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Sachgebiet: Rechtsanwälte und Notare

2968 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2015

IMRRS 2015, 1328
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Korrigierter Schriftsatz muss zur Kontrolle vorgelegt werden!

BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZB 8/15

Werden an dem Entwurf einer Rechtsmittelschrift nach der Durchsicht durch den Rechtsanwalt noch eigenmächtig Korrekturen durch das Büropersonal vorgenommen, muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm der korrigierte Schriftsatz nebst Anlagen grundsätzlich erneut zur Kontrolle vorgelegt wird.*)

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IMRRS 2015, 1521
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 07.10.2015 - AnwZ(Brfg) 48/15

1. Kann ein Rechtsanwalt nur wirtschaften, indem er neue Schulden auflaufen lässt, und zahlt er Schulden über einen gewissen Zeitraum lediglich unter dem Druck des Widerrufs der Zulassung oder aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ist dies regelmäßig als Vermögensverfalls anzusehen.

2. Bei der Beurteilung des Vermögensverfalls ist auf den Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen.

3. Zur Abwendung des Zulassungswiderrufs ist erforderlich, dass der Anwalt als Schuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung zeitnah wieder an Liquidität gelangen kann.

4. Besteht ein hoher Dispositionskredit des Rechtsanwalts, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass Zahlungen an die Gläubiger nicht aus eigenen Mitteln bewirkt werden können.

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IMRRS 2015, 1305
NotareNotare
Wertbemessung der Treuhandgebühr ist auf das Sicherungsinteresse begrenzt!

OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2015 - 15 W 237/15

1. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der maßgeblichen Wertvorschrift des § 113 Abs. 2 GNotKG. Der im Rahmen dieser Wertvorschrift verwendete Begriff "Sicherungsinteresse" gehört nicht zu Inhalt und Systematik eines Treuhandverhältnisses zwischen Treugeber und Treunehmer, sondern zu dem Schuldverhältnis zwischen dem Treugeber, der insoweit Gläubiger ist, und dessen Schuldner.*)

2. Neben dem Wortlaut der Wertvorschrift des § 113 Abs. 2 GNotKG gebietet auch der Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes der Treuhandgebühr eine Begrenzung der Wertbemessung auf das Sicherungsinteresse.*)

3. Zwar ist der Notar dem Treugeber gegenüber zur Beachtung der erteilten Auflage verpflichtet und kann sich ggf. auch schadensersatzpflichtig machen, falls ihm bei der Durchführung eines Treuhandauftrages Fehler unterlaufen. Ein in einem solchen Fall dem Treugeber entstehender Schaden kann jedoch nicht höher sein als die Beeinträchtigung des durch den Treuhandauftrag abgesicherten Interesses aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis zwischen dem Treugeber als Gläubiger und dessen Schuldner.*)

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IMRRS 2015, 1296
NotareNotare
Grundschuldbestellungen nicht selbst beurkundet: Amtspflichtverstoß!

BGH, Beschluss vom 20.07.2015 - NotSt (Brfg) 3/15

Zum Amtspflichtenverstoß eines Notars, der Grundschuldbestellungen ohne sachlichen Grund durch seine in den zugrunde liegenden Grundstückskaufverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter beurkundet.*)

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IMRRS 2015, 1269
RechtsanwälteRechtsanwälte
Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Was ist ein "Fall"?

BGH, Beschluss vom 17.08.2015 - AnwZ (Brfg) 39/14

Ein "Fall" im Bereich des jeweiligen Fachgebiets liegt dann vor, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt, wozu genügt, dass eine Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder wenigstens erheblich werden kann beziehungsweise Fragen aus dem jeweiligen Fachgebiet für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielen.

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IMRRS 2015, 1249
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wann muss der Notar die Geschäftsfähigkeit des Verkäufers prüfen?

OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2015 - 11 U 180/14

Zu den Anforderungen an die Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit eines rollstuhlpflichtigen und betagten Urkundsbeteiligten eines Grundstückskaufvertrags.*)

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IMRRS 2015, 1240
ProzessualesProzessuales
Wie ist der Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg glaubhaft zu machen?

BGH, Beschluss vom 10.09.2015 - III ZB 56/14

1. Ist ein fristgebundener Schriftsatz (hier: Berufungsbegründung) verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist.*)

2. Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post.*)

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IMRRS 2015, 1239
RechtsanwälteRechtsanwälte
Einspruchstermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmbar: Anwalt muss Gericht informieren!

BGH, Urteil vom 24.09.2015 - IX ZR 207/14

Zur Unterrichtungspflicht eines durch plötzlich auftretende Krankheit an der Wahrnehmung des Einspruchstermins gehinderten Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht.*)

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IMRRS 2015, 1218
RechtsanwälteRechtsanwälte
Muss der Anwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen selbst prüfen?

BGH, Beschluss vom 15.09.2015 - VI ZB 37/14

Ein Rechtsanwalt muss den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Dazu muss er gegebenenfalls veranlassen, ihm die Handakten vorzulegen.*)

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IMRRS 2015, 1212
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Versendung fristwahrender Schriftsätze per Fax erfordert Mehrfachkontrolle!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.2015 - 2 U 39/15

1. Der Rechtsanwalt muss einen falsch adressierten und dennoch unterschriebenen Schriftsatz aus der Postmappe entfernen oder ihn so deutlich kennzeichnen, dass eine Absendung als ausgeschlossen angesehen werden kann. Wählt er den zweiten Weg, so muss er gewährleisten, dass nachträglich überprüft wird, dass sich die durch die Unterschrift des Rechtsanwaltes gesetzte Gefahr der Versendung nicht verwirklicht hat, sondern stattdessen der richtige Schriftsatz an das richtige Gericht übermittelt wurde.*)

2. Ist der Prozessbevollmächtigte zur Fristwahrung auf die Übersendung per Telefax angewiesen, so ist durch eine Kontrolle auf mehreren Ebenen sicherzustellen, dass die Übersendung an den richtigen Telefaxanschluss erfolgt und die Frist im Fristenkalender erst gestrichen wird, nachdem eine verlässliche Kontrolle erfolgt ist; am Ende des Arbeitstages ist eine erneute Überprüfung geboten.*)




IMRRS 2015, 1103
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Keine gerichtliche Wertfestsetzung bei außergerichtlichen Vergleichen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.2015 - 12 W 10/15

§ 33 Absatz 1 RVG ist auf außergerichtliche Vergleiche nicht anzuwenden.*)

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IMRRS 2015, 1097
RechtsanwälteRechtsanwälte
Rechtsanwalt muss Handakten herausgeben!

AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2015 - 1 AGH 1/15

Das anwaltliche Berufsrecht verpflichtet einen Rechtsanwalt, nach der Beendigung eines Mandats die von ihm geführten Handakten herauszugeben, wenn der Mandant diese zur weiteren Verfolgung seiner Rechtsangelegenheiten benötigt und die dem Anwalt zustehende Vergütung entrichtet hat.*)

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IMRRS 2015, 1094
NotareNotare
Wann erfolgt eine Beurkundung noch aufgrund des Entwurfs?

KG, Beschluss vom 27.08.2015 - 9 W 34/13

1. Voraussetzung für eine Verurteilung zur Rückerstattung von Kosten nach § 157 KostO (jetzt: § 90 GNotKG) ist die vorherige oder gleichzeitige Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung nach § 156 KostO (jetzt: §§ 127 bis 130 GNotKG). Ein Antrag auf Rückzahlung von Notarkosten ist regelmäßig dahin auszulegen, dass zugleich die Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung begehrt wird.*)

2. Die allgemeine Absicht, aufgrund des von dem Notar erstellten Vertragsentwurfs später einen Vertrag beurkunden zu lassen, ist noch keine Erteilung eines Beurkundungsauftrags im Sinne von § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 1 KV-GNotKG).*)

3. Die Gebührenanrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) bezweckt, den Auftraggeber eines Entwurfs dem Auftraggeber einer Beurkundung gleichzustellen, wenn dieser Entwurf wie bei einem im Rahmen eines gewöhnlichen Beurkundungsauftrags erstellten Entwurfs mit den üblichen Änderungen nachfolgend und demnächst Gegenstand der Beurkundung wird. Sie soll Fälle erfassen, in denen der Notar für die Beurkundung auf einen vorhergehenden Entwurf zurückgreifen kann, ohne dass er sich in einen neuen Fall einarbeiten müsste und ihm insoweit neuer, zu vergütender Aufwand entsteht, der über das hinausgeht, was er an Aufwand hätte, wenn der ursprüngliche Entwurf sogleich beurkundet worden wäre.*)

4. Für die Frage, ob ein Entwurf im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) demnächst beurkundet ist, ist darauf abzustellen, ob die Beurkundung zeitlich noch derart nah an der Erstellung des Entwurfs liegt, dass die Beurkundung nicht als neuer Vorgang angesehen werden kann, sondern als Fortführung des Entwurfsauftrags erscheint und so einem einheitlichen Beurkundungsauftrag gleicht.*)

5. Eine Beurkundung erfolgt auch dann im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die beteiligten Personen geändert werden, sofern die in dem Entwurf eingesetzte Person auswechselbar ist und für die Ausgestaltung des Entwurfs keine Rolle spielt, so dass der Entwurf durch den Personenwechsel kein anderes Gepräge erhält. Im Übrigen erfolgt die Beurkundung im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die Regelungen des beurkundeten Entwurfs in allen wesentlichen Punkten mit dem zuvor gefertigten Entwurf übereinstimmen; Änderungen, die auch im Rahmen eines einheitlichen Beurkundungsauftrags üblich sind, stehen der Anrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 Kost (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) nicht entgegen.*)

6. Nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) ist die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung anzurechnen. Ist die Beurkundungsgebühr ohne Berücksichtigung der Anrechnung gezahlt, die Entwurfsgebühr aber noch offen, hat die Anrechnung bei der Entwurfsgebühr zu erfolgen.*)

7. Haben die vom Kostenschuldner angegriffenen Kostenberechnungen des Notars keinen Bestand und ist er deswegen unterlegen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, ihn mit den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu belasten (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14). Das gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kostenschuldner nur verhältnismäßig geringfügig unterlegen ist oder, soweit er unterlegen ist, keine oder nur geringfügig höhere Kosten entstanden sind.*)

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IMRRS 2015, 1092
NotareNotare
Wann erfolgt eine Beurkundung noch aufgrund des Entwurfs?

KG, Beschluss vom 27.08.2015 - 9 W 33/13

1. Voraussetzung für eine Verurteilung zur Rückerstattung von Kosten nach § 157 KostO (jetzt: § 90 GNotKG) ist die vorherige oder gleichzeitige Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung nach § 156 KostO (jetzt: §§ 127 bis 130 GNotKG). Ein Antrag auf Rückzahlung von Notarkosten ist regelmäßig dahin auszulegen, dass zugleich die Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung begehrt wird.*)

2. Die allgemeine Absicht, aufgrund des von dem Notar erstellten Vertragsentwurfs später einen Vertrag beurkunden zu lassen, ist noch keine Erteilung eines Beurkundungsauftrags im Sinne von § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 1 KV-GNotKG).*)

3. Die Gebührenanrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) bezweckt, den Auftraggeber eines Entwurfs dem Auftraggeber einer Beurkundung gleichzustellen, wenn dieser Entwurf wie bei einem im Rahmen eines gewöhnlichen Beurkundungsauftrags erstellten Entwurfs mit den üblichen Änderungen nachfolgend und demnächst Gegenstand der Beurkundung wird. Sie soll Fälle erfassen, in denen der Notar für die Beurkundung auf einen vorhergehenden Entwurf zurückgreifen kann, ohne dass er sich in einen neuen Fall einarbeiten müsste und ihm insoweit neuer, zu vergütender Aufwand entsteht, der über das hinausgeht, was er an Aufwand hätte, wenn der ursprüngliche Entwurf sogleich beurkundet worden wäre.*

4. Für die Frage, ob ein Entwurf im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) demnächst beurkundet ist, ist darauf abzustellen, ob die Beurkundung zeitlich noch derart nah an der Erstellung des Entwurfs liegt, dass die Beurkundung nicht als neuer Vorgang angesehen werden kann, sondern als Fortführung des Entwurfsauftrags erscheint und so einem einheitlichen Beurkundungsauftrag gleicht.*)

5. Eine Beurkundung erfolgt auch dann im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die beteiligten Personen geändert werden, sofern die in dem Entwurf eingesetzte Person auswechselbar ist und für die Ausgestaltung des Entwurfs keine Rolle spielt, so dass der Entwurf durch den Personenwechsel kein anderes Gepräge erhält. Im Übrigen erfolgt die Beurkundung im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die Regelungen des beurkundeten Entwurfs in allen wesentlichen Punkten mit dem zuvor gefertigten Entwurf übereinstimmen; Änderungen, die auch im Rahmen eines einheitlichen Beurkundungsauftrags üblich sind, stehen der Anrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 Kost (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) nicht entgegen.*)

6. Nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) ist die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung anzurechnen. Ist die Beurkundungsgebühr ohne Berücksichtigung der Anrechnung gezahlt, die Entwurfsgebühr aber noch offen, hat die Anrechnung bei der Entwurfsgebühr zu erfolgen.*)

7. Haben die vom Kostenschuldner angegriffenen Kostenberechnungen des Notars keinen Bestand und ist er deswegen unterlegen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, ihn mit den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu belasten (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14). Das gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kostenschuldner nur verhältnismäßig geringfügig unterlegen ist oder, soweit er unterlegen ist, keine oder nur geringfügig höhere Kosten entstanden sind.*)

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IMRRS 2015, 1080
ProzessualesProzessuales
Auch der Rechtsmittelanwalt muss sich um die Fristwahrung kümmern!

OLG Bremen, Beschluss vom 13.08.2015 - 5 UF 72/15

1. Die Überwachung der Rechtsmittelfrist, insbesondere die Feststellung des Zustellungszeitpunkts der anzufechtenden Entscheidung, ist auch noch Pflicht des Verfahrensbevollmächtigten für die Vorinstanz. Der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte muss dem Rechtsmittelanwalt die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen.

2. Neben dem Anwalt der Vorinstanz hat sich aber auch der Rechtsmittelanwalt um die Fristwahrung zu kümmern. Insbesondere muss er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungsdatum feststellen.

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IMRRS 2015, 1064
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Was gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.2015 - 2 W 18/15

1. Im Rahmen der für fristwahrende Schriftsätze gebotenen Fristenkontrolle ist die für die Kontrolle zuständige Angestellte anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.*)

2. Darüber hinaus gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird.*)

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IMRRS 2015, 1040
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notar muss nicht alle Literaturmeinungen kennen!

OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2015 - 5 U 7/15

Der beurkundende Notar muss nicht auf die (mögliche) Unwirksamkeit eines Kaufvertragsangebots hinweisen, wenn die betreffende Klausel allenfalls im Hinblick auf eine einzige in Richtung der späteren höchstrichterlichen Rechtsprechung interpretierbare Literaturstimme, die bis dahin keinen Eingang in die Gestaltungsempfehlungen der Notarliteratur gefunden hatte, als unwirksam anzusehen ist.

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IMRRS 2015, 1012
RechtsanwälteRechtsanwälte
Verfahren nach Telefonat erledigt: Terminsgebühr verdient?

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2015 - 14 W 415/15

1. Ein auf die Klagerücknahme zielender Anruf des Beklagtenvertreters beim Prozessbevollmächtigten des Klägers kann in eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung münden und damit die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG auslösen.

2. Bleibt der Inhalt des Telefongesprächs streitig, geht das zu Lasten desjenigen, der den gebührenrelevanten Sachverhalt behauptet, sofern keine äquipollente Sachdarstellung vorliegt (hier verneint).

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IMRRS 2015, 1010
RechtsanwälteRechtsanwälte
Entstehen und Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren sind zu trennen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.05.2015 - 14 W 341/15

1. Entstehen und Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren des Berufungsbeklagten sind voneinander zu trennen. Dass die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach 3200 RVG-VV aus dem vollen Wert der erstinstanzlichen Beschwer bereits dadurch entsteht, dass der Berufungsbeklagte einen Zurückweisungsantrag formuliert, obwohl die Rechtsmittelbegründung noch aussteht, führt bei einer eingeschränkten Berufungsbegründung dazu, dass nur insoweit eine Erstattung der 1,6-fachen Gebühr stattfindet, während sie im Übrigen auf die 1,1-fache Gebühr (3201 RVG-VV) beschränkt ist.

2. Wird im Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung kein konkreter Antrag formuliert, ist das Rechtsschutzziel durch Auslegung zu ermitteln. Ergibt die Auslegung, dass die angefochtene Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung keinen Fehler zum Nachteil des Rechtsmittelführers enthält, ist die Sache mangels Erreichen des Beschwerdewerts in die erste Instanz zu dort abschließender Entscheidung zurückzugeben.

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IMRRS 2015, 1013
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anwalt legt Berufung ein: Mandant muss Gerichtskosten tragen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2015 - 14 W 423/15

Die aufgrund der erstinstanzlichen Prozessvollmacht des Rechtsanwalts eingelegte Berufung führt auch dann zur Haftung des Mandanten für die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wenn er insoweit dem Anwalt keinen Auftrag erteilt hatte.

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IMRRS 2015, 1008
RechtsanwälteRechtsanwälte
Mehrere Verfahren derselben Parteien: Anwalt muss Fristenkalender sorgsam führen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2014 - 12 U 22/14

Bei mehreren für denselben Mandanten gegen denselben Gegner parallel geführten Berufungsverfahren, bei denen von vornherein die Möglichkeit besteht, dass es bei der Fristbearbeitung zu Irrtümern, Verwechslungen und Versäumnissen kommt, hat der Prozessbevollmächtigte durch besondere Vorkehrungen die zutreffende, unverwechselbare Kennzeichnung des jeweiligen Berufungsverfahrens in seinem Fristenkalender sicherzustellen.*)

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IMRRS 2015, 0981
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anwalt veräußert Kanzlei: Vergütungsfestsetzung zu Gunsten des Erwerbers?

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014 - 14 W 731/14

Hat die Mitteilung des Anwalts, er veräußere die Kanzlei, den Mandant zu der Antwort veranlasst, der erteilte Auftrag werde nicht mit dem Erwerber weitergeführt, scheidet eine Vergütungsfestsetzung zu dessen Gunsten auch dann aus, wenn der Antrag mit einer Zession des bisherigen Kanzleiinhabers unterlegt ist, der Mandant jedoch schlüssig behauptet, der bisherige Inhaber der Kanzlei habe den Geschäftsbesorgungsvertrag schlecht erfüllt und dadurch einen Anwaltswechsel mit entsprechenden Mehrkosten vorwerfbar verursacht.

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IMRRS 2015, 0977
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Ermäßigung von Anwaltsgebühren bei zweimaliger Säumnis!

OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.02.2015 - 14 W 75/15

1. Bei zweimaliger Säumnis greift der Ermäßigungstatbestand 3105 VV-RVG nicht; für den Prozessbevollmächtigten des Gegners der säumigen Partei entsteht die volle 1,2 Terminsgebühr nach 3104 VV-RVG.

2. Grundsätzlich darf auch die ausländische Partei einen inländischen Prozessbevollmächtigten nach ihrem Vertrauen in dessen Bereitschaft und Fähigkeit sachgemäßer Interessenwahrnehmung wählen. Eine Kürzung der anwaltlichen Reisekosten für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine kommt daher regelmäßig nicht in Betracht.

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IMRRS 2015, 0975
RechtsanwälteRechtsanwälte
Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt: Keine Verfahrensgebühr für Anwalt des Rechtsmittelgegners!

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2015 - 14 W 45/15

Bei fehlendem Vertretungsauftrag gegenüber einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung, die mangels Begründung unzulässig wird, entsteht für den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners, der seinem Mandant lediglich die Rechtsmittelschrift mitteilt, keine Verfahrensgebühr nach 3200, 3201 VV-RVG.*)

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IMRRS 2015, 0946
RechtsanwälteRechtsanwälte
Umgehungsverbot gilt auch für (anwaltlichen) Insolvenzverwalter!

BGH, Urteil vom 06.07.2015 - AnwZ (Brfg) 24/14

Das Verbot, ohne die Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, gilt auch für einen Rechtsanwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht.*)

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IMRRS 2015, 0945
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Kanzleiwerbung auf Anwaltsroben!

AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2015 - 1 AGH 16/15

Das Tragen einer mit dem Namen des Rechtsanwalts und dessen Webadresse bestickten Anwaltsrobe ist mit anwaltlichem Berufsrecht nicht vereinbar.

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IMRRS 2015, 0928
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Satzungsrechtliche Einschnitte in die zugesagte Altersversorgung sind zulässig!

OVG Saarland, Urteil vom 08.05.2015 - 1 C 459/13

Die in der Neufassung des § 27 der Satzung des Versorgungswerks der Saarländischen Notarkammer vorgesehenen Einschnitte in die durch das bisherige Satzungsrecht verbürgte Versorgungszusage verletzt weder die Bestandsrentner noch die rentennahen Anwärter in grundrechtlich geschützten Positionen. Dies gilt unter den konkreten Gegebenheiten sowohl im Hinblick darauf, dass die für die Höhe der Notarversorgung maßgebliche Bemessungsgrundlage im Wege eines langfristig angelegten Anpassungsprozesses von A 13 auf A 12 abgesenkt wird, als auch hinsichtlich der neuen Vorgabe, dass die Versorgungsbezüge künftig nicht mehr in genau gleicher prozentualer Höhe steigen wie die Beamtenversorgung, sondern nur noch in Höhe von 50% der jeweiligen beamtenrechtlichen Versorgungsanpassung angehoben werden.*)

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IMRRS 2015, 0903
RechtsanwälteRechtsanwälte
Rechtsanwalt muss sicherstellen, dass die richtige Faxnummer verwendet wird!

BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - VIII ZB 100/14

1. Zur fristwahrenden Übermittlung fristgebundener Schriftsätze darf sich ein Rechtsanwalt auch eines Telefaxgeräts bedienen. Ebenso darf er die Übermittlung solcher Schriftsätze durch Telefax als einfache büromäßige Aufgabe einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen, ohne die Ausführung des Auftrags stets konkret überwachen und kontrollieren zu müssen.

2. Wird die Übermittlung fristgebundener Schriftsätze durch Telefax auf eine entsprechend geschulte Bürokraft übertragen, ist der Rechtsanwalt gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass bei der Adressierung die zutreffende Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird.

3. Der Rechtsanwalt hat zum erforderlichen Ausschluss von Fehlerquellen die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet.

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IMRRS 2015, 0907
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Bewilligungsberechtigung muss noch im Zeitpunkt der Eintragung vorliegen!

OLG München, Beschluss vom 19.06.2015 - 34 Wx 24/15

1. Die Bewilligungsberechtigung muss noch in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Eintragung des Rechts stattfindet.*)

2. Entsteht das dingliche Recht erst mit der konstitutiven Eintragung im Grundbuch, ist das Grundbuch nicht deshalb unrichtig, weil eine beantragte Eintragung nicht vorgenommen wird.*)

3. Ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 17 GBO hat nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge.*)

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IMRRS 2015, 0904
RechtsanwälteRechtsanwälte
Erkrankung vorhersehbar: Rechtsanwalt muss Maßnahmen zur Fristwahrung treffen!

BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - V ZB 50/15

Die Krankheit eines Prozessbevollmächtigten schließt das Verschulden der Versäumung einer Frist nur dann aus, wenn die Erkrankung für den Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar war. Ist der krankheitsbedingte Ausfall dagegen vorhersehbar, muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen darauf vorbereiten.

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IMRRS 2015, 0881
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Kein Verzicht auf Einhaltung der 14-Tages-Frist trotz freien Rücktrittsrechts!

BGH, Urteil vom 25.06.2015 - III ZR 292/14

1. Die Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts in einem notariellen Kaufvertrag rechtfertigt es nicht, dass der Notar die Beurkundung ohne Einhaltung der Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (hier: in der Fassung vom 23.7.2002) vornimmt.*)

2. Nimmt der Notar die Beurkundung trotzdem vor, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Käufer, wenn der Notar die Beurkundung abgelehnt hätte, diese nach Ablauf der Regelfrist genauso wie geschehen hätte vornehmen lassen.*)

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IMRRS 2015, 0861
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Rechtsgebietsbezogene Rechtsbeistandsbezeichnung ("Fachbeistand für ...") ist irreführend!

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2015 - 6 U 86/14

Die Verwendung einer rechtsgebietsbezogenen Rechtsbeistandsbezeichnung ("Fachbeistand für ...", "Rechtsbeistand für ...") durch einen sog. "verkammerten" Rechtsbeistand ist irreführend und verstößt gegen § 209 Abs. 1 i.V.m. § 43c BRAO, wenn die Rechtsanwaltskammer dem Rechtsbeistand die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung - was bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen möglich wäre - tatsächlich noch nicht verliehen hat.*)

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IMRRS 2015, 0804
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Unentgeltliche Rechtsberatung gegenüber Nichtmitgliedern gestattet?

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2015 - 6 U 51/14

1. Die unentgeltliche Erbringung außergerichtlicher Rechtsberatungsleistungen durch eine Person, die nicht die Befähigung zum Richteramt hat, ist einem Verband gegenüber Nichtmitgliedern nur gestattet, wenn gewährleistet ist, dass diese Person regelmäßig rechtlich geschult wird und während der Beratungstätigkeit eine Person mit der Befähigung zum Richteramt für etwaige Nachfragen zur Verfügung steht.*)

2. Gegen eine nach Ziffer 1. unerlaubte Rechtsberatung kann eine Rechtsanwaltskammer gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG auch dann vorgehen, wenn mit der Rechtsberatung keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden.*)

3. Die Vorschrift des § 79 Abs. 2 ZPO ist kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG.*)

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IMRRS 2015, 0777
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Gegenseite erscheint nicht: Anwalt erhält trotzdem die volle Terminsgebühr!

OLG Jena, Beschluss vom 19.01.2015 - 1 W 18/15

Eine volle Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG fällt auch dann an, wenn das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei die Sach- und Rechtslage erörtert. Zur Glaubhaftmachung genügt die anwaltliche Versicherung.*)

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IMRRS 2015, 0714
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Rechtsanwalt vertritt eigenen Vermieter: Umsatzmiete möglich!

BGH, vom 13.11.2014 - IX ZR 267/13

1. Verlangt der Kläger im Wege der Stufenklage Zahlung von Mieten, liegt in dem späteren Hilfsantrag auf Nutzungsentschädigung für den gleichen Zeitraum auch dann keine Klageänderung, wenn der Hauptantrag noch nicht beziffert war.*)

2. Die Bestimmung im Mietvertrag über eine Rechtsanwaltskanzlei, dass sich die Höhe der Miete nach dem erzielten Umsatz richtet, ist auch dann nicht wegen Gebührenunterschreitung nichtig, wenn der Mieter den Vermieter anwaltlich vertritt.*)

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IMRRS 2015, 0709
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Erfordert die Ausgangskontrolle eine Eingangsbestätigung?

BGH, Beschluss vom 06.05.2015 - VII ZB 19/14

1. Eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bei rechtzeitiger postalischer Versendung fristgebundener Schriftsätze setzt nicht generell die Einholung einer Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist voraus.*)

2. Ordnet ein Rechtsanwalt die Einholung einer Eingangsbestätigung an, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre, können Fehler, die ihm hierbei unterlaufen, die Versagung der Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen.*)

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IMRRS 2015, 0699
RechtsanwälteRechtsanwälte
Jahresurlaub steht an: Muss ein Rechtsanwalt eine weitere (Vor-)Frist notieren?

BGH, Beschluss vom 06.05.2015 - VII ZB 60/14

Ein Rechtsanwalt, der Mitglied einer aus mehreren Rechtsanwälten bestehenden Sozietät ist, ist nicht verpflichtet, in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist eine von der üblichen Vorfrist unabhängige weitere Frist zu notieren, um die Bearbeitung der Sache durch ihn im Hinblick auf seinen anstehenden Jahresurlaub sicherzustellen.*)

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IMRRS 2015, 0656
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
"Spezialisierter" Rechtsanwalt: Irreführende Werbeaussage?

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2015 - 6 U 3/14

1. Der Vorwurf einer missbräuchlichen (§ 8 Abs. 4 UWG) Mehrfachverfolgung bzw. Verfahrensspaltung lässt sich nicht allein damit begründen, dass zwei miteinander beruflich nicht verbundene Rechtsanwälte, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, in getrennten Verfahren gegen die als unlauter beanstandete Werbung eines weiteren Anwalts mit unterschiedlichen Unterlassungsanträgen vorgehen.*)

2. Die Werbeaussage eines Anwalts, er sei "spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht", ist irreführend, wenn dem Anwalt die Befugnis zur Führung des Titels "Fachanwalt für Arbeitsrecht" nicht verliehen worden ist und er auch nicht darlegen kann, sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung dieser Befugnis zu erfüllen.*)

3. Sonstige Hinweise des Anwalts darauf, dass er sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert habe, können dagegen zulässig sein, wenn sie nach dem Gesamtzusammenhang vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf die schwerpunktmäßige Ausrichtung verstanden werden, ohne dass dies zwingend mit besonderen Kenntnissen einhergeht, die denen eines Fachanwalts entsprechen.*)

4. Ein in einer Anwaltskanzlei angestellter Rechtsanwalt ist für Wettbewerbsverstöße auf der Homepage der Kanzlei nur dann wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn er bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der Homepage hatte; die bloße Duldung dieses Inhalts reicht für die Passivlegitimation selbst dann nicht aus, wenn sich die wettbewerbswidrigen Aussagen auf die Person des angestellten Anwalts beziehen.*)

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IMRRS 2015, 0559
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Terminsgebühr setzt anwaltliche Besprechung mit dem Prozessgegner voraus!

VG Schwerin, Beschluss vom 09.03.2015 - 4 A 1279/11

1. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 i. V. m. Absatz 3 Alt. 3 der Vorbemerkungen 3 zu VV RVG setzt mindestens eine anwaltliche Besprechung - mit oder ohne Beteiligung des Gerichts - mit dem Prozessgegner voraus.*)

2. Eine Erledigungsgebühr nach den Nrn. 1002, 1003 VV RVG hat der Rechtsanwalt des Klägers nicht verdient, wenn er nach (ohne seine Mitwirkung erfolgter) Änderung des angefochtenenen Verwaltungsakts in seinem Begründungsteil seinem Auftraggeber zu einer vollumfänglichen Erledigungserklärung rät, zu der es dann auch kommt, wenn bei der Beratung die (nicht den Tenor der insoweit unveränderten Regelung betreffende) Änderung des Verwaltungsakts keine Rolle spielt, sondern die Erkenntnis, dass nach einem Telefonat mit dem Richter dieser das tragende Argument des Klägers für voraussichtlich nicht durchschlagend erachtet hat. Ein anwaltliches Einwirken auf den Auftraggeber liegt dann nicht vor, wenn in der Sache kein Teilerfolg zu verzeichnen ist und im Grunde genommen die vollumfängliche Erledigungserklärung eine versteckte Klagerücknahme darstellt*)

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IMRRS 2015, 0546
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Kein Anspruch auf Übersendung der Gerichtsakte in die Kanzlei

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.03.2015 - 11 WF 210/15

1. § 299 ZPO gibt kein Recht auf Übersendung der Akte in die Geschäftsräume des Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten.

2. Eine entsprechende Weigerung des Gerichts ist nicht anfechtbar, solange nicht die Akteneinsicht als solche verweigert wird.

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IMRRS 2015, 0310
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Rechtsanwalt muss Mandanten über mehrfache Anzeigeobliegenheit aufklären!

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 - 6 O 541/13

1. Eine Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag kann darin bestehen, dass ein Rechtsanwalt den Mandanten nicht über die versicherungsvertragliche Prozessführungsbefugnis seiner Haftpflichtversicherung für eine Widerklage aufklärt.

2. Der Rechtsanwalt muss, um den sichersten Weg der Beratung zu gehen, den Mandanten zumindest über die Möglichkeit des Bestehens einer Anzeigepflicht aufklären und den Versicherungsvertrag gegebenenfalls im konkreten Fall prüfen.

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IMRRS 2015, 0516
ProzessualesProzessuales
Bürokraft verlässt wegen Unfall überstürzt die Kanzlei: Anwalt muss keine organisatorischen Vorkehrungen treffen!

BVerwG, Beschluss vom 25.03.2015 - 9 B 65.14

Ein als Einzelanwalt tätiger Rechtsanwalt, der vor dem Verlassen der Kanzlei seiner einzigen Bürokraft die mündliche Weisung erteilt, einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist im Lauf des Nachmittags per Telefax an das zuständige Gericht abzusenden, muss keine organisatorischen Vorkehrungen dagegen treffen, dass die Anweisung deshalb nicht ausgeführt wird, weil seine Bürokraft nach der Nachricht von einem Unfall ihrer Tochter überstürzt die Kanzlei verlässt, ohne den Auftrag auszuführen.*)

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IMRRS 2015, 0511
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Verjährung: Vergleichgespräche durch nicht mandatierten Rechtsanwalt?

LG Frankenthal, Urteil vom 18.03.2015 - 2 S 321/14

1. Selbst wenn die Äußerungen des zu diesem Zeitpunkt - erstinstanzlich unstreitig - noch nicht mandatierten Rechtsanwalts inhaltlich ein Einlassen auf die streitgegenständliche Forderung und damit ein Verhandeln darüber im Sinne von § 203 BGB dargestellt hätte, so könnte es gegenüber den Beklagten als späteren Mandanten allenfalls dann zu einer Verjährungshemmung nach dieser Vorschrift geführt haben, wenn es ihnen zurechenbar gewesen wäre. Eine solche Zurechnung kann sich aber nur nach den Vorschriften der §§ 164 ff BGB ergeben; eine Anwendung der §§ 80 ff ZPO, insbesondere auch des § 85 Abs. 2 ZPO, scheidet in Ermangelung eines seinerzeitigen Prozessrechtsverhältnisses von vorneherein aus.

2. Soweit der Kläger in seiner Berufungserwiderung erstmals bestreitet, dass der gegnerische Anwaltskollege damals nicht auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche mandatiert gewesen sei, ist dies, da neu, nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

3. Aus der Mandatierung im den Außenbereich des Mietobjekts betreffenden selbständigen Beweisverfahrens sowie aus dem Umstand, dass die dortige Bestellungsanzeige des Beklagtenvertreters keine auf den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens bezogene Einschränkung enthalten hat, kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass er seinerzeit bereits auch hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Ansprüche wegen Sachschäden im Inneren des Mietobjekts beauftragt und bevollmächtigt gewesen sei.

4. Selbst wenn der Beklagtenvertreter durch seine Äußerungen oder sein sonstiges Gesprächsverhalten gegenüber dem Klägervertreter den Eindruck erweckt hätte, dass er auch wegen jener Schadensersatzforderung mandatiert und verhandlungsbefugt sei, könnte dies den Beklagten in Ermangelung einer ausdrücklich erteilten Vollmacht allenfalls nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zurechenbar sein.

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IMRRS 2015, 0448
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Mehrere Beklagte kommen in Betracht: Wie weit gehen die Beratungspflichten?

OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2015 - 28 U 27/14

Zur Frage der anwaltlichen Beratungspflichten, wenn für den Mandanten die Entscheidung über die Frage ansteht, gegen welchen von mehreren in Betracht kommenden Schuldnern er im Klagewege vorgehen soll bzw. mit welchem Schuldner ein Vergleich abgeschlossen werden soll.*)

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IMRRS 2015, 0434
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vertrag betrifft verschiedene Rechtsgebiete: Wann kann eine fachgebietsbezogene Zuordnung der Fallbearbeitung erfolgen?

BGH, Urteil vom 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 54/13

1. Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Urheber- und Medienrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden urheber- oder medienrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsurteil vom 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 ff. = IBRRS 2014, 1241 und Senatsbeschluss vom 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff. = IBRRS 2008, 1098).*)

2. Werden im Rahmen einer Fallbearbeitung Rechte aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag geltend gemacht, der sowohl einem bestimmten Fachgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO als auch anderen Rechtsgebieten zugehörige Regelungen enthält, kann eine fachgebietsbezogene Zuordnung der Fallbearbeitung nur erfolgen, wenn sie vertragliche Regelungen oder Wirkungen betrifft, die dem Fachgebiet zuzuordnen sind.*)

3. Zur Anerkennung einer Vertretung in einem Klageverfahren als eigener Fall, wenn bereits die in einem vorherigen einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgte Vertretung als Fall anerkannt worden ist.*)

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IMRRS 2015, 0404
RechtsanwälteRechtsanwälte
Fristen dürfen nicht "auf Zuruf" gelöscht werden!

BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - III ZB 55/14

1. Für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts muss eindeutig feststehen, welche Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist.*)

2. Die gebotene Fristenkontrolle findet nicht statt, wenn die Fristenlöschung durch eine Bürokraft erfolgt, der weder die Akte noch eine direkte Einzelanweisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts vorliegt. Die bloße Mitteilung einer anderen Bürokraft, die betreffende Frist solle gelöscht werden, genügt als Grundlage für eine Fristenstreichung nicht.*)

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IMRRS 2015, 0403
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Kein Zugriff auf elektronischen Fristenkalender: Rechtsanwalt muss Handakten kontrollieren!

BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - II ZB 23/13

Ist der Zugriff auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts einen ganzen Arbeitstag lang nicht möglich, kann es die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangen, dass die dem Rechtsanwalt vorliegenden Handakten auf etwaige Fristabläufe hin kontrolliert werden.*)

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IMRRS 2015, 0397
RechtsanwälteRechtsanwälte
In unzulässigem Einlagengeschäft anlegt: Haftung des Treuhänders?

BGH, Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 569/13

Zur Haftung eines Rechtsanwalts, der als Treuhänder aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages Kapital in einem unzulässigen Einlagengeschäft anlegt.*)

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IMRRS 2015, 0392
NotareNotare
Grundbucheintragung entgegenstehendes Hindernis nicht beseitigt: Worin besteht derSchaden?

BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 29/14

Der in dem Rangnachteil eines Rechts liegende Schaden, der durch die Verletzung der nach § 53 BeurkG bestehenden Amtspflicht des Notars, für die Beseitigung von einer Grundbucheintragung entgegenstehenden Hindernissen Sorge zu tragen, entstanden ist, ist dem Notar nicht zuzurechnen, wenn das Recht im Fall seiner vorrangigen Eintragung nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes erfolgreich angefochten worden wäre.*)

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IMRRS 2015, 0304
Mit Beitrag
NotareNotare
Amtspflichten bei Beurkundungen im Rahmen von Grundstücksversteigerungen?

BGH, Urteil vom 24.11.2014 - NotSt(Brfg) 3/14

Zu den Amtspflichten des Notars aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG bei Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen mit Verbraucherbeteiligung im Rahmen von Grundstücksversteigerungen (Käuferauswahlverfahren).*)

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