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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6019 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2006

IMRRS 2006, 2726
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2000 - 16 Wx 115/00

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2006, 2725
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000 - 2Z BR 39/00

Die Einrichtung eines Friseursalons in einer im ersten Obergeschoß gelegenen Eigentumswohnung stört und beeinträchtigt jedenfalls in einer kleinen Wohnanlage mehr als wenn die Wohnung nur zu Wohnzwecken genutzt wird.*)

Ob in einer Wohnung ein Büro eingerichtet werden darf, hängt von der Art des Bürobetriebs ab.*)

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IMRRS 2006, 2724
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000 - 2Z BR 83/00

In einem Keller darf musiziert werden, wenn die Musik nicht mehr stört als eine zweckbestimmte Nutzung des Kellers.*)

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IMRRS 2006, 2723
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000 - 2Z BR 21/00 (1)

Ist das Sondereigentum an zwei Speichern wegen widerspüchlicher Teilungserklärung und Aufteilungsplan nicht entstanden, besteht ein gegen die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer gerichteter Anspruch auf Begründung von Sondereigentum.*)

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IMRRS 2006, 2701
WohnungseigentumWohnungseigentum
Frei laufender Rottweiler als Beeinträchtigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2006 - 3 Wx 64/06

1. Lässt ein Wohnungseigentümer einen Rottweiler auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden und keinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Hofgrundstück unangeleint und ohne Maulkorb umherlaufen, so kann dies die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mehr als unerheblich stören bzw. beeinträchtigen und ist in diesem Fall zu unterlassen.*)

2. Die notwendige Beteiligung eines Wohnungseigentümers in den Vorinstanzen, kann ausnahmsweise im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn er dort Tatsachen, aus denen sich über den bereits ermittelten Sachverhalt hinaus Aufklärungsansätze ergeben, nicht vorbringt.*)

3. In Wohnungseigentumsverfahren, bei denen es um die Beseitigung von Beeinträchtigungen infolge baulicher Veränderungen oder um die Durchsetzung der Unterlassung eines unzulässigen störenden Gebrauchs (hier: störende Hundehaltung) geht, ist - trotz Wohnsitzes eines Beteiligten im Ausland (hier: Belgien) - nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht für die Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständig.*)

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IMRRS 2006, 2693
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000 - 2Z BR 21/00

Ist das Sondereigentum an zwei Speichern wegen widerspüchlicher Teilungserklärung und Aufteilungsplan nicht entstanden, besteht ein gegen die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer gerichteter Anspruch auf Begründung von Sondereigentum.*)

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IMRRS 2006, 2691
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtung eines Beschlusses

KG, Beschluss vom 08.03.2006 - 24 W 134/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2006, 2687
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Geltendmachung von Ansprüchen durch einzelne Erwerber und/oder WEG

OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2006 - 26 U 11/05

Der Umstand, dass die klagenden Eigentümer gemeinsam mit den anderen Miteigentümern den Bauträger wegen der Mängel am Gemeinschaftseigentum in einem anderen Verfahren u. a. auf Minderung in Anspruch genommen haben, führt nicht dazu, dass sie im vorliegenden Verfahren die Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 635 BGB a.F. nicht mehr verfolgen dürfen. Insoweit sind die klagenden Eigentümer nicht an die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft gebunden. Eine solche Bindung wäre nur gegeben im Verhältnis der Minderung zum Schadensersatz, der nicht auf Rückgängigmachung des Erwerbsvertrages gerichtet ist.

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IMRRS 2006, 2685
WohnungseigentumWohnungseigentum
Veruntreuung von Wohngeld duch die Hausverwaltung

AG München, Beschluss vom 26.01.2006 - 483 URII 1261/05 WEG

1. Der Sachverhalt, bei dem die Hausverwaltung das Wohngeld per Lastschrift auf ein Konto, das auf die Hausverwaltung läuft, einzieht, ist dem Fall gleichzustellen, dass die Hausverwaltung Bargeld entgegennimmt. Die Hausverwaltung handelt daher bei der Entgegennahme von Geld einzelner Wohnungseigentümer als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiges Subjekt. Mit Zugang beim Vertreter ist Erfüllung im Verhältnis zum Vertretenen eingetreten.

2. Veruntreut die Hausverwaltung in Empfang genommenes Bargeld, so beseitigt diese Untreue die Erfüllungswirkung nicht. Nichts anderes gilt, wenn das Wohngeld von der Hausverwaltung durch Lastschrift einbezogen wurde und bei der Hausverwaltung tatsächlich auch angekommen ist.

3. Die Folgen der Untreue hat die Wohnungseigentümergemeinschaft solidarisch zu tragen.

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IMRRS 2006, 2683
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auslegung einer Teilungserklärung

OLG München, Beschluss vom 05.07.2006 - 34 Wx 63/06

Zur Auslegung einer Teilungserklärung, nach der "Sondereigentum an dem im Erdgeschoss gelegenen Ladenraum samt Ladenkeller und Nebenräumen im Kellergeschoss" begründet wird, im Hinblick auf die Frage der selbständigen gewerblichen Nutzbarkeit der Kellerräume.*)

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IMRRS 2006, 2682
WohnungseigentumWohnungseigentum
Folgen der Gründung einer WEG

LG Hannover, Beschluss vom 16.09.2005 - 1 T 10/05

1. Mit der Gründung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft tritt eine Änderung der Rechtslage ein, so dass aus bestimmten Sondereigentum, etwa dem Garten, Gemeinschaftseigentum wird und vorherige Zugeständnisse, wie z.B. das Anbringen einer Außensteckdose im Garten, wegfallen.

2. Auch wenn Bäume (hier: Koniferen) von einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft auf eigene Kosten eingepflanzt wurden, gibt dies kein Recht, diese Pflanzen wieder auszugraben. Mit der Pflanzung sind die Bäume ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und damit ins Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft übergegangen.

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IMRRS 2006, 2680
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wesentliche Beeinträchtigung durch bauliche Veränderungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2006 - 2 Wx 42/04

1. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, sein Sondereigentum so Instand zu halten und von diesem sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Nachteil ist hierbei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist demgegenüber nicht erforderlich. Nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.

2. Bei einer Auslegung der Bestimmungen einer Teilungserklärung ist abzustellen auf den Wortlaut und Sinn des Teilungsvertrages und der darin in Bezug genommenen Unterlagen aus der Sicht eines unbefangenen und objektiven Betrachters und nicht auf den Willen der Erklärenden, da ein Sonderrechtsnachfolger sich über den Rechtsinhalt anhand der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung orientieren können muss. Entscheidend ist, was sich nach Wortlaut und Sinn aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Regelung ergibt.

3. Sieht die Teilungserklärung vor, dass der Eigentümer bauliche Veränderungen vornehmen darf, wenn die übrigen Eigentümer hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt werden, so stellt dies eine Erweiterung der Befugnis zur baulichen Veränderung gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen des WEG dar, da hier bereits bei einem bloßen Nachteil keine Veränderung vorgenommen werden darf (vgl. Leitsatz 1).

4. Zu der Frage, ob durch an der Rückfassade des Vorderhauses zu errichtende acht Balkone die übrigen Eigentümer, insbesondere die Hinterhausbewohner, wesentlich benachteiligt werden.

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IMRRS 2006, 2671
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abgrenzung zw. Bauherren- und Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Schleswig, Beschluss vom 08.03.2006 - 2 W 158/05

1. Zu der Frage, ob bestimmte Maßnahmen noch der Bauherrengemeinschaft oder bereits der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen sind.

2. Kosten von einverständlich vorgenommenen baulichen Veränderungen unterfallen dem § 16 WEG.

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IMRRS 2006, 2670
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Schadensersatz für Nachteil am Sondereigentum

OLG Schleswig, Beschluss vom 13.07.2006 - 2 W 32/06

Ein Wohnungseigentümer kann auch ohne entsprechende Beschlussfassung gehalten sein, noch intakte Bauteile in seinem Sondereigentum auszutauschen, wenn dies im Rahmen der Sanierung von Gemeinschaftseigentum sinnvoll erscheint. Unterlässt er dies, begründen Beeinträchtigungen seines Sondereigentums keinen Schadensersatzanspruch aus § 14 Nr. 4 WEG, wenn sie bei Vornahme des Austauschs nicht eingetreten wären.

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IMRRS 2006, 2669
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nichtigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer

OLG Köln, Beschluss vom 26.10.2005 - 16 Wx 192/05

1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind nur dann nichtig und damit ohne Anfechtung wirkungslos, wenn sie sich mit einer Materie befassen, die durch Beschluss nicht geregelt werden kann, weil das Gesetz, die Teilungserklärung oder sonstige Vereinbarungen der Wohnungseigentümer insoweit keine Beschlusskompetenz begründen (so genannte vereinbarungs- oder gesetzesändernde Beschlüsse).

2. Die Feststellung (und nachfolgende Einziehung) von Forderungen, die der Gemeinschaft gemäß § 16 Abs. 2 WEG gegen einzelne Wohnungseigentümer zustehen, gehört hingegen zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, für die der Gemeinschaft aus dem Gesetz, nämlich aus § 21 Abs. 3 WEG, die Beschlusskompetenz zusteht.

3. Aus nicht angefochtenen und folglich bestandskräftig gewordenen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich eine selbstständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer ergeben. Dies gilt auch für Geldforderungen der Gemeinschaft.

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IMRRS 2006, 2665
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter: Vergütung nach Anfechtung der Bestellung

OLG München, Beschluss vom 21.06.2006 - 34 Wx 28/06

1. Wird der Bestellungsbeschluss auf Anfechtung hin später rückwirkend aufgehoben, kann der Verwalter aufgrund des jedenfalls als vorläufig abgeschlossen anzusehenden Verwaltervertrags Vergütung für seine Tätigkeit beanspruchen.*)

2. Die Geltendmachung eines Honoraranspruchs durch den Verwalter kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er es pflichtwidrig unterlässt, eine Wohnungseigentümerversammlung mit dem Ziel seiner sofortigen Abberufung anzuberaumen.*)

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IMRRS 2006, 2658
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2004 - 2Z BR 30/04

Im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz können auch einem Streithelfer Gerichtskosten auferlegt werden.*)

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IMRRS 2006, 2656
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2004 - 2Z BR 245/03

1. Wird ein Eigentümerbeschluss, der eine Mehrzahl von einzelnen Instandsetzungsmaßnahmen an funktionell und räumlich eng verbundenen Gegenständen des Gemeinschaftseigentums zum Gegenstand hat, angefochten, handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, das Verfahren entsprechend der Zahl der Einzelmaßnahmen in eine Vielzahl von Verfahren zu zerlegen.*)

2. Ein Eigentümerbeschluss, der einen Wohnungseigentümer verpflichtet, zwei Mülltonnenboxen wieder "auf einheitliches Niveau" zu bringen, ist mangels hinreichender Bestimmtheit für ungültig zu erklären.*)

3. Die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum obliegt mangels abweichender Regelung in der Gemeinschaftsordnung den Wohnungseigentümern gemeinsam. Ist jedoch nach der Gemeinschaftsordnung ein Wohnungseigentümer verpflichtet, die seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen, so kann die Durchführung einer Instandhaltungsmaßnahme durch die Gemeinschaft nicht mehrheitlich beschlossen werden.*)

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IMRRS 2006, 2655
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2004 - 16 Wx 50/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2006, 2652
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004 - 2Z BR 70/04

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt einem Geständnis zwar keine Bindungswirkung zu, es ist jedoch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.*)

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IMRRS 2006, 2651
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nichteinhaltung der Einberufungsfrist

BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004 - 2Z BR 50/04

1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert es nicht, dass das Beschwerdegericht auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung hinweist, die bereits vom Amtsgericht zitiert ist, wenn das Beschwerdegericht diese Rechtsprechung ebenso würdigt wie das Amtsgericht.*)

2. Im Fall der Nichteinhaltung der Einberufungsfrist zu einer Eigentümerversammlung ist ein Beschluss jedenfalls dann für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass er bei rechtzeitiger Einberufung so nicht zustande gekommen wäre.*)

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IMRRS 2006, 2650
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004 - 2Z BR 1/04

1. Sieht die Gemeinschaftsordnung einer aus einer Tiefgarage und Wohnhäusern bestehenden Anlage vor, dass zwischen Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen getrennte Abrechnungseinheiten gebildet werden und die Instandsetzung und Instandhaltung von gemeinschaftlichen Flächen, Hauszeilen, Anlagen und Einrichtungen, deren Nutzung nur einem oder einer bestimmten Anzahl von Eigentümern oder Dritten zusteht, den Nutzungsberechtigten obliegen, so entspricht es der nächstliegenden Bedeutung dieser Regelung, dass allein die Teileigentümer der Tiefgarage auch die Kosten für notwendige Sanierungsmaßnahmen an der im Bereich der Tiefgarage befindlichen Bodenplatte und den Stützpfeilern zu tragen haben.*)

2. Ist es geboten, den Geschäftswert niedriger festzusetzen, als es dem Interesse aller Beteiligten entsprechen würde, ist der Geschäftswert nicht allgemein auf den fünffachen Wert des Eigeninteresses eines Beteiligten zu begrenzen. Im Einzelfall kann die Bestimmung des Geschäftswerts in dieser Höhe jedoch angemessen sein (siehe schon BayObLG NZM 2001, 713).*)

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IMRRS 2006, 2649
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2004 - 16 Wx 87/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2006, 2648
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2004 - 16 Wx 64/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2006, 2645
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 19.05.2004 - 2Z BR 272/03

Ein durch Eigentumsvormerkung gesicherter Erwerber und Nutzer von Wohnungseigentum kann nicht durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer, der ihm die Beseitigung baulicher Veränderungen auferlegt, gebunden werden, wenn er nicht vor Entstehung der Eigentümergemeinschaft Mitglied einer werdenden Gemeinschaft geworden ist.*)

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IMRRS 2006, 2642
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Feststellungsklage im WEG-Verfahren

OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2004 - 16 Wx 53/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2006, 2641
WohnungseigentumWohnungseigentum
Tierhaltung

BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004 - 2Z BR 99/04

§ 2 Nr. 2 TierSchG hindert die Wohnungseigentümer nicht, in einer Hausordnung das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in einer Wohnanlage zu verbieten.*)

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IMRRS 2006, 2640
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2004 - 16 Wx 56/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2006, 2636
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 09.06.2004 - 2Z BR 32/04

1. Soll anstelle des im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümers ein Dritter ausschließlich Schuldner der Wohngeldforderungen sein, bedarf es dazu einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Der Nachweis einer solchen Vereinbarung ist nicht schon dadurch erbracht, dass ein Dritter (Mieter) über mehrere Jahre hin unmittelbar Wohngeldzahlungen auf das Gemeinschaftskonto erbracht hat.*)

2. Gegen eine bestandskräftige Jahresabrechnung können im Zahlungsverfahren Einwände gegen die materielle Richtigkeit der eingestellten Einnahmen und Ausgaben nicht mehr erhoben werden.*)

3. Gegen Wohngeldforderungen kann ein Wohnungseigentümer nur mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn sie anerkannt, rechtskräftig festgestellt sind oder auf eigener Notgeschäftsführung beruhen.*)

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IMRRS 2006, 2635
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2004 - 20 W 108/04

1. Für den Beschluss der Eigentümerversammlung, durch den ein früherer Beschluss über die Rücknahme einer Beschwerde aufgehoben wird, ist nur ein Bruchteil von 20 - 25 % des Hauptsachewertes als Geschäftswert anzusetzen.*)

2. Der Geschäftswert eines Eigentümerbeschlusses über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für ein bestimmtes Verfahren entspricht den Anwaltskosten für dieses Verfahren.*)

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IMRRS 2006, 2633
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004 - 2Z BR 85/04

1. Für die gerichtliche Geltendmachung einer Wohngeldforderung durch die Wohnungseigentümer ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die beteiligten Wohnungseigentümer so klar bezeichnet sind, dass keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und dass aus der Bezeichnung sich für jeden Dritten die Beteiligten ermitteln lassen. Mängel der Eigentümerliste können auch nach Antragstellung im Allgemeinen noch behoben werden.*)

2. Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig auch (oder nur) den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfasst (siehe auch OLG Hamm ZMR 2004, 54).*)

3. Für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus bedarf es grundsätzlich eines ausdrücklichen Beschlusses der Wohnungseigentümer (Bestätigung von BayObLG Beschluss vom 12.12.2002, 2Z BR 117/02 = WuM 2003, 293; Abgrenzung zu OLG Hamburg NZM 2003, 203).*)

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IMRRS 2006, 2632
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004 - 2Z BR 108/04

1. Ein trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit gefasster Beschluss ist nichtig.*)

2. Erschöpft sich ein Eigentümerbeschluss in der Regelung eines individualisierten Einzelfalles, also in einer konkreten Maßnahme aus einem bestimmten Anlass, und will er darüber hinaus das Gesetz weder vorläufig noch endgültig ändern, so ist ein gesetzesverletzender Mehrheitsbeschluss anfechtbar, aber nicht nichtig.*)

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IMRRS 2006, 2631
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004 - 2Z BR 100/04

1. Wird ein Eigentümerbeschluss über eine Jahresabrechnung vom Gericht für ungültig erklärt, so kann der Verwalter diese Entscheidung in der Regel anfechten, wenn ihm vom Gericht Verfahrenskosten auferlegt worden sind.*)

2. Tritt im Beschwerdeverfahren Erledigung der Hauptsache ein und entscheidet das Beschwerdegericht gleichwohl in der Sache, so ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig. Das Rechtsbeschwerdegericht hat unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.*)

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IMRRS 2006, 2629
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2004 - 20 W 238/04

Auch im Wohnungseigentumsverfahren hat der Antragsteller als Kostenschuldner einen zur Deckung der gesamten Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren. Davon zu trennen ist die Frage, ob das Gericht die Vornahme eines Geschäfts von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen kann.*)

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IMRRS 2006, 2627
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2004 - 20 W 219/04

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts betreffend die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts - ebenso wie die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenansatz - ist die weitere Beschwerde (für den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten nach § 9 Abs. 2 BRAGO) in Wohnungseigentumssachen nur bei Zulassung durch das Landgericht zulässig (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, 14 Abs. 3 Satz 2 KostO).*)

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IMRRS 2006, 2626
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004 - 2Z BR 118/04

1. Ein aufgrund einer Öffnungsklausel gefasster Eigentümerbeschluss über eine verbrauchsunabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn keine Ausnahme nach der Heizkostenverordnung vorliegt.*)

2. Eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung wegen unverhältnismäßiger Kosten ist gegeben, wenn in einem Zehnjahresvergleich die Kosten für die Installation der Messgeräte sowie deren Wartung und Ablesung höher sind als die voraussichtlich einzusparenden Kosten. Dabei können für die Kostenersparnis 15 % der Gesamtkosten angesetzt werden. Eine zu erwartende Erhöhung der Energiepreise kann berücksichtigt werden.*)

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IMRRS 2006, 2625
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Verfahrensrecht - Erledigungserklärung in Wohnungseigentumssachen

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2004 - 20 W 44/04

1. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz wird die Vorentscheidung wirkungslos. Das Rechtsmittelgericht hat über die Kosten beider Instanzen nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei grundsätzlich auf den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens bei streitiger Durchführung abzustellen und für die außergerichtlichen Kosten nur in Ausnahmefällen eine Erstattung anzuordnen ist.*)

2. Erledigt sich ein Verfahren gegen einen insolventen Wohnungseigentümer wegen Beitreibung von rückständigem Wohngeld dadurch, dass die Hauptforderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird, ist bei der Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten nach Erledigungserklärung auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu beachten.*)

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IMRRS 2006, 2624
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Nachträgliches Unstreitigstellen

KG, Urteil vom 05.07.2004 - 12 U 146/03

Die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO hindert den Beklagten nicht, in erster Instanz bestrittenes Vorbringen des Klägers nach Vorlage von Belegen im Berufungsverfahren unstreitig zu stellen.*)

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IMRRS 2006, 2621
ImmobilienImmobilien
Heizölbestellung durch Hausverwalter

KG, Urteil vom 15.07.2004 - 8 U 35/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2006, 2617
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Geltendmachung eines Notwegrechts durch Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 07.07.2006 - V ZR 159/05

1. Miteigentümer eines Grundstücks können den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nur gemeinsam geltend machen.*)

2. Die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes ist bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Benutzung eines Grundstücks zu beachten.*)

3. Dass ein Gebäude so errichtet wird, dass es zu einem Teil nicht ohne einen Zugang über ein Nachbargrundstück genutzt werden kann, schließt den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nicht notwendig aus.*)

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IMRRS 2006, 2600
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Verfahrensrecht - Verlust der weiteren Beschwerde bei Nichtanfechtung

OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2006 - 16 Wx 72/06

Der Verlust der weiteren Beschwerde ist bei Nichtanfechtung der Erstentscheidung bei denjenigen Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, allgemein anerkannt. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die Beschwerdeentscheidung einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält.

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IMRRS 2006, 2597
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Geltendmachung von Ansprüchen durch einzelne Erwerber und/oder WEG

BGH, Urteil vom 27.07.2006 - VII ZR 276/05

1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, vom Veräußerer Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zu fordern, lässt jedenfalls bis zur Zahlung des Vorschusses grundsätzlich die Befugnis des einzelnen Erwerbers unberührt, vom Veräußerer die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zu dem Zweck zu verlangen, die Voraussetzungen für den großen Schadensersatzanspruch oder die Wandelung zu schaffen.*)

2. Ein Vergleich aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem Mängel des Wohnungseigentums abgegolten werden, lässt die bereits entstandenen Ansprüche der Erwerber unberührt, vom Veräußerer großen Schadensersatz oder Wandelung zu verlangen.*)

3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Veräußerers von Wohnungseigentum, nach der die Wandelung ausgeschlossen ist und der große Schadensersatz nur im Falle grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes geltend gemacht werden kann, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.*)

4. Eine Klausel in einer Bürgschaft gemäß § 7 i.V. mit § 2 Abs. 2 Makler- und Bauträgerverordnung, nach der Voraussetzung für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ist, dass die Fälligkeit und Höhe des Kaufpreisrückgewähranspruchs entweder durch ein rechtskräftiges Urteil/einen rechtskräftigen Vergleich oder durch eine übereinstimmende Erklärung von Erwerber und Veräußerer nachgewiesen werden, ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil.*)

5. Eine Klausel in einer Bürgschaft nach § 7 i.V. mit § 2 Abs. 2 Makler- und Bauträgerverordnung, nach der Voraussetzung für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ist, dass der Erwerber vorher auf seinen Anspruch gegenüber der Bank aus der Pfandfreigabeverpflichtung verzichtet, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.*)




IMRRS 2006, 2596
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unwirksame Vertretung der WEG durch Beiratsvorsitzenden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2006 - 3 Wx 241/05

Führt eine zunächst durch ihren Beiratsvorsitzenden nicht wirksam vertretene WEG das Verfahren fort, so liegt hierin eine - jedenfalls noch im Beschwerdeverfahren mögliche - konkludente Genehmigung der Verfahrensführung.*)

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IMRRS 2006, 2582
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

KG, Beschluss vom 19.07.2004 - 24 W 45/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2006, 2581
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 21.07.2004 - 2Z BR 7/04

Haben die Wohnungseigentümer einen Eigentümerbeschluss, der möglicherweise an formellen Mängeln leidet, durch einen inhaltsgleichen Beschluss bestätigt und sind beide Beschlüsse angefochten worden, ist in der Regel das Gerichtsverfahren über die Gültigkeit des ersten Beschlusses auszusetzen bis zur Bestandskraft des zweiten Beschlusses.*)

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IMRRS 2006, 2579
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 28.07.2004 - 2Z BR 33/04

1. Die Anbringung von Stufen in einer Böschung zwischen der zur Eigentumswohnung gehörenden Terrasse und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenfläche ist eine bauliche Veränderung.*)

2. Ob andere Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden, obliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar.*)

3. Der Erwerber einer Eigentumswohnung muss sich bei der Prüfung, ob sein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung verwirkt ist, Duldung und Zeitablauf während des Eigentums des Rechtsvorgängers zurechnen lassen.*)

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IMRRS 2006, 2578
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2004 - 2 Wx 92/98

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2006, 2577
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 29.07.2004 - 2Z BR 98/04

Fehlt ein Zugang zum Dachspitz vom Gemeinschaftseigentum aus, ist der Mitgebrauch des Dachspitzes durch alle Wohnungseigentümer auf eine Nutzung zu Zwecken der Gemeinschaft beschränkt, die nur ein gelegentliches, von dem Eigentümer der darunter liegenden Wohnung zu gestattendes Betreten notwendig machen.*)

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IMRRS 2006, 2576
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2004 - 16 Wx 81/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2006, 2574
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 11.08.2004 - 2Z BR 81/04

1. Für eine als selbständiges Teileigentum ausgewiesene Tiefgarage mit Sondernutzungsrechten an den einzelnen Stellplätzen können die Wohnungseigentümer Regelungen zum Einbau von Tiefgaragenboxen treffen.*)

2. Ein Eigentümerbeschluss, der den Verwalter ermächtigt, beim Einbau von Tiefgaragenboxen im Falle der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums notfalls auch gerichtlich dagegen vorzugehen, ist hinreichend bestimmt und entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.*)

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