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Sachgebiet: Wohnungseigentum

5995 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

IMRRS 2023, 0738
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann die WEG Schadensersatz für ausgesetzten Beschluss verlangen?

BGH, Urteil vom 21.04.2023 - V ZR 86/22

1. Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so können die übrigen Wohnungseigentümer, gegen die die einstweilige Verfügung unter der Geltung des bis zum 30.11.2020 anwendbaren Rechts ergangen ist, den der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Beschlussaussetzung entstandenen Schaden aufgrund eines Anspruchs aus § 945 ZPO im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen.*)

2. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.2020 ist eine auf Suspendierung eines Wohnungseigentümerbeschlusses abzielende einstweilige Verfügung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Damit ist diese auch selbst Inhaberin eines Anspruchs aus § 945 ZPO.*)

3. Ein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in ihrem Verwaltungsvermögen entstandener Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird.*)




IMRRS 2023, 0690
WohnungseigentumWohnungseigentum
Klagebefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft - Verhältnis WEG & BauR

VG Ansbach, Urteil vom 06.10.2022 - AN 9 K 22.01120

ohne amtliche Leitsätze

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IMRRS 2023, 0689
WohnungseigentumWohnungseigentum
"Nutzungsregelung" = Sondernutzungsrecht?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2022 - 20 W 68/22

1. Eine im Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundbücher eingetragene "Nutzungsregelung" kann im Einzelfall als Sondernutzungsrecht ausgelegt werden.*)

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen es in Ansehung des § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG a.F. der Zustimmung dinglich Berechtigter zur Aufhebung und Neubegründung von Sondernutzungsrechten bedarf.*)

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IMRRS 2023, 0688
WohnungseigentumWohnungseigentum
Erbsteuerrechtliche Feststellung des Grundbesitzwerts für Wohnungseigentum

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.12.2022 - 1 K 90/19

1.Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts erfolgt gegenüber einer Erbengemeinschaft in Vertretung für die Miterben. Inhaltsadressaten der Feststellung sind die Miterben, für deren Besteuerung der Grundbesitzwert von Bedueutung ist. Die Miterben sind als Steuerschuldner der Erbschaftsteuer am Feststellungsverfahren beteiligt. Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 AO und § 48 FGO entsprechend anzuwenden (§ 155 Satz 2 BewG).*)

2.Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt.*)

3. Die Ermittlung des Grundbesitzwerts aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreisen obliegt den Finanzämtern. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Finanzämter insoweit aus sämtlichen mitgeteilten Vergleichspreisen einen Durchschnittswert bilden und diesen ansetzen.*)

4. Die Nichtangabe der genauen Adressen der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichsfälle vermag keine offenbare Unrichtigkeit zu begründen.*)

5. Bei den in der Mitteilung des Gutachterausschuss angegebenen Vergleichspreisen handelt es sich nicht um die Mitteilung einer Preisspanne. Vielmehr sind Differenzen bei den Einflussgrößen des Bewertungsobjekts durch das in der Mitteilung beschreibene Modell bei der Umrechnung derart berücksichtigt worden, dass die einzelnen Vergleichspreise anschließend direkt vergleichbar sind. In einem solchen Fall entspäche die Bewertung mit dem niedrigsten mitgeteilten Vergleichspreis nicht der von § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG vorgeschriebenen Bewertung.*)

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IMRRS 2023, 0708
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zutreffende Feststellung des anteiligen Grundstückswerts für Wohnungseigentum

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2022 - 1 K 136/18

Gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG ist Wohnungseigentum grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Für eine solche Bewertung gibt § 183 Abs. 1 BewG einen gesetzlich angeordneten Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise vor, eine gerichtliche Überprüfung der mitgeteilten Vergleichspreise ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt.*)

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IMRRS 2023, 0695
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ohne Nebenintervention keine Teilnahme?

AG Recklinghausen, Beschluss vom 06.04.2023 - 90 H 2/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0686
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zulässigkeit der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren gegen Eilentscheidung

OVG Thüringen, Beschluss vom 11.01.2023 - 3 EO 7/21

1. Ob und inwieweit eine Änderung der Sachanträge im Beschwerdeverfahren zulässig ist, ist umstritten.

2. Es bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung, welcher Auffassung der Senat folgt, denn die Änderung des Beschwerdeantrags, die hier erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgenommen worden ist, ist auch unter Berücksichtigung der dargelegten Ausnahmen unzulässig.

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IMRRS 2023, 0683
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unwirksamer Umlaufbeschluss ist nicht nichtig, nur anfechtbar

AG Charlottenburg, Urteil vom 10.05.2023 - 75 C 10/23

1. Ein Umlaufbeschluss ist gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.

2. Die Wohnungseigentümer können ausnahmsweise beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

3. Ein Beschluss, mit dem zur Deckung voraussichtlich anfallender Kosten Vorschüsse festgelegt werden, genügt auch dann noch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Höhe der Beiträge für einzelne Wohnungseigentümer etwa wegen des Ansatzes eines möglicherweise fehlerhaften Verteilungsschlüssels geringfügig höher oder niedriger ausfällt als bei Ansatz eines zutreffenden Verteilungsschlüssels.

4. Auch ohne wirksamen Absenkungsbeschluss ist ein verkündeter mehrheitlicher Sachbeschluss im Umlaufverfahren nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.

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IMRRS 2023, 0685
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Muss ausgeschiedener Wohnungseigentümer über den Eigentumswechsel aufklären?

AG Wiesbaden, Urteil vom 06.02.2023 - 91 C 1245/22

Jedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zur Zahlung nicht mehr geschuldeter Vorschüsse bzw. Nachschüsse zur Kostentragung aufgefordert hat, ist er aufgrund nachwirkender Treuepflichten gehalten, der Wohnungseigentümergemeinschaft den Eigentümerwechsel anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Pflicht ist der ausgeschiedene Wohnungseigentümer verpflichtet, der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz für die Kosten eines mit der Beitreibung beauftragten Rechtsanwalts zu leisten.

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IMRRS 2023, 0684
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rückführungsaufforderung wegen Zweckentfremdung von Wohnungen - Denkmalschutz

OVG Berlin, Beschluss vom 02.03.2023 - 5 S 37/22

1. Die Einstufung eines Gebäudes als Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes Berlin - DSchG Bln - und die Eintragung in der Denkmalliste nach § 4 Abs. 1 DSchG Bln als Mietshaus nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DSchG Bln führt lediglich dazu, dass Arbeiten zur Instandsetzung und Wiederherstellung eine Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde voraussetzten, die zu erteilen ist, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln). Es besteht für eine angeordnete Rückführung, sofern diese entsprechende Instandsetzungs- und Wiederherstellungsarbeiten erfordert, daher allenfalls ein Genehmigungsvorbehalt der Denkmalschutzbehörde.

2. Die Möglichkeit des Verfügungsberechtigten, jede sich bietende Chance zu einer günstigeren Verwertung seines Eigentums sofort und maximal auszunutzen, ist bei der gegebenen Wohnraummangellage verfassungsrechtlich nicht geschützt.

3. Ob die Zweckentfremdung von Wohnraum ausnahmsweise genehmigt werden kann, ist grundsätzlich nicht im Verfahren betreffend die Rückführungsaufforderung, sondern in dem Genehmigungsverfahren zu klären. Ermessensfehlerhaft ist die Rückführungsaufforderung nur dann, falls offensichtlich ein Anspruch auf Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum besteht oder falls die Wohnzuführung aufgrund einer atypischen Fallgestaltung unverhältnismäßig wäre.

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IMRRS 2023, 0667
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer können selbst Unterlassung von Videoaufzeichnungen durchsetzen

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2023 - 2-13 T 33/23

Auch nach der WEG-Reform können die Eigentümer Ansprüche auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen und damit verbundene Schadensersatzansprüche individuell geltend machen.*)

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IMRRS 2023, 0675
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rechtsanwalt von Eigentümerversammlung ausgeschlossen

LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2020 - 10 S 3/20

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0654
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Darf WEG Rechtsanwalt am Sitz ihres Verwalters beauftragen?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2023 - 2-13 T 20/23

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf einen Rechtsanwalt am Ort des Sitzes ihres Verwalters beauftragen, insoweit dem Rechtsanwalt entstehende Reisekosten zum Gerichtstermin sind notwendig i.S.v. § 91 ZPO.*)

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IMRRS 2023, 0649
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarklage aufgrund einmauernder oder erdrückender Wirkung

VG Ansbach, Urteil vom 15.06.2022 - AN 3 K 21.1493

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0630
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Anspruch auf Verzeichnis der Wohnungseigentümer mit Wohnanschrift?

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2022 - 12 Wx 19/22

Ein Wohnungseigentümer einer WEG hat gegen das Grundbuchamt keinen Anspruch darauf, dass dieses ein Verzeichnis der Wohnungseigentümer führt, das deren Wohnanschriften enthält, und dass ihm ein solches Verzeichnis zugänglich gemacht wird.*)

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IMRRS 2023, 0645
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abrechnungsbeschluss über „die Jahresabrechnung“ führt zur Teilnichtigkeit

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2023 - 2-13 S 85/22

1. Wird im Abrechnungsbeschluss weiterhin "die Jahresabrechnung" und nicht wie in § 28 Abs. 2 WEG vorgesehen, die Anpassung von Vorschüssen bzw. das Einfordern von Nachschüssen beschlossen, führt dies zwar nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses insgesamt, hat aber die Teilnichtigkeit insoweit zur Folge, als die Beschlussfassung über die Beschlusskompetenzen des § 28 Abs. 2 WEG hinausgeht. Dies kann bei der Kostenentscheidung mit einer Kostenquote von 1/3 zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft berücksichtigt werden.*)

2. Die Teilnichtigkeit hat das Gericht von Amts wegen festzustellen, ohne dass dieser Mangel vom Kläger gerügt werden muss (vgl. BGH, NZM 2023, 288).*)

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IMRRS 2023, 0639
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels muss Gleichbehandlungsgebot beachten

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.2023 - 2-13 S 15/22

1. Ein Beschluss über die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG muss dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen, so dass vergleichbare in Zukunft auftretende Fälle gleich zu behandeln sind.*)

2. Bei einer Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels im Einzelfall ist es jedoch nicht erforderlich, dass bereits dieser Beschluss regelt, dass in künftigen gleich gelagerten Fällen ein identischer Kostenverteilungsschlüssel angewandt werden wird (entgegen LG Stuttgart, ZMR 2022, 825, m. abl. Anm. Greiner).*)

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IMRRS 2023, 0629
WohnungseigentumWohnungseigentum
Inanspruchnahme durch die WEG auf Duldung des Rückbaus

OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2023 - 32 SA 75/22

Bei der gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Duldung des Rückbaus des Badezimmers in der dem Eigentümer gehörenden und von dem Mieter und einem Dritten bewohnten Wohnung ist eine gemeinsame Verhandlung zweckmäßig.

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IMRRS 2023, 0628
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bauliche Veränderungen gehen auch ohne Zustimmung

AG München, Urteil vom 02.04.2020 - 483 C 27269/16 WEG

1. Die Vornahme baulicher Veränderungen bedarf gem. § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich der Zustimmung aller, die durch die bauliche Veränderung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt sind. Soweit allerdings die Beschreibung des Sondernutzungsrechts bauliche Veränderungen voraussetzt oder solche üblicherweise vorgenommen werden, ist der Sondernutzungsberechtigte hierzu berechtigt, ohne dass es der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf.

2. Bei der Frage, welche Beeinträchtigungen andere Wohnungseigentümer hinzunehmen haben, steht die fallbezogene Abwägung der beiderseitigen grundrechtlich geschützten Interessen im Vordergrund. Grundsätzlich ist hierbei die Duldungsschwelle der Miteigentümer beim Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums niedriger anzusetzen als beim Gebrauch des Sondereigentums, da den Miteigentümern beim gemeinschaftlichen Eigentum ein Mitgebrauch in gleichem Umfang zusteht, den ein einzelner Eigentümer nicht eigenmächtig über Gebühr durch seinen Gebrauch beschränken darf. Sofern Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums Sondernutzungsrechte eingeräumt werden, können diese bei der Frage von Gebrauchsbeschränkungen in einigen Bereichen wie Sondereigentum behandelt werden.

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IMRRS 2023, 0565
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss zur Reparatur der Fassade bedarf zuvor mehrerer Angebote

AG Charlottenburg, Urteil vom 10.05.2022 - 74 C 47/21

1. Die Einholung mehrerer Angebote ist regelmäßig erforderlich, um die Angemessenheit der Honorarvorstellung des jeweiligen Leistungsanbieters überprüfen zu können.

2. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme lediglich eines weiteren Angebots in der Eigentümerversammlung ist nicht ausreichend.




IMRRS 2023, 0574
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss wegen materiellen Beschlussmangels ungültig: Zweitbeschluss möglich?

BGH, Urteil vom 10.02.2023 - V ZR 246/21

1. Nachdem ein Beschluss wegen eines materiellen Beschlussmangels rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, darf ein im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss nur dann gefasst werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass dieses Vorgehen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht; das kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der in dem Vorprozess benannte Beschlussmangel behoben worden ist oder wenn sich die darauf bezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 20.12.1990 - V ZB 8/90, IMRRS 1990, 0003 = BGHZ 113, 197, 200).*)

2. Ist ein Beschluss wegen eines materiellen Beschlussmangels rechtskräftig für ungültig erklärt worden, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein anschließend gefasster und im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht; nur wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nachweist, dass besondere Umstände die zweite Beschlussfassung erlaubten, ist die Vermutung erschüttert, so dass das Gericht die gerügten Beschlussmängel in der Sache prüfen kann.*)

3. Wird ein nach diesen Maßstäben unzulässiger Zweitbeschluss gefasst, hat dies nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, sondern in der Regel lediglich dessen Anfechtbarkeit zur Folge.*)

4. Ist in einer Wohnungseigentumsanlage mit einer verbundenen Anlage die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV nicht mit einem separaten Wärmemengenzähler erfasst worden, entspricht die Abrechnung der Heizkosten in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge anhand der Formel des § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HeizkostenV ermittelt wird; in Ausnahmefällen kann eine derartige Abrechnung gleichwohl ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, und zwar dann, wenn die Anwendung der Formel dazu führt, dass das tatsächliche Nutzerverhalten im Einzelfall nicht wenigstens annähernd abgebildet wird.*)




IMRRS 2023, 0564
Mit Beitrag
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Hausverwalter ist Versicherungsnehmer: Eigentümer nicht prozessführungsbefugt!

LG Ingolstadt, Urteil vom 14.02.2023 - 21 O 3045/21

1. Teil I. B § 12 Nr. 1 VGB 2008, wonach die Ausübung der Rechte aus dem Gebäudeversicherungsvertrag über das Objekt einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur dem Versicherungsnehmer (hier: der Hausverwaltung) und nicht auch den Versicherten zusteht, stellt eine zulässige teilweise Abbedingung des § 44 Abs. 2 VVG dar.

2. Es besteht in solchen Fällen ein erkennbares und nachvollziehbares Interesse des Versicherers daran, nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht mit sonstigen Personen verhandeln zu müssen, denn die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können erfahrungsgemäß durch Veräußerung des Sondereigentums wechseln, so dass der Versicherer jedes Mal überprüfen müsste, ob eine Person, die mit Ansprüchen an ihn herantritt, tatsächlich Sondereigentümer im Rahmen der WEG ist oder nicht.

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IMRRS 2023, 0524
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gilt Alt-Vereinbarung weiter?

AG München, Urteil vom 13.10.2022 - 1293 C 365/22 WEG

1. Sieht eine Alt-Vereinbarung gegenüber dem damaligen Recht eine mildere Regelung vor und sieht das jetzt geltende Recht, also nach Inkrafttreten des WEMoG, eine noch mildere Regelung als die Vereinbarung vor, so ist diese unwirksam.

2. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage liegt vor, wenn das charakteristische Aussehen der Wohnungseigentumsanlage maßgeblich umgestaltet oder die bisherige typische Nutzung der Wohnungseigentumsanlage aufgegeben wird.

3. Eine Benachteiligung i.S.d. § 20 Abs. 4 WEG liegt vor, wenn einem Wohnungseigentümer Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung nicht durch die mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteile ausgeglichen werden. Die bauliche Veränderung muss ferner zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führen, indem die Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden als den übrigen Wohnungseigentümern, sie also zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung führt.

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IMRRS 2023, 0436
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Gebührenstreitwert bei Anfechtungsklage?

KG, Beschluss vom 29.03.2023 - 10 W 33/23

1. Zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ist die "Abrechnungssumme" belanglos.*)

2. Das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer in Bezug auf einen Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG i.S.v. § 49 GKG besteht darin, dass die Nachschüsse, die nur aufgrund des Beschlusses gefordert werden können, erhalten bleiben, und sich die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse nicht erhöhen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht darin, seinen Nachschuss zu verringern oder seine Vorschüsse angepasst zu bekommen.*)

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IMRRS 2023, 0525
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
2G-Versammlungen zwar rechtens, aber bitte Bedenkzeit lassen!

AG Mainz, Urteil vom 02.05.2022 - 73 C 38/21

Auch wenn man Wohnungseigentümerversammlungen unter "2G" aufgrund der Vorgaben der Corona-Bekämpfüngsverordnungen zu Versammlungen/Veranstaltungen als grds. konform zu §§ 23, 24 WEG erachtet, wäre den Eigentümern zunächst Gelegenheit zu geben gewesen, sich auf die neuen rechtlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung einzustellen. Mithin hätte mit einer Wohnungseigentümerversammlung zumindest so lange abgewartet werden müssen, bis die Eigentümer ausreichend Gelegenheit hatten, eine vollständige Impfung nunmehr noch vorzunehmen, um somit die Teilnahmevoraussetzungen in ihrer Person zu schaffen.

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IMRRS 2022, 1670
SachverständigeSachverständige
Pflichten des Sachverständigen bei einer technischen Abnahme

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2022 - 21 U 44/20

Ein Maßstab für eine vertraglich nicht näher ausgestaltete technische Abnahme ergibt sich aus § 641a BGB a.F. Danach sind primär gerügte Mängel zu überprüfen. Im Übrigen obliegt es dem Sachverständigen lediglich, sichtbare Mängel zu beanstanden, d. h. solche Mängel, die beim Ortstermin im Rahmen einer Sichtabnahme vergleichbarer Werke erkennbar sind.

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IMRRS 2023, 0526
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ladungsfristen sind einzuhalten

AG Schwerin, Urteil vom 07.10.2022 - 14 C 299/22 WEG

§ 18 WEG hat den Zweck, eine ordnungsgemäße Verwaltung sicherzustellen. Damit wäre es aber unvereinbar, wenn ein Miteigentümer über diesen Weg einen Beschluss herbeiführen könnte, der gegen § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG verstößt.

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IMRRS 2023, 0532
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bei Nichtladung keine Nichtigkeit!

LG Köln, Urteil vom 17.11.2022 - 29 S 69/22

1. Einem Wohnungseigentümer, der von den übrigen Wohnungseigentümern bei verwalterloser Eigentümergemeinschaft nicht zur Eigentümerversammlung geladen wurde, steht lediglich ein Anfechtungsrecht hinsichtlich der in der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse zu.

2. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann aus der reinen Nichtladung heraus weder Vorsatz noch Böswilligkeit der übrigen Wohnungseigentümer erkannt werden, die eine Nichtigkeit des Beschlusses auf einer Eigentümerversammlung begründen könnten, auf die der Miteigentümer nicht ordnungsgemäß geladen wurde.

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IMRRS 2023, 0522
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Alte Vergemeinschaftungs-Beschlüsse sind unwirksam

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2022 - 25 S 1/22

1. Ein Vergemeinschaftungs-Beschluss aus der Zeit bis 30.11.2020 verliert mit Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 seine Wirkung. Die in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a.F. vorgesehene sog. gekorene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist mit dem WEMoG ersatzlos entfallen. Eine Beschlusskompetenz zur Vergemeinschaftung besteht nicht mehr.*)

2. Auf Beschlüsse, mit denen die Wohnungseigentümer Rechte vergemeinschaftet und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausübung nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a.F. zugewiesen haben, können keine weiteren Maßnahmen gestützt werden; das WEG n.F. ist insoweit als gesetzliches Verbot zu verstehen (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/18791, S. 47).*)

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IMRRS 2023, 0481
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Änderung eines Kostenverteilerschlüssels: Schlüssel muss im Beschluss genannt werden

AG Hamburg, Urteil vom 12.12.2022 - 11 C 106/22

1. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG lässt zwar die generelle Änderung von einzelnen Verteilerschlüsseln zu, aber diese müssen im Einzelnen enumerativ in dem jeweiligen Beschluss aufgeführt sein, schon, um dem Transparenzgebot zu genügen.

2. Sieht die Teilungserklärung mehrere Verteilerschlüssel vor, so ist ein Beschluss "Der Verteilerschlüssel soll zukünftig nach Wohneinheiten geändert werden." unbestimmt, da hieraus nicht ersichtlich wird, welcher Verteilerschlüssel geändert werden soll.

3. Eine schon nach dem Inhalt des Beschlusses über den Einzelfall hinausreichende Änderung des Schlüssels ist nicht von der Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 4 WEG gedeckt und daher nichtig.

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IMRRS 2023, 0500
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer darf sich nicht am Gemeinschaftseigentum vergreifen

LG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2023 - 11 S 49/21

1. Das Zumauern einer gemeinschaftlichen Flurfläche einer Wohnungseigentumsanlage zur Optimierung des eigenen Teileigentums ist unzulässig.*)

2. Ein "faktisches Sondernutzungsrecht" oder "faktisches Alleingebrauchsrecht" ist i.d.R. nicht anzuerkennen.*)

3. Die eigenmächtige Entfernung einer jahrelang zugeschweißten Tür zwischen verschiedenen Gemeinschafts-Flurbereichen und die Zumauerung dieser Türöffnung stellt eine erhebliche Änderung im Vergleich zum vorherigen Zustand dar.*)

4. "Bauliche Abgeschlossenheit" kann auch dann vorliegen, wenn das Teileigentum durch eine Gemeinschafts-Flurfläche räumlich-faktisch geteilt ist.*)

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IMRRS 2023, 0513
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Erst beschließen (lassen) - dann bauen!

BGH, Urteil vom 17.03.2023 - V ZR 140/22

1. Der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage oder der bloßen Wiederholung des Gesetzes lässt sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nicht entnehmen, dass es auch nach einer Gesetzesänderung bei der Anwendung alten Rechts verbleiben soll. Vielmehr ist dies grundsätzlich als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen zu verstehen.*)

2. Es ist Sache des Wohnungseigentümers, der eine nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattete bauliche Veränderung beabsichtigt, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch, der durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt wird. Diesem Unterlassungsanspruch kann der bauwillige Wohnungseigentümer nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten, dass ihm ein Gestattungsanspruch zusteht.*)




IMRRS 2023, 0480
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zentrale Gas-Brennwertheizung statt funktionsfähiger Gasetagenheizungen

AG Bonn, Urteil vom 02.12.2022 - 210 C 32/22

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0417
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Hundehaltungsverbot nur für Mieter von Ferienwohnungen zulässig!

AG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2022 - 16 C 14/22

1. Die auf einer seit Jahrzehnten bestehenden und niemals gerügten fehlerhaften Rechtsauffassung beruhende Nichteinladung einiger Stimmberechtigten führt nicht zu einer Nichtigkeit eines Beschlusses. Sie begründet auch keine Anfechtbarkeit des Beschlusses, wenn sich dieser Mangel nicht auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

2. Der anfechtende Eigentümer muss darlegen, dass die nicht geladenen Eigentümer gegen den Beschluss hätten stimmen wollen sowie mit welchen Argumenten sie sich an der Diskussion beteiligt hätten und damit das Meinungsbild zu Gunsten des Anfechtenden beeinflusst hätten.

3. Den Wohnungseigentümern steht die Beschlusskompetenz zu, das Hundeverbot als Gebrauchsregelung im Wege eines Mehrheitsbeschlusses zu fassen. Einer Vereinbarung bedarf es lediglich für ein vollständiges Tierhaltungsverbot oder eine unbegrenzte Tierhaltungserlaubnis.

4. Eine Differenzierung zwischen Dauernutzern der Wohnungen (Hunde erlaubt) und Feriengästen (Hundeverbot) ist sachlich gerechtfertigt, da Feriengäste sich eher häufiger nicht an die bestehenden Hausregeln halten und damit Störungen verursachen als Dauernutzer der Wohnungen.

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IMRRS 2023, 0489
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtung von Jahresabrechnungen, die vor der WEG-Reform erstellt wurden

AG München, Urteil vom 31.03.2022 - 1293 C 17126/20

1. Ein Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung einer vor der WEG-Reform erstellten Abrechnung besteht nur dann, wenn Fehler gerügt werden, die sich auf die Abrechnungsspitzen auswirken.

2. Eine Kompetenz der Eigentümersammlung über die interne Abrechnung einer Teileigentümereinheit - hier Tiefgarage - besteht nicht, derartige Streitigkeiten betreffen eine Bruchteilsgemeinschaft und fallen damit in den Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Zivilgerichte.

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IMRRS 2023, 0479
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zulässigkeit der Zweitversammlung

LG München I, Urteil vom 24.11.2022 - 36 S 10793/21 WEG

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0474
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Tauben füttern verboten!

AG Offenbach, Urteil vom 15.02.2023 - 320 C 71/21

1. Das Ausstreuen von Taubenfutter auf dem Gelände einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist verboten.

2. Der die Tauben fütternde Sondereigentümer muss die Kosten von Reinigungsarbeiten des gemeinschaftlichen Eigentums bezahlen.

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IMRRS 2023, 0478
WohnungseigentumWohnungseigentum
Streitwert bei Totalanfechtung eines Beschlusses nach § 28 WEG

LG Dresden, Beschluss vom 21.11.2022 - 2 T 441/22

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0359
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann gestaltet eine bauliche Veränderung eine Wohnanlage grundlegend um?

LG Köln, Urteil vom 26.01.2023 - 29 S 136/22

1. Allein ein uneinheitlicher Gesamteindruck oder Störungen der Symmetrie eines Hauses reicht nicht aus, um darin eine grundlegende Umgestaltung zu sehen.

2. Entspricht die Wohnanlage ihrem äußeren Eindruck nach derzeit allenfalls mittleren Wohnstandards, würde eine zusätzliche und unmittelbar von der Wohnung aus zu begehende, aufgeschüttete Terrasse der gesamten Anlage ein neues, erheblich moderneres und luxuriöseres Gepräge geben, das zu der übrigen Gestaltung im vorderen und rückwärtigen Bereich des Objekts nicht passt. Mithin würde eine grundlegende Umgestaltung vorgenommen.

3. Zudem hätten die Eigentümer der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnungen keinerlei Möglichkeit, ihre Wohnungen durch ähnliche Maßnahmen aufzuwerten. Demnach würden die Häuser unterschiedliche Wohnstandards aufweisen, je nachdem in welchem Geschoss eine Wohnung liegt. Auch dies gäbe der Anlage ein neues Gepräge.

4. Auch wenn eine bauliche Maßnahme den barrierefreien Zugang zur Wohnung ermöglicht, kann diese Maßnahme nicht als privilegierte Maßnahme i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG angesehen werden, wenn sie zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs zur Wohnung weder erforderlich noch angemessen ist.

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IMRRS 2023, 0482
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anforderungen an Darstellungen im Aufteilungsplan

KG, Beschluss vom 14.06.2022 - 1 W 122/22

Der Aufteilungsplan dient der klaren Abgrenzung des Sondereigentums von dem Gemeinschaftseigentum. Regelmäßig ist es erforderlich, neben Grundrissen der einzelnen Stockwerke - KG bis DG - auch Schnitte und Ansichten des Gebäudes vorzulegen. An die Darstellungen in dem Aufteilungsplan sind wegen des grundbuchverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes besondere Sorgfaltsanforderungen zu stellen.

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IMRRS 2023, 0408
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Betretungsrecht nach/wegen Umbauarbeiten eines Wohnungseigentümers?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 11.11.2022 - 980a C 31/21

Da ein Betretungsrecht auch dann zu bejahen ist, wenn nach eigenmächtigen Maßnahmen des Sondereigentümers am Gemeinschaftseigentum festgestellt werden soll, ob die Maßnahme fachgerecht erfolgte und das Gemeinschaftseigentum in ordnungsgemäßem Zustand ist, gilt dies auch in Fällen, in denen überhaupt eine Auswirkung von baulichen Maßnahmen auf das gemeinschaftliche Eigentum zur Prüfung steht, sofern aus bereits erteilten Auskünften dafür keine sicheren Schlüsse zu ziehen sind.

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IMRRS 2023, 0352
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Stellplätze auch nach Reform des Wohnungseigentumsgesetzes Gemeinschaftseigentum

AG Karlsruhe, Urteil vom 23.08.2022 - 6 C 1041/22 WEG

1. Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes hat nicht dazu geführt, dass Stellplätze ipso iure nun im Sondereigentum desjenigen stehen, der Sondereigentümer der dazugehörigen Wohnung ist oder zuvor ein Sondernutzungsrecht innehatte.

2. Es bedarf daher einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, um Sondereigentum an Stellplätzen zu begründen.

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IMRRS 2023, 0470
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auswirkung verspäteter Rügen hinsichtlich der Jahresabrechnung

AG Siegburg, Urteil vom 12.09.2022 - 150 C 2/22

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0468
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Hobby- und Abstellraum als Büro?

LG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2023 - 11 S 139/21

Eine "Teileigentumseinheit bestehend aus Hobby- und Abstellraum" kann auch zu Zwecken eines gewerblichen Buchhaltungsbüros genutzt werden.*)

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IMRRS 2023, 0433
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Teeküche ist kein Restaurant

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.10.2022 - 2-09 S 41/21

1. Für eine Beschlussersetzungsklage besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger mit einem konkreten Beschlussantrag auf einer Eigentümerversammlung versucht hat, eine Beschlussfassung zu erwirken.

2. Eine Vorbefassung im Umlaufverfahren, bei dem eine Allstimmigkeit erforderlich ist, genügt dem Vorbefassungsgebot nicht. Daher muss der Kläger vor Erhebung einer Beschlussersetzungsklage zunächst die Eigentümerversammlung als das reguläre Forum der Eigentümer befassen.

3. Besteht schon eine Regelung, die dem Begehr des Klägers entspricht, besteht kein Bedürfnis für eine gerichtliche Beschlussersetzung.

4. Die Schwelle, ob durch eine bauliche Veränderung ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht, ist niedrig anzusetzen, eine erhebliche Beeinträchtigung ist gerade nicht erforderlich. Vielmehr bleiben nur ganz geringfügige und völlig belanglose bzw. bagatellartige Beeinträchtigungen außer Betracht.

5. Bei Maßnahmen ohne relevante Beeinträchtigung i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG entscheidet der bauwillige Wohnungseigentümer alleine und frei über die Art und Weise der Vornahme der Maßnahme.

6. Im Fall des § 20 Abs. 3 WEG ist bei einer Beschlussersetzungsklage ein Antrag erforderlich, der sich auf eine konkrete und im Einzelnen dargelegte Bauausführung bezieht. Der klagende Eigentümer muss den angestrebten Beschluss seinem Inhalt nach so genau beschreiben, dass die Übernahme seines Antrags in den Tenor einer gerichtlichen Entscheidung zu einem nach materiellem WEG-Recht hinreichend bestimmten Beschluss führt.

7. Enthält die Teilungserklärung eine Zweckbestimmung, die vorgibt, wie eine Einheit zulässigerweise genutzt werden darf, dann geht durch eine solche Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter eine inhaltliche Ausgestaltung des Sondereigentums einher.

8. Die Nutzung des Sondereigentums wird über die mit der Einordnung als Wohnungs- oder Teileigentum verbundene Zweckbestimmung hinaus nur dann auf bestimmte Zwecke beschränkt, wenn dies aus der Teilungserklärung klar und eindeutig hervorgeht. Bei nächstliegender Auslegung kann allerdings schon eine schlichte Bezeichnung in der Teilungserklärung als Zweckbestimmung zu verstehen sein.




IMRRS 2023, 0458
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rechenwerk nicht nachvollziehbar: Jahresabrechnung dennoch wirksam?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2023 - 2-13 S 68/22

1. Ein Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG n.F. ist nicht bereits deshalb für ungültig zu erklären, weil das Rechenwerk nicht nachvollziehbar ist.*)

2. Der Anfechtungskläger genügt seiner Darlegungslast für einen ergebnisrelevanten Fehler, wenn er darlegt, dass die Abrechnung nicht plausibel ist und daher Zweifel an der Richtigkeit der Nachschüsse und der angepassten Vorschüsse bestehen. Insoweit kommt der Wohnungseigentümergemeinschaft eine sekundäre Darlegungslast zu vorzutragen, dass die Abrechnungsspitzen gleichwohl zutreffend sind.*)

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IMRRS 2022, 1206
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Exemplarische Streitwertfestsetzung nach der WEG-Reform

AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 11.07.2022 - 20 C 685/21

"Explosion" der Streitwerte nach Anfechtungsklage gegen alle (13) Tagesordnungspunkte.

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IMRRS 2023, 0420
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEMoG: Kann alte Teilungserklärung noch die Beschlussfähigkeit definieren?

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.10.2022 - 33 C 1230/22

Einer Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig ist, wenn sowohl mehr als die Hälfte der Miteigentümer als auch mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist, steht § 47 WEG n.F. nicht entgegen.

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IMRRS 2022, 1379
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Versammlung trotz Lockdowns: Beschlüsse nichtig!

AG Pirmasens, Urteil vom 30.03.2022 - 2 C 127/21 WEG

1. Im Fall des § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer passiv einzelvertretungsberechtigt. Das gilt auch für Zustellungen im Prozess.

2. Wird mit der Einberufung einer Eigentümerversammlung gegen ein gesetzliches Verbot (hier: 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz) verstoßen, so sind auf der Versammlung gefasste Beschlüsse nichtig.

3. Die Entziehung von Wohnungseigentum ist nur unter engen Voraussetzungen als Ultima Ratio zulässig.

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IMRRS 2023, 0046
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Antennenkabel durch sein Sondereigentum hat der betroffene Eigentümer zu dulden

AG Bottrop, Urteil vom 13.10.2022 - 20 C 22/22

1. Ein Eigentümer hat Antennenkabel, die über Putz durch seinen Keller verlaufen und der TV-Versorgung eines anderen Eigentümers dienen, zu dulden, da sie den Eigentümer nur marginal belasten und gleichzeitig Interessen dienen, die im WEG-Recht besonderen Schutz genießen. Die Duldungspflicht folgt aus dem Gemeinschaftsverhältnis gem. § 242 BGB in Verbindung mit den Rechtsgedanken aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG und Art. 5 GG.

2. Bauliche Maßnahmen, die eine Möglichkeit zum Empfang von Fernsehprogrammen schaffen, gehören zu den privilegierten Vorhaben des § 20 Abs. 2 WEG, auf die jeder Eigentümer einen Anspruch hat und die auf der anderen Seite Duldungspflichten begründen. § 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG spricht zwar nur von einem "Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit hoher Kapazität". Hierunter fällt aber auch der Fernsehanschluss, weil auch durch das Fernsehen ein Informationsaustausch über eine räumliche Distanz vollzogen wird.

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