlichen Konfliktes zwischen Gläubiger und Schuldner von der Inkassoerlaubnis gedeckt sein.

4. Eine rechtliche Beratung darüber, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung zusteht, im Vorfeld der Abtretung ist eine von einer Inkassoerlaubnis gedeckte Tätigkeit.

5. Eine Beschränkung der Einziehung auf bereits entstandene, fällige Forderungen findet weder im Gesetz noch seinen Materialien oder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Stütze.

6. Zur Einziehung übertragen oder abgetreten werden können auch künftige Forderungen, sie müssen lediglich bestimmt oder bestimmbar sein, um den konkreten (vertraglichen) Rahmen der Inkassodienstleistung zu beschreiben.

7. Das Anbieten eines "Mietpreisrechners", der Mietern über heute allgemein übliche und zugängliche technische Kommunikationsmittel eine summarische Prüfung ermöglicht, ob Forderungen gegen den Vermieter bestehen können, ist keine Rechtsberatung.

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IMRRS 2018, 0895
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Inkasso IV: Abtretung von Ansprüchen gemäß „Mietpreisbremse“ unwirksam!

LG Berlin, Beschluss vom 26.07.2018 - 67 S 157/18

1. Die im Rahmen des von einem legal-tech-Unternehmen im Internet betriebenen akquisitorischen Geschäftsmodells zur Erbringung von Inkasso- und Rechtsberatungsdienstleistungen zu dessen Gunsten erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unwirksam, auch wenn das Unternehmen gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert ist.*)

2. Zu legal-tech als unqualifizierter Rechtsdienstleistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG.*)

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IMRRS 2018, 0834
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wann bestehen über das Mandat hinausgehende Warn- und Hinweispflichten?

BGH, Urteil vom 21.06.2018 - IX ZR 80/17

1. Der Rechtsanwalt ist nur dann zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats verpflichtet, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren.*)

2. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer über das Mandat hinausgehenden Warn- und Hinweispflicht des rechtlichen Beraters ist der Mandant.*)

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IMRRS 2018, 0775
RechtsanwälteRechtsanwälte
In welcher Höhe sind die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts zu ersetzen?

BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17

Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.*)

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IMRRS 2018, 0772
RechtsanwälteRechtsanwälte
Rechtsanwalt muss die gesamte Handakte herausgeben!

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17

Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben. Soweit der Anwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigert, hat er dies unter Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen.*)

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IMRRS 2018, 0585
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wiedereinsetzung bei fehlgeschlagener Übermittlung der Berufungsschrift über beA?

LSG Bayern, Beschluss vom 03.01.2018 - L 17 U 298/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfch nicht zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird.*)




IMRRS 2018, 0296
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notar muss die Vertretungsmacht und die Existenz des Vertretenen prüfen!

BGH, Beschluss vom 13.11.2017 - NotSt(Brfg) 4/17

§ 17 Abs. 1 BeurkG verpflichtet den Notar bei der Vornahme von Beurkundungen, an denen Vertreter beteiligt sind, die Existenz des Vertretenen und grundsätzlich auch die Vertretungsmacht des Vertreters zu prüfen.*)

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IMRRS 2018, 0274
ImmobilienImmobilien
Bewertungsprivileg gilt auch ohne Hofvermerk!

OLG Celle, Beschluss vom 30.01.2018 - 18 W 3/18

Die Anwendung von § 48 Abs. 1 GNotKG ist nicht davon abhängig, dass für den übertragenen Grundbesitz im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist.*)

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IMRRS 2017, 1671
WohnraummieteWohnraummiete
Hausverwaltung muss einfache Rechtsfragen selbst beantworten können!

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 14.06.2017 - 9 C 406/16

1. Bei einem Unterlassungspflichtverstoß (hier: Gefahr einer Kohlenmonoxydvergiftung aufgrund Betreibens eines Lüfters) ist dem Vermieter im Rahmen seiner Gläubiger-Obliegenheit zuzumuten, zunächst durch eigene Kontaktaufnahme zum Mieter dessen Fehlverhalten aufzuzeigen und ihn von dessen Wiederholung abzubringen. Eines Rechtsanwalts bedarf es hierfür nicht.

2. Eine zumindest durchschnittlich mit Mietwohnungs-Angelegenheiten sachlich und rechtlich bewanderte Hausverwaltung muss erst recht in der Lage sein, das in Rede stehende Fehlverhalten ohne vorherige externe rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt selbständig und zutreffend zu beurteilen sowie eine entsprechende eigene Abmahnung gegenüber dem Mieter auszusprechen.

3. Aufgrund der eigenen Lebensgefahr ist auch nicht davon auszugehen, dass der Mieter aufgrund "nur" eines Schreibens der Hausverwaltung sein lebensgefährliches Handeln nicht eingestellt hätte.

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IMRRS 2018, 0026
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Kaufvertrag mit der Verpflichtung zur Herstellung gewerblicher Wohnimmobilien: Geschäftswert?

BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - V ZB 124/17

Der Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden entspricht auch dann gemäß § 50 Nr. 3 a GNotKG 20% des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks, wenn es sich um sog. gewerbliche Wohngebäude handelt, wenn also der Verpflichtete die zu errichtenden Wohngebäude z. B. verkaufen oder vermieten will.*)

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IMRRS 2017, 1684
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wartefrist bei Verträgen zwischen Verbrauchern

OLG Celle, Urteil vom 01.12.2017 - Not 13/17

1. § 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG findet ausschließlich auf Verbraucherverträge Anwendung.*)

2. Für eine Ausdehnung der Bestimmung auch auf andere Verträge gibt der Wortlaut der Bestimmung nichts her. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes rechtfertigt nicht die Annahme, dass über den Verbrauchervertrag hinaus auch Verträge ohne Beteiligung eines Unternehmers unter die Vorschrift fallen sollen.

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Online seit 2017

IMRRS 2017, 1634
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

BFH, Urteil vom 27.09.2017 - XI R 15/15

Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u. a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern.*)

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IMRRS 2017, 1630
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Auch Fachanwalt darf auf Rechtsmittelbelehrung vertrauen!

BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - V ZB 109/16

Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 09.03.2017 - V ZB 18/16, IMR 2017, 299 = ZWE 2017, 293).*)

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IMRRS 2017, 1773
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung

BGH, Urteil vom 07.09.2017 - IX ZR 71/16

Der mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragte Rechtsanwalt kann verpflichtet sein, den Mandanten auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit freiwilliger Zahlungen des Schuldners und das hiermit verbundene Ausfallrisiko hinzuweisen. (Rn. 12)*)

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IMRRS 2017, 1238
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts!

AG Frankenthal, Beschluss vom 14.06.2017 - 3a C 302/16

Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft in Beschlussanfechtungsverfahren durch unterlegenen Prozessgegner.*)

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IMRRS 2017, 1204
NotareNotare
Notar darf Versicherungsbetrug nicht unterstützen!

BGH, Beschluss vom 24.07.2017 - NotSt (Brfg) 2/17

Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist, insbesondere seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Das gilt vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass seine Tätigkeit der Begehung von Straftaten dienen könnte (Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.11.2015 - NotSt (BrfG) 4/15, NJW-RR 2016, 251 Rn. 17).*)

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